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Urteil

28 K 18465/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0119.28K18465.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt. Er erstrebt eine Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milchanlieferung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung. An der Anschrift des Klägers waren und sind verschiedene Landwirtschaftsbetriebe mit verschiedenen Betriebsstättennummern gemeldet und als Inhaber jeweils der Kläger oder sein Vater S., seine Mutter H., die S. GmbH oder die L. GmbH benannt. In den zurücklegenden Jahren waren Zweifel an der Betriebsinhaberschaft des Klägers aufgekommen und nach einer Verwaltungskontrolle und verschiedenen Anhörungen des Klägers war diese im Ergebnis von dem Beklagten verneint worden. Obdem lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 8. September 2016 den Antrag des Klägers auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 und die Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 ab. Durch Bescheide vom 22. Dezember 2016, 23. November 2017 und 23. November 2017 nahm der Beklagte die Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide in Bezug auf die Direktzahlungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 zurück. Die gegen die Bescheide gerichteten Klagen wies das Gericht durch Urteile vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707/16 - und vom 6. Februar 2020 - 28 K 1327/17 ab. Die gegen die Urteile gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 12 A 4576/19 und 12 A 1042/20 - ab. Auf die Gründe der Bescheide, Urteile und Beschlüsse wird verwiesen. Am 20. September 2016 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf eine Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milchanlieferung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612. Der Kläger gab an, im Referenzzeitraum zwischen Oktober 2015 und Dezember 2015 4.033.579 Kilogramm Milch geliefert zu haben. Im Reduktionszeitraum zwischen Oktober 2016 und Dezember 2016 sei die Lieferung von 2.016.789 Kilogramm beabsichtigt. Dem Antrag beigefügt waren zwei Lieferbestätigungen der G. Molkerei. Durch Bescheid vom 27. September 2016 ließ der Beklagte den Kläger zum Verringerungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 und der Milchverringerungsbeihilfeverordnung (MilchVerBeihV) zu. Am 11. Januar 2017 beantragt der Kläger die Zahlung der Beihilfe. Die Reduktionsmenge im Reduktionszeitraum zwischen Oktober 2016 und Dezember 2016 belief sich ausweislich der Angaben des Klägers in dem Antrag vom 11. Januar 2017 auf 1.994.073 Kilogramm. Dem Antrag beigefügt waren zwei Anlieferungsübersichten der G. Molkerei. Auf Aufforderung des Beklagten legte der Kläger ergänzend Milchgeldabrechnungen der G. Molkerei vor. Nach einer Vor-Ort-Kontrolle und Auswertung der Datensätze des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier-Datenbank) nahm der Beklagte durch Bescheid vom 19. Oktober 2017 den Bescheid über die Zulassung zur Teilnahme am Milchreduktionsprogramm vom 27. September 2016 rückwirkend zurück und lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung der Beihilfe für eine befristete Verringerung der Milchanlieferung vom 10. Januar 2017 ab. Zur Begründung des Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Beihilfebescheid vom 27. September 2016 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen und dem Kläger stünde kein Anspruch auf Auszahlung der Milchverringerungsbeihilfe zu. Die Überprüfung der Angaben des Klägers zum Zahlungsantrag und der Abgleich mit den Tierdaten in der HI-Tier-Datenbank zeige Unplausibilitäten, aufgrund welcher davon auszugehen sei, dass keine Verringerung der Milchlieferungen erfolgt sei. Die angegebene Referenzmenge sei in Bezug auf die vom Kläger gehaltenen Tiere überhöht. Ausweislich der HI-Tier-Datenbank habe der Kläger im Oktober 2015 567, im November 2015 581 und im Dezember 2015 595 Kühe mit Kalbung gehalten. Bei der vom Kläger angegebenen Milchmenge hätte jede Kuh in den Monaten zwischen 74,76 kg und 76,41 kg Milch / Tag geben müssen. Bei einer durchschnittlichen Leistung von 25 kg / Tier / Tag hätte der Kläger zwischen 1.733 und 1.780 Kühe halten müssen. Der Vater des Klägers habe im Referenzzeitraum im Oktober 2015 1.233, im November 20015 1.216 und im Dezember 2015 1.218 Kühe gehalten. Ausgehend von einer Milchleistung von 25 kg / Tier / Tag ergäbe sich aus der Addition der Tier des Klägers und seines Vaters die vom Kläger im Antrag angegebene Milchmenge. In gleicher Weise ergäben sich in Bezug auf den Reduktionszeitraum Unstimmigkeiten. Ausweislich der HI-Tier-Datenbank habe der Kläger im Oktober 2016 875 Kühe, im November 2016 884 Kühe und im Dezember 2016 854 Kühe mit Kalbung gehalten. Als Liefermenge sei im Oktober 2016 870.080 kg, im November 2016 838.698 kg und im Dezember 2016 330.728 kg angegeben worden. Bei einer durchschnittlichen Milchleistung von 25 kg / Tag / Tier seien die Anzahl der Tiere und die Milchmenge wiederum nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Tiere müssten im November und Oktober zwischen 31 und 33 kg / Tag / Tier geliefert haben. Unplausibel sei zugleich die Reduktion der Milchleistung von November auf Dezember auf nur noch 12,49 kg / Tag / Tier. Der Kläger hat am 20. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt er im Wesentlichen aus, es könne nicht ausschließlich aus der HI-Tier-Datenbank auf die von ihm in dem Referenz- und Verringerungszeitraum gehaltenen Tiere geschlossen werden. Er habe im Referenzzeitraum 2015 wesentlich mehr Tiere gehalten, als in der HI-Tier-Datenbank angegeben gewesen seien. Diese habe er von seinem Vater gepachtet. Er habe im Ganzen ~ 1.803 Rinder gemolken und versorgt. Die Milchleistung habe sich auf ~ 24 kg / Tag / Tier belaufen. Sein Vater habe im Referenzzeitraum keine Milch an die Molkerei geliefert. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe seien in seiner Person erfüllt. Er sei im Juli 2016 aktiver Milcherzeuger gewesen und er habe die Milchmengen nachgewiesen, die er im Referenzzeitraum an die Molkerei geliefert habe. Im Verringerungszeitraum sei diese Milchmenge verringert worden. Unerheblich sei, wie und in welcher Menge er eine Reduzierung vornehme. Ebenso unerheblich sei es, wem die Tiere gehörten und wem diese nach der HI-Tier-Datenbank zugeordnet seien. Nach dem Auszug aus der HI-Tier-Datenbank für Oktober 2016 habe er durchschnittlich 1.059 Tiere gehalten. Dies ergebe eine durchschnittliche Milchleistung, berechnet pro Tier und Tag von 26,5 kg / Tag / Tier ausgehend von der Gesamtanlieferungsmenge von 761,041 kg. Im November 2016 habe er durchschnittlich 1.024 Tiere gehabt. Es ergebe sich eine durchschnittliche Milchleistung von 27 kg / Tag / Tier ausgehend von der Gesamtanlieferungsmenge von 838.698 kg. Im Dezember 2016 habe er durchschnittlich 986 Tiere gehabt. Ausgehend von der Gesamtanlieferungsmenge von 330.728 kg ergebe sich eine durchschnittliche Milchleistung von 10,8 kg / Tag / Tier. In diesem Zeitraum seien die Kühe teilweise nicht mehr gemolken worden, da diese das BHV1-Virus getragen hätte und geschlachtet worden seien. Hintergrund sei gewesen, dass die BHV1-Tiere aus dem Betrieb gemerzt werden sollten, um dann einen neuen Bestand aufzubauen. Von den 986 Tieren seien im Dezember 2016 lediglich nur ~ 400 Tiere gemolken, der Rest der Tiere sei trockengestellt und angemästet worden, da sie als BHV1-Rinder im Januar und Februar geschlachtet worden seien. Über das Trockenstellen sei versucht worden, bei den Tieren ein höheres Schlachtgewicht zu erreichen. Mit dem Schlachtgewicht erhalte die Kuh auch bei der Schlachtung eine höhere Qualifizierung. Dies sei vorteilhafter, als die Kuh weiter zu melken. Es sei für ihn wirtschaftlich sinnvolle gewesen, die Kühe im Dezember 2016 anzumästen und nicht mehr zu melken, um einen höheren Schlachterlös und eine bessere Qualifizierung zu erreichen, als die Tiere weiter durchzumelken und aus dem Melkvorgang heraus zu schlachten. Sein Vater habe im Oktober 2016 keine Milch, im November 2016 64.471 kg und Dezember 617.859 kg an die Molkerei geliefert. An der Hofstelle T. seien in den vergangenen Jahren immer mehrere Milcherzeuger gemeldet gewesen. Sowohl der HI-Tier-Datenbanknummer seines Vaters, als auch seiner HI-Tier-Datenbanknummer und den HI-Tier-Datenbanknummern von weiteren Milcherzeugern an der Hofstelle seien ausschließlich Tiere auf der Hofstelle T. zugeordnet gewesen. Die einzelnen Tiere seien wechselseitig zwischen den verschiedenen Milcherzeugern verpachtet worden. Nur so habe eine Milcherzeugung eines Milcherzeugers auf der Hofstelle in Abgrenzung zu den jeweiligen weiteren Milcherzeugern auf der Hofstelle gewährleistet werden können. Hintergrund sei ein von 1990 an geführtes Verfahren des Hauptzollamtes, in welchem die Eigenständigkeit und die Milcherzeugereigenschaft eines Milcherzeugers in Abgrenzung zu den weiteren Milcherzeugern überprüft worden sei. Das Finanzgericht Düsseldorf habe jedoch in dem Verfahren 4 K 3796/08 MOG in Bezug auf die Art und Weise der Milcherzeugung auf der Hofstelle T. festgestellt, dass die Voraussetzungen einer jeweils selbstständigen Bewirtschaftung bei jedem einzelnen Milcherzeuger vorlagen. Das Finanzgericht Düsseldorf habe den Begriff des Erzeugers dahingehend definiert, dass Erzeuger derjenige Betriebsinhaber sei, der selbstständig einen Betrieb bewirtschafte und dessen Milchmengen an den Abnehmer geliefert würden. Diese Voraussetzung habe in seiner Person sowohl im Reduktionszeitraum als auch im Referenzzeitraum in Abgrenzung zu den weiteren Milcherzeugern auf der Hofstelle vorgelegen. Diese Definition schließe nicht aus, auch einem Pächter als Milcherzeuger anzusehen, der die Milchproduktion in gepachteten Anlagen betreibe. Dabei komme es auch nicht entscheidend darauf an, ob lediglich bestimmte der Milchproduktion dienende Anlagen, ganze Herden oder sogar nur einzelne Kühe von einem anderen überlassen sind. Er sei alleiniger Eigentümer der Hofanlage. Zu seinem Eigentum gehörten auch die Produktionsstätten, im Besonderen die Melkstände, sowie die gesamten Stallungen. Er habe mit den Produktionseinheiten und den Stallungen eigenständig verfahren. Er selber habe die zugrundeliegenden Investitionen in die Stallgebäude getätigt sowie auch die Kosten für die Melktechnik übernommen. Insoweit habe sich die Situation nach dem Wirtschaftsjahr 2015 und im Besonderen nach dem Wegfall der Milchquote nach dem 31. März 2015 geändert, da auf der Hofstelle nicht mehr, wie in den Jahren zuvor, mehrere Milcherzeuger, wie seine Mutter und die L. GmbH, die Stallungen hätten mitnutzen, jedoch jeweils getrennt Milch von den weiteren Milcherzeuger auf der Hofstelle produzieren, lagern und abliefern müssen. Mit dem Ende des Milchquotenrechts sei die Notwendigkeit des Abschlusses zeitlich begrenzter kurzfristiger Pachtverträge entfallen, um den damals gesetzlichen Anforderungen an eine getrennte Milcherzeugung auf einer Betriebsstätte durch mehrere Milcherzeuger Rechnung zu tragen. Seit dem Wegfall der Quotenregelung habe ausschließlich er vorrangig auf der Betriebsstätte Milch erzeugt. Sein Vater habe lediglich nur vor dem Umbau der Stallanlagen ab Anfang des Jahres 2017 das noch auf der Hofstelle verbliebene eingelagerte Futter an seine Tiere verfüttert, um hiermit Milch zu erzeugen und einen sauberen steuerrechtlichen Abschluss vorzunehmen. Das Nießbrauchrecht zu Gunsten seines Vaters sei die einzige Sicherheit für seinen Vater nach der Gesamtübertragung des vollständigen Betriebes ohne jede Gegenleistung gewesen, für den Fall, dass es zu einer Störung der familiären Verhältnisse käme. Dieses Nießbrauchrecht sei von seinem Vater seit dem 1. April 2015 nicht ausgeübt worden, noch habe dieser hieraus Rechte beansprucht. Ein solches Nießbrauchrecht sei ein übliches Sicherungsrecht, welches immer dann eingetragen werde, wenn Eigentum ohne Gegenleistung vollständig aufgegeben werde. Sein Vater habe ihm selbstverständlich immer noch beratend zur Seite gestanden, sowie dies bei einem Betriebsübergang üblich sei. Er treffe jedoch vor Ort keine Entscheidungen über Produktionsmittel und Personal, geschweige denn über das Futtermanagement. Entgegen der früheren Verhältnisse vor dem 31. März 2015 betreibe auch seine Mutter keine Milcherzeugung mehr vor Ort und sie halte sich auch nicht mehr vor Ort in den Betriebsräumlichkeiten auf. Es bestehe keine Abhängigkeit von den betrieblichen Entscheidungen seiner Eltern, zumal es einen Betrieb der Mutter nach dem 31. März 2015 nicht mehr gebe, ebenso auch nicht mehr den Betrieb der L. GmbH. Die von ihm erzeugten Milchmengen stammten sowohl im Vergleichsjahr 2015 als auch im Referenzjahr 2016 ausschließlich aus seiner eigenen Milcherzeugung. Er habe die von ihm gehaltenen und versorgten Kühe selber und mit Hilfe von bei ihm ausschließlich angestellten Mitarbeitern gemolken und diese Milch an die G. Molkerei geliefert. Die Tiere seien ausschließlich in seinem Alleineigentum gewesen. Er selber habe das wirtschaftliche Risiko getragen. Entgegen den Ausführungen in den vorausgegangenen Urteilen des Gericht habe es nach dem 31. März 2015 keiner vertraglichen Gestaltung zwischen ihm und seiner Mutter, noch zwischen seiner Mutter und seinem Vater mehr bedurft, da er ab da durchweg ohne Unterbrechung Milch erzeugt habe. Eine Unterbrechung der Milcherzeugung habe nach der Reduzierung der Tiere und der Milcherzeugung nur in dem Zeitraum vom 14. Februar 2017 bis zum 10. März 2017 stattgefunden, da er in diesem Zeitraum erhebliche Umbau- und Modernisierungsarbeiten an den Stallungen und der Melktechnik vorgenommen habe. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse betreibe er seit dem 1. April 2015 eine selbständige Milcherzeugung. Er sei eigenverantwortlich in Bezug auf das Melkmanagement, das Melken, die Milchablieferung, die Fütterung und die Verwaltung und den Betrieb sowie die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Produktionseinrichtungen ohne jede Abhängigkeit und vertragliche Bindung zu Dritten tätig geworden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19 Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 11. Januar 2017 die Zahlung einer Beihilfe in Höhe von 279.170,22 Euro für eine befristete Verringerung der Milchanlieferung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klag abzuweisen. Er führt im Wesentlichen ergänzend zu den Gründen seines Bescheides vom 17. Oktober 2017 aus, der Kläger erfülle die Beihilfevoraussetzungen nicht, da er im Juli 2016 kein Milcherzeuger gewesen sei. Ein Milcherzeuger müsse einen Landwirtschaftsbetrieb selbstständig bewirtschaften. Er müsse Betriebsinhaber im Sinne des EU-Subventionsrechtes sein. Die Eigenschaft des Klägers als Betriebsinhaber sei vom Gericht im Urteil vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707/16 - in Bezug auf das Jahr 2015 verneint worden. Gleiches ergebe sich in Bezug auf das Jahr 2016. Es sei unerheblich, dass das Finanzgericht Düsseldorf den Kläger als Milcherzeuger anerkenne. Maßgeblich sei ausschließlich das EU-Subventionsrecht. Unabhängig davon seien – wie im Einzelnen in den Gründen seines Bescheides vom 19. Oktober 2017 ausgeführt – die Angaben des Klägers in den Beihilfeanträgen unzutreffend. Zu Recht habe er auf die Datensätze in der HI-Tier-Datenbank zurückgegriffen. Es sei auszuschließen, dass die vom Kläger ausweislich der HI-Tier-Datenbank gehaltenen Tiere die nach seinen Angaben vom Kläger gelieferte Milch produziert hätten. Wenn der Kläger darauf verweise, er habe Tiere von seinem Vater gepachtet, welche nicht in der HI-Tier-Datenbank auf seinen Namen gemeldet gewesen sein, liege darin ein Verstoß gegen die Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV). Nach § 29 ViehVerkV seine Veränderungen im Bestand innerhalb von sieben Tagen zu melden. Dazu zählten auch Veränderungen durch Pacht. Es sei ein Zugang zu melden. Die von den Tieren seines Vaters gemolkene Milch könne im Rahmen der Milchverringerungsbeihilfe nicht berücksichtigt werden. Es entspreche seiner Verwaltungspraxis, dass im Rahmen der Gewährung von Beihilfen zur Verringerung der Milcherzeugung bei sämtlichen Anträgen, die in einer Größenordnung wie der hier angegebenen lagen, also bei Milchlieferleistungen von über 1.000.000 kg / Monat, sowie in Fällen, in denen laut Antrag die Milchlieferleistung um die Hälfte oder sogar mehr reduziert werden sollte, immer eine Auswertung der HI-Tier-Datenbank erfolgt sei. Dies nicht nur wegen der wirtschaftlichen Dimension angesichts der beantragten Fördersumme bei Lieferleistungen von über 1.000.000 kg, sondern auch zwecks Prüfung des Umstandes, dass eine Milchlieferleistung um die Hälfte oder sogar mehr reduziert werden sollte. Dieses Vorgehen sei von der ihm eigeräumten Plausibilitätsprüfung gedeckt. Andere Mittel zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller hätten nicht zur Verfügung gestanden. Auch in anderen Verfahren werde auf die Daten der HI-Tier-Datenbank zurückgegriffen, ohne dass ein seuchenrechtlicher Bezug gegeben sei. Es sei nach dem durchgeführten Abgleich zudem auffällig, dass die Zahl der Kühe mit Kalbung in dem Zeitraum 2016 höher sei als die Zahl der Kühe in dem Parallelzeitraum 2015. Die Kühe sollen dann 2016 aber deutlich weniger Milch gegeben haben als im Zeitraum 2015. Bei solchen Auffälligkeiten müsse die Bewilligungsbehörde weitere Nachweise verlangen. Zwar möge die Richtlinie zunächst nur darauf abstellen, dass die Nachweise im Referenzzeitraum sowie im Reduktionszeitraum vorgelegt werden. Allerdings sei zumindest eine Plausibilitätsprüfung erforderlich und geboten, wie es auch die Richtlinie vorsehe, beispielsweise in § 3 Abs. 5 der MilchVerBeihV. Zudem seien nach § 5 MilchVerBeihV umfassende Prüfungsmöglichkeiten vorgesehen. Zwecks Erfüllung dieser habe sich dann die geschilderte Verwaltungspraxis herausgebildet, an die er im Sinne der Gleichbehandlung aller Antragsteller gebunden sei. Diese sei auch verhältnismäßig, zumal der Kläger sich mit der Einsicht in die HI-Tier-Datenbank einverstanden erklärt und seinen Antrag auf Basis der dort hinterlegten Daten gestellt habe. Dann sei es sogar geboten, anhand der dort hinterlegten Tierzahlen die Milchlieferungen mindestens auf Plausibilität zu überprüfen. Alles andere wäre willkürlich. Im Ergebnis passten also die vom Kläger laut HI-Tier-Datenbank gemeldeten Tieren nicht mit den Nachweisen über die gelieferten Milchmengen überein. Dann obliege es dem Kläger, diese Unstimmigkeiten auszuräumen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Sofern der Kläger mitteile, dass er im Referenzzeitraum 2015 wesentlich mehr Tiere gehalten habe, als in der HI-Tier-Datenbank angegeben, und er behaupte, in dieser Zeit gesunde laktierende Tiere von den weiteren Milcherzeugern Brunen gepachtet zu haben, könne dies nicht zutreffen bzw. hier nicht Berücksichtigung finden, da keine Meldung in der HI-Tier-Datenbank erfolgt sei. Vielmehr seien alle Tiere, die zugunsten des Klägers berücksichtigt werden konnten, berücksichtigt worden. Auf die Regelungen in § 29 Viehverkehrsverordnung werde verwiesen. Zudem habe der Kläger keine Angaben dazu gemacht, um wie viele Tiere es sich gehandelt haben soll und in welchem Zeitraum er diese gepachtet haben will. Erst Recht hätte eine saubere Abgrenzung und dann auch Meldung in der HI-Tier-Datenbank erfolgen müssen, wenn der Kläger mehrfach darauf hinweise, dass auf der Betriebsstätte T. immer mehrere Betriebe gewirtschaftet hätten. Dann könne davon ausgegangen werden, dass auch die HI-Tier-Datenbank Meldungen diesen unterschiedlichen Betrieben entsprächen, so dass der Kläger nun nicht behaupten könne, diverse Tiere von S. gepachtet zu haben, ohne dies in der HI-Tier-Datenbank gemeldet zu haben. Folglich sei es unerheblich, dass S. im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 keine Milch an die G. Molkerei geliefert haben soll. Dies führt nicht zugunsten des Klägers zu dem Nachweis, dass er die Kühe seines Vaters gepachtet habe und die von diesen gemolkene Milch den Liefermengen des Klägers zugerechnet werden könne. Genauso wenig könne der Kläger sich darauf berufen, dass die Tiere teilweise trockengestanden haben sollen. Dies sei weder dargelegt noch bewiesen. Auch greife das Argument des Klägers hinsichtlich einer BHV-1 Sanierung nicht durch, denn diese betreffe weder den Referenz- noch den Reduktionszeitraum. Das Gericht hat S. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins vom 19. Januar 2023 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten der Verfahren 28 K 11707/16, 28 K 1327/17 und 28 K 6379/18 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 27. September 2016 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 27. September 2016 ist ein rechtswidriger begünstigender Bescheid im Sinne des § 9 b Abs. 1 Nr. 1 MOG. Auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG und § 48 Abs. 4 VwVfG kann sich der Kläger nicht berufen. Der Bewilligungsbescheid vom 27. September 2016 war zu Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Zulassung des Klägers zum Verringerungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 und der Milchverringerungsbeihilfeverordnung (MilchVerBeihV) waren nicht erfüllt. Nach Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/1612 wird unter den in der VO (EU) Nr. 2016/1612 festgelegten Bedingungen eine Unionsbeihilfe für beihilfefähige Antragsteller gewährt, die ihre Kuhmilchlieferungen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (Bezugszeitraum) für einen Zeitraum von drei Monaten verringern (Verringerungszeitraum). Beihilfefähige Antragstelle sind Milcherzeuger, die im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert haben (Art. 1 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2016/1612). Aus Wortlaut, Zielrichtung und Systematik der VO (EU) Nr. 2016/1612 ergibt sich für die Gewährung der Unionsbeihilfe zudem die materielle Voraussetzung, dass der beihilfefähige Antragsteller im Referenzzeitraum Kuhmilch an Erstkäufer geliefert hat. So normiert Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/1612, dass die Beihilfe für beihilfefähige Antragsteller gewährt wird, „die ihre“ Kuhmilchlieferungen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum verringert haben. Auch die Kommission äußert in ihrem „FAQ-Papier“ vom 5. September 2016 ausdrücklich, dass nur derjenige Antragsteller die Beihilfe beantragen kann, der im Referenzzeitraum und im Juli 2016 Milch an Erstkäufer geliefert hat. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04. November 2020 - 10 LB 207/19 -, juris Rn. 31. Der Kläger war jedoch im Jahr 2015 nicht Milcherzeuger im Sinne des Unionsrechts. Der Begriff des (Milch)Erzeuger im Sinne des Agrar(subventions)rechts deckt sich mit dem des Betriebsinhabers im Sinne des Agrar(subventions)rechts. So hat der EuGH frühzeitig festgestellt, dass die Definition des "Erzeugers" im Zusammenhang mit derjenigen des "Betriebs" gesehen werden muss. Die Erzeugereigenschaft komme jeder Person zu, die einen Betrieb, also eine im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit von Produktionseinheiten, bewirtschaftet und die Milch oder Milcherzeugnisse verkauft oder liefert. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - C-341/89 -, juris. Kennzeichnend für den Betriebsinhaber ist nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707/16 - und 6. Februar 2020 - 28 K 1327/17 -, dass er über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Er muss in der Lage sein, bei der Nutzung der Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten muss in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 16 A 937/1 -, juris Rn. 41. Bei der Beurteilung der Frage der Betriebsinhabereigenschaft ist von einem wirtschaftlich-funktionalen Begriff des Betriebsinhabers unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 12 A 271/15 -, juris Rn. 27; VG Minden, Urteil vom 7. März 2018 - 11 K 1451/17 -, juris. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt für die Bestimmung des Betriebsinhabers im Sinne agrarrechtlicher Subventionen erkennbar maßgeblich nicht auf die Rechtsform des Betriebs, sondern auf die Funktion des Betreffenden innerhalb der Produktionseinheit und die Wahrnehmung der Verantwortung für die Produktion ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019 - 12 A 2832/17 - unter Verweis auf EUGH, Urteile vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 .- juris, Rn 60 und vom 21. Dezember 2012 - C-424/10 und C 425/10 -, juris Rn 32 ff. Nur derjenige – unabhängig von der Rechtsform der Person oder Vereinigung – ist Betriebsleiter/Betriebsinhaber, der einen Betrieb tatsächlich betreibt und bewirtschaftet. Dies setzt voraus, dass der Betriebsleiter bzw. der Betriebsinhaber den Betrieb in eigener Verantwortung leitet und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftet. Dies erfordert, dass er die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihm sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg seiner Tätigkeit wirtschaftlich auswirken. Mithin muss er das Unternehmerrisiko tragen. Ob z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Erzeuger beziehungsweise Betriebsinhaber ist, bestimmt sich daher maßgeblich danach, wer den landwirtschaftlichen Betrieb im Antragsjahr tatsächlich betrieben und in eigener Verantwortung geleitet hat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 10 LA 264/07 -, juris Rn. 7. Betriebsinhaber eines hier maßgeblichen Milcherzeugerbetriebs ist gemessen an diesem Maßstab derjenige, der über die hierfür benötigten Produktionseinheiten selbständig bestimmen kann, was auch die rechtliche Befugnis zur Nutzung der Betriebsstätte(n) ein-schließlich der zur Milcherzeugung nötigen Maschinen und Milchkühe umfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 12 A 4576/19 - unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C- 176/20 -, juris Rn. 36. Ausgehend davon hat das Gericht im Urteile vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707/16 - die Betriebsinhaberschaft des Klägers zum Zeitpunkt 15. Mai 2015 verneint: „[…] der Beklagte [war] berechtigt, die bei Antragstellung vom Kläger zu 1. behauptete Betriebsinhabereigenschaft nicht als gegeben hinzunehmen, sondern nachzufassen, wer im Einzelnen die Dispositionsbefugnis innehatte und das Unternehmerrisiko trägt. Klärungsbedürftig war die Frage der Betriebsinhabereigenschaft vor dem Hintergrund, dass eine Verwaltungskontrolle im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung Zweifel an der Betriebsinhabereigenschaft der Kläger im Sinne des Artikels 2 VO (EG) Nr. 73/2009 für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 hatte aufkommen lassen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt waren. Im Rahmen dieser Verwaltungskontrolle hatte zwar der Kläger zu 1. diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Betriebsinhabereigenschaft vorgelegt. Diese indes waren – wie der Beklagte zu Recht angenommen hat – nicht geeignet, die Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 1. zu belegen. Soweit der Kläger zu 1. darauf verweist, dass die landwirtschaftlichen Betriebe seiner Eltern und sein eigener Betrieb vom Hauptzollamt und auch steuerrechtlich als eigenständig Betriebe an einer Betriebsstätte anerkannt gewesen seien, war der Beklagte nicht gehalten, diese Einschätzung zu übernehmen. Die steuerrechtliche Bewertung von zivilrechtlichen Gestaltungsformen ist für das europäische Prämienrecht unverbindlich, da im Steuerrecht über die Belastung des Betroffenen mit Abgaben entschieden wird. Im Steuerrecht darf der Steuerpflichtige mit angemessenen rechtlichen Gestaltungen sein wirtschaftliches Verhalten frei wählen. Nur wenn die Wahl der rechtlichen Gestaltungen zum Zweck der Steuervermeidung gewählt wird, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entstanden wäre. Für diese Entscheidung über die steuerrechtliche Anerkennung von wirtschaftlichen Gestaltungen gelten mithin andere Maßstäbe als im landwirtschaftlichen Subventionsrecht. Der Steuerpflichtige muss im Veranlagungsverfahren bei der Aufklärung der Frage, ob einer bestimmten Gestaltung wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken, im Zweifelsfall trägt die Behörde die Nachteile der Unklarheiten im Sachverhalt. Das landwirtschaftliche Prämienrecht als Teil des Subventionsrechts hat demgegenüber sozial ausgleichende und marktlenkende Zwecksetzungen, die unter bestimmten Bedingungen finanzielle Vorteile für den Begünstigten zum Gegenstand haben. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 - juris, Rn 16 f.. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Betriebsinhabers, der sich aus dem Begriff des „Erzeugers“ entwickelt hat, unterliegt mithin einer eigenen Begriffsbestimmung. Er kann sogar sektorspezifisch jeweils eine andere Bedeutung haben und ist stets im Zusammenhang mit den Zielen der Regelung, in der er verwendet wird, zu bestimmen. vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019 - 12 A 2832/17 -. Aufgrund der hier gewählten Konstruktion eines „unechten“ Dreiecksverhältnisses, in dem der Vater des Klägers einen Pachtvertrag mit der Mutter des Klägers zu 1., also der Klägerin zu 2. abgeschlossen hatte, der Hofübertragung durch den Vater an den Kläger zu 1. bei gleichzeitigem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts zugunsten des Vaters, bestanden und bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger zu 1. im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung des Betriebsinhabers einen Betrieb in eigener Verantwortung leitete und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftete, d.h. die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hatte und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trug. Der Kläger zu 1. war nämlich in Bezug auf die Produktion (von Milch) von den Entscheidungen seines Vaters abhängig. Allein dessen Willen unterstand es, wie, wann und in welchem Umfang er von seinem Nießbrauchsrecht Gebrauch machte und er dem Kläger zu 1. die Stallungen und die Melkanlagen – gegen Zahlung einer Pacht – überließ. Zusätzlich war der Kläger zu 1. davon abhängig, dass seinem Vater das Nutzungsrecht selbst zustand, denn der Vater hatte die Gebäude einschließlich der Melkanlage an die Klägerin zu 2. verpachtet. Nach Angaben des Vaters wurde der Pachtvertrag zeitweise ausgesetzt, so dass ihm die Wirtschaftsgebäude zur Verpachtung an den Kläger zu 1. rechtlich zur Verfügung standen. Hierfür bedurfte es demnach einer Abrede zwischen den Eltern des Klägers zu 1. über die Aussetzung des Pachtvertrages, oder aber – was aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse naheliegt – einer einseitigen Entscheidung des Herrn S.. Jedenfalls lag es nicht in der Hand des Klägers zu 1., zu entscheiden, ob und wann er die Wirtschaftsgebäude und die Melkanlage nutzen konnte. Überdies war der Kläger zu 1. darauf angewiesen, dass ihm die Kühe durch seine Eltern verpachtet wurden. Vorgelegt hat der Kläger zu 1. im Rahmen der Verwaltungskontrolle insoweit Rechnungen seiner Mutter, der Klägerin zu 2., wonach ihm zeitabschnittsweise Kühe gegen Zahlung einer Pacht überlassen wurden. Im Verwaltungsvorgang sind diverse Rechnungskopien enthalten, ausweislich derer eine Zahl von 2 bis zu 1.437 Kühen tage-, wochen-, oder monatsweise zu einem Preis von 1 € pro Tag und Tier verpachtet worden sein sollen. Die von dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen der angegebenen Zahl der verpachteten Kühe und den ausgeworfenen Rechnungsbeträgen hat der Kläger zwar damit aufzulösen versucht, dass die Berechnung der Zahl der Kühe nach Ablauf des Pachtzeitraums anhand der HI-Tier-Datenbank erfolgt sei. Dies verdeutlicht jedoch umso mehr, dass die Rechnungslegung innerhalb des familiären Rahmens zwar aus betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Gründen erfolgt sein mag, letztlich aber über die Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 2. im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 nichts aussagt. Das Vorhandensein von drei Betrieben an einer einzigen Betriebsstätte ist zwar denkbar, erscheint aber, wenn diese Betriebe unterschiedlichen Angehörigen einer Familie zugeordnet sind und nicht nur die dieselben Gebäude und Anlagen, sondern auch dieselben Tiere – wenn auch zu verschiedenen Zeiten im Jahr – genutzt werden, als lebensfremd und nicht praktikabel, wenn man annehmen wollte, dass jeder Angehörige der Familie allein und ausschließlich die Verantwortlichkeit, die Entscheidungsbefugnis und das unternehmerische Risiko für den ihm (formal) zugeordneten Betrieb tragen würde. Da die Tiere nur formal in der HI-Tier-Datenbank den Halter wechselten, jedoch stets am gleichen Ort blieben, bestand insoweit für die Familie eine enge wirtschaftliche Verflechtung im Sinne eines Aufeinanderangewiesenseins und ein gemeinsames betriebliches Risiko, etwa bei Vernichtung des Herdenbestandes durch Seuchen oder einen (Stall-)Brand. Zu Recht hat der Beklagte in seinem Aktenvermerk vom 18. August 2016 geäußert, dass es über die formal abgeschlossenen Verträge hinaus weiterer mündlicher Absprachen bedurfte, wer, wann und in welchem Umfang Gebäude, Anlagen und die Tiere nutzen durfte und dass in tatsächlicher Hinsicht – ungeachtet der steuerrechtlichen Aufspaltung – nur ein Betrieb (im gemeinschaftsrechtlichen Sinne) existierte, der gemeinschaftlich bewirtschaftet wurde. Ein Bestimmungs- und Dispositionsrecht des Klägers zu 1. in Bezug auf die an der Betriebsstätte befindlichen Gebäude, Anlagen und Tiere ist nach den vorliegenden Umständen auszuschließen. Ob insoweit ein einseitiges Bestimmungs- und Direktionsrecht des Vaters bestand oder aber die Familie die Entscheidungen gemeinsam – etwa als Gesellschafter einer GbR – traf, kann hier dahinstehen. Dass sich an diesen Verhältnissen zum Stichtag 15. Mai 2015 entscheidungserheblich etwas geändert haben könnte, ist nicht dargetan. Dabei mag angenommen werden, dass die Klägerin zu 2. sich zu diesem Zeitpunkt in Ruhestand befand und auf die betrieblichen Abläufe keinen Einfluss mehr hatte. Dergleichen kann aber jedenfalls in Bezug auf den Vater des Klägers zu 1. nicht angenommen werden. Dieser hat zwar in der heutigen mündlichen Verhandlung angegeben, er habe mit dem Wechsel des Prämienmodells vom Betriebsprämienmodell auf das Direktzahlungsmodell das Melken der Kühe eingestellt. Mit Inkrafttreten der Neuregelung habe er von seinem Nießbrauchsrecht keinen Gebrauch mehr gemacht. Dabei hat er zugleich jedoch eingeräumt, sich 8 ha an Flächen vorbehalten zu haben, um nach sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise weiterhin als Landwirt gelten zu können. Außerdem ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass der Vater des Klägers zu 1. über die Bewirtschaftung von 8 ha Fläche hinaus erheblich weitergehende Entscheidungsbefugnisse hatte und er hiervon auch Gebrauch machte. So hat er bei seiner Zeugenvernehmung am 27. Mai 2019 in den Verfahren - 28 K 5059/18 u.a. - in denen u.a. Ansprüche eines anderen Landwirts auf Direktzahlungen für die Jahre 2016 und 2017 streitgegenständlich waren, bekundet, dass er sich auf Milchviehhaltung spezialisiert habe, dass jener Landwirt für ihn (Futter-)Mais anbaue, den er zum Marktpreis abnehme und dass er auch noch anderweitig Zukäufe tätige. Es sei für ihn wirtschaftlich lukrativer zu verpachten, als den Mais selbst anzubauen. Den Mais, den er ihm abnehme, stamme teilweise auch von anderen Flächen, als von seinen Pachtflächen. Wörtlich hat Herr S. zu Protokoll erklärt: „Die Gülle für die Felder (…) kommt von uns.“ Und weiter: „Wir kaufen den Mais ab Feld. Der (…) hat also mit der Ernte nichts zu tun. Das Saatgut habe ich ihm gestellt, weil ich bestimmte Sorten haben möchte. (…). Ich brauche den Energie Mais, weil ich den Mais als Futter verwenden möchte. (…) Die Abnahmegarantie gilt für den gesamten Mais. Der Preis ist allerdings immer der jeweilige Marktpreis. Der Preis für die Pacht wird erst im Laufe des Jahres vereinbart. Man hört immer so links und rechts was so gezahlt wird und wenn der (…) nicht pariert, dann kriegt er nichts mehr. Das heißt, dann kriegt er keine Fläche mehr.“ Diese Aussage verdeutlicht, dass dem Vater des Klägers zu 1. auch nach dem 15. Mai 2015 noch erhebliche, wenn nicht sogar alleinige (betriebs-)wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Milchviehhaltung als auch auf die Flächenbewirtschaftung zukamen. Damit lässt sich die Annahme einer Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 1. nicht vereinbaren.“ Der gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 31. Mai 2022 - 12 A 4576/19 - abgelehnt worden. Im Urteil vom 9. Dezember 2019 - 28 K 6379/18 - ist das Gericht daran anknüpfend davon ausgegangen, dass der Vater des Klägers – zumindest noch – im Mai 2015 Betriebsinhaber war. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es gebieten würden, in dem vorliegenden Verfahren von dieser Bewertung abzuweichen. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen des Zeugen S. unverändert nicht nachgewiesen, dass der Kläger Betriebsinhaber ist. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger über die für einen Milcherzeugerbetrieb benötigten Produktionseinheiten selbständig bestimmen kann. Zwar mag er Eigentümer der Betriebsstätte(n) und der zur Milcherzeugung und Bewirtschaftung der Hofstelle(n) nötigen Maschinen sein. Er kann jedoch nicht selbstständig über den Großteil der Milchkühe der Hofstelle(n) bestimmen, welche die bestimmenden Produktionseinheiten eines Milcherzeugerbetriebes darstellen. In Bezug auf die Milchkühe liegen die wirtschaftlichen Entscheidungsbefugnisse und Risiken vielmehr bis heute unverändert bei dem Vater des Klägers. Aus seiner Aussage als Zeuge ergibt sich, dass 1.400 Milchkühe unverändert bis heute – also im Besonderen auch nach dem Wegfall der Milchquote im Jahr 2015 – in seinem Eigentum stehen. So hat der Zeuge bekundet, dass 1.400 Tiere in der HI-Tierdatenbank auf ihn gemeldet sind und die Kühe, wenn er mal nicht mehr sei, dem Kläger gehören. Er hat diese wiederholt als seine „Sicherheit“ bezeichnet. Dies heißt im Rückschluss, dass er, mag es auch die Absprache zwischen ihm und dem Kläger geben, dass der Kläger sich an den Milchkühen „bedienen“ kann, jederzeit selbstständig über die Milchkühe verfügen kann. Er kann diese an Dritte veräußern oder verpachten und selbst melken, wie er dies nach seinem Bekunden im Jahr 2016 getan hat, um sein noch auf der Hofstelle verbliebenes Futter zu verfüttern. Zugleich ist der Vater des Klägers (nach seinem Bekunden) Inhaber der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zum Halten der 1.400 Milchkühe. Als Inhaber der Genehmigung kann er über deren Ausnutzung frei bestimmen. In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Vater des Klägers auf Grund dessen bis heute Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Milchviehhaltung (zumindest) in einem solchen Umfang hat, dass nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Betriebsinhaber im Sinne agrarrechtlicher Subventionen ist. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht. Der Hilfsbeweisantrag des Klägers, „zu […] der Tatsache, dass [er] seit dem Wegfall der Milchquote Ende März 2015 alleiniger Betriebsinhaber und Bewirtschafter auf der Hofstelle T. 00 ist und [er] unter Einbeziehung der von ihm auf der Hofstelle durchgeführten Investitionen und Maßnahmen seit dem Ende der Milchquote im März 2015 die alleinige und ausschließliche Betriebsinhaberschaft inne hat“, Beweis zu erheben durch Vernehmung seiner Person, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, ist abzulehnen, da das Beweisthema unzulässig ist. Ein Beweisantrag muss auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet sein. Ob der Kläger „alleiniger Betriebsinhaber und Bewirtschafter“ ist und er die „alleinige und ausschließliche Betriebsinhaberschaft inne hat“, ist jedoch – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – auf eine rechtliche Subsumtion gerichtet. Der weitere Hilfsbeweisantrag des Klägers, „[z]u […] der Tatsache, dass [er] die von ihm in seinem Antrag dargelegt Milchmengen produziert und gemolken hat, durch Nutzung der gesamten auf der Hofstelle von ihm versorgten und gehaltenen Kühe“ Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist abzulehnen. Die Beweistatsache ist unerheblich, da der Kläger – wie vorstehend ausgeführt – im Jahr 2015 nicht Milcherzeuger im Sinne des Unionsrechts war und obdem nicht die Voraussetzungen der VO (EU) Nr. 2016/1612 erfüllte. Ob die weiteren Voraussetzungen der VO (EU) Nr. 2016/1612 vorlagen bedarf sonach keiner Klärung. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG). Die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, sind nicht anwendbar. Denn das Unionsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Art. 80 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regelt, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Vertrauensschutz wird nur im Umfang des Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gewährt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11153/07 -, juris Rn. 17; Maurer / Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage (2020), § 11 Rn. 53 ff., m. w. N. Um diesem Unionsinteresse vollumfänglich Rechnung tragen zu können, muss das Vertrauen des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen. Mangels Zulassung zur Teilnahme am Milchreduktionsprogramm war der Auszahlungsantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 279.170,22 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.