Leitsatz: Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG samt Nebenentscheidungen gemäß §§ 31 Abs. 3 S. 1, 34a AsylG (sog. Dublin-Bescheid) ist beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern, insbesondere zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 und der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren. Ist der Eilantrag auch darauf gestützt, dass dem Antragsteller als Schutzsuchendem im zuständigen Mitliedstaat eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht oder aus anderen Gründen nach Maßgabe der Dublin III-VO die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaates nicht gegeben ist, entspricht es grundsätzlich einer möglichst rechtsschutzintensiven Antragsauslegung zugunsten des Antragstellers, den Antrag auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung zu beziehen. Bezieht sich der Eilantrag nicht auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids, ist die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers vollziehbar festgestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2915/23.A wird für drei Monate angeordnet, soweit sich diese gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2023 richtet. Im Übrigen, d.h. soweit eine über den Zeitraum von 3 Monaten hinausgehende aufschiebende Wirkung begehrt wird, wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 00. Mai 2023 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht geht gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass der Eilantrag nicht darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit anzuordnen, als sich diese gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) richtet. Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Februar 2023 mit Rücksicht auf neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 u.a., juris, dahingehend geändert, dass (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren ist. Vormals wurden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Dublin-Bescheid dahingehend ausgelegt, dass diese sich nur gegen die Abschiebungsanordnung richten und die Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung erfolgte inzidenter im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Ist der Eilantrag auch darauf gestützt, dass dem Antragsteller als Schutzsuchendem in Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK drohe, entspricht es zwar grundsätzlich einer möglichst rechtsschutzintensiven Antragsauslegung zugunsten des Antragstellers, den Antrag auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung zu beziehen. Eine solche über den Wortlaut hinausgehende Auslegung kommt im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht. Der am 00. Mai 2023 gestellte Antrag ist bereits nach seinem Wortlaut auf die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids beschränkt. Auch in der Antragsbegründung beruft sich die Antragstellerin ausschließlich darauf, dass die Abschiebung infolge der fehlenden Rücknahmebereitschaft Italiens nicht durchgeführt werden kann, ohne zugleich auch systemische Mängel geltend zu machen. Zudem hätte nach derzeitiger Kammerrechtsprechung ein auch auf die Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids bezogener Antrag gerade in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung keinen Erfolg, da seitens der Kammer – zumindest für Asylbewerber, die wie die Antragstellerin keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und nicht vulnerabel sind – keine systemischen Mängel in Bezug auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien angenommen werden. Vgl. zuletzt auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris, Rn. 48 ff. Vor diesem Hintergrund entspricht eine Auslegung des Antrages über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus in der Weise, dass dieser insoweit abzulehnen wäre, nicht dem mutmaßlichen Rechtsschutzziel der Antragstellerin. Dies gilt hier erst Recht deshalb, da es der Antragstellerin unbenommen bleibt, ohne Einhaltung einer Antragsfrist einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu stellen, soweit diese sich (auch) gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides richtet. Der so verstandene Antrag ist überwiegend begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich aller Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht – überwiegend – zu Gunsten der Antragstellerin aus. I. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erweist sich derzeit als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG sind gegenwärtig nicht erfüllt. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dass Italien für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. Es fehlt jedoch an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Denn es steht gegenwärtig nicht im Sinne dieser Norm fest, dass die Überstellung der Antragstellerin nach Italien durchgeführt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es Aufgabe allein des Bundesamts, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4 und vom 3. März 2015 und ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris m.w.N. Ein Duldungsgrund (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) in diesem Sinne besteht unter anderem dann, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, (noch) nicht geklärt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 ‑ 14 B 101/15.A ‑ und ‑ 14 B 102/15.A - juris; sowie vom 10. März 2015 - 14 B 162/15.A - (nicht veröffentlicht) m.w.N. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 14 B 101/15.A - und - 14 B 102/15.A - sowie vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -; Bay. VGH, Urteil vom 7. April 2016 - 20 B 14.30214 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 - 22 L 750/22.A - , alle juris; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20. Daran fehlt es hier. Die Übernahmebereitschaft des Zielstaates Italien besteht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht. Vielmehr hat das italienische Innenministerium die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 aufgefordert, Überstellungen nach Italien vorübergehend auszusetzen. Vgl. auch „Rom verweigert Aufnahme - Schweiz kann Migranten nicht nach Italien zurückschaffen“, in: Blick, 25. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.blick.ch/politik/rom-verweigert-aufnahme-schweiz-kann-migranten-nicht-nach-italien-zurueckschaffen-id18175135.html. Hieraus ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Italien eine Überstellung der Antragstellerin faktisch nicht akzeptieren würde, und zwar ungeachtet der (hier zu verneinenden) Frage, ob Italien dem (Wieder-)Aufnahmeersuchen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. A.A. VG Aachen, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 9 L 34/23.A , juris. Das tatsächliche Überstellungshindernis besteht ferner zum maßgeglichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ungeachtet der Frage, ob die Überstellung während des Laufs der Überstellungsfrist nicht ausgeschlossen erscheint. A.A. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Januar 2023 - RO 13 S 23.50009 -, juris. Andernfalls wäre der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet während der gesamten Zeitspanne, in der die Abschiebungsanordnung vollziehbar, eine Überstellung aber faktisch nicht möglich ist, rechtlich nicht geregelt, geschweige denn gesichert. Die Aufenthaltsgestattung erlischt kraft Gesetzes gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung, hier mit dem ablehnenden Eilbeschluss (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Zugleich dürfte die faktische Unmöglichkeit der Überstellung keinen Anspruch der Antragstellerin auf ausländerbehördliche Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründen. Denn die Prüfung sowohl zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehender inlandsbezogener Vollzugshindernisse ist nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG allein Aufgabe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge; der Ausländerbehörde steht insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Anderweitige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind auf Grundlage der bereits zuvor dargestellten Erkenntnisse und nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht festzustellen. Unter diesen Umständen ist vorläufiger Rechtsschutz befristet gem. § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO für drei Monate zu gewähren. Für eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fehlt es angesichts der unklaren Entwicklung der Aufnahmekapazitäten in Italien durch die sich dynamisch entwickelnde Ankunftssituation von Flüchtlingen in Italien und evtl. Hilfsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Es ist derzeit nicht vorhersehbar, dass über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten eine Überstellung der Antragstellerin nicht durchgeführt werden kann. II. Da die Abschiebungsanordnung nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand im Hauptsacheverfahren aufzuheben wäre, unterliegt auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids derzeit rechtlichen Bedenken. Denn zum einen knüpft das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich an eine Abschiebung der Antragstellerin an. Zum Erfordernis einer Rückkehrentscheidung für ein Einreiseverbot vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53 m.w.N. Hierfür fehlt nach der Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Rechtsgrundlage. Zum anderen ist das Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht länger zuständig, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten sie Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Antragstellerin ihr primäres Rechtsschutzziel mit der – wenngleich nur zeitlich befristeten – Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung erreicht hat. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.