Urteil
B 5 K 23.89
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung ist rechtmäßig, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen und diese auf einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen. (Rn. 25, 26, 27)
1. Ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten kann die Annahme rechtfertigen, dass ein Beamter für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet ist, wenn dieses Fahlverhalten die charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten lässt. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 S. 1 BBG erlaubt die Entlassung eines Beamten auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes, wenn die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. (Rn. 25 und 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Eigenschaften wie soziale Kompetenz und Deeskalationsbereitschaft sind für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung ist rechtmäßig, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen und diese auf einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen. (Rn. 25, 26, 27) 1. Ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten kann die Annahme rechtfertigen, dass ein Beamter für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet ist, wenn dieses Fahlverhalten die charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten lässt. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 S. 1 BBG erlaubt die Entlassung eines Beamten auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes, wenn die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. (Rn. 25 und 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Eigenschaften wie soziale Kompetenz und Deeskalationsbereitschaft sind für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage, über welche mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entlassungsverfügung vom 25.10.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer folgt zunächst der zutreffenden Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu sind zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch die folgenden Ausführungen veranlasst: 1. Gründe für die Annahme der formellen Rechtswidrigkeit der verfügten Entlassung bestehen nicht. Die Zuständigkeit des Präsidenten der Bundespolizeiakademie folgt aus § 2 BPolBG i.V.m. § 38 Satz 1 BBG und der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. April 2020 (GMBl. 2020 Nr. 18, S. 342). Dem Kläger wurde vor Erlass der in Rede stehenden Maßnahme außerdem hinreichend die Möglichkeit der Äußerung zur beabsichtigten Maßnahme gegeben, wodurch er ordnungsgemäß gem. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde. 2. Auch in materieller Hinsicht hält die Entlassung rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 1 BBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügt zur Rechtfertigung der Entlassung jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund. Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahin eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Dies ist der Fall, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn – mit Blick auf den Kläger also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 Satz 1 BBG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Entlassung des Klägers gerecht. Die Beklagte hat weder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (a.) noch allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet (b.). Auch hätte sie dem Kläger nicht mehr die Gelegenheit geben müssen, seinen Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (c.). a. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, liegen nicht vor. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass sie die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … eingesehen hat. Aus der Entlassungsverfügung und auch aus dem Widerspruchsbescheid wird erkennbar, dass die Beklagte hier auch die Einlassung des Klägers im Strafverfahren (Bl. 62 ff. der Strafakte) berücksichtigt hat (vgl. z.B. die zugrunde gelegte Äußerung „Ich mache dich fertig“ anstelle von „Ich bringe dich um“, S. 6 der Entlassungsverfügung und S. 3 des Widerspruchsbescheids). Auch soweit die Beklagte sich auf die gegen den Hals des anderen Mannes ausgeübte Gewalt bezieht, kann hierin kein Fehler gesehen werden. Denn hierdurch trägt sie der nicht zu bestreitenden abstrakten Lebensgefährlichkeit des Würgens Rechnung. Auch die Polizei hatte Ermittlungen u.a. wegen gefährlicher – und eben nicht „lediglich“ wegen einfacher – Körperverletzung eingeleitet und hierbei auf die Begehungsweise „würgen“ (vgl. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) abgestellt (s. Bl. 1 der Strafakte). b. Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, es handle sich bei dem für die Entlassung anlassgebenden Vorfall um ein sog. einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten, sodass durch die Entscheidung der Beklagten allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet würden. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. etwa SächsOVG, B.v. 05.10.2020 – 2 B 305/20 – juris Rn. 10 m.w.N.). Es mag zutreffen, dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, wonach zwar auch ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten eines Widerrufsbeamten im Polizeidienst die Annahme rechtfertigen könne, er sei für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet, was jedoch dann nicht der Fall sei, wenn es sich um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handelt (vgl. NdsOVG, B.v. 17.12.2010 – 5 ME 268/10 – juris Rn. 8 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit allerdings klargestellt, dass es keineswegs ausgeschlossen sei, die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten aus einem einmaligen Fehlverhalten abzuleiten, wenn dieses die charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 10; ebenso SächsOVG, B.v. 05.10.2020 – 2 B 305/20 – juris Rn. 10). Legt man dies zugrunde, kann allein der Verweis auf die Einmaligkeit des Vorfalls und auf die infolge der Ehescheidung nicht bestehende Wiederholungsgefahr nicht verfangen. Die Beklagte hat bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers bei dem Vorfall vom …06.2020 sowie der Tatumstände rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass hierdurch – obschon einmalig – Zweifel an der charakterlichen Stabilität des Klägers offenbar wurden, welche mit dem Polizeiberuf nicht in Einklang zu bringen sind. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu unterstreichen, dass es Sache des Dienstherrn ist, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass u.a. Eigenschaften wie soziale Kompetenz und Deeskalationsbereitschaft für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Es ist auch gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 02.05.2023 – 2 K 8623/21 – juris Rn. 37). Bei der Entscheidung, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, hat die Beklagte ihren Spielraum nach Auffassung der Kammer nicht überschritten. Ist es schließlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verstoß gegen die Pflicht, eine wertende Würdigung sämtlicher Aspekte anzustellen, wenn sich der Dienstherr auf ein entsprechendes einmaliges die Entlassung rechtfertigendes Fehlverhalten beruft (vgl. BVerwG, B.v. 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 10), dann war es hier nach dem oben Ausgeführten auch nicht erforderlich, eine entsprechende Beurteilung vonseiten der Ausbilder des Klägers einzuholen. c. Die Beklagte durfte aus den vorgenannten Gründen ohne Rechtsfehler von begründeten Zweifeln an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit entgegenstehen würden. Deshalb war es gerechtfertigt, ihn in Ausnahme von der Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 26). II. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. § 711 ZPO findet keine Anwendung.