OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 748/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2025:1106.3K748.21.00
25Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin ist als Handwerksbetrieb Mitglied der Beklagten. In der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 8. 12. 2020 beschloss diese den Haushaltsplan für das Jahr 2021 nach Maßgabe der Beratungsvorlage vom 19. 11. 2020. Danach betrug das Haushaltsvolumen insgesamt 37.835.000 Euro. Die Beklagte bildete zudem zum 31. 12. 2021 Rücklagen. Aus den zum 1. 1. 2021 bereits bestehenden Rücklagen (Pensionsrücklage, allgemeine Rücklage, Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage) wurden folgende Entwicklungen festgeschrieben: Neben Umwidmungen aus der Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage in die anderen beiden Rücklagen sollten aus der Pensionsrücklage 370.000 Euro und aus der Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage 815.000 Euro entnommen werden, aus letzterer weitere 2.784.000 Euro aufgrund der Corona-Pandemie. Daraus sollten sich zum 31. 12. 2021 noch Rücklagen in Höhe von 23.088.000 Euro ergeben. Dabei entfielen auf die Pensionsrücklage 3.701.000 Euro, auf die allgemeine Rücklage 2.938.000 Euro und auf die Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage 16.449.000 Euro. Zur Begründung wurde erläutert, die Höhe der Pensionsrücklage bemesse sich nach einem versicherungsmathematischen Gutachten der B. vom 17. 2. 2020. Die allgemeine Rücklage diene zur kurzfristigen Deckung des Liquiditätsbedarfs in den ersten Monaten eines Jahres vor der Beitragsveranlagung. Dementsprechend erfolge die Inanspruchnahme und Rückführung der allgemeinen Rücklage in den ersten Monaten des Haushaltsjahres 2021. Zur Berechnung von deren Höhe sei der durchschnittliche Liquiditätsbedarf der vergangenen vier Jahre zugrunde gelegt worden. Die Baurücklage sei erforderlich, weil ein Großteil des Gebäudebestands der Beklagten modernisierungsbedürftig sei. Insbesondere im gebäudeenergetischen Bereich und bei der technischen Gebäudeausstattung bestehe erheblicher Erneuerungsbedarf, auch im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung und die veränderten Anforderungen an die berufliche Aus- und Weiterbildung. Mit dem Beginn der planerischen Umsetzung sei im Jahr 2021 zu rechnen, mit der Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2024 und mit der Fertigstellung im Jahr 2029. Die Höhe der Rücklage sei aufgrund der durch ein Gutachten der H. vom 19. 10. 2020 („Gebäude-Check“) prognostizierten Kosten von 44.200.000 Euro und unter Berücksichtigung von zu erwartenden Fördergeldern von EU, Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 65 % auf 15.470.000 Euro festgesetzt worden. Um unabhängig von diesen Baumaßnahmen den Gebäudebestand während dieser Zeit in einem sicheren und betriebsfähigen Zustand zu erhalten, wurde vor allem für brandschutztechnische Ertüchtigungen und eine Luftkeimmessung eine Instandhaltungsrücklage von 1.492.000 Euro gebildet, die sich am jährlichen Durchschnitt der in den Jahren 2017 bis 2019 für derartige Maßnahmen aufgewendeten Mittel orientierte und für vier Jahre bis zum prognostizierten Baubeginn der Modernisierungsmaßnahmen im Jahr 2024 angesetzt wurde. Zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Kassenkrediten und zur Abfederung der zu erwartenden Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie vor allem im Bildungsbereich, die bei Aufstellung des Haushaltsplans für das Jahr 2020 noch nicht vorsehbar gewesen seien, sei für das Jahr 2021 eine Entnahme in Höhe von 2.784.000 Euro aus der Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage geplant, die dem Haushalt für das Jahr 2021 zugeführt werden sollte. Mit Beitragsbescheid vom 29. 1. 2021 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag für das Jahr 2021 in Höhe von 20.647,76 Euro heran. Der Beitrag setzte sich aus dem Grundbeitrag von 440 Euro und einem aus dem Gewerbeertrag des Jahres 2018 ermittelten Zusatzbeitrag von 20.207,76 Euro zusammen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Grundbeitrag betrage für Betriebe in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG unabhängig vom Gewerbeertrag 440 Euro. Der Zusatzbeitrag betrage 0,65 % des Gesamtertrags des Jahres 2018, der sich bei der Klägerin auf 3.108.885,51 Euro belaufen habe. Die Klägerin hat am 23. 2. 2021 Klage erhoben und macht geltend, der Beitrag sei in der angeforderten Höhe rechtswidrig, weil die Beklagte in ihrem Haushaltsplan keine zweckentsprechende Verwendung der Beiträge ihrer Mitglieder veranlasst und unzulässig Vermögen gebildet habe. Da die Handwerkskammern nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften seien, sei ihnen die Bildung von Vermögen verboten. Soweit Rücklagen gebildet würden, müssten diese an einem sachlichen Zweck im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Kammer orientiert und angemessen sein. Den dabei zuzubilligenden Ermessensspielraum habe die Beklagte überschritten. Sie habe bereits in den Jahren vor dem hier maßgeblichen Beitragsjahr 2021 immer wieder Gewinne erwirtschaftet, die sie dann in den Haushalt des Folgejahres eingestellt habe, ohne dass sie für konkrete Projekte oder Ausgaben verplant gewesen und benötigt worden seien. In Zusammenhang damit sei schon die Rücklagenbildung für die Jahre 2019 und 2020 und in der Folge auch die hier in Rede stehende für das Jahr 2021 rechtswidrig, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte jemals auf diese Rücklagen zurückgegriffen habe und habe zurückgreifen müssen. Die Beklagte habe die Rücklagen nicht benötigt, weil der Liquiditätsbedarf bereits aufgrund der Überschüsse aus dem Vorjahr vorhanden gewesen sei. Das betreffe insbesondere die Bau- und Instandhaltungsrücklage. Ferner habe die Beklagte sich nicht an den Grundsatz der Schätzgenauigkeit gehalten. Hinsichtlich der Bau- und Instandhaltungsrücklage reiche der „Gebäude-Check“ vom 19. 10. 2020 für eine ordnungsgemäße Investitionsplanung nicht aus, weil er eine reine Bestandsbewertung darstelle, die sich teilweise auf veraltete Analysen beziehe. Er genüge auch nicht den Anforderungen des § 39 HKRO, wonach Art und Höhe der Rücklagen, deren sachliche Begründung und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme gesondert darzustellen und hinreichend zu konkretisieren seien. Es habe noch keine nachvollziehbaren Planungen für bestimmte Investitionen und für in naher Zukunft zu realisierende Bauvorhaben gegeben. Die Beklagte habe auch keine ordnungsgemäße Prognose für die Dauer der Inanspruchnahme der Baurücklage angestellt, wenn sie allein an die Erfahrungen aus zwei länger zurückliegenden Projekten angeknüpft habe. Die Heranziehung verstoße außerdem gegen den Äquivalenzgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, indem die Zusatzbeiträge ausschließlich am Gewerbeertrag orientiert seien, ohne dass die Besonderheiten und Betriebsstrukturen des Betriebs berücksichtigt würden. Die Höhe des Beitrags dürfe nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten solle, und einzelne Mitglieder dürften nicht im Verhältnis zu anderen Mitgliedern übermäßig hoch belastet werden. Dies sei hier schon deshalb nicht gewährleistet, weil die Beitragsordnung – anders als in allen sozialversicherungspflichtigen Bereichen – beim Zusatzbeitrag keine Deckelung des Maximalbeitrags vorsehe, sondern allein auf einen prozentualen Anteil am Gewerbeertrag abstelle. Dadurch werde ein übermäßig erfolgreicher Unternehmer wie sie, die Klägerin, gegenüber dem erfolgloseren Unternehmen überproportional belastet. Ihr Unternehmen habe sich seit dem Jahr 2015 überaus positiv entwickelt und immer weiter steigende Betriebsergebnisse erzielt. Es sei auch zu erwarten, dass der Ertrag für das Jahr 2019 und damit der Beitrag für das Jahr 2022 weiter ansteige. Die Zahl ihrer Arbeitnehmer und Auszubildenden sei in den vergangenen Jahren faktisch unverändert geblieben. Im Jahr 2018 seien nur zusätzliche spezielle „Coachings“ organisiert worden. Dafür habe sie aber auch ein separates Entgelt an die Beklagte gezahlt und in erheblichem Maße Zusatzkosten für die Ausbildung ihrer Auszubildenden aufgewandt. Ihre Mitarbeiterzahl und die betriebliche Struktur seien hingegen über die Jahre hinweg gleichgeblieben, so dass kein höheres oder aufwendigeres Leistungspotential bei der Beklagten angefallen und ihrerseits auch nicht in Anspruch genommen worden sei. Im Grunde habe sie, die Klägerin, fast gar keine Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen. Jedenfalls könne ein gegenwärtig oberhalb von 20.000 Euro liegender und in Zukunft noch weiter steigender Beitrag nicht mehr durch irgendeine Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagte auch nur ansatzweise kompensiert werden, zumal sich das Leistungsbild der Beklagten in den vergangenen Jahren auch nicht verändert habe. Die von den Kammermitgliedern zu erbringenden Leistungen könnten bei entsprechend steigenden Gewinnen nicht faktisch grenzenlos sein. Ansonsten würde ein Punkt erreicht, an dem der Beitrag zu einer Steuer würde. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. 1. 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, soweit in einem Jahr Haushaltsüberschüsse anfielen, würden diese nach der für sie maßgeblichen kameralistischen Haushaltsführung der Haushaltsplanung für das kommende Jahr zugeführt bzw. bei dieser berücksichtigt. Solche Haushaltsüberschüsse könne sie aber nicht von vornherein einplanen, um nicht Gefahr zu laufen, bei deren Ausbleiben teure Kassenkredite in Anspruch nehmen zu müssen. Bei dem Haushaltsüberschuss aus dem Jahr 2020 handele es sich zudem zu einem großen Teil um bereits im Jahr 2020 ausgezahlte, aber erst im Folgejahr verbrauchte zweckgebundene Überschüsse, die nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürften und daher nicht in den Haushalt des Jahres 2021 hätten eingestellt werden dürfen. Zum einen seien dies öffentliche Zuschüsse im Rahmen von Investitionsmaßnahmen für die berufliche Bildung in Form der Beschaffung von Inventar und Maschinen gewesen, zum anderen die aus den Ausbildungsbeiträgen stammenden Mittel für die Bezuschussung der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Dass dann tatsächlich noch ein minimal positives Ergebnis von 13.000 Euro im Haushalt des Jahres 2020 erzielt worden sei, sei bei der Beschlussfassung über den Haushalt noch nicht vorhersehbar gewesen und habe im Zuge vorsichtiger Haushaltsführung nicht angenommen werden können. Die von ihr gebildete Pensionsrücklage sei grundsätzlich zulässig und in ihrer Höhe auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens der B. gebildet worden. Für die Bau- und Investitionsrücklage sei sie, die Beklagte, bestrebt, möglichst aktuelle Zahlen zugrunde zu legen. Die Planung der Sanierung mit dem „Gebäude-Check“ stamme nicht, wie von der Klägerin behauptet, aus dem Jahr 2016, sondern sei fortgeführt worden. Auch wenn nach der Erstellung des N.-Gutachtens „Gebäude-Check“ noch weitere, weitaus teurere Variantenplanungen in Auftrag gegeben worden seien, sei dieses Gutachten für die Beschlussfassung über die Rücklagen die einzige tragfähige Zahlengrundlage gewesen. Die in der Niederschrift der Vorstandssitzung vom 10. 11. 2020 genannten 80.000.000 Euro bis 120.000.000 Euro seien ohne irgendeine Grundlage in den Raum gestellt worden. Auch die in dem zweiten Koordinierungsgespräch Modernisierung und Umstrukturierung des G. vom 27. 10. 2020 geäußerten Bedenken an der fortwährenden Relevanz des Gutachtens seien nur verwaltungsintern gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Willensbildung der Vollversammlung bei der Bildung der Rücklage gehabt. Die Baurücklage sei auch für ein hinreichend konkretes Bauprojekt gebildet worden, denn sie, die Beklagte, habe auf der Grundlage der bis dahin durchgeführten Planungen bereits zuvor einen Förderantrag bei den entsprechenden Fördergebern gestellt, so dass es sich um eine zweckgebundene Rücklage für eine bereits beschlossene und beantragte Modernisierung handele, nicht aber um eine reine Vermögensrücklage. Dadurch habe bei der Berechnung der Höhe der Rücklage eine Förderquote von 65 % durch EU, Bund und das Land NRW berücksichtigt werden können. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Rücklage habe sie sich an der Erfahrung aus dem im Jahr 2013 fertiggestellten C. orientiert, aber auch berücksichtigt, dass dieses Projekt kleiner gewesen sei. Aus dieser Erfahrung habe sie eine Bauzeit von fünf Jahren angenommen; die auf drei Jahre veranschlagte Planungszeit stamme aus der Erfahrung mit Fördergebern, da die Dauer der Planungszeit vor allem von diesen abhängig sei. Auf Bauzeiten aus einem noch früheren Projekt aus dem Jahr 2002, dem S., habe sie hingegen wegen der lang zurückliegenden Planungsphase nicht zurückgegriffen. Die Anknüpfung der Beitragshöhe an die jeweilige Leistungskraft der Beitragspflichtigen widerspreche nicht dem Äquivalenzprinzip. Sie beruhe auf der Überlegung, dass typischerweise leistungsstärkeren Kammermitgliedern aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Handwerkskammer regelmäßig größere Vorteile erwüchsen als wirtschaftlich schwächeren Mitgliedern. Für einen Vorteil in diesem Sinne reiche ein mittelbarer Vorteil dergestalt aus, dass sie, die Beklagte, das Handwerk als solches fördere, was aufgrund ihrer allgemeinen Tätigkeit vermutet werde. Es sei auch nicht die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten erforderlich, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, die für die Klägerin gegeben gewesen sei. Die erhobenen Beiträge seien auch ohne eine Deckelung des Maximalbeitrags verhältnismäßig. § 113 Abs. 2 Satz 2 HwO erlege ihr, der Beklagten, keine Verpflichtung zur Staffelung oder Deckelung des Maximalbeitrags auf, sondern eröffne ihr nur die Möglichkeit einer differenzierenden Satzungsgestaltung, so dass die Erhebung ohne Deckelung zulässig sei. Wegen des einheitlichen Prozentanteils bei der Berechnung des Zusatzbeitrags sei auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Beitragszahlern nicht feststellbar. In Härtefällen sei zudem immer noch die Möglichkeit eines Erlasses nach der Beitragsordnung eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. 1. 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung der Beklagten für das Jahr 2021 ist § 113 HwO i. V. m. §§ 1 ff. der Beitragsordnung der Beklagten in der am 28. 6. 2018 beschlossenen und seit dem 10. 8. 2018 in Kraft getreten Fassung i. V. m. dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 8. 12. 2020 über die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrags für das Jahr 2021. Nach § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstabs getragen. Nach § 113 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Nach der Vorschrift des § 113 Abs. 1 HwO liegt der Beitragserhebung durch die Beklagte eine zweistufige Willensbildung zugrunde. Auf der ersten Stufe entscheidet die Vollversammlung der Beklagten vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer – unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben – im Voraus für das Wirtschaftsjahr über den notwendigen Mittelbedarf im Rahmen der Feststellung des Haushaltsplans (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO). Auf der zweiten Stufe wird dieser Bedarf gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO). Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist demnach rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. 3. 2024 – 8 C 5.23 –, juris, Rdn. 15, vom 22. 1. 2020 – 8 C 10.19 –, juris, Rdn. 11 und vom 9. 12. 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rdn. 12 f. Der Wirtschaftsplan der Beklagten begegnet insbesondere wegen der Bildung mehrerer Rücklagen keinen rechtlichen Bedenken (A.). Der Mittelbedarf wurde in rechtmäßiger Weise, insbesondere ohne Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Beitragsordnung der Beklagten auf die Kammerzugehörigen umgelegt (B.). Schließlich hat die Beklagte diese Beitragsordnung auch ordnungsgemäß angewendet (C.) A. Auf der ersten Stufe wird die Beitragserhebung für das Jahr 2021 den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Insbesondere die für das Jahr 2021 erfolgte Rücklagenbildung im Haushaltsplan ist nicht zu beanstanden. Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich ebenfalls um Kosten im Sinne des § 113 Abs. 1 HwO, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rdn. 17. Bei Aufstellung des Haushaltsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Haushaltsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren. Dabei hat sie zu beachten, dass die Kammern zur sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet sind. Den Handwerkskammern ist die Bildung von Vermögen verboten; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden. Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. 3. 2024 – 8 C 5.23 –, juris, Rdn. 15, und 22. 1. 2020 – 8 C 9.19 –, juris, Rdn. 11. Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht insgesamt aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit. Auch die Höhe der Rücklage muss von dem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine von diesem Zweck nicht gedeckte Rücklage ist nicht angemessen und kommt einer unzulässigen Vermögensbildung gleich. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält. Die Kammer muss eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. 1. 2020 – 8 C 9.19 –, juris, Rdn.11, und 9. 12. 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rdn. 17 f. Darüber hinaus sind die Kammern an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts und ergänzende Satzungsbestimmungen gebunden. Zu den haushaltsrechtlichen Grundsätzen zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmeprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 1. 2020 – 8 C 9.19 –, juris, Rdn. 11. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist hierbei darauf beschränkt, ob die Handwerkskammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes den ihr zustehenden weiten, ihre Spielräume bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigenden Gestaltungsspielraum überschritten hat. Dieser besteht nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist. Der zu beachtende Rahmen wird gebildet durch die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rdn. 16. Das Gericht hat der Kontrolle der Mittelbedarfsprognose alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 1. 2020 – 8 C 9.19 –, juris, Rdn. 22. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Mittelbedarfsfeststellung der Beklagten, insbesondere das Vorhalten der in Streit stehenden Pensionsrücklage (I.), der allgemeinen Rücklage (II.) und der Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage (III.) nicht zu beanstanden. Außerdem ist nicht erkennbar, dass darüber hinaus mit Überschüssen aus dem Vorjahr unzulässigerweise Vermögen gebildet worden ist (IV.). I. Die Pensionsrücklage in Höhe von 3.701.000 Euro ist rechtmäßig gebildet worden. Sie dient einem sachlichen Zweck, der im Zusammenhang mit der Kammertätigkeit steht, denn sie ist zur Finanzierung der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Beamten und Versorgungsempfängern bestimmt. Die Höhe genügt dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit. Sie wurde anhand der versicherungsmathematischen Bewertung von Pensions- und Beihilfeverpflichtungen der Abrechnungsstelle Nr. 30627 T. der Kommunalen Versorgungskassen A. durch die B. vom 17. 2. 2020 festgelegt. Die gutachterliche Bewertung nimmt ausweislich der Tabelle in der Anlage 1 auf Seite 5 zum Stichtag 31. 12. 2021 einen Teilwert der Pensionsverpflichtungen von 3.127.500 Euro und einen Teilwert der Beihilfeverpflichtungen von 573.647 Euro an, also insgesamt Versorgungsverpflichtungen in Höhe von 3.701.147 Euro. Auf die Entwicklung in den vorangegangenen Jahren kommt es nicht an, weil für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids, der sich auf ein bestimmtes Jahr bezieht, der diesem Jahr entsprechende Haushaltsplan mit den zu seinem Zustandekommen zusammenhängenden Umständen zu untersuchen ist. Der Haushaltsplan gilt nur für ein Wirtschaftsjahr und ist im Voraus aufzustellen. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan – und damit jährlich – erneut treffen (Grundsatz der Jährlichkeit). Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. 3. 2024 – 8 C 5.23 –, juris, Rdn. 29, und vom 9. 12. 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rdn. 12 und 18. Für das Beitragsjahr 2021, das hier in Rede steht, ist damit allein der Haushaltsplan für das Jahr 2021 maßgebend. Die Haushaltspläne vergangener Jahre sind bereits durch die erneuten Beschlussfassungen obsolet geworden und haben keinen Einfluss mehr auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für das Jahr 2021. II. Die Entscheidung über das Beibehalten einer allgemeinen Rücklage in Höhe von 2.938.000 Euro für das Jahr 2021 begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Bildung einer allgemeinen Rücklage zur kurzfristigen Deckung des Liquiditätsbedarfs in den ersten Monaten eines Jahres vor der Beitragsveranlagung ist durch einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gerechtfertigt. Sie dient nach § 39 Abs. 3 Satz 1 der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung (HRKO) der Beklagten dazu, die Inanspruchnahme von teuren Kassenkrediten zur Finanzierung der Aufgaben der Kammer während der ersten Monate eines Jahres zu vermeiden. Dieser sachliche Zweck hält sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Er ist darauf gerichtet, die zeitgerechte, kostengünstige Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu sichern. Auch ansonsten begegnet die für das Beitragsjahr 2021 gebildete allgemeine Rücklage keinen Bedenken. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2021 hat die Beklagte hinsichtlich des Vorhaltens einer allgemeinen Rücklage die Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts, insbesondere das Gebot der Schätzgenauigkeit gewahrt. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in den vergangenen Jahren die allgemeine Rücklage nicht in dem prognostizierten Maß in Anspruch genommen werden musste und dies letztlich auch im Jahr 2021 nicht erforderlich gewesen ist. Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante ordnungsgemäß ausfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rdn. 16. Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren. Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden. Ziel ist eine möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammer. Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 7. 2007 – 2 BvF 1/04 –, juris, Rdn. 104; BVerwG, Urteil vom 22. 1. 2020 – 8 C 10.19 –, juris, Rdn. 23. Gerade weil die in die Zukunft bezogenen Aussagen zwangsläufig mit Ungewissheiten behaftet sind, fordert der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, dass die Beklagte eine nachvollziehbare Prognose dahingehend aufstellt, dass ergebniswirksame Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in einer Höhe drohen, die die konkrete Höhe der Rücklage rechtfertigen, um sie verantwortungsbewusst abzusichern. Der Beklagten obliegt es im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten hat, die Rücklage also nicht völlig willkürlich „ins Blaue hinein“ vorgehalten wird, sondern plausibel und nachvollziehbar ist. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen ist die Beklagte gehalten, das Bedürfnis für die Rücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen. Diesen Anforderungen wird das Vorhalten einer allgemeinen Rücklage in Höhe von 2.938.000 Euro im Haushaltsplan 2021 gerecht. Der Begründung aus der Beschlussvorlage vom 19. 11. 2020 ist zu entnehmen, dass die allgemeine Rücklage der Beklagten der Sicherstellung von Liquiditätsbedarfen während der ersten Monate des kommenden Haushaltsjahres dient, bevor die Beitragseinnahmen fließen. Dies ist plausibel und nachvollziehbar. Es leuchtet ein, dass bis zu einer voraussichtlichen Beitragserhebung, die nach Auskunft der Beklagten im Februar oder März eines laufenden Jahres stattfindet, unter anderem Auszahlungen von Gehältern, Beiträge und Unterhaltskosten für Gebäude kassenwirksam werden. Die Ausführungen der Beklagten lassen auch die Hintergründe der konkreten Höhe sowie der Erhöhung der Rücklage um rund 200.000 Euro gegenüber dem Jahr 2020 erkennen. Aus diesen ergibt sich, dass die Höhe der Rücklage nicht gegriffen ist und sich tatsächlich nur auf einen Zeitraum bezieht, in dem die Liquidität ohne eingegangene Beiträge noch nicht sichergestellt werden kann. Über diesen Zeitraum hinaus hat die Beklagte keine weitere Risikovorsorge betrieben. Sie hat plausibel dargetan, dass der in der Haushaltsplanung berücksichtigte Zeitpunkt des Zuflusses finanzieller Mittel durch die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ein voraussichtliches Datum darstellt, welches je nach tatsächlichem Zeitpunkt im Zeitfenster zwischen Anfang Februar und Anfang April auch einen unterschiedlichen Finanzbedarf mit sich bringt. Auch dieses Risiko wurde mit der Höhe der vorgehaltenen allgemeinen Rücklage in den Blick genommen. Dementsprechend hat die Beklagte einen Mittelbedarf für die Monate Januar bis März 2021 in der durchschnittlichen Höhe der in den vergangenen Jahren jeweils in den ersten drei Monaten eines Jahres angefallenen Kosten angenommen. Dabei hat sie zudem berücksichtigt, dass in den vergangenen Jahren stets ein Überschuss aus dem Vorjahr vorhanden gewesen ist, der ebenfalls in den Haushalt einfloss. Daraus hat sie aus den Jahren 2017 bis 2020 einen Liquiditätsbedarf von durchschnittlich 2.938.000 Euro für die ersten drei Monate eines Jahres errechnet. Dieser Betrag wurde nachvollziehbarerweise in den Haushaltsplan für das Jahr 2021 als allgemeine Rücklage aufgenommen. Dies genügt insgesamt für eine dem Gebot der Schätzgenauigkeit unterworfene Prognoseentscheidung. Dass der so errechnete Liquiditätsbedarf von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen kann, weil auch der durchschnittliche Bedarf der letzten Jahre von den Zahlen früherer Jahre abhängt und nicht gleichbleibt, liegt auf der Hand. III. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Entscheidung der Beklagten, für das Haushaltsjahr 2021 eine Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage in Höhe von 16.449.000 Euro vorzuhalten. Bei der Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage der Beklagten handelt es sich um eine sachlich zweckgebundene Rücklage. Ihre Bildung bzw. Aufrechterhaltung setzt die hinreichend konkrete Bestimmung des Rücklagenzwecks in sachlicher sowie in zeitlicher Hinsicht voraus. Denn nur die hinreichend konkrete Bestimmung des Rücklagenzwecks ermöglicht eine den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit genügende eindeutige Zuordnung von Finanzmitteln sowie die Überprüfung der sachgerechten Rücklagenbildung. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. 10. 2022 – 6 S 965/21 –, juris, Rdn. 54. Handelt es sich – wie hier – um eine zweckgebundene Rücklage, die einen Finanzbedarf für ein Vorhaben ausweist, das über das aktuelle Geschäftsjahr hinausgeht, bedarf es strengerer Voraussetzungen. Nach dem bereits dargestellten Grundsatz der Jährlichkeit hat die Kammer über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe bei jedem Haushaltsplan – und damit jährlich – erneut zu entscheiden. Grundsätzlich dürfen die Kammerzugehörigen im jeweiligen Haushaltsjahr nur mit den Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer im betreffenden Wirtschaftsjahr als Beitragszahler belastet werden. Während eine Ausgleichsrücklage, die einen Beitragsausfall in den Folgejahren vorwegnimmt, den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit verletzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 1. 2020 – 8 C 9.19 –, juris, Rdn. 25, gilt dies für die hier in Frage stehende Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage als zweckgebundene Rücklage nicht zwingend. Der Grundsatz der Jährlichkeit gilt zwar auch für die Bildung zweckgebundener Rücklagen. Auch insoweit sichert das Jährlichkeitsprinzip das Budgetrecht der Vollversammlung der Kammer, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Budget bei längeren Haushaltsperioden seine Aussagekraft und Verbindlichkeit verlöre. Dieser Grundsatz lässt jedoch Ausnahmen zu. Sichert die zweckgebundene Rücklage einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich feststehenden Finanzbedarf, darf die Rücklage in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden (vgl. auch § 22 HGrG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2024 – 8 C 5.23 –, juris, Rdn. 29; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. 11. 2024 – 4 A 525/23 –, GewArch 2025, 166 (168), Rdn. 14. Daher ist auch die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage zur Finanzierung eines erst in Zukunft zu realisierenden Bauvorhabens anstelle einer Finanzierung aus dem jeweiligen laufenden Haushalt zulässig. Es bedarf jedoch aufgrund des Jährlichkeitsprinzips jedenfalls eines besonderen sachlichen Grundes für die Ausweisung eines Finanzbedarfs für ein Vorhaben, das über das aktuelle Geschäftsjahr hinausreicht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. 3. 2023 – 20 K 4272/21 –, juris, Rdn. 90. Die Annahme eines besonderen sachlichen Grundes in diesem Sinne setzt dabei die Angabe voraus, wann die gebildete Rücklage voraussichtlich in Anspruch genommen werden soll. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. 4. 2023 – 6 A 11191/22.OVG –, juris, Rdn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. 3. 2023 – 20 K 4272/21 –, juris, Rdn. 92. Sie setzt zudem eine realitätsnahe Prognose voraus, die das aus dem Gebot der Haushaltswahrheit folgende Gebot der Schätzgenauigkeit wahren muss. VG Lüneburg, Urteil vom 7. 5. 2024 – 3 A 156/22 –, juris, Rdn. 105 f. Das streitgegenständliche Vorhalten der Bau-, Instandhaltungs- und Investitionsrücklage durch die Beklagte für das Jahr 2021 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie sicherte schon im Jahr 2021 einen über dieses Haushaltsjahr hinausgehenden Finanzbedarf, der unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit in der angegebenen Höhe bereits verbindlich feststand. Die Rücklage enthält – neben einer Entnahme aufgrund der Corona-Pandemie und einigen Umwidmungen – zwei Projekte, die Modernisierung von Gebäuden, die im Rahmen der Baurücklage zum Tragen kommt (1.), und die Instandhaltung von Gebäuden (2.). 1. Im Rahmen der Baurücklage sollte der Gebäudebestand der Beklagten mit Ausnahme der Verwaltungsgebäude und des im Jahr 2013 neu erstellen Gebäudeteils C. gebäudeenergetisch und technisch modernisiert werden. Da es sich bei den Gebäuden um solche für die berufliche Bildung (Bildungszentrum HBZ: Werkstattausstattung, Theorieräume) handelt, steht die geplante Maßnahme unmittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben der Beklagten. Gleichzeitig ließ sich die geplante Baumaßnahme aber nicht mit einer entsprechenden kontinuierlichen Tätigkeit der Beklagten mit einem gleichmäßig über die Geschäftsjahre verteilten Mittelbedarf in Verbindung bringen. Zum einen stellt sich das Sanieren von Gebäuden schon nicht als originäres Tätigkeitsfeld der Beklagten dar, zum anderen hätten die Kosten nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, da die voraussichtlichen Kosten weit über das übliche Beitragsvolumen eines Jahres hinausgehen, wie der Vergleich zwischen der Höhe der Rücklage von 44.200.000 Euro mit dem Haushaltsvolumen von 37.835.000 Euro zeigt. Da sich die Modernisierungsmaßnahmen über mehrere Jahre erstrecken werden und während der Planungs- und Bauzeit immer wieder mit Kostenrechnungen zu rechnen ist, liegt ein sachlicher Grund vor, um eine entsprechende Rücklage zu bilden. Nach der Annahme bei Erstellung des Haushaltsplans 2021 war mit dem Beginn der planerischen Umsetzung im Jahr 2021 und mit der baulichen Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2024 zu rechnen. Die Gesamtfertigstellung war für das Jahr 2029 prognostiziert. Der Annahme eines sachlichen Grunds steht nicht entgegen, dass – wie die Klägerin meint – zum Zeitpunkt der Bildung der Rücklage noch keine ordnungsgemäße Planung vorgelegen habe. Die Bildung einer Bau- und Instandhaltungsrücklage setzt nicht voraus, dass ein Beschluss der Vollversammlung über die Durchführung einer betreffenden Baumaßnahme ergangen ist. Die Kammer ist zwar verpflichtet, ihre Haushaltsplanung gegenüber den Mitgliedern offenzulegen und sich für erforderlich gehaltene Rücklagen zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Haushaltsplan samt der Entscheidung über die Rücklagenbildung dient jedoch nicht dazu, die konkrete Planung und Entscheidung für Bauvorhaben, die erst Jahre später realisiert werden sollen, vorwegzunehmen. Zudem dürfte es gerade bei umfassenden Bauvorhaben erforderlich sein, mit der Rücklagenbildung bereits vor der Durchführung der entsprechenden Baumaßnahmen zu beginnen, um die erforderlichen Rücklagen überhaupt ansammeln zu können. Es bedarf keiner fertigen Baupläne, um für Baumaßnahmen Rücklagen bilden zu dürfen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 1. 3. 2023 – 20 K 4272/21 –, juris, Rdn. 97, und 18. 5. 2022 – 20 K 730/20 –, juris, Rdn. 176. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte bereits vor Bildung der Rücklage eine Förderung beantragt hat. Damit hat sie zumindest den konkreten Umfang der geplanten Baumaßnahme festgelegt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat mit Schreiben vom 27. 1. 2014 darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig sei, erst nach Anerkennung des Bau- und Raumprogramms mit der Planung zu beginnen. Außerdem dürfe zum damaligen Zeitpunkt die Beauftragung eines Architekten oder Fachplaners unter keinen Umständen weiter als bis zur Leistungsphase 2 (HOAI) erfolgen. Die Beklagte hat nach der Überzeugung der Kammer auch noch in hinreichender Weise dargelegt, wann die Rücklage voraussichtlich in Anspruch genommen werden soll. Dies ergibt sich aus der bereits geschilderten Erwähnung der Planungs- und Bauphasen. Immerhin hat die Beklagte den beabsichtigten Beginn der Inanspruchnahme der Rücklage bereits im Jahr 2021 konkludent erwähnt. Sie hat in der Begründung der Rücklage angegeben, dass, soweit die Rücklage im Jahr 2021 noch nicht in Anspruch genommen werde, mit dem Haushalt für das Jahr 2022 zu prüfen sei, ob sie vom Grunde und von der prognostizierten Höhe her nicht erforderlich sei. Damit und mit der für die Folgejahre zu erwartenden ähnlichen Regelung ist sichergestellt, dass keine unzulässige Vermögensbildung erfolgt. Dass die Beklagte für die Inanspruchnahme der Baurücklage den Zeitraum von 2021 bis 2029 zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer ist überzeugt, dass diese Annahme von Planungs- und Bauzeit nach den zusätzlichen Ausführungen der Beklagten in den nachgeforderten Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung noch dem auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gebot der Schätzgenauigkeit genügt. Die Beklagte hat hierzu unter Bezugnahme auf die schriftliche Stellungnahme des zuständigen Referenten aus dem Stabsbereich Planen und Bauen, K., vom 6. 11. 2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich an der Erfahrung aus dem Projekt der Sanierung des im Jahr 2013 fertiggestellten L. orientiert, aber auch berücksichtigt hat, dass dieses Projekt kleiner gewesen sei. Aus dieser Erfahrung habe sie für das hier in Frage stehende Projekt, dass ungefähr doppelt so groß gewesen sei, die doppelte Bauzeit des L. und somit einen Zeitraum von fünf Jahren angenommen. Auf Bauzeiten aus einem noch früheren Projekt aus dem Jahr 2002, dem S., habe sie hingegen wegen der lang zurückliegenden Zeit eher nicht zurückgegriffen. Hinsichtlich der davorliegenden Planungsphase hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, die auf drei Jahre veranschlagte Planungszeit stamme aus der Erfahrung mit Fördergebern, da die Planungszeit vor allem von diesen abhängig sei. Hierzu hat P. in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass dabei die Richtlinien für Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) einzuhalten seien sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entsprechende Leistungsphasen vorsehe, die nach den Vorgaben der Fördergeber, auch aufgrund von europarechtlichen Vorgaben, zwingend berücksichtigt werden müssten. Er hat den Ablauf der – sich teilweise überschneidenden – Leistungsphasen und deren Dauer ausführlich dargelegt und nachvollziehbar begründet, dass man aus diesem Grund in Verbindung mit weiteren Erfahrungen aus der Vergangenheit von einer Planungsdauer von ca. 36 Monaten ausgegangen sei. Für die Bauphase sei der Zeitraum von fünf Jahren wegen der Erfahrungen mit dem früheren Projekt C. angenommen worden. Zusätzlich hat die Beklagte zur weiteren Stützung dieser Prognose ein bereits im Jahr 2018 erstelltes zeitliches Konzept zur Sanierung vorgelegt, der aus Erfahrungen der vorangegangenen Sanierung und mit Fördergebern ebenfalls eine entsprechende Zeitplanung annimmt. Die Ausführungen der Beklagten zeigen, dass sie unter Heranziehung der verfügbaren Informationen den zeitlichen Bedarf des Projekts sachgerecht und vertretbar prognostiziert hat. Sie hat keine gegriffenen Ansätze verwendet, sondern das ihr zur Verfügung stehende Informationsmaterial ausgewertet und auf den konkreten Fall angewendet. Dabei ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu beanstanden, dass sie sich für die Länge der Bauphase allein auf Erfahrungen aus einem früheren Projekt berufen hat. Auch wenn der Umfang des früheren Projekts nicht dem aktuellen entsprochen hat, hat sie aus der früheren Baumaßnahme Allgemeines ableiten und für die aktuelle Maßnahme dahingehend modifizieren können, dass die doppelte Bauzeit angesetzt wird. Eine unvertretbare Prognose wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte Ansätze gewählt hätte, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen gelassen hätten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 7. 2007 – 2 BvF 1/04 –, juris, Rdn. 104; BVerwG, Urteil vom 22. 1. 2020 – 8 C 10.19 –, juris, Rdn. 23. Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da der Beklagten keine weitere Informationsquelle als das frühere Bauprojekt C. zur Verfügung stand. Zu Recht hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass das noch weiter zurückliegende Projekt S. aus dem Jahr 2002 zwar berücksichtigt worden sei, aber hinsichtlich der Dauer der Baumaßnahme wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nach langem Zeitablauf keine maßgebliche Bedeutung mehr gehabt habe. Der Beklagten war vor diesem Hintergrund auch nicht zuzumuten, weitere Informationsquellen für ihre Prognose zu erschließen, beispielsweise bei anderen Handwerkskammern nach der Bauzeit für ähnliche Projekte nachzuforschen. Abgesehen davon, dass eine Vergleichbarkeit der Vorhaben nur aufwendig zu begründen gewesen wäre, erfordert das Gebot der Schätzgenauigkeit auch nur, dass vorhandene oder zumindest naheliegende Möglichkeiten der Informationsgewinnung ausgeschöpft werden müssen, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. 7. 2007 – 2 BvF 1/04 –, juris, Rdn. 104; BVerwG, Urteil vom 22. 1. 2020 – 8 C 10.19 –, juris, Rdn. 23, nicht aber, dass weitere Ermittlungen zur Erstellung einer genaueren Prognose anzustellen sind. Weiterhin ist die Inanspruchnahme der Baurücklage in der Höhe nicht zu beanstanden. Bei einer geplanten Fertigstellung der Baumaßnahme im Jahr 2029 sollte die Rücklage bis zu diesem Zeitpunkt vollständig aufgelöst werden. Dass die Beklagte dabei keine konkreten Entnahmen aus der Rücklage für jedes einzelne Jahr von 2021 bis 2029 vorgesehen hat, ist unschädlich. Gerade angesichts des unvorhergesehenen konkreten Finanzbedarfs in den verschiedenen Phasen der Planung und Ausführung der Baumaßnahme kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, von vornherein eine lineare Abschmelzung der Rücklage vorzusehen. Soweit eine nicht lineare Abschmelzung geplant war, hat die Beklagte hierzu die notwendigen Informationen gegeben. Sie hat ausgeführt, dass die Rücklage nach Maßgabe des Planungs- und Baufortschritts und unter Berücksichtigung der tatsächlich gewährten Fördergelder sukzessive im Zuge der Maßnahme aufgelöst werden. Eine weitere Konkretisierung ist gerade wegen der vielen Unwägbarkeiten – auch durch die Gewährung der Förderung – nicht angezeigt, um die Anforderungen an die Beklagte nicht zu überspannen. Auch die Höhe der Baurücklage ist nicht zu beanstanden. Deren Ermittlung genügt ebenfalls dem Gebot der Schätzgenauigkeit. Die Beklagte hat hierfür das Gutachten der H. („Gebäude-Check“) vom 19. 10. 2020 herangezogen. Dieses stellt nicht nur, wie die Klägerin meint, eine Bestandsaufnahme der Gebäude des Bildungszentrums der Beklagten dar, sondern ermittelt darüber hinaus ausdrücklich auch die Kosten für eine Ertüchtigung und Modernisierung auf den Stand der Technik. So werden die Gesamtkosten für die Baumaßnahmen an allen Gebäuden mit 44.168.000 Euro beziffert. Die Klägerin kann hiergegen auch nicht einwenden, dass der „Gebäude-Check“ auf veralteten Daten aus dem Jahr 2016 beruht. Die Beklagte hat klargestellt und es ist auch aus dem Auftragsgegenstand zu Beginn des „Gebäude-Checks“ ersichtlich, dass der ursprüngliche „Gebäude-Check“ zwar im Jahr 2016 erstellt wurde, aber eine – wie auch ausdrücklich auf dem Deckblatt „Dokumentation“ bezeichnete – Fortschreibung im Oktober 2020 stattgefunden hat, bei der die Preisindizierung für die Modernisierungskosten auf das 3. Quartal des Jahres 2020 angepasst wurde. Dass allein das Inhaltsverzeichnis und das Deckblatt „Bauliche Analyse – Vorbemerkungen“ noch das Datum 21. 1. 2016 tragen, spricht nicht gegen die Aktualisierung des Gutachtens, denn dabei handelt es sich um inhaltlich nicht bedeutsame Seiten. Die Seiten, auf denen die Kosten ermittelt wurden, sind jedenfalls im Jahr 2020 aktualisiert worden. Auch ansonsten bestehen gegen die Höhe der gebildeten Rücklage keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von der H. berechneten Kosten für die Prognose verwendet hat, obwohl vor Beschlussfassung noch andere Zahlen im Raum standen und die tatsächlich vollständige Bauausführung aufgrund des Gutachtens fraglich war. In dem zweiten Koordinierungsgespräch Modernisierung und Umstrukturierung des G. vom 27. 10. 2020 wurden Bedenken an der fortwährenden Relevanz des Gutachtens geäußert, weil noch mehrere Varianten geprüft werden sollten. Dafür wären nach Auskunft der Beklagten auf jeden Fall höhere Kosten angefallen. In der Vorstandssitzung der Beklagten vom 10. 11. 2020 hat zudem ein Vorstandsmitglied geäußert, dass die Kosten tatsächlich zwischen 80.000.000 Euro und 120.000.000 Euro betrügen. Die Beklagte war aber nach der Überzeugung der Kammer bei der Erstellung einer ordnungsgemäßen Prognose nicht verpflichtet, diese Bedenken gegen das Gutachten in ihre Prognose einzustellen und demnach nicht gehindert, weiterhin die Kosten mit 44.200.000 Euro zu beziffern. Denn bei dieser Summe handelte es sich nach der plausiblen Darstellung der Beklagten um die einzige belastbare Kostenschätzung. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass die Diskussion im zweiten Koordinierungsgespräch sehr offen und kontrovers und auch nur verwaltungsintern gewesen sei und wegen der Ergebnisoffenheit keinen Einfluss auf die Willensbildung der Vollversammlung bei der Bildung der Rücklage gehabt habe. Der „Gebäude-Check“ sei weiterhin Ausgangspunkt für die Sanierung gewesen. Ob er sich in dieser Form verwirklichen lassen sollte oder ob noch zusätzlich zu untersuchende Varianten gewählt werden sollten, habe sich erst im weiteren Planungsverlauf herausstellen sollen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Rücklagen habe man aber nur die Zahlen aus dem „Gebäude-Check“ verwenden können. Die laut der Niederschrift der Vorstandssitzung vom 10. 11. 2020 von einem Vorstandsmitglied genannten 80.000.000 Euro bis 120.000.000 Euro seien ohne irgendeine Grundlage in den Raum gestellt worden. Nach diesen Ausführungen hätte sich tatsächlich jeder andere Ansatz als der von der Beklagten gewählte als gegriffen dargestellt und zu einer unsachgemäßen Prognose geführt. Die Beklagte war schließlich auch nicht verpflichtet, ein Vorgutachten zur Höhe der Kosten bei möglichen Variantenlösungen einzuholen. Auch hinsichtlich der Höhe der Rücklage gilt nach dem Gebot der Schätzgenauigkeit nur, dass vorhandene oder zumindest naheliegende Möglichkeiten der Informationsgewinnung ausgeschöpft werden müssen; eine Ermittlung weiterer Grundlagen für eine neue Prognose musste die Beklagte nicht anstellen. Ebenso konnte der Beklagten nicht angesonnen werden, mit der Bildung der Rücklage zu warten, bis aufgrund der weiteren Planung feststand, welche Variante letztlich gewählt werden sollte und wie hoch die Kosten genau dieser Variante wären. Die Beklagte hat beabsichtigt, die Rücklage bereits für das Jahr 2021 zu bilden, weil sie davon ausgegangen ist, dass sie diese bereits im Jahr 2021 im Rahmen der Planungsphase in Anspruch nehmen wird. Es konnte von ihr nicht erwartet werden, die Rücklage zurückzustellen, wenn gleichzeitig im Rahmen der Planung, die erst die letztgültige Variante ermitteln soll, bereits Kosten entstehen, die schon aus der Rücklage bezahlt werden sollen und müssen. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Minimierung der Rücklage bereits die 65 %ige Förderung, die sie von der EU, dem Bund und dem Land erwartet, mit einbezogen und so eine deutliche Reduzierung der Rücklage ermöglicht hat. Auch in der Vergangenheit haben sich EU, Bund und das Land NRW bei Baumaßnahmen dieser Größenordnung mit einer gemeinsamen Förderquote von 65% an den Kosten beteiligt. 2. Die Instandhaltungsrücklage beinhaltet die Instandhaltung und Instandsetzung der von der Baumaßnahme betroffenen Gebäude bis zur Umsetzung der geplanten Baumaßnahme. Nach der Begründung der Beklagten entspricht ein Großteil der Gebäude nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und auch nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Deshalb müsse der Gebäudebestand unabhängig von der im Rahmen der Baurücklage dargestellten Baumaßnahme unter Berücksichtigung von behördlichen und gesetzlichen Anforderungen bis zur Umsetzung der geplanten Baumaßnahme wenigstens in einem sicheren und betriebsfähigen bzw. verwendungsfähigen Zustand gehalten werden. Auch wenn diese Kosten dem Grunde nach bereits als Teil des allgemeinen Betriebsaufwands im Haushalt verankert und kein Teil der eingeplanten Rücklagen seien, sei aus Gründen der haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit insbesondere unter Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahme davon abgesehen worden, grundlegende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in diesen laufenden Betriebsaufwand einzubeziehen. Damit hat die Beklagte einen sachlichen Grund für die Instandhaltungsrücklage angegeben. Da sich die Instandhaltungskosten wiederum auf Gebäude für die berufliche Bildung beziehen, stehen sie unmittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben der Beklagten. Ein sachlicher Grund für die zusätzliche Rücklagenbildung neben der Baurücklage und dem Betriebsaufwand ist von der Beklagten auch hinreichend dargelegt worden. Sie hat in der Begründung ausgeführt, dass in der Vergangenheit zusätzlich zum laufenden Betriebsaufwand infolge von jährlichen Brandschauen der J. durch die Berufsfeuerwehr und das Bauordnungsamt zusätzliche Aufwendungen zur Gewährleistung der sicheren Benutzbarkeit der Gebäude getätigt werden. Bei diesen Aufwendungen habe es sich zum Großteil um brandschutztechnische Ertüchtigungen gehandelt, die als Ergebnis der genannten behördlichen Auflagen nach entsprechenden Baubegehungen von den zuständigen Behörden angeordnet worden seien und die ohne diese behördlichen Auflagen unter Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahmen und der verbleibenden Nutzungsdauer der Gebäude nicht mehr getätigt worden wären. Darüber hinaus hätten weitere unvorhergesehene und nicht einplanbare Instandhaltungen an Dach, Sanitäranlagen und baulichen Anlagen vorgenommen werden müssen, die unter Berücksichtigung der verbleibenden Lebensdauer dieser Anlagen nicht geplant gewesen seien und die ohne den tatsächlichen Abgang dieser Anlagen auch nicht mehr durchgeführt worden wären. Auf das konkrete Haushaltsjahr 2021 bezogen hat die Beklagte weiter ausgeführt, für das Jahr 2021 stehe neben einer weiteren Brandschau der J. auch erstmals eine Luftkeimmessung in den Lüftungsanlagen der Gebäude der Handwerkskammer an. Für die Umsetzung der aus diesen Prüfungen ggf. resultierenden behördlichen Auflagen und zur Finanzierung des oben dargestellten, nicht mehr beabsichtigten bzw. eingeplanten Erhaltungsaufwands solle die Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Die Beklagte hat ferner den Beginn und die Dauer der Inanspruchnahme der Rücklage genau festgelegt. Sie hat angegeben, dass die Rücklage erstmals im Jahr 2021 in Anspruch genommen und im Jahr 2024 aufgelöst werden soll, wenn mit der Modernisierung des Gebäudebestands prognostisch begonnen werden soll. Die Instandhaltungsrücklage ist auch ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich dafür am jährlichen Durchschnitt der in den Jahren 2017 bis 2019 für derartige Maßnahmen aufgewendeten Mittel orientiert. Daraus ergeben sich jährliche Durchschnittskosten von 373.000 Euro. Dementsprechend hat die Beklagte für die auf vier Jahre angelegte Rücklage eine Höhe von 1.492.000 Euro angenommen. IV. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte mit Überschüssen aus dem Vorjahr Vermögen gebildet hat. Dabei ist nur das unmittelbare Vorjahr 2020 in den Blick zu nehmen, weil sich nur Überschüsse aus diesem Jahr auf die Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans für das Jahr 2021 auswirken. Sollte in den Jahren davor eine unrechtmäßige Bildung von Vermögen stattgefunden haben, wie die Klägerin behauptet, wäre dies in den Bestand der Haushalte früherer Jahre bereits eingeflossen. Da mit dem Beschluss des Haushaltsplans für das Jahr 2021 Ende des Jahres 2020 aktuell über die (summierten) Überschüsse, die insgesamt im Jahr 2020 vorhanden waren, entschieden wurde, sind eventuelle frühere Überschüsse nicht mehr rückwirkend zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Überschüsse aus dem Jahr 2020 auf 0 gesetzt hat. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe im Jahr 2020 einen Gewinn von 3.114.000 Euro erwirtschaftet, der von ihr aber nicht für konkrete Projekte und Aufgaben verplant und benötigt worden sei, greift dieser Einwand nicht durch. Es handelt sich dabei weder um unzulässige Rücklagen noch um berücksichtigungsfähige Überschüsse. Denn nach den Grundsätzen der Kameralistik, denen die Haushaltsführung der Beklagten im Jahr 2021 folgte, wird ein Überschuss aus der Vorperiode in die laufende Rechnungsperiode eingestellt. Vgl. Gehringer in: Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, A 120, Rdn. 42 ff. Dies ist in Bezug auf die Beklagte in § 20 Abs. 1 HKRO festgelegt. Insoweit handelt es sich bei eventuell von der Beklagten vereinnahmten Überschüssen nicht um Rücklagen. Während nämlich ein Überschuss nach § 20 Abs. 2 HKRO in den Haushalt des Folgejahres als Einnahme einzustellen ist, geht aus § 27 Abs. 2 HKRO hervor, dass es sich bei den Rücklagen um Ausgaben handelt. Dies folgt daraus, dass § 27 Abs. 2 HKRO Zuführungen zu Rücklagen von dem Begriff der vermögenswirksamen Ausgaben ausnimmt. Aus § 8 Satz 1 HKRO folgt dann, dass die Rücklagen als Ausgaben durch Einnahmen zu decken sind. Bei den zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 3.046.417,53 Euro, auf die die Beklagte hinweist, handelt es sich ebenfalls nicht um Rücklagen, sondern um Einnahmen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 8 Satz 2 HKRO, der als Ausnahme zu § 8 Satz 1 HKRO statuiert, dass Mittel, die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden dürfen und daher nicht als Deckungsmittel für alle Ausgaben herangezogen werden müssen. Die Einnahmen aus zweckgebundenen Mitteln von anderer Seite, hier also die von der Beklagten beschriebenen Mittel, müssen nach der HKRO der Beklagten nicht angerechnet werden, um die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge zu verringern. Ob die Praxis der Beklagten, dass bestimmte Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben und damit zur Verringerung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge herangezogen werden, unter Berücksichtigung der aus § 113 Abs. 1 HwO zu entnehmenden Grundsätzen der Haushaltsführung ohne Weiteres zulässig ist oder die zweckgebundenen Einnahmen ähnlich wie Rücklagen behandelt werden müssen, kann offenbleiben. Der maßgebliche Gesichtspunkt, aufgrund dessen das Bundesverwaltungsgericht die Bildung von Rücklagen nur in engen Grenzen für zulässig hält, ist, dass die Kammern zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet sind und es ihnen daher verboten ist, Vermögen zu bilden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. 1. 2020 – 8 C 9.19 –, juris, Rdn.11, und 9. 12. 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rdn. 16. Selbst wenn auch zweckgebundene Einnahmen grundsätzlich zur Deckung von Ausgaben herangezogen werden müssten, wäre eine Ausnahme möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der geeignet ist, die Aufgabenerfüllung der Kammer zu fördern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rdn. 17. Diese Maßgabe ist in Bezug auf die zweckgebundenen Überschüsse in Höhe von 3.046.417,53 Euro gewahrt. Denn zweckgebundene Überschüsse bzw. Einnahmen werden nicht zur Deckung der Ausgaben herangezogen, da diese nur für bestimmte Zwecke von Dritten gewährt wurden. Wenn aber eine solche Zweckbindung durch Vereinbarung mit den Mittelgebern besteht, kann die Kammer diese Mittel nicht in Abweichung von der Zwecksetzung verwenden, da sie andernfalls Gefahr laufen würde, diese zurückgewähren zu müssen. Die Mittel können nicht allgemein zur Verringerung der Beiträge der Kammerangehörigen herangezogen werden, da die Kammer sie nur bei zweckwahrendem Einsatz zugunsten der Kammerangehörigen verwenden kann. Bei dem Großteil der Überschüsse aus dem Jahr 2020 handelt es sich nach Auskunft der Beklagten um solche zweckgebundenen Überschüsse. In Höhe von 1.467.000 Euro waren es die aus den Ausbildungsbeiträgen stammenden Mittel für die Bezuschussung der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU), deren Verwendung gemäß § 11 Abs. 1 der Neufassung der Rechtsvorschriften zur Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen (ÜLU-Satzung) der Beklagten ausschließlich für die Bezuschussung der von den Trägern durchgeführten überbetrieblichen Unterweisungen erfolgen darf. Weitere 1.578.930,42 Euro entfielen auf öffentliche Zuschüsse im Rahmen von Investitionsmaßnahmen für die berufliche Bildung in Form der Beschaffung von Inventar und Maschinen. In beiden Fällen wurden die Mittel als Einnahme im Jahr 2020 verbucht, weil sie im Jahr 2020 an die Beklagte ausgezahlt wurden. Für die bestimmten Zwecke ausgegeben wurden sie hingegen erst ab dem Jahr 2021. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand eines von der Beklagten vollständig dokumentierten Beispiels einer öffentlich geförderten Investitionsmaßnahme inklusive des dazugehörigen, die Zweckbindung aufzeigenden Zuwendungsbescheids von der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten überzeugt und keine Zweifel daran, dass auch in den anderen aufgelisteten Fällen solche zweckgebundenen Überschüsse entstanden sind, die nicht in den allgemeinen Haushalt des Jahres 2021 einzustellen waren. Soweit nach der Berechnung der Klägerin darüber hinaus noch 12.992,31 Euro an Überschüssen für das Jahr 2020 verblieben waren, ist nicht zu beanstanden, dass diese Summe im Haushaltsplan nicht als Einnahme ausgewiesen ist, sondern die Überschüsse mit 0 angesetzt wurden. Dies folgt daraus, dass bei Aufstellung und Beschluss des Haushaltsplans eine Prognose abzugeben ist. Der Haushaltsplan für das Jahr 2021 wurde aufgrund der Vorlage vom 19. 11. 2020 am 8. 12. 2020 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt stand der tatsächliche Überschuss aus dem Jahr 2020 noch nicht fest; er konnte erst nach Abschluss des Haushaltsjahres konkret berechnet werden. Insofern war es der Beklagten ohnehin nicht möglich, den genauen Betrag von 12.992,31 Euro vorherzusehen und in den Haushaltsplan einzustellen. Von der Beklagten zu fordern war nur eine realistische Prognose. Diese ist hier erfolgt. Denn angesichts der sonstigen Summen im Haushaltsplan mit einem Gesamtvolumen von 37.835.000 Euro durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ein eventueller Überschuss sehr gering ausfallen würde. Zugleich hat sie berücksichtigt, dass wegen der zu erwartenden zusätzlichen Kosten und Einnahmeausfälle aufgrund der während des Jahres 2020 aufgetretenen Covid 19-Pandemie eher zusätzliche Ausgaben als Überschüsse zu verzeichnen wären. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen einer vorsichtigen Haushaltsführung die Überschüsse mit 0 bewertet hat. B. Auch auf der zweiten Stufe wird die Beitragserhebung für das Jahr 2021 den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Der nach den vorstehenden Ausführungen beanstandungsfrei ermittelte Mittelbedarf ist gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt worden (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO). Die Beitragsordnung der Beklagten, die in § 3 Nr. 1 inhaltlich der Regelung des § 113 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HwO entspricht, sieht in § 3 Nr. 6 vor, dass sich der Zusatzbeitrag nach einem Bruchteil vom Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, andernfalls von dem nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet. Ein Freibetrag kann für natürliche Personen und Personengesellschaften, sofern der Komplementär keine juristische Person ist, festgesetzt werden. Nach § 3 Nr. 8 der Beitragsordnung beschließt die Vollversammlung die Beitragsfestsetzung und setzt damit die Höhe der Beiträge und ggf. deren Staffelung sowie das zugrunde zu legende Bemessungsjahr jährlich fest. Der Festsetzungsbeschluss ist nach Genehmigung durch die oberste Landesbehörde gemäß den Vorschriften über die Bekanntmachung der Satzung der Beklagten zu veröffentlichen. Die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO durch Beschlussfassung der Vollversammlung. Der Beschluss für den Beitrag 2021 wurde am 8. 12. 2020 gefasst. Die nach § 106 Abs. 2 HwO erforderliche Genehmigung des Beitragsbeschlusses durch die oberste Landesbehörde ist am 8. 1. 2021 erfolgt. Die Vollversammlung der Beklagten hat am 8. 12. 2020 beschlossen, für Betriebe in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG unabhängig vom Gewinn einen Grundbeitrag in Höhe von 440 Euro zu erheben. Daneben hat sie beschlossen, den Zusatzbeitrag für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 0,65 % des mitgeteilten Jahresgewinns bzw. -ertrags des Jahres 2018 festzusetzen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sind vor der Berechnung vom mitgeteilten Gewinn bzw. Ertrag 24.500 Euro pauschal abzurechnen. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist im Hinblick auf diese Beitragsordnung ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Festsetzung des Zusatzbeitrags beanstandet, dass die Beitragsordnung für die Bemessungsgrundlage auf den Gewerbeertrag des beitragspflichtigen Mitglieds abstellt, ohne dabei eine Deckelung vorzusehen, dringt sie nicht durch. Denn weder das Äquivalenzprinzip respektive der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (I.) noch der Gleichheitssatz (II.) zwingen die Beklagte dazu, eine solche Deckelung vorzusehen. I. Die streitgegenständliche Beitragserhebung lässt einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht erkennen. Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. 6. 1990 – 1 C 45.87 –, juris, Rdn. 11, und 10. 9. 1974 – I C 48.70 –, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23. Der Vorteil, den ein Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder fördert (vgl. § 91 HwO). Dieser Vorteil kommt allen Kammerangehörigen – unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungskraft – zugute. Ob das Mitglied den ihm zuzurechnenden Vorteil der Kammertätigkeit tatsächlich nutzt, ist unerheblich. Es genügt, dass ihm ein entsprechender Vorteil geboten wird, den es nutzen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1990 – 1 C 45.87 –, juris, Rdn. 15. Dabei ist bei berufs- und wirtschaftsständischen Kammern zu berücksichtigen, dass der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Tätigkeit nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Aufgabe einer Kammer ist es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, also deren Gesamtbelange wahrzunehmen. Deswegen kann sich ihre Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken und der durch die Tätigkeit der Kammer verursachte Nutzen nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. 9. 2001 – 6 A 10069/01 –, juris, Rdn. 14; VG Stuttgart, Urteil vom 25. 8. 2020 – 4 K 11448/17 –, juris, Rdn. 25. Zudem ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile äußert, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil einen immateriellen Wert hat. Das gilt nicht nur für berufsständische, sondern auch für wirtschaftsständische Körperschaften; für sie ist schon die Existenz einer eigenen, staatlich anerkannten Vereinigung des öffentlichen Rechts mit gesetzlich verliehener Autonomie ein beachtlicher Wert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 9. 1974 – I C 48.70 –, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23; Hess. VGH, Urteil vom 15. 10. 1986 – 5 UE 236/84 –, DÖV 1987, 548; VG Gießen, Urteil vom 24. 9. 2003 – 8 E 2022/01 –, juris, Rdn. 30. Der immaterielle Vorteil des einzelnen Mitglieds lässt sich noch weniger exakt ermitteln als der mittelbare wirtschaftliche Vorteil. Es erweist sich als mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar, wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der Leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Deckung der Kosten beiträgt. Denn leistungsstärkere Unternehmen können in der Regel aus der Kammertätigkeit auch einen höheren Nutzen ziehen. Namentlich wird eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen den größeren Unternehmen – entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft – stärker zugutekommen als kleinen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. 9. 2001 – 6 A 10069/01 –, juris, Rdn. 14. Dieses Prinzip liegt der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 HwO zugrunde, wonach die Beiträge zur Handwerkskammer nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden können. Wie dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch bereits zu entnehmen ist, wird den Kammern insoweit keine bindende Verpflichtung auferlegt, sondern lediglich die Möglichkeit einer differenzierenden Satzungsgestaltung ermöglicht. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. 9. 2001 – 6 A 10069/01 –, juris, Rdn. 14; VG Stuttgart, Urteil vom 25. 8. 2020 – 4 K 11448/17 –, juris, Rdn. 25. Gemessen daran sind die vorgenannten Grundsätze bei der hier zu beurteilenden Beitragsbemessung nicht verletzt worden. Die Festsetzung der Beiträge auf einen gestaffelten Grundbeitrag und einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,65 % des Gewerbeertrags des Jahres 2018 genügt dem Erfordernis, dass die Höhe der Beiträge in keinem Missverhältnis zu dem gewährten Vorteil stehen darf. Die Festsetzung des Zusatzbeitrags auf einheitlich 0,65 % knüpft an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder an und stellt damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, den der Beitrag abgelten soll. Sie geht davon aus, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörigen Mitglieder in der Regel einen höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Diese Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreten Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1990 – 1 C 45.87 –, juris, Rdn. 13. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass Umstände eintreten, unter denen der Maßstab eines einheitlichen prozentualen Anteils vom Gewerbeertrag bei der Erhebung eines Zusatzbeitrags tatsächlich im Einzelfall zu unverhältnismäßig hohen Beiträgen führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris, Rdn. 14. Es kann indes offenbleiben, ob die Beklagte in einem solchen Fall den Prozentsatz des Zusatzbeitrags degressiv gestalten müsste oder – wie die Klägerin es fordert – einen Höchstbetrag festzulegen hätte. Denn zu solchen Maßnahmen wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn für den streitgegenständlichen Beitragszeitraum anzunehmen wäre, dass ab einer bestimmten Höhe des Gewerbeertrags kein weiterer (linearer) Vorteil im vorgenannten Sinne für betroffene Mitglieder bestünde. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend im Hinblick auf das streitgegenständliche Beitragsjahr 2021 nicht gegeben. Sie werden auch seitens der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr bezieht sich die Klägerin allein auf in der Zukunft wegen ihrer Gewinnsteigerung noch deutlich steigende Zusatzbeiträge. Dass hingegen auch für den im Jahr 2021 angefallenen Beitrag von 20.207,76 Euro kein entsprechender Vorteil mehr durch die Tätigkeit der Beklagten besteht, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Der in den letzten Jahren deutlich gestiegene Ertrag allein lässt nicht den Schluss zu, in ihrem Falle sei für das Jahr 2021 nachgewiesen, dass kein Vorteil durch ihre Kammerzugehörigkeit bestünde, der die Beitragserhebung nach Maßgabe eines einheitlichen prozentualen Anteils vom Gewerbeertrag rechtfertigte. Ungeachtet dessen, dass eine höhere Belastung leistungsstärkerer Unternehmen nicht beweist, dass es ab einer bestimmten Größenordnung an dem regelmäßig anzunehmenden Zusammenhang zwischen Wirtschaftskraft und (mittelbarem) Vorteil aus der Kammertätigkeit fehlt, spricht im gegebenen Fall nichts dafür, dass der Gewerbeertrag der Klägerin bereits eine Größe erreicht hätte, der die einheitliche Zusatzbeitragserhebung unter diesem Gesichtspunkt ernstlich in Frage stellte. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1990 – 1 C 45.87 –, juris, Rdn. 14, welches insoweit auf den Begriff eines Großunternehmens abstellt, ohne ihn näher zu definieren. Auch aus der nach Angaben der Klägerin gleichgebliebenen Betriebsstruktur und Anzahl der Mitarbeiter lässt sich nichts anderes entnehmen. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, dadurch könne sie gar keine weiteren Leistungen der Beklagten entgegennehmen und habe bei einem gegenüber den Vorjahren gestiegenen Beitrag keinen Vorteil, zumal das Leistungsspektrum der Beklagten im Wesentlichen gleichgeblieben sei. Es kommt aber nach den vorstehenden Grundsätzen für die Sachgerechtigkeit einer an die Leistungsfähigkeit anknüpfenden Beitragserhebung nicht auf einen messbaren, sondern einen abstrakten, mittelbaren Vorteil an. Unerheblich ist gemäß dem Äquivalenzprinzip nach dem oben Gesagten, ob der den Beitragspflichtigen zuzurechnende Vorteil tatsächlich genutzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1990 – 1 C 45.87 –, juris, Rdn. 15. Das Fehlen eines für sie messbaren Vorteils rügt die Klägerin indes, wenn sie geltend macht, in ihrem Fall sei auszuschließen, ihrer Ertragssteigerung stehe ein zusätzlicher Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit gegenüber. Der Einwand der Klägerin, der auf das Fehlen eines mit den Ertragssteigerungen einhergehenden Vorteils abzielt, erweist sich vor diesem Hintergrund als untauglicher Einwand gegen die streitgegenständliche Beitragserhebung. Soweit die Beklagte sich auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts München zum Äquivalenzprinzip und der Deckelung von Mitgliedsbeitragsbestandteilen, VG München, Urteil vom 14. 7. 2015 – M 16 K 14.3767 –, juris, Rdn. 24, beruft, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Beitragsbestandteils, da die in Bezug genommene Entscheidung die Deckelung eines Zuschlags für Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat, der hier indes nicht in Streit steht. II. Schließlich lässt die streitgegenständliche Beitragserhebung auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Kammer, ihre Kosten möglichst gleichmäßig und gerecht auf die Kammerangehörigen zu verteilen. Damit wird keine schematische Gleichbehandlung der Mitglieder durch Erhebung einheitlicher Beiträge verlangt. Vielmehr lässt der Gleichheitsgrundsatz eine Differenzierung der Beiträge zu oder gebietet sie, wenn und soweit dies sachlich begründet ist. Wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder oder Mitgliedergruppen muss die Beitragsordnung durch die Staffelung der Beiträge Rechnung tragen. So ist es grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht, wenn die Beitragsordnung eine Beitragsstaffelung u. a. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder vorsieht. Dabei muss die Staffelung auf zureichenden sachlichen Gründen beruhen und darf jedenfalls nicht willkürlich sein. BVerwG, Urteil vom 10. 9. 1974 – I C 48.70 –, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23; Hess. VGH, Urteil vom 15. 10. 1986 – 5 UE 236/84 –, DÖV 1987, 548. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Staffelung des Zusatzbeitrags allein nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sachgerecht. Nach dem Gesagten und dem Vorbringen der Klägerin ist nichts für eine Sachlage ersichtlich, die es für die Beklagte erforderlich gemacht hat, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zusätzlich eine Obergrenze zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Beitragspflichtigen nach einem einheitlichen, auf den Gewinn bzw. den Ertrag des Jahres 2018 bezogenen Prozentsatz zu Zusatzbeiträgen herangezogen. Die unterschiedslose Heranziehung der Beitragspflichtigen durch einen solchen Zusatzbeitrag nach Maßgabe eines einheitlichen Prozentsatzes vom Gewerbeertrag ist auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Nach dem oben Gesagten liegt hierin keine unzulässige Ungleichbehandlung vergleichbarer oder eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen. C. Die Beklagte hat die Beitragsordnung schließlich ordnungsgemäß angewendet. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung im Einzelfall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen als Handwerksbetrieb liegen vor. Entsprechend der Beschlussfassung ihrer Vollversammlung hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 29. 1. 2021 die Klägerin zu einem Grundbeitrag in Höhe von 440 Euro herangezogen. Daneben hat sie den Zusatzbeitrag der Klägerin mit einem Faktor von 0,65 % ermittelt und daraus den Wert von 20.207,76 Euro rechnerisch richtig ermittelt. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der konkreten Beitragserhebung ist nicht zu erkennen. Die Klägerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass der konkrete Beitrag in Höhe von insgesamt 20.647,76 Euro sie unverhältnismäßig belastet. Dies ist auch angesichts ihres Gewinns, den sie im Jahr 2018 erzielt hat und den sie nach eigenen Angaben seitdem weiter gesteigert hat, nicht anzunehmen. Außerdem verbliebe ihr im Einzelfall immer noch die Möglichkeit, nach § 9 der Beitragsordnung der Beklagten eine Stundung oder einen Erlass zu beantragen, wenn ansonsten eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorläge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 20.647,76 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem angeforderten Beitrag.