Beschluss
3 L 946/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0606.3L946.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 18. April 2023 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 449/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. Januar 2023 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 4 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 00. Januar 2023 erhobenen Klage kommt hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 enthaltenen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1) sowie der Einstellungs- und Schließungsanordnung (Ziffer 2) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, weshalb sie aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Betriebsschließung sieht. II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. Januar 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig. 1. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 enthaltenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG). 2. Der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 enthaltene Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist formell rechtmäßig. a. Die Antragsgegnerin – eine kreisfreie Stadt – ist gemäß § 30 GastG i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV –) i.V.m. Ziffer 3 der Anlage zur GewRV als örtliche Ordnungsbehörde die für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sachlich und örtlich zuständige Behörde. b. Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 00. November 2022 auch ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis Stellung zu nehmen. 3. Der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 enthaltene Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor. Nach § 15 Abs. 2 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine entsprechende Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. a. Unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist ein Gastwirt wie ein jeder Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäfts zu gewährleisten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 4. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts können Ordnungswidrigkeiten die mit einem Bußgeld belegt worden sind, laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite, für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an. Die fehlende Zuverlässigkeit kann auch aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, hergeleitet werden. Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen. Ein Erlaubnisinhaber, der beharrlich seine Verpflichtung ignoriert zu gewährleisten, dass der seinem Betrieb zuzurechnende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt, muss als unzuverlässig angesehen werden, vgl. VG München, Beschluss vom 6. Februar 2018 – M 16 S 18.45 –, juris Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 10 f. Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 679/20 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2019 – 4 B 1105/19 –, juris Rn. 10 f. Auch eine Vielzahl selbst kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 6. Unabhängig davon kann Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (abrufbar über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder, in dem die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach den §§ 882b ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zum Abruf bereit gestellt werden) betreffend die Nichtabgabe der Vermögensauskunft (vgl. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sein. Denn aus einem derartigen Eintrag ergibt sich regelmäßig die Weigerung des Gewerbetreibenden, durch Abgabe der Vermögensauskunft seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig ist, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 22 ZB 21.1937 –, juris Rn. 13 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 22 ZB 20.363 –, juris Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 28. August 2013 – 22 ZB 13.1419 –, juris Rn. 19; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 22 ZB 09.218 –, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 1993 – 14 S 2322/93 –, juris Rn. 5. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 4 B 519/16 –, juris Rn. 5. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Antragstellerin als unzuverlässig anzusehen. aa. Die Annahme der Unzuverlässigkeit folgt – unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungs(un)fähigkeit – bereits daraus, dass die Antragstellerin am 27. Juni 2022 (Az.: DR II 606/22) wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Es ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin substantiiert dargetan, dass der Eintrag im Schuldnerverzeichnis – der seitens der Antragsgegnerin am 00. Oktober 2022 abgerufen wurde – im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung am 00. Januar 2023 bereits gelöscht und damit überholt gewesen sein könnte. Die Antragsbegründung lässt nicht erkennen, dass im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widerrufsentscheidung keine Schulden mehr bestanden haben und sie zu diesem Zeitpunkt Zahlungsnachweise erbracht hatte. Die Antragstellerin beschränkt sich lediglich darauf zu behaupten, die Rückstände unverzüglich beglichen und der Antragsgegnerin einen Zahlungsnachweis vorgelegt zu haben sowie auch bei der zuständigen Krankenkasse eine Vermögensauskunft vorgelegt zu haben. Dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lässt sich ein derartiger Zahlungsnachweis indes nicht entnehmen, einen solchen hat sie auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Es obliegt indes allein der Antragstellerin, Umstände vorzutragen, die den Schluss zulassen, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von Anfang an unzutreffend oder im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – insbesondere wegen späterer Gläubigerbefriedigung – überholt waren, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 22 ZB 22.291 –, juris Rn. 14. Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin durch die vorstehend wiedergegebenen pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen nicht nachgekommen. Sollten der Antragstellerin Angaben über offene Forderungen und geleistete Zahlungen nicht möglich sein, spräche dies im Übrigen ebenfalls gegen ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 22 ZB 22.291 –, juris Rn. 14. Mithin ergibt sich aus dem vorgenannten, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehenden Eintrag im Schuldnerverzeichnis die Weigerung der Antragstellerin, durch Abgabe der Vermögensauskunft ihren Gläubigern den notwendigen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass sie nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig ist. bb. Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin folgt – unabhängig von der durch den Eintrag im Schuldnerverzeichnis dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit – selbstständig tragend auch daraus, dass sie ihrer Pflicht, den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen, beharrlich nicht nachkommt und nicht verhindert, dass der ihrer Gaststätte zuzurechnende Lärm zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt. (1) Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm auf Grund des Verhaltens seiner Gäste kommt, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 19 m.w.N. Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich anwendbar. Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es hieran gemessen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt. Unabhängig von dem gaststättenrechtlichen Erlaubniserfordernis nach § 2 GastG verlangt das materielle Recht in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG dem Gastwirt eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Jedenfalls dann, wenn es sich bereits ohne gutachtliche Ermittlungen aufdrängt, dass vermeidbare verhaltensbedingte Geräuschemissionen des Betriebs das Maß des Zumutbaren überschreiten, besteht selbst bei einem erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb die Betreiberpflicht, die Betriebsweise dahingehend anzupassen, dass sie den einschlägigen Anforderungen nach Nr. 4.1, 5.2 und 6 der TA Lärm genügt. Dies gilt umso mehr für einen nach § 2 GastG erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb, der hier mit Erlaubnis vom 8. November 2019 gestattet worden ist und für den Nr. 4.2 der TA Lärm eine vereinfachte Regelfallprüfung vorsieht. An die dabei anzustellende schallprognostische Beurteilung, ob die auch im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie „auf der sicheren Seite“ liegen muss, sofern dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N. Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist. Jedenfalls in diesem Zusammenhang können auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen eine ausreichende Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten örtlichen Verhältnisse sein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 7 B 165.91 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 19 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 21 m.w.N. (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm offenkundig beharrlich und dauerhaft nicht nachkommt. Dies ergibt sich aus den in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen dokumentierten ordnungsbehördlichen und polizeilichen Feststellungen sowie den darin ebenfalls enthaltenen immer wiederkehrenden Nachbarbeschwerden. Der Einsatzübersicht des Polizeipräsidiums F. vom 00. September 2020 (vgl. Bl. 146 des Verwaltungsvorgangs) ist zu entnehmen, dass es ausgehend von der Gaststätte der Antragstellerin bereits seit der Erteilung der mündlichen Gaststättenerlaubnis vom 00. Oktober 2019 stetig wiederkehrend zu einer Vielzahl an polizeilichen Einsätzen wegen Ruhestörung gekommen ist. So kam es im Zeitraum vom 13. Oktober 2019 bis zum 1. September 2020 zu insgesamt 12 Polizeieinsätzen (00. Oktober 2019, 00. Oktober 2019, 00. November 2019, 00. Januar 2020, 00. Februar 2020, 00. Februar 2020, 00. Juni 2020, 00. Juli 2020, 00. August 2020, 2 x 00. August 2020, 00. September 2020), bei denen die in der Gaststätte anwesende verantwortliche Person vor Ort von den Polizeibeamten zur Ruhe ermahnt wurde, teilweise Folgemaßnahmen angedroht wurden und die in der Gaststätte stattfindende Veranstaltung einmal ganz aufgelöst werden musste. Zehn dieser zwölf Polizeieinsätze ereigneten sich nach Eintritt der gemäß § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) ab 22:00 Uhr einzuhaltenden Nachtruhe. Ausweislich der Gaststättenmeldung des Polizeipräsidiums F. vom 00. Oktober 2021 (vgl. Bl. 176 ff. des Verwaltungsvorgangs) kam es am 00. Oktober 2021 zu einem weiteren Polizeieinsatz wegen Ruhestörung, bei welchem der Verantwortliche vor Ort zur Ruhe ermahnt und Folgemaßnahmen angedroht wurden. Ein weiterer Polizeieinsatz wegen Ruhestörung ereignete sich ausweislich der Gaststättenmeldung des Polizeipräsidiums F. vom 00. Oktober 2021 am 00. Oktober 2021 (vgl. Bl. 186 ff. des Verwaltungsvorgangs). An diesem Tag wurde die Polizei gleich zweimal wegen Ruhestörungen zur Gaststätte der Antragstellerin gerufen. Die anwesenden Gäste wurden der Gaststätte verwiesen und die Gaststätte geschlossen. Auf eine Anfrage der Antragsgegnerin teilte das Polizeipräsidium F. mit E-Mail vom 00. November 2022 (vgl. Bl. 296 des Verwaltungsvorgangs) mit, dass es im Zeitraum von Januar 2022 bis zum 2. November 2022 zu insgesamt 21 Polizeieinsätzen bei der Gaststätte der Antragstellerin gekommen ist. Allein 19 dieser 21 Polizeieinsätze erfolgten wiederum wegen Ruhestörung. Ausweislich eines weiteren Gaststättenberichts des Polizeipräsidiums F. vom 00. Januar 2023 (vgl. Bl. 342 ff. des Verwaltungsvorgangs) ereigneten sich am 00. Dezember 2022 weitere Polizeieinsätze in Bezug auf die Gaststätte der Antragstellerin. Auch hier kam es zur Nachtzeit zu Ruhestörungen ausgehend von einer in der Gaststätte abgehaltenen Feier. Die Feier wurde durch die Polizeibeamten aufgelöst und den anwesenden Gästen wurden Platzverweise erteilt. Nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten polizeilichen Feststellungen bezogen sich sämtliche der vorstehend aufgeführten 34 Polizeieinsätze wegen Ruhestörung unzweifelhaft auf die Gaststätte der Antragstellerin, die darin jeweils ausdrücklich mit der zutreffenden postalischen Anschrift aufgeführt wird. Folglich ist der Einwand der Antragstellerin widerlegt, ihr seien zu Unrecht Ruhestörungen zugeschrieben worden, die von anderen umliegenden Örtlichkeiten, namentlich einem Montagehotel, einem Kiosk und einem Veranstaltungslokal, ausgegangen seien. Dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm offenkundig beharrlich nicht nachkommt, wird – neben den dokumentierten polizeilichen Feststellungen – flankierend durch wiederholte schriftliche Nachbarbeschwerden bestätigt. Sowohl sämtliche im Haus des Gaststättenbetriebs X.-------straße 0axwohnhafte unmittelbare Nachbarn (insgesamt vier Parteien) als auch weitere im direkten Umfeld der Gaststätte ansässige Anwohner haben sich bei der Antragsgegnerin mehrfach und stetig wiederkehrend schriftlich über erhebliche, von dem Gaststättenbetrieb insbesondere zur Nachtzeit ausgehende Ruhestörungen beschwert. Insoweit sind insgesamt acht teils sehr detaillierte Nachbarbeschwerden vom 00. November 2019 (Bl. 84 f. des Verwaltungsvorgangs), 00. Juli 2020 (Bl. 96 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. August 2020 (Bl. 126 f. des Verwaltungsvorgangs), 00. Oktober 2021 (Bl. 199 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. September 2022 (Bl. 253 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Oktober 2022 (Bl. 248 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Oktober 2022 (Bl. 300 des Verwaltungsvorgangs) und 00. November 2022 (Bl. 305 f. des Verwaltungsvorgangs) im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentiert. Darin wird u.a. auf regelmäßig wiederkehrende laute Musikbeschallung, eine laute Geräuschkulisse durch Gesang, lautes Rufen, laute Gespräche etc. sowie vor der Gaststätte befindliche, sich auch zur Nachtzeit unangemessen laut verhaltende Gäste hingewiesen und ein behördliches Einschreiten hiergegen gefordert. Teilweise werden einzelne Ruhestörungen mit Datum und Uhrzeit im Einzelnen aufgeführt (vgl. Bl. 248, 253 des Verwaltungsvorgangs). Bei den in den Nachbarbeschwerden aufgeführten Ruhestörungen handelt es sich durchweg um berücksichtigungsfähigen Lärm. Denn zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg zu und von der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 19. Ausgehend von den Nachbarbeschwerden hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 00. November 2019 (Bl. 91 des Verwaltungsvorgangs), 00. September 2020 (Bl. 149 ff. des Verwaltungsvorgangs) und 00. November 2021 (Bl. 217 f. des Verwaltungsvorgangs) zu persönlichen Gesprächen geladen, sie auf die massiven Beschwerden der Anwohner aufmerksam gemacht und sie ermahnt, zukünftig die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und Ruhestörungen, insbesondere zur Nachtzeit, wirksam zu verhindern. Zudem hat die Antragsgegnerin durch bestandskräftigen Auflagenbescheid vom 00. November 2020 (Bl. 156 ff. des Verwaltungsvorgangs) die Sperrzeit für die Gaststätte der Antragstellerin aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt dokumentierten Ruhestörungen insoweit verlängert, als der Gaststättenbetrieb täglich um 24:00 Uhr einzustellen ist. Wie sich den polizeilichen Feststellungen zu Einsätzen wegen Ruhestörungen im Jahr 2022 entnehmen lässt, haben indes weder die persönlichen Gespräche noch der Auflagenbescheid zur Sperrzeitverlängerung zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bei der Antragstellerin geführt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin weder willens noch in der Lage ist, ihren Gaststättenbetrieb so zu führen, dass er nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm „auf der sicheren Seite“ liegt und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin keine eigenen Lärmberechnungen bzw. Lärmmessungen durchgeführt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Annahme der Unzuverlässigkeit wegen vom Gaststättenbetrieb ausgehenden ruhestörenden Lärms maßgeblich auf Beschwerden der im gleichen Haus wie die Gaststätte ansässigen Anwohner (Anwohner des Hauses X.-------straße 0ax sowie von Anwohnern benachbarter Häuser (Anwohner der Häuser X.-------straße 0 und 0) wegen nächtlicher Ruhestörungen durch unangemessen lautes Verhalten der Gäste und überlaute Musik sowie hierauf erfolgte polizeiliche Einsätze wegen Ruhestörung gestützt hat. Denn keine einschlägige Rechtsvorschrift setzt voraus, dass der entsprechende Nachweis unzumutbaren Lärms allein durch Lärmmessungen geführt werden kann, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 21. Vielmehr bilden die vorstehend dargelegte Vielzahl auf die Gaststätte der Antragstellerin bezogener polizeilicher Einsätze wegen Ruhestörung sowie die stetig wiederkehrenden, teils massiven Nachbarbeschwerden eine ausreichende Grundlage für die behördliche und gerichtliche Annahme, dass von der Gaststätte der Antragstellerin ständig wiederkehrender, ruhestörender Lärm ausgeht und eine ordnungsgemäße Betriebsführung daher nicht gewährleistet ist, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 19 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 21 m.w.N. Auch nach mehrmaligen Gesprächen mit der Antragsgegnerin und einer Vielzahl an Ermahnungen durch die Polizei hat die Antragstellerin kein Konzept zur Vermeidung schädlicher Gaststättengeräusche erarbeitet und umgesetzt. Es ist daher offenkundig, dass die Antragstellerin dem Schutz der Nachtruhe und damit dem schutzwürdigen Interesse an einem zumindest weitgehend störungsfreien Nachtschlaf, vgl. näher zur Bedeutung für die menschliche Gesundheit: BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, juris, Rn. 86, im Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Interesse am Betrieb ihrer Gaststätte nicht das für eine ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Gewicht beimisst. Dass die Antragstellerin die mehrmaligen Gespräche mit der Antragsgegnerin und die vielfältigen polizeilichen Ermahnungen nicht zum Anlass genommen hat, ihr Verhalten zu ändern, gibt Grund zu der Annahme, dass sie nicht die nötige Bereitschaft zeigt, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine ordnungsgemäße Führung des Gaststättenbetriebes nicht gewährleistet ist, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 679/20 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2019 – 4 B 1105/19 –, juris Rn. 10 f. Die Annahme der Unzuverlässigkeit ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass wegen der in Rede stehenden nächtlichen Ruhestörungen keine Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet und entsprechende Bußgelder verhängt worden sind. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit geht es nämlich nicht um die Feststellung eines strafwürdigen Verhaltens, sondern es handelt sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die die Unschuldsvermutung nicht eingreift. Die einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Handlungen können deshalb bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auch dann verwertet werden, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren (noch) nicht stattgefunden hat oder wenn ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) oder ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingestellt worden ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 13. cc. Hat sich die Antragstellerin mithin bereits wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sowie wegen beharrlicher Verletzung der Betriebspflicht zur Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm als unzuverlässig erwiesen, kann letztlich dahinstehen, ob die zahlreichen weiteren in der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 aufgeführten Rechtsverstöße jedenfalls in der Summe geeignet wären, die Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen. Exemplarisch sei gleichwohl angemerkt, dass bereits die im Verwaltungsvorgang jeweils durch ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Feststellungen belegten drei Verstöße gegen die bestandskräftige Auflage zur Sperrzeitverlängerung am 00. Oktober 2021 (Bl. 188 des Verwaltungsvorgangs), 00. Mai 2022 (Bl. 238 ff. des Verwaltungsvorgangs) und 00. Dezember 2022 (Bl. 342 ff. des Verwaltungsvorgangs), acht Verstöße gegen geltende infektionsschutzrechtliche Vorgaben der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO NRW) in der jeweils geltenden Fassung am 00. August 2020 (Bl. 99 f. des Verwaltungsvorganges), 00. September 2020 (Bl. 122 ff., 160 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Oktober 2021 (Bl. 188 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Januar 2022 (Bl. 220 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Januar 2022 (Bl. 224 f. des Verwaltungsvorgangs), 00. Februar 2022 (Bl. 226 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Februar 2022 (Bl. 232 f. des Verwaltungsvorgangs) und 00. Februar 2022 (Bl. 235 f. des Verwaltungsvorgangs) sowie vier Verstöße gegen das gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 7 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) in Gaststätten geltende Rauchverbot am 20. Oktober 2021 (Bl. 182 ff. des Verwaltungsvorgangs), 24. Oktober 2021 (Bl. 188 des Verwaltungsvorgangs), 4. Februar 2022 (Bl. 229 des Verwaltungsvorgangs) und 00. Dezember 2022 (Bl. 342 ff. des Verwaltungsvorgangs) in ihrer Häufung insgesamt erheblich sein und einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen dürften, vgl. zu diesem Aspekt: vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 6. c. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweist sich schließlich als verhältnismäßig. Der Widerruf hat gemäß § 15 Abs. 2 GastG bei bestehender Unzuverlässigkeit notwendig zu erfolgen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre. Ist – wie hier wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sowie beharrlicher Verstöße gegen grundlegende Betreiberpflichten – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 22. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als auch der Erlass des bestandskräftigen Auflagenbescheides zur Sperrzeitverlängerung vom 11. November 2020 als gegenüber einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis milderes Mittel in Bezug auf die Einhaltung der Betreiberpflicht zur Vermeidung unzumutbaren Lärms zu keiner Verhaltensänderung bei der Antragstellerin geführt hat. 4. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 enthaltene und auf § 31 GastG i.V.m. 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) gestützte Einstellungs- und Schließungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie erweist sich entsprechend der vorstehend unter B. II. 2. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach § 31 GastG i.V.m. 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung u.a. eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Einstellungs- und Schließungsanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 31 GastG i.V.m. 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis auf Null reduziert, wenn – wie hier – keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 – 19 L 2887/17 –, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 22. 5. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Einstellungs- und Schließungsanordnung (Ziffer 2) in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne der § 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW angesichts der beharrlichen Missachtung grundlegender Betreiberpflichten keinen Erfolg verspricht bzw. unzweckmäßig ist. III. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufes der Gaststättenerlaubnis sowie der Einstellungs- und Schließungsanordnung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Das Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt es nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 19. Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten lassen. Es ist weder ersichtlich, noch dargelegt, dass die Antragstellerin seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2023 ein Konzept zur wirksamen und dauerhaften Vermeidung schädlicher Gaststättengeräusche erarbeitet bzw. umgesetzt hätte. Angesichts der hohen Anzahl an Polizeieinsätzen wegen von der Gaststätte der Antragstellerin ausgehenden, vorwiegend nächtlichen Ruhestörungen ist daher nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin ihrer Betreiberpflicht zur Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem unzumutbaren Lärm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachkommen wird. Diese Annahme wird bestätigt durch den unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, wonach es am 15. Februar 2023 zu einem weiteren Polizeieinsatz wegen Ruhestörung durch 20 in der Gaststätte der Antragstellerin anwesende Personen gekommen sei. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie orientiert sich hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (15.000,00 Euro). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie – wie hier – mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für eine unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohung (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen – wie hier – zusammen angefochten werden. Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris Rn. 2 ff. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.