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Beschluss

25 L 1282/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0525.25L1282.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 3451/23 gegen die Duldungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20.04.2023 (jeweils zum Az.: 63-21-N-2022-0340) wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Wenn die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfällt, wie es vorliegend bezüglich der Verpflichtung der Antragsteller, die Durchführung der Bauarbeiten an der Fassade des Nachbargebäudes A.-straße 000 in X. nach weiter Maßgabe der an die Antragsteller gerichteten Verfügungen vom 20.04.2023 zu dulden, der Fall ist, oder die Klage gegen einen Bescheid kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, wie es vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW bezüglich der Zwangsgeldandrohungen zutrifft, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herstellen bzw. anordnen. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (in Bezug auf Ziffer 1. der Duldungsverfügung) genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem formalen Begründungserfordernis genügt die Behörde immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates bzw. öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers an dem Bestehen der gesetzlich vorgegebenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurücktreten kann. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2016, 2 B 291/16, n.v. Diese Anforderungen erfüllt die Begründung seitens der Antragsgegnerin. Sie hat in den streitgegenständlichen Duldungsverfügungen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass diese aus Gründen eines besonderen und überwiegenden öffentlichen Interesses geboten sei, weil zu befürchten sei, dass durch die brandschutztechnischen Mängel, hier – was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist – die brennbare Fassade der südlichen Gebäudeabschlusswand des Gebäudes A.-straße 000 in X., im Brandfall eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen besteht, welche sich in dem Gebäude oder in dem Nachbargebäude der Antragsteller – A.-straße 00 – aufhalten sowie ferner eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit für Personen, welche sich im Brandfall auf den besagten Grundstücken aufhalten, bestehe. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist, anders als die Antragsteller geltend machen, unerheblich. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollzugsinteressen in der Sache überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das weitere Vorbringen der Antragsteller, der Antragsgegner müsse sich außerdem fragen lassen, warum er seit dem Hinweis der Antragsteller auf die brennbare Fassade im Juli 2022 nahezu zehn Monate abgewartet habe, ohne die primär Verantwortlichen zuvor in Anspruch zu nehmen, verzerrt den Sachverhalt. Denn schließlich haben es die Antragsteller selbst verhindert, dass eine zeitnahe und technisch durch Aufstellung eines Fassadengerüsts geplante Mängelbeseitigung der Fassade nicht durchgeführt wurde, indem sie sich bis zum heutigen Tage weigern, der Beigeladenen und der von dort beauftragten Firma genau dies zu ermöglichen. Bei der nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an dem Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Duldungsverfügungen das Interesse der Antragsteller, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffenen Duldungsverfügungen vom 20.04.2023 begegnen – nach der im gerichtlichen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung – aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Duldungsverfügungen, vor deren Erlass die Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 3.3.2023 förmlich angehört wurden (§ 28 VwVfG NRW), ist § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018, worauf die Verfügungen – anders als die Antragsteller behaupten – auch ausdrücklich abstellen. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Duldungsverfügung kommt regelmäßig zur Überwindung von Vollstreckungshindernissen einer bauaufsichtlichen Verfügung, die aus Rechten Dritter abgeleitet werden, in Betracht. Das mit einer Duldungsanordnung ausgesprochene Gebot, die Vollziehung bestimmter Maßnahmen zu dulden, besteht spiegelbildlich zu entsprechenden öffentlich-rechtlichen Handlungspflichten eines anderen polizeirechtlich Verantwortlichen: nur was dieser an Maßnahmen vornehmen muss, muss jener hinnehmen. Das bedeutet zum einen, dass die zu duldenden Maßnahme ihrerseits materiell rechtmäßig sein muss. Das ist der Fall, wenn das Vorgehen des Dritten ordnungsbehördlich, sei es im Wege der Anordnung, sei es im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages festgelegt ist und die Einhaltung der daraus folgenden Handlungspflichten im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2010, 17 L 1384/10, juris. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2023 (Az.: 63-21-N-2022-0340) aufgegeben hat, „… in dem Zeitraum vom 30.05.2023 bis zum 16.06.2023 die an der südlichen Gebäudeabschlusswand des Gebäudes auf dem Grundstück A.-straße 000 in X. vorhandene brennbare Fassadendämmung (WDV-System) unter Einsatz eines eingehausten Gerüstes zu entfernen“, und für den Fall des Nichtbefolgens die Ersatzvornahme angedroht hat. Da es sich bei den Duldungsverfügungen um Dauerverwaltungsakte handelt und die Duldungspflicht noch nicht begonnen hat, vielmehr laut Inhalt der Duldungsverfügungen erst mit Wirkung ab dem 30.05.2023 und sodann bis zum 16.06.2023 andauert, konnte die Antragsgegnerin die an die Beigeladenen gerichtete Ordnungsverfügung auch noch nachträglich erlassen. Ob ungeachtet dessen der Erlass einer Duldungsverfügung vorliegend auch ohne an den Gefahrenverursacher gerichtete Ordnungsverfügung möglich war, weil dieser sich schriftlich zur Mängelbeseitigung bereit erklärt und außerdem auch schon einen Fachunternehmer für die Durchführung der Arbeiten beauftragt hatte, lässt das Gericht vor dem Hintergrund der nunmehr erlassenen Ordnungsverfügung offen. Die materielle Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung setzt deren Erforderlichkeit und – in der Regel – die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung voraus. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine Duldungsverfügung ist – wie bereits dargestellt – erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Ordnungsverfügung verhindert. Dies ist hier der Fall. Nachdem – was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist – eine sachverständige Überprüfung ergeben hat, dass die Fassadendämmung an der südlichen, an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Gebäudeabschlusswand des Gebäudes A.-straße 000 fehlerhaft mit brennbaren Baustoffen errichtet wurde und in dieser Ausführung gegen § 28 Abs. 2 BauO NRW 2018 verstößt, hat sich der Eigentümer und Bauherr des Grundstücks A.-straße 000 (Beigeladene) verpflichtet, den Mangel zu beseitigen und eine Fachfirma mit der Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragt, was die Antragsgegnerin diesem zwischenzeitlich auch mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 25.05.2023 aufgegeben hat. Die Erfüllung dieser Pflichten erfordert die Betretung des Grundstücks der Antragsteller und die dortige Errichtung und Benutzung eines Baugerüstes sowie gegebenenfalls sonstiger notwendiger Hilfsmittel. Die Antragsteller haben die Durchführung dieser Arbeiten abgelehnt und deren Durchführung durch die Beigeladene bzw. der von ihr beauftragten Firma widersprochen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der gegenüber der Beigeladenen erlassenen Ordnungsverfügung vom 25.05.2023 sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 vor. Insbesondere ist – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – die Fassade der südlichen Gebäudeabschlusswand auf dem Grundstück A.-straße 000 materiell baurechtswidrig und verstößt gegen § 28 Abs. 2 BauO NRW 2018, weil sie mit brennbaren Baustoffen ausgeführt wurde. Die Ordnungsverfügung vom 25.05.2023 ist nach summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung eines baurechtmäßigen Zustandes ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den Einsatz eines Teleskopkrans. Das Gericht lässt im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung offen, an welchem Standort die Aufstellung eines solchen Krans tatsächlich machbar wäre und ob der Verkehr im Umfeld bedingt durch den Aufstellungsort nachhaltig negativ beeinflusst würde (vgl. dazu die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 22.05.2023 und vom 23.05.2023). Die entsprechenden Angaben lassen sich abstellend auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht abschließend überprüfen. Ungeachtet dessen liegt es aber auf der Hand, dass mit der Aufstellung eines Baugerüstes an der streitgegenständlichen Giebelwand die Mängelbeseitigungsarbeiten nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht kostengünstiger, sondern in tatsächlicher Hinsicht unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen wesentlich einfacher und weniger aufwendiger ausgeführt werden können als mittels eines Teleskopkrans, sowie ferner durch die Möglichkeit einer Einhausung des Gerüstes, wie in der Ordnungsverfügung ausdrücklich gefordert, darüber hinaus verhindert werden kann, dass die zu entfernenden brennbaren Baustoffe (Styroporteilchen) in die Umwelt gelangen. Die Antragsteller können den Duldungsverfügungen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nicht hinreichend bestimmbar sei, in welchem Ausmaß sie durch die Duldungsverfügungen verpflichtet seien. Die Duldungsverfügungen genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach der genannten Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ wird klargestellt, dass es ausreicht, wenn sich der Regelungsgehalt der Verfügung bestimmen lässt. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn aus der getroffenen Regelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, den Sinn und den Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung – maßgeblich ist der Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020, 10 A 2316/20, juris Rn. 6f, vom 21. Februar 2008, 7 B 107/08, juris Rn. 9ff und vom 8. April 2005, 10 B 2730/04, juris Rn. 4, m.w.N. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Duldungsverfügungen sind danach erfüllt. Der Rahmen der zu duldenden Maßnahmen – das Betreten des Grundstücks sowie die Aufstellung und Nutzung eines Baugerüstes – wird in den Duldungsverfügungen ausdrücklich benannt und in der Begründung dargelegt. Die Einwände der Antragsteller, den Duldungsverfügungen lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, welche Bauarbeiten an der Fassade durchgeführt werden sollen und um welche Bau- und Instandsetzungsarbeiten es sich an der Fassade handeln soll, ferner enthielten die Verfügungen keine Angaben dazu, an welcher Stelle das Grundstück betreten werden soll, ebenso sei unklar, auf welche konkrete Fläche bzw. in Bezug auf welche konkreten Bauteile sich die Duldungspflicht auf dem Grundstück der Antragsteller beziehen soll, führen offenkundig nicht zur Unbestimmtheit der Duldungsverfügung. Das Ziel der Bauarbeiten an der Fassade der südlichen Gebäudeabschlusswand des Gebäudes A.-straße 000 ist hinreichend klar geregelt. Es geht danach ausschließlich um die Mängelbeseitigung der Brennbarkeit der Fassade infolge ihrer Errichtung mit brennbaren Baustoffen. Welcher Hilfsmittel sich die Beigeladene bzw. die von ihr beauftragte Firma neben einem Baugerüst zur Beseitigung der Mängel bedient, ist ihr überlassen, soweit die Hilfsmittel zur Mängelbeseitigung notwendig sind. Dass die Fassade nach Beseitigung der mangelhaften Bauteile (Styropor) instand zu setzen ist, versteht sich von selbst, und bedarf ebenfalls keiner weiteren Klarstellung. Gleiches gilt für das Betreten und Benutzen des Grundstücks, das sich ausgehend von der beschriebenen Zielsetzung allein auf einen notwendigen Umfang zu beschränken hat. Anders als die Antragsteller geltend machen, muss nicht bis ins Einzelne aufgeführt werden, welche tatsächlichen Handlungen zu dulden sind, da sich diese bei Erlass des Bescheides oft noch nicht genau feststellen lassen, vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2020, 6 L 502/20, juris Rn. 32 m.w.N. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügungen. Sie sind insbesondere erforderlich und angemessen. Dass für die Beigeladene auch die Möglichkeit bestanden hätte, gegenüber den Antragstellern einen zivilrechtlichen Duldungsanspruch (u.a. Hammerschlags- und Leiterrecht) geltend zu machen, stellt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der seitens der Antragsgegnerin erlassenen Duldungsverfügungen und deren Notwendigkeit weder ein Ausschlusskriterium dar, so auch (sinngemäß) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2020, 6 L 502/20, juris Rn. 14, noch besteht ein Vorrang des zivilrechtlichen Duldungsrechts. Vgl. VG Minden, Urteil vom 18.12.2020, 9 K 2950/19, juris. Das gilt insbesondere dann nicht, wenn, wie hier, ein Hammerschlags- und Leiterrecht erst im Zivilrechtsweg erstritten werden müsste, auf der anderen Seite aber eine dringliche Gefahrenbeseitigung aufgrund der erheblichen brandschutztechnischen Mängel keine weiteren zeitlichen Verzögerungen zulässt. Auch im Übrigen sind die Duldungsverfügungen angemessen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Duldungsverfügung zur Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten auf einen kurzen Zeitraum (30.05.2023 bis 16.06.2023) beschränkt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Antragsteller die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten nicht für einen Zeitraum dulden müssen, der den notwendigen Zeitaufwand deutlich überschreitet und für die Antragsteller nicht absehbar ist. Ferner sind die Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks A.-straße 00 in rechtmäßiger Weise zum Adressaten der Duldungsverfügungen gemacht worden. Die Duldungsverfügungen waren gegen die Antragsteller zu richten, weil diese das Betreten und die Nutzung ihres Grundstücks zur Beseitigung der Mängel am Nachbargebäude verweigert haben. Sie durften auch als Nichtstörer in Anspruch genommen werden. Gemäß § 19 OBG NRW kann die Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen gegen Personen, die nicht Verhaltens- oder Zustandsstörer sind, richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen Verhaltens- und Zustandsstörer nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Bauaufsichtsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller ist für die Beseitigung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben von Personen, die von der Fassade der mit brennbaren Baustoffen errichteten südlichen Giebelwand des Gebäudes A.-straße 000 ausgeht, notwendig. Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung eines baurechtmäßigen Zustands ist – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass bei früheren Bauarbeiten an der Fassade ein dort seitens der Beigeladenen bzw. der von ihr beauftragten Fachfirma aufgestelltes Baugerüst nicht eingehaust worden sei, verfängt ihr Einwand schon deswegen nicht, weil die Antragsgegnerin die Einhausung des Gerüstes der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 25.05.2023 ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. dort Ziffer 1). Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Antragsteller oder eine Verletzung höherwertiger Pflichten. Entsprechendes lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass anlässlich von früheren Bauarbeiten an der Giebelwand durch die mit der Mängelbeseitigung beauftragten Firma Schäden am Grundstück der Antragsteller entstanden sein sollen. An der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Duldungsverfügungen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses hat die Antragsgegnerin durch den Hinweis auf die infolge der mangelhaften Errichtung der Fassade der Giebelwand mit brennbaren Baustoffen begründete erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Personen hinreichend dargelegt. Die Androhung der Zwangsgelder findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Bedenken sind hierzu weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 S. 1 VwGO. Etwaige Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduzierung des in der Hauptsache ebenfalls mit 4.000,00 Euro vorläufig festgesetzten Streitwerts ist vorliegend nicht angemessen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.