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Urteil

28 K 3702/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0427.28K3702.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des „U.“ in 00000 X., D.-straße 000 (G01). Mit Bescheid vom 13. April 2022 teilte die Beklagte dem Kläger nach erfolgter Anhörung mit, dass das in seinem Eigentum stehende „U.“, in dem bis Ende der 1980er Jahre Dachziegel produziert wurden, mit gleichem Datum als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen worden sei. Dem Bescheid war eine Kopie des Eintragungstextes mit Kartierung des (nur Teile des Werkes umfassenden) Schutzumfangs beigefügt. Dieser umfasst ein Wohnhaus, Reste von ehemaligen Gleisanlagen, eine Ofenanlage mit 6 Kasseler Öfen, einen Trockenschuppen sowie zwei Tonteiche. Der Eintragung waren Ortsbesichtigungen am 14. April 2021 und 5. August 2021 vorausgegangen, in deren Folge seitens des Beigeladenen eine gutachterliche Stellungnahme vom 7. September erstellt und die denkmalrechtliche Unterschutzstellung beantragt worden war. Zur Begründung ihres Bescheides vom 13. April 2022 führte die Beklagte aus, der Beigeladene habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Zusammenwirken mit ihr die Denkmaleigenschaft für Teile der baulichen und technischen Produktionsanlagen sowie der östlichen Tonteiche des Dachziegelwerks unzweifelhaft festgestellt. Es handele sich um eine Mehrheit von Sachen in Gestalt von Gebäuden, Produktionsanlagen und Freianlagen, die Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen sowie für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse hätten. Für deren Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche Gründe, insbesondere technikgeschichtliche wirtschaftshistorische, wissensgeschichtliche sowie volkskundliche Gründe vor. Aus dem beigefügten Denkmalblatt geht im Wesentlichen hervor, dass es sich bei dem U. um einen der letzten erhaltenen xxx „H.“, mithin ein auf traditionelle Fertigungstechniken zurückgehendes Ziegelwerk mit lokal ausgebaggerten Tonteichen handele. Es sei anschauliches Zeugnis des die Region ab Mitte des 19. Jahrhunderts bis weit nach dem Zweiten Weltkrieg prägenden Handwerks- und Wirtschaftszweigs. Besonders hervorzuheben seien die erhaltenen Kasseler Brennöfen. Außerhalb Xs sei in Deutschland bislang kein einziges solches Ofensystem unter Denkmalschutz gestellt worden, eine vergleichbare Anlage in der Nachbarschaft zeige, wie prägend dieses besondere Brennverfahren für die Region gewesen sei. Zum Denkmalumfang gehörten das Wohnhaus sowie die direkt anschließende Batterie der sechs Kasseler Brennöfen inklusive ihrer Einhausung und der dazugehörigen Kamine, der offene Trockenschuppen sowie die Tonteiche inklusive der dazugehörigen Böschungen und schließlich das verbliebene Gleiselement als Verbindung zwischen den Tonteichen und den Produktionsanlagen sowie zwischen Öfen und Trockenschuppen. Hinsichtlich des Wohnhauses seien vornehmlich die Kubatur sowie die Ablesbarkeit der Funktion als Wohnhaus als enge Verbindung von Wohnen und Produktion des Familienbetriebs bedeutend. Der Trockenschuppen bestehe aus einem aufgeständerten Pfettendach ohne geschlossene Seitenwände. Die verbliebenen Teile der Gleisanlagen würden die direkte funktionale Verbindung zwischen dem Abbau des Tons vor Ort und dessen Transport zur Trocknung und weiter zu den Brennöfen dokumentieren. Die beiden Tonteiche bezeugten die enge lokale Bindung der Ziegelproduktion an die Region des E.s und gäben Aufschluss über Transportwege und Produktionsweise. Hinsichtlich der Bedeutungskategorien sowie der Erhaltungs- und Nutzungsgründe wird auf die weitere Bescheidbegründung, insbesondere das Gutachten des Beigeladenen vom 7. September 2021 verwiesen. Der Kläger hat am 13. Mai 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid und das zugrundeliegende Gutachten des Beigeladenen beruhten auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und bloßen Annahmen. Das direkt an der Straße ausgerichtete Wohnhaus sei nicht denkmalwürdig. Die Behauptung, das Wohnhaus habe eine enge Verbindung zur Produktionsstätte gehabt und sei elementarer Bestandteil des Familienbetriebes gewesen, sei reine Spekulation. Das Wohnhaus sei nie von der Familie Q. bewohnt worden und in der Bausubstanz fänden sich keinerlei Anhaltspunkte für die unterstellte Verbindung. Vielmehr sei anzunehmen, dass das Wohnhaus früher als die Ofenanlage errichtet worden sei. Es sei stets an Dritte vermietet gewesen, die ermittelten gemeldeten Personen für die Zeit ab 1969 hätten keine Verbindung zum Betrieb der Dachziegelei gehabt. Für die Zeit vorher seien keine Personen aktenkundig. Auch die Tatsache, dass zur Überwachung und Einstellung der Öfen eine Person habe anwesend sein müssen, belege nicht, dass diese sich in dem Wohnhaus aufgehalten habe, da es in unmittelbarer Nähe zwei weitere Wohnhäuser gebe, die dafür in Betracht kämen. Hinsichtlich der Ofenanlage gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass es sich um „Kasseler Öfen“ handele. Zwar hätten sich solche in der Vergangenheit in der Ofenanlage befunden. Sie seien jedoch so umfassend umgebaut worden, dass von der ursprünglichen Bausubstanz nichts Bedeutsames mehr übrig sei. Die Kamine bestünden nicht mehr aus gebrannten Ziegeln, sondern aus Abraummaterial neueren Datums. Auch die gesamte Ofenanlage bestehe aus gepressten Abraumsteinen von Zechen aus dem Ruhrgebiet. Da man die Öfen nicht mehr (wie für Kasseler Öfen aber üblich) mit Kohle habe befeuern wollen, seien die Auffangroste für die Asche entfernt und die Brennkammern an sich durch zusätzliche Seitenöffnungen umgebaut worden. Von der ursprünglichen und für die Denkmaleigenschaft konstituierenden Befeuerungsmethode mit Kohle sei in der Bausubstanz nichts mehr übrig. Die Beklagte habe zwar erkannt, dass die Umbauten den Denkmalwert schmälerten, aber keine Abwägung zum verbleibenden Denkmalwert getroffen. Ihre späteren Aussage, gerade die Modernisierungen machten die Bedeutung der Öfen aus, stehe im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Aussagen. Zudem seien keine tatsächlichen Feststellungen zum Grad der Modernisierung getroffen worden. Auch der ständige Ausbesserungsbedarf, der in jedem Produktionsbetrieb erforderlich sei, habe zum Substanzverlust beigetragen. So sei einer der Öfen bereits mit einem Holzbalken gestützt worden. In Bezug auf den Trockenschuppen sei unklar, wie dieser Aufschluss über die Transport- und Produktionswege vor Ort geben könne. Eine denkmalrechtliche Bedeutung komme diesem daher nicht zu. Es sei unklar, ob es sich bei den Teichen um Tonteiche handele. Eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung sei unterlassen worden. Zudem könnten die Teiche keine Rückschlüsse auf Transport- und Produktionswege geben und dürften daher nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Bei dem als Gleis unter Schutz gestellten Objekt im Bereich zwischen Ofenanlage und Trockenschuppen handele es sich nicht um ein Gleis, sondern lediglich um die metallene Einfassung von Kanten einer Betonfläche, der keinerlei denkmalrechtliche Bedeutung zukomme. Ein weiteres, rudimentär erhaltenes Gleisstück habe keinerlei Bezug zu den Teichen und stamme möglicherweise aus einer Verpachtung an die benachbarte Firma B.. Auch insoweit mangele es an einer fundierten Sachverhaltsermittlung. Durch das Ziegeleihandwerk sei auch nicht eine erste Arbeits- und Wirtschaftsform am E. jenseits der Landwirtschaft geschaffen worden, da die Städte am E. bereits im Mittelalter Bedeutung für Handel und Handwerk aufgewiesen hätten und sogar Mitglied der Hanse gewesen seien. Zudem sei die Geschichte der Dachziegelherstellung am E. durch die Unterschutzstellung des benachbarten „V.“ hinreichend nachvollziehbar, einer Unterschutzstellung eines weiteren Werkes bedürfe es nicht mehr. Am 14. April 2023 hat der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Anwendung des neuen Denkmalschutzgesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 2 DSchG n.F gestellt. Er führt hierzu aus, das Eintragungsverfahren sei im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG n.F. noch nicht abgeschlossen, da durch die erhobene Klage keine Rechtskraft eingetreten sei. Im Übrigen sei auch ohne die Übergangsregelung das neue Denkmalschutzrecht anzuwenden, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele und die Unterschutzstellung jedenfalls nach der neuen Rechtslage rechtswidrig sei. In § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. werde nunmehr zusätzlich ein Interesse der Allgemeinheit vorausgesetzt. Die damit geforderte Denkmalwürdigkeit, die das Ziel habe, rein individuelle Vorlieben und Liebhaberinteressen auszunehmen, setze voraus, dass die Denkmaleigenschaft der Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Stadtrat habe die Unterschutzstellung des benachbarten V. ausdrücklich abgelehnt und das Areal als „Schrotthaufen“ bezeichnet. Dies belege, dass den Dachziegelwerken der Region nach dem Bewusstsein der Bevölkerung keine Denkmalwürdigkeit zukomme. Zudem habe sich auch kein breiter Kreis von Sachverständigen mit dem Dachziegelwerk befasst. Der Kläger beantragt, die Eintragung des Objekts „U.“, X., D. Str. 000, 00000 X., G01 in die Denkmalliste der Beklagten sowie den ihm hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 13. April 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Eintragungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. In formeller Hinsicht sei er ausführlich begründet und hinreichend bestimmt, insbesondere ließen sich Schutzumfang und Denkmalwert exakt bestimmen. Sie sei bei ihrer Entscheidungsfindung nicht von unzutreffenden oder unzureichenden Tatsachen ausgegangen. Das auf dem Werksgelände befindliche, ca. Ende des 19./ Anfang des 20. Jahrhunderts entstandene Wohnhaus sei das einzige Wohnhaus auf dem Areal und schließe sich baulich unmittelbar an die Produktionsstätte an und sei bereits vor Errichtung der ebenfalls unter Schutz gestellten Produktionshalle mit 6 Kasseler Öfen vorhanden gewesen. Aufgrund der engen räumlichen Verbindung könne auf einen funktionalen Zusammenhang des Wohnhauses mit der Produktion geschlossen werden. Der typische Brennprozess von Dachziegeln habe die ständige Anwesenheit von Betriebspersonal erfordert. Daher sei eine Wohn- bzw. Aufenthalts- und Schlafmöglichkeit für Mitarbeiter zwingend notwendig gewesen.Die unter Schutz gestellte Ofenanlage mit 6 Kasseler Öfen befinde sich in einem guten Zustand. Deren technische Konstruktion mit ihrer patentierten Produktionsweise würde die Denkmaleigenschaft mitbegründen. Die starken Temperaturschwankungen durch den Brennprozess hätten zu einer schnellen Instabilität der Ofenkonstruktion geführt mit der Folge eines regelmäßigen Ausbesserungsbedarfs. Die Sichtbarkeit der Ausbesserungsvorgänge verdeutliche daher eindrucksvoll die Arbeits- und Funktionsweise der Öfen. Dass einzelne Teile wie die zum Verschließen der Öfen genutzten Türen nicht mehr vorhanden seien, schmälere den Denkmalwert ebenso wenig wie der Wechsel der Befeuerung von Kohle zu Gas, da der Gesamteindruck und die Identität der Anlage unverändert erhalten geblieben seien. Der Austausch des Brennstoffes lasse sich an der Anlage noch gut ablesen. Ein nennenswerter Verfall der Anlagen nach der Einstellung des Betriebs sei – wegen der damit entfallenen Temperaturschwankungen – nicht ersichtlich.Der unter Schutz gestellte, an zwei Seiten offene Trockenschuppen dokumentiere den Produktionsprozess von Ziegeln im Handbetrieb. Die Trocknung der Ziegel vor dem Brennprozess stelle einen elementaren Teil des Herstellungsprozesses dar. Durch die offene Bauweise habe den Ziegeln dort die Feuchtigkeit entzogen werden können.Die künstlich angelegten Tonteiche seien der Natur der Sache nach Teil des Produktionsprozesses, da eine Ziegelherstellung ohne Ton nicht denkbar sei. Das dafür erforderliche Tonvorkommen habe sich unmittelbar angrenzend an das Werk befunden und sei daher für die Ziegeleiproduktion genutzt worden. Dass sich an den Teichen nach der Einstellung der Produktion Gehölz- und Biotopstrukturen angesiedelt hätten, stehe der Einbeziehung in das Gesamtdenkmal nicht entgegen.Zur Dokumentation des Produktionsprozesses seien auch die Wege- und Gleisverbindungen von Bedeutung. Ob es sich bei der Wegeverbindung zwischen dem Trockenschuppen und der Ofenanlage um den Überrest einer Gleisanlage oder eines befestigten Weges handele, sei nicht entscheidend. Jedenfalls stelle diese kürzeste Verbindung zwischen Trocknung und Brennofen einen wesentlichen Bestandteil des Produktionsablaufes bei der Ziegelherstellung dar. Bezüglich des im Schutzumfang enthaltenen Gleisstücks zwischen den Tonteichen und den Produktionsanlagen belege Bildmaterial des Museums A., dass zwischen den Tonteichen und der Produktionsanlage/ Trockenschuppen eine Gleisverbindung existiert habe. Ein weiteres nahe der Grundstücksgrenze zum benachbarten Betriebsgrundstück der I. befindliches Gleisstück gäbe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gleise von dieser nach Anpachtung des Grundstücks nach erfolgter Betriebsaufgabe verlegt worden seien. Vielmehr sei in diesem Bereich ebenfalls ein Tonteich vorhanden, von dem Ton auch in das U. habe transportiert werden können. Das U. belege – auch in Zusammenschau mit dem nahegelegenen V. eindrucksvoll die Bedeutung des Ziegeleihandwerks am E.. Aufgrund der vorhandenen Bausubstanz ließen sich die Produktionsprozesse eindeutig nachvollziehen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, bei dem U. handele es sich um ein Baudenkmal. Da die Familie U. seit Jahrzehnten nicht mehr vor Ort produziere und es keine erhaltenen Bauakten gebe, stünden kaum Sekundärquellen zur Verfügung. Die Geschichte der Anlage lasse sich beinahe ausschließlich aus dem Baubestand als Primärquelle und Analogieschlüssen und historischer Einordnung erschließen. Dadurch werde der Denkmalwert jedoch nicht in Frage gestellt.Die Annahme, dass das Wohnhaus in engem funktionalen Zusammenhang mit den Produktionsanlagen stehe, lasse sich aus den offensichtlichen Umständen zwingend schließen. Die frühen Dachziegeleien am E. seien als Familienbetriebe mit Saisonarbeitern entstanden. Das Wohnhaus sei wahrscheinlich gemeinsam mit den direkt angrenzenden Ofen- und Trockenanlagen errichtet worden, was sich aus der engen baulichen Verbindung und Analogieschlüssen zum benachbarten „V“ ergebe. Es sei davon auszugehen, dass das einzige Wohnhaus auf dem Werksareal entweder von der Eigentümerfamilie selbst oder von Saisonarbeitern bewohnt worden sei.Die Bedeutung der Öfen stütze sich nicht allein auf die historische Befeuerung mit Kohle. Es sei aus fachlicher Sicht gerade auch die Geschichte der Umbauten und Modernisierungen bis in die 1980er Jahre, die den Denkmalwert begründen würden. Bei den Teichen handele es sich um Tonteiche, da die Ansiedlung der Ziegeleien am E. im natürlichen Vorkommen von Ton begründet liege. Auch wenn keine Reste der Transportinfrastruktur für den Ton zwischen den Teichen und der Ziegelei erhalten seien, könnten diese Transport- und Produktionswege des Tons bzw. des Ziegels von der Gewinnung des Rohmaterials über den Produktionsprozess im Werk bis zum Endprodukt bezeugen. Ob es sich bei der Verbindung zwischen den Öfen und der Trockenanlage um ein Gleis oder einen anders beschaffenen Verbindungsweg handele, habe keinen Einfluss auf den Denkmalwert. In Bezug auf das noch vorhandene rudimentäre Gleisstück habe der Kläger beim behördlichen Besichtigungstermin persönlich darauf hingewiesen, dass dieses als Erinnerung am Ort verblieben sei, als die alten Gleisanlagen zu den Tonteichen abgebaut worden seien. Die Berichterstatterin hat am 13. März 2023 einen gerichtlichen Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Objekts gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an den Kläger gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 (DSchG a.F.) nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6. Der Kläger wird durch die Eintragung unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F.). Von dieser Rechtsfolge ist der Kläger als Eigentümer unmittelbar betroffen, denn er hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW a.F. das Denkmal – soweit es in seinem Eigentum steht - im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW a.F. so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Eintragung in die Denkmalliste und der hierzu ergangene Bescheid der Beklagten zur Unterschutzstellung des „U.“ sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die rechtliche Beurteilung ist auf das Denkmalschutzgesetz in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 (DSchG a.F.) abzustellen. Gemäß § 43 Abs. 1 DSchG NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (DSchG NRW n.F.) gelten die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2022 vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse fort. Vorliegend erfolgte die Eintragung vor dem 1. Juni 2022, so dass diese auch nach Inkrafttreten des DSchG n.F. wirksam bleibt. Die Anwendung des ab dem 1. Juni 2022 geltenden Denkmalschutzgesetzes ist auch nicht durch den vom Kläger während des gerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag auf Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW n.F. eröffnet. Ausweislich des § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG n.F. sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend davon kann der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Denkmals aber gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 DSchG n.F. die Anwendung des DSchG n.F. anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 DSchG n.F. liegen jedoch nicht vor. Ob allgemein ein Verwaltungsverfahren bereits mit Erlass des (Widerspruchs-)-Bescheides oder erst mit seiner Unanfechtbarkeit abgeschlossen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Für den Abschluss erst mit Unanfechtbarkeit: Gerstner-Heck, BeckOK-VwVfG, § 9, Rn. 15; Sennekamp, Mann/Sennekamp/Uechtritz, Nomos-Großkommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, § 9 Rn. 38; Ramsauer, Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 9, Rn. 34 bis 35; für den Abschluss mit Erlass des Widerspruchsbescheides wohl BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 C 5/07 -, juris Rn. 20 f.; Schoch/Schneider/Rixen, 3. EL August 2022, VwVfG § 9 Rn. 27, 34; Huck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 9 Rn. 17-19; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 9 Rn. 193-196. Das Verwaltungsverfahrensgesetz beantwortet diese Frage nicht eindeutig. Aus der Norm des § 13 Abs 1 Nr. 2 VwVfG NRW, wonach Beteiligte des Verfahrens auch diejenigen sind, an die die Behörde den Verwaltungsakt gerichtet hat, lässt sich für die Beurteilung nichts ableiten. Dieser hat nur den Fall möglicher Nachwirkungen des Verwaltungsverfahrens vor Augen. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 9 Rn. 194. Für eine Beendigung des Verwaltungsverfahrens mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts sprechen allerdings die Regelungen zu Widerruf und Rücknahme nach §§ 48, 49 VwVfG, die nach allgemeiner Auffassung selbständige Verfahren darstellen, aber bereits vor Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts anwendbar sind. Jedenfalls die spezialgesetzliche Regelung des § 43 DSchG n.F. gilt entgegen der Auffassung des Klägers ausschließlich für das Verwaltungsverfahren und nicht für das gerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsverfahren der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift bereits mit Eintragung in die Denkmalliste und Bekanntgabe des Eintragungsbescheides abgeschlossen. Dementsprechend ist in § 43 Abs. 1 DSchG n.F. die Fortgeltung der vorgenommenen Eintragungen angeordnet und gerade nicht auf rechtskräftige oder bestandskräftige Eintragungen beschränkt worden. „Vorgenommen“ ist eine Eintragung nicht erst mit Rechts- oder Bestandskraft, sondern bereits mit der Vollziehung des Eintragungsaktes. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 DSchG n.F. ist ungeachtet der Frage, ob sie nur für die – hier nicht vorliegende – Konstellation gilt, dass der Eigentümer einen Antrag stellt, ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr anwendbar. Die Eintragung ist konstitutiv und gilt als dingliche Allgemeinverfügung mit der ersten Bekanntgabe an einen Betroffenen gegenüber jedermann. Diese Rechtswirkung würde entwertet, wenn nach der Eintragung noch die Anwendung des neuen Denkmalschutzgesetzes beantragt werden könnte. Das DSchG n.F. ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unabhängig von der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 DSchG n.F. anzuwenden. Auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des DSchG n.F. ist für die rechtliche Beurteilung die bisherige Rechtslage maßgeblich. Es ist nach allgemeinen Grundsätzen der Anfechtungssituation auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Zwar stellt die denkmalrechtliche Unterschutzstellung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Für eine zwischenzeitliche Veränderung, sei sie tatsächlicher oder rechtlicher Art, stellt das Gesetz jedoch mit der Möglichkeit der Löschung (von Amts wegen oder auf Anregung/ Antrag) ein separates Instrument zur Verfügung. Insofern bleibt dem Kläger, wenn er geltend machen will, die Voraussetzungen der Eintragung nach dem DSchG n.F. lägen nicht vor, vorbehalten, bei der Denkmalschutzbehörde einen Löschungsantrag zu stellen, über den in einem neuen Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist, § 22 Abs. 4 DSchG n.F. Die Beklagte hat das Objekt in dem unter Schutz gestellten Umfang zu Recht als Mehrheit von Sachen als Denkmal eingestuft und in ihre Denkmalliste eingetragen. Die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW a.F. liegen vor. Die Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW a.F. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, juris Rn. 18. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - juris Rn. 33 m.w.N. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sog. Erhaltungskategorien). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N. Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW a.F.), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Eintragung einer Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal ist somit nicht nur, dass es sich bei den Sachen nach dem Gesetz um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen, von Menschen gestaltete Landschaftsteile oder historische Ausstattungsstücke handeln muss (§ 2 Abs. 2 DSchG NRW a.F.), sondern jeweils auch das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung. Sei es, dass jede bauliche Anlage, jeder Teil einer baulichen Anlage, jeder von Menschen gestaltete Landschaftsteil oder jedes historische Ausstattungsstück bereits für sich genommen die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt, oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen, von Menschen gestalteten Landschaftsteilen und / oder historischen Ausstattungsstücken die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 58, 59 m.w.N. Nach diesem Maßstab stellt die Gesamtheit des U. in dem unter Schutz gestellten Umfang, bestehend aus dem Wohnhaus, der Ofenanlage, dem Trockenschuppen, dem Verbindungsweg zwischen Trockenschuppen und Ofenanlage sowie zwei Tonteichen und einem Gleisstück zur Überzeugung des Gerichts ein Baudenkmal dar. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung für alle der unter Denkmalschutz gestellten baulichen Anlagen und Flächen in ihrer Gesamtheit liegen vor. Das unter Schutz gestellte Werksareal ist bedeutend für die Geschichte des Menschen (1.), für Städte und Siedlungen (2.) sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (3.). Seine Erhaltung und Nutzung liegt unter wissenschaftlichen, hier technikgeschichtlichen, wirtschaftshistorischen, wissensgeschichtlichen sowie volkskundlichen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse (4.). Die Beklagte hat auch den Umfang der Unterschutzstellung zutreffend festgelegt (5.). Durch nachträglich bauliche Veränderungen ist die Denkmaleigenschaft nicht entfallen (6.). Die Frage der weiteren Nutzbarkeit des Komplexes ist für die Einstufung als Denkmal rechtlich ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache der Eintragung eines weiteren Dachziegelwerks in der Umgebung (7.). Entscheidungsgrundlage waren insoweit die Darlegungen der unteren Denkmalbehörde der Beklagten sowie die des Amtes für Denkmalpflege des Beigeladenen im Gutachten vom 7. September 2021 und die Feststellungen im gerichtlichen Ortstermin am 13. März 2023. Bedenken gegen Verwertung und Übernahme der gutachterlichen Stellungnahme und beigebrachten Unterlagen des Beigeladenen bestehen nicht. Die Gutachten und Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW 1980) und der Gerichte. Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Den Denkmalpflegeämtern ist die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79, und Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33, und vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 45. An solchen Mängeln leider das Gutachten des Beigeladenen nicht. Vielmehr ist es nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und beruht hinsichtlich seiner entscheidungserheblichen Ausführungen nicht lediglich auf bloßen Annahmen, die keinen hinreichenden Ankerpunkt in der Örtlichkeit haben. 1. Das Objekt ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 51, m.w.N; Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 84 und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Bedeutend ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff., vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und vom 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. Der Beigeladene hat in seinem Gutachten vom 7. September 2021 nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Bedeutung des Komplexes erforderlichen Tatsachen und geschichtlichen Zusammenhänge dargelegt und im Ortstermin weiter vertieft. Seine Ausführungen werden durch Fotos und den persönlichen Eindruck des Gerichts im Ortstermin bestätigt. Die Bedeutung für die Geschichte des Menschen folgt demnach aus der enormen Bedeutung des Ziegelhandwerks und des Ziegels für die Zivilisationsgeschichte in der Frühzeit und die frühe Moderne. Dachziegel seien wesentliche Voraussetzung für eine relativ brandsichere Entwicklung von Städten und damit eines modern-städtischen Lebens. An dem Werk lasse sich in einzigartiger Weise die traditionelle Wurzel des Ziegelhandwerks nachvollziehen. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts habe sich durch die zunehmende Industrialisierung die Produktionsweise der Ziegel verändert und automatisiert. Der vermutlich im späten 19. Jahrhundert gegründete Handwerksbetrieb von XXX U. sei in der Folgezeit ausgebaut und an die Ansprüche und technischen Entwicklungen angepasst worden. 2. Das streitgegenständliche Objekt ist auch bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m.w.N. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m.w.N. Vorliegend hat die Vielzahl an Ziegelwerken in der Region im Verlauf des 19. Jahrhunderts die Arbeits- und Wirtschaftsstruktur geprägt. Es ist – auch wenn möglicherweise nicht eine erste Arbeits- und Wirtschaftsform jenseits der Landwirtschaft – so doch eine Frühform industrieller Wertschöpfung entstanden, die zu einer sicheren Lebensgrundlage für die Inhaber und Beschäftigten beigetragen und zudem zur Etablierung moderner Vermarktungs- und Verkehrsnetze geführt hat. 3. Das U. ist zudem bedeutend für die Geschichte der Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Dieses Merkmal trifft auf solche Objekte zu, die (u.a.) den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 23. In diesem Sinne zeugt die Anlage heute noch von den Wurzeln als handwerklich geprägtes Familienunternehmen mit der saisonabhängigen, in reiner Handarbeit erfolgenden Produktion von Handstrichziegeln. Insbesondere die Trockenhalle führt die Abhängigkeit von Saison und Witterung vor Augen, da die Trocknung ohne beheizte Trockenkammern nur bei relativer Trockenheit und Frostfreiheit möglich gewesen sei. Das Werk ist insoweit Zeugnis einer in zahlreichen Orten des E.s über Generationen zum täglichen Erscheinungsbild gehörenden Arbeitswelt mit einem individuellen, vom Brennmeister gesteuerten, auf Erfahrungswissen und -können beruhenden Brennvorgangs, der von Generation zu Generation weitergegeben worden sei und sich kaum theoretisch erlernen lässt. Die vergangene Arbeitswelt zeigt sich insbesondere daran, dass in der Zukunft voraussichtlich niemand die Öfen mehr wird sachgerecht bedienen können. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausschlaggebend, dass der ehemals auf dem Grundstück ansässige Betrieb sowie dessen Ausstattung und Produktpalette dort nicht mehr vorzufinden sind. Für die Denkmaleigenschaft kann nicht verlangt werden, dass der ursprünglich vorhandene Produktionsbetrieb an Ort und Stelle weiterhin existent ist und in dem von Anfang an angewandten Verfahren mit der ursprünglichen technischen. Ausstattung unverändert seine Erzeugnisse fertigt. Bei einer derartig engen Sichtweise wäre es kaum möglich, gerade die überkommenden Produktionsweisen zu dokumentieren, die für die Nachwelt besonders aufschlussreich sind, jedoch angesichts des raschen technischen Fortschritts in der Wirtschaft nicht mehr Verwendung finden. Vielmehr genügt es, dass wesentliche Teile der ehemals für die Produktion genutzten betrieblichen Anlagen noch vorhanden sind und als solche Dokumentationswert besitzen. Hierzu können auch Bauten zählen, die – wie hier – aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung als typische Anlagen einer bestimmten Epoche der industriellen Entwicklung erkennbar sind. Dabei muss es sich nicht notwendig um betriebliche Anlagen handeln, die als solche auch für den Laien ohne weiteres erkennbar sind. Entscheidend ist, dass die betreffenden Anlagen für den kundigen Betrachter als Dokumente der industriellen Entwicklung zu erkennen sind. Insofern bildet allein der gesicherte Wissens-und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise den Maßstab für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, NVwZ-RR 1992, 531, m. w. N. Nach diesen Kriterien genügt es, dass die Gesamtheit der unter Schutz gestellten Gebäude, Gegenstände und Landschaftsteile nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als typisches Betriebsgelände aus der Zeit der Ziegelproduktion zu erkennen ist. Das Ofengebäude mit seinen 6 Öfen weist auch heute noch deutliche Spuren des Produktionsprozesses auf. Zudem zeugen die noch gut erhaltenen Schornsteine der einzelnen Öfen und die auf die Öfen aufgesetzte Dachkonstruktion von der Produktion. Die Tonteiche, das Gleisstück und der vorhandene Trockenschuppen dokumentieren den Produktionsprozess der Rohstoffgewinnung, des Transports und der Trocknung des Tons. 4. Die Erhaltung und Nutzung liegt aus wissenschaftlichen Gründen – hier aus technikgeschichtlichen, wirtschaftshistorischen, wissensgeschichtlichen sowie volkskund-lichen Gründen – im öffentlichen Interesse. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46 f. Vorliegend bestehen ausweislich der nachvollziehbaren Darlegungen des Beigeladenen im Gutachten vom 7. September 2021 und den Einlassungen im Ortstermin für die Erhaltung und Nutzung der Anlage technikgeschichtliche Gründe. Bei den Kasseler Öfen handelt es sich um eine traditionelle Ofenanlage, die seit den 1820er Jahren im Einsatz gewesen ist, die aber ab den 1860er Jahren zunehmend von moderneren Ringofenanlagen abgelöst wurde. Die Kasseler Öfen haben sich besonders dicht verschließen lassen, was insbesondere für das von vielen Ziegeleien am E. praktizierte Blaudämpfen der Dachziegel nötig gewesen ist. Bislang sind in Deutschland augenscheinlich nur Ringofenanlagen in die Denkmallisten eingetragen. Zudem liegen wissensgeschichtliche Gründe vor, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Bedeutung für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse ergibt. Die Öfen sind ein aufschlussreiches Zeugnis für ein produktives Verhältnis von menschlichem Können und technischen Anlagen. Die volkskundlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung resultieren aus der besonderen Bedeutung des Umgangs mit Ton und das Bauen mit Ziegeln für die Zivilisations- und Kulturgeschichte des Menschen. 5. Die Beklagte hat auch den Umfang der Unterschutzstellung zutreffend festgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sowohl die Teiche als auch die Reste der Gleise, der Transportweg zwischen dem Trockenschuppen und der Ofenanlage sowie das straßenseitige Wohnhaus Teil des Denkmals als Sachgesamtheit. Die Teiche stellen unzweifelhaft einen von Menschen gestalteten Landschaftsteil dar, der grundsätzlich gemäß § 2 Ab. 2 Satz 2 DSchG NRW a.F. der Denkmaleigenschaft fähig ist. Die Behauptung des Klägers, es handele sich nicht um Tonteiche, ist unsubstantiiert und entbehrt jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Eine andere Funktion der Teiche als die der Tongewinnung erscheint angesichts des Bedarfs und des Vorhandenseins des Rohstoffs Ton auf dem Grundstück nicht denkbar. Die Teiche dokumentieren in anschaulicher Weise die lokale Bindung der Ziegelproduktion an die Region des E.s mit ihren natürlichen Tonvorkommen und geben Aufschluss über die Produktionsweise und die – kurzen – Transportwege innerhalb des Produktionsstandorts.Gleiches gilt für den unter Schutz gestellten Rest eines Gleises im Bereich zwischen den Tonteichen und den Fertigungshallen bzw. Trockenschuppen. Von den Tonteichen musste der Ton zur Fertigung bzw. Trocknung transportiert werden. Aus den zulässigen Analogieschlüssen zu ähnlichen Betrieben ist nachvollziehbar, dass der Transport des Tons mit Loren über Schienen erfolgte. Bei dem Gleisformat handelt es sich nach Auskunft des Beigeladenen um ein historisches Schmalspurformat. Die Behauptung des Klägers im gerichtlichen Ortstermin, die Schienen stammten aus der Zeit der Verpachtung an das benachbarte Keramikwerk I. (ab 1970), um von dort einen Transport zu ermöglichen, ist bereits deshalb unplausibel. Daran ändert auch die Tatsache, dass sich an der Grenze zum benachbarten Grundstück des Keramikwerks ein weiteres – nicht unter Schutz gestelltes – Gleisstück befindet, nichts. Denn dieses Gleisstück weist hinsichtlich seiner Verlegerichtung auf einen weiteren, auf dem Nachbargrundstück gelegenen, Tonteich, von dem offenbar ebenfalls historisch Ton transportiert worden ist. Die Transportwege werden ebenfalls durch den Verbindungsweg zwischen dem Trockenschuppen und der Ofenanlage dokumentiert, unabhängig davon, ob es sich um eine Gleisanlage oder einen mit Metall eingefassten Weg handelt.Auch das straßenseitige Wohnhaus gehört zum Denkmalumfang. Wie der Vertreter des Beigeladenen im gerichtlichen Ortstermin anschaulich geschildert hat, bedurfte die Ziegelproduktion hinsichtlich jedes der einzelnen Öfen einer ständigen Überwachung vor Ort. Die erforderliche Anwesenheit einer Überwachungsperson erforderte auch eine Aufenthaltsmöglichkeit außerhalb der eigentlichen Produktionshallen. Ob der Betriebsinhaber selbst oder ein Brennmeister auf dem Betriebsgelände gewohnt hat, ist letztlich unerheblich. Jedenfalls belegt das Wohnhaus die enge Verbindung zwischen Wohnen und Produktion in dem Familienbetrieb. Eine Nutzung durch einen Betriebsfremden ist nicht anzunehmen. Das Wohnhaus ist direkt an das Ofengebäude angebaut und offenbar zeitlich vor dem Ofengebäude errichtet worden, wie das zugesetzte Giebelfenster zum Ofengebäude hin dokumentiert. Eine solch enge räumliche Verbindung ist nur dann plausibel, wenn das Wohnhaus einen inhaltlichen Zusammenhang zum Unternehmen aufgewiesen hat. Insofern ist es fernliegend, dass – wie der Kläger vorträgt – der Betriebsinhaber oder die Aufsichtsperson in einem anderen Haus in der näheren Umgebung gewohnt haben könnte. 6. Durch die baulichen Änderungen, insbesondere die Umstellung von der Kohlebefeuerung auf Gas und auch den aktuellen baulichen Zustand der Öfen ist deren denkmalrechtliche Bedeutung nicht verloren gegangen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59 f. m.w.N. Hiernach entfällt die besondere Bedeutung nur dann, wenn aus Gründen des öffentlichen Erhaltung- und/oder Nutzungsinteresses eine Totalsanierung erforderlich ist mit der Folge, dass das Objekt sich vom Original zur Kopie wandelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -. Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache und ihre Identität unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 18, m.w.N. So liegt die Sache auch hier. Ein Identitätsverlust, der den geschichtlichen Aussagewert des Objekts entfallen ließe, ist durch die erfolgten Änderungen nicht eingetreten. Die Gebäude sind in ihrer wesentlichen Gestalt und Bausubstanz erhalten. Die Gesamtkonzeption der Produktionsabläufe ist unverändert ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Abgängigkeit der Gebäude und ihrer Ausstattung, insbesondere des Ofengebäudes und seiner Ausstattung, bestehen nicht. Die in dem Ofengebäude befindlichen 6 Öfen sind in einem relativ gut erhaltenen Zustand. Dieser wird sich ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen im gerichtlichen Ortstermin auch nicht zeitnah signifikant verschlechtern. Während sich im laufenden Produktionsprozess durch die im Brennprozess entstehenden erheblichen Temperaturschwankungen und damit einhergehender Bewegungen regelmäßiger Reparatur- und Erneuerungsbedarf ergab, haben sich die Öfen seit der endgültigen Einstellung der Produktion zu Ende der 1980er Jahre, mithin seit über 30 Jahren, augenscheinlich nicht, jedenfalls nicht erheblich, nachteilig verändert. Lediglich bei einem der 6 denkmalgeschützten Öfen ist eine Abstützung im Inneren erforderlich. Die Behauptung des Klägers, die Öfen seien so umfassend umgebaut worden, dass von ihrer Bausubstanz nichts Bedeutsames mehr übrig sei, hat sich im Ortstermin nicht bestätigen können. Die Kamine bestehen weiterhin aus gebrannten Ziegeln. Nur die Eingänge zu den Öfen sind im Laufe der Zeit ausgebessert worden. Die erfolgte Umstellung der historischen Kohle- auf Gasbefeuerung mit den dazu erforderlichen baulichen Veränderungen ist lediglich Ausdruck eines moderaten Modernisierungsprozesses und lässt den Zeugniswert der Öfen nicht entfallen. Die Schornsteine und die auf den Öfen ruhende Dachkonstruktion des Ofengebäudes sind ebenfalls gut erhalten, so dass der Produktionsprozess der Ziegelbrennerei weiterhin anschaulich erlebbar bleibt. 7. Die Fragen weiteren Nutzbarkeit des Objekts sowie der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes sind für die Eintragung in die Denkmalliste ohne Bedeutung. Der Schutz von Denkmälern ist nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zweistufig ausgestaltet. Es ist zu unterscheiden zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalsschutzes durch die Eintragung und den Wirkungen des Denkmalschutzes, die in §§ 7 ff. DSchG NRW a.F. geregelt sind. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den privaten Interessen der Betroffenen findet nicht in der ersten Stufe, sondern erst in der zweiten Stufe statt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, juris Rn. 12. Die Tatsache, dass parallel zum hiesigen Unterschutzstellungsverfahren ein weiteres Dachziegelwerk in der näheren Umgebung (V.) in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen worden ist, hindert die streitgegenständliche Eintragung nicht, da es allein auf das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Denkmaleigenschaft ankommt. Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Werke nach den Ausführungen des Vertreters des Beigeladenen im gerichtlichen Ortstermin dergestalt, dass das V. hinsichtlich des Trocknungsprozesses der Ziegel wesentlich moderner ausgestaltet und dort auch die Formerei erhalten ist, während das streitgegenständliche Werk deutlich traditioneller gearbeitet hat. Insofern legen beide Werke für die Entwicklung der Dachziegelproduktion in unterschiedlichen Modernisierungsstadien Zeugnis ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.