Beschluss
3 L 1758/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0722.3L1758.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.550,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.550,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. Juli 2024 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5044/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2024 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1) sowie der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung (Ziffer 2) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3) sowie der Verwaltungsgebührenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise zulässig, aber im Umfang seiner Zulässigkeit unbegründet. A. Der Antrag ist teilweise zulässig. I. Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 enthaltenen und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsgebührenfestsetzung in Höhe von 100,00 Euro gerichtet ist. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Gebührenfestsetzung für den Erlass der gaststättenrechtlichen Ordnungsverfügung erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 4. Juli 2024 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 3 L 84/24 –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 17 L 4010/15 –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 14 L 1042/14 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 14 L 1971/12 –, juris Rn. 5. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die festgesetzte Verwaltungsgebühr angekündigt bzw. eingeleitet hat. II. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024, ist der Antrag hingegen zulässig. Der Antrag ist insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der am 4. Juli 2024 in der Hauptsache erhobenen Klage kommt hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 enthaltenen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1) sowie der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung (Ziffer 2) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist jedoch – soweit er zulässig ist – unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Besorgnis, dass die Steuer- und Abgabenrückstände bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter anwachsen werden, weshalb sie aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit und der Effektivität der Gefahrenabwehr ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Betriebsschließung sieht. II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2024 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig. Insoweit wird zur Begründung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 – denen das erkennende Gericht folgt – Bezug genommen. Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes anzumerken: 1. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 enthaltenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG). 2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist formell rechtmäßig. a. Die Antragsgegnerin – eine kreisfreie Stadt – ist gemäß § 30 GastG i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV –) i.V.m. Ziffer 3 der Anlage zur GewRV als örtliche Ordnungsbehörde die für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sachlich und örtlich zuständige Behörde. b. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 10. Januar 2024 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis Stellung zu nehmen. 3. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor. Nach § 15 Abs. 2 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine entsprechende Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. a. Der Anwendung des § 15 Abs. 2 GastG steht hier nicht die Vorschrift des § 31 GastG i.V.m. § 12 Gewerbeordnung (GewO) mit Blick auf die Tatsache entgegen, dass über das Vermögen des Antragstellers durch Beschluss des Amtsgerichts V. vom 1. Juni 2022 – 00 IN 00/22 – das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung noch nicht (wieder) aufgehoben war. Zwar sind gemäß § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 GewO Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, u.a. während der Zeit eines Insolvenzverfahrens (§ 12 Satz 1 Nr. 1 GewO) nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde. Allerdings sieht § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 2 GewO als Rückausnahme zu § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 GewO vor, dass § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 GewO nicht gilt, für eine nach § 35 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 der Insolvenzordnung (InsO) freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind. Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 2 GewO sind hier erfüllt, so dass die Sperrwirkung des § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 GewO hinsichtlich des ausgesprochenen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nicht eingreift. Ausweislich der Veröffentlichung des Amtsgerichts V. vom 17. Juni 2022 – 00 IN 00/22 – hat der Insolvenzverwalter dem Amtsgericht V. gegenüber angezeigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 InsO), dass er – der Insolvenzverwalter – gemäß § 35 Abs. 2 InsO gegenüber dem Antragsteller erklärt hat, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Antragstellers als Gastronom nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Damit hat der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Antragstellers als Gastwirt gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 InsO im Sinne des § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 2 GewO freigegeben. Soweit die Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (hierzu sogleich unter B. II. 3. b. und c.) u.a. maßgeblich auf vorhandene Steuerschulden des Antragstellers gegenüber dem Finanzamt W. gestützt hat, die erst nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 17. Juni 2022 entstanden sind, so hat die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit gemäß § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 2 GewO ausschließlich mit Tatsachen begründet, die erst nach der Freigabe eingetreten sind. Mit der Entstehung neuer Steuerschulden nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ist vorliegend der Regelfall der Rückausnahme des § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 2 GewO eingetreten. Denn § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 2 GewO will verhindern, dass ein Gewerbetreibender, dem mit der Freigabe des Gewerbes eine Möglichkeit auf Sanierung und Fortführung des Gewerbes eingeräumt wurde, auch dann von der Sperrwirkung des § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 GewO profitiert, wenn diese Sperrwirkung bzw. das daraus folgende Privileg nicht gerechtfertigt erscheinen, weil anschließend Tatsachen eingetreten sind, die schon für sich betrachtet eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden. § 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 GewO räumt dem Gewerbetreibenden eine „zweite Chance“ bzw. eine „Chance auf Neuanfang“ ein, indem ein sonst auszusprechender Erlaubniswiderruf jedenfalls zeitweise zurückgestellt wird. Realisieren sich – wie hier – die mit dieser zweiten Chance verknüpften (Sanierungs-)Hoffnungen aber nicht, weil im Gegenteil neue, die Unzuverlässigkeit begründende Tatsachen entstehen, so lebt gleichermaßen auch das Gefährdungspotential der weiteren Gewerbeausübung wieder auf und muss (nun doch) durch einen Erlaubniswiderruf beseitigt werden (§ 31 GastG i.V.m. § 12 Satz 2 GewO), vgl. zum Ganzen im Kontext einer Gewerbeuntersagung eingehend: VGH Bayern, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 22 ZB 21.1923 –, juris Rn. 22 m.w.N. b. Unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist ein Gastwirt wie ein jeder Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäfts zu gewährleisten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 4. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts können Ordnungswidrigkeiten die mit einem Bußgeld belegt worden sind, laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite, für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an. Die fehlende Zuverlässigkeit kann auch aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, hergeleitet werden. Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen. Ein Erlaubnisinhaber, der beharrlich seine Verpflichtung ignoriert zu gewährleisten, dass der seinem Betrieb zuzurechnende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt, muss als unzuverlässig angesehen werden, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 3 L 3139/23 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 22; VG München, Beschluss vom 6. Februar 2018 – M 16 S 18.45 –, juris Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 10 f. Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 679/20 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2019 – 4 B 1105/19 –, juris Rn. 10 f. Auch eine Vielzahl selbst kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 6. Unabhängig davon kann Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (abrufbar über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder, in dem die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach den §§ 882b ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zum Abruf bereitgestellt werden) betreffend die Nichtabgabe der Vermögensauskunft (vgl. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sein. Denn aus einem derartigen Eintrag ergibt sich regelmäßig die Weigerung des Gewerbetreibenden, durch Abgabe der Vermögensauskunft seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig ist, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 22 ZB 21.1937 –, juris Rn. 13 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 22 ZB 20.363 –, juris Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 28. August 2013 – 22 ZB 13.1419 –, juris Rn. 19; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 22 ZB 09.218 –, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 1993 – 14 S 2322/93 –, juris Rn. 5. Hinsichtlich der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 7. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 9. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 11 m.w.N. Für die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 B 221/18 –, juris Rn. 6. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Gewerbetreibenden die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Die Berechtigung der Steuerforderungen haben weder die Behörde im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlägen nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 Abgabenordnung – AO sowie § 69 Finanzgerichtsordnung – FGO), besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2017 – 4 B 661/17 –, juris Rn. 7. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 4 B 519/16 –, juris Rn. 5. c. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Antragsteller als unzuverlässig anzusehen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit folgt – unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungs(un)fähigkeit und ungeachtet weiterer Zahlungsrückstände in Bezug auf Abgaben gegenüber Sozialversicherungsträgern und der Antragsgegnerin selbst – bereits aus den erheblichen Zahlungsrückständen des Antragstellers gegenüber dem Finanzamt W. hinsichtlich fälliger Steuerforderungen, die seit dem 17. Juni 2022 (Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters) neu entstanden sind. So teilte das Finanzamt W. der Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben vom 4. Januar 2024 mit, dass nicht vom Insolvenzverfahren erfasste Zahlungsrückstände des Antragstellers in Bezug auf Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer einschließlich Säumniszuschlägen (Fälligkeitseintritt nach dem 17. Juni 2022) in Höhe von 52.439,41 Euro bestehen. Aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes ist zu ersehen, dass es sich bei den Steuerschulden weit überwiegend um Steuerrückstände aus dem Veranlagungszeitraum 2023 nebst darauf fortlaufend anfallender Säumniszuschläge handelt. Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte das Finanzamt W. der Antragsgegnerin mit, dass sich die nicht vom Insolvenzverfahren erfassten Zahlungsrückstände des Antragstellers in Bezug auf die Einkommenssteuer einschließlich Säumniszuschlägen (Fälligkeitseintritt nach dem 17. Juni 2022) zwischenzeitlich auf einen Betrag in Höhe von 57.385,50 Euro belaufen. Der Rückstandsaufstellung ist zu entnehmen, dass es sich insoweit im Wesentlichen um Steuerrückstände aus den Veranlagungszeiträumen 2023 und 2024 nebst darauf fortlaufend anfallender Säumniszuschläge handelt. Schließlich teilte das Finanzamt W. der Antragsgegnerin mit weiterem Schreiben vom 5. Juni 2024 mit, dass die nicht vom Insolvenzverfahren erfassten Zahlungsrückstände des Antragstellers in Bezug auf Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer einschließlich Säumniszuschlägen (Fälligkeitseintritt nach dem 17. Juni 2022) zwischenzeitlich auf einen Betrag von 62.874,27 Euro angewachsen sind. Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um Steuerrückstände aus den Veranlagungszeiträumen 2022, 2023 und 2024 einschließlich darauf fortlaufend anfallender Säumniszuschläge. Damit belaufen sich die Steuerrückstände des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 auf einen Betrag in Höhe von 62.874,27 Euro und sind sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Antragstellers erheblich, vgl. zur Erheblichkeit von Steuerschulden eines Gastwirtes in Höhe von 12.000,00 Euro: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 10. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden erheblichen Steuerschulden des Antragstellers beginnend mit dem 17. Juni 2022 (Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters) kontinuierlich aufgebaut wurden. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand des Antragstellers, die Steuerschulden beruhten nur auf Schätzungen des Finanzamtes, die maßlos übertrieben seien. Denn auch auf Schätzungen beruhende Steuerschulden sind für die gaststätten- und gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprognose in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Gemessen an diesen über zwei Jahre kontinuierlich aufgebauten, erheblichen Steuerrückständen und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers sind verlässliche Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht ersichtlich. Zudem ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert dargetan, dass der Antragsteller nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Denn es bestehen keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit dem Finanzamt W. einen verbindlichen Tilgungsplan mit konkreten Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände in Bezug auf die bestehenden Steuerschulden vereinbart hat. Da die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, kommt es schließlich auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht grundsätzlich nicht an. Vor diesem Hintergrund sind Umstände, die im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt gleichwohl eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen könnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 10, nicht erkennbar. d. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweist sich schließlich als verhältnismäßig. Der Widerruf hat gemäß § 15 Abs. 2 GastG bei bestehender Unzuverlässigkeit notwendig zu erfolgen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre. Ist – wie hier wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 65. 4. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 gleichfalls enthaltene und auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO gestützte Einstellungs- und Schließungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie erweist sich entsprechend der vorstehend unter B. II. 2. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung u.a. eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Einstellungs- und Schließungsanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis auf Null reduziert, wenn – wie hier – keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 3 L 3139/23 –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 68; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 – 19 L 2887/17 –, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 22. 5. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne der § 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gegenüber der Anwendung unmittelbaren Zwanges keinen Erfolg verspricht bzw. unzweckmäßig ist, da es nicht in gleichem Maße geeignet ist, den mit der Maßnahme verfolgten Zweck der Betriebsschließung herbeizuführen. III. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufes der Gaststättenerlaubnis sowie der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Das Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt es nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 19. Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten lassen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die Begleichung der laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten alsbald möglich sein wird, sind nicht vorgetragen. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Antragsteller seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2024 nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Eine nachhaltige Rückführung der gewerbebezogenen Steuerschulden ist damit nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil geht aus einer weiteren Rückstandsaufstellung des Finanzamtes W. vom 9. Juli 2024 hervor, dass die nicht vom Insolvenzverfahren erfassten Steuerschulden des Antragstellers zwischenzeitlich auf einen Betrag in Höhe von 71.104,27 Euro weiter angestiegen sind. Folglich ist von einer nach wie vor fortbestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Hierdurch verschafft er sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Es steht daher zu befürchten, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen auch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht in vollem Umfang nachkommen und es – allein durch den fortlaufenden Anfall weiterer Säumniszuschläge – deshalb zu weiteren Schädigungen öffentlicher Kassen kommen wird. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie orientiert sich hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (15.000,00 Euro). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie – wie hier – mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für eine unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohung (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen – wie hier – zusammen angefochten werden. Hinzuzurechnen ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG die in der Ordnungsverfügung enthaltene Verwaltungsgebührenfestsetzung in Höhe von 100,00 Euro. Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 15.100,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris Rn. 2 ff. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.