Leitsatz: Die Klageerhebung stellt regelmäßig keine nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung dar, wenn das aus Sicht der Klage den Schwerpunkt der Beeinträchtigung durch das Vorhaben darstellende Bauteil erst weniger als ein Jahr vor Eingang der Klage errichtet worden ist.Carports waren auch vor der Klarstellung durch § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 BauO NRW 2021 entsprechend der Regelung zu Garagen abstandsflächenrechtlich privilegiert.Bei der Frage der Einhaltung des Höchstmaßes der Wandhöhe einer grundsätzlich privilegierten Anlage kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung auf die Höhe der zur Nachbargrenze hin ausgerichteten Wand an. Unterer Bezugspunkt ist dabei die Geländeoberfläche am Standort (bzw. der Grenze), sodass Geländeversprünge jenseits der Grenze auf dem Nachbargrundstück unbeachtlich sind.Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes - hier in einem Landschaftsplan - sind nicht nachbarschützend.Selbst wenn die Baugenehmigung - anders als hier - zu einem Überbau auf dem Nachbargrundstück führt, begründet dies regelmäßig keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Eine entsprechende Eigentumsverletzung kann vielmehr allein vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist seit 1988 Eigentümerin des von ihr bewohnten Hausgrundstücks L. -H. -Straße 00 in 00000 N. xx xxx S. (Gemarkung X. , Flur 0, Flurstücke 00 und 00 – im Folgenden: Nachbargrundstück). Sie wendet sich mit der Klage gegen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Flachdachcarports in Metallbauweise auf dem ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück L. -H. -Straße 00 (Flurstück 00 – im Folgenden: Vorhabengrundstück), das seit einigen Jahren im Eigentum der Beigeladenen und ihres Ehemannes steht. Die beiden Grundstücke befinden sich an der südöstlichen Seite der L. -H. -Straße in einer aus gut einem Dutzend weitgehend verstreut liegender Gebäude bestehenden Splittersiedlung im Nordosten des Stadtgebiets zwischen der Autobahn A00 und der Grenze zur Stadt F. . Im Regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion S. sind sie als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Außerdem liegen sie nach dem Landschaftsplan der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Fassung seiner ersten Änderung vom 29. Februar 2012 (im Folgenden: Landschaftsplan) im Landschaftsschutzgebiet „I. und X1. C. “. Das im Krieg bis zu 70 % beschädigte Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück wurde mit Bauschein vom 00. Juni 1951 wieder aufgebaut, das Einfamilienhaus mit zwei eingebauten Garagen auf dem Vorhabengrundstück mit Baugenehmigung vom 00. März 1964 errichtet. Mit Bauschein vom 00. Februar 1980 wurden außerdem auf dem Nachbargrundstück östlich des Wohngebäudes drei Fertiggaragen errichtet. Auf Anzeige der Beigeladenen stellte die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 6. August 2019 fest, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin vor der südwestlichen Außenwand des dort aufstehenden Wohngebäudes bis zur Grenze mit dem Vorhabengrundstück eine Terrasse befand, die zum Vorhabengrundstück mit einer über 2 m hohen, auf einem vorhandenen Sockel errichteten Mauer eingefriedet war und von der man über das Dach eines Abstellschuppens mit aufgesetzter Lichtkuppel und eine Leiter den sich in südöstlicher Richtung erstreckenden Garten erreichen konnte. Auf die Anhörung zum beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung hinsichtlich der Terrasse, der Einfriedung, des Abstellschuppens und der Leiter wegen formeller und materieller Illegalität mangels entsprechender Baugenehmigung sowie ausreichender Abstandsflächen bzw. Umwehrungen wurden die Terrasse, die Mauer und die Leiter beseitigt und hinsichtlich der Gartenerschließung und des Schuppens im Februar 2020 ein Bauantrag gestellt. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin nach entsprechender landschaftsrechtlicher Befreiung unter dem 00. November 2020 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Außentreppe als Gartenerschließung der Erdgeschoßwohnung und zur nachträglichen Genehmigung eines Geräteschuppens und einer Wand. Auf Antrag der Beigeladenen vom 7./13. Februar 2020 erteilte die Beklagte schließlich nach mit Bescheid vom 00. Juni 2020 ausgesprochener Befreiung von den betreffenden Verboten des Landschaftsplans unter dem 00. Juni 2020 die streitbefangene Baugenehmigung (Az.: 00000-00-00 – im Folgenden: Baugenehmigung vom 00. Juni 2020) zum Neubau eines Flachdachcarports in Metallbauweise (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Vorhabengrundstück. Nach den grün gestempelten Bauvorlagen weist die Anlage die Grundfläche eines Parallelogramms auf, liegt so an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, dass sich die mit einem Rolltor versehene Einfahrt in nordöstlicher Verlängerung der südöstlichen Außenwand des Wohnhauses erstreckt, und ist über eine bereits vorhandene Abfahrt entlang der Grenze zu den beiden entsprechend der Baugenehmigung vom 00. März 1964 an dieser Außenwand im Kellergeschoss des Gebäudes eingerichteten Garagen erreichbar. Der grün gestempelte Lageplan weist für das Vorhaben Längen der Parallelen der Grundfläche von 3,08 m bzw. 6,98 m sowie eine Hauptgesimshöhe des Carports von 94,76 m ü. NHN aus, beziffert die gemessenen Geländehöhen an den vier Ecken des Carports mit 92,10 m (im Norden), 91,65 m (im Osten), 91,76 m (im Süden), und 92,11 m (im Westen) und stellt fest, dass das Carport gemäß § 6 Abs. 8 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018) keine Abstandsfläche werfe, da die mittlere Gebäudehöhe weniger als 3 m betrage. Entsprechend den weiteren Bauvorlagen ist das Carport bis auf seine südwestliche Seite mit Wellblech bzw. dem zuvor genannten Rolltor an der Nordwestseite verkleidet, mit Glas überdacht und insgesamt 2,65m hoch. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 zeigte die Beigeladene der Beklagten den voraussichtlichen Baubeginn in der 47. Kalenderwoche an und teilte mit weiterer E-Mail vom 3. März 2021 mit, dass sich aufgrund der Coronapandemie die Fertigstellung des Carports verschiebe; es sei zur Zeit nicht absehbar, wann das restliche Material geliefert werden könne, um das Carport fertig zu stellen. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2021 bat die Klägerin die Beklagte um Prüfung, ob die kurze Zeit nach dem geforderten Rückbau der Anlagen auf ihrem Grundstück erfolgte Errichtung des Carports auf dem Vorhabengrundstück, das zu ihrer Seite eine Höhe von ca. 3,60 m habe, das zum Teil auf ihrem Grundstück zu stehen scheine und dessen nachträglich geschlossene Seite die auf ihrem Grundstück seit Jahrzehnten stehenden, größtenteils einheimischen Büsche und Sträucher beschatte, genehmigt und im Hinblick auf die genannten Umstände rechtmäßig sei. Auf Hinweis der Beklagten mit E-Mail vom 3. November 2021, dass für das Carport eine Baugenehmigung erteilt worden sei und dieses gemäß § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 keine Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück auslöse, während die übrigen Punkte der Anfrage nicht den Zuständigkeitsbereich des Bauordnungsamtes beträfen, sondern privatrechtlich zu klären seien, erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. November 2021 Widerspruch. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten mit dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 00. November 2021 – am 00. Dezember 2021 mit Postzustellungsurkunde zugestellt – die Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 nebst aller grün gestempelten Bauvorlagen und verwies darauf, dass diesen Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Höhe der baulichen Anlage, gemessen vom Vorhabengrundstück weniger als 3 m und die Gesamtlänge der Bebauung zum Grundstück der Klägerin weniger als 9 m betrage, sodass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig, die Baugenehmigung aber vorbehaltlich privater Rechte Dritter ergangen sei; ein Vorverfahren werde seit März 2007 nicht mehr durchgeführt, sodass gegen die Baugenehmigung nunmehr der Klageweg offenstehe. Mit der am 30. Dezember 2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Der Beigeladenen hätte die Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 nicht erteilt werden dürfen. Aufgrund der Lage auch des Vorhabengrundstücks im Landschaftsschutzgebiet hätte für das Vorhaben jedenfalls über die Untere Naturschutzbehörde eine entsprechende Genehmigung bzw. Befreiung eingeholt werden müssen. Die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung sei ihr bisher unbekannt. Weder hierüber noch über die Baugenehmigung sei sie von der Beigeladenen oder ihrem Ehemann unterrichtet worden. Vielmehr seien ihre Kontakte spätestens im März 2020 im Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen und ihrem Ehemann initiierten bauaufsichtlichen Verfahren gegen sie eingestellt worden. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes werde dadurch unterlaufen, dass durch die Errichtung des Carports mit seiner futuristischen Form und der wegen seiner Größe unverhältnismäßigen Wucht die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich mit einzeln stehenden Wohngebäuden in großen Grünarealen und ihr Erholungswert dermaßen verändert werde, dass damit eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes einhergehe. Mit der Erteilung dieser Baugenehmigung setze sich die Beklagte jedenfalls in krassen Widerspruch zu den Anforderungen, die sie an das Bauvorhaben im Bereich der Hofanlage T. im C1. -T1. Wald gerade im Hinblick auf die Ausweisung von Abstandsflächen gestellt habe. Für das ohne nachbarliches Einverständnis umgesetzte Vorhaben auf dem Vorhabengrundstück sei tatsächlich auch kein Ausnahmetatbestand des § 6 BauO NRW 2018 einschlägig. Die größte Wandhöhe des Carports betrage – wie jüngst mit sachverständiger Hilfe ermittelt – tatsächlich 3,63 m, ihr Durchschnittswert 3,42 m. Soweit die Beklagte auf eine vom Vorhabengrundstück aus vorgenommene Vermessung verweise, bleibe unberücksichtigt, dass im Bereich des errichteten Carports ihr Grundstück 1 m tiefer liege als das Vorhabengrundstück. Die betreffende Aufschüttung von – nach unterschiedlichen Angaben – rund 1 m bzw. 0,75 m sei ebenso auf Betreiben der Eigentümer des Vorhabengrundstücks erfolgt wie die Verdichtung der Fläche in der gesamten Breite der Zufahrt durch das Aufbringen einer geschlossenen Pflasterung. Die Aufschüttung zeige sich vor allem daran, dass die vorhandene Grenzmauer auf der Seite der Beigeladenen um diese ca. 0,75 m durch Erdreich und die komplett darauf verlegte Plattierung zugedeckt sei. Somit ergebe sich zum Nachbargrundstück ein Höhenunterschied von 3,66 m, wobei aufgrund des Pultdachs bereits auf dem Vorhabengrundstück die Höhe des Carports (vom First aus gemessen) 3,20 m über dem Pflastergelände betrage. Selbst wenn das Vorhaben bauordnungsrechtlich keine Abstandsfläche erfordere, sei zumindest ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten gewesen. Aufgrund der 6,98 m tiefen, immerhin 3,63 m hohen und hermetisch abgeschlossenen baulichen Anlage werde ihr und ihrem nur ca. 4,10 m von der Grundstücksgrenze entfernt in nördlicher Richtung aufstehenden Wohnhaus das Recht auf Licht und Luft genommen. Es komme zu einer ganzjährigen verstärkten Beschattung mit negativen mikroklimatischen Auswirkungen auf ihr Grundstück. Außerdem sei das Vorhaben entgegen dem Bauantrag nicht mit einem Flachdach, sondern mit einem Pultdach ausgeführt worden, dessen Traufe bereits eine Höhe von durchschnittlich 3,42 m erreiche. Des Weiteren rage das Carport an seinem hinteren Ende mit 4-5 cm in ihr Grundstück hinein und weise auf einer Länge von 4 m einen parallelen Dachüberstand von 10 cm auf. Zulasten ihres Grundstücks komme es auf 10 m Länge zu einem Überbau von ca. 1,75 m². Bei einer gründlichen Behandlung des Bauantrags hätte der Beklagten auffallen müssen, dass ein 3 m breites Gebäude bei einem vorhandenen Abstand von nur 2,75 m zwischen der Gebäudeecke des Hauses der Beigeladenen und der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht realisierbar sein würde. Dementsprechend seien auch bei der Erteilung der Baugenehmigung für den betreffenden nachträglichen nordöstlichen Anbau des Hauses der Beigeladenen wahrscheinlich nicht die tatsächlichen Maße angegeben, jedenfalls aber bei der Errichtung des Anbaus die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten worden. Der durch das Carport entstandene Überbau sei vor allem auch deswegen bemerkenswert, weil die Beigeladene und ihr Ehemann von ihr wegen eines 3 cm großen Überstandes die Entfernung einer Einfriedung mithilfe der Beklagten erwirkt hätten. Ferner habe die Beigeladene auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Carport, weil ihre Immobilie bereits über zwei geschlossene Garagen im Souterrain auf der Rückseite des Hauses verfüge, die jetzt nur noch über das Carport angefahren werden könnten. Damit sei die Fläche gar nicht zum regelmäßigen Abstellen von Fahrzeugen geeignet. Dementsprechend werde das Carport seit seiner Errichtung auch nicht zweckentsprechend genutzt, sondern diene ganz offensichtlich Feierlichkeiten. Dies ergebe sich bereits aus der fotografisch belegten Feststellung, dass das Vorhaben auch dem Unterstellen verschiedener Sachen, wie Gartengeräten und einem Grill diene. Abgesehen davon gebe es auf dem Vorhabengrundstück auch noch zwei Stellplätze im Bereich der Zufahrt zum Carport sowie in der Nähe des Hauseingangs noch zwei weitere Stell- bzw. Parkfflächen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und ihrer etwaigen Verfristung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich das Carport bis Oktober 2021 als ein Unterstellplatz aus Pfeilern und einem Dach mit der charakteristischen offenen Bauweise präsentiert habe, sodass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass hierfür keine Baugenehmigung erforderlich gewesen sei und dementsprechend auch nicht erteilt worden sei. Erst im Nachhinein sei dann die Seite des Carports zu ihrem Grundstück vollkommen und komplett lichtundurchlässig geschlossen worden. Wie sich aus einem am 28. März 2021 aus ihrem Garten heraus aufgenommenen Foto ergebe, seien die Seitenteile auch nicht bereits Anfang März 2021, sondern erst im Oktober 2021 verbaut worden. Erst dies habe sie zum Anlass genommen, beim Beklagten um Aufklärung zu bitten. Gegen den bis dahin gegebenen Zustand, also die offene Bauweise des Unterstellplatzes, hätte sie letztlich nicht einmal etwas einzuwenden gehabt. Für den Beginn der einjährigen Klagefrist könne dementsprechend erst auf den Zeitpunkt des Hinweises der Beklagten auf die Baugenehmigung mit E-Mail vom 3. November 2021 abgestellt werden. Bei dieser Sachlage könne ihr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht vorgehalten werden, dass sich ihr das Vorliegen einer Baugenehmigung schon Ende 2020 hätte aufdrängen müssen. Im Übrigen bestreite sie den Aufbau der Stützen und des darauf aufliegenden Daches schon am 19. Dezember 2020. Abgesehen davon habe es sich bei dem 19. und 20. Dezember 2020 um ein Wochenende gehandelt, an das sich die Vorweihnachtswoche mit nur drei Arbeitstagen und die Woche zwischen den Jahren mit ebenfalls max. 3 Arbeitstagen angeschlossen hätten, sodass sie frühestens in der ersten Woche des Jahres 2021 gegenüber der Beklagten etwas hätte unternehmen können. Die Klägerin beantragt entsprechend ihrer Klarstellung im Ortstermin, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 00. Juni 2020 (Az.: 00000-00-00) zum Neubau eines Flachdachcarports in Metallbauweise auf dem Grundstück L. -H. -Straße 00, 00000 N. an der S. (Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 00) aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Klage sei bereits verspätet erhoben worden. Die Klägerin hätte schon am 19. Dezember 2020, als das Carport – wenngleich noch ohne Seitenteile – innerhalb eines Tages deutlich sichtbar an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei, Kenntnis davon haben müssen, dass ein Grenzbauwerk mit Baugenehmigung errichtet worden sei. Ihr sei es zumutbar gewesen, sich sofort, noch in der Weihnachtswoche bei ihr nach einer etwaigen Baugenehmigung zu erkundigen. Dementsprechend habe nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ab diesem Zeitpunkt in entsprechender Anwendung der §§ 74 und 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Klagefrist von einem Jahr zu laufen begonnen, die hier nicht gewahrt sei. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 6 BauO NRW 2018, da es nach dessen Abs. 8 als Garage bzw. Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m privilegiert sei. Unter diese Vorschrift falle nach der Rechtsprechung auch ein Carport, sodass dahinstehen könne, um welche Art bauliche Anlage es sich bei dem Vorhaben konkret handle. Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe sei die auf dem Vorhabengrundstück selbst festgelegte Geländeoberfläche, nicht das Geländeniveau auf dem Nachbargrundstück. Veränderungen der Geländeoberfläche seien nicht Gegenstand des Bauantrags gewesen und auch nicht genehmigt worden. Angesichts der Angaben im Lageplan zu den Höhen an den grenznahen Eckpunkten des Vorhabens von 92,10 m ü. NHN und 91,65 m ü. NHN liege eine geneigte Geländehöhe vor, die nach § 6 Abs. 4 S. 4 und 5 BauO NRW 2018 gemittelt werden dürfe, sodass sich eine mittlere Geländehöhe von 91,87 m ü. NHN und eine maximal zulässige Höhe des Carports von 94,87 m ü. NHN ergebe. Diese Begrenzung werde mit der im Lageplan angegebenen Hauptgesimshöhe (HGH) des Carports von 94,76 m ü. NHN unterschritten. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen das in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot. Öffentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenschaft der Landschaft, deren Erholungswert sowie der Erhalt des Landschaftsschutzgebietes könnten mangels drittschützender Funktion keine Verletzung von Rechten der Klägerin begründen. Gleiches gelte hinsichtlich des monierten krassen Widerspruchs zu den Vorgaben eines anderen Bauvorhabens im C1. -T1. Wald. Zum vermeintlichen Überbau werde darauf verwiesen, dass eine Baugenehmigung gemäß § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde, sodass eine etwaige Verletzung privater Rechte nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könne. Die von der Klägerin geschilderte Nutzungs- und sonstige Stellplatzsituation auf dem Grundstück der Beigeladenen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung der Baugenehmigung. In der Baubeschreibung sei als Art der Nutzung jedenfalls „Kfz-Stellplatz“ angegeben. Auch sei lediglich die Errichtung eines Flachdachcarports genehmigt worden. Die Beigeladene beantragt schriftlichsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und macht ergänzend geltend: Der Baubeginn sei hinsichtlich des Vorhabens bereits im Jahre 2020 erfolgt, nachdem die Klägerin vorher mehrmals, teilweise sogar schon vor Erteilung der Baugenehmigung von ihr und ihrem Mann davon mündlich in Kenntnis gesetzt worden sei. Konkret sei das Carport bereits am 19. Dezember 2020 mit sechs Pfosten und dem kompletten Glasdach errichtet worden. Lediglich die Seitenteile seien erst Anfang März 2021 verbaut worden. Die letzte Seitenwand sei am 16. März 2021 montiert worden. Dies könne auch ihr Ehemann bezeugen. Bereits seit dem 14. Dezember 2020 sei ein entsprechendes von der öffentlichen Straße aus sichtbares Bauschild an ihrer Müllbox befestigt gewesen. Die Gebäudegröße und die angeblich nicht von der Baugenehmigung gedeckte Bauhöhe seien der Klägerin somit spätestens am 19. Dezember 2020 bekannt gewesen, sodass die Klage nicht innerhalb der Jahresfrist erhoben worden sei. Es stimme auch nicht, dass sie oder die jeweiligen Vorbesitzer das Vorhabengrundstück aufgeschüttet hätten. – Zur Frage des Zeitpunkts der Errichtung des Carports legt die Beigeladene Fotoaufnahmen der Anlage vom 20. Dezember 2020 und 10. Juni 2021 sowie eine Rechnung für das Carport vom 20. Dezember 2020 vor. Das Gericht hat am 8. November 2022 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Dabei haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll und die bei diesem Termin angefertigten Fotoaufnahmen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem im Ortstermin übereinstimmend erklärten Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist insbesondere nicht zu spät erhoben worden. Die am 30. Dezember 2021 erhobene Klage wahrt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an die Klägerin, die hinsichtlich der Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 mit am 2. Dezember 2021 zugestelltem Schreiben der Beklagten vom 00. November 2021 erfolgte. Die Klageerhebung am 30. Dezember 2021 stellt auch keine nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung der Klägerin dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann das Klagerecht innerhalb eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses abgesehen von einer Verfristung nach Zustellung der Baugenehmigung allerdings entweder verwirkt sein oder aber seine Ausübung aus anderen Gründen nach Treu und Glauben unzulässig sein. Denn aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt die Pflicht, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Dementsprechend muss der Nachbar nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat. Hat der Nachbar von der Baugenehmigung auch ohne amtliche Bekanntgabe auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Klageerhebung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Sofern ihm, wie fast immer, mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, muss er seine Klage regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff. Als derart treuwidrig stellt sich die Klageerhebung der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 nach den Umständen des Einzelfalls nicht dar. Denn der Schwerpunkt der Beeinträchtigung durch das Vorhaben ergibt sich aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin entsprechend ihrem Klagevortrag aus der zu ihrem Grundstück ausgerichteten nordöstlichen Außenseite des Carports. Die Verkleidung des Carports an dieser Seite erfolgte jedoch unstreitig frühestens im März 2021 und damit deutlich weniger als ein Jahr vor Klageerhebung. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass sich die Klägerin durch das zuvor zu den Seiten hin offene Carport nicht bzw. entscheidend weniger beeinträchtigt fühlte und deshalb noch keine Veranlassung hatte, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben bzw. sich über den genauen Inhalt einer ihm zugrunde liegenden Baugenehmigung Gewissheit zu verschaffen. Die somit zulässige Klage ist aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 00. Juni 2020 (Az.: 00000-00-00) zum Neubau eines Flachdachcarports in Metallbauweise auf dem Grundstück L. -H. -Straße 00, 00000 N. an der S. (Gemarkung X. , Flur 0, Flurstück 00) verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ein entsprechendes öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht setzt voraus, dass die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung gegen zwingendes, zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch eine (rechtmäßige) Ausnahme/Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann und – sofern dies die gesetzliche Bestimmung erfordert – der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung des Vorhabens tatsächlich und unzumutbar beeinträchtigt wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2017 – 2 B 1388/16 –, juris, Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 verstößt nicht gegen zumindest auch dem Schutz der Klägerin dienendes, von der Bauaufsichtsbehörde zu beachtendes öffentliches Baurecht. Insbesondere verstößt das Vorhaben nicht gegen die in bauordnungsrechtlicher Hinsicht hier allein problematischen Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018 zu den Abstandsflächen. Es muss keine Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin einhalten. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 sind zwar grundsätzlich vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 jedoch unter anderem Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Die Anforderungen an diesen Ausnahmetatbestand erfüllt das Vorhaben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das genehmigte Vorhaben entsprechend seiner Bezeichnung ein Carport oder aufgrund seiner dreiseitigen Verkleidung durch Wellblech beziehungsweise das Rolltor letztlich doch eine Garage im klassischen Sinne darstellt. Denn auch Carports profitieren von der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 8 S. 1 BauO NRW 2018. § 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen-Westfalen in der Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000) erstreckte die Privilegierung ursprünglich ausdrücklich auf überdachte Stellplätze und Garagen. Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2006, S. 615) spricht die betreffende Regelung zwar insoweit nur noch ausdrücklich von der Garage. Da die Gesetzesbegründung jedoch erkennen ließ, dass der Gesetzesänderung lediglich praktische Bedürfnisse zugrunde lagen und mit ihr entsprechende Anlagen vor allem nunmehr nicht nur grenzständig, sondern auch grenznah zugelassen werden sollten, ohne eine inhaltliche Begrenzung der erfassten Anlagen vorzunehmen, vgl. Begründung des Entwurfs der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 14/2433, S. 16, geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auch für Carports nach dieser Gesetzesänderung fortbesteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 – 10 A 159/07 –, juris, Rn. 8 und vom 27. Juni 2016 – 2 B 1073/16 –, juris, Rn. 9 ff.; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., § 6, Rn. 524; Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, § 6, Rn. 157f. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber dies inzwischen auch ausdrücklich bestätigt, indem er mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. 2021, S. 822 – BauO NRW 2021) Stellplätze, soweit diese überdacht sind, in § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 BauO NRW 2021 explizit als privilegierte Anlagen aufführt, wozu in der Gesetzesbegründung festgestellt wird, dass mit dieser Regelung (lediglich) „eine Klarstellung in puncto ‚Carports‘“ erreicht werden soll. Vgl. Begründung des Entwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018, LT-Drs. 17/12033, S. 94; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., § 6, Rn. 524: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW – Kommentar, Stand: 118. AL, § 6, Rn. 558; Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, § 6, Rn. 151, der jedoch den ausdrücklich klarstellenden Charakter dieser Regelung nicht würdigt und feststellt, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Frage, ob zu den abstandsflächenrechtlich privilegierten Garagen auch überdachte Stellplätze (sog. Carports) zählten, verneint habe. Noch weitergehend begünstigt werden Carports mit der Neuregelung seit dem 2. Juli 2021 insoweit, dass nunmehr sogar auf die unter anderem für Garagen geltende Höhenbegrenzung verzichtet wird. Vgl. Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, § 6, Rn. 168a. Fiel das Vorhaben bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung unter den Begriff der Garage im Sinne des § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018, so kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob es nach der Neuregelung als Garage unter § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2021 fällt oder einen überdachten Stellplatz nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauO NRW 2021 darstellt, da es auch die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018/2021 vorgesehene Höhenbegrenzung auf eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m wahrt. Dies ergibt sich bereits aus den weiteren grün gestempelten Bauvorlagen, insbesondere dem sogenannten Layout, aber auch der Berechnung des Rauminhaltes, in denen zum einen zeichnerisch, zum anderen textlich die Höhe des Carports – bis zum oberen Abschluss des Daches – einheitlich mit 2,65 m angegeben wird. Die Einhaltung der Begrenzung der mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m wird aber auch durch die Eintragungen auf dem grün gestempelten Lageplan bestätigt. Denn auch aus der Subtraktion der höchsten Geländehöhe an den vier Ecken des Carports, die im Westen liegt und 92,11 m ü. NHN beträgt, von der im Lageplan ausgewiesenen Hauptgesimshöhe (HGH) von 94,76 m ü. NHN vgl. zu diesem Begriff: wikipedia-Eintrag zum Stichwort „Hauptgesimshöhe“, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptgesimshöhe; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2006 – 10 B 1490/05 –, juris, Rn. 4 ff., ergibt sich ein Maß von 2,65 m. Selbst wenn das Vorhaben so errichtet wird, dass dieses Maß an der westlichen Ecke voll erreicht und – entsprechend der Vorhabenbezeichnung eines Flachdachcarports – eine ebene Dachfläche geschaffen wird, würde es die Höhenbegrenzung auf bis zu 3 m auch an der unter Berücksichtigung des Regelungsziels des Abstandsflächenrechts, nämlich des Ausgleichs der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn, maßgeblichen nordöstlichen, an der gemeinsamen Grenze liegenden Außenseite des Carports vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW – Kommentar, Stand: 118. AL, § 6, Rn. 605; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., § 6, Rn. 535; Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, § 6, Rn. 166, nicht überschreiten. Entsprechend § 6 Abs. 4 S. 4 und 5 BauO NRW 2018/2021 vgl. Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., § 6, Rn. 535, wäre aufgrund der am Vorhabenstandort nach Osten geneigten Geländeoberfläche die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend, die sich aus den Wandhöhen an den – hier in unmittelbarer Nähe der Grenze liegenden nördlichen und östlichen – Gebäudekanten ergibt. An diesen beiden Außenseiten des Carports liegt die Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt auf einer Höhe von 92,10 m ü. NHN und 91,65 m ü. NHN. Bei unter den beschriebenen Umständen einheitlichem oberem Bezugspunkt bei einer Hauptgesimshöhe von 94,76 m ü. NHN, ergäbe sich eine mittlere Wandhöhe von 2,88 5 m ((94,76 - 92,10 + 94,76 - 91,65 m) / 2) und damit ebenfalls von weniger als 3 m. Vor diesem Hintergrund vermöchte auch eine etwaige diesbezügliche Unbestimmtheit des Inhalts der Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 zur jedenfalls aber unter 3 m liegenden Höhe des Vorhabens deren Nachbarrechtswidrigkeit nicht zu begründen. Dass das Vorhaben vom Grundstück der Klägerin aus gesehen höher erscheint (vgl. die von der ihr vorgelegte Fotoaufnahme, Bl. 69 der Gerichtsakte), ist unbeachtlich. Denn dies beruht ersichtlich darauf, dass das Gelände im fraglichen Bereich jenseits des Vorhabenstandortes und der gemeinsamen Grundstücksgrenze, nämlich erst auf dem Grundstück der Klägerin einen Versprung aufweist. So ist die Mauer, die diesen Geländeversprung auffängt (vgl. Lichtbild 8 aus dem Ortstermin vom 8. November 2022, Bl. 144 der Gerichtsakte), im Lageplan zum Vorhaben, aber auch in der in den Bauakten zum Haus der Klägerin befindlichen Skizze (Bl. 36 der Beiakte Heft 8), die nach den Feststellungen im Ortstermin der von der Beigeladenen beauftragte Vermesser angefertigt hat, jenseits der dabei festgestellten Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Klägerin eingezeichnet. Maßgeblich für die Bemessung der Wandhöhe sind jedoch die Verhältnisse am Vorhabenstandort bzw. der Grundstücksgrenze. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., § 6, Rn. 391; Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, § 6, Rn. 166; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW – Kommentar, 118. AL, § 6, Rn. 605 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 1995 – 3 S 2418/95 –, juris, Rn. 3. Entgegen der Klagebegründung liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Bereich das Vorhabenstandortes in jüngerer Zeit eine Aufschüttung (angeblich in Höhe von „rund 1 m“ bzw. „rund 0,75 m“) erfolgt ist, durch die sich gegebenenfalls der maßgebliche untere Bezugspunkt für die Bemessung der mittleren Wandhöhe ändern könnte, da Geländeoberfläche im Sinne des § 6 Abs. 4 S. 2 und 4 BauO NRW 2018/2021 gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018/2021 mangels diesbezüglicher Festsetzungen eines Bebauungsplans oder mit der Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 insoweit zugelassener Veränderungen die natürliche Geländeoberfläche ist. Bei der natürlichen Geländeoberfläche handelt es sich allerdings nicht um die Geländehöhe, die auf dem betreffenden Grundstück ursprünglich, also vor jeder Bebauung, bestanden hat. Vielmehr ist auf das Geländeniveau abzustellen, welches vor der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird. Das gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1653/07 –, juris, Rn. 16 m.w.N.; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., § 6, Rn. 394. Nach diesen Maßstäben sind wesentliche Veränderungen der Geländehöhe am Vorhabenstandort in jüngerer Zeit nicht ersichtlich. Insbesondere war die mit der Klagebegründung insoweit in Bezug genommene gepflasterte Zufahrt offensichtlich schon vorher im Bestand vorhanden. So ist sie bereits in unveränderter Form auf den bei der Ortsbesichtigung durch die Beklagte am 6. August 2019 angefertigten Fotoaufnahmen zu erkennen. Dementsprechend haben nicht nur die Beigeladene, sondern auch die Klägerin selbst auf Nachfrage im Ortstermin dem Gericht gegenüber bestätigt, dass die Zufahrt zum Carport wie auch die Stellfläche unterhalb des Carports unverändert geblieben seien. Für den Bestand einer entsprechenden Zufahrt spricht schließlich auch, dass auf der Rückseite des auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Wohnhauses von Anfang an zwei Garagen lagen, die von der Straße aus erreichbar gewesen sein müssen. Auch hat sich im Ortstermin nicht die Behauptung aus der Klagebegründung bestätigt, dass die vorhandene grenznahe Mauer im fraglichen Bereich um die zuvor genannten 0,75 m durch Erdreich und die komplett darauf verlegte Plattierung zugedeckt sei. Vielmehr lag eine solche Mauer sowohl zur Straße hin als auch im rückwärtigen Bereich frei. Ob das Carport bzw. die Garage zur Deckung des Stellplatzbedarfs auf dem Vorhabengrundstück erforderlich ist oder – wie die Klägerin geltend macht – insoweit schon an anderer Stelle ausreichende Stellflächen vorhanden sind, ist für die abstandsflächenrechtliche Privilegierung des Vorhabens irrelevant, da diese Privilegierung nicht auf notwendige Stellplätze beschränkt ist. Da außer dem 6,98 m tiefen Vorhaben keine weiteren abstandsflächenrechtlich privilegierten Anlagen an der Grenze zum Nachbargrundstück und auch keine weiteren derartigen Anlagen an den übrigen Grenzen des Vorhabengrundstücks liegen, werden auch die in § 6 Abs. 8 S. 2 BauO NRW 2018/2021 vorgesehenen Höchstmaße einer solchen Bebauung von 9 m je Nachbargrenze und von insgesamt 15 m zu allen Nachbargrenzen eingehalten. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 nicht zulasten der Klägerin nachbarrechtswidrig. Insbesondere verletzt das im Außenbereich gelegene Vorhaben nicht das in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende und insoweit allein drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, juris, Rn. 12 f. und vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, Rn. 21 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand: Februar 2022, § 35 BauGB, Rn. 185 f. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris, Rn. 66 und vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, Rn. 22 sowie Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 33 ff. und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 64. Dass von dem Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Klägerin bzw. ihrem Wohnhaus – wie sie insoweit allein geltend macht – durch das Vorhaben „das Recht auf Licht und Luft genommen“ wird und es insoweit „zu einer ganzjährigen verstärkten Beschattung mit negativen mikroklimatischen Auswirkungen“ kommt. Eine entsprechende Wirkung wird nicht ansatzweise dargelegt und liegt angesichts der überschaubaren Dimensionen des Vorhabens sowie seines Standortes einerseits und der Größe des Wohnhauses und des nach Südosten ausgerichteten Gartens auf dem Nachbargrundstück andererseits auch denkbar fern. Der von der Klägerin in ihrer E-Mail an die Beklagte vom 24. Oktober 2021 angeführte Umstand, dass an der gemeinsamen Grenze auf ihrem Grundstück seit Jahrzehnten größtenteils einheimische Büsche und Sträucher stehen, die infolge des Vorhabens im Tagesverlauf stärker als bisher beschattet würden, vermag allein eine Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Schließlich ergibt sich eine solche Rücksichtslosigkeit auch nicht aus mit der Benutzung des Stellplatzes verbundenen Verkehrsgeräuschen. Denn nicht nur auf dem Vorhabengrundstück mit den beiden rückwärtigen Garagen im Kellergeschoss des Wohnhauses, sondern auch auf dem Nachbargrundstück mit den drei Garagen östlich des Wohnhauses der Klägerin ist der rückwärtige Grundstücksbereich durch entsprechende Verkehrsgeräusche vorbelastet. Dementsprechend macht die Klägerin selbst insoweit auch keine unzumutbare Belastung durch das Vorhaben geltend. Ferner zeigt der ausführliche Vortrag der Klägerin zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet keine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 auf. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klage auf die Vorgaben des Landschaftsplans der Beklagten konkret zum Landschaftsschutzgebiet „I. und X1. C. “ nicht berufen. Denn entsprechende Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes sind nicht nachbarschützend, sondern verfolgen allein objektive, dem einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 3.00 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 7 B 1497/19 –, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2017 – 9 CS 16.2477 –, juris, Rn. 13 und vom 27. Juli 2010 – 15 CS 10.37 –, juris, Rn. 24. Auch der Einwand der Klägerin, dass das Carport an seinem hinteren Ende mit 4-5 cm in ihr Grundstück hineinrage und zudem auf einer Länge von 4 m einen parallelen Dachüberstand von 10 cm aufweise, sodass es zulasten ihres Grundstückes auf 10 m Länge zu einem Überbau von ca. 1,75 m² komme, führt nicht weiter. Ein solcher Überbau wird durch die streitbefangene Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 nicht genehmigt. Vielmehr erstreckt sich das genehmigte Vorhaben (einschließlich Dachrinne und Fallrohr) ausweislich der grün gestempelten Bauvorlagen, insbesondere sowohl des Lageplans als auch des Layouts, ausschließlich auf den Bereich des Vorhabengrundstücks. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Überbaus durch das etwa 3 m breite Vorhaben ergibt sich entgegen der Einschätzung der Klägerin auch nicht aus einem bereits zu geringen Abstand des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von nur 2,75 m. Denn dieser Einwand verkennt, dass die Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 BauO NRW 2018/2021 senkrecht zur Wand und nicht im rechten Winkel zur Grenze gemessen wird. Dementsprechend weist der Lageplan zur Baugenehmigung vom 00. März 1964 zur Errichtung des Einfamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück einen (Mindest-)Abstand der nordöstlichen Außenwand zu der – zu ihr nicht parallel verlaufenden – Grundstücksgrenze von 3 m (an der östlichen Hausecke) aus. Entgegen der Einschätzung der Klägerin handelt es sich bei dieser Außenwand im Übrigen auch nicht um die Wand eines Anbaus. Denn auch dieser Teil des Hauses ist schon von der Baugenehmigung vom 00. März 1964 erfasst. Im rechten Winkel zu dieser Außenwand soll nach der Baugenehmigung die nordwestliche Seite des Carports mit dem Rolltor errichtet werden. Auch dessen genehmigte Breite von 3,08 m führt nicht zwingend zu einem Überbau. Zum einen erscheint es möglich, dass der betreffende Abstand zur Grundstücksgrenze insbesondere nach deren Neuvermessung tatsächlich um diese 8 mm größer ist. Zum anderen könnte ohne weiteres eine entsprechende Aussparung an der östlichen Hausecke um dieses Minimalmaß vorgesehen werden. Die Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 würde aber selbst dann nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen, wenn das Vorhaben in seiner genehmigten Form tatsächlich zu einem Überbau auf dem Nachbargrundstück der Klägerin führen würde. Denn Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018/2021 allein, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Eine bloße Verletzung privater Rechte eines Nachbarn, wie dessen zivilrechtlichen Eigentums an einem Grundstück, vermag daher eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung allein nicht zu begründen. Dementsprechend wird die Baugenehmigung nach § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018/2021 ausdrücklich unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt. Dieser Regelung des Bauordnungsrechts liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde ist, über strittige private Rechte des Nachbarn zu entscheiden und die ihr obliegende Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Baugenehmigung davon abhängig zu machen, wie sie die Rechtslage zivilrechtlich beurteilt. Auf die Frage, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, seine Bauabsicht zu verwirklichen, braucht daher im Baugenehmigungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. Etwaige Verletzungen privater Rechte sind allein vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1964 – I C 130.63 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 7 A 4460/19 –, juris, Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. September 1998 – 27 B 96.1407 –, BauR 1999, 617 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 4. April 1973 – II W 22/73 –, BRS 27, Nr. 132; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 27. März 2018 – 6 K 5615/17 –, juris, Rn. 23 und vom 12. November 2013 – 6 K 2397/12 –, juris, Rn. 39; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., § 74, Rn. 251; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW – Kommentar, 118. AL, § 74, Rn. 325 ff. Das Eigentum oder ein vergleichbares Recht ist daher nicht Voraussetzung einer Baugenehmigung. Allenfalls ist umgekehrt das Fehlen entsprechender Berechtigungen unter ganz bestimmten Umständen ein verfahrensrechtlicher Grund, die beantragte Genehmigung zu versagen. Nach Bundesrecht darf eine Genehmigung, auf die „an sich“ Anspruch besteht, grundsätzlich dennoch versagt werden, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Antrags- (oder Sachbescheidungs-)Interesse fehlt. Dieser Grundsatz greift insbesondere dort ein, wo der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Ein solcher Fall kann bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein: An einer (Bau-)Genehmigung, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt, hat der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse; die zur Entscheidung berufene Behörde ist daher zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Genehmigung allein aus diesem Grunde zu verweigern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 –, juris, Rn. 13 f. Dementsprechend sieht § 70 Abs. 3 S. 3 BauO NRW 2018/2021 vor, dass für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden kann. Die verfahrensrechtliche Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, einen Bauantrag (ohne Beibringung einer solchen Zustimmung) wegen fehlenden Antragsinteresses abzulehnen, hat jedoch keine den Nachbarn schützende Wirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 – IV C 7.74 –, juris, Rn. 19. Daraus folgt zugleich, dass die Baugenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde ohne Wahrnehmung eines etwaigen Ablehnungsrechts wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses erteilt worden ist, keine Rechte des Nachbarn verletzen kann, auf dessen Grundstück gegebenenfalls ein Teil des Vorhabens verwirklicht werden soll. Der Ausnahmefall, dass die Feststellungswirkung der Baugenehmigung unmittelbar die zivilrechtliche Rechtslage für den Nachbarn verschlechtert – wie dies etwa durch das Aufzwingen der Duldung eines zivilrechtlichen Notwegerechts im Fall des Eintritts der Bestandskraft einer mangels Erschließung rechtswidrigen Baugenehmigung anzunehmen sein kann –, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 – IV C 7.74 –, juris, Rn. 20 ff., ist hier ersichtlich nicht gegeben. Soweit in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018/2021 für ein Vorhaben, das sich auf mehrere Grundstücke erstreckt, eine öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Vereinigungsbaulast erfordert, könnte sich auch daraus von vornherein keine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 ergeben, da diese Vorschrift grundsätzlich allein öffentlichen Interessen dient und nicht nachbarschützend ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 2013 – 6 K 2397/12 –, juris, Rn. 41; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., Anhang § 72, Rn. 53; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW – Kommentar, 118. AL, § 4, Rn. 1. Rein informatorisch sei schließlich darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Überbau im Zuge der Durchführung des Vorhabens (abweichend von der Baugenehmigung vom 00. Juni 2020) auch im Ortstermin nicht offen zutage getreten ist. Bei dieser Gelegenheit haben die Klägerin und die Beigeladene den Grenzverlauf an der östlichen Ecke des Vorhabens im Detail unterschiedlich beschrieben. Auch aus den Feststellungen im Ortstermin zum Standort der Anlage lässt sich anhand der vorliegenden Pläne ein Überbau nicht konkret feststellen. Sowohl nach dem Lageplan als auch nach der bereits oben erwähnten Skizze des von der Beigeladenen beauftragten Vermessers (Bl. 36 der Beiakte Heft 8) liegt zwar zwischen der in diesem Bereich noch auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Mauer und der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Zwischenraum. Wie sich aus dem im Ortstermin angefertigten Lichtbild 3 (Bl. 139 der Gerichtsakte) ergibt, besteht jedoch auf zwischen der nordöstlichen Außenseite des Carports und der betreffenden Mauer ein Zwischenraum. Ob dieser Zwischenraum tatsächlich zu gering ist, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Denn die genaue Breite des Zwischenraums zwischen der Mauer und der Grundstücksgrenze ergibt sich weder aus dem insoweit zu ungenauen Lageplan mit dem Maßstab 1:250 noch aus der ausdrücklich unmaßstäblichen Skizze des Vermessers. Soweit die Klägerin geltend macht, dass das Vorhaben – unabhängig von den Vorgaben des § 6 BauO NRW 2018/2021 – einen Mindestabstand zur Grenze einhalten müsse, und sich dabei ersichtlich auf die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) bezieht (vgl. 1 Abs. 1 S. 1 NachG NRW), gilt diese Vorgabe nach § 2 b) NachbG NRW zum einen ausdrücklich gerade nicht für gemäß § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018/2021 zulässige bauliche Anlagen. Zum anderen handelt es sich auch bei den Bestimmungen des NachbG NRW um solche der Privatrechtsordnung und eben nicht um im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich allein zu berücksichtigendes öffentliches Recht. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 14. Aufl., § 74, Rn. 251. Schließlich können die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob das Vorhaben anders als genehmigt ausgeführt worden ist und/oder die so geschaffene bauliche Anlage zu anderen Zwecken als zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird, im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Denn beides ist für die hier allein fragliche Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 00. Juni 2020 unbeachtlich. Soweit durch eine andere Bauausführung beziehungsweise Nutzung Nachbarrechte verletzt werden, ist die Klägerin darauf zu verweisen, dies in einem gesonderten Verfahren gegenüber der Beklagten zwecks Prüfung bauaufsichtlicher Maßnahmen geltend zu machen. Rein informatorisch sei darauf hingewiesen, dass sich jedenfalls aus der Ausführung des Dachs des Vorhabens als Pultdach statt – wie genehmigt – als Flachdach, keine solche Nachbarrechtsverletzung ergeben dürfte. Denn nach den Feststellungen im Ortstermin beträgt die Dachneigung weniger als 45 o , sodass die Höhe des Daches nach § 6 Abs. 4 S. 7 BauO NRW 2018/2021 nicht zur Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018/2021 hinzugerechnet wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 7.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.