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Urteil

2 K 8623/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0502.2K8623.21.00
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Leitsätze

Es ist Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war Kommissaranwärter des Einstellungsjahrgangs 2017 und als solcher im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei dem Polizeipräsidium E. beschäftigt. Zu Beginn seiner Ausbildung belehrte ihn die Ausbildungsleitung über den Umgang mit dem Dienstausweis. Es wurde unter anderem untersagt, diesen außerhalb des Dienstes mitzuführen oder gar ihn bei privaten Sachverhalten einzusetzen. Aus einem Vermerk der Abteilung Zentrale Aufgaben des Polizeipräsidiums E. vom 16. Februar 2018 ergibt sich folgendes: Für die Dauer des während der Ausbildung in dem Modul GS 7 zu absolvierenden Trainings (vom 8. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018) bewohnte der Kläger gemeinsam mit drei weiteren Kommissaranwärtern eine Wohnung. Diese befand sich im Souterrain des von den Vermietern selbst bewohnten Hauses. Am 15. Januar 2018 meldete sich die Vermieterin beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) und teilte mit, dass es während der Mietdauer zu Unstimmigkeiten zwischen ihr und den Kommissaranwärtern gekommen sei. Diese stellten sich durch eine übermäßige Nutzung der Wohnung in Form von ruhestörendem Lärm durch laute Musik bis in nächtliche Stunden, hohes Besucheraufkommen in der Wohnung einhergehend mit offensichtlich nicht unerheblichem Alkoholkonsum und Verschmutzung der Wohnung und der Außenanlage dar. Sie sei mit den Kommissaranwärtern hierüber wiederholte Male ins Gespräch gekommen, was jedoch keine nachhaltige Veränderung des Zustandes bewirkt habe. In mehreren Fällen sei eine Kommunikation durch die Kommissaranwärter blockiert worden. Sie habe auch bereits in der Vergangenheit die Wohnung an Kommissaranwärter vermietet, jedoch habe sie hier gezeigtes Verhalten bislang nicht erleben dürfen. Am 11. Januar 2018 gegen 18 Uhr sei aus der Wohnung der Kommissaranwärter wiederum überlaute Musik gedrungen, woraufhin die Vermieterin an diese mit der Bitte herangetreten sei, die Lautstärke der Musik herabzustellen. Dieser Bitte sei durch die Kommissaranwärter nicht entsprochen worden. Auf nochmaliges Klingeln an der Wohnungstür seitens der Vermieterin sei die Wohnungstür nicht geöffnet worden. Von drinnen sei lediglich der Ausruf „Polizei LAFP“ erfolgt. Am Wochenende habe die Vermieterin festgestellt, dass die Wohnung wiederholt einen verdreckten Zustand aufgewiesen habe und darüber hinaus der an der Wand befestigte Flachbildfernseher durch einen Riss im Bereich des Bildschirmes beschädigt worden sei. Am 15. Januar 2018 gegen 22 Uhr sei wiederum überlaute Musik aus der vermieteten Wohnung gedrungen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Vermieter an der Wohnungstür der Studierenden geklingelt. Es habe ihm eine ihm nicht bekannte Person die Tür geöffnet. In der Wohnung hätten sich weitere ihm nicht bekannte Personen befunden. Er habe das Gespräch mit einem der Kommissaranwärter gesucht, um erneut um Ruhe zu bitten. Hier sei ihm der Kläger sichtbar alkoholisiert und in aggressiver Haltung gegenüber getreten, worauf sich ein lautstarker Konflikt entwickelt habe. Der Vermieter räumte ein, ebenfalls emotional reagiert zu haben. Der Kläger sei ihm im Verlauf des Streites in drohender Haltung gegenüber getreten, was durch weitere Personen in der Wohnung zur Verhinderung einer weiteren Eskalation zurückgehalten worden sei. Ferner sei es zu Beschimpfungen seitens des Klägers gekommen. Aufgrund dieses Sachverhaltes suchten die Beamten des LAFP das Gespräch mit den Kommissaranwärtern. Die Kommissaranwärter S. und N. bestätigten, dass es aufgrund des angegebenen Verhaltens zu Konflikten mit den Vermietern gekommen sei. Zur Beschädigung des Fernsehers gaben sie übereinstimmend an, dass der Kläger auf dem Fliesenboden ausgerutscht und mit dem Ellenbogen gegen den Fernseher gefallen sei. Auch der Kläger bestätigte die Vorwürfe. Er räumte auch ein, dem Vermieter verbal aggressiv gegenüber getreten zu sein. Zur Beschädigung des Fernsehers gab er zunächst den gleichen Sachverhalt wie seine Kommilitonen an. Als die Befragenden hierzu Unglauben äußerten, korrigierte er seine Darstellung und gab an, dass er am 11. Januar 2018 im Spaß zwei Wasserflaschen auf Herrn N. geworfen habe. Hierbei sei eine Flasche gegen den Fernseher geflogen und habe diesen dadurch beschädigt. Er gab an, zu beabsichtigen, die Schadensregulierung über seine Haftpflichtversicherung abzuwickeln und bereits mit der Schilderung des Ausrutschens auf dem Fliesenboden an diese herangetreten zu sein. Aus diesem Anlass fand Ende Januar 2018 ein Kritikgespräch seitens des EPHK O. (Polizeipräsidium E. ) mit dem Kläger statt. Dieser zeigte sich einsichtig und entschuldigte sich. Wegen der Annahme eines einmaligen persönlichkeitsfremden Fehlverhaltens wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, sich während der weiteren Ausbildungszeit zu bewähren. Am 29. April 2020 war der Kläger Beteiligter eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden. Bei Eintreffen der Polizeibeamten erklärte der Unfallgegner, dass der Kläger sich ihm gegenüber mittels Dienstausweis als Angehöriger der Polizei NRW ausgegeben habe. Dies bestätigte der Kläger. Nach Ermittlung des Sachverhaltes äußerte der Kläger gegenüber dem Unfallgegner: „Heute ist wohl dein Glückstag, Kollege.“. Nachdem die Polizeibeamten sich vom Unfallort Richtung Einsatzwagen entfernten und der Unfallgegner bereits in seinem Fahrzeug saß und anfuhr, sagte der Kläger laut: „Bastard“. Die Polizeivollzugsbeamten fertigten wegen dieser Äußerung eine Strafanzeige wegen Beleidigung. Der Kläger informierte seine Ausbildungsbehörde per E-Mail über den Vorfall und erklärte, dass er sehr gestresst und wütend gewesen sei, da er auf dem Schaden sitzen geblieben sei, obwohl er nicht der Unfallverursacher gewesen sei. Er habe vor sich hin geflucht, aber nicht die Absicht gehabt, die Kollegen oder den Unfallgegner zu beleidigen. Am 7. September 2020 wurde dem Kläger in einem Personalgespräch unter Darlegung der Gründe eröffnet, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Unter dem 15. September 2020 beantragte er beim Polizeipräsidium E. die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Zum 30. September 2020 endete mit der Ablegung der Prüfung des Vorbereitungsdienstes sein Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Den daraufhin ergangenen Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2021 hob das beklagte Land in dem dagegen eingeleiteten gerichtlichen Verfahren im Juli 2021 wegen unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auf. Unter dem 11. August 2021 erfolgte sodann nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten die erneute Ablehnung der Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung heißt es: Seine charakterliche Eignung sei bereits im Jahr 2018 im Rahmen einer Beschwerde seiner ehemaligen Wohnungsvermieter erstmalig überprüft worden. Um ihm die Möglichkeit zu bieten, sich zu bewähren, sei am 30. Januar 2018 ein Kritikgespräch mit ihm geführt worden. Am 29. April 2020 sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, an dem er beteiligt gewesen sei. Beim Eintreffen der Polizei habe der Unfallbeteiligte angegeben, dass der Kläger sich mittels Dienstausweis der Polizei NRW ausgewiesen habe. Nach der Sachverhaltsaufklärung habe er dem anderen Unfallbeteiligten entgegnet, dass dies wohl sein Glückstag sei. Nachdem die Polizeibeamten sich vom Unfallort Richtung Fahrzeug entfernten, habe er laut „Bastard“ gesagt. Durch sein Verhalten verstoße er nicht nur gegen geltendes Recht, sondern schädige auch das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit. Die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst könne daher nicht festgestellt werden. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit er durch sein Verhalten am 29. April 2020 das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit geschädigt haben solle. Dies könne jedenfalls nicht durch seine Aussage gegenüber dem Unfallbeteiligten, dass dies wohl sein Glückstag sei, geschehen sein. Diese Aussage habe verdeutlichen sollen, dass es der Glückstag des anderen Unfallbeteiligten sei, weil er den Unfall alleine verursacht hätte, jedoch durch seine Lüge in Bezug auf den Unfallablauf davon gekommen sei, ohne sich für die Unfallverursachung verantworten zu müssen. Ungeachtet dessen, dass diese Aussage nicht geeignet sei, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen, sei sie dies im konkreten Fall auch deshalb nicht, weil der andere Unfallbeteiligte ja gewusst habe, dass diese Aussage inhaltlich zutreffend gewesen sei. Mit seinem „vor-sich-hin-Fluchen“ habe er niemanden beleidigen wollen. Die Polizeibeamten seien damit ersichtlich nicht gemeint gewesen und der Unfallgegner habe sein Fluchen nicht hören können, da er bereits in seinem LKW gesessen und angefahren sei. Da es folglich am Beleidigungsvorsatz fehle und hinzutretend nur die Polizeibeamten das Fluchen mitbekommen hätten, sei dieses Verhalten auch nicht geeignet gewesen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Ausschlaggebend sei in dieser Hinsicht, dass er keinerlei Vorsatz dahingehend gehabt habe, dass überhaupt die Möglichkeit bestehen würde, dass die Öffentlichkeit von seinem „vor-sich-hin-Fluchen“ Kenntnis erlangen könnte. Das alleinige Vorzeigen des Dienstausweises rechtfertige den Schluss einer charakterlichen Nichteignung nicht. Er habe damit insbesondere auch nicht auf den Unfallgegner einwirken wollen, um ein für ihn irgendwie besseres Ergebnis zu erreichen. Vielmehr habe der Unfallgegner ihn beschuldigt, für den Unfall verantwortlich zu sein. Daraufhin habe der Kläger ihm mitgeteilt, dass er bei der Polizei sei und der andere ihm nicht erklären solle, dass ein stehendes Fahrzeug für den Unfall verantwortlich sein könne. Darüber hinaus sei festzustellen, dass er anderweitig im Rahmen seiner Ausbildung nicht ansatzweise den Eindruck hinterlassen habe, dass er gegen geltendes Recht verstoßen bzw. das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit schädigen würde. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 11. August 2021 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeivollzugsbeamter des Landes Nordrhein-Westfalen eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides aus: Die Ablehnung der Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe sei wegen seiner mangelnden charakterlichen Eignung rechtmäßig. Der Umgang mit der Mietwohnung im Jahr 2018 offenbare das Fehlen von Zuverlässigkeit und Sorgfalt. Der Vorfall mit seinem Vermieter vom 15. Januar 2018 zeige darüber hinaus mangelnde soziale Kompetenz und die Unfähigkeit, sich in schwierigen Situationen deeskalierend zu verhalten. Die zunächst getätigte Falschaussage über das Schadensereignis lasse an der Loyalität des Klägers gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten und an der Fähigkeit zur Zusammenarbeit zweifeln. Zudem widerspreche die von ihm aufgezeigte Bereitschaft, sich rechtsuntreu zu verhalten, der Hauptaufgabe der Polizei, Straftaten zu verhindern. Damit schade er aufgrund seiner Vorbildfunktion dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und führe zu fehlendem Respekt in der Bevölkerung. Eine Entlassung sei damals gleichwohl nicht betrieben worden, da ein einmaliges Fehlverhalten als persönlichkeitsfremde Entgleisung angesehen werden könne und dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich zu bewähren. Allerdings bestätige allein der Umstand, dass sich der Kläger in der Unfallsituation zuvor als Polizeibeamter ausweise und im Anschluss aus Frust „vor sich her fluche“, seine charakterliche Ungeeignetheit. Damit habe er nicht nur erneut seine mangelnde soziale Kompetenz und fehlende Deeskalationsbereitschaft unter Beweis gestellt, sondern auch gezeigt, dass er beamtenrechtliche Pflichten nicht einhalte. Schließlich würden Anwärterinnen und Anwärter zu Beginn der Ausbildung darüber belehrt, dass der Dienstausweis außerhalb des Dienstes nicht mitzuführen sei und bei privaten Sachverhalten nicht eingesetzt werden dürfe. Das Verhalten des Klägers zeige in der Gesamtschau, dass der Kläger nicht die zur Ernennung zum Beamten auf Probe nötige charakterliche Eignung besitze. Mit Beschluss vom 9. August 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. August 2022 gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 11. August 2021, mit dem der Antrag des Klägers, ihn zum Beamten auf Probe zu ernennen, abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger bereits deshalb nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Ernennung zum Kommissar und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut entscheidet. Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BeamtStG auszurichten. In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer für diesen geeignet ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen – LVOPol). Der daraus folgende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann mithin verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31, und vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 76; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 6 A 3495/20 –, juris, Rn. 26. „Geeignet“ ist nach Art. 33 Abs. 2 GG derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 6 A 3495/20 –, juris, Rn. 28. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 6 A 3495/20 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung von der Einstellungsbehörde vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen und hier allein in Rede stehenden charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Vielmehr ist er als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn die Einstellungsbehörde festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 6 A 3495/20 –, juris, Rn. 32 m.w.N. Ausgehend von diesem Maßstab ist die Prognoseentscheidung des Polizeipräsidiums E. über die fehlende charakterliche Eignung des Klägers unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden: Es stützt seine Entscheidung zunächst auf einen unstreitigen und damit zutreffenden Sachverhalt. Insbesondere lassen weder der streitgegenständliche Bescheid, noch die Ausführungen des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren erkennen, dass entgegen der Ausführungen des Klägers die Annahme zugrunde gelegt worden ist, der Unfallgegner hätte die Beschimpfung des Klägers mitbekommen oder dies sei von dem Kläger beabsichtigt gewesen. Vielmehr stellt das beklagte Land in seiner Klageerwiderung in Bezug auf das Verhalten vom 29. April 2020 klar, dass allein der Umstand, dass der Kläger sich als Polizeibeamter ausgewiesen und im Anschluss aus Frust vor sich hin geflucht habe, seine charakterliche Ungeeignetheit bestätige. Schließlich erklärte auch die Prozessvertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, dass als unstreitig angesehen werden könne, dass der Unfallgegner die Flüche des Klägers erkennbar nicht vernommen hat. Das beklagte Land hat bei seiner auf Grundlage des gegebenen Sachverhalts vorgenommenen Wertung, entgegen den diesbezüglichen Rügen des Klägers, auch die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Insbesondere begegnet die dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid zu entnehmende Bewertung des Polizeipräsidiums E. , der Kläger habe durch sein Verhalten am Unfallort das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit geschädigt - soweit gerichtlich überprüfbar - keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt auf der Hand, dass das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit Schaden nimmt, wenn sich Polizeibeamte - wie damals der Kläger - als Beteiligte an einem privaten Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallgegner auf ihre Zugehörigkeit zur Polizei berufen und sich mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, er habe damit nicht auf den Unfallgegner einwirken wollen, um ein für ihn besseres Ergebnis zu erreichen, verfängt aus zweierlei Gründen nicht. Zum Ersten hat er Gegenteiliges offenbart, indem er selbst sinngemäß vorträgt, er habe mitgeteilt, dass er bei der Polizei sei, um damit die Validität seines Wissens über Verantwortlichkeiten bei Verkehrsunfällen zu bekräftigen. Zum Zweiten kommt es ungeachtet dessen aber auch gar nicht darauf an, was seine Zielrichtung beim Vorzeigen des Dienstausweises gewesen ist. Es ist nämlich unschwer erkennbar, dass dieses Verhalten dazu geeignet ist, bei dem Unfallgegner den Anschein zu erwecken, der sich ausweisende Beamte nutze seine dienstliche Stellung zur Erlangung von Vorteilen in einer privaten Konfliktsituation aus. Dass bereits dadurch das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit Schaden nimmt, hat das beklagte Land beanstandungsfrei angenommen. Ob die Äußerung des Klägers gegenüber dem Unfallbeteiligten, dass dies sein Glückstag sei, ebenfalls geeignet war, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen, mag dahingestellt bleiben, da das beklagte Land diese spezifische Wertung nicht vorgenommen hat. Soweit der Kläger einwendet, der Umstand, dass er vor sich hin geflucht habe, sei nicht geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen, da er keinen Vorsatz in der Hinsicht gehabt habe, dass der Unfallgegner dies mitbekomme, vermag er damit ebenfalls keine rechtsfehlerhafte Bewertung des beklagten Landes aufzuzeigen. Es ist nämlich wiederum nicht ersichtlich, dass das beklagte Land ihm diesen konkreten Vorwurf überhaupt gemacht hätte. Weder dem streitgegenständlichen Bescheid noch den ergänzenden Ausführungen des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren lässt sich diese spezifische Wertung entnehmen. Richtig ist, dass das beklagte Land angenommen hat, durch das Ausweisen als Polizeibeamter in der Unfallsituation und das aus Frust „vor sich her Fluchen“ habe er nicht nur erneut seine mangelnde soziale Kompetenz und fehlende Deeskalationsbereitschaft unter Beweis gestellt, sondern auch gezeigt, dass er beamtenrechtliche Pflichten nicht einhalte. Diese Bewertung hat - mit Recht - weder der Kläger in Frage gestellt, noch ist dies sonst veranlasst. Es begegnet keinen Bedenken, Mängel an der sozialen Kompetenz des Klägers sowie an seiner Bereitschaft zur Deeskalation daraus zu folgern, dass er den Unfallgegner in Hörweite der beiden Polizeivollzugsbeamten als „Bastard“ beschimpft, auch wenn der Unfallgegner diese Äußerung nicht vernehmen konnte. Soweit der Kläger - was nicht eindeutig aus seinem Vortrag hervorgeht - sich darauf berufen möchte, das Wort „Bastard“ sei nicht auf den Unfallgegner bezogen gewesen, stellt sich dies bei lebensnaher kontextueller Betrachtung als Schutzbehauptung dar. Ferner steht der von dem beklagten Land vorgenommenen Bewertung auch nicht entgegen, dass der Kläger sich mit der in Rede stehenden Beschimpfung nicht strafbar gemacht hat, da selbstredend auch Verhaltensweisen unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz Rückschlüsse auf mangelnde soziale Kompetenz und mangelnde Bereitschaft zur Deeskalation zulassen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, anderweitig im Rahmen seiner Ausbildung nicht ansatzweise den Eindruck hinterlassen zu haben, dass er gegen geltendes Recht verstoßen bzw. das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit schädigen würde. Im Kern stellt er damit die Berechtigung des beklagten Landes in Frage, (allein) aufgrund der streitgegenständlichen Sachverhalte von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst auszugehen. Dabei verkennt er, dass es Sache des Dienstherrn ist, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung einer Polizeivollzugsbeamtin bzw. eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass u.a. Eigenschaften wie soziale Kompetenz und Deeskalationsbereitschaft für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Es ist auch gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Denn nach der aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgenden Wohlverhaltenspflicht muss das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Diese Verpflichtung begründet ein elementares und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbares beamtenrechtliches Verhaltensgebot. Nach dieser Maßgabe erweisen sich insbesondere Polizeibeamte in charakterlicher Hinsicht als ungeeignet, wenn sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie ihren Grund- und Verhaltenspflichten als Beamte im Allgemeinen und als Polizeivollzugsbeamte im Besonderen nachkommen. Gerade von Polizeivollzugsbeamten ist die Beachtung von Recht und Gesetz sowie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein in besonderer Weise zu erwarten. Die in diesem Dienstzweig agierenden Beamten stehen unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit. Von ihnen wird zu Recht ein diszipliniertes und verantwortungsvolles Verhalten erwartet. Vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2021 – 2 L 194/21 –, juris, Rn. 35 ff. m.w.N. Dass das beklagte Land nach dieser Maßgabe in der Gesamtschau aus den Ereignissen im Januar 2018 und dem Vorfall in der Unfallsituation im April 2020 durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst hergeleitet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Kläger sowohl mit seinem Verhalten im Januar 2018 innerhalb der ersten sechs Monate als auch mit seinem Verhalten bei der Unfallsituation im April 2020 innerhalb der letzten sechs Monate seiner dreijährigen Ausbildungszeit die seitens des beklagten Landes aufgestellten Anforderungen nicht erfüllt hat, hat das beklagte Land beanstandungsfrei angenommen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land angesichts dieser beiden Vorfälle ungeachtet des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Klägers zu der prognostischen Annahme seiner fehlenden charakterlichen Eignung gelangt ist. Vgl. zu solchen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 6 A 2255/21 –, juris, Rn. 59; Urteil der Kammer vom 27. Juli 2021 – 2 K 7373/20 –, juris, Rn. 53; Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2021 – 2 L 194/21 –, juris, Rn. 47. Vor diesem Hintergrund war der Anregung des Klägers, zur weiteren Sachaufklärung dienstliche Stellungnahmen von seinen Kollegen und Ausbildern über sein dienstliches Verhalten einzuholen, nicht nachzugehen. Ohne Erfolg verweist er in diesem Zusammenhang auf die in dem Beschluss des OVG NRW vom 25. März 2021 (6 B 2055/20) vorgenommene Würdigung entsprechender Stellungnahmen in Bezug auf Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung. Der dort zu entscheidende Fall betraf ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ist mit dem hiesigen Verfahren auch deshalb nicht vergleichbar, weil der dortigen Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung ein Unterlassen zugrunde gelegt worden war, aufgrund dessen mittelbar Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung gezogen worden waren. Stützt aber - wie hier - der Dienstherr seine Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Kommissaranwärters auf dessen, die charakterlichen Mängel unmittelbar offenbarendes Verhalten und betrachtet er auf dieser Grundlage das Vertrauen in dessen charakterliche Eignung als durchgreifend erschüttert, ist es nicht zu beanstanden, wenn aus Sicht des Dienstherrn auch das sonstige - wenn auch beanstandungsfreie oder gar positive - Dienstverhalten des Kommissaranwärters daran nichts zu ändern vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt und orientiert sich demgemäß an der Hälfte der für ein Kalenderjahr für das angestrebte Amt eines Polizeikommissars (A 9 LBesO A NRW) zu zahlenden Bezüge. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.