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Urteil

11 K 830/21

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1129.11K830.21.00
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Leitsätze
Bewilligte Maßnahmebeiträge sind nicht gemäß § 16 Abs 2 und Abs 3 AFBG (a.F.) i.V.m. § 9a AFBG (a.F.), sondern gemäß § 27a AFBG (a.F.) i.V.m. § 47 SGB X (juris: SGB 10) zurückzufordern.(Rn.8)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 26.01.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Der Kläger absolvierte in den Jahren 2017 bis 2020 eine Fortbildung zum geprüften Industriemeister, Fachrichtung Metall bei der IHK .... Die Fortbildungsmaßnahme erstreckte sich über den Zeitraum vom 06.09.2017 bis zum 11.05.2020 und gliederte sich in zwei Abschnitte. Der erste Teil - Basisqualifikation - fand in der Zeit vom 06.09.2017 bis zum 06.11.2018, und der zweite Teil -Handlungsspezifische Qualifikationen - vom 07.11.2018 bis zum 11.05.2020, statt. Am 04.06.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beim Landratsamt .... Er beantragte die Förderung für die Maßnahme vom 06.09.2017 bis 13.05.2020 und führte aus, sowohl die Absolvierung des Abschnitts Basisqualifikation (530 Stunden) als auch des Abschnitts Handlungsspezifische Qualifikationen (630 Stunden) zu beabsichtigen (vgl. BA, S. 1). Unter „Wichtige Hinweise“ unterzeichnete er auf dem Antrag, dass ihm die Verpflichtung zu einer regelmäßigen Teilnahme und die Vorlage eines Teilnahmenachweises bekannt seien sowie, dass - mit Verweis auf § 9a AFBG - eine regelmäßige Teilnahme nur dann vorliege, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Zusätzlich zu seinem Antrag unterzeichnete der Kläger am 15.06.2018 das von dem Beklagten übermittelte Formblatt, das mit „Wichtige Informationen zu Fehlzeiten im AFBG (Stand: 01.08.2016)“ überschrieben war. Im Feld „Zeitraum der Maßnahme“ trug der Kläger 09/2017 bis 05/2020 ein. Das Formblatt verwies insbesondere auf § 9a AFBG und eine verpflichtende regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme. Bei Fehlzeiten von mehr als 30 % der Präsenzstunden werde die komplette Förderung zurückgefordert, da dann nicht mehr von einer regelmäßigen Teilnahme ausgegangen werde. Die Förderung werde diesbezüglich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Schließlich enthielt das Formblatt die zu unterzeichnende Versicherung, dass diese Informationen sowie die daraus entstehenden Rechtsfolgen zur Kenntnis genommen und verstanden worden seien. Am 15.06.2018 bescheinigte der Fortbildungsträger auf dem Formblatt F eine Teilnahme des Klägers hinsichtlich der Basisqualifikation im Zeitraum 09/2017 bis 11/2018 von 88, 8 %. Mit Schreiben vom 22.06.2018 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für Förderungsleistungen hinsichtlich des handlungsspezifischen Teils seiner Fortbildung eine neue Antragstellung notwendig sei. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass die komplette Förderung nach dem AFBG zurückgefordert werde, sofern nicht die Teilnahme an mindestens 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen werden könne. Eine Antragstellung für den Maßnahmeabschnitt Handlungsspezifische Qualifikationen erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 30.07.2018 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2017 bis 10/2018 (Maßnahmeabschnitt „Basisqualifikation“) Förderungen in Form eines Maßnahmebeitrags in Höhe von insgesamt 950, 34 € als Zuschuss und in Höhe von 1.425, 52 € als Darlehen. Bei der am 08.10.2020 bei dem Beklagten eingegangenen AFBG-Endabfrage bescheinigte der Fortbildungsträger, dass der Kläger die Maßnahme am 31.07.2020 beendet und in diesem Rahmen an 730 von 1172 angefallenen Stunden teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 12.10.2020 klärte der Beklagte den Kläger über seine Teilnahmequote von 62, 3 % auf und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Auch kündigte er die Rückforderung der gesamten Förderungsleistungen an. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass er lediglich für den ersten Maßnahmeabschnitt (Basisqualifikation) Leistungen nach dem AFBG beantragt, und er in diesem Abschnitt regelmäßig am Unterricht teilgenommen habe. Da er für den zweiten Abschnitt (Handlungsspezifische Qualifikationen) keine Leistungen beantragt habe, sei er davon ausgegangen, dass die Fehlzeiten lediglich für den ersten Abschnitt überprüft würden (vgl. Gesprächsnotiz vom 16.10.2020, BA, S. 17). Mit Bescheid vom 29.10.2020 forderte der Beklagte die Förderungsleistungen in Höhe von 950, 34 € zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgeschriebene Teilnahmequote von 70 % sei nicht erreicht worden, weshalb der Bescheid vom 30.07.2018 aufgehoben und gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 9a AFBG in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung zurückgefordert werde. Durch die Unterschrift auf dem Zusatzblatt Fehlzeiten habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass die regelmäßige Teilnahme nach Beendigung der gesamten Maßnahme überprüft und zugrunde gelegt werde. Gegen den Rückforderungsbescheid legte der Kläger am 24.11.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er ausführen, Förderungen im Hinblick auf den zweiten Maßnahmeabschnitt seien weder beantragt noch bewilligt worden und daher nicht im Rahmen der Teilnahmequote zu berücksichtigen. Sinn des Vorbehalts sei außerdem die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung, welche dem Kläger gelungen sei. § 9 AFBG verlange zudem lediglich eine regelmäßige Teilnahme, welche durch die bestandene Prüfung indiziert sei; die Quote von 70 % finde keine Stütze im Gesetz. Ferner besage § 16 Abs. 5 AFBG, dass nur der Unterhaltsbeitrag für den Maßnahmeabschnitt zurückverlangt werden könne, an dem der Teilnehmer nicht regelmäßig teilgenommen habe; für den ersten Abschnitt sei eine Teilnahmequote von 70 % aber gerade belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 wies das Regierungspräsidium ... - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, Rechtsgrundlage der Rückforderung sei § 16 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 9a AFBG. Bei der Teilnahmequote von 62, 3 % liege keine regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme nach § 9a Abs. 1, Abs. 2 AFBG vor. Dass die Fortbildung letztlich erfolgreich abgeschlossen worden sei, sei nicht von Belang, da im AFBG nicht der erfolgreiche Abschluss, sondern die Vorbereitung auf das Fortbildungsziel gefördert werde. Vertrauensschutzgesichtspunkte und Ermessenserwägungen sehe § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG nicht vor. Im konkreten Fall habe keine regelmäßige Teilnahme an der (Gesamt-)Maßnahme vorgelegen, sodass der Rückforderungsbescheid zu Recht erfolgt sei. § 16 Abs. 5 AFBG greife indes nur bei Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen von Vollzeitmaßnahmen und sei aufgrund der Fortbildung in Teilzeit und der Bewilligung lediglich des Maßnahmebeitrags vorliegend nicht einschlägig. Am 23.02.2021 hat der Kläger die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung verweist er auf die ihm bescheinigte Teilnahme an der Basisqualifikation von 88, 8 %. Aufgrund der Nachricht, dass für den handlungsspezifischen Teil ein neuer Antrag erforderlich sei, habe er nicht damit rechnen müssen, dass er für diesen Teil ebenfalls einen Teilnahmenachweis von 70 % erbringen müsse. Seitens des Beklagten hätte im Zeitraum 12/2018 bis 07/2020 eine Zwischenabfrage und Nachfragen erfolgen müssen, sodass der Kläger entsprechend § 16 Abs. 4 S. 2 AFBG auf Hinweis die Gelegenheit gehabt hätte, die wenigen offenen Stunden noch zu erfüllen. Zudem sei lediglich ein Teilzeitraum aufgehoben worden und nicht der gesamte Bescheid vom 30.07.2018, was unzulässig sein dürfte. In der mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 hat das Gericht die Beteiligten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.03.2017 (12 S 1983/16) hingewiesen, nach der die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben auf § 27a AFBG i.V.m. § 47 SGB X zu stützen ist. Der Klägervertreter beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit Schriftsätzen vom 06.10.2021 und 12.10.2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin an Stelle der Kammer erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bewilligte Maßnahmebeiträge sind nicht gemäß § 16 Abs 2 und Abs 3 AFBG (a.F.) i.V.m. § 9a AFBG (a.F.), sondern gemäß § 27a AFBG (a.F.) i.V.m. § 47 SGB X (juris: SGB 10) zurückzufordern.(Rn.8) Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 26.01.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Der Kläger absolvierte in den Jahren 2017 bis 2020 eine Fortbildung zum geprüften Industriemeister, Fachrichtung Metall bei der IHK .... Die Fortbildungsmaßnahme erstreckte sich über den Zeitraum vom 06.09.2017 bis zum 11.05.2020 und gliederte sich in zwei Abschnitte. Der erste Teil - Basisqualifikation - fand in der Zeit vom 06.09.2017 bis zum 06.11.2018, und der zweite Teil -Handlungsspezifische Qualifikationen - vom 07.11.2018 bis zum 11.05.2020, statt. Am 04.06.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beim Landratsamt .... Er beantragte die Förderung für die Maßnahme vom 06.09.2017 bis 13.05.2020 und führte aus, sowohl die Absolvierung des Abschnitts Basisqualifikation (530 Stunden) als auch des Abschnitts Handlungsspezifische Qualifikationen (630 Stunden) zu beabsichtigen (vgl. BA, S. 1). Unter „Wichtige Hinweise“ unterzeichnete er auf dem Antrag, dass ihm die Verpflichtung zu einer regelmäßigen Teilnahme und die Vorlage eines Teilnahmenachweises bekannt seien sowie, dass - mit Verweis auf § 9a AFBG - eine regelmäßige Teilnahme nur dann vorliege, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Zusätzlich zu seinem Antrag unterzeichnete der Kläger am 15.06.2018 das von dem Beklagten übermittelte Formblatt, das mit „Wichtige Informationen zu Fehlzeiten im AFBG (Stand: 01.08.2016)“ überschrieben war. Im Feld „Zeitraum der Maßnahme“ trug der Kläger 09/2017 bis 05/2020 ein. Das Formblatt verwies insbesondere auf § 9a AFBG und eine verpflichtende regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme. Bei Fehlzeiten von mehr als 30 % der Präsenzstunden werde die komplette Förderung zurückgefordert, da dann nicht mehr von einer regelmäßigen Teilnahme ausgegangen werde. Die Förderung werde diesbezüglich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Schließlich enthielt das Formblatt die zu unterzeichnende Versicherung, dass diese Informationen sowie die daraus entstehenden Rechtsfolgen zur Kenntnis genommen und verstanden worden seien. Am 15.06.2018 bescheinigte der Fortbildungsträger auf dem Formblatt F eine Teilnahme des Klägers hinsichtlich der Basisqualifikation im Zeitraum 09/2017 bis 11/2018 von 88, 8 %. Mit Schreiben vom 22.06.2018 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für Förderungsleistungen hinsichtlich des handlungsspezifischen Teils seiner Fortbildung eine neue Antragstellung notwendig sei. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass die komplette Förderung nach dem AFBG zurückgefordert werde, sofern nicht die Teilnahme an mindestens 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen werden könne. Eine Antragstellung für den Maßnahmeabschnitt Handlungsspezifische Qualifikationen erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 30.07.2018 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2017 bis 10/2018 (Maßnahmeabschnitt „Basisqualifikation“) Förderungen in Form eines Maßnahmebeitrags in Höhe von insgesamt 950, 34 € als Zuschuss und in Höhe von 1.425, 52 € als Darlehen. Bei der am 08.10.2020 bei dem Beklagten eingegangenen AFBG-Endabfrage bescheinigte der Fortbildungsträger, dass der Kläger die Maßnahme am 31.07.2020 beendet und in diesem Rahmen an 730 von 1172 angefallenen Stunden teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 12.10.2020 klärte der Beklagte den Kläger über seine Teilnahmequote von 62, 3 % auf und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Auch kündigte er die Rückforderung der gesamten Förderungsleistungen an. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass er lediglich für den ersten Maßnahmeabschnitt (Basisqualifikation) Leistungen nach dem AFBG beantragt, und er in diesem Abschnitt regelmäßig am Unterricht teilgenommen habe. Da er für den zweiten Abschnitt (Handlungsspezifische Qualifikationen) keine Leistungen beantragt habe, sei er davon ausgegangen, dass die Fehlzeiten lediglich für den ersten Abschnitt überprüft würden (vgl. Gesprächsnotiz vom 16.10.2020, BA, S. 17). Mit Bescheid vom 29.10.2020 forderte der Beklagte die Förderungsleistungen in Höhe von 950, 34 € zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgeschriebene Teilnahmequote von 70 % sei nicht erreicht worden, weshalb der Bescheid vom 30.07.2018 aufgehoben und gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 9a AFBG in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung zurückgefordert werde. Durch die Unterschrift auf dem Zusatzblatt Fehlzeiten habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass die regelmäßige Teilnahme nach Beendigung der gesamten Maßnahme überprüft und zugrunde gelegt werde. Gegen den Rückforderungsbescheid legte der Kläger am 24.11.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er ausführen, Förderungen im Hinblick auf den zweiten Maßnahmeabschnitt seien weder beantragt noch bewilligt worden und daher nicht im Rahmen der Teilnahmequote zu berücksichtigen. Sinn des Vorbehalts sei außerdem die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung, welche dem Kläger gelungen sei. § 9 AFBG verlange zudem lediglich eine regelmäßige Teilnahme, welche durch die bestandene Prüfung indiziert sei; die Quote von 70 % finde keine Stütze im Gesetz. Ferner besage § 16 Abs. 5 AFBG, dass nur der Unterhaltsbeitrag für den Maßnahmeabschnitt zurückverlangt werden könne, an dem der Teilnehmer nicht regelmäßig teilgenommen habe; für den ersten Abschnitt sei eine Teilnahmequote von 70 % aber gerade belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 wies das Regierungspräsidium ... - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, Rechtsgrundlage der Rückforderung sei § 16 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 9a AFBG. Bei der Teilnahmequote von 62, 3 % liege keine regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme nach § 9a Abs. 1, Abs. 2 AFBG vor. Dass die Fortbildung letztlich erfolgreich abgeschlossen worden sei, sei nicht von Belang, da im AFBG nicht der erfolgreiche Abschluss, sondern die Vorbereitung auf das Fortbildungsziel gefördert werde. Vertrauensschutzgesichtspunkte und Ermessenserwägungen sehe § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG nicht vor. Im konkreten Fall habe keine regelmäßige Teilnahme an der (Gesamt-)Maßnahme vorgelegen, sodass der Rückforderungsbescheid zu Recht erfolgt sei. § 16 Abs. 5 AFBG greife indes nur bei Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen von Vollzeitmaßnahmen und sei aufgrund der Fortbildung in Teilzeit und der Bewilligung lediglich des Maßnahmebeitrags vorliegend nicht einschlägig. Am 23.02.2021 hat der Kläger die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung verweist er auf die ihm bescheinigte Teilnahme an der Basisqualifikation von 88, 8 %. Aufgrund der Nachricht, dass für den handlungsspezifischen Teil ein neuer Antrag erforderlich sei, habe er nicht damit rechnen müssen, dass er für diesen Teil ebenfalls einen Teilnahmenachweis von 70 % erbringen müsse. Seitens des Beklagten hätte im Zeitraum 12/2018 bis 07/2020 eine Zwischenabfrage und Nachfragen erfolgen müssen, sodass der Kläger entsprechend § 16 Abs. 4 S. 2 AFBG auf Hinweis die Gelegenheit gehabt hätte, die wenigen offenen Stunden noch zu erfüllen. Zudem sei lediglich ein Teilzeitraum aufgehoben worden und nicht der gesamte Bescheid vom 30.07.2018, was unzulässig sein dürfte. In der mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 hat das Gericht die Beteiligten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.03.2017 (12 S 1983/16) hingewiesen, nach der die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben auf § 27a AFBG i.V.m. § 47 SGB X zu stützen ist. Der Klägervertreter beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit Schriftsätzen vom 06.10.2021 und 12.10.2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin an Stelle der Kammer erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Die zulässige Klage hat Erfolg. I. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 26.01.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten; er ist somit vom Gericht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach der anzuwendenden Fassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) (unter 1.) ist die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben nicht wie erfolgt auf § 16 Abs. 2 und 3 AFBG a.F. i.V.m. § 9a AFBG a.F. zu stützen, sondern auf § 27a AFBG a.F. i.V.m. § 47 SGB X (unter 2.). Andere Rechtsvorschriften zur Rückforderung des Maßnahmebeitrags kommen nicht in Betracht (unter 3.). 1. Anwendbar ist vorliegend das AFBG in seiner bis zum Ablauf des 31.07.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: AFBG a.F.). Gemäß der Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 AFBG sind für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31.07.2020 abgeschlossen worden sind, die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.07.2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Fortbildungsmaßnahme zum geprüften Industriemeister erstreckte sich vorliegend über den Zeitraum vom 06.09.2017 bis zum 11.05.2020, weshalb das AFBG in der Fassung vom 01.08.2016 bis 31.07.2020 (AFBG a.F.) zur Anwendung gelangt. Dass laut der Endabfrage der IHK vom 08.10.2020 der tatsächlich letzte Unterrichtstag des Klägers mit dem Stichtag des 31.07.2020 zusammenfällt (BA, S. 15), vermag an der Einschlägigkeit dieser Fassung des Gesetzes nichts zu verändern. § 30 Abs. 1 AFBG stellt seinem Wortlaut nach gerade auf den Ablauf dieses Stichtages (24:00 Uhr) ab. Im Übrigen stimmen die im Rückforderungs- bzw. im Widerspruchsbescheid genannten Vorschriften der § 16 Abs. 3 AFBG a.F. und § 16 Abs. 3 S. 1 und 2 AFBG n.F. mit den entsprechenden Vorschriften der vorherigen Fassung im Grundsatz auch inhaltlich überein (so auch VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2021 - AN 2 K 20.02584, juris Rn. 31). 2. Der angefochtene Bescheid und der Widerrufsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig, da die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben nicht auf § 16 Abs. 2 und 3 AFBG a.F. i.V.m. § 9a AFBG a.F. gestützt werden kann (a.). Mangels Vorliegen einer Regelungslücke scheidet auch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2, Abs. 3 AFBG a.F. auf Maßnahmebeiträge aus (b.). Die Möglichkeit der Umdeutung in einen Widerruf gemäß § 47 SGB X ist ebenfalls nicht gegeben (c.). a. Eine Rückforderung des bewilligten Maßnahmebeitrags über § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG a.F. i.V.m. § 9a AFBG a.F. kommt nicht in Betracht. Insbesondere im Einklang mit der - immer noch aktuellen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war der Maßnahmebeitrag vielmehr über § 27a AFBG a.F. i.V.m. § 47 SGB X zurückzufordern. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben im Gegensatz zum bewilligten Unterhaltsbeitrag nicht auf § 16 i.V.m. § 9a AFBG a.F. stützen lässt, sondern zwischen dem gewährten Unterhaltsbeitrag und dem gewährten Maßnahmebeitrag zu differenzieren ist, womit auch die Anwendung unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen einhergeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris). So erfasst der Wortlaut des § 16 Abs. 2 AFBG a.F. („ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben“) ebenso wie § 16 Abs. 1 AFBG a.F. („Leistungen des Unterhaltsbeitrages“) lediglich zeitabschnittsweise gewährte Förderungsleistungen, wie gerade den Unterhaltsbeitrag oder den Kinderbetreuungszuschlag. Die teilweise Aufhebung und Rückforderung („insoweit“) kommt hinsichtlich des als zeitunabhängige bzw. nicht teilbare Leistung geleisteten Maßnahmebeitrags aber nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 24). Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung. § 16 Abs. 2 AFBG a.F. nimmt auf den Rückforderungsvorbehalt des § 9a Abs. 1 S. 5 AFBG a.F. Bezug. Gemäß dieser Vorschrift wird die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Eingestellt werden können jedoch wiederum nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen (VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 14; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 26). Der lediglich einmalig bewilligte Zuschuss zu dem Maßnahmebeitrag lässt sich hingegen nicht einstellen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 25; anders hingegen VG Hannover, Urteil vom 13.03.2014 - 3 A 4605/12, juris Rn. 18, das von einer „redaktionell missglückten Formulierung“ ausgeht). Vielmehr ermöglicht § 24 Abs. 1 S. 2 AFBG a.F. ausdrücklich, dass der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 S. 2 AFBG a.F. bis zu einem Betrag von 2.600 € in einem Betrag gezahlt werden kann, sodass diese vom Gesetz vorgesehene Zahlungsweise ebenfalls gegen die Möglichkeit einer Einstellung spricht (VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 25). Darüber hinaus lässt sich der Entstehungsgeschichte insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Änderungen des AFBG nicht entnehmen, dass die Vorschrift des § 16 AFBG jemals als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Maßnahmebeitrags dienen sollte. So führte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des AFBG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029 ff.) in § 12 Abs. 1 S. 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil zu dem Maßnahmebeitrag in Höhe von 35 % ein. Unverändert blieb jedoch der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG. Parallel hierzu regelte der neu eingeführte § 27a AFBG die Geltung des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) „soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält“, und eröffnete damit den Anwendungsbereich der §§ 44 ff. SGB X. Fortan waren diese Vorschriften daher für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags anwendbar, wohingegen § 16 AFBG keine Spezialregelung für den Maßnahmebeitrag darstellte (so auch VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 29). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) fügte der Gesetzgeber den neuen § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ein, wonach die Bewilligung unter Rückforderung von Leistungen nun auch in Fällen möglich war, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt war. Den Anwendungsbereich des § 16 AFBG weitete der Gesetzgeber hingegen nicht auf Maßnahmebeiträge aus. Auch den betreffenden Gesetzesmaterialen lässt sich ein dahingehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen (VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 26; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 30 sowie insgesamt zur Entstehungsgeschichte der Norm Rn. 27 ff.). Nichts anderes vermag auch im Hinblick auf die hier anzuwendende Fassung des AFBG und des dem zugrundeliegenden Dritten AFBG-Änderungsgesetz zu gelten. Die Begründung der Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AFBG vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 585 ff.) bestätigt gerade die vormalige Auslegung, wonach die Vorschrift bislang - und auch in der nun geänderten Fassung von 2016 - den Maßnahmebeitrag nicht erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründung zu § 16 a.F., in der vorab ausgeführt wird: „§ 16 in der derzeit geltenden Fassung wurde aus dem BAföG übernommen, hat sich aber in verschiedenen Aspekten nicht als passfähig zum AFBG erwiesen. Insbesondere wird im BAföG keine Förderung für “Maßnahmekosten“ gewährt“ (BR-Drs. 494/15, S. 43; BT-Drs. 18/7055, S. 44). Zudem verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 1 AFBG a.F, die klarstelle, dass immer dann, wenn unterhaltsrelevante Tatbestände (z.B. Einkommen oder Erbschaft) den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag reduzierten, eine anteilige Rückforderung sich auch nur auf den Unterhaltsbeitrag beziehen könne (BR-Drs. 494/15, S. 43; BT-Drs. 18/7055, S. 44). Im Ganzen zeigen die Darstellungen zum Dritten Änderungsgesetz, dass auch § 16 AFBG in der Fassung ab 01.08.2016 keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung eines Maßnahmebeitrags darstellt, sondern mangels explizierter Regelung im AFBG - wie bisher - auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des SGB X zurückzugreifen ist (VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Ansicht des Beklagten, dass gerade aufgrund der Erneuerungen durch das Dritte AFBG-Änderungsgesetz der Maßnahmebeitrag über § 16 AFBG zurückzufordern sei, nicht. Zwar ist eine Präzisierung der einzelnen Absätze des § 16 durch das Änderungsgesetz vorgenommen worden; eine (plötzliche) Ausweitung auf die Rückforderung des Maßnahmebeitrags lassen aber auch diese Präzisierungen nicht erkennen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits dargestellt - seine Leitentscheidung vom März 2017 gerade auch mit den Gesetzesmaterialen zum Dritten Änderungsgesetz begründet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 31). Dass sich die zitierten Leitentscheidungen aus Baden-Württemberg und Bayern auf die Rechtslage vor der hier anzuwendenden Fassung des AFBG stützen, vermag in Bezug auf die vorstehende Argumentation im Übrigen nichts zu verändern. Wie ausgeführt, ist eine erstmalige Ausweitung auf die Rückforderung des Maßnahmebeitrags auch nach dieser Fassung des § 16 nicht ersichtlich. Zudem hat das Ergebnis der eingangs dargestellten grammatikalischen und systematischen Auslegung verdeutlicht, dass auch in der Fassung des AFBG ab August 2016 zwischen dem einmaligen Maßnahmebeitrag und dem Unterhaltsbeitrag zu differenzieren ist und dementsprechend unterschiedliche Ermächtigungsgrundlagen für die Rückforderung anzuwenden sind; der Gesetzgeber hat im Rahmen der für die Differenzierung zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag entscheidenden Stellen gerade keine Veränderungen vorgenommen. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das Bestehen erstinstanzlicher Rechtsprechung, bei der der Maßnahmebeitrag über § 16 Abs. 2, Abs. 3 AFBG a.F. zurückgefordert wird (insbesondere VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2021 - AN 2 K 20.02584, juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.03.2021 - AN 2 K 20.022.02, juris), da sich diese Entscheidungen in keiner Weise mit den vorangegangenen Leitentscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe Bayern und Baden-Württemberg auseinandersetzen. b. Die von dem Beklagten ausgewählte Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 9a AFBG a.F. kann auch nicht im Wege der Analogie auf die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Maßnahmebeiträgen angewendet werden. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) liegen die Voraussetzung für eine Analogie nicht vor; eine planwidrige Regelungslücke existiert im vorliegenden Fall nicht. Eine planwidrige Regelungslücke erfordert, dass der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78, juris). Nach den vorstehenden Ausführungen eröffnet § 27a AFBG i.V.m. § 47 Abs. 2 SGB X die Möglichkeit einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern, sodass eine derartige Regelungslücke im Rahmen des § 16 AFBG gerade nicht angenommen werden kann (wie hier VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564, juris Rn. 35; VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 17; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 34). c. Ebenso scheidet eine Umdeutung der ausgewählten Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 9a AFBG) in die zutreffende Rechtsgrundlage (§ 27a AFBG a.F. i.V.m § 47 Abs. 2 SGB X) aus. Die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung kommt wegen des Fehlens behördlicher Ermessensausübung nicht in Betracht; auch das Gericht kann derartige Ermessenserwägungen nicht ersetzen. § 16 Abs. 2, Abs. 3 AFBG ist - wie von dem Beklagten richtig erkannt - eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht ermöglicht. Demgegenüber stellt § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde und gebietet die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes (VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 18; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 35; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564, juris Rn. 38; i.E. auch VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - 11 K 4299/14, juris Rn. 28). In der Folge lägen vorliegend die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X auch gar nicht vor, denn der Beklagte sah seine Entscheidung auf der Grundlage der von ihm ermittelten Teilnahmequote von 62, 3 % als zwingend an. Selbst wenn zugunsten des Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens Gültigkeit haben sollten (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 35), hätte dieser dennoch von dem in § 47 Abs. 2 SGB X eingeräumten Erschließungsermessen Gebrauch machen müssen, woran es im vorliegenden Fall neben der Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers fehlt (wie hier auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 36). 3. Weitere Rechtsvorschriften zur Rückforderung des Maßnahmebeitrags sind nicht ersichtlich. In der Folge kommt es auch auf die zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Voraussetzungen der Rückforderung wie z.B. die konkrete Teilnahmequote im Hinblick auf die (Gesamt-)Maßnahme nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.