Gerichtsbescheid
20 K 881/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0307.20K881.22.00
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwendbar, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwendbar, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger erstrebt ein dienstaufsichtsrechtliches Einschreiten des Justizministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen. Am 10. August 2020 erhob er Vollstreckungsabwehrklage respektive beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht Hamm aus Anlass einer Vollstreckungsankündigung der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 9. Juli 2020, welche die Betreibung von Gerichtskosten zum Gegenstand hatte und einen Zahlbetrag in Höhe von 233,00 Euro auswies. Nach seiner Auffassung liege dieser Zahlungsaufforderung eine nicht existente Forderung zugrunde. Mit E-Mail vom 13. September 2020 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beanstandete unter Hinweis auf einen Abdruck seiner Klageschrift vom 10. August 2020 die Nichtbearbeitung seines Verfahrens. Mit weiterer E-Mail vom 16. September 2020 an den Beklagten mahnte der Kläger erneut an, im Aufsichtswege Abhilfe zu schaffen. Am 18. September 2020 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben (8 K 5104/20) und nachfolgend mehrmals um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (VG Köln: 8 L 1764/20 und VG Düsseldorf: 20 L 2170/22). Der Beklagte übersandte die vorgenannten Eingaben des Klägers mit Erlass vom 8. Oktober 2020 unter anderem an den Präsidenten des Oberlandessgerichts Hamm und erteilte dem Kläger eine Abgabenachricht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 leitete der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Eingabe an den Präsidenten des Landgerichts Dortmund als unmittelbaren Dienstvorgesetzten der beim Amtsgericht Hamm tätigen Richterinnen und Richter zur Prüfung des Dienstaufsichtsbegehrens. Auch darüber wurde der Kläger unterrichtet. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 und 18. November 2020 beschied der Präsident des Landgerichts Dortmund die Eingaben des Klägers. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Beklagte habe seinen aufsichtsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Der Kläger beantragt sinngemäß – soweit ersichtlich –, den Beklagten in Wahrnehmung seiner Aufsichtspflichten dienstaufsichtsrechtlich einzuschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, ein konkretes Klagebegehren könne nicht festgestellt werden. Die unmittelbare Dienstaufsicht gegenüber Bediensteten des Amtsgerichts Hamm werde durch den tatsächlich zuständigen Präsidenten des Landgerichts Dortmund ausgeübt. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 (8 L 1764/20) hat das Verwaltungsgericht Köln den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 (20 L 2170/22) hat das erkennende Gericht den neuerlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem ihm das Verfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist. Er konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO. B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten des Ministeriums der Justiz im Rahmen der Dienstaufsicht. Er hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass das Ministerium der Justiz im Wege der Dienstaufsicht auf die Bearbeitung seines bei dem Amtsgericht Hamm angestrengten Verfahrens hinwirkt. Dem steht bereits entgegen, dass der Einzelne keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde hat. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle eine Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen nimmt, sachlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Dies ergibt sich daraus, dass die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird. Sie dient der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Pflicht zur Ausübung der Dienstaufsicht besteht daher im Innenverhältnis des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn und nicht im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 – 12 A 764/10 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 – 1 WB 51.06 –, juris Rn. 19. Der für die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers zunächst zuständige Präsident des Landgerichts Dortmund hat die Eingaben des Klägers in seinen Schreiben vom 29. Oktober 2020 und 18. November 2020 gewürdigt. Dass mit den Eingaben des Klägers nicht entsprechend der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung verfahren worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgemäß verbleibt kein Raum für die Annahme, der Kläger könne im hiesigen Klageverfahren ein dienstaufsichtsrechtliches Tätigwerden seitens des Beklagten beanspruchen, welches über das bisherige hinausgeht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 84 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.