OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1232/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0331.6B1232.22.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Erfolgreiche Beschwerde einer Kommissaranwärterin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung infolge unbegründeten Prüfungsrücktritts die Gewährung weiterer Prüfungsversuche begehrt.

  • 2.

    Zu den Obliegenheiten des Prüflings im Rahmen der Darlegung und des Beweises einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne im Einzelfall.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul HS 1.2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zuzulassen,

ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 1948/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen

und sie vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Beschwerde einer Kommissaranwärterin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung infolge unbegründeten Prüfungsrücktritts die Gewährung weiterer Prüfungsversuche begehrt. 2. Zu den Obliegenheiten des Prüflings im Rahmen der Darlegung und des Beweises einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne im Einzelfall. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul HS 1.2 zum nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zuzulassen, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 1948/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und sie vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.