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Urteil

5 K 3622/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0223.5K3622.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung betreffend die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit zwölf Stellplätzen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. , Flur xx, Flurstück xx (E1.------weg xx, xxx C. ). Das Vorhabengrundstück ist das in westlicher Richtung an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstück Gemarkung E. , Flur xx, Flurstück xx (L.-----------straße xx, 42a, xxxx C. ). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: In der Originalentscheidung befindet sich hier eine Grafik Am 7. Oktober 2019 beantragte der Eigentümer des Vohabengrundstücks, Herr D. M. , bei der Beklagten die Erteilung eines auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezogenen Bauvorbescheids betreffend die Errichtung von zwei jeweils zweigeschossigen und aus sechs Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienwohnhäusern, wobei nur das nördliche, zur L.-----------straße gelegene Wohngebäude mit einer Tiefgarage mit zwölf Stellplätzen versehen werden sollte. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 wurde der Bauvorbescheid wie beantragt erteilt und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau H. C1. , am 23. November 2019 zugestellt. Gegen den Bauvorbescheid vom 31. Oktober 2019 richteten sich mehrere Klagen, u.a. auch eine Klage der Rechtsvorgängerin der Klägerin (Az.: 5 K 5436/19), die diese mit Schreiben vom 7. Mai 2021 zurücknahm. Am 15. Juni 2021 wurde die Klägerin als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. August 2021 (Az.: 5 K 5510/19) wurde die Klage eines weiteren Nachbarn abgewiesen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (Az.: 10 A 2233/21). Am 26. November 2021 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung, die ihr mit Bescheid vom 29. Juli 2022 erteilt wurde. Zugleich ließ die Beklagte eine Abweichung von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 i.V.m. 3 BauO NRW aufgrund der Überdeckung der innenliegenden Abstandsflächen der Balkone zu. Die Baugenehmigung enthält unter der Überschrift „Hinweise“ u.a. die folgende Ziffer 7: „Der betroffene Baumbestand im östlich gelegenen Grundstücksteil ist seitens der angrenzenden Nachbarn baumgutachterlich untersucht worden. […] Grundsätzlich ist vorhandener Baumbestand im Rahmen des Bauvorhabens, gemäß DIN 18920, RAS-LP4 und ZTV Baumpflege vor Beeinträchtigungen und Beschädigungen zu schützen. Gegen die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb der Kronentraufe schützenswerten Baumbestandes bestehen daher Bedenken. Zum Baumbestand ist ein Mindestabstand von Kronentraufe zzgl. 1,50 m einzuhalten […].“ Eine Nachbarbenachrichigung wurde der Klägerin am 11. August 2022 zugestellt. Die Klägerin hat am 8. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Durch die Bauausführung komme es zu einer Zerstörung der auf dem Grundstück der Klägerin stehenden, flachwurzelnden Urweltmammutbäume. Die Bäume seien durch § 3 der Baumschutzsatzung der Stadt C. geschützt. Zudem unterlägen die ca. 60 Jahre alten Urweltmammutbäume dem nachbarlichen Bestandsschutz nach § 47 des Nachbarrechtsgesetzes NRW. Die Baugenehmigung enthalte unter Ziffer 7 die drittschützende Auflage, dass zu den zwei Urweltmammutbäumen auf dem Grundstück der Klägerin ein Mindestabstand von der Kronentraufe zuzüglich 1,50 m einzuhalten sei. Ein solcher Abstand könne bei Durchführung der Baumaßnahme nicht eingehalten werden, sodass die Umsetzung der Baugenehmigung objektiv unmöglich sei. Dies führe zur Nichtigkeit der Baugenehmigung. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Juli 2022 zur Errichtung von zwei 6 ‑Familienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kassenberger Straße 42, 42a in C. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf den bestandskräftigen Bauvorbescheid. Die nun genehmigte Bebauung entspreche im Wesentlichen dem Bauvorbescheid. Der Schutz von Bäumen und Grünflächen sei nicht nachbarschützend. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, Ziffer 7 der Baugenehmigung stelle entgegen der Ansicht der Klägerin keine Auflage, sondern lediglich einen Hinweis dar. Dieser weise keinen Regelungsgehalt auf und könne daher keine nachbarschützenden Vorschriften zulasten der Klägerin verletzen. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 6. Januar 2023 der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juli 2022 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der Verwaltungsakt den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Ihm muss insoweit ein eigenes subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen den angegriffenen Bescheid zustehen. Dies ist nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt Rechtsvorschriften verletzt, die den Kläger zu schützen beabsichtigen. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einem relevanten Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Die Klägerin kann sich wegen des ihr gegenüber bestandskräftigen Bauvorbescheids vom 31. Oktober 2019 nicht auf eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften berufen. Die Einwendungen der Klägerin in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (Einfügen nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches ‑ BauGB ‑, Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme) können ihrer Klage daher nicht zum Erfolg verhelfen. Im Einzelnen: Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) kann ein Bauherr schon vor Einreichung des Bauantrags einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bindet ein bestandskräftiger Vorbescheid während seiner Geltungsdauer die Bauaufsichtsbehörde in den Fragen, über die im Vorbescheid entschieden wurde. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten (Nachbarn), soweit der Vorbescheid auch ihm gegenüber bei Erteilung der Baugenehmigung schon bestandskräftig war. Soweit der Vorbescheid die Rechtslage in bestandskräftiger Weise feststellt, findet im Baugenehmigungsverfahren keine erneute Sachprüfung mehr statt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14/85 –, Rn. 15, juris; VG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 – 8 K 3507/18 –, Rn. 78 ff., juris. Der Vorbescheid, der der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 23. November 2019 zugestellt wurde, ist der Klägerin gegenüber zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bereits bestandskräftig gewesen. Denn der Bauvorbescheid wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Grundstücksnachbarin am 23. November 2019 ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die gegen den Bauvorbescheid gerichtete Klage hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2021 zurückgenommen und das Verfahren wurde am 17. Mai 2021 eingestellt. Damit war der Bauvorbescheid im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Grundstücks mit Eintragung im Grundbuch am 15. Juni 2021 auf die Klägerin bereits Einwendungen gegen seine Rechtmäßigkeit entzogen. Dieser Einwendungsausschluss hatte zur Folge, dass etwaige auf Aufhebung des Bauvorbescheids vom 31. Oktober 2019 gerichtete Abwehrrechte der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mehr bestanden und sie deshalb auf die Klägerin nicht übergehen konnten, wie die nachfolgenden Überlegungen verdeutlichen: Die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften folgenden Abwehrrechte des Nachbarn sind nicht höchstpersönlicher Natur, sondern mit der dinglichen Berechtigung an einem Grundstück verknüpft. Sie erlöschen deshalb nicht im Falle eines Eigentumswechsels und entstehen in der Person des Rechtsnachfolgers originär von neuem, sondern gehen als Annex der dinglichen Berechtigung auf den Rechtsnachfolger über. Sind etwaige Abwehrrechte des Nachbarn untergegangen, etwa durch Verzicht oder wie hier durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bauvorbescheids, so können sie auf dessen Rechtsnachfolger nicht mehr übergehen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 1978 – III 571/78 –, Rn. 45, juris. Mit der Bestandskraft des Vorbescheids trat in Bezug auf die dort entschiedene Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit Bindungswirkung ein. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens steht gegenüber der Klägerin somit bereits fest. Folge der Bindungswirkung ist, dass ihre gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage zwar nicht unzulässig, wohl aber sachlich unbegründet ist, soweit sie sich auf Feststellungen stützt, die ihr gegenüber bereits durch den Vorbescheid bestandskräftig geworden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14/85 –, Rn. 15, juris; VG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 – M 1 K 18.4869 –, Rn. 20, juris. Das im genannten Bauvorbescheid zur Vorprüfung gestellte Bauvorhaben entspricht in wesentlichen Punkten dem (hier streitigen) mit Bescheid vom 29. Juli 2022 genehmigten Vorhaben. Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung in diesem Verfahren kann die angegriffene Baugenehmigung vom 29. Juli 2022 danach nur noch insoweit sein, als das genehmigte Bauvorhaben von dem Bauvorbescheid vom 31. Oktober 2019 abweicht oder der Bauvorbescheid einzelne Fragen nicht beantwortet bzw. die Beantwortung einzelner Fragen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten hat. Die Klägerin kann sich nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der Baumschutzsatzung der Beklagten berufen. Eine Baumschutzsatzung dient regelmäßig nur dem öffentlichen Interesse und vermittelt nach herrschender Rechtsprechung keinen Drittschutz. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2004 – 2 CS 04.581 –, juris; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11. April 1996 – 3 L 3798/94 –, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 2 L 102/13 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 2 B 3900/16 SN –, juris; VG Köln, Beschluss vom 27. März 2015 – 2 L 794/15 –, juris. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Norm des § 49 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW). Der Naturschutz resultiert aus einem öffentlichen Interesse und begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Der konkreten Bestimmung zum Gegenstand der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt C. vom 30. Januar 1997 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 31. Mai 2017“ der Beklagten nach § 1 der Satzung lassen sich ebenso keine Anhaltspunkte zu einem drittschützenden Charakter der Normen entnehmen. Als Ziele sind nur die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, die Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope, die Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und die Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes genannt. Der Schutz von Individualinteressen, namentlich der Schutz der Eigentümer dieser geschützten Bäume, ist nicht vom Zweck der Satzung erfasst. Soweit die Klägerin subjektive Rechte aufgrund einer befürchteten Beschädigung oder gar Zerstörung ihrer im Grenzbereich stehenden Mammutbäume befürchtet, dringt dieser Einwand nicht durch, da es sich insoweit um die Geltendmachung eines im Baugenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigenden privaten Rechts handelt. Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 allein, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Eine bloße Verletzung etwaiger privater Rechte eines Nachbarn, wie dessen zivilrechtlichen Eigentums, vermag daher eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung allein nicht zu begründen. Dementsprechend wird die Baugenehmigung nach § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 ausdrücklich unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt. Dieser Regelung des Bauordnungsrechts liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde ist, über strittige private Rechte des Nachbarn zu entscheiden und die ihr obliegende Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung davon abhängig zu machen, wie sie die Rechtslage zivilrechtlich beurteilt. Auf die Frage, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, seine Bauabsicht zu verwirklichen, braucht daher im Baugenehmigungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. Wer durch die Ausnutzung einer Baugenehmigung in etwaigen privaten Rechten verletzt wird, ist nicht schutzlos, weil er diese bei den Zivilgerichten geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1964 – I C 130.63 – , juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – 7 B 1435/19 –, juris, und vom 23. Februar 2021 – 7 A 4460/19 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2023 – 9 K 8832/21 –, Rn. 70, juris; Hüwelmeier, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: Dezember 2022, § 74 Rn. 112. Entsprechendes gilt in Bezug auf die gerügte Verletzung des § 47 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW). Denn die Vorschriften des NachbG NRW sind privatrechtliche Regelungen, vgl. § 49 Abs. 2, § 50 NachbG NRW. Da nach dem Vorstehenden keine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung vom 29. Juli 2022 festgestellt werden kann, geht schon deshalb ihr Vorbringen, die Baugenehmigung sei nicht nur rechtswidrig, sondern gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig, ins Leere. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre die Klägerin dadurch nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Dies ist aber, geht man mit der überwiegenden Ansicht von der Möglichkeit einer Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt aus, so Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 15; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 64. Ed. 1.10.2019, § 42 Rn. 21, Voraussetzung für den Klageerfolg. Im Übrigen liegt auch die von der Klägerin angenommene Nichtigkeit der Baugenehmigung aufgrund objektiver tatsächlicher Unmöglichkeit der Bauausführung nicht vor. Denn bei den unter Ziffer 7 der Baugenehmigung gemachten Ausführungen der Beklagten handelt es sich um einen bloßen deklaratorischen Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen über den Baumschutz, die es bei der Bauausführung einzuhalten gilt, und gerade nicht um eine selbstständig vollstreckbare Vorschrift. Die Baugenehmigung differenziert insoweit ausdrücklich zwischen einer – selbstständig vollstreckbaren – Auflage einerseits sowie Hinweisen ohne Regelungscharakter andererseits. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des Hinweises. Die Klägerin wird darin darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der vorhandene Baumbestand nach anderen gesetzlichen Vorschriften als im Bescheid angesprochen im Rahmen des Bauvorhabens vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen ist. Diese Verpflichtung würde auch dann bestehen, wenn sie in diesem Bescheid nicht angesprochen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht dabei der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und die Klägerin letztlich unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.