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Urteil

9 K 2950/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1218.9K2950.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin war Miteigentümerin des Grundstücks C. , Gemarkung C. , Flur 69, Flurstück 941 (M. -M1. -Straße 2a). Dieses Grundstück bebaute die Klägerin mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens war der Brandschutz wiederholt – sowohl vor als auch nach Erteilung der Baugenehmigung am 27. April 2010 – Gegenstand verschiedener Erörterungen zwischen den Beteiligten und von Stellungnahmen der Feuerwehr und Brandschutzsachverständiger. Die Baugenehmigung selbst enthält eine Nebenbestimmung, nach der das von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz eingereichte Brandschutzkonzept als Bescheinigung nach § 68 Abs. 2 BauO NRW gewertet wird, eine Prüfung der Unterlagen somit nicht stattfindet. Zuletzt rügte die Beklagte mehrfach die Brandschutzwand zum Gebäude M. -M1. -Straße 2 als nicht ausreichend und verlangte deren Ertüchtigung. Wegen der Einzelheit diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 3 VwGO auf die Ausführungen im Urteil der erkennenden Kammer vom 22. November 2018 in dem Verfahren 9 K 1831/17 (S. 2-5 des amtl. Abdrucks) Bezug genommen. Letztlich forderte die Beklagte die Klägerin mit Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 auf, den grenzständigen Traufpunkt des Gebäudes M. -M1. -Straße 2a gemäß § 33 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 5 BauO NRW dahingehend zu ertüchtigen/umzubauen, dass die erforderliche Brandwand durchgehend entweder 0,30 m über Dach geführt oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden Stahlbetonplatte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 abgeschlossen wird. Für den Fall, dass die Klägerin der Forderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Bauordnungsverfügung nachkomme, wurde ein Zwangsgeld von 2.000,00 € angedroht. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass das Gebäude hinsichtlich der brandschutztechnischen Ausführung des grenzständigen Traufpunktes nicht den Anforderungen der Bauordnung entspreche. Gegen diese Bauordnungsverfügung erhob die Klägerin am 1. März 2017 Klage (9 K 1831/17), welche die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 22. November 2018 abwies. Nach der Rechtskraft des Urteils forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2019 auf, die Vorgaben der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 bis zum 28. März 2019 zu erfüllen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 25. März 2019 erklärte der Ehemann der Klägerin, dass die Anlage mit einem neuen Brandschutzsachverständigen besprochen und dann das Nötige veranlasst werde. Die Maßnahmen wurden in der Folgezeit aber nicht vorgenommen. Mit Bescheid vom 23. April 2019, der Klägerin zugestellt am 25. April 2019, setzte die Beklagte das mit Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 angedrohte Zwangsgeld gegenüber der Klägerin wegen der nicht vorgenommenen Ertüchtigung des grenzständigen Traufpunktes entsprechend den brandschutzrechtlichen Vorgaben i.H.v. 2.000 € fest und drohte für den Fall, dass sie der Bauordnungsverfügung bis zum 14. Juni 2019 nicht nachgekommen sei, ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 4.000 € an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe die ihr mit Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 auferlegte Verpflichtung innerhalb der ihr mit Schreiben vom 14. Februar 2019 gesetzten Frist nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt. Am 20. September 2019 hat die Klägerin gegen diese Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der angefochtene Bescheid vom 23. April 2019 sei nichtig, weil damit eine Handlung erzwungen werden solle, die ihr – derzeit jedenfalls – unmöglich i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW sei und die von ihr die Begehung einer rechtswidrigen Tat i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW verlange. Denn die geforderten Arbeiten könnten nur so ausgeführt werden, dass dabei das Dach des Nachbargebäudes M. -M1. -Straße 2 genutzt werden müsse. Eine Vornahme der Arbeiten ohne Betreten des Nachbardaches sei hingegen nicht möglich. Dieses Dach allerdings dürfe sie aber nicht betreten, weil die Eigentümerin des Nachbarhauses M. -M1. -Straße 2 ihr ein Haus- und Grundstücksbetretungsverbot erteilt habe. Auch etwaige Bemühungen, eine Duldung der Arbeiten zu erhalten, seien erfolglos geblieben, weil die Nachbarin die Arbeiten weiterhin ausdrücklich verweigert habe. Es könne von ihr – der Klägerin – nicht verlangt werden, dass sie zivilrechtlich gegenüber der Nachbarin ein etwaiges Betretungsrecht aus § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) durchsetze. Vielmehr sei es der Beklagten möglich, einen Duldungsbescheid gegenüber der Nachbarin zu erlassen. Dies habe die Beklagte aber in treuwidriger Weise unterlassen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2019 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000 € sowie über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 4.000 € nichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 23. April 2019 sei nicht nichtig. Es lägen weder die Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 VwVfG NRW noch die nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegenden und von der Klägerin geforderten Arbeiten könnten von ihr erbracht werden. Der Einwand, ihr sei die Erbringung der geforderten Arbeiten wegen des von der Eigentümerin des Nachbarhauses ausgesprochenen Hausverbots nicht möglich, trage nicht. Die Nachbarin sei aus § 24 NachbG NRW verpflichtet, ein notwendiges Betreten des Grundstücks oder des Gebäudes zu dulden. Überdies sei ein Betreten des Dachs des Nachbargebäudes zur Mängelbeseitigung gar nicht erforderlich, weil die Arbeiten z.B. durch den Einsatz einer Hubarbeitsbühne mit Gelenkmast oder die Entfernung der eigenen Dacheindeckung erfolgen könnten. Die geforderten Arbeiten seien zudem nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht worden. Nachdem die Klägerin mit Abweichungsantrag vom 30. September 2019 eine Genehmigung zu einer abweichenden Ausführung des Brandwandabschlusses beantragt hatte, bei dem keine auskragende Betonplatte eingebaut werden muss, genehmigte die Beklagte mit der 2. Nachtragsgenehmigung vom 19. Dezember 2019 die veränderte Ausführung der brandschutztechnischen Ertüchtigung des Traufpunktes entsprechend des mit dem Antrag vorgelegten Ausführungsplans. Eine Ertüchtigung der Brandschutzwand ist gleichwohl bislang nicht erfolgt, so dass noch weitere Zwangsgelder festgesetzt und weitere angedroht wurden, die jeweils auch Gegenstand von Klageverfahren – 9 K 3010/19 und 9 K 2442/20 – geworden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 9 K 3010/19 und 9 K 2442/20 und der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Nichtigkeitsfeststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 1 2. Fall Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, auch im Übrigen zulässig. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil ein nichtiger belastender Verwaltungsakt einen Rechtsschein zu Lasten seines Adressaten begründet, der durch die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit beseitigt wird. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage hat aber in der Sache keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 23. April 2019 ist sowohl hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000 € als auch hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 4.000 € wirksam und nicht nichtig. 1. Seine Nichtigkeit folgt nicht aus einer von der Klägerin behaupteten Nichtigkeit der ihm zugrunde liegenden bestandskräftigen Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017, durch die die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert wurde, den grenzständigen Traufpunkt des Gebäudes M. -M1. -Straße 2a gemäß § 33 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 5 BauO NRW dahingehend zu ertüchtigen/umzubauen, dass die erforderliche Brandwand durchgehend entweder 0,30 m über Dach geführt oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden Stahlbetonplatte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 abgeschlossen wird. a) Zum einen führte schon eine Nichtigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zugrunde liegenden bestandskräftigen Bauordnungsverfügung – selbst wenn eine solche Nichtigkeit hier bestehen sollte – nur zu deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur deren Nichtigkeit. Denn bei einer (etwaigen) Nichtigkeit der Bauordnungsverfügung fehlte es den durchzusetzenden Vollstreckungsmaßnahmen – der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes – zwar am nach § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erforderlichen Grundverwaltungsakt. Damit entfielen aber nur die Tatbestandsvoraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzungen und der Zwangsgeldandrohung. Die (etwaige) Nichtigkeit der Ordnungsverfügung würde aber nicht auf die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes durchschlagen und deren Nichtigkeit bedingen. Vgl. etwa zum (rechtswidrigen, nicht nichtigen) Folgenbescheid bei nichtigem Grundlagenbescheid BFH, Urteile 26. September 2006 – X R 21/04 –, juris, Rn. 56, und vom 20. August 2014 – X R 15/10 –, juris, Rn. 37. b) Zum anderen ist die Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 nicht nichtig. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach Abs. 2 ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt (Nr. 1); der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt (Nr. 2); den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein (Nr. 3); den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (Nr. 4); der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (Nr. 5); der gegen die guten Sitten verstößt (Nr. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Einwand der Klägerin, sie müsse, um die in der Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 geforderten Maßnahmen vorzunehmen, das Dach des Nachbarhauses betreten, was ihr dessen Eigentümerin nicht gestatte, vielmehr habe diese ein Haus- und Betretungsverbot ausgesprochen; zudem sei sie nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks M. -M1. -Str. 2a. Mit diesem Einwand dringt die Klägerin indes nicht durch. Er vermag bereits keine Nichtigkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 VwVfG NRW oder § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zu begründen (aa)) und er ist zudem unzutreffend (bb)). aa) Es liegen schon keine Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 Abs. 2 oder Abs. 1 VwVfG NRW vor. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt hier eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nicht in Betracht. Diese Vorschrift erfasst nämlich wie ihrem eindeutigen Wortlaut zu entnehmen ist nur die objektive tatsächliche Unmöglichkeit, d.h., dass niemand den mit dem Verwaltungsakt beabsichtigten Erfolg herbeiführen kann. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Ertüchtigung des Traufpunktes durch die Verlängerung der Brandschutzwand dergestalt, dass sie durchgehend entweder 0,30 m über Dach geführt oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden Stahlbetonplatte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 abgeschlossen wird, kann – dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede – durch die Beauftragung eines entsprechenden Handwerkers erbracht werden, ist also nicht per se unmöglich. Der Umstand, dass die Klägerin meint, sie oder der von ihr beauftragte Handwerker müsse, weil das Vorhabengebäude an der betroffenen Seite grenzständig errichtet ist, zwingend das Nachgrundstück M. -M1. -Str. 2 betreten, was ihr aber aufgrund des von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks ausgesprochenen Hausverbots verboten sei, hingegen erfüllt – selbst wenn die Annahmen der Klägerin zuträfen – nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Denn die für die Klägerin aufgrund des Hausverbots (möglicherweise) bestehende Unzulässigkeit, die geforderten Maßnahmen vom Nachbargrundstück aus vorzunehmen, stellte zum einen lediglich ein rechtliches Hindernis bei der Verwirklichung des durch den Verwaltungsakt angeordneten Zustandes („rechtliche Unmöglichkeit“) dar und beträfe zum anderen nur die Klägerin, begründete also nur ein Unvermögen der Klägerin zur Ausführung der Verpflichtung („subjektive Unmöglichkeit“). Rechtliche Hindernisse und die „subjektive Unmöglichkeit“ sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber kein Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW; Nichtigkeit kommt dann allenfalls nach Abs. 1 in Betracht. Vgl. Leisner-Egensperger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 44, Rn. 37 f.; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 44, Rn. 42 f. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, sie sei nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das zu ertüchtigende Gebäude steht. Soweit sie damit sinngemäß rügen will, ihr sei die Vornahme der geforderten Maßnahmen mangels Eigentümerschaft rechtlich nicht (mehr) möglich, macht sie damit ebenfalls nur ein Unvermögen, nicht aber eine Unmöglichkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW geltend. (2) Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW vor. Von der Klägerin wird mit der in der Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 ausgesprochenen Anordnung, den Traufpunkt des Gebäudes M. -M1. -Straße 2a brandschutztechnisch zu ertüchtigen, nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand, dass zur Erbringung der Maßnahmen das Dach des Nachbargebäudes M. -M1. -Str. 2 zwingend betreten werden müsse und dass die Eigentümerin des Nachbarhauses ihr – der Klägerin – das Betreten nicht gestatte und sie vielmehr ein Hausverbot erteilt habe. Der Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW scheidet nämlich aus, wenn der durch einen Verwaltungsakt Verpflichtete seine Pflicht nur nach Zustimmung durch Dritte erfüllen kann. Denn eine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW erfordert einen nicht heilbaren Fehler. Eine fehlende Zustimmung – oder wie hier die fehlende Zustimmung mit einem zugleich ausgesprochenen Haus- und Grundstücksbetretungsverbot – stellt aber kein dauerhaftes Hindernis dar, sondern es kann grundsätzlich noch bis zum Beginn des Vollstreckungsverfahrens ausgeräumt werden, so dass eine fehlende Zustimmung, selbst wenn sie mit einem Hausverbot verbunden wird, ein heilbarer Fehler ist. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 14. November 2017 – 1 L 547/17 –, juris, Rn. 10; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44, Rn. 46; i.E. wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 – OVG 11 S 24.16 –, juris, Rn. 15. (3) Schließlich folgt eine Nichtigkeit der Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 auch nicht aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Ordnungsverfügung leidet weder an einem besonders schwerwiegenden Fehler noch ist dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich. Zwar kann eine – wie hier von der Klägerin behauptete (s.o.) – subjektive und/oder rechtliche Unmöglichkeit ausnahmsweise einen offenkundigen und schwerwiegenden Fehler bedeuteten. Dies gilt aber nur dann, wenn ein Verwaltungsakt höchstpersönliche Leistungen betrifft, die der Betroffene aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, offensichtlich nicht erbringen kann. Vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44, Rn. 42. Dies ist bei der von der Klägerin geforderten brandschutztechnische Ertüchtigung des Traufpunktes aber gerade nicht der Fall; sie kann grundsätzlich von jedermann vorgenommen werden. bb) Ungeachtet dessen sind die Einwendungen der Klägerin, sie oder die von ihr beauftragten Handwerker müssten zwingend das Dach des Nachbargebäudes betreten, wozu ihr die Berechtigung fehle, auch unzutreffend. (1) Zum einen ist es gar nicht erforderlich, das Dach des Nachbargebäudes zu betreten. Denn die geforderte brandschutztechnische Ertüchtigung des Traufpunkts kann von dem Grundstück M. -M1. -Str. 2a selbst ausgeführt werden. Nach den Ausführungen des Mitarbeiters Beck von der Beklagten in den Aktenvermerken vom 21. Juni 2019 und 15. November 2019 können die Arbeiten – wenngleich mit höherem wirtschaftlichen Aufwand – ohne das Betreten des Nachbardaches umgesetzt werden, etwa durch den Einsatz eines Hubarbeitsbühne mit Gelenkmast oder durch die Entfernung der eigenen Dacheindeckung. Dies gilt nach den Ausführungen des Mitarbeiters T. im Vermerk vom 15. Dezember 2020 auch hinsichtlich der mit der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 19. Dezember 2019 zugelassenen abweichenden Ausführung der Ertüchtigung. So könnten die Arbeiten über zugelassene Dach- und Wandkonsolen abschnittsweise die Arbeiten durchgeführt werden. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, über einen Kran einen Arbeitskorb mit zugelassenen Sicherungsmöglichkeiten für Arbeiter einzusetzen. Dies gelte insbesondere für die geänderte Ausführung nach der 2. Nachtragsbaugenehmigung, denn der dieser zugrundeliegende Antrag sei damit begründet worden, das Nachbardach dürfe nicht betreten werden, die genehmigte Lösung sei gerade vor diesem Hintergrund entwickelt worden. Mit diesen nachvollziehbaren von sachverständigen Mitarbeitern der technischen Abteilung des Bauamts der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweisen setzt sich die Klägerin aber gar nicht auseinander. Sie bestreitet nur weiterhin unsubstantiiert, dass die Ertüchtigung ohne das Betreten des Daches des Nachbargebäudes nicht möglich sei, und beruft sich dabei auf Aussagen von mehreren Handwerkern und Ingenieuren, die erklärten, um die Maßnahmen auszuführen, sei das Betreten des Daches des Nachbarhauses erforderlich. Ob die Klägerin diesen Handwerkern und Ingenieuren die vom Mitarbeiter der Beklagten vorgeschlagenen und ihr bekannten Alternativvorgehensweisen überhaupt mitgeteilt hat, hat sie nicht vorgetragen. (2) Zum anderen ständen die verweigerte Zustimmung zu der Baumaßnahme durch die Eigentümerin des Nachbargrundstücks und das von dieser ausgesprochene Hausverbot einem Betreten des Nachbargrundstücks zur Vornahme wichtiger dem Brandschutz dienender Arbeiten nicht entgegen. Denn die Eigentümerin des Nachbargrundstücks trifft (voraussichtlich) eine Duldungspflicht aus dem Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 24 NachbG NRW. Nach dieser Vorschrift müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit 1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen, 3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und 4. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben. Dabei kann sogar dahingestellt bleiben, ob die mit der Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 geforderte Ertüchtigung des Traufpunktes ohne ein Betreten oder gar ein Aufstellen eines Gerüstes auf dem Dach des Nachbargrundstücks vorgenommen werden kann, denn selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte diese Maßnahmen mit unverhältnismäßig hohen Kosten i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NRW verbunden sein. Zudem stehen die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil, auch wenn die Eigentümerin des Nachbarhaues auf die Schwierigkeiten beim Ersatz von Schäden hinweist, die zuvor bei der Errichtung des Hauses der Klägerin an ihrem – der Nachbarin – Haus verursacht wurden. Die Nachbarin hat außerdem selbst ausgeführt, welche Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden müssen und diese sind auch grundsätzlich möglich. Schließlich widerspricht das Vorhaben nicht nur nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern dient gerade dazu, das Gebäude in einen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu versetzen. Nach alledem dürfte ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Eigentümerin auf Duldung des Betretens des Grundstücks und des Gebäudes für die Vornahme der mit der Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 geforderten Maßnahmen bestehen. Diesen Anspruch kann die Klägerin auch realisieren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leiterrechts i.S.d. § 24 NachbG NRW ist nach § 24 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 NachbG NRW lediglich eine rechtzeitig und vollständige Anzeige. Erklärt sich der Verpflichtete auf diese Anzeige hin nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 49/12 –, juris, Rn. 15. Dass die Klägerin eine solche Anzeige gegenüber der Eigentümerin des Nachbargrundstücks mit der in § 16 Abs. 1 NachbG NRW genannten Frist vorgenommen hat, wird von dieser nicht vorgetragen. Sie behauptet lediglich, sie habe eine solche Ankündigung nicht ausdrücklich vorgenommen, weil davon auszugehen sei, dass die Eigentümerin des Nachbarhauses diesem Ansinnen widersprechen werde und dass sie – die Klägerin – dann dieses Duldungsrecht zivilrechtlich durchsetzen müsse (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Aber selbst die Klägerin die Vornahme der Baumaßnahmen in der nach § 24 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 NachbG NRW erforderlichen Weise vorgenommen haben sollte und die Eigentümerin des Nachbargrundstücks – was ebenfalls weder vorgetragen noch zu erkennen ist, wofür die Vorgeschichte aber spricht – der Vornahme der Baumaßnahmen widersprochen haben sollte, ist der Klägerin ein Betreten des Nachbargrundstücks nicht dauerhaft verwehrt. Sie könnte und müsste ihr Hammerschlags- und Leiterrechts auf dem Zivilrechtsweg erstreiten. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 49/12 –, juris, Rn. 15; Albrecht in: Staudinger, BGB, Art. 124 EGBGB, Rn. 31. Vor diesem Hintergrund, dass ein zivilrechtliches Duldungsrecht besteht, das auch durchsetzbar ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte gegenüber der Eigentümerin des Nachbargrundstücks eine Duldungsverfügung erlassen konnte, dies aber nicht getan hat. Ungeachtet dessen könnte der von der Klägerin erhobene Einwand, es sei von der Beklagten treuwidrig, keine Duldungsverfügung zu erlassen, lediglich zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur hier erforderlichen Nichtigkeit der Bauordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 führen. 2. Eigene Nichtigkeitsgründe des Zwangsgeldbescheids vom 13. April 2019 selbst sind ebenfalls weder hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung noch hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).