Beschluss
2 L 2649/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0517.2L2649.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 6. Dezember 2022 sinngemäß gestellte Antrag, 1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung „Einsatzbewertung“ im Modul HS 2.7 zuzulassen, bis über die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides betreffend das Modul HS 2.7 im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, 2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und sie vorläufig dem Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides betreffend das Modul HS 2.7 im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist insgesamt unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hiervon ausgehend ist dem Rechtsschutzantrag der Erfolg zu versagen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf den Antrag zu 1 scheitert zunächst nicht bereits an der Tatsache, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung HS 2.7 gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO Pol bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen beendet worden ist. Mit Rücksicht auf die Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG ist vielmehr in der auch im Streitfall gegebenen Situation eines Kommissaranwärters oder einer Kommissaranwärterin, die oder der nach Bekanntgabe des endgültiges Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung begehrt, ungeachtet der genannten Regelungen vorläufiger Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann in diesem Falle auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen, wie mit dem Antrag zu 2 begehrt, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 25 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2023 – 6 B 1232/22 –, juris, Rn. 7 ff. m.w.N. Im Streitfall sind die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Einräumung eines neuen Prüfungsversuchs nicht gegeben. Die Bewertung des streitgegenständlichen Wiederholungsversuchs des Praxismoduls HS 2.7 (Einsatzbewertung) lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Fehl geht zunächst der Einwand, die Prüfer – PHK O. und PHK E. - seien zur höchstpersönlichen Wahrnehmung aller Leistungen der Antragstellerin verpflichtet gewesen und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da sie sich gar nicht in dem Streifenwagen befunden hätten, in dem die Antragstellerin auf dem Weg zum Einsatz gesessen habe (F. 00/00). In dem Streifenwagen der Antragstellerin befand sich unter anderem ihr Tutor, PK L. . Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tutor den Prüfern im Tatsächlichen mitteilt, wie sich die Antragstellerin im Streifenwagen verhalten halten. Die Prüfer, die im Übrigen bei dem Einsatz ebenfalls vor Ort waren, müssen ihre Bewertung auf einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage treffen. Sie müssen hierbei über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um das ihnen anvertraute höchstpersönliche Werturteil über die Leistung des Prüflings abzugeben. Ferner muss sich die Bewertung auch tatsächlich als ein von ihnen verantwortetes eigenes Urteil über den Prüfling darstellen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es aber den Prüfern überlassen, wie sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen. Insbesondere dürfen sie zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Beurteilung auch Berichte und Auskünfte von anderer Seite einholen. So verhält es sich im Streitfall, wenn der Tutor der Antragstellerin den Prüfern über das „Funkverhalten“ der Antragstellerin im Streifenwagen berichtet hat. Dass die Prüfer im Übrigen nicht über eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verfügt haben könnten, ist auch angesichts des Umstandes, dass sie bei dem fraglichen Einsatz selbst vor Ort waren, nicht ersichtlich. 2. Der Antragstellerin erwächst ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs auch nicht daraus, dass zur Bewertung der Prüfungsleistung Personen herangezogen worden seien könnten, die der bestellten Prüfungskommission nicht angehörten. Dieser Einwand trifft bereits im Tatsächlichen nicht zu. Prüfer waren PHK O. und PHK E. . Dies geht zweifelsfrei aus dem Vordruck über die Einsatzbewertung im Rahmen eines Polizeieinsatzes (Modul HS 2.7) hervor (Blatt 3 des Verwaltungsvorganges). Dementsprechend haben – neben der Antragstellerin – eben auch nur diese beiden Prüfer die „Zusammenfassung“ unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung eigenhändig unterschrieben. Im Übrigen sind folgerichtig Stellungnahmen auch nur dieser Prüfer eingeholt worden (vgl. Schreiben von PHK O. vom 00. Februar 2021, 00. März 2021 und 00. Juni 2021 sowie Schreiben von PHK E. vom 00. Juni 2021). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Prüfer PHK E. in seiner Stellungnahme vom 00. Juni 2021 von einer Prüfungskommission, bestehend aus PHK O. , PHK E. , PHK D. und PK L. , gesprochen hat. Damit sollte bei verständiger Betrachtung ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, welche Personen beim Einsatzgeschehen zugegen waren. 3. Soweit die Antragstellerin die Bewertung hinsichtlich der Nachbereitung als fehlerhaft rügt, hat ihr Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg. Zutreffend ist zunächst – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist –, dass sich die Einsatzbewertung in „Vorbereitungskompetenzen, Aktionskompetenzen und Nachbereitungskompetenzen“ gliedert. Diese Kompetenzen sind im Einzelnen weiter untergliedert. Die Nachbereitungskompetenzen regeln unter Ziffer 14 die „Nachbereitung im Team“ („bespricht den Einsatzverlauf zeitnah mit eingesetzten Kräften und /oder dem Einsatzleiter, reflektiert sein Verhalten und wendet dieses Wissen auf zukünftige Sachverhalte an “; Hervorhebungen dort). Genau dies ist im Streitfall geschehen. Der Prüfungssachverhalt ist nach dem Einsatzgeschehen mit der Antragstellerin besprochen worden. Ausweislich der Stellungnahme von PHK O. vom 00. Juni 2021 seien der Antragstellerin die Kritikpunkte erläutert worden. Hinsichtlich der Vorgangsfertigung habe sie nochmals auf die abweichende Vorgehensweise der Polizei L1. verwiesen und die weiteren Kritikpunkte lediglich zur Kenntnis genommen. Die aus Sicht der Prüfer erforderliche Anfertigung einer Strafanzeige habe sie nicht beachtet. Wenn die Prüfer zu der Einschätzung gelangen, dass sich aus der Reaktion der Antragstellerin (Unverständnis hinsichtlich der Vorgangsfertigung, fehlende Reflexion über dienstliches [Fehl-]Verhalten) ableiten lasse, dass sie in einem ähnlich gelagerten Fall zukünftig genauso handeln würde, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. In der Stellungnahme von PHK O. vom 00. Juni 2021 wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Antragstellerin in keiner Weise darauf eingegangen sei, was sie denn zukünftig besser gestalten könne; vielmehr schien ihr gar nicht bewusst zu sein, wo denn ihre Fehler gelegen hätten. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihr dienstliches Verhalten zu reflektieren und kritisch zu hinterfragen. Selbstredend können Prüfer aus Stellungnahmen und Reflexionen des Prüflings im Anschluss eines Einsatzgeschehens auch ableiten, wie sich der Prüfling voraussichtlich zukünftig in vergleichbaren Situationen verhalten wird. Zudem würde sich ein diesbezüglicher Bewertungsfehler nicht auswirken. Wenn die Antragstellerin die volle Punktzahl unter Ziffer 14 erreicht hätte, läge sie in der Gesamtpunktzahl bei 23 (statt 21 Punkten). Auch dies würde für ein Bestehen nicht ausreichen. d. Schließlich rügt die Antragstellerin zu Unrecht, dass die Prüfung abgebrochen worden sei. Ausweislich der Stellungnahme des Prüfers PHK O. sei der Antragstellerin nicht bewusst gewesen, aus welchen Gründen eine Strafanzeige hätte angefertigt werden müssen. Wenn sich die Antragstellerin dazu entschließt, lediglich einen „Bericht“ zu erstellen, den es in der vorliegenden Situation nicht bedurfte, begegnet es keinen Bedenken, sie von dieser weiteren Vorgangsfertigung zu entbinden. Sie wäre sinnlos gewesen. 4. Auch sonst liegen keine Prüfungsmängel vor. An der ordnungsgemäßen Bestellung von PHK O. und PHK E. zu Prüfern bestehen entgegen der Rüge der Antragstellerin keine Zweifel. Vielmehr ergibt sich die ordnungsgemäße Bestellung aus den von der I. vorgelegten Schreiben vom 00. Mai 2019 und 00. Mai 2020. Insoweit hat auch die zuständige Behörde gehandelt. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA und § 9 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA für die Prüferbestellung zuständig. Der dementsprechend zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat vorliegend auch gehandelt. Dies folgt aus der Art und Weise der Zeichnung: „Im Auftrag“; „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Bei maßgeblichem Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB) haben die Bediensteten Terfoorth und Music gerade nicht für sich selbst oder das Teildezernat 12.1.2 bzw. das Prüfungsamt, sondern für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gehandelt. Einer Übertragung der Prüferbestellung durch Einräumung einer Zeichnungsbefugnis „im Auftrag“ an die beiden vorgenannten Bediensteten als Mitarbeiter des Teildezernats 00.0.0 bzw. des Prüfungsamts stehen weder Vorschriften der StudO-BA noch allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts entgegen. Es handelt sich hier um eine „vertikale Aufgabenzuweisung“ innerhalb eines Organs oder eines Behördenteils im Wege des innerbehördlichen Mandats und nicht um eine horizontale Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Behörden, selbständigen Organen oder Behördenteilen. Das Teildezernat 00.0.0 bzw. das Prüfungsamt wird nach § 8 Satz 1 StudO-BA bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten der I. gebildet und ist auch dergestalt gebildet worden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 StudO-BA ist die Präsidentin oder der Präsident der I. aber stets zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Damit unterstehen die Mitarbeiter des Teildezernats 00.0.0 bzw. des Prüfungsamts also dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats ist nicht erforderlich. Wird einer Behörde gesetzlich eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die gesetzliche Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende (gesetzliche) Zulassung eines innerbehördlichen Mandats. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung (über die Kompetenzzuweisung) oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rnrn. 20 ff. m.w.N. sowie Nie-hues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 360. Ein solcher Ausnahmefall ist mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA aber nicht gegeben. Dieser begründet nämlich keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Prüferbestellung höchstpersönlich im Sinne einer nicht an nachgeordnete Bedienstete übertragbaren Aufgabe wahrzunehmen. Der Wortlaut spricht nicht für ein gegenteiliges Ergebnis. Zwar ist in § 7 Abs. 4 Satz 1 Stu-dO-BA ausdrücklich von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden die Rede. Jedoch ist damit nicht die konkrete Person, sondern die Behörde bzw. das Organ oder der Organteil gemeint. Dafür spricht zuvorderst die Üblichkeit dieser Gesetzgebungstechnik, bei der die Nennung des Behörden-/Organ-/Organteilleiters erfolgt, wenn die Organisationseinheit insgesamt gemeint ist. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rn. 41. Weiterhin ergibt sich dies aber auch aus der Tatsache, dass § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA nur von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, nicht auch von deren Vertreterin oder Vertreter spricht. Dies läge nah, wenn die Person und nicht die gesamte Organisations-einheit gemeint wäre, da jedenfalls dem Stellvertreter eine entsprechende Aufgabenwahrnehmung zuzubilligen sein muss, weil ansonsten bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vollumfänglicher Stillstand einträte. Gegen eine höchstpersönliche Wahrnehmungspflicht kann aber vor allen Dingen auch die Systematik der StudO-BA ins Feld geführt werden. Wollte man alle Aufgaben, die dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StudO-BA nach bei unbefangener Betrachtung dem Prüfungsausschuss oder bei Delegation seinem Vorsitzenden zugewiesen sind, als höchstpersönlich auffassen, so verbliebe als Betätigungsfeld für das Prüfungsamt und seine Mitarbeiter lediglich noch die Organisation und Durchführung des Kolloquiums im Benehmen mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA), die Entgegennahme schriftlicher Rücktrittsanzeigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA) sowie die Entgegennahme von Anträgen auf Einsicht in die Prüfungsakte (§ 27 Abs. 1 StudO-BA). Warum bei einem derart schmalen Betätigungsfeld überhaupt Bedarf für ein Prüfungsamt bestünde und inwieweit dann in § 8 Satz 1 StudO-BA noch von einer Unterstützung des Prüfungsausschusses die Rede sein würde, ist nicht ersichtlich. Gar nicht erklären ließen sich dann das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamts zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme aus § 8 Satz 2 StudO-BA sowie die Möglichkeit der Protokollweitergabe an die Abteilungsleitung „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ nach § 7 Abs. 5 Satz 3 StudO-BA. Dieses Recht und diese Möglichkeit wären vielmehr gänzlich überflüssig, was von der StudO-BA nicht beabsichtigt sein kann. Umgekehrt verbliebe eine ganze Fülle von Aufgaben beim als Kollegialorgan nur schwerfällig handlungsfähigen Prüfungsausschuss bzw. bei seinem als Einzelperson damit unter Beachtung seiner sonstigen Aufgaben als Präsident der I. überlasteten Vorsitzenden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich StudO-BA auch die Aufgabe der „Organisation und Sicherstellung der Prüfungsverfahren“ vom Prüfungsausschuss auf den/die Vorsitzende/n übertragen werden kann. Die nahezu unbegrenzte Weite dieser in derselben Enumeration wie die Prüferbestellung aufgezählten Aufgabe lässt es als kaum vorstellbar erscheinen, dass sämtliche Aufgaben des § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA nur höchstpersönlich wahrgenommen werden dürfen. Ein solches Verständnis entspräche unter keinem Gesichtspunkt mehr einer sachgerechten Verwendung personeller Ressourcen. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rnrn. 41 ff. Ferner gebietet die Art der zu treffenden Entscheidung kein anderes Ergebnis. Bei der Bestellung der Prüfer handelt es sich nicht um eine schwierige Aufgabe. Wer aufgrund seiner persönlichen Qualifikation als Prüfer bestellt werden kann, ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA eindeutig geregelt. Die grundsätzlich lediglich notwendige Überprüfung, ob eine Person die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes besitzt bzw. mindestens einen dem Bachelor vergleichbaren Abschluss erworben hat, stellt keine komplizierte Rechtsfrage dar. Auch hat die Prüferbestellung nicht den Charakter einer Prüfungstätigkeit im engeren Sinne. Sie ist nur eine organisatorische Vorfrage und tangiert als solche die Chancengleichheit der Prüflinge nicht unmittelbar. Ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum ist nicht eröffnet. Insofern erscheint eine Zentrierung der Aufgabe in einer Hand zur Vereinheitlichung und Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht erforderlich. Aus den vorgenannten Gründen bleibt im Ergebnis auch dem Antrag zu 2 der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. In Anschluss an die Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, vgl. nur den Beschluss vom 31. März 2023 – 6 B 1232/22 –, juris, Rn. 65, der die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, wird der Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.7 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro bemessen. In Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist danach eine Halbierung des anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vorzunehmen, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegen soll. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, der Antragstellerin unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, wird - ebenfalls als nicht endgültige Vorwegnahme der Hauptsache - gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG ein Streitwert i. H. v. (6 x 1.355,68 Euro) : 2 = 4.067,04 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.