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Beschluss

18 B 861/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1023.18B861.19.00
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Leitsätze

Zur Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach §§ 28, 30 AufenthG.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 548/19 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren 18 B 861/19 auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach §§ 28, 30 AufenthG. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 548/19 werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Verfahren 18 B 861/19 auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerde 18 B 861/19 ist unbegründet, weil die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, keine Änderung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigen. Zu dessen Begründung hat das Verwaltungsgericht – soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen relevant – ausgeführt: Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe die Nichterfüllung des Visumerfordernisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Davon könne nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 oder 2 AufenthG abgesehen werden. Die Antragstellerin habe (ungeachtet des Visumerfordernisses) keinen Anspruch i.S. der Var. 1 auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Sie verfüge nicht über die nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen (Schrift-) Sprache. Vom Spracherfordernis sei nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 oder 6 AufenthG abzusehen. Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 26. April 2019 ergebe sich nicht, dass eine Erkrankung oder Behinderung dem Spracherwerb entgegenstehe. Vielmehr werde dies allein darauf zurückgeführt, dass sie Analphabetin sei. Die mit der Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichten für die Annahme einer Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht aus. Auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG könne die Antragstellerin sich ebenfalls nicht berufen. Die Norm bezwecke, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, in denen der Ehegatte sich im Herkunftsland befinde. Nach der Einreise, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen sei, spielten diese Umstände keine Rolle mehr. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die Ehe sei am 16. Januar 2015 in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus der Antragstellerin geschlossen worden. Eine Unzumutbarkeit folge auch nicht aus den geltend gemachten Erkrankungen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Zu berücksichtigen ist insoweit nur der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 12. Juli 2019, nicht aber der erst nach Ablauf dieser Frist zur Gerichtsakte gereichte Schriftsatz vom 17. September 2019. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die ärztliche Bescheinigung vom 26. April 2019 nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG führt. Nichts anderes gilt für die ärztlichen Atteste der Dr. med. C. H. (Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie) vom 11. Juli 2019, nach denen die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden soll, die zu schweren Depressionen und Angststörungen verbunden mit erheblichen Schlaf-, Konzentrations- und Somatisierungsstörungen und quälenden Gedankenkreisen geführt habe. Diese Atteste genügen von vornherein nicht den im vorliegenden Verfahren an ärztliche Atteste zu stellende Anforderungen. Es fehlt bereits an jeglichen Angaben, wie die Ärztin zu der Diagnose gelangt ist. Aus dem vermutlich an die LWL-Klinik M. gerichteten Schreiben der Ärztin vom 23. Juli 2019 geht aber hervor, dass sich die Diagnose PTBS offenbar auf die ungeprüft übernommenen Angaben der Antragstellerin von Vorfällen in ihrem Heimatland stützt. Diese Diagnose wird von der LWL-Klinik M. nicht geteilt, wie aus deren vorläufigem Entlassungsbericht vom 4. September 2019 hervorgeht. Denn danach leidet die Antragstellerin an Anpassungsstörungen sowie Psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak sowie an einem Abhängigkeitssyndrom. Dementsprechend geht aus dem Entlassungsbericht – anders als aus den Attesten der Dr. med. H. und trotz deren dahingehender Bitte in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2019 – auch nicht hervor, dass die Antragstellerin aufgrund der PTBS nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse in der deutschen Sprache zu erlangen. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens aus gesundheitlichen Gründen ist deshalb ebenfalls nicht anzunehmen. Insoweit bestehen nach alledem auch keine Bedenken gegen die Dauer des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Nach alledem lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Unter anderem im Hinblick auf die außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegte Begründung vom 17. September 2019 weist der Senat in Hinsicht auf das noch anhängige Klageverfahren auf Folgendes hin: Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Die mit einer Erstalphabetisierung verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 –. juris Rn.15 und 17. Das Verwaltungsgericht wird seine auf eine Kommentarstelle gestützte Auffassung zu überprüfen haben, dass die Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG nach der Einreise für einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Rolle mehr spiele. Die Norm soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Umsetzung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-138/13 ("Dogan") dienen. Vgl. BT-Drs. 18/5420 S. 26. Zwar gelte diese (Anm: auf die stand-still-Klausel gestützte) Entscheidung – so die Begründung des Gesetzentwurfs – grundsätzlich nur für einen Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Das leitende Rechtsargument des EuGH, nämlich die fehlende ausdrückliche Möglichkeit der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls, sei jedoch grundsätzlicher Natur. Obwohl der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohnehin gelte, werde zur Klarstellung eine allgemeine Härteklausel eingeführt. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls könnten z.B. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12) bestimmt werden. Ein Härtefall sei dementsprechend gegeben, wenn dem ausländischen Ehegatten vor der Einreise nach Deutschland Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse nicht möglich oder zumutbar oder derartige ernsthafte Bemühungen auch nach einem Jahr erfolglos geblieben seien. Die in der Gesetzesbegründung zitierten Entscheidungen sind zwar auf das Visumverfahren bezogen, dem Gesetzeswortlaut ist aber nicht zu entnehmen, dass die Anwendung der Norm auf das Visumverfahren beschränkt sein soll. Denn sie senkt ausdrücklich die Anforderungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG und damit zwar auch aber nicht nur für ein dementsprechendes Visum. D.h.: Liegen im Visumverfahren die Voraussetzungen für einen Familiennachzug unter im Hinblick auf die Härteklausel erfolgtes Absehen vom Spracherfordernis vor, so ist das Spracherfordernis auch im nachfolgenden Aufenthaltserlaubnisverfahren unbeachtlich. Der Gesetzgeber ist damit über die vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgezeigte und auf die damalige Rechtslage bezogene Konzeption hinausgegangen, nach der das Spracherfordernis in Härtefällen lediglich als Einreisevoraussetzung, nicht aber als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug entfiel. Vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 25/2012 Anm. 1 D., juris. Hiervon ausgehend dürfte das Spracherfordernis im Aufenthaltserlaubnisverfahren auch dann unbeachtlich sein, wenn der Ehegatte ohne Visum eingereist ist, die Voraussetzungen der Härteklausel aber objektiv vorliegen. Dann ist, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, auch ein Anspruch i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 gegeben, weil alle gesetzlich zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und vom Spracherfordernis aus vom Gesetzgeber vorgegebenen Gründen abzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 – 1 C 40.18 -, juris Rn. 38; der vom Verwaltungsgericht zitierte und im Berufungszulassungsverfahren ergangene Senatsbeschluss vom 12. August 2015 – 18 A 20/15 -, juris, betraf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG. Ist nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der kodifizierten Härteklausel auszugehen, so kann sich aus nach der Einreise entstandenen Gründen die Erforderlichkeit des Verzichts auf das Spracherfordernis aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Visumverfahren genannte Jahresfrist für zumutbare Bemühungen um den Spracherwerb kann dabei nicht ohne Weiteres auf den Fall eines sich bereits im Bundesgebiet aufhaltenden Ehegatten übertragen werden. Ist allein aus Verhältnismäßigkeitsgründen vom Spracherfordernis abzusehen, fehlt es allerdings aus den im vorzitierten Senatsbeschluss aufgeführten Gründen an einem Anspruch i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.