Urteil
38 K 1330/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0605.38K1330.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Mai 0000 in S. geborene Beklagte besuchte von 1985 bis 1991 die Hauptschule in X., die er nach der 10. Klasse mit dem Sekundarabschluss I (Fachoberschulreife) verließ. Am 0. September 0000 trat er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Bundesbahnassistentenanwärter in den Dienst der Deutschen Bundesbahn ein und wurde beim Bahnhof in F. verwendet. Mit Wirkung vom 00. Juni 0000 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Bundesbahnassistenten zur Anstellung ernannt. Er wurde mit Wirkung vom 0. November 0000 zur Ga R. versetzt, wo er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung als Reiseberater im Reisezentrum des Bahnhofs R. tätig war. Am 00. Juni 0000 erfolgte seine Ernennung zum Bundesbahnassistenten. Dem folgten die Ernennungen am 0. Juli 0000 zum Bundesbahnsekretär und am 00. August 0000 zum Bundesbahnobersekretär. Am 00. Mai 0000 wurde ihm schließlich die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 0. Oktober 0000 wurde ihm der Arbeitsplatz „Empfangschef“ (ohne Vorgesetztenfunktion, nicht Leiter der Fahrkartenausgabe) im Reisezentrum R. Hbf amtsgleich (ohne Beförderung) übertragen. Seine - letzte - Beförderung zum Bundesbahnhauptsekretär erfolgte am 00. August 0000. Am 0. September 0000 beging der Beklagte sein 25jähriges Dienstjubiläum. Anlässlich der Neuordnung der Deutschen Bahnen im Januar 1994 wurde der Beklagte nach § 12 Abs. 2 DBGrG kraft Gesetzes der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesen. Dem folgte - nach Ausgliederung des Vertriebs aus dem Geschäftsbereich DB Reise & Touristik AG gemäß §§ 23, 12 Abs. 2 DBGrG - am 0. Januar 0000 eine Zuweisung zur DB Personenverkehr GmbH nach. Sein Arbeitsplatz im Reisezentrum R. blieb unverändert. Die Gesamteinschätzung der Arbeitsleistung und des Arbeitsverhaltens des Beklagten wurde in den Jahren 1999 und 2001 mit der Note „gut“ beurteilt. In den Jahren 2004 und 2006 lag die Gesamteinschätzung bei der Note „sehr gut“. Weitere Beurteilungen sind nicht erfolgt. Der Beklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist - abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen - straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Der Leiter der Dienststelle West des Bundeseisenbahnvermögens leitete am 0. Juni 0000 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Ihm wurde vorgeworfen, wegen des Besitzes und Erwerbs kinderpornographischer Schriften sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Filmaufnahmen in 5 Fällen gegen seine sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen zu haben und damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen zu haben. Dem Vorwurf lag das (rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts H. vom 0. Februar 0000 zugrunde (00 Ds - 000 Js 0000/00 - 00/00). Hierin war der Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wegen des Besitzes und des Erwerbs kinderpornographischer Schriften sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Filmaufnahmen in 5 Fällen (§§ 184b Abs. 3, 201a Abs. 1 Nr. 1, 205, 53 StGB) verurteilt worden. In den nach § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. StPO abgekürzten Gründen des Urteils heißt es: „I. „Der zum Zeitpunkt der mündlichen Hauptverhandlung 45 Jahre alte Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er ist ledig und kinderlos. Seinen Lebensunterhalt verdient er als Beamter der Deutschen Bahn AG in der Besoldungsgruppe A 8. Sein Aufgabenbereich ist die Betreuung von Reisenden in einem Kundencenter. Der Angeklagte ist sozial weitestgehend zurückgezogen. Seine Hauptbezugspersonen sind seine Mutter sowie ein guter Freund, nachdem die letzte Beziehung des Betroffenen in Folge der hier abgeurteilten Taten zerbrochen ist. Der Angeklagte erkennt bei sich selber – abgesehen von den zur vorliegenden Tat führenden Mechanismen – keine Defizite, hat sich aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gleichwohl für eine fachpsychologische Anbindung mit sexualtherapeutischem Schwerpunkt entschieden. II. Der Angeklagte lebte in den relevanten Tatzeiträumen in der Wohnung „B.-straße 00a“ in L. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin A. und deren damals 18-jährigen Tochter C. Tat 1: Der Angeklagte verfügte am 00.00.0000 in seiner Wohnung „B.-straße 00a“ in L. auf seinen Geräten Tower PC HP Modell 500-158eg, iPhone A1778 128 GB, iPhone 4s 16 GB und iPhone 16 GB über insgesamt 383 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt. Unter anderem handelte es sich dabei um folgende Dateien: Die Bilddatei „header_KPB_1039898 (ACDSee 001 x).jpg“ zeigt, wie ein Erwachsener seinen Penis an Scheide und Anus eines ungefähr 4-jährigen Kindes reibt. Die Bilddatei „9CA010CCEOB7D566“ zeigt ein etwa 4-jähriges Kind, das den Penis eines Erwachsenen im Mund hat. Die Bilddatei „86754E27D22D1F3B“ zeigt, wie der Penis eines Erwachsenen in die Scheide eines ungefähr 4-jährigen Kindes eingeführt wird. Tat 2: Am 00.00.0000 ging der Angeklagte in den Garten des Wohnungsanwesens um nach der Katze der Lebensgemeinschaft zu suchen. Er nahm sodann um ca. 12:24 Uhr wahr, dass die Zeugin C. sich nackt im Badezimmer befand und sich duschte. Der Angeklagte nutze die Gelegenheit und filmte die Zeugin von dieser unbemerkt durch das Badezimmer mittels seines iPhones. Taten 3-6: In der Folgezeit kam es zu weiteren mindestens 4 gleichgelagerten Taten, nämlich zu folgenden Zeitpunkten: Tat 3: 00.00.0000, 01.58 Uhr Tat 4: 00.00.0000, 01:19 Uhr Tat 5: 00.00.0000, 05:40 Uhr Tat 6: 00.00.0000, 20.15 Uhr III. Der Angeklagte hat sich damit wie tenoriert strafbar gemacht. IV. In Würdigung aller Umstände der Einzelfälle sowie unter gehöriger Beachtung der in der Person des Angeklagten liegenden, rechtlich relevanten Umstände hat das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Tat 1: Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten Taten 2-6: Jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass dieser sich umfassend geständig und reuig eingelassen hat, dass er sich bei der Zeugin C. schriftlich entschuldigte sowie, dass er – wenn auch mit Anlaufschwierigkeiten – ein eigenes Bemühen um eine Behandlung der hinter den Taten stehenden psychischen Probleme seiner Person zeigte. Unter erneuter Würdigung aller Umstände des Gesamtgeschehens sowie der Person des Angeklagten und in erneuter Beachtung der genannten Strafmilderungsgründe hat das Gericht sodann die vorgenannten Einzelstrafen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitstrafe von 9 Monaten zurückgeführt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte sodann zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über ein hinreichendes soziales und ein sicheres berufliches Umfeld verfügt und er sich nachhaltig therapiebereit zeigt. Insbesondere auch durch Letzteres besteht die begründete Hoffnung, dass es sich um ein vereinzelt bleibendes Geschehen handelt und der Angeklagte auch ohne den Eindruck einer Strafhaft sein weiteres Leben ohne erneute Straffälligkeit wird bestreiten können.“ Die Einleitung des Disziplinarverfahrens - sowie die ebenfalls am 0. Juni 0000 verfügte vorläufige Dienstenthebung - wurde dem Beklagten am gleichen Tag mitgeteilt. Eine Stellungnahme des Beklagten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfolgte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 0. Juli 0000. Diese führte aus, dass sowohl der Strafrahmen, als auch die systematische Einordnung der durch das Amtsgericht H. abgeurteilten Straftatbestände im Gesamtkonzept des Gesetzes darauf hindeuten würden, dass es sich um „Einstiegskriminalität“ handele. Dementsprechend sei auch die ausgeurteilte Bestrafung relativ gering ausgefallen. Das Strafgericht habe schließlich mit der Entscheidung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, zum Ausdruck gebracht, dass ein Vertrauen der Allgemeinheit fortbestehe. Auch sei das abgeurteilte Verhalten des Beklagten offenkundig für seinen Dienst im Bundesbahnwesen nicht von Relevanz. Der Zeitraum der Taten liege schon lange zurück. Der Beklagte habe selbst eine Anbindung an eine psychologische Betreuung in die Wege geleitet. Schließlich sei der Beklagte auf das Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses mit Blick auf seine hohen Schulden und seinen gesellschaftlichen Anschluss angewiesen. Dem Beklagten wurde unter dem 18. August 2021 Folgendes mitgeteilt: „Ihre Disziplinarsache; Abschließende Anhörung gemäß § 30 Bundesdisziplinargesetz (BDG); Erhebung der Disziplinarklage; Beteiligung der Personalvertretung Anlage 1 Erklärung – Beteiligung der Personalvertretung – Herr M., Ihnen ist vorzuwerfen, dass Sie wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften vom Amtsgericht H. für schuldig gesprochen wurden. Sie wurden schuldig gesprochen des Besitzes und Erwerbs kinderpornographischer Schriften sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Filmaufnahmen in fünf Fällen. Aufgrund dieses Verhaltens verurteilte Sie das Amtsgericht H., Az. 00 Ds 00/ (000 Js 0000/00) am 00.00.0000 (rechtskräftig mit gleichen Tag) zu seiner Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.(Vergehen gemäß §§ 184b Abs. 3, 201a Abs. 1, 205, 53 StGB.) Auf das Ihnen vorliegende Urteil und dessen zugrundeliegende Begründung wird Bezug genommen. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BDG wurde von weiteren Ermittlungen abgesehen. Basierend auf den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils steht fest, dass Sie gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) ergebende Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 77 Absatz 1 Satz 2 BBG begangen haben. Als Bundesbahnbeamter haben Sie sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass Sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die Ihr Beruf erfordert. Diese Pflicht haben Sie aufs Gröbste verletzt und durch Ihr Verhalten ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Wegen der Schwere der Verfehlung ist beabsichtigt, Disziplinarklage gem. § 34 Abs. 1 BDG zu erheben. Den Ausführungen Ihrer Bevollmächtigten darüber, dass dieses Dienstvergehen auch aufgrund des ausgesprochenen Urteils auf „Bewährung“ eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigt, können wir nicht teilen. Nach unserem Ermessen ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, auch wenn diese auf Bewährung ausgesetzt wurde, in ihrer Höhe vom Strafmaß mehr als ausreichend, um eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst anzustreben. Zudem sind diese Straftaten aufgrund Ihrer Eigenart im Besonderen dazu geeignet, selbst bei geringerem Strafmaß, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeint gegenüber seinem Beamten zu verlieren.“ Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf die Möglichkeit zur Beteiligung des Personalrates wurde er hingewiesen. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte hierauf nicht. Der Leiter der Dienststelle West, vertreten durch die Sachbereichsleiterin 1, hat am 00. März 0000 - aus einem besonderen Behördenpostfach - die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, erhoben. Er legt ihm zur Last, vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen zu haben, indem er kinderpornographische Schriften erwarb und besaß sowie durch Bildaufnahmen in 5 Fällen Persönlichkeitsrechte verletzte. Diese Pflichtverletzungen seien in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Da die Verfehlungen schwerwiegend seien und Milderungsgründe sowie Umstände, die die Entfernung des Beklagten als unverhältnismäßig erscheinen ließen weder vorgebracht noch sonst ersichtlich seien, sei die Entfernung des Beklagten die einzig angemessene Maßnahme, denn der Beklagte habe das Vertrauen seines Dienstherrn bzw. seiner Beschäftigungsgesellschaft, sowie auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem ist der Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, entgegengetreten. Er hat die ihm gemachten Vorwürfe eingeräumt und sie zutiefst bedauert. Er nehme regelmäßig an therapeutischen Sitzungen teil. Der hierzu vorgelegte Therapiebericht des psychologischen Psychotherapeuten, Dr. phil. N., bescheinigt ihm eine regelmäßige Teilnahme seit Februar 2021 und das nachvollziehbare Bemühen um therapeutischen Fortschritt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personal- und Disziplinarakten sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft R. (000 Js 0000/00) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere am 10. März 2022 über das besondere Behördenpostfach gemäß § 55d Satz 1 VwGO wirksam erhoben. Sie wurde – versehentlich – zunächst nur formlos übersandt, indes mit Verfügung des Vorsitzenden der Disziplinarkammer vom 13. Dezember 2022 förmlich zugestellt. Zugleich wurde der Beklagte gemäß § 54 BDG auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 BDG sowie auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen. Das Aktivrubrum war dahingehend zu berichtigen, dass nicht das Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle West, vertreten durch den Leiter, im eigenen Namen die Disziplinarklage erhebt, sondern die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin Klägerin des Disziplinarverfahrens ist. Vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2022 – 6 LD 2/18 –, juris, Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 76/20 –, juris, Rn. 8 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2022 – 25 K 1765/19.WI.D –, juris, Rn. 69. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG wird die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BEZNG ist die Präsidentin des BEV oberste Dienstbehörde. In Anwendung der Regelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG ist die sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG ergebende Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage durch die „Anordnung der Präsidentin des BEV über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des BEV (Delegationsanordnung BEV)“ vom 24. August 2005 (BGBl. I 2005, S. 2515) auf die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen des BEV übertragen worden. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2022 – 25 K 1765/19.WI.D –, juris, Rn. 70. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Der Beklagte hat solche im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Personalrat war nicht nach § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zu beteiligen, weil der Beklagte keinen entsprechenden Antrag nach Abs. 2 Satz 2 gestellt hat. Die Disziplinarklageschrift vom 10. März 2022 leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 BDG, da sie insbesondere die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellt. Die im Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen werden zitiert und das vollständige Strafurteil war der Disziplinarklageschrift zudem beigefügt. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27/12 -, juris, Rn. 16/17. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer für die disziplinarrechtliche Beurteilung zunächst die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts H. vom 0. Februar 0000 zugrunde, da diese gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG für das Disziplinargericht bindend sind. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts des Besitzes und Erwerbs kinderpornographischer Schriften sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in 5 Fällen durch Filmaufnahmen (§§ 184b Abs. 3, 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Nach Satz 2 gilt: Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch den Besitz der kinderpornografischen Schriften die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Er hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Die einschlägigen Dateien befanden sich auf seinem privaten Computer und seinen privaten Speichermedien. Vgl. zur Qualifikation als außerdienstliches Dienstvergehen: BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1/08 -, juris, Rn. 54. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Das Verhalten eines Beamten muss nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs.1 Satz 3 BBG). Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, wenn er vorsätzlich kinder- und jugendpornografische Schriften besitzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 3d A 3607/18.BDG -, juris, Rn. 65. Unabhängig hiervon löst bereits ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig – und so auch hier – ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen – wie hier – bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -,Rn. 24, juris, und vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, Rn. 17 f., juris. Dadurch hat der Beklagte außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.Juni 2012 – 2 B 28/12 –, juris, Rn. 8 ff. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Maßgebend hierfür ist die Eignung des Fehlverhaltens, das Vertrauen in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Die mögliche Beeinträchtigung muss sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 11 f. und 16 ff. Der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften stellt ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Wer kinderpornografische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 3 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 –, juris, Rn. 16, – 2 C 13.10 –, juris, Rn. 19, und vom 6. Juli 2000 – 2 WD 9/00 –, juris Rn. 10 f; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 3d A 3607/18.BDG -, juris, Rn 72. Der mit § 184b Abs. 3 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornografische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung, besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Darüber hinaus hat der Beklagte auch durch das Filmen der sich nackt im Badezimmer aufhaltenden und duschenden (am 00. Dezember 0000 geborenen) Tochter seiner Lebensgefährtin an den im Urteil näher bezeichneten Tagen im Mai und November 2018 sowie im Februar 2019, die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch dieses Dienstvergehen wurde außerdienstlich begangen und ist ebenfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit folgt hier daraus, dass die Nacktfotos gegen den Willen der damals 18jährigen Tochter der Lebensgefährtin des Beklagten aufgenommen wurden. Nicht autorisierte Nacktaufnahmen in höchstpersönlichen Lebensbereichen einer Frau - die der Befriedigung eigener sexueller Lust dienen - degradieren die Person zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Ein solches Verhalten eines Beamten ist im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1968 - 3 D 12/68 -, zum Herstellen von Nacktfotos von einem Kind gegen dessen Willen. Der Beklagte handelte in allen Fällen der Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich und schuldhaft. Die Disziplinarkammer ist zunächst auch im Hinblick auf die Frage des Verschuldens an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen das Urteil beruht. Die Bindungswirkung aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bezieht sich auf sämtliche tatsächlichen Feststellungen, die den Strafausspruch tragen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes. Die Bindungswirkung umfasst deshalb auch die Feststellung, dass der Verurteilte bei Tatbegehung nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31/12 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn. 29. Unerheblich ist insoweit, dass das Urteil im vorliegenden Fall keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten enthält. Das Amtsgericht H. hat jedenfalls konkludent festgestellt, dass der Beklagte schuldfähig war, weil sonst eine Verurteilung nicht hätte erfolgen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 1 D 36/96 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69/91 -, juris, Rn. 14. Das Verhalten des Beklagten bildet ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/12 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2018 - 3d A 1043/14.O -, Seite 17 des Urteilsabdrucks. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das (einheitliche) Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BDG). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -,juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 - 3d A 1890/14.O -, juris, Rn. 94. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BDG ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2016 - 3d A 2831/12.O -, Seite 13 des Urteilsabdrucks. Nach der festgestellten Schwere ist das Dienstvergehen einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2016 - 3d A 910/14.O -, Seite 19 des Urteilsabdrucks. Bei einem Dienstvergehen, das - wie hier - ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, dient als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese grundsätzliche Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstvergehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Maßgeblich ist damit die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, juris, Rn. 21. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Aspekten zusammen, so bestimmt sich auch der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier der vom Amtsgericht H. abgeurteilte Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften. Hierfür sieht das Strafgesetzbuch heute in § 184b Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Aber auch mit Blick auf den seit dem 27. Januar 2015 bis zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe folgt hieraus, dass der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 B 52/13 -, juris, Rn. 8, und vom 26.Oktober 2021 - 2 B 12/21 -, juris, Rn. 12. Dem für die außerdienstlich begangene Straftat ausgesprochenen konkreten Strafmaß kommt indes disziplinarrechtlich keine Bedeutung zu, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige, eine indizielle Bedeutung annehmende Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rn. 37, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 38, zwischenzeitlich aufgegeben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris, Rn. 39 m.w.N.; Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 76/20 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2021 – 3d A 1185/20.O –, juris, Rn. 160. Gleichwohl zeigt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, dass der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens schwer wiegt. Unabhängig hiervon ist die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Maßgeblich hierfür sind der (für drei Dateien im Urteil beispielhaft beschriebene) Inhalt der hier in Rede stehenden Aufnahmen, die u. a. und in beträchtlicher Anzahl (383 Bild- und Videodateien) die Darstellung erheblichen vaginalen, oralen und analen Missbrauchs von Kindern im Kindergartenalter zum Gegenstand haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3d A 2378/15.O –, juris, Rn. 137. Die Herstellung solchen Materials muss für die dort abgebildeten Kinder – zumindest teilweise – eine besondere physische und für ihr weiteres Leben möglicherweise dauerhafte psychische Belastung bedeuten. Zu berücksichtigen ist ferner die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Tochter der Lebensgefährtin des Beklagten durch Filmaufnahmen über einen längeren Zeitraum in 5 Fällen. Ist demzufolge aufgrund der Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N, sowie Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140/11 -, juris, Rn. 9. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 18 m.w.N. Derartige erhebliche Milderungsgründe, die den Schluss rechtfertigen, der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, sind nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung beider Zumessungskriterien kommt allein die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Beklagte hat nicht nur einmalig versagt, sondern wiederholt über einen langen Zeitraum. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen lässt sich auch nicht als Folge einer psychischen Ausnahmesituation werten. Eine solche Situation setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits ursächlich ist für die Begehung des Dienstvergehens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22/00 -, juris, Rn 16. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Auch hat der Beklagte das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten - regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden - Schuldfähigkeit begangen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 2 B 84/14 -, juris, Rn. 21, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76/12 -, juris, Rn. 19 m.w.N. Eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten bei Tatbegehung ergibt sich zwar nicht bereits aus den Feststellungen des Amtsgerichts H. vom 0. Februar 0000 zu Az.: 00 Ds 00/00 (000 Js 0000/00) gegen den Beklagten. Diese entfalten, wie oben bereits dargelegt, Bindungswirkung nur insoweit, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn. 29. Das Disziplinargericht sieht allerdings keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte könnte sich bei Tatbegehung wegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, d.h. einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB hinsichtlich des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens befunden haben. Es hat deshalb keinen Anlass, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO; § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) über den seelischen Gesundheitszustand des Beklagten im Tatzeitraum weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nur bei Vorliegen derartiger tatsächlicher Anhaltspunkte muss das Disziplinargericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 2 B 84/14 -, juris, Rn. 19, 22, vom 28. Januar 2015 - 2 B 15/14 -, juris, Rn. 18, vom 10. Dezember 2014 - 2 B 75/14 -, juris, Rn.12, und vom 4. Juli 2013 – 2 B 76/12 -, juris, Rn. 18 m.w.N. Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gemindert war, sind nicht ersichtlich. Dass er - wenn auch offenbar mit Anlaufschwierigkeiten - ein eigenes Bemühen um eine Behandlung der hinter den Taten stehenden psychischen Probleme seiner Person zeigte und sich bis heute nachvollziehbar um therapeutischen Fortschritt bemüht, spricht - im Gegenteil - für eine Einsichtsfähigkeit. Für den Beklagten spricht, dass er die ihm vorgeworfenen Taten im Straf- und Disziplinarverfahren eingeräumt und sich bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Tochter persönlich entschuldigt hat. Dies zeigt seine Bereitschaft, zumindest insoweit die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens vermag ihn eine nach Entdeckung der Taten erfolgte geständige Einlassung indes nicht durchgreifend zu entlasten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 – 3d A 2619/14.O -, S. 17 des Urteilabdrucks. Auch das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beklagten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2016 - 3d A 910/14.O -, S. 27 des Urteilsabdrucks. Sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. Insgesamt können die für den Beklagten sprechenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ihm angesichts der Schwere seines Vergehens nicht durchgreifend entlasten. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Disziplinargericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Durch sein als gravierendes Dienstvergehen zu bewertendes Verhalten hat der Beklagte einerseits das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit, sein Ansehen, seine Autorität und Glaubwürdigkeit irreparabel zerstört sowie andererseits das Ansehen seiner gesamten Berufsgruppe erheblich beeinträchtigt. Durch das Dienstvergehen ist bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten und die von dem Beklagten verursachte Ansehensschädigung bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis wäre nicht wieder gutzumachen. Als Reaktion auf das Fehlverhalten des Beklagten kommt allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.