Urteil
20 K 4272/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0301.20K4272.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist als Handwerksbetrieb Mitglied der Beklagten. Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht für die Jahre 2021 und 2022. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 10. November 2020 beschloss diese den Beitrag für das Haushaltsjahr 2021 nach Maßgabe der hierzu vorgelegten Beratungsvorlage. Ferner beschloss sie für das Jahr 2021 die Bildung von Rücklagen in Höhe von insgesamt 37.929.582 Euro. Diese Rücklagen setzen sich zusammen aus einer allgemeinen Rücklage zur Liquiditätssicherung in Höhe von 4.000.000 Euro, einer Versorgungsrücklage in Höhe von 2.878.000 Euro sowie einer Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage in Höhe von 31.051.582 Euro. In der Beschlussfassung heißt es weiter, im betreffenden Haushaltsjahr seien hiervon 405.000 Euro aus der Versorgungsrücklage und 3.900.000 Euro aus der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage für die Modernisierung der Gebäude C und E zu entnehmen, wodurch Rücklagen in Höhe von 33.624.582 Euro verblieben. Die Mittel der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage seien sodann zunächst und mit Priorität für die grundlegende Modernisierung und bauliche Umstrukturierung zur Anpassung an veränderte Raumbedarfe des Gebäudes D sowie für Investitionen zur Neuausstattung der Werkstätten und Schulungseinrichtungen in dem modernisierten Gebäude D zu verwenden. Die Baumaßnahmen sollen nach Vorlage der Planungen und den entsprechenden Voten des Vorstands und der Vollversammlung im Jahr 2022 beginnen. Die Modernisierung solle nach sorgfältiger Abwägung nicht mit Darlehen, sondern mit Eigenmitteln finanziert werden. Weiter heißt es, sobald möglich sei die allgemeine Rücklage um 1.500.000 Euro auf 5.500.000 Euro und die Versorgungsrücklage um 772.000 Euro auf 3.650.000 Euro zu erhöhen. In der Vorstandssitzung der Beklagten vom 9. Dezember 2020 wurde die Erhöhung der allgemeinen Rücklage auf 5.500.000 Euro alsdann umgesetzt. Der Rücklagenbildung für das Jahr 2021 lagen ausweislich des Protokolls der Vollversammlung vom 10. November 2020 unter anderem folgende Erwägungen zugrunde: Die allgemeine Rücklage diene der Sicherstellung von Liquiditätsbedarfen insbesondere während der ersten Monate des kommenden Haushaltsjahres, bevor die Beitragseinnahmen flößen, sowie zum Ausgleich von nicht vorhersehbaren Einnahmeausfällen, insbesondere im Bereich der Kammerbeiträge, der Gebühreneinnahmen oder der Einnahmen aus Entgelten für die Teilnahme an Lehrgängen und Kursen der Akademie. Für das Jahr 2020 sei diese Rücklage mit Blick auf die geplante Beitragsveranlagung am 20. März 2020 kalkuliert gewesen, wobei der planbare Saldo aus Einnahmen und Ausgaben bis Ende März zuzüglich eines Risikopuffers mit insgesamt 4.000.000 Euro angesetzt worden sei. Am 17. März 2020 habe der Vorstand aufgrund der damals völlig unabsehbaren Folgen der Corona-Pandemie für die Mitgliedsbetriebe kurzfristig entschieden, den Versand der Beitragsbescheide in die zweite Jahreshälfte zu verschieben. Da die allgemeine Rücklage zur Liquiditätssicherung für diese Ausnahmesituation nicht ausgestattet gewesen sei, sei die Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage unterjährig beliehen worden um die Finanzierung bis zur Beitragsveranlagung sicherzustellen und damit die pauschale Beitragsstundung zur liquiditätswirksamen Entlastung der Mitgliedsbetriebe zu ermöglichen. Diese Mittel seien bis Ende September 2020 vollständig zurückgeführt worden. Da die Beitragsveranlagung für 2021 erneut Mitte bis Ende März erfolgen werde, werde der reguläre Bedarf auf 4.000.000 Euro angesetzt. Aufgrund des Risikos nochmaliger Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens im Zusammenhang mit der Pandemie und damit einhergehenden Einnahmeverzögerungen solle die allgemeine Rücklage kurzfristig auf 5.500.000 Euro erhöht werden. Die Versorgungsrücklage diene der Finanzierung der Versorgungslasten zugunsten ehemaliger Mitarbeiter, die über entsprechende Versorgungszusagen verfügten. Laut einer neuen gutachterlichen Bewertung aus März 2020 betrügen die Pensionsverpflichtungen bei regelmäßiger Entnahme 3.650.000 Euro zur Abdeckung der künftig voraussichtlich nicht anderweitig abgesicherten Versorgungsverpflichtungen. Diese Rücklage sei daher mittelfristig um 770.000 Euro zu erhöhen. Langfristig werde die Rücklage abgebaut, weil keine neuen Versorgungszusagen mehr gegeben würden. Der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage lasse sich in die Bestandteile Modernisierung (Gebäude A, D, Handwerkszentrum S. ) und Ausstattung unterteilen. Das 1980 bis 1982 erbaute Gebäude D bedürfe dringend einer grundlegenden Modernisierung und baulichen Anpassung an veränderte Bedarfe. Inzwischen hätten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) und das Land NRW die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme bestätigt. Um den förderfähigen Raumbedarf zu ermitteln, habe das I. -Institut für Handwerkswirtschaft (XXX) ein Gutachten erstellt. Auf dieser Basis liege seit Mitte August 2020 ein Variantenvergleich eines Architekturbüros über die Varianten Sanierung im Bestand, Neubau und Teilabriss/Neubau vor. Nach diesen aktuellen Kostenschätzungen beliefen sich die Kosten auf mindestens 23.000.000 bis 26.000.000 Euro zuzüglich Planungskosten von mindestens 7.000.000 Euro. Davon seien bereits 2.000.000 Euro in den Haushaltsplan 2021 eingestellt. Über die genaue Höhe des Förderanteils könne zu diesem Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden. Abstimmungsgespräche mit den Fördermittelgebern auf der Basis des Variantenvergleichs sollten im November 2020 stattfinden. Bei vorsichtiger Schätzung des Fördervolumens müsse in den Jahren 2022 bis 2025 ein Betrag von mindestens 21.000.000 Euro zur Verfügung stehen, um dann die notwendigen weiteren Planungen und Baumaßnahmen realisieren zu können. Da auf diese Mittel kein Rechtsanspruch bestehe und noch keine Bewilligung ausgesprochen worden sei, erfolge der Ansatz der benötigten Mittel nach dem Vorsichtsprinzip mit 28.000.000 Euro. Dieser Betrag setze sich aus Kostenschätzungen für Baukosten (mindestens 23.000.000 Euro) und Planungskostens (mindestens 7.000.000 Euro, abzüglich 2.000.000 Euro aus dem Haushaltsplan 2021) zusammen. An dem im Jahr 1990 bezogenen Gebäude A seien außer kleineren Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen keine Investitionen in die Modernisierung vorgenommen worden. Entsprechende Modernisierungen seien nach 30-jähriger Nutzungszeit mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten fünf Jahre erforderlich. Für das Jahr 2021 seien notwendige beziehungsweise absehbare Maßnahmen im Haushaltsplan berücksichtigt. Für die Jahre 2022 bis 2026 sei ein Mittelbedarf für die Erneuerung von technischer Infrastruktur, Fenstern, Jalousien und Türen sowie für Klimatisierungsmaßnahmen in einer Größenordnung von 8.000.000 Euro kalkuliert. Mit einer öffentlichen Förderung hierfür sei nicht zu rechnen. Bezogen auf das Handwerkszentrum S. als im Jahr 1993 bezogener Außenstelle würden nach einer Nutzungszeit von rund 30 Jahren ebenfalls vergleichbare Aufwendungen für die Modernisierung des Gebäudes, der Gebäudetechnik und für die Anpassung an veränderte Nutzungen erforderlich werden. Verschiedene Entwürfe und Kostenschätzungen durch ein Architekturbüro aus dem Jahre 2020 ließen einen Finanzbedarf in Höhe von 4.000.000 Euro erkennen. Mit einer öffentlichen Forderung sei nicht zu rechnen. Zeitraum der Ausführung sei schätzungsweise 2025/2026. Im Hinblick auf die bei der Beklagten vorhandenen Investitionsgüter (Maschinen und Anlagen, Möbel etc.), die derzeit einen Anschaffungswert in Höhe von 11.900.000 Euro hätten, seien bei kaufmännischer Betrachtung auf Grundlage jährlicher Abschreibungen Rücklagen zur Vorbereitung auf Ersatz- und Ergänzungsinvestitionen zu bilden, zumal keine Gewähr für nennenswerte öffentliche Förderungen bestünde. Der Restwert nach Abschreibung der Anlagengüter betrage zum 31. Dezember 2019 etwa 3.000.000 Euro, woraus sich eine Differenz zwischen Anschaffungs- und Restwert in Höhe von etwa 8.000.000 Euro ergäbe. Für die Bildung von entsprechenden Rücklagen seien konkrete Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit der Modernisierung des Gebäudes D berücksichtigt worden. Konkret stehe dafür in den Jahren 2023 und 2024 die Neueinrichtung von Werkstätten und Schulungseinrichtungen an, die einen Umfang von 6.000.000 Euro hätten. Rechnerisch ergäbe sich insgesamt ein Rücklagenbedarf in Höhe von 55.150.000 Euro, der durch die tatsächlich verfügbaren Rücklagen nicht gedeckt sei. Mit Bescheid vom 7. Mai 2021 setzte die Beklagte die Beitragspflicht der Klägerin für das Jahr 2021 auf 15.806,06 Euro fest. Dieser Betrag basiert auf einem Grundbeitrag in Höhe von 330 Euro und einem Zusatzbeitrag. Letzterer orientiert sich an dem Gewerbeertrag der Klägerin für das Kalenderjahr 2018 abzüglich eines Freibetrages. Die sich daraus ergebende Bemessungsgrundlage wurde in Höhe eines festgesetzten Beitragssatzes in Höhe von 0,85 % berücksichtigt. Am 28. Mai 2021 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (19 K 2204/21), welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Juni 2021 an das hiesige Gericht verwiesen hat. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 11. November 2021 beschloss sie den Beitrag für das Haushaltsjahr 2022 nach Maßgabe der hierzu vorgelegten Beratungsvorlage. Ferner beschloss sie für das Jahr 2022 die Bildung von Rücklagen in Höhe von insgesamt 40.796.582 Euro. Diese Rücklagen setzen sich zusammen aus einer allgemeinen Rücklage zur Liquiditätssicherung in Höhe von 5.500.000 Euro, einer Versorgungsrücklage in Höhe von 3.245.000 Euro sowie einer Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage in Höhe von 32.051.582 Euro. In der Beschlussfassung heißt es weiter, im betreffenden Haushaltsjahr seien hiervon 555.000 Euro aus der Versorgungsrücklage zu entnehmen, wodurch Rücklagen in Höhe von 40.246.582 Euro verblieben. Die Mittel der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage seien sodann zunächst und mit Priorität für die grundlegende Modernisierung und bauliche Umstrukturierung zur Anpassung an veränderte Raumbedarfe des Gebäudes D sowie für Investitionen zur Neuausstattung der Werkstätten und Schulungseinrichtungen in dem modernisierten Gebäude D zu verwenden. Die Baumaßnahmen sollen nach Vorlage der Planungen und den entsprechenden Voten des Vorstands und der Vollversammlung im Jahr 2023 beginnen. Die Modernisierung solle nach sorgfältiger Abwägung nicht mit Darlehen, sondern mit Eigenmitteln finanziert werden. Daher sei ein möglicher Jahresüberschuss in 2021 vornehmlich für die weitere Erhöhung der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage zu verwenden, um den Rücklagenbedarf für die dargelegten Vorhaben sicherzustellen. Der Rücklagenveränderung lagen ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung unter anderem folgende Erwägungen zugrunde: Die allgemeine Rücklage diene der Sicherstellung von Liquiditätsbedarfen insbesondere während der ersten Monate des kommenden Haushaltsjahres, bevor die Beitragseinnahmen flößen, sowie zum Ausgleich von nicht vorhersehbaren Einnahmeausfällen, insbesondere im Bereich der Kammerbeiträge, der Gebühreneinnahmen oder der Einnahmen aus Entgelten für die Teilnahme an Lehrgängen und Kursen der Akademie. Rückblickend auf das Jahr 2021 wird ausgeführt, zum Zeitpunkt der Beitragsveranlagung am 7. Mai 2021 hätten kassenwirksamen notwendigen Ausgaben in Höhe von 13.300.000 Euro Zahlungseingänge in Höhe von 8.000.000 Euro gegenübergestanden. Die Differenz von 5.300.000 Euro habe durch vorübergehende Entnahmen aus der im Vorjahr auf 5.500.000 Euro angehobenen allgemeinen Rücklage gedeckt werden können. Diese Mittel hätten durch zufließende Beitragseinnahmen im Juni zurückgeführt werden können. Die Beitragsveranlagung für das Jahr 2022 solle planmäßig bis Ende März erfolgen. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben werde ohne Berücksichtigung jeglicher Rücklageentnahmen bis dahin etwa 4.500.000 Euro betragen. Dabei werde angenommen, dass die letzten Abrechnungen für Umbaukosten für Gebäude E in Höhe von etwa 500.000 Euro im ersten Quartal 2022 kassenwirksam würden. Aufgrund des Risikos nochmaliger Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens im Zusammenhang mit der Pandemie, insbesondere des Lehrgangsbetriebs und damit einhergehenden Einnahmeverzögerungen sei vorgesehen, die allgemeine Rücklage in 2022 bei 5.500.000 Euro zu belassen. Risiken, die sich mittelfristig hinsichtlich von Zahlungsausfällen bei den Beiträgen sowie bei den Einnahmen der Akademie (Meisterkurse etc.) ergeben könnten, seien bereits in der Haushaltsplanung berücksichtigt. Die Versorgungsrücklage diene der Finanzierung der Versorgungslasten zugunsten ehemaliger Mitarbeiter, die über entsprechende Versorgungszusagen verfügten. Die gutachterliche Bewertung vom 3. Juni 2021 bestätige die Höhe des aktuellen Rücklagenbestandes zur Abdeckung der künftig voraussichtlich nicht anderweitig abgesicherten Versorgungsverpflichtungen. Langfristig werde die Rücklage abgebaut, weil keine neuen Versorgungszusagen mehr gegeben würden. Der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage lasse sich in die Bestandteile Modernisierung (Gebäude A, D, Handwerkszentrum S. ) und Ausstattung unterteilen. Die dringend erforderliche Modernisierung des Gebäudes D habe sich aufgrund der notwendigen Abläufe bei der Beteiligung öffentlicher Stellen deutlich länger hingezogen als ursprünglich geplant. Nach der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) und das Land NRW war das I. -Institut für Handwerkswirtschaft (XXX) mit der Erstellung des erforderlichen Gutachtens beauftragt worden, um den konkreten förderfähigen Raumbedarf zu ermitteln. Nach Vorlage des Gutachtens im März 2020 habe das Architekturbüro M. einen von den Fördermittelgebern auferlegten Variantenvergleich von Neubau und Teilneubau durchgeführt. Dieser sei im September 2020 fertiggestellt worden. Je nach Ausführungsvariante hätten die Architekten die Kosten auf mindestens 23.000.000 bis 26.000.000 Euro brutto zuzüglich Planungskosten geschätzt. In seinem Votum zum Variantenvergleich habe das XXX am 28. Januar 2021 die Umsetzung der Modernisierung durch Teilabriss und Neubau auf der Tiefgarage empfohlen, da sie sowohl in Bezug auf die Flächen als auch in Bezug auf die Kosten mit 25.300.000 Euro im Vergleich zur Gesamtmodernisierung mit 27.300.000 Euro vorzugswürdig sei. Daraufhin hätten weitere Gespräche mit den Fördermittelgebern über das weitere Vorgehen und die mögliche Förderquote stattgefunden. Zudem erfolge die Beauftragung eines Projektbüros zur Ausschreibung der Planungsleistungen (Architekten, Planung Elektrotechnik, Planung TGA, Statik). In der Ausschreibung beziffere das Büro D. die voraussichtlichen Kosten inklusive Abrisskosten mit Schadstoffentsorgung auf 32.600.000 Euro brutto (Preisstand 2023). In der Annahme, dass diese Entscheidung für das Architekturbüro noch in 2021 getroffen werden könne und sowohl der Förderbescheid als auch die Baugenehmigung in 2022 erteilt werden könne, werde mit einer Bauphase zwischen 2023 und 2026 ausgegangen. Mit weiteren Preissteigerungen müsse gerechnet werden, insbesondere für die XXX-Gewerke, die voraussichtlich nicht vor 2024 ausgeschrieben würden. Somit werde der Mittelbedarf inklusive Planungsleistungen auf cirka 36.000.000 Euro geschätzt. Aus den Gesprächen mit den Fördermittelgebern zeichne sich ab, dass von einer Förderquote in Höhe von 38 % für die förderfähigen Flächen (80 %) ausgegangen werden könne. Damit beliefe sich der Eigenanteil auf etwa 25.000.000 Euro, die zwischen 2022 und 2026 zur Verfügung stehen müssten, um die Baumaßnahme realisieren zu können. Hinzu kämen Nebenkosten für Umzugslogistik und Mieten für die Verlagerung des in Gebäude D untergebrachten Lehrgangsbetriebes. Hinsichtlich des Gebäudes A seien im Haushaltsplan die für 2022 notwendigen beziehungsweise absehbaren Maßnahmen berücksichtigt worden. Für die Jahre 2023 bis 2026 sei ein Mittelbedarf für die Erneuerung von technischer Infrastruktur, Fenstern, Jalousien und Türen sowie für Klimatisierungsmaßnahmen in einer Größenordnung von 8.000.000 Euro kalkuliert. Im Jahr 2022 sollen die Handlungsbedarfe zeitlich genauer definiert und aktuelle konkretisierte Kostenschätzungen erstellt werden. Mit einer öffentlichen Förderung sei nicht zu rechnen. Bezogen auf das Handwerkszentrum S. entfalle die Notwendigkeit einer Rücklage nach dem Umzug in gemietete Räumlichkeiten. Im Hinblick auf die bei der Beklagten vorhandenen Investitionsgüter (Maschinen und Anlagen, Möbel etc.) betrage der Restwert nach Abschreibung der Anlagengüter zum 31. Dezember 2020 etwa 5.000.000 Euro. Für die Bildung von entsprechenden Rücklagen seien aber nur konkrete Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit der Modernisierung des Gebäudes D berücksichtigt worden. Konkret stehe dafür in den Jahren 2026/2027 die Neueinrichtung von Werkstätten und Schulungseinrichtungen an, die einen Umfang von 4.800.000 Euro hätten. Gegenüber dem Vorjahr sei der Rücklagebedarf für die Investitionsgüter geringer bewertet, da im Jahr 2021 einige Investitionen vorgezogen worden seien, die für die Jahre 2024 und 2024 vorgesehen gewesen seien. Dies zum einen, da sich die Modernisierung des Gebäudes D absehbar verzögerte und zum anderen, da die Digitalisierungsförderung des Bundes sehr gute Konditionen ermöglicht habe. Rechnerisch ergäbe sich insgesamt ein Rücklagenbedarf in Höhe von 48.545.000 Euro, der durch die tatsächlich verfügbaren Rücklagen nicht gedeckt sei. Mit Bescheid vom 31. März 2022 setzte die Beklagte die Beitragspflicht des Klägers für das Jahr 2022 auf 16.695,72 Euro fest. Der Betrag basiert auf einem Grundbeitrag von 330 Euro und einem Zusatzbeitrag. Dieser bestimmt sich nach dem Gewerbeertrag der Klägerin für das Jahr 2019, abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 24.500 Euro und wurde mit einem einheitlichen Beitragssatz von 0,85 % berücksichtigt. Mit Schreiben vom 29. April 2022 hat die Klägerin den Bescheid vom 31. März 2022 zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beitragsjahre im Wesentlichen jeweils wie folgt vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig, da sie gegen das verfassungsrechtlich garantierte Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Angesichts der fehlenden Deckelung des Zusatzbeitrages sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwischen Leistung der Beklagten einerseits sowie materiellem und immateriellem Vorteil auf Seiten der Klägerin andererseits nicht mehr gewährleistet. Die Beitragsordnung verstoße gegen höherrangiges Recht, weil nicht ersichtlich sei, dass eine Grenze der zu zahlenden Beiträge vorgesehen sei. Eine Beitragspflicht, die sich allein am Gewerbeertrag orientiere, genüge verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht. Die Klägerin beanstandet konkret, dass die maßgeblichen Satzungen keine Korrekturmöglichkeit bei unvorhergesehenen Steigerungen des Betriebsergebnisses vorsehen. In ihrem Fall sei es trotz unveränderter Firmenstruktur zu einer solchen unvorhergesehen Steigerung des Betriebsergebnisses gekommen. In einem solchen Fall lasse sich ein Mehrwert der Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht erkennen; insbesondere eine Beitragserhebung „ins Unermessliche“ könne in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt sein. Diese Sachlage führe zu einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, welcher sich im Vergleich der streitbefangenen Beitragserhebung mit den Beitragsbescheiden der Vorjahre manifestiere. Die Beklagte habe daneben eine unzulässige Vermögensbildung betrieben und gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit verstoßen. Sie habe die Erforderlichkeit für das Vorhalten einer allgemeinen Rücklage sowie zweckgebundener Rücklagen nicht konkret dargelegt. Im Hinblick auf die allgemeine Rücklage sei nicht nachgewiesen worden, dass die Beklagte in der konkreten Höhe auf sie angewiesen sei. Die angesetzten Mittelbedarfe seien weder für sich genommen noch im Vergleich zueinander nachvollziehbar. Nur wenn nachweislich tatsächliche Entnahmen aus der Rücklage getätigt worden seien, könne sich die vorherige Prognose als zutreffend erweisen. Die hierzu von der Beklagten vorgelegten Unterlagen seien nichtssagend. Die ersichtlichen Umbuchungen seien kein Nachweis für das Bestehen einer tatsächlichen Liquiditätslücke und ihre Überbrückung. Sie betrachte die gesamte Planung nebst Beschlussfassung der Beklagten als rein spekulativ und fiktiv. Ein nachvollziehbares und belegtes Kontrollinstrument, anhand dessen nachvollzogen werden könnte, ob und in welcher tatsächlichen Höhe Rücklagen zur Überbrückung konkret benötigter Finanzmittel benötigt worden seien, sei nicht vorhanden. Die konkrete Höhe der Versorgungsrücklage sei ohne weitergehende Begründung nicht überprüfbar. Ein Nachweis über die benötigte Höhe sei nicht gegeben. Im Hinblick auf die Bau- Modernisierungs- und Investitionsrücklage seien die Höhe und Dauer des Vorhaltens nicht nachvollziehbar. Es gebe in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keine hinreichend konkrete Rechtfertigung für das Vorhalten dieser zweckgebundenen Rücklage. Es fehle an einer konkreten Festlegung, einem konkreten Zeitplan und einer nachvollziehbaren Darlegung des Mittelbedarfs. Die im Verfahren gemachten Angaben stünden im Widerspruch zu den Ausführungen im Verfahren 20 K 5579/17, da das Bauvorhaben, für welches die Baurücklage im Wesentlichen vorgehalten wird, seinerzeit absehbar in den Jahren 2021 und 2022 habe realisiert werden sollen. Dazu sei es indes – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – nicht gekommen. Es ergebe sich daraus ein unüberbrückbarer Widerspruch. Anders als im Verfahren 20 K 5579/17 gebe es nach den Ausführungen der Beklagten gegenwärtig nicht einmal konkrete Planungen für das in Rede stehende Bauvorhaben. Es fehle damit für die Bildung einer Baurücklage in Millionenhöhe an einer hinreichenden Konkretisierung der Maßnahme. Insbesondere gebe es keine belastbaren Angaben zu der voraussichtlichen Inanspruchnahme der zweckgebundenen Rücklage. Es ergäben sich durchgreifende Zweifel an der Prognose des Mittelbedarfs. Die eingereichten Unterlagen der Beklagten zeigten, dass vielfach Planungen nicht realisiert worden seien. Die Verweise auf baubedingte Verzögerungen könnten die Divergenz zwischen den geplanten Mitteln und ihrer Realisierung nicht rechtfertigen. Damit sei auch keine Rechtfertigung dafür gegeben, die Beitragszahler mit dem Vorhalten entsprechender Rücklagen in Millionenhöhe zu belasten. Die Förderfähigkeit der Maßnahme durch öffentliche Mittel stehe für die Beklagte bereits fest. Das parallele Vorhalten einer Baurücklage in Millionenhöhe sei nicht gerechtfertigt. Das zur Begründung herangezogene Vorsichtsprinzip greife nicht durch. Es könne das Vorhalten von Rücklagen für eine sich im Planungsstadium befindliche Baumaßnahme, für die entsprechenden Verbindlichkeiten bislang nicht eingegangen seien, nicht rechtfertigen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird ergänzend auf die umfangreichen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Mai 2021, 28. Juli 2021, 20. September 2021, 15. November 2021, 29. April 2022, 8. September 2022 und 27. Januar 2023 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beitragsbescheide vom 7. Mai 2021 und 31. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den streitbefangenen Beitragsveranlagungen fest. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beitragserhebung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die Staffelung der Beiträge orientiere sich nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder. Ein Anspruch auf Deckelung des Zusatzbeitrages im Sinne eines Maximalbetrages bestehe nicht. Die Beitragserhebung befinde sich in den Grenzen der ihr eingeräumten Satzungsautonomie und Ermessens. Eine unzulässige Vermögensbildung sei nicht gegeben. Die Rücklagenbildung sei nicht zu beanstanden. Die allgemeine Rücklage diene der Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit und werde aus dem voraussichtlichen Negativsaldo von Einnahmen und Auszahlungen berechnet, der sich von Beginn des Haushaltsjahres bis zur Hauptveranlagung zum Beitrag (in der Regel Mitte/Ende März) aufbauten. Dazu würden auf Monatsbasis die Vorjahresdaten und feststehenden Fälligkeiten des Haushaltsplans herangezogen sowie die Terminierung der Beitragsveranlagung mit dem unmittelbar darauffolgend erwartbaren Liquiditätszufluss. Im Jahr 2020 hatte dieser Negativsaldo bei rund 3.700.000 Millionen Euro gelegen, weshalb die bereitstehende Rücklage nahezu vollständig in Anspruch habe genommen werden müssen. Für das Jahr 2021 sei unter Berücksichtigung möglicher Einnahmeausfälle und –verzögerungen ein zusätzlicher Bedarf von 1.500.000 Euro ermittelt worden, für den Fall, dass der Lehrgangs- und Prüfungsbetrieb in den Wintermonaten pandemiebedingt über mehrere Wochen stillgelegt werden müsse. Aufgrund des Jahresüberschusses 2020 habe die Rücklage tatsächlich in Höhe von insgesamt 5.500.000 Euro gebildet werden können und sei bis Ende März 2021 tatsächlich vollständig in Anspruch genommen worden und bis Anfang Juni genutzt worden. Aufgrund der weiterhin bestehenden Pandemielage und der Erfahrungen sei sie für das Haushaltsjahr 2022 ebenfalls mit gleicher Begründung in Höhe von 5.500.000 Euro beschlossen worden. Auch die unterjährigen Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage verdeutlichten die Erforderlichkeit ihres Vorhaltens. Die hierzu seitens der Beklagten überreichten Kassenanordnungen lassen betreffend das Haushaltsjahr 2021 Entnahmen in Höhe von 5.500.000 Euro (3.000.000 Euro zum 6. Januar 2021, 1.000.000 Euro zum 21. Januar 2021, 1.000.000 Euro zum 8. März 2021 und 500.000 Euro zum 19. März 2021) sowie eine Rückführung in gleicher Höhe unter dem 10. Juni 2021 erkennen. Für das Haushaltsjahr 2022 lassen sie den Rückschluss auf Entnahmen in Höhe von 4.500.000 Euro (2.000.000 Euro zum 5. Januar 2022, 1.000.000 Euro zum 21. Januar 2022, 1.000.000 Euro zum 17. Februar 2022 und 500.000 Euro zum 23. März 2022) und eine Rückführung in gleicher Höhe unter dem 27. April 2022 zu. Die Versorgungsrücklagen für die Jahre 2021 und 2022 seien auf Grundlage einer standardisierten Berechnung erfolgt. Hierzu überreicht die Beklagte tabellarische Darstellungen zur Substantiierung ihrer Herleitung. Im Zusammenhang mit der Bau- Modernisierungs- und Investitionsrücklage entspreche ihr Verfahren dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Beantragung von Fördermitteln entspreche der haushälterischen Vermögensbetreuungspflicht. Das langjährig geplante Bauvorhaben sei ohne ihr Verschulden in Verzögerung geraten. Die derzeitigen Planungen hätten eine aktualisierte Konkretisierung erfahren und berücksichtigten prognostizierte Preissteigerungen. Die vorgehaltene Gesamtsumme der Baurücklage umfasse nicht ausschließlich den geplanten Neubau des Gebäudes D, sondern werde für die kontinuierliche Modernisierung ihres gesamten Gebäude- und Immobilienbestandes vorgehalten. Hierzu führt die Beklagte weiter wie folgt aus: Der Modernisierungsbedarf für das Gebäude D sei erstmals im Jahr 2014 mit einer konkreten Kostenschätzung durch einen Architekten unterlegt worden. Regelmäßig werde die Vollversammlung im Rahmen der Beschlussvorlagen über den Sachstand unterrichtet. Seit dem Jahre 2017 habe die Vollversammlung die Beklagte darin bestätigt, das Bauvorhaben nicht durch Inanspruchnahme eines Darlehens, sondern mit Eigenmitteln zu finanzieren. Mögliche Jahresüberschüsse seien vorwiegend zum weiteren Ansparen der Baurücklage zu verwenden. In den Erläuterungen zur Beschlussvorlage für die Rücklagenbildung im November 2017 sei die Beklagte unter Berücksichtigung einer jährlichen Kostensteigerung von zwei Prozent von einer Kostenschätzung der Bausumme in Höhe von 21.500.000 Euro ausgegangen. Die Planungs- und Bauphase sei für 2019 bis 2022 geplant gewesen. Bereits 2018 seien der Rücklagenplanung aktualisierte Kostenschätzungen (24.000.000 Euro) von zwei Architekten zugrunde gelegt worden. Es habe sich abgezeichnet, dass Planungsbeginn nicht vor 2020 sein werde. Nach ersten Vorgesprächen mit den potentiellen Fördermittelgebern und Gutachtern im Jahre 2019 habe die Planung weiter auf das Jahr 2021 hinausgeschoben werden müssen, da mehr Zeit als geplant für das erforderliche Gutachten zum Idealraumprogramm benötigt und anschließend ein Variantenvergleich zur Bauausführung durch den Fördermittelgeber beauflagt worden sei. Auch darüber sei die Vollversammlung unterrichtet worden. Im August 2020 habe besagter Variantenvergleich mit neuer Kostenschätzung vorgelegen (23.000.000 bis 26.000.000 Euro Baukosten zuzüglich 7.000.000 Euro Planungskosten). Auf dieser Basis sei die Rücklagenberechnung und –erläuterung überarbeitet und für das Jahr 2021 erstmals eine Entnahme von 2.000.000 Euro für Planungskosten in den Haushalt eingestellt worden. Die Gespräche mit den Fördermittelgebern hätten erst nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme des XXX zum Variantenvergleich Anfang 2021 fortgesetzt und erst danach ein Projektbüro mit der Ausschreibung der Planungsleistungen beauftragt werden können. Im Zuge dessen sei das Volumen des Vorhabens neu beziffert worden (32.600.000 Euro) und die mögliche Bauphase für 2023 bis 2026 avisiert worden. In die Beschlussvorlage zur Rücklagenbildung 2022 habe daneben erstmals eine Förderquote in Ansatz gebracht werden können. Aufgrund der bekannten wirtschaftlichen Situation (Auslastung der Betriebe, Material- und Lieferengpässe) werde zudem zukünftig mit einer jährlichen Preissteigerung von 8,8 % gerechnet. Diese Begründungen und Darlegungen gegenüber der Vollversammlung seien in den Anlagen hinreichend dokumentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten des beigezogenen Verfahrens 20 K 5579/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter konnte entscheiden, nachdem ihm das Verfahren mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 VwGO. Gegenstand des Klageverfahrens ist nach der zulässigen Klageerweiterung auch der Beitragsbescheid vom 31. März 2022, da die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat. Hiervon ist auszugehen, nachdem sie sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, schriftsätzlich auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beitragsveranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist weder für das Jahr 2021 (I.) noch für das Jahr 2022 (II.) rechtlich zu beanstanden. I. Der Beitragsbescheid vom 7. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung der Beklagten im Jahr 2021 ist § 113 HwO i.V.m. §§ 1 ff. der Beitragsordnung der Beklagten in der am 13. November 2018 beschlossenen und seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getreten Fassung sowie i.V.m. dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 10. November 2020 über die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrages für das Jahr 2021. Nach § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstabs getragen. Nach § 113 Abs. 2 Sätze 1 und 2 kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Nach der Vorschrift des § 113 Abs. 1 HwO liegt der Beitragserhebung durch die Beklagte eine zweistufige Willensbildung zugrunde. Auf der ersten Stufe entscheidet die Vollversammlung der Beklagten vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer – unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben – im Voraus für das Wirtschaftsjahr über den notwendigen Mittelbedarf im Rahmen der Feststellung des Haushaltsplans (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO). Auf der zweiten Stufe wird dieser Bedarf gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO). Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist demnach rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 11.19 –, juris Rn. 13. 1. Auf der ersten Stufe wird die Beitragserhebung für das Jahr 2021 den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Insbesondere die für das Jahr 2021 erfolgte Rücklagenbildung ist nicht zu beanstanden. Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich ebenfalls um Kosten im Sinne des § 113 Abs. 1 HwO, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 17 ff. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist hierbei darauf beschränkt, ob die Handwerkskammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes den ihr zustehenden weiten, ihre Spielräume bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigenden Gestaltungsspielraum überschritten hat. Dieser besteht nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist. Der zu beachtende Rahmen wird gebildet durch die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Danach ist den Handwerkskammern die Bildung von Vermögen verboten; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden. Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht insgesamt aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit. Auch die Höhe der Rücklage muss von dem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine von diesem Zweck nicht gedeckte Rücklage ist nicht angemessen und kommt einer unzulässigen Vermögensbildung gleich. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 – juris Rn. 11; Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 17 f. Das Gericht hat der Kontrolle der Mittelbedarfsprognose alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 20202 – 8 C 9.19 – juris Rn. 22. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Mittelbedarfsfeststellung der Beklagten, insbesondere das Vorhalten der noch in Streit stehenden allgemeinen Rücklage (a.) und der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage (b.) nicht zu beanstanden. Ihre Einwände gegen die Bildung der Versorgungsrücklage hat die Klägerin dagegen nicht aufrechterhalten. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Versorgungsrücklage sind überdies nicht gegeben. a. Die Entscheidung über das Vorhalten einer allgemeinen Rücklage in Höhe von final 5.500.000 Euro für das Jahr 2021 begegnet keinen Bedenken. aa. Zunächst ist dem Einwand der Klägerin nicht zu folgen, die in der mündlichen Verhandlung Zweifel daran geäußert hat, die Entscheidung über das Vorhalten der allgemeinen Rücklage beruhe auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch die Vollversammlung. Der von der Klägerin damit sinngemäß geltend gemacht Verstoß gegen § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO ist im Streitfall jedoch nicht feststellbar. Nach § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO bleibt die Feststellung des Haushaltsplanes oder Wirtschaftsplanes der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten. Bei der Vollversammlung handelt sich um das oberste und im Zweifel stets zuständige Organ einer Handwerkskammer. Aus seiner primären Zuständigkeit folgt eine umfassende Allzuständigkeit und Auffangkompetenz. Die Aufgaben aus dem Zuständigkeitskatalog des § 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 HwO können von der Vollversammlung nicht delegiert werden; sie kann jedoch Ausschüsse bilden, die vorbereitende Arbeiten erledigen. Vgl. Günther, in: Honig/Knörr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Auflage 2017, § 106 Rn. 1. Die Bestimmung des § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO unterwirft die gesamte Haushaltswirtschaft der Handwerkskammer der Regelungszuständigkeit der Vollversammlung, in Form von Satzungsnormen und Einzelentscheidungen, nach Maßgabe des Gesetzes und näherer Satzungsregelung. Vgl. Leisner, in: BeckOK Handwerksordnung, 19. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, § 106 Rn. 10. Das hiesige Vorgehen der Beklagten bei der Dotierung der allgemeinen Rücklage begegnet keinen Bedenken, da im gegebenen Fall keine Missachtung von Kompetenzen festzustellen ist. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die maßgebliche Beschlussfassung hier der Vollversammlung zuzuordnen ist. Diese hat die Entscheidung über die Bildung der allgemeinen Rücklage ausweislich des Protokolls der Vollversammlung vom 10. November 2020 selbst und final getroffen. Dabei hat sie sich der Beschlussvorlage des Vorstands angeschlossen und die allgemeine Rücklage zur Liquiditätssicherung in Höhe von zunächst 4.000.000 Euro beschlossen. Weiter hat sie beschlossen, diese werde um 1.500.000 Euro auf 5.500.000 Euro erhöht, sofern der Jahresüberschuss des laufenden Jahres hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stelle. Der sachliche Grund dieser Art der Beschlussfassung liegt auf der Hand und wurde seitens der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zusätzlich überzeugend dargelegt. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Vollversammlung am 10. November 2020 stand (noch) nicht endgültig fest, ob ein hinreichender Jahresüberschuss tatsächlich zur Verfügung stehen würde, um die tatsächlich benötigte Rücklage von 5.500.000 Euro zu bilden. Maßgeblich ist aber, dass die Entscheidung über die Bildung der Rücklagenhöhe bereits von der Vollversammlung getroffen worden ist. Versteht der Einzelrichter das Vorhandensein eines Jahresüberschusses als rein tatsächliches Ereignis, welches nicht von inhaltlichen Entscheidungen anderer Organe der Beklagten beeinflussbar war, hat die Vollversammlung mit dem Vorbehalt der Existenz eines Jahresüberschusses keine Kompetenzen aus der Hand gegeben, sondern bereits am 10. November 2020 final darüber entschieden, wie mit den verfügbaren Haushaltsmittel im Hinblick auf die Wirtschaftsplanung für das Jahr 2021 umzugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist in der tatsächlichen Dotierung der allgemeinen Rücklage in der Vorstandssitzung vom 9. Dezember 2020 keine Entscheidung des Vorstandes zu erblicken. Es handelt sich in der Sache vielmehr um die Umsetzung der von der Vollversammlung bereits beschlossenen Rücklagenbildung, nachdem die dortige Bedingung eines hinreichenden Jahresüberschusses eingetreten war. bb. Auch ansonsten begegnet die für das Beitragsjahr gebildete allgemeine Rücklage keinen Bedenken. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2021 hat die Beklagte hinsichtlich des Vorhaltens einer allgemeinen Rücklage die Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts, insbesondere das Gebot der Schätzgenauigkeit gewahrt. Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Es verpflichtet aber dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren. Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden. Ziel ist eine möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammer. Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 11.19 –, juris 21 ff. Gerade weil die in die Zukunft bezogenen Aussagen zwangsläufig mit Ungewissheiten behaftet sind, fordert der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, dass die Beklagte eine nachvollziehbare Prognose dahingehend aufstellt, dass ergebniswirksame Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in einer Höhe drohen, die die konkrete Höhe der Ausgleichsrücklage rechtfertigen, um sie verantwortungsbewusst abzusichern, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 20. Der Beklagten obliegt es im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten hat, die Ausgleichsrücklage also nicht völlig willkürlich – „ins Blaue hinein“ – vorgehalten wird, sondern plausibel und nachvollziehbar ist. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen ist die Beklagte gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren. Verfahrensrechtlich muss die Beklagte die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält. Eine in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 18. Allerdings muss die Beklagte ihre Mittelbedarfsprognose bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans nicht ausdrücklich begründen. Der Kontrolle der Mittelbedarfsprognosen sind alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 11.19 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 – 20 K 730/20 –, Rn. 147, juris. Diesen Anforderungen wird das Vorhalten einer allgemeinen Rücklage in Höhe von 5.500.000 Euro im Wirtschaftsplan 2021 gerecht. Den vorstehenden Ausführungen aus der Beschlussvorlage respektive dem Protokoll der Vollversammlung ist zu entnehmen, dass die allgemeine Rücklage der Beklagten der Sicherstellung von Liquiditätsbedarfen insbesondere während der ersten Monate des kommenden Haushaltsjahres dient, bevor die Beitragseinnahmen fließen, sowie zum Ausgleich von nicht vorhersehbaren Einnahmeausfällen, insbesondere im Bereich der Kammerbeiträge, der Gebühreneinnahmen oder der Einnahmen aus Entgelten für die Teilnahme an Lehrgängen und Kursen der Akademie. Die dortigen Ausführungen in der Beschlussvorlage und dem Protokoll der Vollversammlung sind plausibel und nachvollziehbar. Sie lassen insbesondere die Hintergründe der Erhöhung der Rücklage von in der Vergangenheit regelmäßig 4.000.000 Euro auf nunmehr 5.500.000 Euro erkennen. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten ergänzend ausgeführt, dass bis zu einer voraussichtlichen Beitragserhebung im März eines laufenden Jahres unter anderem Auszahlungen von Gehältern in siebenstelliger Höhe, Beiträge an Dachverbände, Energie- und Unterhaltskosten für Gebäude kassenwirksam werden. Sie haben zudem plausibel dargetan, dass der in der Haushaltsplanung berücksichtigte Zeitpunkt des Zuflusses finanzieller Mittel durch die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ein voraussichtliches Datum darstellt, welches je nach tatsächlichem Zeitpunkt im Zeitfenster zwischen Anfang März und Anfang April auch einen unterschiedlichen Finanzbedarf mit sich bringt. Auch dieses Risiko werde mit der Höhe der vorgehaltenen allgemeinen Rücklage in den Blick genommen. Die so erfolgte Begründung der Notwendigkeit, für das Jahr 2021 eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5.500.000 Euro vorzuhalten, ist in der Gesamtschau ausreichend und tragfähig. Sie beruht ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Beklagten insgesamt auf einer dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügenden Prognoseentscheidung. Eine finanzielle Risikovorsorge für mehrere Jahre ist explizit nicht vorgenommen worden. Stattdessen hat die Beklagte überzeugend dargetan, dass sie mit dem Vorhalten der allgemeinen Rücklage in dieser Höhe diejenigen Risiken abdeckt, die nach ihren Erfahrungen der Vorjahre im Hinblick auf die im Regelfall erst ab März des laufenden Jahres stattfindende Beitragserhebung folgt. Dem setzt der Vortrag der Beklagten nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit die Klägerin einwendet, es fehle insgesamt ein Nachweis für den tatsächlichen Bedarf und die tatsächliche Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, bleibt ihr Einwand gemessen an der Darlegung der Beklagten gänzlich unsubstantiiert. Er ist nicht geeignet, die Sachgerechtigkeit der seitens der Beklagten aufgezeigten, hinreichenden Prognosegrundlage in Zweifel zu ziehen. Das von der Klägerin monierte Fehlen von Nachweisen zu der tatsächlichen Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage greift nicht Platz. Zum einen erweisen sich derartige Nachweise für die Beurteilung der Sachgerechtigkeit einer solchen Prognosegrundlage für sich genommen als wenig ergiebig, da sie allenfalls ein Indiz für eine sachgerechte Berücksichtigung im Hinblick auf diejenigen Risiken darstellen können, die bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Rücklagenbildung zu prognostizieren sind. Zum anderen hat die Beklagte – ohne dass dem eine die Entscheidung tragende Bedeutung zukäme – die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage durch verschiedene Kassenanordnungen nachvollziehbar gemacht. Damit hat sie gleichzeitig erkennen lassen, dass die auf den Erfahrungswerten der Vorjahre beruhende Risikobewertung des Finanzbedarfs für laufende Zahlungsverpflichtungen realitätsnah und sachgerecht war. Der daran anknüpfende Einwand der Klägerin, die vorgelegten Umbuchungen seien nichtssagend, überzeugt nicht. Will die Klägerin ihren Einwand dergestalt verstanden wissen, die Beklagte habe die Überweisungen konstruiert respektive es sei allein eine Verschiebung von Geldern ersichtlich, ohne dass ein Zusammenhang zu der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage bestünde, entbehrt dieser Vorwurf jeder Grundlage. b. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Entscheidung der Beklagten, für das Haushaltsjahr 2021 eine Bau-, Modernisierungs-, und Investitionsrücklage in Höhe von 31.051.582 Euro vorzuhalten. Bei der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage der Beklagten handelt es sich um eine sachlich zweckgebundene Rücklage. Ihre Bildung setzt die hinreichend konkrete Bestimmung des Rücklagenzwecks in sachlicher sowie in zeitlicher Hinsicht voraus. Denn nur die hinreichend konkrete Bestimmung des Rücklagenzwecks ermöglicht eine den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit genügende eindeutige Zuordnung von Finanzmitteln sowie die Überprüfung der sachgerechten Rücklagenbildung. Handelt es sich – wie hier – um eine zweckgebundene Rücklage, die einen Finanzbedarf für ein Vorhaben ausweist, das über das aktuelle Geschäftsjahr hinausgeht, ist dies nicht dem Grunde nach unzulässig. In Ansehung des Jährlichkeitsprinzips bedarf es indes eines besonderen sachlichen Grundes. Vgl. exemplarisch VGH BW, Urteil vom 24. Oktober 2022 – 6 S 965/21 –, juris Rn. 53, 54 m.w.N. Dies betrifft insbesondere die Angabe dazu, wann die gebildete Rücklage voraussichtlich in Anspruch genommen werden soll. Auch das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner aktuellen Rechtsprechung, dass Vorkehrungen für einen Finanzbedarf künftiger Jahre durch angemessene Rücklagen getroffen werden können, was die Zulässigkeit der Bildung einer zweckgebundenen Rücklage zur Finanzierung eines erst in Zukunft zu realisierenden Bauvorhabens anstelle einer Finanzierung aus dem laufenden Haushalt bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 10.19 –, juris Rn. 36. Das streitgegenständliche Vorhalten der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage durch den Beklagten für das Jahr 2021 wird diesen Anforderungen gerecht. Die Beklagte hat die Vollversammlung ausweislich der Beschlussvorlagen und des Protokolls der Vollversammlung vom 10. November 2020 umfänglich sowie hinreichend belastbar und auf Grundlage aktueller Unterlagen über den Zweck, den Umfang und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der gebildeten Rücklage unterrichtet. Insbesondere beinhalten die dortigen Ausführungen der Beklagten eine auskömmliche Rechtfertigung für die Verzögerung der beabsichtigten umfassenden und kostenintensiven Baumaßnahmen am Gebäude D, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle Bezug genommen wird. Insgesamt hat die Beklagte damit allein für die Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage im Jahr 2021 einen Finanzbedarf von 46.000.000 Euro ermittelt, der die tatsächlich für das Beitragsjahr 2021 angesetzte Höhe dieser Rücklage noch deutlich übersteigt. Die Rüge der Klägerin, es fehle im Hinblick auf die geplante Baumaßnahme am Gebäude D an einer konkreten Festlegung, einem konkreten Zeitplan und einer nachvollziehbaren Darlegung des Mittelbedarfs, setzt sich mit den überzeugenden Darlegungen der Beklagten nicht auseinander und ist nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. Soweit sie die Auffassung vertritt, gegenwärtig gäbe es nicht einmal konkrete Planungen für das in Rede stehende Bauvorhaben, überspannt sie die Anforderungen an die Konkretisierung der in Streit stehenden Rücklagenbildung und blendet überdies die Ausführungen der Beklagten aus. Der hinreichenden Konkretisierung der diesbezüglichen Rücklagenbildung stünde nicht einmal entgegen, falls die Vollversammlung der Beklagten – wofür hier gegenwärtig keine Anhaltspunkte bestehen – über die Realisierung einzelner Baumaßnahmen gegebenenfalls jeweils gesondert entscheiden würde. Nach Auffassung des Gerichts darf eine Rücklagenbildung nicht erst erfolgen, nachdem ein Beschluss der Vollversammlung über die Durchführung einer betreffenden Baumaßnahme ergangen ist. Die Beklagte ist zwar verpflichtet, ihre Haushaltsplanung gegenüber den Mitgliedern offenzulegen und sich für erforderlich gehaltene Rücklagen zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan samt der Entscheidung über die Rücklagenbildung dient jedoch nicht dazu, die konkrete Planung und Entscheidung für Bauvorhaben, die erst Jahre später realisiert werden sollen, vorwegzunehmen. Zudem dürfte es gerade bei umfassenden Bauvorhaben – wie sie auch hier in Rede stehen – erforderlich sein, mit der Rücklagenbildung bereits vor der Durchführung der entsprechenden Baumaßnahmen zu beginnen, um die erforderlichen Rücklagen überhaupt ansammeln zu können. Es bedarf daher keiner fertigen Baupläne, um für Baumaßnahmen Rücklagen bilden zu dürfen, Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 – 20 K 730/20 –, juris Rn. 176 und Urteil vom 15. November 2017 – 20 K 5579/17 –, juris Rn. 89. Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin daher nicht mit Erfolg einwenden, die Vollversammlung sei insbesondere über die benötigten Mittel für die in Rede stehenden Bauvorhaben respektive den Zeitpunkt der Inanspruchnahme ebendieser nicht hinreichend informiert worden. Auch die geäußerten Zweifel an der Mittelbedarfsprognose der Beklagten sind nicht stichhaltig. Die Planungen der Beklagten stellen die Bildung der Rücklage nicht dadurch in Frage, dass sie in der Vergangenheit zum Zeitpunkt der streitbefangenen Beitragserhebung noch nicht realisiert werden konnten. Entscheidend ist vielmehr, dass für die Verschiebung der Realisierung durchgängig sachliche Gründe vorlagen, über die die Vollversammlung nach Aktenlage von der Beklagten stets informiert gehalten worden ist. Deshalb vermag der Einzelrichter auch dem weiteren Monitum der Klägerin nicht zu folgen, soweit diese behauptet, die hiesigen Angaben zu der beabsichtigten Realisierung des Bauvorhabens stünden in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 20 K 5579/17. Die Ausführungen der Beklagten zeigen anschaulich und nachvollziehbar die Gründe für die erheblichen Verzögerungen in der Planung und Umsetzung der der Rücklage zugrunde liegenden Vorhaben auf, wohingegen die Klägerin in ihrer Argumentation an dem tatsächlichen Umstand der Nichtrealisierung verhaften bleibt, ohne sich mit den sachlichen Gründen hierfür auseinander zu setzen. Gleichermaßen verhält es sich mit dem Einwand, die Mittelbedarfsprognose berücksichtige Kosten, für welche die Gewährung öffentlicher Mittel bereits feststehe, sodass die Beitragszahler nicht belastet werden müssten. Die Beklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, dass solche öffentliche Mittel nicht berücksichtigt werden konnten. Insbesondere die Umstände, die auch die Realisierung des Bauvorhabens am Gebäude D verzögert hätten (u.a. Variantenvergleiche für die Ausführung der Sanierung) hätten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Förderfähigkeit der Maßnahmen gestanden. Anders als die Klägerin es darstellt, lässt sich der Aktenlage nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Annahme der Klägerin, dass zum Zeitpunkt über die Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Haushaltsplanes 2021 und die Beschlussfassung über die Rücklagenbildung eine Förderung durch öffentliche Mittel in Höhe von 21.000.000 Euro festgestanden habe, die die Beklagte bei der Planung des Finanzbedarfs für die in Rede stehenden Baumaßnahmen unberücksichtigt gelassen habe, beruht auf einem Fehlverständnis der Ausführungen in der Beschlussvorlage. Diese führt auf Seite 3 (vgl. Blatt 106 der Gerichtsakte) aus, unter Berücksichtigung eines geschätzten (Hervorhebung nur hier) Fördervolumens werde von einem Finanzbedarf (nicht Fördervolumen) von 21.000.000 Euro ausgegangen, um die dann notwendigen weiteren Planungen und Baumaßnahmen realisieren zu können. Vor diesem Hintergrund ist die Kalkulation der Beklagten zum benötigten Mittelbedarf für die Baumaßnahmen nach Auffassung des Gerichts weder unter dem Aspekt der Berücksichtigung von förderfähigen Kosten noch im Übrigen zu beanstanden. 2. Auch auf der zweiten Stufe wird die Beitragserhebung für das Jahr 2021 den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Der nach den vorstehenden Ausführungen beanstandungsfrei ermittelte Mittelbedarf ist gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt worden (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO). Die vorgenannte Beitragsordnung der Beklagten, die in § 3 Nr. 1 inhaltlich der Regelung des § 113 Abs. 2 Sätzen 1 und 2 der HwO entspricht, sieht in § 3 Nr. 6 vor, dass der Zusatzbeitrag sich nach einem Bruchteil vom Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, andernfalls von dem nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet. Ein Freibetrag kann für natürliche Personen und Personengesellschaften, sofern der Komplementär keine juristische Person ist, festgesetzt werden. Nach § 3 Nr. 8 der Beitragsordnung beschließt die Vollversammlung die Beitragsfestsetzung und setzt damit die Höhe der Beiträge und ggf. deren Staffelung sowie das zugrunde zu legende Bemessungsjahr jährlich fest. Der Festsetzungsbeschluss ist nach Genehmigung durch die oberste Landesbehörde gemäß den Vorschriften über die Bekanntmachung der Satzung der Beklagten zu veröffentlichen. Die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO durch Beschlussfassung der Vollversammlung. Der Beschluss für den Beitrag 2021 wurde am 10. November 2020 gefasst. Die nach § 106 Abs. 2 HwO erforderliche Genehmigung des Beitragsbeschlusses durch die oberste Landesbehörde ist am 15. Januar 2021 erfolgt. Die Vollversammlung der Beklagten hat am 10. November 2020 beschlossen, für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen ein persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person ist, einen Grundbeitrag in Höhe von 330 Euro zu erheben. Daneben hat sie beschlossen, den Zusatzbeitrag für das Haushaltsjahr 2021 für alle Handwerks- und handwerksähnlichen Betriebe in Höhe von 0,85 % des mitgeteilten Jahresgewinns / -ertrags 2018 festzusetzen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sind vor der Berechnung vom mitgeteilten Gewinn bzw. Ertrag 24.500 Euro pauschal abzurechnen. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist im Hinblick auf diese Beitragsordnung ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Festsetzung des Zusatzbeitrages beanstandet, dass die Beitragsordnung für die Bemessungsgrundlage auf den Gewerbeertrag des beitragspflichtigen Mitglieds abstellt, ohne dabei eine Deckelung vorzusehen, dringt sie nicht durch. Denn weder das Äquivalenzprinzip respektive der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (a.) noch der Gleichheitssatz (b.) zwingen die Beklagte dazu eine solche Deckelung vorzusehen. a. Die streitgegenständliche Beitragserhebung lässt einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht erkennen. Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. September 1974 – 1 C 48.70 –. Der Vorteil, den ein Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder fördert (vgl. § 91 HwO). Dieser Vorteil kommt allen Kammerangehörigen – unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungskraft – zugute. Ob die Klägerin den ihr zuzurechnenden Vorteil der Kammertätigkeit tatsächlich nutzt, ist unerheblich. Es genügt, dass ihr ein entsprechender Vorteil geboten wird, den sie nutzen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 11, 15. Der Vorteil in diesem Sinne ist keiner, der sich konkret feststellen oder bemessen ließe. Er kann stattdessen weitgehend nur vermutet werden. Vgl. exemplarisch: VG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2020 – 4 K 11448/17 –, juris Rn. 25. Es erweist sich als mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar, wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der Leistungsstärkeren zu entlasten, sodass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Deckung der Kosten beiträgt. Denn leistungsstärkere Unternehmen können in der Regel aus der Kammertätigkeit auch einen höheren Nutzen ziehen. Dieses Prinzip liegt der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 HwO zugrunde, wonach die Beiträge zur Handwerkskammer nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden können. Wie dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch bereits zu entnehmen ist, wird den Kammern insoweit keine bindende Verpflichtung auferlegt, sondern lediglich die Möglichkeit einer differenzierenden Satzungsgestaltung ermöglicht. Vgl. exemplarisch: VG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2020 – 4 K 11448/17 –, juris Rn. 25 mit Verweis auf OVG RP, Urteil vom 20. September 2001 – 6 A 10069/01 –, juris Rn. 14. Gemessen daran sind die vorgenannten Grundsätze bei der hier zu beurteilenden Beitragsbemessung nicht verletzt worden. Die Festsetzung der Beiträge auf einen gestaffelten Grundbeitrag und einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,85 % des Gewerbeertrages des Jahres 2018 genügt dem Erfordernis, dass die Höhe der Beiträge in keinem Missverhältnis zu dem gewährten Vorteil stehen darf. Die Festsetzung des Zusatzbeitrages auf einheitlich 0,85 % knüpft an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder an und stellt damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, den der Beitrag abgelten soll. Sie geht davon aus, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörigen Mitglieder in der Regel einen höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Diese Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreten Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 13. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass Umstände eintreten, unter denen der von der Beklagten angewandte Maßstab eines einheitlichen prozentualen Anteils vom Gewerbeertrag bei der Erhebung eines Zusatzbeitrags tatsächlich im Einzelfall zu unverhältnismäßig hohen Beiträgen führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 14. Es kann indes offen bleiben, ob die Beklagte in einem solchen Fall den Prozentsatz des Zusatzbeitrages degressiv gestalten müsste oder – wie die Klägerin es fordert – einen Höchstbetrag festzulegen hätte. Denn zu solchen Maßnahmen wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn für den streitgegenständlichen Beitragszeitraum anzunehmen wäre, dass ab einer bestimmten Höhe des Gewerbeertrages kein weiterer (linearer) Vorteil im vorgenannten Sinne für betroffene Mitglieder bestünde. Anhaltspunkte dafür sind im Streitfall im Hinblick auf das streitgegenständliche Beitragsjahr nicht gegeben. Sie werden auch seitens der Klägerin nicht aufgezeigt. Zwar lässt sich den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Beitragsbescheiden entnehmen, dass der Klägerin im Vergleich zu den Vorjahren – ersichtlich ist der Zeitraum von 2009 bis 2022 – insbesondere seit dem Jahr 2017 eine erhebliche Steigerung ihres Gewerbeertrages gelungen ist. Dies trägt jedoch nicht den Schluss, in ihrem Falle sei nachgewiesen, dass kein Vorteil durch ihre Kammerzugehörigkeit bestünde, der die Beitragserhebung nach Maßgabe eines einheitlichen prozentualen Anteils vom Gewerbeertrag rechtfertigte. Ungeachtet dessen, dass eine höhere Belastung leistungsstärkerer Unternehmen nicht beweist, dass es ab einer bestimmten Größenordnung an dem regelmäßig anzunehmenden Zusammenhang zwischen Wirtschaftskraft und (mittelbarem) Vorteil aus der Kammertätigkeit fehlt, spricht im gegebenen Fall nichts dafür, dass der Gewerbeertrag der Klägerin bereits eine Größe erreicht hätte, der die einheitliche Zusatzbeitragserhebung unter diesem Gesichtspunkt ernstlich in Frage stellte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 14, welches insoweit auf den Begriff eines Großunternehmens abstellt, ohne ihn näher zu definieren. Aber auch das Monitum der Klägerin, sie habe die Erzielung des deutlich höheren Gewerbeertrages sinngemäß unter Beibehaltung ihrer organisatorischen und personellen Struktur erreicht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der fehlenden Substanz des klägerischen Einwandes zu den organisatorischen Gegebenheiten des Unternehmens, kommt es nach den vorstehenden Grundsätzen für die Sachgerechtigkeit einer an die Leistungsfähigkeit anknüpfenden Beitragserhebung nicht auf einen messbaren, sondern einen abstrakten, mittelbaren Vorteil an. Nach dem Äquivalenzprinzip kommt es nicht darauf an, ob der den Beitragspflichtigen zuzurechnende Vorteil tatsächlich genutzt wird. Es genügt, dass ihnen ein entsprechender Vorteil (abstrakt) geboten wird und sie ihn nutzen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 15. Das Fehlen eines für sie messbaren Vorteils rügt die Klägerin indes, wenn sie geltend macht, in ihrem Fall sei auszuschließen, ihrer Ertragssteigerung stehe ein zusätzlicher Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit gegenüber. Der Einwand der Klägerin, der auf das Fehlen eines mit den Ertragssteigerungen einhergehenden Vorteils abzielt, erweist sich vor diesem Hintergrund als untauglicher Einwand gegen die streitgegenständliche Beitragserhebung. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. In den allgemeinen Ausführungen zum Äquivalenzprinzip bekräftigen sie stattdessen die Annahme der Beklagten, die Anknüpfung einer Beitragserhebung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere am Gewerbeertrag, erweise sich im Ausgangspunkt als rechtlich unbedenklich. Die Bewertung, dass das Äquivalenzprinzip die Deckelung eines Zusatzbeitrages erforderlich mache, lässt sich den in Bezug genommenen Entscheidungen dagegen nicht entnehmen. Soweit die Beklagte sich Ausführungen des Verwaltungsgerichts München zum Äquivalenzprinzip und der Deckelung von Mitgliedsbeitragsbestandteilen in einer Entscheidung vom 14. Juli 2015 – M 16 K 13.3767 – zu eigen macht, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Beitragsbestandteils, da die in Bezug genommene Entscheidung die Deckelung eines Zuschlags für Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat, der hier indes nicht in Streit steht. b. Schließlich lässt die streitgegenständliche Beitragserhebung auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen, da nach den vorstehenden Ausführungen und dem Vorbringen der Klägerin nichts für eine Sachlage ersichtlich ist, die es für die Beklagte erforderlich machte, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Obergrenze zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedslose Heranziehung der Beitragspflichtigen durch einen Zusatzbeitrag nach Maßgabe eines einheitlichen Prozentsatzes vom Gewerbeertrag auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen als Handwerksbetrieb liegen unstreitig vor. Entsprechend der Beschlussfassung ihrer Vollversammlung hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Mai 2021 die Klägerin zu einem Grundbeitrag in Höhe von 330 Euro herangezogen. Daneben hat sie den Zusatzbeitrag der Klägerin abzüglich des Freibetrages mit einem Faktor von 0,85 % ermittelt und daraus einen Wert von 15.476,06 Euro rechnerisch richtig ermittelt. II. Auch der Beitragsbescheid vom 31. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung der Beklagten im Jahr 2022 ist § 113 HwO i.V.m. §§ 1 ff. der Beitragsordnung der Beklagten in der Fassung vom 13. November 2018 sowie i.V.m. dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 11. November 2021 über die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrages für das Jahr 2022. Hält die Klägerin an ihren betreffend das Beitragsjahr 2021 und den Beitragsbescheid vom 7. Mai 2021 vorgebrachten Einwänden auch im Hinblick auf den Beitragsbescheid vom 31. März 2022 und die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Beitragsjahr 2022 fest, ohne genuine Einwände gegen die konkrete Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen für das Jahr 2022 geltend zu machen, ist im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Auch die mit dem Beitragsbescheid vom 31. März 2022 erfolgte Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen in Höhe von insgesamt 16.695,66 Euro ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hält auch die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Beitragsjahr 2022 einer rechtlichen Überprüfung nach den vorgenannten Maßstäben stand. Die Beklagte hat auch insoweit ihren errechneten Rücklagenbedarf unter Berücksichtigung der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr gegenüber der Vollversammlung am 11. November 2021 plausibel dargestellt und in Höhe von insgesamt 48.545.000 Euro hinreichend dargetan um auf dieser Grundlage insbesondere die in Streit stehende allgemeine Rücklage in Höhe von erneut 5.500.000 Euro sowie die Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage in Höhe von 32.051.582 Euro zu bilden. Der beanstandungsfrei ermittelte Mittelbedarf ist gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt worden (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO). Die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO durch Beschlussfassung der Vollversammlung. Der Beschluss für den Beitrag 2022 wurde am 11. November 2021 gefasst. Die nach § 106 Abs. 2 HwO erforderliche Genehmigung des Beitragsbeschlusses durch die oberste Landesbehörde ist am 17. Dezember 2021 erfolgt. Die Vollversammlung der Beklagten hat auch für das Beitragsjahr 2022 beschlossen, für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen ein persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person ist, einen Grundbeitrag in Höhe von 330 Euro zu erheben. Daneben hat sie beschlossen, den Zusatzbeitrag für das Haushaltsjahr 2022 für alle Handwerks- und handwerksähnlichen Betriebe in Höhe von 0,85 % des mitgeteilten Jahresgewinns / -ertrags 2019 festzusetzen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sind vor der Berechnung vom mitgeteilten Gewinn bzw. Ertrag 24.500 Euro pauschal abzurechnen. Entsprechend der Beschlussfassung ihrer Vollversammlung hat die Beklagte die Klägerin alsdann zu einem Grundbeitrag in Höhe von 330 Euro herangezogen. Daneben hat sie den Zusatzbeitrag der Klägerin abzüglich des Freibetrages mit einem Faktor von 0,85 % ermittelt und daraus einen Wert von 16.365,66 Euro rechnerisch richtig ermittelt. Andere Ansatzpunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheides vom 31. März 2022 sind nach dem Vortrag der Klägerin und nach Lage der Akten nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 32.501,72 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht der Höhe der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.