Beschluss
2 L 2794/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0613.2L2794.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. Dezember 2022 wörtlich gestellte Antrag, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten „P (P) der Abteilung 0 (W) – Referat 000 (P1)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 2. inzident festzustellen, dass die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten über die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers vom 27. April 2022 rechtswidrig ist, hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Der zulässige Antrag zu 1 ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der Ausschluss des Antragstellers vom Stellenbesetzungsverfahren ist rechtmäßig. Eine Besetzung der in der W abteilung des Ministeriums des Innern des Landes-Nordrhein-Westfalen (Abteilung 0) angesiedelten Stelle mit dem Antragsteller scheitert bereits daran, dass der W beauftragte rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt ist, dass bei dem Antragsteller ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 7 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen – SÜG NRW) mit der Folge vorliegt, dass er mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nicht betraut und somit den Dienstposten von vornherein nicht ausüben darf. Die Stellungnahme des W beauftragten vom 27. April 2022, der Antragsteller könne nicht mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll oder bereits betraut worden ist sowie dem Schutz von Verschlusssachen (§ 1 Abs. 1 SÜG). Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt unter anderem aus, wer Zugang zu Verschlusssachen hat oder sich ihn verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SÜG) oder in dem Teil einer Behörde im Lande tätig ist, der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen Behörde zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 10, 11 oder § 12 SÜG erklärt worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SÜG). Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass Tätigkeiten in der Abteilung 0 (W) des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen sicherheitsempfindlich im vorgenannten Sinne sind. Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person) ist vorher - wie im Streitfall geschehen – einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SÜG). Gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 SÜG darf die betroffene Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Den materiellen Maßstab für die Sicherheitsüberprüfung gibt § 7 Abs. 1 und Abs. 2 SÜG vor. Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift sind Sicherheitsrisiken Umstände, die es insbesondere aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes ausschließen, eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte unter anderem Folgendes begründen: Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG) oder eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche insbesondere ausländischer Nachrichtendienste (Nummer 2a der genannten Vorschrift). In diesem Zusammenhang gelten folgende Grundsätze: Eine negative Prognose kann nur auf feststehende Tatsachen gestützt werden. Belastende Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit nicht erwiesen ist, können nicht herangezogen werden, um ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 7 SÜG zu begründen. Ein derartiges Risiko ist bereits dann anzunehmen, wenn die verständige Würdigung der feststehenden Tatsachen ernstliche Zweifel daran ergibt, dass der Betroffene die Pflicht zur Geheimhaltung strikt beachten würde. Eine Abwägung mit schutzwürdigen Belangen der überprüften Personen sieht das Regelungsprogramm des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes nicht vor. Daher dürfen die Folgen eines negativen Ergebnisses nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Sie bleiben bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, außer Betracht. Dies betrifft vor allem Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit und die sich daraus ergebenden Nachteile für das berufliche Fortkommen sowie Auswirkungen einer notwendig werdenden Versetzung oder Umsetzung auf die private Lebensführung. Ob ein Fehlverhalten die Prognose zulässt, an der zuverlässigen Einhaltung der Geheimhaltungsregeln bestünden ernstliche Zweifel, kann nur aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind die Bedeutung der verletzten Dienstpflicht für die Dienstausübung, Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens sowie dessen Auswirkungen ebenso in die Überlegungen einzubeziehen wie die Persönlichkeit des Beamten, dessen dienstliche Stellung und der Inhalt der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn die Gesamtwürdigung den Schluss zulässt, der Beamte biete nicht unter allen Umständen Gewähr für die Beachtung ihm obliegender Dienstpflichten. Eine derartige generell ungünstige Prognose erstreckt sich auch auf die Pflicht zur Geheimhaltung. Sie wird umso eher gerechtfertigt sein, je gravierender die Pflichtenverstöße nach Schwere, Auswirkungen und dienstlicher Stellung zu Buche schlagen und je bedeutsamer die Beachtung der Geheimhaltungsregeln nach dienstlicher Stellung und Tätigkeitsbereich des Betroffenen ist. Davon unabhängig liegt ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SÜG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Geheimdienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen. Der Betroffene muss als Angriffsobjekt fremder Dienste in Frage kommen, weil er zur Verletzung der Verschwiegenheitspflicht genötigt werden kann. Vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3/09 -, juris. Bei der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, steht der zuständigen Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9/14 -, juris, Rn. 21 ff. (unter Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung), OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 32, VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - 4 K 292/21 -, Rn. 33. Die Annahme des Geheimschutzbeauftragten, in der Person des Antragstellers sei ein Sicherheitsrisiko festzustellen, weist Beurteilungsfehler in dem aufgezeigten Sinne nicht auf. Der Antragsgegner hat seine Prognose auf einen zutreffenden Sachverhalt gestützt. Er hat die Annahme des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos im Kern darauf zurückgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen eines mit ihm und dem Geheimschutzbeauftragten am 7. Januar 2020 geführten Gesprächs hinsichtlich der Verwendung zweier Parkkarten für die Benutzung von an den Flughäfen L. /C. und X gelegenen Parkflächen unwahre Angaben gemacht hat. Dies ist nach Aktenlage zutreffend. In dem über die Befragung des Antragstellers angefertigten Protokoll des Geheimschutzbeauftragten vom 9. Januar 2020 heißt es in diesem Zusammenhang: „Der Betroffene hat bei dieser Frage solange gelogen, bis er durch Vorhalt nicht mehr konnte. Auch dann räumte er nur das ein, was vorgehalten wurde. Die tatsächliche missbräuchliche Nutzung war erheblich höher“. Überdies hat der Antragsgegner seine negative Sicherheitsprognose darauf gestützt, das der Antragsteller private Kontakte in das türkische Generalkonsulat gepflegt und seine dienstliche Stellung dazu benutzt habe, um für seine Eltern zeitnähere Termine für Ausweisangelegenheiten zu erhalten. Auch dieser Sachverhalt trifft nach Aktenlage zu. Der Antragsteller hat ihn im Tatsächlichen auch nicht bestritten. Auch sonst liegen keine Bewertungsfehler vor. Insbesondere hat der Antragsgegner keine sachfremden Erwägungen angestellt. Dies gilt zunächst für die Annahme, ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG würde aufgrund der unzutreffenden Angaben des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren vorliegen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die Pflicht zur Geheimhaltung strikt beachten würde. Diese ergeben sich daraus, dass er im Zuge der Sicherheitsüberprüfung beharrlich und uneinsichtig unwahre Angaben gemacht und sich somit eben als unzuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG erwiesen hat. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24/17 -, juris, Rn. 29 ff; VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - 4 K 292/21 -, juris, Rn. 42. Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich ein Nachrichtendienst auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können. Vgl. allgemein hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24/17 -, juris, Rn. 30. Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, weil ein solches Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - 4 K 292/21 -, juris, Rn. 42. Diese Anforderungen hat der Antragsteller missachtet. So hat er anlässlich eines mit Angehörigen des Geheimschutzreferats am 7. Januar 2020 geführten Gesprächs die Nachfrage nach etwaigen unrechtmäßigen Nutzungen seiner dienstlich bereitgestellten Parkkarten für die Flughäfen L. /C. und X verneint, obwohl die (mindestens) achtfache missbräuchliche Verwendung bereits feststand. Der Antragsteller hat sich in einem besonderen Maße als pflichtvergessen gezeigt. So hat er die beiden ihm für die Flughäfen L. /C. und X zur dienstlichen Nutzung überlassenen Parkkarten („L. C. Airport Card“, Nummer 000 und „APCOA-Parkkarte, Kartennummer: FDG 0000“) mehrfach (mindestens achtmal) und über einen langen Zeitraum (vom 00.00.2018 bis zum 00.00.2019) missbräuchlich verwendet. Beide Parkkarten sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Die in diesem Kontext im Rahmen des Disziplinarverfahrens getätigte Einlassung des Antragstellers, er habe die Parkkarten bei den in Rede stehenden privaten Anfahrten nur benutzt, um deren Funktionsfähigkeit zu testen, erscheint als eine durch nichts belegte bloße Schutzbehauptung. Hätte der Antragsteller tatsächlich – wie von ihm vorgetragen – in seiner Freizeit mehrfach die Parkplätze der beiden genannten Flughäfen angefahren, um zu kontrollieren, ob die Parkkarten funktionsfähig sind, hätte es nahegelegen, den Dienstvorgesetzten und/oder Kollegen eine entsprechende Rückmeldung zu geben. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller - hiervon unabhängig – die Parkkarten jedenfalls außerhalb der Dienstzeit verwendet hat. Auch seine im Disziplinarverfahren getätigte weitere Einlassung, die bauliche Gestaltung der Park- und Haltezonen sei nach der Anordnung über die dienstliche Verwendung der Parkkarten geändert worden, sodass die Verwendung der Karten nicht anordnungswidrig erfolgt sei, verfängt – worauf zu Recht in Einstellungsverfügung vom 11. August 2021 hingewiesen wird – nicht. Denn die Nutzung der Karten sollte – unabhängig von der konkreten baulichen Gestaltung der Parkzonen – jedenfalls nur aus dienstlichem Anlass erfolgen. Die Einlassungen im Disziplinarverfahren zeigen, dass der Antragsteller versucht war, sein Fehlverhalten zu negieren beziehungsweise zu bagatellisieren. Gerade die unwahren Angaben des Antragstellers sprechen gegen eine für ihn günstige Prognoseentscheidung im Sinne des § 7 SÜG. Hinzu kommt, dass der Antragsteller den Eindruck erweckt, Kosten für seine private Lebensführung unter Verletzung dienstlicher Belange zu minimieren. So ist für die private Nutzung dienstlicher Parkkarten kein anderer Grund ernsthaft ersichtlich, als der, Parkgebühren an den beiden in Rede stehenden Flughäfen zu sparen. Dieser Eindruck verfestigt sich, wenn in den Blick genommen wird, dass der Antragsteller die hinsichtlich seiner Türkeiurlaube seitens seines Dienstherrn erhobenen Sicherheitsbedenken im Kern mit dem Argument in Abrede gestellt hat, dass er nicht bereit sei, für „weniger Leistung mehr zu bezahlen“. Offenbar war es für den Antragsteller bedeutsamer, vergleichsweise günstige Familienurlaube in der Türkei anzutreten, als berechtigten Sicherheitsbedenken hinreichend Rechnung zu tragen. Er räumt damit seinen Privatinteressen Vorrang gegenüber dienstlichen Interessen ein. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Antragsteller ferner nicht hinreichend willens oder in der Lage, private Angelegenheiten von Dienstgeschäften zu trennen. So ist er in den Jahren 2008 und 2009 im polizeilichen Objektschutz vor dem türkischen Generalkonsulat X eingesetzt worden. In diesem Zusammenhang hat er Kontakt zu einem dort Bediensteten („U“) aufgenommen und die Bekanntschaft dazu (zweimal) genutzt, um für seine Eltern „komfortablere“ Termine für Ausweisangelegenheiten zu erhalten (vgl. Blatt 3 und 4 der Stellungnahme des Geheimschutzbeauftragten vom 9. Januar 2020; Az.: 00.00.00-00000-0000/0000 VS-NfD). Nach der Überzeugung des Gerichts trifft die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten vom 9. Januar 2020, der Antragsteller zeige ein mangelndes Unrechtsbewusstsein, zu. Zudem bestehen angesichts der unwahren Angaben erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und damit auch an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Hinzu kommt, dass der Geheimschutzbeauftragte zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, der Antragsteller weise ein mangelndes Sicherheitsverständnis und eine gewisse Naivität auf, wenn er vorträgt, aufgrund seiner eigenen Tätigkeit für den W quasi immun gegen nachrichtendienstliche Aktivitäten eines fremden Nachrichtendienstes zu sein. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, die Dienstpflichtverletzungen stünden nicht in Bezug zu Geheimhaltungsregeln, verkennt er grundlegend, dass im Rahmen der Sicherheitsprognose nicht auf die Dienstpflichtverletzungen als solche (missbräuchliche Verwendung von Parkkarten), sondern entscheidend auf seine unwahren Angaben hierzu abgestellt worden ist. Auch die Annahme des Antragsgegners, das mangelnde Sicherheitsverständnis des Antragstellers rechtfertige die Annahme von Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG, lässt keine Beurteilungsfehler erkennen. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten Kollegen gefährdet, indem er einem Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulates in X seine private Handynummer gegeben hat, obwohl diesem Kontakt bekannt war, dass der Antragsteller im polizeilichen Objektschutz tätig ist. Dem türkischen Nachrichtendienst ist es nach den fachkundigen Ausführungen des Antragsgegners ohne weiteres möglich („gängiger Modus Operandi von Nachrichtendiensten“, vgl. Blatt 8 der Antragserwiderung vom 12. Januar 2023), Zugriff auf das Mobiltelefon des Antragstellers zu nehmen, um unter anderem eingehende Anrufe oder Text-/SMS- oder WhatsApp-Nachrichten zu verfolgen. Sachwidrig ist ferner nicht die Annahme des Antragsgegners, es liege auch ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SÜG vor. Der Geheimschutzbeauftragte führt hierzu in dem bereits angeführten Bericht unter anderem aus: „Besonders schwer wiegen in diesem Kontext der Unzuverlässigkeit die privaten Kontakte des Betroffenen (gemeint des Antragstellers; Anmerkung des Unterzeichners) ins türkische GK. Ohne Zweifel ist bei der Gesamtkonstellation die Gefahr für Anbahnungs- und Werbungsversuche gegeben, wenn nicht bereits eine Verbindung zum MIT (gemeint Millî İstihbarat Teşkilâtı, türkischer Nachrichtendienst; Anmerkung des Unterzeichners) besteht. Der Betroffene unterhält privaten Kontakt zu einem Mitarbeiter des türkischen Konsulates. Der Betroffene nutzt diesen Kontakt für private Gefälligkeiten. Das spätere Einfordern einer Gegenleistung erscheint nicht unwahrscheinlich. Es erscheint auch nicht unwahrscheinlich, dass der Betroffene bereits durch den MIT aufgeklärt wurde. Zu einfach erscheint die Gesprächsabschöpfung bei den Eltern, während diese sich um ihre Ausweisangelegenheiten gekümmert haben. Der Betroffene war früher im Rahmen des Objektschutzes vorm GK eingesetzt. Letztendlich bemerkt auch der MIT, dass der Betroffene dort seinen Dienst nicht mehr verrichtet. Es stellt sich auch die Frage, ob durch die Familie in der TÜRKEI nicht eine Drucksituation aufgebaut werden kann. Es gibt sowohl bei der Familie des Betroffenen in der TÜRKEI als auch beim Betroffenen selbst bei seiner Vielzahl von TÜRKEI-Reisen diverse Angriffsmöglichkeiten für den MIT. Nicht ausgeschlossen werden kann aus hiesiger Sicht auch nicht die Möglichkeit, dass der Betroffene bereits vom MIT wissentlich oder unwissentlich abgeschöpft wird. Der Betroffene unterliegt einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche durch fremde Nachrichtendienste und stellt aus hiesiger Sicht daher auch ein Sicherheitsrisiko dar.“ Gegen diese fachkundige Einschätzung ist nicht zu erinnern. Der Antragsteller, der einen türkischen Migrationshintergrund aufweist, hat sich – wie dargestellt – als unzuverlässig erwiesen (unwahre Angaben gegenüber Geheimschutzbeauftragten), private Angelegenheiten (Familienurlaube in die Türkei) über Sicherheitsbelange seines Dienstherrn gestellt und zudem dienstliche Kontakte (im Rahmen des Objektschutzes) zu Bediensteten des türkischen Generalkonsulates X für private Angelegenheiten (Ausweisangelegenheiten seiner Eltern) missbraucht. Im Zusammenhang betrachtet, besteht eine besondere Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SÜG, weil sich der Antragsteller durch sein Verhalten erpressbar macht. Der Antragsteller bietet, was der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, auch unter Berücksichtigung seines mangelhaften Sicherheitsverständnisses eine Angriffsfläche für den türkischen Nachrichtendienst. Durch die offensichtlich bedenkenlose Inanspruchnahme von Gefälligkeiten des türkischen Generalkonsulates in X und seines mangelnden Sicherheitsverständnisses unterliegt er – gerade bei Reisen in die Türkei – einer erhöhten Gefahr durch Anbahnungs- und Werbungsversuche seitens des türkischen Nachrichtendienstes. 2. Der Antrag zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist unzulässig und überdies auch unbegründet. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO kann nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten über die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers vom 27. April 2022“ begehrt werden. Dies bliebe einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vgl. VG München, Beschluss vom 24. März 2023 – 23 E 23.1048 -, juris, Rn. 26. Abgesehen davon hat der Antrag zu 2 auch in der Sache keinen Erfolg, weil die negative Prognose des Geheischutzbeauftragten aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen keinen Beurteilungsfehler aufweist und damit rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Der Einzelrichter hat davon abgesehen, den Streitwert für Konkurrentenstreitverfahren (53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, also ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW) in Ansatz zu bringen, weil eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine konkrete Beförderungsstelle vorliegend nicht im Streit steht, sondern zuvorderst die Rechtsfrage, ob die Bewerbung des Antragstellers im weiteren Verfahren überhaupt zu berücksichtigen ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.