Beschluss
2 L 2805/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0511.2L2805.22.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die am H. -C. -Berufskolleg E. zu besetzende Stelle des Schulleiters (Oberstudiendirektor/in, A 16 LBesO A NRW) mit der Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die am H. -C. -Berufskolleg E. zu besetzende Stelle des Schulleiters (Oberstudiendirektor/in, A 16 LBesO A NRW) mit der Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,- € festgesetzt. Gründe: A. Der am 23. Dezember 2022 gestellte und sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 -, juris, Rn. 7. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 33; Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 31. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.; Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 33. Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die streitige Beförderungsstelle verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, da betreffend die zugrundeliegenden Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen Rechtsfehler festzustellen sind (1.). Diese lassen in einem weiteren, rechtmäßigen Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers zumindest möglich erscheinen (2.). 1. Sowohl die Beurteilung des Antragstellers vom 21. November 2022 als auch die der Beigeladenen vom 22. Juni 2022 erweisen sich als rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 B 377/15 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N., unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. Dies berücksichtigend, hat der Antragsgegner bei den der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers wie auch der Beigeladenen seinen Beurteilungsspielraum überschritten. a) Dies ergibt sich betreffend beide Beurteilungen daraus, dass die Abweichungen von den jeweiligen Leistungsberichten der Schulleiter nicht hinreichend plausibilisiert worden sind. Kann der Beurteiler die Bewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, muss er sich nach allgemeinen Grundsätzen die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, die in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen. Hierfür kommen vorrangig Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. Beurteilungsbeiträge muss der Beurteiler deshalb als eine Erkenntnisquelle in seine Überlegungen einbeziehen; er kann auch einen Beurteilungsbeitrag vollständig übernehmen, muss dies aber nicht. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 - 2 A 3/20 -, juris, Rn. 32 f., vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 22 ff. und 33, vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, juris, Rn. 27 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 – juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 6 B 374/19 -, juris, Rn. 13. Das Erfordernis der Begründung von Abweichungen gegenüber einem Beurteilungsbeitrag gilt ‒ jedenfalls entsprechend ‒ für Abweichungen gegenüber einem Leistungsbericht des Schulleiters gemäß Nr. 8.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums vom 19. Juli 2017 (im Folgenden: BRL). Vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2020 - 2 L 2694/19 -, juris, Rn. 13 ff.; dazu neigend auch: OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 6 B 838/22 -, juris, Rn. 67. Im hier streitgegenständlichen Fall der Beurteilung aus Anlass der Ausschreibung des Beförderungsamtes des Schulleiters eines Berufskollegs (Oberstudiendirektor/-in, Besoldungsgruppe A 16 LBesO NRW) erfolgt die Beurteilung durch die Schulaufsicht (vgl. Nr. 3.2.2 BRL), hier die Bezirksregierung Düsseldorf. Den oben dargestellten Anforderungen Rechnung tragend ist in solchen Fällen nach Nr. 8.4.1 BRL der Schulleiter zur Beratung hinzuzuziehen, der insbesondere einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen soll. Dieser enthält gemäß Nr. 8.4.4 BRL einen Vorschlag zur Bewertung der Beurteilungsmerkmale; von einem Gesamturteil ist abzusehen. Gemäß Ziffer 9.7 BRL ist der Leistungsbericht neben dem Eignungsfeststellungsverfahren und einem ergänzenden schulfachlichen Gespräch für die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Amt als Schulleiter als Erkenntnisquelle heranzuziehen. Dementsprechend haben die Schulleiter der Schulen, an denen der Antragsteller und die Beigeladene während des gesamten dreijährigen Beurteilungszeitraums tätig waren, jeweils einen Leistungsbericht erstellt. Die Bewertungsvorschläge hinsichtlich der Einzelmerkmale stellen sich gegenüber den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen wie folgt dar (Abweichungen fett markiert): Antragsteller Beigeladene Merkmal Nr. Vorschlag Leistungsbericht Dienstliche Beurteilung Vorschlag Leistungsbericht Dienstliche Beurteilung 1 5 5 4 4 2 5 5 5 5 3 5 5 5 5 4 5 4 5 5 5 5 4 4 4 6 5 5 4 5 7 4 4 5 5 8 5 5 4 5 9 5 4 5 5 Die Beurteilung des Antragstellers weicht somit hinsichtlich drei der insgesamt neun Einzelmerkmale nach unten von dem Bewertungsvorschlag des Schulleiters des T. -T1. -Berufskollegs vom 00.0.2022 ab. Dieser hatte hinsichtlich aller Einzelmerkmale bis auf das der „Organisation und Verwaltung“ (Nr. 7) eine Bewertung von fünf Punkten vorgeschlagen; die Beurteilung lautet jedoch neben diesem Einzelmerkmal in drei weiteren Einzelmerkmalen auf vier Punkte, nämlich hinsichtlich „Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung“ (Nr. 4), „Zusammenarbeit“ (Nr. 5) und „Personalführung und -entwicklung“ (Nr. 9). Die Beurteilung der Beigeladenen hingegen weicht in zwei Einzelmerkmalen nach oben von dem Bewertungsvorschlag der Schulleiterin des H. -C1. -Berufskollegs vom 0.0.2022 ab. Während in dem Leistungsbericht nicht nur hinsichtlich der Merkmale „Unterricht oder Ausbildung“ (Nr. 1) und „Zusammenarbeit“ (Nr. 5), sondern darüber hinaus auch für die Merkmale „Soziale Kompetenz“ (Nr. 6) und „Beratung“ (Nr. 8) jeweils vier Punkte vorgeschlagen worden sind, ist in der dienstlichen Beurteilung auch für die letzteren beiden Merkmale eine Bewertung mit fünf Punkten erfolgt. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren sowohl die Herabsetzungen gegenüber den Vorschlägen in dem ihm betreffenden Leistungsbericht als auch die Heraufsetzungen gegenüber den Vorschlägen in dem die Beigeladene betreffenden Leistungsbericht als nicht nachvollziehbar beanstandet. Jedenfalls nach dieser Rüge ist eine Plausibilisierung der Abweichungen erforderlich geworden. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bei der Beurteilung von Polizeibeamten: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 - 6 A 420/19 -, juris, Rn. 63 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 B 1406/15 -, juris, Rn. 5. Eine solche ist jedoch weder den dienstlichen Beurteilungen ansatzweise zu entnehmen, noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Der Antragsgegner hat auf die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 erhobene Rüge des Antragstellers nicht reagiert. b) Überdies erweist sich jedenfalls die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch deshalb als rechtswidrig, weil die Begründung des Gesamturteils nicht den daran zu stellenden Anforderungen genügt. Gemäß Nr. 7.9 Satz 1 BRL müssen die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Punkte das Gesamturteil tragen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in der Regel darzulegen. Eine Begründung ist gemäß Ziffer 7.9 Satz 3 BRL ferner erforderlich, wenn Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen sind, wenn sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen dienstlichen Beurteilung verschlechtert hat oder die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale verschiedene Gesamturteile möglich erscheinen lässt. Nach Ziffer 7.9 Satz 4 BRL ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann entbehrlich, wenn im konkreten Fall ein anderes Gesamturteil nicht in Betracht kommt. Die Bestimmungen in Nr. 7.9 Sätze 1 und 2, Satz 3, 3. Variante sowie Satz 4 BRL entsprechen dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Komplex. Danach bedarf das Gesamturteil bei einer im sog. Ankreuzverfahren oder ‒ wie hier ‒ allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung. Die Begründung ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht nachgeholt werden. Nur wenn in dieser erkennbar gemacht wird, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird, können die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet sowie das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 6 B 838/22 -, juris, Rn. 39 ff. m.w.N. insb. aus der Rspr. des BVerwG. Im Falle der streitgegenständlichen Beurteilung vor der Übertragung des Amtes als Schulleiter kommt hinzu, dass neben der Herleitung aus den Einzelmerkmalen zumindest grob auch zu begründen ist, in welcher Weise sich aus den gemäß Br. 9.7 BRL zugrundeliegenden Erkenntnisquellen (Leistungsbericht der Schulleitung, Eignungsfeststellungsverfahren und ergänzendes schulfachliches Gespräch) das Gesamturteil ergibt, weil es sich dabei um getrennte und durch unterschiedliche Personen zu bewertende Erkenntnisquellen handelt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 6 B 838/22 -, juris, Rn. 44 für das Amt der stellvertretenden Schulleitung gemäß Nr. 9.6 BRL. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Begründung des Gesamturteils ist für die Konstellation anerkannt, dass im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note ‒ vergleichbar mit den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null ‒ geradezu aufdrängt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 65. Überdies kann das Begründungserfordernis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann entfallen, wenn bereits die zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien oder andere abstrakte Vorgaben hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Eine abstrakte Vorgabe findet sich vorliegend zwar in Ziffer 7.7 BRL, wonach bei der Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um Führungs- und Funktionsämter - wie hier - die Merkmale „Zusammenarbeit“, „Organisation und Verwaltung“, „Beratung“ und „Personalführung und -entwicklung“ bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung haben. Diese Vorgabe ist jedoch nicht ausreichend, um die Erläuterung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen entbehrlich zu machen. Denn erstens bleibt die konkrete Bedeutung der genannten Merkmale unklar und schließt Ziffer 7.5 Satz 2 BRL eine arithmetische Ermittlung des Gesamturteils wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale gerade aus. Zweitens wird damit nicht erkennbar, welche Relevanz den neben dem Leistungsbericht herangezogenen Erkenntnisgrundlagen für das Gesamturteil zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 6 B 838/22 -, juris, Rn. 45 ff. Gemessen daran war bei der Beurteilung des Antragstellers die Begründung des Gesamturteils erforderlich, die jedoch nicht den genannten Anforderungen entsprechend erfolgt ist. Vielmehr findet sich ‒ wie auch in der Beurteilung der Beigeladenen ‒ unter dem Punkt „Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ nur der Hinweis, dass bei der Bildung des Gesamturteils der Leistungsbericht der Schulleitung, das Ergebnis aus dem Eignungsfeststellungsverfahren und die Beobachtungen im schulfachlichen Gespräch berücksichtigt worden seien. Dieser pauschale, lediglich die Vorgaben der Nr. 9.7 BRL wiederholende und zu der Beurteilung der Beigeladenen wortgleiche Satz genügt offenkundig nicht im Ansatz den Anforderungen an eine Begründung des Gesamturteils. Er lässt weder erkennen, wie die genannten Erkenntnisquellen bewertet und mit welchem Gewicht diese in das Gesamturteil einbezogen worden sind, noch wie die Herleitung des Gesamturteils aus den Bewertungen der Einzelmerkmale erfolgt ist. Im Falle der Beurteilung des Antragstellers war ‒ wohl anders als im Falle der Beurteilung der in acht von neun Merkmalen wie im Gesamturteil mit fünf Punkten bewerteten Beigeladenen ‒ eine Begründung des Gesamturteils auch nicht gemäß Nr. 7.9 Satz 4 BRL bzw. der damit korrespondierenden Rechtsprechung entbehrlich, weil ein anderes Gesamturteil nicht in Betracht gekommen wäre. Auch wenn der Antragsteller in drei der vier Einzelmerkmale, die gemäß Nr. 7.7 BRL bei Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um Führungs- und Funktionsämter bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung haben, mit vier Punkten und nur in einem davon mit fünf Punkten beurteilt worden ist, drängte sich das Gesamturteil von vier Punkten nicht schon in dem Sinne auf, dass eine von fünf Punkten ausgeschlossen gewesen wäre. Der Antragsgegner selbst hat die Beurteilung des Antragstellers als „herausragende 4 Punkte-Beurteilung“, „welche fast die Schwelle zu einer schwachen 5 Punkte-Beurteilung erreicht hat“ (Besetzungsvermerk, Bl. 45 des Auswahlvorgangs, Beiakte Heft 3) bezeichnet. Abgesehen von den obigen Ausführungen, wonach das Erfordernis der Erläuterung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen nicht schon aufgrund der Vorgabe des Nr. 7.7 BRL entfällt, galt dies im Falle des Antragstellers umso mehr, als dass er bei den übrigen fünf Merkmalen vier Mal mit fünf Punkten beurteilt worden ist und zudem auch das Eignungsfeststellungsverfahren mit dem besten Endergebnis („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) abgeschlossen hat. 2. Verletzt die Auswahlentscheidung danach den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, erscheint gemessen an dem oben genannten Maßstab auch eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ernstlich möglich. Denn es kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller der Beigeladenen in einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Beurteilungen vorzuziehen sein könnte oder dass er jedenfalls auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen mit ihr gleichzieht. Es ist ‒ anders als der Antragsgegner meint ‒ insbesondere nicht deshalb von einer Chancenlosigkeit des Antragstellers auszugehen, weil die Beigeladene ein höheres Statusamt bekleidet. Zwar führt der Antragsgegner mit Blick darauf, dass die Beigeladene ‒ offenbar ‒ das gemäß LBesO A NRW nach A 15 mit Amtszulage bewertete Amt einer „Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern“ innehat, zu Recht an, dass dieses ein höheres Statusamt darstellt als das des Antragstellers („Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“), das nach A 15 LBesO A NRW ohne Amtszulage eingestuft ist. Denn da die Amtszulage gemäß als Bestandteil des Grundgehalts gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, § 45 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW), handelt es sich bei einem Amt mit Amtszulage um ein höheres Statusamt als das entsprechende Amt ohne Amtszulage (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Vgl. dazu etwa Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2014 - 2 L 2204/14 -, juris, Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 19. April 2017 - 3 L 296/17 -, juris, Rn. 22 m.w.N. Allerdings folgt daraus im Streitfall keine Chancenlosigkeit des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen. Zwar kommt im Regelfall bei formal gleichwertigen Beurteilungen derjenigen, die sich auf das höhere Statusamt bezieht, bei Auswahlentscheidungen größeres Gewicht zu als der Beurteilung eines Mitbewerbers im niedrigeren Amt, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amts regelmäßig von vorneherein höhere Erwartungen zu stellen sind. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris, Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris, Rn. 106. Dieser Grundsatz greift jedoch vorliegend schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass der Beurteilung der Beigeladenen tatsächlich die höheren Anforderungen des Statusamtes A 15 mit Amtszulage zugrundegelegt worden sind. Darin ist als Amts-/Dienstbezeichnung „StD’in“ und als Besoldungs-/Entgeltgruppe „A 15“ angegeben, was auch den Angaben in der Beurteilung des im Statusamt ohne Amtszulage befindlichen Antragstellers entspricht. Der die Beigeladene betreffende Leistungsbericht der Schulleiterin enthält hingegen die Eintragungen „StD‘“ und „A 15 Z“, die mit dem Apostroph (siehe auch die Verwendung durch den Antragsgegner, Bl. 20 des Auswahlvorgangs, Beiakte Heft 3) bzw. dem „Z“ die Amtszulage erkennen lassen. In der Beurteilung selbst wird lediglich unter den Aufgaben im Beurteilungszeitraum, dort unter „Leistungs- und Koordinierungstätigkeiten“, die Tätigkeit als ständige Vertreterin der Schulleiterin aufgeführt, die jedoch nicht stets mit einer Amtszulage verbunden, sondern bei einem Berufskolleg von der Anzahl der Schüler abhängig ist (vgl. LBesO A NRW). Ungeachtet dessen würde der genannte Grundsatz des größeren Gewichts der für ein höherwertiges Amt erzielten Beurteilung mangels gleichwertiger Beurteilungen nicht ‒ jedenfalls nicht ohne nähere Begründung ‒ greifen, wenn die rechtsfehlerfreie Neubeurteilung der Beigeladenen formal schlechter ausfiele als die des Antragstellers. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 - 6 B 1205/11 -, juris, Rn. 8 ff. Ein solches Ergebnis lässt sich angesichts der Rechtsfehler der bisherigen Beurteilungen nicht gänzlich ausschließen. So erweist sich ein Gesamturteil von fünf Punkten bei einer Neubeurteilung des Antragstellers ohne Weiteres als möglich. Nach der bereits wiedergegebenen Einschätzung des Antragsgegners erreicht die Beurteilung bereits in der gegenwärtigen Fassung fast die Schwelle zu einem Gesamturteil von fünf Punkten. Dabei fehlt nicht nur eine Begründung dieses Gesamturteils; gerade die mangelnde Plausibilisierung der Herabsetzung der Bewertungsvorschläge des Leistungsberichts lässt aufgrund der denkbaren Verbesserung der betroffenen Einzelmerkmale ein Gesamturteil von fünf Punkten bei einer rechtsfehlerfreien Neubeurteilung als möglich erscheinen. Denn unter Zugrundelegung der in dem Leistungsbericht vorgeschlagenen Punktwerte von acht mal fünf und ein mal vier Punkte drängt sich ein Gesamturteil von fünf Punkten auf. Auch das mit dem bestmöglichen Gesamtergebnis abgeschlossene Eignungsfeststellungsverfahren steht einem Gesamturteil von fünf Punkten nicht entgegen; nähere Angaben des Antragsgegners zu dem ergänzenden schulfachlichen Gespräch, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, liegen schon nicht vor. Hinsichtlich der Neubeurteilung der Beigeladenen erscheint eine Verschlechterung der Bewertung der bislang gegenüber den Vorschlägen im Leistungsbericht heraufgesetzten Einzelmerkmale angesichts der fehlenden Plausibilisierung der Abweichungen möglich. Dass in der Folge sogar eine Abwertung des Gesamturteils auf vier Punkte nicht vollkommen ausgeschlossen ist, ergibt sich schon daraus, dass die in dem Leistungsbericht der Schulleiterin betreffend die Beigeladene vorgeschlagenen Punktwerte (fünf mal fünf und vier mal vier Punkte) im Gesamtwert der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers in der aktuellen Fassung entsprechen, für die ein Gesamturteil von vier Punkten getroffen worden ist. Im Übrigen lässt sich ‒ ohne dass es darauf angesichts des Vorstehenden noch ankommt ‒ im Streitfall jedenfalls nicht ausschließen, dass sich die Neubeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen als formal gleichwertig erweisen werden. Auch wenn in diesem Fall der o.g. Grundsatz Anwendung fände, wäre der Antragsteller trotz des höheren Statusamts der Beigeladenen nicht völlig chancenlos. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Statusämter des Antragstellers und der Beigeladenen nicht durch eine volle Besoldungsgruppe, sondern nur durch eine Amtszulage unterscheiden und daher geringere Abweichungen der abstrakten Anforderungen, an denen sich die konkrete Gewichtung der erteilten Beurteilungen zu orientieren hat, naheliegend erscheinen, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 - 6 B 1205/11 -, juris, Rn. 9 f., wonach es sich nicht von selbst erschließe, dass die mit den Statusämtern verbundenen Anforderungen derart voneinander abwichen, dass eine Abwertung der Beurteilung des dortigen Antragstellers um eine ganze Note oder gar mehr gerechtfertigt sein könnte, zumal sich der Unterschied der Statusämter nur auf eine Amtszulage belaufe, bzw. eine Ausnahme von dem Grundsatz des Qualifikationsvorsprungs eines im höherwertigen Amt beurteilten Bewerbers in Betracht kommt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. April 2017 - 3 L 296/17 -, juris, Rn. 20. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit des Amtes der Beigeladenen von einer zumindest gleichen Eignung des ‒ in der Vorbeurteilung von 2015 mit dem gleichen Gesamtergebnis wie damals die Beigeladene beurteilten ‒ Antragstellers auszugehen sein würde. Soweit dann auf Hilfskriterien zurückzugreifen sein sollte, erweist sich eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ebenfalls als nicht ausgeschlossen. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten kann der Dienstherr grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Er ist dabei nicht an eine bestimmte Rang- und Reihenfolge gebunden, solange er sich nicht durch eine bestimmte Verwaltungspraxis selbst gebunden hat ‒ was vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist ‒ oder Rechtsnormen die vorrangige Heranziehung eines sachlichen Hilfskriteriums anordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2020 - 6 B 1456/20 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. Soweit der Antragsgegner darauf rekurriert, dass sich sowohl das Votum der Schulkonferenz als auch das des Schulträgers für die Beigeladene ausgesprochen haben, kommt diesen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW „zu würdigenden“ Vorschlägen kein solches, von Gesetzes wegen hervorgehobenes Gewicht zu. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2020 - 6 B 1456/20 -, juris, Rn. 7 ff. Im Übrigen ist auch betreffend die im Rahmen der zwischen der Beigeladenen und dem weiteren Mitbewerber getroffenen Auswahlentscheidung nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sich tragend auf die Vorschläge von Schulkonferenz und -träger gestützt hätte; vielmehr hat er in dem Auswahlvermerk nur „ergänzend festgestellt“, dass diese sich für die Beigeladene ausgesprochen hätten. II. Der Antragsteller hat schließlich auch Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsgrund ergibt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Beförderungsstelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die damit einhergehende Ernennung der Beigeladenen würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers endgültig vereitelt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 16 LBesO A NRW) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.