Leitsatz: Die Errichtung von Stellplätzen in den durch (übergeleiteten) Fluchtlinienplan festgesetzten Vorgärten ist unzulässig. Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war kein anderer Zweck als derjenige verbunden, die zwischen beiden Linien liegende Fläche als Vorgarten festzusetzen, welcher als Gartenland angelegt und unterhalten werden sollte (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 7 A 4005/03 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Garagenzufahrten und Hauszugänge über die Vorgartenfläche laufen der entsprechenden Festsetzung nicht zuwider. Die Nutzung eines Teils der Vorgartenfläche für notwendige Zufahrten und Zugänge ändert an der Rechtsnatur als Vorgartenfläche nichts.(Anschluss an Preußisches OVG, Erkenntnis vom 3. März 1891 - Nr. IV 211 -, Pr. Verwaltungsblatt 12, 405.) Garagenzufahrten kommt in Bezug auf Pkw-Stellplätze keine im Rahmen des Einfügensgebotes von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Vorbildwirkung zu. Garagenzufahrten sind nicht nur rechtlich, sondern auch aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters auch dann den jeweiligen Garagen funktional zu- und untergeordnet, wenn auf ihnen ein Fahrzeug steht. Sie bleiben im Gegensatz zu Stellplätzen nach der Verkehrsauffassung Verkehrsflächen, die nicht in erster Linie der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienen, sondern die Zufahrt zu den genehmigten Garagen ermöglichen. Weder dienen sie dem Parken noch sind sie zu diesem Zweck genehmigt. Eine mit einem autonomen Stellplatz vergleichbare selbständige Bedeutung erlangen sie nicht. (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 10 B 54/09 -, juris; Thür. OVG, Urteil vom 26. April 2017 - 1 KO 347/14 -, juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 4 Satz 1 StellplatzVO NRW für bestimmte Garagenzufahrten (vor Gebäuden der Klassen 1 und 2 i.S.d. § 2 Abs. 3 BauO NRW) vorgesehenen Stellplatzfiktion. Die Bauweise mit Rasengittersteinen ändert nichts daran, dass - im Vergleich zum Naturzustand - eine letztlich befestigte Fläche geschaffen werden soll, die auf das dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen abzielt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 2 Bf 14/97 -, juris). Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G.----straße 0 (Gemarkung G1). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Text- Bebauungsplans zur Ausweisung von Baugebieten im Stadtbezirk 0 (XX 00) vom 20. April 1985 sowie des Fluchtlinienplans Nr. 0000/000 von 30. September 1901. Dieser setzt im Bereich des klägerischen Hauses für eine 5 Meter breite Fläche zwischen Bauflucht- und Straßenfluchtlinie die Nutzung als Vorgarten fest. Bei einer Ortsbesichtigung wurde am 1. Februar 2021 festgestellt, dass im Vorgarten des genannten Grundstücks eine Stellplatzfläche für PKW errichtet wurde. Die Beklagte hörte den Kläger unter Hinweis auf die städtische Vorgartensatzung, wonach die Errichtung von Stellplätzen in Vorgärten untersagt sei, zu einer Beseitigungsverfügung an. Hierzu trug der Kläger unter anderem vor, die Vorgartensatzung sei unwirksam. Mit Ordnungsverfügung vom 18. März 2021 (63/12-OV-0060/21) forderte die Beklagte den Kläger auf, die Stellplätze im Vorgarten auf dem Grundstück G.----straße 0 binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angedroht (1.). Darüber hinaus wurde dem Kläger aufgegeben, den Vorgarten nach Beseitigung der Stellplätze binnen zwei Monaten nach Bescheidzustellung zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu unterhalten. Für die Nichtbefolgung wurde ebenfalls ein Zwangsgeld von 3.000,00 Euro angedroht (2.). Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Satzung über die Gestaltung von Vorgärten und die Einfriedung von Baugrundstücken im Stadtbezirk 0 vom 6. Juli 1999. Demnach sei die Herstellung von Stellplätzen im Vorgarten unzulässig (§ 4 Abs. 3). Die Begrünungs- und Bepflanzungspflicht ergebe sich aus § 4 Abs. 1 der Satzung. Die in § 62 Abs. 1 Nr. 4 c BauO NRW vorgesehene Genehmigungsfreiheit entbinde nicht von der Einhaltung materiellen Baurechts und lasse die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Die Ordnungsverfügung sei notwendig und angemessen, da die Stellplätze nach der Vorgartensatzung unzulässig und somit materiell illegal seien. Durch die Stellplätze fehle die vorgeschriebene Begrünung des Vorgartens. Das öffentliche Interesse an dar Erfüllung der Forderung überwiege das private Nutzungsinteresse des Klägers. Das Einschreiten diene zudem der Ordnungsfunktion des Baurechts. Die Begründung der Zwangsgeldandrohungen ging über einen Hinweis auf die Rechtsgrundlagen nicht hinaus. Der Kläger hat am 31. März 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, weder der Fluchtlinienplan noch die Vorgartensatzung stünden der Stellplatzerrichtung entgegen. Der Fluchtlinienplan sei unwirksam. Er sei zum einen unbestimmt, weil in Teilen schlecht lesbar. Auch stehe die Einzeichnung eines Vorgartens der Stellplatznutzung nicht entgegen. Konkrete Nutzungsverbote könnten dem Plan nicht entnommen werden, zumal Fluchtlinienpläne primär die sichere Integration von Straßen in besiedelte Gebiete bezweckten. Darüber hinaus sei er funktionslos geworden. Der Bereich zwischen den Gebäuden an der G.----straße und der Verkehrsfläche sei nach den im Einzelnen zu den Häusern 0-00 dargelegten Feststellungen mittlerweile durchzogen von Garagenzufahrten und Hauseingängen. Gärtnerische Elemente fänden sich nur vereinzelt. Die Verwirklichung der planerischen Festsetzung „begrünter Vorgarten“ ohne Stellplätze und Zufahrten sei aufgrund der eingetretenen tatsächlichen Entwicklung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Die städteplanerische Gestaltungs- und Lenkungsfunktion der Festsetzung werde vollends verdrängt. Durch die nahezu vollständige Asphaltierung und Einebnung der Bezugsfläche verliere die primär optische Gestaltungsfunktion der Festsetzung ihren Bezugsrahmen. Gerade auch die Grundstückszufahrten begründeten die Funktionslosigkeit. Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien sei der Zweck verbunden, die zwischen beiden Linien liegende Fläche als Vorgarten festzusetzen. Aus dieser Vorgartenfestsetzung folge die Verpflichtung zur Anlage und Unterhaltung der Vorgartenfläche als Gartenland. Einer solchen Festsetzung widerspreche die überwiegende Versiegelung der Vorgärten durch Zufahrten. Aus der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 2. September 1939, soweit man diese überhaupt für einschlägig hielte, ergebe sich nichts anderes. Zwar könnten nach deren § 25 Nr. 5 für den Verkehr notwendige Durchgänge und Durchfahrten in Vorgärten ausnahmsweise zugelassen werden. Zufahrten zu Kraftwagenräumen deren Fußbodenoberkante – wie vorwiegend hier – mehr als 1 m unter Bürgersteigoberkante liegen, seien dagegen ausdrücklich verboten. Im Übrigen habe sich die von § 25 Nr. 5 Baupolizeiverordnung nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Zufahrten in Vorgärten im Bereich der G.----straße zum Regelfall entwickelt. Die Rechtswidrigkeit des Fluchtlinienplans ergebe sich zusätzlich aus § 4 PrFluchtlG. Danach müsse ein Fluchtlinienplan neben einer genauen Bezeichnung der von der Festsetzung der Fluchtlinien betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile eine Bestimmung der Höhenlage sowie der beabsichtigten Entwässerung der betreffenden Straßen und Plätze enthalten. Der hier in Rede stehende Fluchtlinienplan enthalte jedoch weder Höhenangaben noch Bestimmungen zur beabsichtigten Entwässerung. Bezüglich der dargestellten Aufmesspunkte sei der Plan aus sich heraus nicht verständlich. Der Verweis auf einen Längsschnitt reiche insofern nicht aus. Die beabsichtigte Entwässerung sei nicht erkennbar. Diese ergebe sich auch nicht zwangsläufig aus den eingetragenen Aufmesspunkten und dem sich hieraus ergebende Gefälle. Insbesondere fehle es an Höhenangaben der Umgebung. Wann es zur damaligen Zeit üblich gewesen sei, einen Kanalplan aufzustellen, sei für die Frage, ob die beabsichtigte Entwässerung aus dem Fluchtlinienplan erkennbar hervorgehe, ohne Relevanz. Die Vorgartensatzung sei kompetenzwidrig und damit unwirksam. Die Frage der Verortung von Stellplätzen sei bauplanungsrechtlicher Natur und könne nicht bauordnungsrechtlich gesteuert werden. Hierfür bestehe mit Blick auf das planungsrechtliche Instrumentarium, welches genug Möglichkeiten für eine bodenrechtliche Ortsbildgestaltung anbiete, auch kein Bedürfnis (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 20. Dezember 2004 – 25 B 98.1862 –, juris). Die Ordnungsverfügung sei zudem ermessensfehlerhaft. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorgärten der diversen vorgenannten Grundstücke seien entgegen der Festsetzung im Fluchtlinienplan sowie über den durch § 25 Nr. 5 der Baupolizeiverordnung gezogenen Rahmen plattiert. Dagegen sei die Beklagte nicht eingeschritten bzw. habe die Plattierungen in den vergangenen Jahrzehnten genehmigt. Mit dem Einschreiten gegen den Kläger greife die Beklagte willkürlich einen Einzelfall heraus. In rechtlicher Hinsicht mache es keinen Unterschied, ob sich der Verstoß aus einem ebenerdigen Stellplatz oder aber aus einer Zufahrt zu Kraftwagenräumen ergebe. Ob der eine Verstoß offensichtlicher als der andere sei, sei kein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Schließlich sei aus weiteren Lichtbildern ersichtlich, dass die Vorgartenzone in der G.----straße flächendeckend zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werde. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich zugleich um Garagenzufahrten handele. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. März 2021 (63/12-OV-0060/21) aufzuheben. Nachdem die Beklagte auf gerichtlichen Hinweis die Zwangsgeldandrohungen aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. März 2021 (63/12-OV-0060/21) im Übrigen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Stellplätze des Klägers verstießen gegen die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 0000/000. Dieser verpflichte den Kläger, seinen Vorgarten zu bepflanzen und zu unterhalten. Für den Bereich des Klägers sehe der Fluchtlinienplan eine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende Baulinie vor. Der 5 Meter breite Zwischenraum sei grün gekennzeichnet und enthalte die Festsetzung „Vorgärten“. Diese Festsetzung gelte nach Teil A Ziff. 3 lit. b) und Teil B (XX 00 „G.----straße “) des Text-Bebauungsplans fort. Auch aus der Konkretisierung des Fluchtlinienplans durch § 25 Nr. 5 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf ergebe sich die Zulässigkeit von Stellplätzen nicht. Die Vorschrift sehe lediglich für den Verkehr notwenige Durchfahrten und Durchgänge vor. Eine solche Durchfahrt stelle ein Stellplatz nicht dar. Der Fluchtlinienplan gelte auch als gemäß § 173 Abs. 3 BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB übergeleiteter Bebauungsplan fort, denn er sei zum Zeitpunkt der Überleitung seinerseits wirksam gewesen. Er entspreche den Anforderungen der §§ 1 und 4 PrFluchtlG. Insbesondere seien die Höhenlage und die Entwässerung ausreichend dargestellt. So sei die Höhenlage der Straße durch mehrere Aufmesspunkte ebenso wie das Straßengefälle im Verlauf auf dem Fluchtlinienplan dargestellt. Die Planurkunde verweise zudem auf den zugehörigen Längenschnitt. Die beabsichtigte Entwässerung sei bereits durch die Höhen- und Gefälleangaben auf dem Fluchtlinienplan ausreichend dargestellt erkennbar. Nach Inkrafttreten sei der Kanalplan von 1903 hinzugetreten. Darüber hinaus würde eine nicht ausreichend gekennzeichnete beabsichtigte Entwässerung vorliegend auch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Fluchtlinienplans führen. Vielmehr hänge die Rechtsfolge dieses Verstoßes von den Umständen des Einzelfalles und der Komplexität der überplanten tatsächlichen Gegebenheiten ab. Eine Unwirksamkeit komme nach der einschlägigen Kommentarliteratur insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Angabe über die beabsichtigte Entwässerung von geringerer Bedeutung sei. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn eine Entwässerung für das Gebiet bereits geregelt sei. Bei der Festsetzung der hier in Rede stehenden Fluchtlinien handele es sich um einen eher einfachen Fall, bei dem die Frage der Entwässerung von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Durch die Höhen- und Gefälleangaben auf dem Fluchtlinienplan sei die Entwässerung ausreichend dargestellt. Ferner habe sich der Kanalplan im Zeitpunkt der Fortschreibung des Fluchtlinienplans im Jahre 1901 bereits in der Erstellung befunden und sei kurz danach 1903 hinzugetreten. Der Fluchtlinienplan sei auch hinreichend bestimmt und nicht funktionslos geworden. Nach den eigenen Ermittlungen stünden im Bereich der G.----straße allenfalls neun Zufahrten zu Garagen ins Kellergeschoss / Souterrain nicht mit § 25 Nr. 5 der Baupolizeiverordnung in Einklang. Dies führe bei ca. 30 in den Blick zu nehmenden Wohnhäusern schon in quantitativer Hinsicht (30 %) nicht zu einer Funktionslosigkeit. Die Abweichungen seien auch weder aufgrund ihrer Art noch aufgrund ihres Anteils an der Gesamtbebauung von solchem Gewicht, dass der Mangel offenkundig und geeignet sei, das Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung zu nehmen. Die Illegalität der Verstöße liege aufgrund der nicht ohne weiteres feststellbaren Unterschreitung der Bürgersteinkante um 1 m - anders etwa als bei der Errichtung von Stellplätzen, die in jedem Fall den Festsetzungen widerspreche - nicht offen auf der Hand. Die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände sei nicht auf andere Weise möglich. Der Fluchtlinienplan lasse nicht zu, dass eine dem Vorgarten zuzuordnende Grundstücksfläche außer für die notwendigen Durchgänge und Durchfahrten nach § 25 Nr. 5 Baupolizeiverordnung hinaus bebaut werde. Daher sei eine Legalisierung der Stellplätze nicht möglich und stellt genauso wenig ein gleich geeignetes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände dar wie eine Nutzungsuntersagung. Auch stelle sich das Einschreiten der Beklagten vorliegend nicht als willkürlich und systemlos dar. Denn für das gegenständliche isolierte Einschreiten gebe es sachliche Gründe. So fehle es bereits an einer Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Falles mit den klägerseitig vorgebrachten Fällen in rechtlicher Hinsicht. All diese beträfen die Versiegelung der Vorgärten durch Zufahrten, die zu im Kellergeschoss gelegenen Garagen führen. Diese seien indes nicht in dem Maße offensichtlich rechtswidrig wie die streitgegenständlichen Stellplätze, die weder verkehrsnotwendiger Durchgang noch Durchfahrt seien. Dagegen seien die genannten Garagenabfahren Durchfahrten, die im Ausgangspunkt nach den Festsetzungen des Fluchtlinienplans i.V.m. § 25 Nr. 5 Satz 1 Baupolizeiverordnung zulässig und nach Satz 2 nur dann unzulässig seien, wenn die Garage zu weit unterhalb der Bordsteinkante liege. Daneben unterschieden sich die streitgegenständlichen Stellplätze auch in tatsächlicher Hinsicht von den genannten Zufahrten, weil nur auf den Stellplätzen PKWs dauerhaft und damit gleichsam im Vorgarten parkten. Generell habe in den letzten Jahren ein Umdenken hinsichtlich der Flächenversieglung in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klimawandel stattgefunden. In jüngster Zeit hat es keine Befreiungen von dem hier in Rede stehenden Fluchtlinienplan bezüglich Stellplätzen gegeben. Es solle verhindert werden, dass jegliches Grün aus den Vorgärten verschwinde. Die zuletzt von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder gäben entgegen seiner Auffassung nicht die G.----straße , sondern die H. -S. -Straße wieder. Bei mehreren ungenehmigten Stellplatznutzungen in Vorgartenbereichen seien Anhörungen zu Ordnungsverfügungen verschickt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18. März 2021 ist in dem noch streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Anordnung zur Beseitigung der Stellplatzfläche vor dem Haus G.----straße 0 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob sich das Verbot zur Errichtung von Stellplätzen aus entgegenstehendem Satzungsrecht ergibt, mag letztlich dahinstehen (1.). Selbst bei dessen Unwirksamkeit ist das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 34 BauGB unzulässig (2.). 1. Zweifel an der Wirksamkeit entgegenstehenden Satzungsrechts bestehen sowohl in Bezug auf die Vorgartensatzung als auch hinsichtlich des Fluchtlinienplans Nr. 0000/000. a) § 4 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung von Vorgärten und die Einfriedung von Baugrundstücken im Stadtbezirk 0 der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 6. Juli 1999 – Vorgartensatzung – Düsseldorfer Amtsblatt ………., welcher die Nutzung von Vorgärten zu Stellplatzzwecken untersagt, steht einer Stellplatzerrichtung nicht entgegen. Die Vorschrift ist unwirksam, weil die Ermächtigungsgrundlage in § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2000 ihrerseits ungültig ist. Die Verortung von Stellplätzen betrifft das Bodenrecht, dessen Regelung nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers und die einschlägige Rechtsprechung, vgl. Bay.VGH, Urteil vom 20. Dezember 2004 – 25 B 98.1862 -, juris, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist, Bezug genommen. b) Ob darüber hinaus die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 0000/000 der Stellplatzerrichtung entgegenstehen, erscheint fraglich. Zwar folgt eine Unwirksamkeit der Festsetzungen nicht aus dessen fehlender Bestimmtheit. Die Planurkunde ist entgegen der Auffassung des Klägers gut lesbar. Die Festsetzung als Vorgartenfläche ergibt sich aus der blassgrünen Färbung der zwischen Straßenflucht- und Bauflucht liegenden Fläche und ist darüber hinaus deutlich in roter Schrift gekennzeichnet. Vgl. § 8 der Vorschriften für die Aufstellung von Fluchtlinien und Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876, abgedr. in Saran, Baufluchtliniengesetz, 2. Aufl. 1921, S. 580 ff. Auch beinhaltet die Festsetzung als Vorgarten zugleich das Verbot der Stellplatznutzung. Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war kein anderer Zweck als derjenige verbunden, die zwischen beiden Linien liegende Fläche als Vorgarten festzusetzen, welcher als Gartenland angelegt und unterhalten werden sollte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 – 7 A 4005/03 –, juris Rn. 36 f. unter Hinweis auf Preußisches OVG, Erkenntnis vom 18. Oktober 1892 - Nr. IV 972 -, Pr. Verwaltungsblatt 1892, 114; Urteil vom 16. April 1912 - IX B 19/11 -, Pr. OVGE 61, Nr. 86. Dieser Zweckbestimmung läuft das Vorhandensein von Garagenzufahrten und Hauszugängen über die Vorgartenfläche nicht zuwider. Die Nutzung eines Teils der Vorgartenfläche für notwendige Zufahrten und Zugänge ändert an der Rechtsnatur als Vorgartenfläche nichts. Vgl. Preußisches OVG, Erkenntnis vom 3. März 1891 – Nr. IV 211 –, Pr. Verwaltungsblatt 12, 405. Dass § 25 Nr. 5 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 veröffentlicht im Sonderblatt zum Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf vom 2. September 1939, Stück 35 die Festsetzungen des Fluchtlinienplans und die daraus erwachsenden Verpflichtungen weiter konkretisiert, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Überörtliche Bauvorschriften können den örtlichen Fluchtlinienplan ergänzen und daher in Verbindung mit der Festsetzung der Straßen- und Baufluchtlinien ebenfalls fortgelten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 10 A 167/16 –, juris Rn. 41 ff.; Urteile vom 26. August 2004 – 7 A 4005/03 –, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; 26. Juni 2003 - 10 A 372/00 -, juris, Rn. 57 und vom 22. April 1965 - VII A 819/63 -, OVGE MüLü 21, 227 (228 f.). Polizeiverordnungen sind zulässig, soweit sie Anordnungen über die Art und Weise enthält, wie die auf anderen rechtlichen Grundlagen ruhenden Verbindlichkeiten erfüllt werden sollen. PrOVG, Erkenntnis vom 18. Oktober 1892, IV, 972, PrVerwBl. 1892, 114. Vor diesem Hintergrund dürfte sich der Fluchtlinienplan auch nicht als funktionslos darstellen. Denn abgesehen davon, dass die Existenz von Garagenzufahrten und Hauszugänge im Plangebiet nach der Rechtsprechung des Preußischen OVG nicht der Zweckbestimmung „Vorgarten“ zuwiderläuft, Erkenntnis vom 3. März 1891 – Nr. IV 211 –, a.a.O., sind sowohl nach dem Vortrag der Beteiligten als auch nach dem im Internet abrufbaren Luftbildmaterial aus dem Jahre 2022 https://maps.duesseldorf.de in der G.----straße und im übrigen Plangebiet in den Vorgärten noch zahlreiche Grünbereiche vorhanden. Eine durchgehende massive Überbauung der als Vorgarten festgesetzten Flächen ist gerade nicht erkennbar (s.u. 2.). Damit ist nicht ersichtlich, dass die Verwirklichung der planerischen Festsetzung „Vorgarten“ aufgrund der eingetretenen tatsächlichen Entwicklung offensichtlich und auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Bedenken an der Wirksamkeit des Fluchtlinienplans ergeben sich jedoch daraus, dass dem Fluchtlinienplan die gemäß § 4 PrFluchtlG erforderlichen Entwässerungsangaben zumindest nicht eindeutig zu entnehmen sind. Nach dieser Vorschrift muss ein Fluchtlinienplan neben einer genauen Bezeichnung der von der Festsetzung der Fluchtlinien betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile eine Bestimmung der Höhenlage sowie der beabsichtigten Entwässerung der betreffenden Straßen und Plätze enthalten. Fehlt es an diesbezüglichen Angaben, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit des Fluchtlinienplans. Nur ausnahmsweise können Höhen- und Entwässerungsangaben wegen geringer Bedeutung oder Zweckerreichung entbehrlich sein. Vgl. PrOVG, Erkenntnis vom 27. März 1930 - IV A 51.28 -, RuPrVerwBl 51, 549; Saran, Baufluchtliniengesetz, 2. Aufl. 1921, § 4 Anm. 2 f.; v. Strauß u. Thorney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. 1934, § 4 Anm. 2. Ob der Fluchtlinienplan insoweit ausreichende Festsetzungen enthält, erscheint fraglich. Zeichnerische Angaben, wie sie etwa § 8 der Vorschriften für die Aufstellung von Fluchtlinien und Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876 für die Entwässerung in Gestalt blau durchgezogener Linien (für Rinnsteine) oder blau gestrichelter Linien für (verdeckte Abwässerung) vorsieht, abgedr. in Saran, Baufluchtliniengesetz, 2. Aufl. 1921, S. 580 ff., sind im Bereich der G.----straße nicht eindeutig dargestellt. Auch ist nicht erkennbar, dass die von der Beklagten nachgereichte und im Jahre 1903 ausgeführte Kanalplanung Eingang in den Fluchtlinienplan gefunden hat. Ob und inwieweit vorhandene straßenbezogene Höhenangaben und Längsschnitte möglicherweise einen tragfähigen Rückschluss auf die Entwässerung erlauben oder entsprechende Angaben wegen Geringfügigkeit oder Zweckerreichung entbehrlich sein können, vgl. v. Strauß u. Thorney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. 1934, § 4 Anm. 2; Saran, Baufluchtliniengesetz, 2. Aufl. 1921, § 4 Anm. 3, jeweils m.w.N. bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung. 2. Denn der beanstandete Stellplatz auf dem Grundstück G.----straße 0 ist selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des bauplanungsrechtlich unzulässig. Da es im Innenbereich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes ausgeführt werden soll, ist § 34 Abs. 1 BauGB einschlägig. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der von dem Kläger errichtete Stellplatz fügt sich hinsichtlich des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, für die eine anhand der in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude gebildete faktische Baugrenze maßgeblich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris Rn. 6; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 -, juris Rn. 13; Thür.OVG, Urteil vom 26. April 2017 - 1 KO 347/14 -, juris Rn. 41, nicht generell unzulässig. Vielmehr können sie in beplanten Gebieten von der Bauaufsichtsbehörde nach der dann unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden. Die Zulassung von Stellplätzen beurteilt sich dabei nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Die Ermessensentscheidung darf nur auf städtebauliche Gründe wie z. B. das Freihalten von Vorgartenflächen von baulichen Anlagen gestützt werden. Sprechen aber städtebauliche Gründe gegen die Zulassung befestigter Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 23 BauNVO rechtfertigen könnten, lässt sich bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB feststellen, dass die Stellplätze sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne dieser Bestimmung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und daher bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Vgl. ausf. Thür.OVG, Urteil vom 26. April 2017 – 1 KO 347/14 –, juris Rn. 41 ff. m.w.N. der Rspr.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 30. Juli 2019 – 5 K 1585/18.NW –, juris Rn. 47 ff. Die bei der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. St. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 33; Urteil vom 21. November 1980 ‑ 4 C 30.78 ‑, BauR 1981, 171, juris. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Vgl. Thür.OVG, Urteil vom 26. April 2017 – 1 KO 347/14 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 ‑ 8 S 1281/93 ‑; VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Juni 2001 ‑ 1 K 2542/00 ‑, jeweils juris. In die nähere Umgebung fügt sich ein Vorhaben im Allgemeinen dann im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, wenn es sich hinsichtlich der dort aufgeführten einzelnen Merkmale innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden „Rahmens“ hält. Ein den vorgegebenen „Rahmen“ überschreitendes Vorhaben fügt sich dennoch ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es weder selbst noch infolge einer mit ihm einhergehenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen herbeizuführen oder zu erhöhen, die sich nur durch eine Bauleitplanung bewältigen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, a. a. O., Rn. 46 f. Ausgehend hiervon hält sich der Stellplatz nicht in dem von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen. Die nähere Umgebung der Stellplatzfläche, die nach dem Vortrag des Klägers nur für ein Fahrzeug ausreicht, erstreckt sich mit Blick auf deren nur begrenzte prägende Wirkung allenfalls auf den weiteren Verlauf der G.----straße . Die dort errichteten Hauptgebäude weisen mit ihren vorderen Fassaden allesamt einen im Wesentlichen gleichen Abstand zur Straße und damit eine faktische Baugrenze auf. Eine wechselseitige Prägung des Stellplatzes mit der H. -S. -Straße findet nicht statt, zumal mit der H. -S. -Straße keinerlei Sichtbeziehung besteht. Ungeachtet dessen müssten selbst in der H. -S. -Straße und der C.------straße im Vorgartenbereich angelegte Stellplätze, mit deren Existenz sich die Beklagte nach ihrem Vortrag keineswegs abgefunden, sondern mehrere Bauordnungsverfahren eingeleitet hat, bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung und des aus ihr hervorgehenden „Rahmens“ unberücksichtigt bleiben. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 -, juris Rn. 6. In dem hier maßgeblichen Bereich der G.----straße existieren – ungeachtet der Frage, ob insoweit lediglich der Straßenabschnitt bis zur C.------straße oder gar nur bis zur U.---------straße in den Blick zu nehmen ist – jenseits der faktischen vorderen Baugrenze keine dem klägerischen Stellplatz vergleichbaren baulichen Anlagen. Ausweislich der detaillierten Bestandsaufnahmen der Beteiligten (Bl. 55, 67 ff. GA) sind im Vorgartenbereich keine eigenständigen Stellplätze, Garagen oder Carports vorhanden. Vielmehr befinden sich dort außer verbliebenen Grünflächen noch versiegelte, teils ebenerdige, teils in den Souterrainbereich führende Garagenzufahrten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Soweit auf den mit klägerischem Schriftsatz vom 25. Mai 2023 eingereichten Lichtbildern unmittelbar vor der Baufluchtlinie errichtete Stellplätze mit darauf parkenden Fahrzeugen dargestellt sind, geben diese Bilder nicht die Situation in der G.----straße wieder. Denn wie sich aus den Street-View-Ansichten von google maps ergibt, ist die G.----straße nur einseitig bebaut; eine alleeartige Baumreihe ist dort nicht vorhanden. Dies ist anlässlich des Verfahrens 4 K 8644/19, bei dem der Prozessbevollmächtigte und der Kläger auf dem Grundstück G.----straße 00 mit anwesend waren, auch gerichtsbekannt. Die eingereichten Lichtbilder geben jedoch sämtlich eine beidseitig bebaute Alleestraße wieder, bei der es sich im Übrigen nach dem verfügbaren Lichtbildmaterial auf google Street View um die H. -S. -Straße handelt. Sind aber in der G.----straße eigenständige Stellplätze nicht vorhanden, sprengt der von dem Kläger errichtete Stellplatz den aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden Rahmen. Das Vorhandensein zahlreicher Garagenzufahrten – seien sie abschüssig oder ebenerdig – ändert an dieser Beurteilung nichts. Ihnen kommt keine im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Vorbildwirkung zu. Hierzu hat das OVG NRW mit Beschluss vom 18. Mai 2009 – 10 B 54/09 –, juris Rn. 8, ausgeführt: „Garagenzufahrten sind nicht nur rechtlich, sondern auch aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters auch dann den jeweiligen Garagen funktional zu- und untergeordnet, wenn auf ihnen ein Fahrzeug steht. Sie bleiben im Gegensatz zu Stellplätzen nach der Verkehrsauffassung Verkehrsflächen, die nicht in erster Linie der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienen, sondern die Zufahrt zu den genehmigten Garagen ermöglichen. Weder dienen sie dem Parken noch sind sie zu diesem Zweck genehmigt. Eine mit dem vom Antragsteller errichteten Stellplatz vergleichbare selbständige Bedeutung erlangen sie nicht.“ Dieser Einschätzung, die in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur geteilt wird, Thür. OVG, Urteil vom 26. April 2017 – 1 KO 347/14 –, juris Rn. 47 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. April 2005 – 4 K 51/03 –, juris Rn. 34; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 119. AL, § 2 Rn. 28; vgl. auch OVG Hamburg, Urteile vom 15. Juni 2000 – 2 Bf 15/97 -, juris Rn. 31 ff. und vom 19. April 2001 – 2 Bf 14/97 –, Rn. 31 ff., wonach Stellplätzen bodenrechtliche Relevanz zukommt, Garagenzufahrten hingegen nicht, schließt sich der Einzelrichter an, zumal Garagenzufahrten selbst bei einer Nutzung zu Abstellzwecken aufgrund der damit verbundenen Nutzungseinschränkung des dann „gefangenen“ Garagenstellplatzes typischerweise nur in einem wesentlich geringeren Umfang für den ruhenden Verkehr nutzbar sind als ein zum regelmäßigen und dauerhaften Parken bestimmter selbstständiger Stellplatz. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Stellplatz hier nicht durchgehend versiegelt, sondern aus Rasengittersteinen hergestellt wurde. Diese etwas aufgelockertere Bauweise ändert nichts daran, dass – im Vergleich zum Naturzustand – eine letztlich befestigte Fläche geschaffen werden soll, die auf das dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen abzielt. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 – 2 Bf 14/97 –, juris Rn. 33. Gegenteiliges ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) vom 14. März 2022 (GV. NRW. S. 287). Demnach gilt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Garagenzufahrt in der Größe eines Stellplatzes als notwendiger Stellplatz für Kraftfahrzeuge. Zweck der Fiktion ist es, bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 die Erfüllung der Stellplatzpflicht zu erleichtern. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-6364.pdf, S. 35 Die Vorschrift erlaubt allenfalls den Schluss, dass der vom Gesetzgeber ermächtigte Verordnungsgeber von dem Grundsatz ausgeht, dass sich bei Wohngebäuden sonstiger Gebäudeklassen eine Gleichstellung von Garagenzufahrten mit Stellplätzen verbietet. Dies ist auch hier der Fall, denn die Bebauung entlang der G.----straße ist nicht durch Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die eine Höhe von bis zu 7 m bei nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten erreichen dürfen (vgl. § 2 Abs. 3 BauO NRW), sondern durch eine zumindest viergeschossige Bebauung und damit durch Gebäude der Klassen 4 oder 5 geprägt. Im konkreten Fall liegt es zudem auf der Hand, dass das Vorhaben des Klägers bodenrechtrechtliche Spannungen auslöst. Denn selbstständige Stellplätze könnten in der Umgebung an mehreren Stellen der G.----straße ohne weiteres auf Kosten bestehender Vorgartenflächen errichtet werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertrat, die verbleibenden Grünbereiche seien hierfür zu klein, wird dies nicht nur durch das im Internet verfügbare Bildmaterial bei google street view und die Luftbilder auf maps.duesseldorf.de widerlegt, sondern auch durch die von der Beklagten zuletzt vorgelegten Lichtbilder von der G.----straße (Bl. 127 – 137 GA) und die zeichnerische Bestandsaufnahme des Bauaufsichtsamtes (Bl. 142 ff. GA). Darauf sind noch mehrere Vorgärten mit einer Breite erkennbar, die für die Anlegung eines oder gar mehrerer Stellplätze in der G.----straße (z.B. an den Häusern G.----straße 0, 0a und den Eckgrundstücken U.---------straße 0a, 000, C.------straße 000) ohne weiteres ausreichen. Die Errichtung weiterer Garagenzufahrten ist dagegen kaum denkbar. Damit geriete die städtebauliche Situation durch die Zulassung selbständiger Nebenanlagen in Bewegung, denn das klägerische Vorhaben würde, wenn es bestehen bliebe, Nachahmerwünsche hervorrufen. Dies hätte nicht nur Auswirkungen auf die Gestaltung des Vorgartenbereiches, der durch die Garagenzufahrten bereits belastet ist, jedoch als solcher derzeit noch erkennbar ist. Es bestünde zudem die nahe liegende Möglichkeit, dass im fraglichen Bereich der G.----straße weitere im öffentlichen Straßenraum befindlichen Parkmöglichkeiten entfielen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 10 B 54/09 –, juris. Die Ausübung des Ermessens ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen in der Ordnungsverfügung erkannt und dahingehend ausgeübt, dass ein Einschreiten gegen materiell illegale Stellplätze der Ordnungsfunktion des Baurechts dient. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde immer dann ermessensgerecht handelt, wenn sie ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend dafür sorgt, dass die Vorschriften des materiellen Baurechts eingehalten werden. Zwar ergibt sich die materielle Illegalität hier nicht aus der Vorgartensatzung, sondern aus anderen baurechtlichen Vorschriften. Die Beklagte hat ihr Ermessen jedoch gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachschiebend dergestalt ergänzt, dass Garagenzufahrten in Vorgärten grundsätzlich zulässig und von frei zugänglichen Stellplätzen zu unterscheiden seien; außerdem sollten Vorgartenflächen im Interesse des Stadtklimas erhalten werden; zugleich werde gegen andere ungenehmigte Stellplätze im Vorgartenbereich bauaufsichtlich vorgegangen. Diese Erwägungen sind weder sachfremd oder willkürlich. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist auch sonst nicht ersichtlich. II. Die Anordnung, die Fläche wieder zu begrünen und zu bepflanzen, folgt aus § 4 Abs. 1 der Vorgartensatzung. Sie ergibt sich – hilfsweise – auch aus § 8 Abs. 1 BauO NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils fallen die Kosten der Beklagten, hinsichtlich des streitigen Teils dem Kläger zur Last. Die Zwangsgeldandrohungen fallen im Verhältnis mit ¼, die Grundverwaltungsakte mit ¾ ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Demnach wird für die Untersagung der Stellplatznutzung und für dessen Begrünung jeweils ein geschätzter Jahresnutzwert von 1.500,00 Euro (= 3.000,00 Euro) angesetzt (Ziffer 11 a). Da die Höhe der angedrohten Zwangsgelder von insgesamt 6.000,00 Euro diesen Wert übersteigt, ist ausnahmsweise der höhere Wert maßgeblich (Ziffer 13 c). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.