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Beschluss

8 L 2736/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0228.8L2736.22.00
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Leitsätze

1. Die Härtefallregel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG findet im Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung.2. Ist im Visumverfahren auf das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG verzichtet worden, können fehlende oder unzureichende Sprachkenntnisse im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer nicht im Rahmen der speziellen Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten, sondern nur bei gleichzeitiger Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 8 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt und ggf. sanktioniert werden.3. Verletzt ein Ausländer die Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs ist dies bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch zu berücksichtigen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet wird (§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG) oder die Verlängerung trotz Vorliegens der speziellen Erteilungsvoraussetzungen versagt werden kann.4. Im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schlägt der Anspruchstatbestand nach § 8 Abs. 3 Satz 4 AufenthG in einen Ermessenstatbestand um, die Verlängerung kann nach Ermessen versagt werden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 8690/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2022 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Härtefallregel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG findet im Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung.2. Ist im Visumverfahren auf das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG verzichtet worden, können fehlende oder unzureichende Sprachkenntnisse im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer nicht im Rahmen der speziellen Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten, sondern nur bei gleichzeitiger Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 8 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt und ggf. sanktioniert werden.3. Verletzt ein Ausländer die Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs ist dies bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch zu berücksichtigen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet wird (§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG) oder die Verlängerung trotz Vorliegens der speziellen Erteilungsvoraussetzungen versagt werden kann.4. Im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schlägt der Anspruchstatbestand nach § 8 Abs. 3 Satz 4 AufenthG in einen Ermessenstatbestand um, die Verlängerung kann nach Ermessen versagt werden. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 8690/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 8690/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2022 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Eilrechtsschutz ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Denn vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung von Aufenthaltstiteln ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn ein rechtzeitig vor dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts gestellter Antrag auf Verlängerung die Wirkungen einer vorläufigen Fortgeltung dieses Aufenthaltstitels aus § 81 Abs. 4 AufenthG entfaltet hat (sog. „Fortgeltungsfiktion“) und diese Fortgeltungsfiktion mit der Ablehnung des Verlängerungsantrages erloschen ist. So verhält es sich hier: Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung ihrer am 9. Oktober 2020 abgelaufen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hatte ihr zuletzt am 18. Oktober 2022 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Nach Bekanntgabe der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, mit der allein der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, stellte sie der Antragstellerin am 21. Dezember 2022 eine bis zum 20. März 2023 gültige Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus. Das nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Eilrechtschutzersuchen der Antragstellerin ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2022 entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anordnen. Bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fällt die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu Lasten der Antragsgegnerin aus; die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich als rechtswidrig; am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte kann kein öffentliches Interesse bestehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die in der Hauptsache erhobene Klage erfolgreich sein wird. Zwar steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht zu, sie hat aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2022 dürfte an einem Ermessensfehler leiden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Entscheidung das ihr nach § 8 Abs. 3 Sätze 2, 4 AufenthG eröffnete Ermessen verkannt und nicht ausgeübt. Hiernach kann im Fall der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden, wenn ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz besteht, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Die Antragstellerin, eine im Jahr 2016 eingereiste chinesische Staatsangehörige, hat einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Sie erfüllt entgegen der Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2022 die speziellen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG. Hiernach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse ist unbeachtlich, wenn einer der Fälle des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die Antragstellerin ist mit einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, verheiratet. Der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Über solche Sprachkenntnisse verfügt die Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung des Goethe Instituts vom 7. September 2022 nicht. Demnach hatte die Antragstellerin am 31. August 2022 an der Prüfung Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1 teilgenommen und diesen Test nicht bestanden. Sie erreichte insgesamt 27 von 100 möglichen Punkten, wobei für das Bestehen des Tests 60 Punkte erforderlich gewesen wären. Dass sie zwischenzeitlich erfolgreich an einer Sprachprüfung teilgenommen hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die fehlenden einfachen Sprachkenntnisse sind allerdings nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG unbeachtlich. Hiernach ist das Spracherfordernis unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Die Anwendung dieser Regelung ist – auch wenn die in der Gesetzesbegründung zitierten Entscheidungen auf das Visumverfahren bezogen sind – nicht auf das Visumverfahren beschränkt. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Die Regelung senkt ausdrücklich die Anforderungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG und damit zwar auch aber nicht nur für ein dementsprechendes Visum. Sofern im Visumverfahren die Voraussetzungen für einen Familiennachzug unter im Hinblick auf die Härteklausel erfolgtes Absehen vom Spracherfordernis vorliegen, so ist das Spracherfordernis auch im nachfolgenden Aufenthaltserlaubnisverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2019 – 18 B 861/19 – juris Rn. 12. Nichts anderes kann in Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gelten, auf die gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Sofern im Visumverfahren auf das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG verzichtet wurde, können fehlende oder unzureichende Sprachkenntnisse im Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer damit nicht im Rahmen der speziellen Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten, sondern nur nach § 8 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt und ggf. sanktioniert werden. Die Antragstellerin hat ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs verletzt. Die Antragstellerin ist gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Danach ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) AufenthG hat unter anderem ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, einen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erteilt wird. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, vgl. § 44a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die Verpflichtung erlischt nach § 44a Abs. 1a AufenthG außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. Die Antragstellerin hatte nach § 44 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs und hatte zum Zeitpunkt der Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Vom Erfordernis der ausreichenden Sprachkenntnisse war im Visumverfahren im Rahmen der Härtefallregelung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG abgesehen worden, nachdem die Antragstellerin dargelegt hatte, dass es in ihrem chinesischen Heimatort keine Sprachschule gebe, die Deutschunterricht anbietet und sie nach 2-jährigem Unterricht bei einem Privatlehrer noch nicht ausreichend Deutsch gelernt hatte. Die Antragsgegnerin hat die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme am Integrationskurs am 29. November 2016 festgestellt und ihr hierüber eine Bestätigung ausgestellt. Ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs ist die Antragstellerin bis heute pflichtwidrig nicht nachgekommen. Nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) ist die Teilnahme an einem Integrationskurs ordnungsgemäß, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest teilnimmt. Dabei kann unter anderem die Ausländerbehörde auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen, § 14 Abs. 6 Satz 3 IntV. Weder dem Verwaltungsvorgang noch den Einlassungen im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, dass die Antragstellerin bislang ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Zwar findet sich im Verwaltungsvorgang eine Teilnahmebescheinigung der Firma E. Spracheninstitut GmbH vom 10. Juni 2022, wonach die Antragstellerin im Zeitraum vom 10. Mai 2022 bis 10. Juni 2022 an einem Integrationskurs (Modul 2/A1.2) teilgenommen habe. Hierbei handelt es sich ersichtlich aber nur um ein Modul eines Integrationskurses. Dass sie auch die anderen Module des Kurses besucht hätte, hat die Antragstellerin auch auf Nachfrage im vorliegenden Verfahren nicht bestätigen können. Vielmehr hat sie lediglich Rechnungen über die Buchung weiterer Kurse im vorgenannten Sprachinstitut in den Zeiträumen vom 13. Juni bis 11. Juli 2022 (A2.1 Präsenz Allg.IK), 24. August bis 27. September 2022 (A2.1 UA Frauenkurs) und 28. September bis 3. November 2022 (A2.2 UA Frauenkurs) vorgelegt. Für November 2022 hat sie die Rechnung einer Kursbuchung „Wochenkurs A1“ bei der G. GmbH vorgelegt. Dass sie an den gebuchten Kursen teilgenommen hat, hat sie noch nicht einmal selbst behauptet, geschweige denn durch die Vorlage von Teilnahmebescheinigungen glaubhaft gemacht. Selbst wenn man unterstellte, die Antragstellerin hätte an den von ihr gebuchten Kursen tatsächlich teilgenommen, hätte sie damit die ordnungsgemäße Teilnahme an einem Integrationskurs nicht glaubhaft gemacht. Ein Integrationskurs umfasst nach § 10 Abs. 1 IntV 700 Unterrichtsstunden und ist in einen Sprach- und einen Orientierungskurs unterteilt. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen hat die Antragstellerin bislang unter Zugrundelegung der in den Rechnungen jeweils angegebenen Kursdauer günstigstenfalls 310 Unterrichtsstunden im Spracheninstitut E. absolviert. Der Kurs bei der G. Sprachschule umfasst ausweislich der Angaben auf der Homepage der Sprachschule - vgl. https://www.xxx.com/xxxxx_x1.html - 15 Stunden wöchentlich über einen Zeitraum von acht Wochen und damit nochmals 120 Unterrichtsstunden. Selbst wenn die Antragstellerin an allen Kursen teilgenommen hätte, käme sie derzeit auf lediglich 430 Unterrichtsstunden. Dass weitere Kursbestandteile gebucht worden wären oder auch nur die Absicht besteht, den begonnenen Integrationskurs fortzuführen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Hierdurch hat die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs verletzt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zu berücksichtigen, wenn ein Ausländer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs verletzt, allein die unterlassene Teilnahme, ohne dass hierin eine Pflichtverletzung zu erblicken wäre, reicht nicht aus. Erforderlich ist damit, dass die Nichterfüllung der Teilnahmepflicht aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen erfolgt, er also schuldhaft gehandelt hat. Vgl. Naumann in Berlit, GK-AufenthG, 118. Lieferung, 01.12.2021, § 8 AufenthG, Rn. 735. Für das Vorliegen von Entschuldigungsgründen obliegt dem Ausländer entsprechend allgemeiner Grundsätze die Darlegungs- und Nachweislast. Vgl. Naumann in Berlit, GK-AufenthG, 118. Lieferung, 01.12.2021, § 8 AufenthG, Rn. 739. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin schuldhaft ihre Teilnahmepflicht verletzt. Sie hat keine Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht, die erkennen ließen, dass sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs bislang nicht nachkommen konnte. Im Rahmen der Anhörung hat sie gegenüber der Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, anfangs habe sie abends und am Wochenende ihre Sprachkenntnisse verbessern wollen, dies sei „in Vergessenheit geraten“, weil die Arbeitszeiten sehr lang gewesen seien. Im Oktober 2019 sei ein erneuter Anlauf an Corona-Maßnahmen gescheitert, die Möglichkeit, einen digitalen Sprachkurs zu machen, habe sie sich nicht zugetraut. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht hinreichend ernst genommen hat. Neben ihrer Berufstätigkeit war es ihr offenbar schlicht zu aufwändig, einen Integrationskurs zu besuchen. Auch eine Vollerwerbstätigkeit genügt zur Entschuldigung der Nichtteilnahme nur dann, wenn der Besuch von Abend- oder Wochenendkursen nicht möglich oder unzumutbar ist. Vgl. Naumann in Berlit, GK-AufenthG, 118. Lieferung, 01.12.2021, § 8 AufenthG, Rn. 737. Hierfür ist nichts ersichtlich. Auch die Tatsache, dass zwischenzeitlich aufgrund der Corona-Pandemie kein Präsenzunterricht stattfinden konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist schon nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin im Oktober 2019 einen erneuten Anlauf unternommen habe, der an den Corona-Maßnahmen gescheitert sei. Denn die Corona-Maßnahmen begannen im Bundesgebiet erst im März 2020. Darüber hinaus können auch die zwischenzeitlichen Corona-Maßnahmen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Antragstellerin seit inzwischen 6,5 jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet keinen vollständigen Integrationskurs besucht hat. Die Verletzung der Teilnahmepflicht ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Nach Satz 2 der Regelung ist bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Verletzung der Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs durch den Ausländer zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung gemäß Satz 4 abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen, § 8 Abs. 3 Satz 5 AufenthG. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben ist die Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entweder dadurch zu berücksichtigen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet wird (§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG) oder die Verlängerung trotz Vorliegens der speziellen Erteilungsvoraussetzungen versagt werden kann, wobei die Voraussetzungen für die Ablehnung davon abhängen, ob ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur nach dem Aufenthaltsgesetz besteht – in diesem Fall ist § 8 Abs. 3 Satz 4 anwendbar – oder die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, § 8 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Im Falle eines – wie dargelegt hier maßgeblichen – Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schlägt der Anspruchstatbestand nach § 8 Abs. 3 Satz 4 AufenthG in einen Ermessenstatbestand um: Die Verlängerung kann nach Ermessen verweigert werden, vgl. Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. Edition, 01.10.202, § 8 AufenthG Rn. 21, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Einen solchen Nachweis hat die Antragstellerin nicht erbracht. Die Antragsgegnerin hat das ihr damit eröffnete Versagungsermessen nicht ausgeübt. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen nicht oder nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensausfall in diesem Sinne liegt vor, wenn die Behörde den ihr zustehenden Handlungsfreiraum nicht erkannt und dementsprechend überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat. Ein gewichtiges Indiz hierfür stellt die Begründung des Verwaltungsaktes dar, die nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG die wesentlichen Ermessenserwägungen einschließen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 1 B 1014/22 – juris Rn. 12 m.w.N. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Ordnungsverfügung bereits vom Fehlen der speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgegangen, so dass aus ihrer Warte folgerichtig Ermessenserwägungen nicht anzustellen waren. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung in Bezug auf die Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs aber auf § 8 Abs. 3 Satz 3 AufenthG abgestellt, der – wie bereits dargelegt wurde – nur Anwendung findet, sofern kein Anspruch auf Erteilung besteht. Die maßgebliche Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 4 AufenthG mit dem darin eröffneten Ermessen findet hingegen an keiner Stelle Erwähnung. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen kann auch nicht durch nachträglichen Vortrag der Antragsgegnerin genügt werden. § 114 Satz 2 VwGO ermöglicht der Behörde lediglich, defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen, nicht hingegen, ihr Ermessen nachträglich erstmals auszuüben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20/05 – juris Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 1 B 1014/22 – juris Rn. 25; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 Rn.208 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.