Beschluss
2 L 802/2023
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0911.2L802.2023.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,- € festgesetzt. Gründe: Der am 29. März 2023 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die am Weiterbildungskolleg A in B zu besetzende Stelle des Schulleiters (Oberstudiendirektor/in, A 16 LBesO A NRW) mit der Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung der Mitbewerberin und deren Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Es mangelt jedoch an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls ernsthaft möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 -, juris, Rn. 7. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris, Rn. 33 und Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.. Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn das hiesige Auswahlverfahren leidet nicht an Fehlern, die eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren als ernstlich möglich erscheinen lassen. Die dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2023 bekannt gegebene Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert und sind der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. In materieller Hinsicht lassen sich auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers keine für die getroffene Beförderungsentscheidung kausalen Rechtsfehler feststellen. Zwar war die der hiesigen Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21. November 2022 rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 B 377/15 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N., unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. Dies berücksichtigend, hat der Antragsgegner bei der auch der verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 21. November 2022 seinen Beurteilungsspielraum überschritten, weil die Abweichungen von den Bewertungsvorschlägen im Leistungsbericht des Schulleiters nicht hinreichend plausibilisiert worden sind und die Begründung des Gesamturteils nicht den daran zu stellenden Anforderungen genügte. Dies hat die Kammer bereits im rechtskräftigen Beschluss vom 11. Mai 2023 – 2 L 2805/22 – dargelegt und verweist insoweit auf die dortigen, folgenden Ausführungen: „(…) Beurteilungsbeiträge muss der Beurteiler deshalb als eine Erkenntnisquelle in seine Überlegungen einbeziehen; er kann auch einen Beurteilungsbeitrag vollständig übernehmen, muss dies aber nicht. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 - 2 A 3/20 -, juris, Rn. 32 f., vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 22 ff. und 33, vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, juris, Rn. 27 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 – juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 6 B 374/19 -, juris, Rn. 13. Das Erfordernis der Begründung von Abweichungen gegenüber einem Beurteilungsbeitrag gilt ‒ jedenfalls entsprechend ‒ für Abweichungen gegenüber einem Leistungsbericht des Schulleiters gemäß Nr. 8.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums vom 19. Juli 2017 (im Folgenden: BRL). Vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2020 - 2 L 2694/19 -, juris, Rn. 13 ff.; dazu neigend auch: OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 6 B 838/22 -, juris, Rn. 67. Im hier streitgegenständlichen Fall der Beurteilung aus Anlass der Ausschreibung des Beförderungsamtes des Schulleiters eines Berufskollegs (Oberstudiendirektor/-in, Besoldungsgruppe A 16 LBesO NRW) erfolgt die Beurteilung durch die Schulaufsicht (vgl. Nr. 3.2.2 BRL), hier die Bezirksregierung Düsseldorf. Den oben dargestellten Anforderungen Rechnung tragend ist in solchen Fällen nach Nr. 8.4.1 BRL der Schulleiter zur Beratung hinzuzuziehen, der insbesondere einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen soll. Dieser enthält gemäß Nr. 8.4.4 BRL einen Vorschlag zur Bewertung der Beurteilungsmerkmale; von einem Gesamturteil ist abzusehen. Gemäß Ziffer 9.7 BRL ist der Leistungsbericht neben dem Eignungsfeststellungsverfahren und einem ergänzenden schulfachlichen Gespräch für die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Amt als Schulleiter als Erkenntnisquelle heranzuziehen. Dementsprechend haben die Schulleiter der Schulen, an denen der Antragsteller und die Beigeladene während des gesamten dreijährigen Beurteilungszeitraums tätig waren, jeweils einen Leistungsbericht erstellt. Die Bewertungsvorschläge hinsichtlich der Einzelmerkmale stellen sich gegenüber den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen wie folgt dar (Abweichungen fett markiert): Antragsteller Beigeladene Merkmal Nr. Vorschlag Leistungsbericht Dienstliche Beurteilung (…) 1 5 5 2 5 5 3 5 5 4 5 4 5 5 4 6 5 5 7 4 4 8 5 5 9 5 4 Die Beurteilung des Antragstellers weicht somit hinsichtlich drei der insgesamt neun Einzelmerkmale nach unten von dem Bewertungsvorschlag des Schulleiters des C-Berufskollegs vom 18. März 2022 ab. Dieser hatte hinsichtlich aller Einzelmerkmale bis auf das der „Organisation und Verwaltung“ (Nr. 7) eine Bewertung von fünf Punkten vorgeschlagen; die Beurteilung lautet jedoch neben diesem Einzelmerkmal in drei weiteren Einzelmerkmalen auf vier Punkte, nämlich hinsichtlich „Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung“ (Nr. 4), „Zusammenarbeit“ (Nr. 5) und „Personalführung und -entwicklung“ (Nr. 9). (…) Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren (…) die Herabsetzungen gegenüber den Vorschlägen in dem ihm betreffenden Leistungsbericht (…) als nicht nachvollziehbar beanstandet. Jedenfalls nach dieser Rüge ist eine Plausibilisierung der Abweichungen erforderlich geworden. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bei der Beurteilung von Polizeibeamten: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 - 6 A 420/19 -, juris, Rn. 63 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 B 1406/15 -, juris, Rn. 5. Eine solche ist jedoch weder den dienstlichen Beurteilungen ansatzweise zu entnehmen, noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Der Antragsgegner hat auf die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 erhobene Rüge des Antragstellers nicht reagiert. Überdies erweist sich jedenfalls die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch deshalb als rechtswidrig, weil die Begründung des Gesamturteils nicht den daran zu stellenden Anforderungen genügt. Gemäß Nr. 7.9 Satz 1 BRL müssen die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Punkte das Gesamturteil tragen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in der Regel darzulegen. Eine Begründung ist gemäß Ziffer 7.9 Satz 3 BRL ferner erforderlich, wenn Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen sind, wenn sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen dienstlichen Beurteilung verschlechtert hat oder die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale verschiedene Gesamturteile möglich erscheinen lässt. Nach Ziffer 7.9 Satz 4 BRL ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann entbehrlich, wenn im konkreten Fall ein anderes Gesamturteil nicht in Betracht kommt. Die Bestimmungen in Nr. 7.9 Sätze 1 und 2, Satz 3, 3. Variante sowie Satz 4 BRL entsprechen dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Komplex. Danach bedarf das Gesamturteil bei einer im sog. Ankreuzverfahren oder ‒ wie hier ‒ allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung. Die Begründung ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht nachgeholt werden. Nur wenn in dieser erkennbar gemacht wird, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird, können die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet sowie das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 6 B 838/22 -, juris, Rn. 39 ff. m.w.N. insb. aus der Rspr. des BVerwG. Im Falle der streitgegenständlichen Beurteilung vor der Übertragung des Amtes als Schulleiter kommt hinzu, dass neben der Herleitung aus den Einzelmerkmalen zumindest grob auch zu begründen ist, in welcher Weise sich aus den gemäß Nr. 9.7 BRL zugrundeliegenden Erkenntnisquellen (Leistungsbericht der Schulleitung, Eignungsfeststellungsverfahren und ergänzendes schulfachliches Gespräch) das Gesamturteil ergibt, weil es sich dabei um getrennte und durch unterschiedliche Personen zu bewertende Erkenntnisquellen handelt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 6 B 838/22 -, juris, Rn. 44 für das Amt der stellvertretenden Schulleitung gemäß Nr. 9.6 BRL. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Begründung des Gesamturteils ist für die Konstellation anerkannt, dass im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note ‒ vergleichbar mit den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null ‒ geradezu aufdrängt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 65. Überdies kann das Begründungserfordernis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann entfallen, wenn bereits die zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien oder andere abstrakte Vorgaben hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Eine abstrakte Vorgabe findet sich vorliegend zwar in Ziffer 7.7 BRL, wonach bei der Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um Führungs- und Funktionsämter - wie hier - die Merkmale „Zusammenarbeit“, „Organisation und Verwaltung“, „Beratung“ und „Personalführung und -entwicklung“ bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung haben. Diese Vorgabe ist jedoch nicht ausreichend, um die Erläuterung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen entbehrlich zu machen. Denn erstens bleibt die konkrete Bedeutung der genannten Merkmale unklar und schließt Ziffer 7.5 Satz 2 BRL eine arithmetische Ermittlung des Gesamturteils wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale gerade aus. Zweitens wird damit nicht erkennbar, welche Relevanz den neben dem Leistungsbericht herangezogenen Erkenntnisgrundlagen für das Gesamturteil zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 6 B 838/22 -, juris, Rn. 45 ff. Gemessen daran war bei der Beurteilung des Antragstellers die Begründung des Gesamturteils erforderlich, die jedoch nicht den genannten Anforderungen entsprechend erfolgt ist. Vielmehr findet sich ‒ wie auch in der Beurteilung der Beigeladenen ‒ unter dem Punkt „Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ nur der Hinweis, dass bei der Bildung des Gesamturteils der Leistungsbericht der Schulleitung, das Ergebnis aus dem Eignungsfeststellungsverfahren und die Beobachtungen im schulfachlichen Gespräch berücksichtigt worden seien. Dieser pauschale, lediglich die Vorgaben der Nr. 9.7 BRL wiederholende und zu der Beurteilung der Beigeladenen wortgleiche Satz genügt offenkundig nicht im Ansatz den Anforderungen an eine Begründung des Gesamturteils. Er lässt weder erkennen, wie die genannten Erkenntnisquellen bewertet und mit welchem Gewicht diese in das Gesamturteil einbezogen worden sind, noch wie die Herleitung des Gesamturteils aus den Bewertungen der Einzelmerkmale erfolgt ist. Im Falle der Beurteilung des Antragstellers war ‒ wohl anders als im Falle der Beurteilung der in acht von neun Merkmalen wie im Gesamturteil mit fünf Punkten bewerteten Beigeladenen ‒ eine Begründung des Gesamturteils auch nicht gemäß Nr. 7.9 Satz 4 BRL bzw. der damit korrespondierenden Rechtsprechung entbehrlich, weil ein anderes Gesamturteil nicht in Betracht gekommen wäre. Auch wenn der Antragsteller in drei der vier Einzelmerkmale, die gemäß Nr. 7.7 BRL bei Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um Führungs- und Funktionsämter bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung haben, mit vier Punkten und nur in einem davon mit fünf Punkten beurteilt worden ist, drängte sich das Gesamturteil von vier Punkten nicht schon in dem Sinne auf, dass eine von fünf Punkten ausgeschlossen gewesen wäre. Der Antragsgegner selbst hat die Beurteilung des Antragstellers als „herausragende 4 Punkte-Beurteilung“, „welche fast die Schwelle zu einer schwachen 5 Punkte-Beurteilung erreicht hat“ (Besetzungsvermerk, Bl. 45 des Auswahlvorgangs, Beiakte Heft 3) bezeichnet. Abgesehen von den obigen Ausführungen, wonach das Erfordernis der Erläuterung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen nicht schon aufgrund der Vorgabe des Nr. 7.7 BRL entfällt, galt dies im Falle des Antragstellers umso mehr, als dass er bei den übrigen fünf Merkmalen vier Mal mit fünf Punkten beurteilt worden ist und zudem auch das Eignungsfeststellungsverfahren mit dem besten Endergebnis („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) abgeschlossen hat.“ An diesen Bewertungen hält die Kammer auch weiterhin fest. Im Übrigen hat der Antragsgegner, dort vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, in der Folge des genannten Beschlusses mitgeteilt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21. November 2022 unter dem 24. Mai 2023 aufgehoben worden ist und neu erstellt wird. Allerdings sind die aufgezeigten Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht kausal für die Beförderungsentscheidung. Der Antragsteller erscheint auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Einbeziehung einer – unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsauffassung des Gerichts – neu erstellten dienstlichen Beurteilung voraussichtlich chancenlos gegenüber der Beigeladenen. So ist die Beigeladene in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 31. Mai 2022 nicht nur in der Gesamtnote, sondern auch in allen Einzelmerkmalen mit der Bestnote von 5 Punkten beurteilt worden. Diese dienstliche Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der ihr zugrundeliegende Leistungsbericht betreffend die Beigeladene von dem Leitenden Kollegdirektor D E, Schulleiter des Weiterbildungskollegs der Stadt F, gefertigt worden ist. Zwar sieht Nr. 9.7 der BRL vor, dass für eine Beurteilung vor der Übertragung des Amtes als Schulleiterin oder Schuleiter grundsätzlich u.a. ein Leistungsbericht der Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, heranzuziehen ist. Die Anfertigung eines solchen Leistungsberichts durch den Schulleiter oder ein anderes Mitglied der Schulleitung (vgl. auch Nr. 8.4.1 Satz 3 der BRL) des Weiterbildungskollegs A war jedoch vorliegend für den Beurteilungszeitraum (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2022) nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers konnte dafür insbesondere der ehemalige Schulleiter, Herr G, nicht herangezogen werden – zwar nicht deshalb, weil dieser sich zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits im Ruhestand befand, vgl. näher dazu, dass der Ruhestandseintritt des Schulleiters der Erstellung eines Leistungsberichts durch diesen nicht entgegensteht: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 6 A 2355/09 –, juris, Rn. 5 ff., aber weil seine Pensionierung bereits zum 31. Juli 2018 erfolgt ist (vgl. auch Bl. 288 der Personalakte der Beigeladenen), sodass er während des gesamten Beurteilungszeitraums ab 1. Juni 2019 offenkundig gar keine Beobachtungen machen konnte. Vgl. dazu, dass ein zwischenzeitlich pensionierter Schulleiter nur betreffend den Zeitraum, in dem er noch im Dienst war, zur Mitwirkung bei einer Beurteilung herangezogen werden kann, auch schon: Beschluss der Kammer vom 3. April 2017 – 6 A 1976/15 –, juris, Rn. 16 f. Schon ab dem 1. August 2018 war kein Schulleiter an der Schule mehr tätig, der einen Leistungsbericht hätte fertigen können. Die stellvertretende und kommissarische Schulleitung erfolgte durch die Beigeladene selbst (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. Juni 2023 und Bl. 288, 297 der Personalakte der Beigeladenen), die in eigener Sache offenkundig keinen Leistungsbericht erstellen durfte. Dass weitere Mitglieder der Schulleitung angehört hätten (vgl. § 60 Abs. 1 SchulG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Anwendung der Vertretungsregelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 SchulG, wonach bei Verhinderung der Mitglieder der Schulleitung die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung übernimmt, kommt für die hier in Rede stehende Fertigung eines Leistungsberichts über die ein Statusamt nach A 15 mit Amtszulage bekleidende kommissarische Schulleiterin nicht in Betracht, schon weil diese einer höheren Besoldungsgruppe angehört als die übrigen – auch die dienstältesten –Lehrer der Schule. War danach die Erstellung eines Leistungsberichts durch die Schulleitung des Weiterbildungskollegs A nicht möglich, begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Bezirksregierung Münster den Schulleiter des Weiterbildungskollegs der Stadt F – dem Vorbringen des Antragsgegners zufolge das nächstgelegene Weiterbildungskolleg mit einem vergleichbaren Bildungsgang – für diese Aufgabe herangezogen hat. Die Konstellation einer Unmöglichkeit der Erstellung eines Leistungsberichts durch die Schulleitung der eigenen Schule ist von den Beurteilungsrichtlinien nicht erfasst. Es war jedoch jedenfalls zulässig – wenn nicht sogar geboten –, dass die Bezirksregierung Münster diese Aufgabe an Herrn E delegiert hat. So können Beurteilungsrichtlinien – die durch eine davon abweichende, vom Richtliniengeber gebilligte oder zumindest geduldete ständige Verwaltungspraxis sogar geändert werden können – vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 6 A 210/10 –, juris, Rn. 17 f. m.w.N., durch eine ständige Verwaltungspraxis ergänzt werden. Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2015 – 6 B 824/15 –, juris, Rn. 23. Eine solche besteht nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners darin, in den Fällen, in denen – wie hier – die Erstellung des Leistungsberichts durch eine Person aus der Schule selbst unmöglich ist, den Leistungsbericht durch den Schulleiter oder die Schulleiterin einer anderen Schule der gleichen Schulform anfertigen zu lassen. Unabhängig davon konnte mit der Erstellung des Leistungsberichts durch Herrn E jedenfalls im vorliegenden Fall auch dem Gebot einer möglichst vollständigen Beurteilungsgrundlage und wahrheitsgemäßen Beurteilung bestmöglich Rechnung getragen werden. Die Alternative, gänzlich auf einen Leistungsbericht zu verzichten, vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 19. März 2014 – 2 L 1997/13 –, juris, Rn. 19, hätte die Erkenntnisgrundlage und auch die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung mit anderen Beurteilungen ganz erheblich geschmälert. Auch die grundsätzlich denkbare Anfertigung durch einen Schulaufsichtsbeamten der Bezirksregierung, vgl. dazu (offenlassend, ob dies erforderlich war): Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2015 – 2 L 2049/15 –, juris, Rn. 45, musste der Delegation an Herrn E nicht vorgezogen werden. Eigene Erkenntnisse durfte die schulfachliche Dezernentin als Beurteilerin ohnehin ergänzend berücksichtigen (s.u.). Dabei entspricht es eher der Konzeption der Beurteilungsrichtlinien, den Leistungsbericht durch den Schulleiter einer anderen Schule derselben Schulform fertigen zu lassen, der mit der zu beurteilenden kommissarischen Schulleiterin regelmäßige Arbeitskontakte hat, als durch die Bezirksregierung selbst. Schließlich zielt die vorgesehene Heranziehung des Schulleiters (Nr. 8.4 der BRL) gerade darauf ab, von den Erkenntnissen der Schulaufsicht unabhängige Beobachtungen aus dem Schulalltag beizutragen, in den die Schulaufsicht regelmäßig kaum Einblick hat. Es ist auch davon auszugehen, dass Herr E als Schulleiter des Weiterbildungskollegs der Stadt F über eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verfügte, um den Leistungsbericht betreffend die Beigeladene als kommissarische Schulleiterin des Weiterbildungskollegs A fertigen zu können. Zum einen hat er ausweislich des Leistungsberichts am 29. April 2022 den Unterrichtsbesuch, auf den sich der Leistungsbericht des Schulleiters nach 9.7 BRL auch beziehen soll, durchgeführt. Zum anderen hat Herr E als Grundlagen des Leistungsberichts zu „Langzeitbeobachtung/Arbeitskontakte“ den Zeitraum vom 3. Mai 2019 bis 2. Mai 2022 und darunter Gespräche mit der Lehrerin, Beobachtungen bei Dienstbesprechungen und Konferenzen und Beobachtungen auf Ringsitzungen angegeben. Der Antragsgegner hat auf die diesbezüglichen Bedenken des Antragstellers zu den Kontakten zwischen der Beigeladenen und Herrn Er substantiiert weiter vorgetragen, dass die Weiterbildungskollegs im Regierungsbezirk Münster eng vernetzt seien und in einem engen Austausch stünden. Herr E habe bei den Ringsitzungen – den Verbandssitzungen der Weiterbildungskollegs – sowie Schulleiter- und Oberstufendienstbesprechungen einen ausführlichen und fundierten Eindruck von der Beigeladenen gewinnen können. Die von ihm angegebenen Besprechungen hätten regelmäßig sowohl zwischen den Schulleitungen untereinander als auch gemeinsam mit der Bezirksregierung stattgefunden. Die aufgeführten Gespräche hätten im Rahmen dieses engen Austauschs und bei regelmäßigen telefonischen Abstimmungen zwischen den beiden Weiterbildungskollegs stattgefunden. Jedenfalls angesichts dieser substantiierten Abgaben, die in Frage zu stellen kein Anlass besteht, hält die Kammer anders als der Antragsteller weitere Angaben zu Art und Häufigkeit der Beobachtungen des Herrn E nicht für erforderlich, um diesen als für die Erstellung des Leistungsberichts im Streitfall taugliche – und ohnehin auch am ehesten in Betracht kommende – Person zu qualifizieren. Insbesondere hat die Kammer nach der Aktenlage keine Zweifel daran, dass Herr E jeweils über eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verfügte, um die von ihm vorgenommene Bewertungen der Einzelmerkmale zu vollziehen. Hinsichtlich der Aspekte, insbesondere pädagogischer Art, die durch die Arbeitskontakte allein trotz deren Regelmäßigkeit und Dauer möglicherweise nicht wahrgenommen werden konnten – wie etwa das von dem Antragsteller unter anderem aufgeführte didaktisch-methodische Vorgehen als Bestandteil des Merkmals „Unterricht oder Ausbildung“ – ist davon auszugehen, dass der stattgefundene Unterrichtsbesuch die diesbezügliche Erkenntnisgrundlage bot – nicht anders als es bei der Beobachtung einer Lehrerin durch den Schulleiter der eigenen Schule der Fall gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Antragstellers auch keine näheren Angaben oder Plausibilisierungen zu den in dem Leistungsbericht vorgenommenen Wertungen erforderlich. Insbesondere ist der Leistungsbericht auch ohne ergänzende Erläuterungen hinreichend aussagekräftig, um seine Funktion im Beurteilungsverfahren erfüllen zu können, da er Bewertungsvorschläge für die jeweiligen Einzelmerkmale enthält. Darüber hinaus ist keine Begründung erforderlich. So genügt es auch bei – insoweit im Wesentlichen vergleichbaren – Beurteilungsbeiträgen über dienstliche Leistungen des zu Beurteilenden, die der Beurteiler nicht aus eigener Anschauung kennt, dass diese die jeweiligen Einzelbewertungen selbst vornehmen. Nur alternativ – wenn ein Bewertungsvorschlag also, anders als hier, nicht erfolgt – müssen sie hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen in der Beurteilung enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris, Rn. 34. Allerdings muss, wenn Beurteilungsbeiträge vorwiegend aus in Zahlenwerten vorgenommenen Bewertungen bestehen, im Falle der Abweichung von diesen Bewertungen durch die dienstliche Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung der Abweichung erfolgen, die dann regelmäßig voraussetzt, dass sich der Beurteiler Kenntnis davon verschafft, auf welcher Grundlage es zu den Bewertungen des Beitragsverfassers gekommen ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 6 A 2717/19 -, juris, Rn. 100 und Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1706/21 -, juris, Rn. 19. Da hier jedoch in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen keine Abweichung von Bewertungsvorschlägen des Leistungsberichts erfolgt ist, bedurfte es auch keiner näheren Begründung der dienstlichen Beurteilung selbst. Vgl. für übernommene Beurteilungsbeiträge: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris, Rn. 33 m.w.N. Ist nach alldem der in die dienstliche Beurteilung einbezogene Leistungsbericht nicht zu beanstanden, ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Beigeladenen schließlich auch nicht daraus, dass die Beurteilerin, Leitende Regierungsschuldirektorin H, in der dienstlichen Beurteilung (nur) ihre eigenen Arbeitskontakte vom 18. September 2020 bis zum 31. Mai 2022 berücksichtigt hat. Wie der Antragsgegner dazu erläutert hat, ist dies der Zeitraum ab Aufnahme der entsprechenden Diensttätigkeit durch Frau H. Dabei durfte diese ihre eigenen, im Rahmen der bestehenden Arbeitskontakte getroffenen Wahrnehmungen als Beurteilerin naturgemäß auch berücksichtigen. Deren ergänzende Berücksichtigung ist insbesondere nicht durch die in Nr. 9.7 BRL aufgeführten, anlassbezogen heranzuziehenden Erkenntnisquellen ausgeschlossen. Nr. 4.10 Satz 6 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 2. Mai 2016 - Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung (BASS 21-01 Nr. 30) - sieht sogar ausdrücklich vor, dass in die dienstliche Beurteilung die Erkenntnisse aus dem Leistungsbericht, dem Eignungsfeststellungsverfahren und dem schulfachlichen Gespräch „sowie sonstige Erkenntnisse“ aufzunehmen sind. Soweit die Beurteilerin Frau H für die vorherige Zeit nach den Angaben des Antragsgegners Informationen von ihrem Dezernatsvorgänger eingeholt hatte, ist schon nicht erkennbar, dass sie diese überhaupt zur Grundlage der Beurteilung gemacht hat. Insbesondere findet sich in der dienstlichen Beurteilung kein Hinweis darauf. Dort ist unter dem Punkt „Beurteilungsgrundlagen“ weder die Einholung eines Beurteilungsbeitrags angegeben noch der entsprechende Zeitraum vor dem 18. September 2020 unter „Langzeitbeobachtung/Arbeitskontakte“ aufgeführt worden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob – wie der Antragsteller meint – im Falle der Berücksichtigung der Informationen des früheren Dezernenten im Rahmen der dienstlichen Beurteilung diese in Form eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags hätten eingeholt werden müssen. Die Beurteilerin war auch nicht gehalten, die Wahrnehmungen ihres Vorgängers von früheren Kontakten der Beigeladenen mit der Bezirksregierung Münster zu berücksichtigen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass deren Heranziehung angesichts der übrigen Erkenntnisgrundlage erforderlich gewesen wäre, um die Leistungen und Befähigungen der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum beurteilen zu können. Im Übrigen erscheint es – selbst bei Unterstellung eines Rechtsfehlers aufgrund der fehlenden Einholung eines Beurteilungsbeitrags betreffend die Wahrnehmungen des vorherigen schulfachlichen Dezernenten – jedenfalls fernliegend, dass eine Neubeurteilung ohne diesen Fehler im Ergebnis zu einer Abweichung in den vorzunehmenden Bewertungen führen würde, da ein entsprechender Beurteilungsbeitrag neben dem Leistungsbericht, Eignungsfeststellungsverfahren und schulfachlichem Gespräch sowie den eigenen Wahrnehmungen der Beurteilerin aus den Arbeitskontakten voraussichtlich allenfalls ganz punktuell ergänzende Erkenntnisse liefern könnte. Ist die Beurteilung der Beigeladenen mit fünf Punkten in der Gesamtnote und in allen Einzelnoten danach nicht zu beanstanden, erscheint es ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren gegenüber der Beigeladenen als besser geeignet vorzuziehen sein könnte und auch nicht ernsthaft möglich, dass er zumindest mit ihr gleichzieht. Das Erreichen einer (formal) besseren Beurteilung kommt angesichts der durchweg bestbeurteilten Beigeladenen schon nicht in Betracht. Dass der Antragsteller bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Beurteilung eine formal gleichwertige Beurteilung erreichen wird, ist nur theoretisch und nicht ernsthaft möglich. Zwar erscheint ein Gesamturteil von fünf Punkten realistisch möglich (s.o.), nicht jedoch, dass hinsichtlich aller Einzelmerkmale – deren Bewertung für eine Ausschärfung des Vergleichs der Beurteilungen in den Blick zu nehmen wäre – eine Beurteilung mit fünf Punkten erfolgen wird. In der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2022 sind vier Einzelmerkmale mit vier Punkten bewertet worden, wobei der Rechtsfehler insoweit darin bestand, dass (lediglich) hinsichtlich dreien davon die negative Abweichung gegenüber dem Leistungsbericht des Schulleiters nicht hinreichend plausibilisiert worden ist (s.o.). Selbst wenn die Bewertungsvorschläge für diese drei Einzelmerkmale in der neuen Beurteilung allesamt ohne – bei hinreichender Plausibilisierung ja grundsätzlich mögliche – Herabsetzung übernommen werden würden, bliebe das Merkmal Nr. 7 (Organisation und Verwaltung), das entsprechend dem Leistungsbericht des Schulleiters mit „nur“ vier Punkten beurteilt worden war. Diese Bewertung wurde jedoch von der Kammer in dem zitierten Beschluss vom 11. Mai 2023 – und wird auch weiterhin – nicht bestandet, sodass ein anderes Ergebnis im Rahmen der unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgenden Neubeurteilung fernliegend erscheint. Da eine formal gleichwertige Beurteilung des Antragstellers vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft möglich erscheint, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob bzw. inwieweit es sich für diesen Fall zu Lasten seiner Erfolgschancen ausgewirkt hätte, dass sich die Beurteilung der Beigeladenen zudem auf das Statusamt „A 15 Z“ (A 15 mit Amtszulage nach Fn. 4 LBesO A NRW, Anlage 14: Studiendirektorin als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums) und damit auf ein höheres Statusamt als das des Antragstellers (A 15 LBesO A NRW ohne Amtszulage) bezieht. Vgl. zu dem dadurch begründeten Unterschied im Statusamt und dem Grundsatz der größeren Gewichtung einer formal gleichwertigen Beurteilung eines höheren Statusamtes, allerdings bei einem Unterschied nur durch die Amtszulage trotzdem keine Chancenlosigkeit annehmend: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2023 – 2 L 2805/22 -, Seite 9 f. des Beschlussabdrucks; Rn. 48 ff. bei juris, m.w.N. Gegen die Auswahlentscheidung selbst sind schließlich durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 16 LBesO A NRW) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.