Urteil
4 K 292/21
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0109.VG4K292.21.00
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Leitsätze
1. Die Zugehörigkeit zu einer Chatgruppe, in der rechtsextremistische Inhalte ausgetauscht werden, rechtfertigt Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG (hier Gruppe Nordkreuz/NordCOM). Damit ist die Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier: Ausbilder am Flugsimulator für Eurofighter-Piloten) und ein Zugang zu als Geheim eingestuften Verschlusssachen nicht vereinbar.(Rn.36)
(Rn.37)
2. Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG können sich auch daraus ergeben, dass der Betroffene falsche oder unvollständige Angaben macht und hierdurch gegen seine Wahrheitspflicht verstößt.(Rn.41)
(Rn.42)
3. Bei der Bewertung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG kommt der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüft werden kann.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zugehörigkeit zu einer Chatgruppe, in der rechtsextremistische Inhalte ausgetauscht werden, rechtfertigt Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG (hier Gruppe Nordkreuz/NordCOM). Damit ist die Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier: Ausbilder am Flugsimulator für Eurofighter-Piloten) und ein Zugang zu als Geheim eingestuften Verschlusssachen nicht vereinbar.(Rn.36) (Rn.37) 2. Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG können sich auch daraus ergeben, dass der Betroffene falsche oder unvollständige Angaben macht und hierdurch gegen seine Wahrheitspflicht verstößt.(Rn.41) (Rn.42) 3. Bei der Bewertung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG kommt der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüft werden kann.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf eine mögliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – BVerwG 2 A 3.09 – juris, Rn. 15; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht – Kommentar, Loseblatt Stand Juni 2015, § 14 SÜG Rn.16c). Der Kläger war in einem Bereich eingesetzt, der eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung voraussetzte und ist eigenen Angaben zufolge inzwischen arbeitslos. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, für den Falls des Obsiegens eine Einstellungszusage zu haben. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)), ist vorliegend anwendbar. Es regelt u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung), § 1 Abs. 1 Var. 1 SÜG. Der Kläger übte bei seiner Arbeitgeberin als Angestellter eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG aus, bei der er Zugang zu Verschlusssachen der Ü2-Einstufung erhielt und zukünftig zu einer hohen Anzahl dieser Verschlusssachen erhalten sollte. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG des von einer nicht-öffentlichen Stelle betrauten Klägers das Bundesministerium. 2. Die Feststellung der Beklagten, dass beim Kläger ein Sicherheitsrisiko vorliegt, war nicht rechtswidrig. Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SÜG unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Nr. 1) oder Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (Nr. 3) begründen. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 – juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 – BVerwG 1 WB 37.04 – juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 39). Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Ob ein bestimmter Sachverhalt bereits Gegenstand eines Straf- oder Disziplinarverfahrens gewesen ist, das anders als mit einer Strafe oder Disziplinarmaßnahme abgeschlossen wurde, steht der Würdigung desselben Sachverhalts in einer Sicherheitsüberprüfung und ggf. der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht entgegen. Dies folgt aus der sich vom Straf- und Disziplinarrecht unterscheidenden, nämlich präventiven, auf Gefahrenabwehr gerichteten Funktion des Sicherheitsüberprüfungsrechts. Nach § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen; nicht anwendbar ist hingegen der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 – juris, Rn. 43). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsmitteilung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – VG 4 K 200.16 –, UA S. 8). Es bleibt nur eine nachvollziehende Prüfung der damaligen Entscheidung der Behörde (so im Hinblick auf militärische Auswahl- und Verwendungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum, BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 – juris, Rn. 45). Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff.). Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das – auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte – Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12.11 – juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 31 m.w.N.). 3. Nach diesem Maßstab ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos beim Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Beklagte ist im Hinblick auf die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte, die Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG, weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (nachfolgend aa) noch hat sie sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe (nachfolgend bb) unbeachtet gelassen. aa) Das Bundesministerium ist bei seiner Feststellung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es steht fest, dass der Kläger seit Anfang 2016 in einen Personenkreis eingebunden war, der von rechtsextremistischen Auffassungen geprägt ist. Jedenfalls seit Februar 2016 bis August 2017 war er Mitglied der Chatgruppen Nordkreuz und NordCOM, wobei es auf den Inhalt des Chatverlaufs im Einzelnen dabei gar nicht ankommt. Der Kläger hat unstreitig an mehreren Treffen der Gruppe teilgenommen, darunter auch an einem Vortrag eines sog. Reichsbürgers. Er hat sich ferner an Geldsammlungen der Gruppe beteiligt; dieses Geld wurde von R... u.a. für den Erwerb erheblicher Munitionsmengen verwendet. Der Charakter der Gruppe, die dort vertretenen Auffassungen und die in den Chatgruppen geteilten Nachrichten werden im Hintergrundvermerk des BfV zur x... Gruppe L... Nordkreuz x...beschrieben und belegt. Es gibt keinen Anlass an dessen Inhalt und Einschätzungen zu zweifeln. Danach wurden in der Chatgruppe Nordkreuz im Rahmen regelmäßiger „Lagemeldungen“ vermeintliche Insiderinformationen geteilt, die suggerierten, dass der erwartete gewaltsame Konflikt mit muslimischen Migranten unmittelbar bevorstehe. Regelmäßig wurden dort auch verschwörungstheoretische Falschmeldungen gepostet, die in der Regel das Narrativ stützen sollten, dass die damalige Migrationsbewegung nach Europa eigentlich ein planvolles Einsickern von IS-Kämpfern im großen Stil als unmittelbare Vorbereitung auf einen apokalyptischen Konflikt in Europa sei. In der Chatgruppe NordCOM sind danach regelmäßig Beiträge rechtsextremistischer und/oder verschwörungstheoretischer Provenienz geteilt, kommentiert und diskutiert worden. Zudem empfahlen Mitglieder der Gruppe die Lektüre geschichtsrevisionistischer und rechtsextremistischer Bücher. Die Nachrichten – so das BfV weiter – belegten eine rechtsextremistische Gesinnung zahlreicher Gruppenmitglieder. In den Chatgruppen wurden gewaltbefürwortende Inhalte geteilt, wobei migranten- und islamfeindliche Einstellungen, gepaart mit gefestigter verschwörungstheoretischer Gesinnung deutlich wurden, teils mit deutlich antisemitischen Versatzstücken. Ab dem Frühsommer 2016 trat zudem eine aggressive Frontstellung gegen und teils drastische persönliche Herabwürdigung von Volksvertretern und staatlichen Institutionen hinzu. So bezeichnete ein Gruppenmitglied die „Linken und Grünen“ als das „wahre Problem“ und die „wahren Feinde der deutschen Kultur“. Die Ausrichtung der Gruppierung wird schließlich auch im Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausführlich dargelegt. Weiterhin ist die Einschätzung des Bundesministeriums zur Identifikation des Klägers mit der Gruppierung Nordkreuz bzw. NordCOM und ihren wesentlichen Zielen nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Klägers, ihm seien die rechtsextremistischen Einstellungen von einigen Mitgliedern dieser Gruppen ebenso wie die verfassungsfeindlichen Inhalte der Chats verborgen geblieben, sieht die Behörde nachvollziehbar als nicht glaubhaft an. Ebenso nachvollziehbar hat sie die Versuche des Klägers, sich im Nachhinein von den Aktivitäten zu distanzieren, als nicht überzeugend bzw. glaubhaft angesehen. Damit hält sich die Behörde in dem ihr gesetzten rechtlichen Bewertungsrahmen. Dem Kläger kann schlechthin nicht abgenommen werden, gewissermaßen ahnungslos in die Gruppierung geraten zu sein und erst unmittelbar vor seinem Austritt aus der Chatgruppe Kenntnis über deren Zielsetzungen erlangt zu haben. Schon das klandestine Aufnahmeverfahren in die Chatgruppe – wie im Strafurteil des LG Schwerin ausführlich beschrieben – spricht deutlich dagegen; die Darstellung des Klägers, es habe sich um eine „offene Gruppierung“ gehandelt und er habe sich „rein informell“ daran beteiligt, trifft demnach offenkundig nicht zu. Vielmehr erfolgte die Auswahl der Mitglieder durch Empfehlung Dritter auf der Basis bereits geteilter Überzeugungen. Will der Kläger die Gruppierung auch als eine darstellen, die sich lediglich an die Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zur Notfallvorsorge gehalten hat, ist dies schon deshalb abwegig, weil sich die von der Gruppierung angeführte „Katastrophe“ auf die Befürchtung einer gewaltsamen Machtübernahme durch islamistische Bestrebungen stützt, die das Bundesamt gar nicht behandelt. Zudem wird auch der Kauf von Waffen und Munition, zu deren Beschaffung der Kläger sogar selbst durch eine eingeräumte Geldzahlung objektiv beigetragen hat, von dem Bundesamt nicht zur Not- oder Katastrophenvorsorge empfohlen. Es handelt sich hierbei gerade nicht um eine „vom Staat vorgesehene Bürgerpflicht“, wie der Kläger verharmlosend glauben machen will. Auch soweit er verschiedentlich der Beklagten weiszumachen gesucht hat, er habe die Inhalte der Gruppierung nicht wahrgenommen, hat sie dies zutreffend als taktisch motivierte Schutzbehauptungen angesehen. Dies gilt zum einen für den Verweis des Klägers auf verschiedentliche Krankenhausaufenthalte, in deren Folge er gehindert gewesen sein will, Nachrichten vollumfänglich wahrzunehmen. Denn zum einen bestehen Nachrichten in Chatgruppen dauerhaft und können auch im Nachhinein gelesen werden. Zum anderen steht regelmäßig während Krankheits- und Erholungsphasen sogar mehr freie Zeit zur Verfügung als dies etwa während einer Berufstätigkeit der Fall ist. Seine Kenntnis der Inhalte wird schließlich durch das Protokoll seiner Zeugenbefragung beim Bundeskriminalamt belegt, dessen Aussagekraft der Kläger nicht überzeugend in Frage gestellt hat. Für die Frage der Zugehörigkeit bzw. Verbundenheit mit den Chatgruppen Nordkreuz und NordCOM käme es überdies auf die Wahrnehmung sämtlicher geteilter Inhalte nicht einmal an. Die Kammer hält weiterhin auch die Einschätzung des Bundesministeriums, dass es lebensfremd wäre, dass anlässlich des Vortrags des sog. Reichsbürgers auch die politischen Einstellungen anderer Teilnehmer des Vortrags nicht klar zu Tage getreten sind, für zutreffend. Mithin hat der Kläger auch durch seinen Verbleib in der Gruppierung im Anschluss an dieses Ereignis nach außen klar eine Identifizierung mit deren Zielsetzungen bekundet. Soweit der Kläger (angeblich) am 28. August 2017 durch die Entfernung der Applikation Telegram auf seinem Mobiltelefon aus der Gruppe ausgetreten sein will, weil er nunmehr die Ausrichtung von Nordkreuz und NordCOM erkannt habe, ist dies schon aus vorgenannten Gründen nicht nachvollziehbar. Es spricht wesentlich mehr dafür, dass dieses Verhalten dem aus der Verhaftung zweier Gruppenmitglieder resultierenden Verfolgungsdruck geschuldet gewesen ist. Denn die daran anschließenden belegten Kontakte mit Mitgliedern der Gruppe sprechen klar gegen eine innere Abkehr von deren Zielen aus eigener Überzeugung. Vor diesem Hintergrund ist es keinesfalls sachfremd, dass die Beklage seine Teilnahme – unabhängig davon, ob er Teil einer Besuchergruppe war oder nicht – am Strafprozess gegen R... als eine Solidaritätsbekundung mit dieser Person und damit als weiterhin fehlende Abkehr von der Gruppe gewertet hat. Denn um – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals zu bekunden suchte – in Erfahrung zu bringen, ob der Angeklagte womöglich nicht auch wegen rechtsextremistischer Straftaten verurteilt wird, hätte es seiner persönlichen Anwesenheit im Prozess gar nicht bedurft. Ferner nahm der Kläger noch Anfang Februar 2020 an einem Frühstück mit seinem Freund M... teil, zu dem auch R... erschienen war. Hierzu vom BfV befragt, erklärte er, die Teilnahme von M...sei für ihn kein Problem gewesen, da er ihn … schätze und für einen loyalen und hilfsbereiten Menschen halte. Der Kläger beschrieb den persönlichen Kontakt in der Chatgruppe zudem „als fast schon freundschaftlich“ und bezeichnete Mitglieder der Gruppe Nordkreuz noch im September 2020 als „integre Leute“. Auch dies lässt sich rechtsfehlerfrei als weiterhin bestehende Bindung zu Werten und Zielen der Gruppierung interpretieren. Ohne dass es hierauf im vorliegenden Zusammenhang ankommt, hat das Gericht sogar den Eindruck gewonnen, dass diese persönlichen Kontakte jedenfalls zu einzelnen Angehörigen der Gruppe weiterhin bestehen. Hierfür spricht die auszugsweise Vorlage von Chatinhalten unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung, die der Kläger eigener Formulierung nach „rekapituliert“ haben will. Soll damit eine eigene Verfügbarkeit auf seinem Mobiltelefon nicht einhergehen, kann der insoweit nicht weiter auskunftsbereite Kläger – der sich hier offenbar auf ein Schweigerecht und die im SÜG nicht einschlägige Unschuldsvermutung berufen will – die Inhalte nur von anderen Chatgruppenmitgliedern erbeten und erhalten haben, um sich vermeintlich zu entlasten. bb) Dieses Geschehen hat die Behörde auch unter Anwendung des richtigen rechtlichen Maßstabs gewürdigt und keine sachfremden Erwägungen angestellt. Mit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG wird Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, eine dem Beamtenrecht entnommene Verfassungstreue abverlangt (Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand August 2020, § 5 Rn. 15). Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fordert für den hier betroffenen Personenkreis die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und aktiv dafür einzutreten (Denneborg, a.a.O.; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 Rn. 36). Die betroffene Person hat sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – juris, Rn. 42). Dabei ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift das Ziel zu entnehmen, dass nicht nur Personen, die als eindeutige Extremisten bzw. Verfassungsfeinde zu bezeichnen sind, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, sondern darüber hinaus alle Personen, die nicht in jeder Lage die Gewähr dafür bieten, positiv und aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (Warg, a.a.O.). Das bedeutet, dass § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG – in Ausweitung der Pflichten des „Normalbürgers“ – nicht nur den Verzicht auf die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Bestrebungen verlangt, sondern vielmehr die positive Bejahung der elementaren Grundbedingungen der Verfassung (Warg, a.a.O.). Das Bundesministerium hat den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass hinsichtlich des Klägers Anhaltspunkte für Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie an seinem jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SÜG bestehen. Mit diesen Zielen ist die – auch nur zeitweilige – Zugehörigkeit bzw. Identifikation zu einer Gruppierung, die im Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes als rechtsextremistische Bestrebung charakterisiert wird, nicht zu vereinbaren. Dabei verkennt der Kläger, dass vorliegend Zweifel am jederzeitigen positiven und aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung genügen, um die Einschätzung des Bundesministeriums zu tragen. Bereits die letztlich verharmlosende und keine Reue oder Distanzierung erkennen lassende eigene Bewertung seines Verhaltens rechtfertigt daher die Einschätzung zum Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Das Bundesministerium durfte bei dieser Sachlage die Behauptung des Klägers, er sehe die Verfassung als hohes Gut, stehe voll und ganz dahinter und distanziere sich von jeglichen verfassungsfeindlichen Organisationen und deren Aktivitäten, als im Ergebnis nicht überzeugend ansehen; eine konkret verfassungsfeindliche Gesinnung musste ihm nicht nachgewiesen werden. Gleiches gilt für die übrigen vom Kläger selbst angeführten Umstände, die vermeintlich der Ausräumung der entstandenen Zweifel dienen sollen, die hierfür aber nicht geeignet sind. Die in der Vergangenheit liegenden Sicherheitsüberprüfungen bilden die Einschätzung der Sicherheitsbehörden zum damaligen Zeitpunkt ab, können aber naturgemäß keine Geltung für die stets aktuell zu prüfenden Sicherheitsrisiken beanspruchen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landkreises Rostock vom 9. Oktober 2019, die dem Kläger seine sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit attestiert, ist weder aktuell – die nunmehr bekanntgewordenen Geschehnisse konnte hierbei mutmaßlich nicht einmal Berücksichtigung finden – noch entfaltet sie Bindungswirkung im hiesigen Kontext. Auch wenn die Zuverlässigkeitsüberprüfung in § 8a Abs. 2 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) verfassungsfeindliche Bestrebungen mit umfasst, bleibt sie hinter § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG zurück, der Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung genügen lässt. Schließlich stellen sonstige Aktivitäten des Klägers (etwa Engagement für die „H...“ und die behauptete Ablehnung einer Petition zum Austritts Deutschland aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie ein Brief an Erwin Teufel und eine E-Mail an das BMWi) den Geschehensablauf nicht ernstlich in Frage. b) Unabhängig hiervon ist es rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Bundesministerium ein Sicherheitsrisiko mit Blick auf tatsächliche Anhaltspunkte gesehen hat, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG). aa) Anhaltspunkte in diesem Sinne können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – BVerwG 1 WB 28.11 – juris, Rn. 35, m.w.N. zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung). Solche Anhaltspunkte können sich ferner aus Äußerungen in Anhörungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 SÜG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – BVerwG 1 WB 21.12 und BVerwG 1 WB 22.12 – juris, Rn. 58). Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt dabei bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, weil ein solches Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – BVerwG 1 WB 3.03 – juris, Rn. 18). Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 34). bb) Das Bundesministerium ist auch bei der Bejahung der Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat weder allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen noch sachfremde Erwägungen angestellt. Es hat sich beanstandungsfrei darauf gestützt, dass die Äußerungen des Klägers während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens teils widersprüchlich waren und eine unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen ließen. Während der Kläger in den Eigenbefragungen beim BfV den persönlichen Kontakt innerhalb der Chatgruppe als „fast schon freundschaftlich“ beschrieben und Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als „alles integre Leute“ bezeichnet hat, gab er im Rahmen seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren an, die Mitglieder der Gruppe seien „höchstens flüchtige Bekanntschaften“. Ohne Wertungsfehler hat das Bundesministerium insoweit zu seinen Lasten berücksichtigt, dass beide Aussagen im Widerspruch zueinander stehen und der Kläger bis zuletzt nicht überzeugend erklärt hat, wie sich die beiden Aussagen miteinander in Einklang bringen lassen sollen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesministerium seine Aussage zur angeblichen Integrität der Gruppenmitglieder als widersprüchlich zu seiner Einlassung wertet, er habe sich durch Löschen der Applikation von der Chatgruppe distanziert. Das Ministerium hat ferner zutreffend als widersprüchlich angesehen, dass der Kläger es seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zufolge einerseits als „untragbar“ empfunden haben will, „möglicherweise Mitglied einer Chatgruppe mit rechtsextremistischem und gewaltbefürwortendem Hintergrund“ gewesen zu sein, weshalb er die Applikation Telegram sofort gelöscht haben will, nachdem er aus der Presse von den Ermittlungsverfahren erfahren hatte; demgegenüber hatte der Kläger noch im September 2020 während der Eigenbefragung beim BfV den rechtsextremistischen Charakter der Gruppe S... überhaupt in Frage gestellt. Schließlich hat das Bundesministerium auch zutreffend zu seinen Lasten gewertet, dass der Kläger verharmlosend ausgeführt hat, er habe sich der Chatgruppe aus Neugier rein informell angeschlossen, wobei er sich zu keinem Zeitpunkt habe explizit anmelden müssen, da es sich um eine offene Chat-Plattform gehandelt habe. Denn nach den Erkenntnissen des BfV und – wie bereits ausgeführt: den Feststellungen im Strafurteil gegen R... – handelte es sich gerade nicht um frei zugängliche Gruppen. Vielmehr hat die zuständige Fachabteilung des BfV festgestellt, dass die Gruppe beabsichtigt habe, sich bedeckt zu halten und, dass die Mitglieder vom Administrator der Gruppe eingeladen werden mussten. Die fehlende Bereitschaft zur Offenbarung aller Fakten oder gar zur Reue hat sich im Übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie der mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Zum einen hat der Kläger in seinen Stellungnahmen fast ausnahmslos zur Teilnahme an der Chatgruppe Nordkreuz vorgetragen und die durch Mobilfunkdaten belegte Teilnahme an der Chatgruppe NordCOM nahezu unerwähnt gelassen. Im Übrigen haben – wie bereits ausgeführt – weder sein Verfahrensbevollmächtigter noch der Kläger auf Befragen des Gerichts Angaben dazu gemacht, woher die wörtlich zitierten, „rekapitulierten“ Chatpassagen stammen sollen. c) Die Behörde hat bei ihrer Feststellung auch nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt. Insbesondere war keine einschränkende Auslegung der §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, 14 Abs. 3 SÜG mit Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten. Ohne Erfolg macht der Kläger sinngemäß geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze ihn – insbesondere – in seiner grundrechtlich geschützten Berufs- und Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artt. 12 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG. aa) Mangels Betroffenheit in eigenen Rechten ist ein Eingriff in den Schutzbereich in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zu verneinen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urteil vom 22. Dezember 1987 – BVerwG 1 C 34.84 – juris, Rn. 33f.): „Die Berufsfreiheit umfasst nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlußsachen eingestuft hat.“ Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 – 1 BvR 564.88 –). Durch die in Gestalt des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ergangene gesetzliche Regelung des Zugangs zu Verschlusssachen hat sich daran nichts geändert. Es kommt hinzu, dass Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – juris, Rn. 25; Dreier, in: ders., Grundgesetz, Band I, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 84). Vorliegend legen die §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 3 f., 24 ff. SÜG dem Kläger jedoch keine Rechtspflicht auf. Vielmehr bewirkt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos für den Beschäftigten einer nicht-öffentlichen Stelle lediglich im Ergebnis, dass ihm eine über seinen allgemeinen Tätigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsmöglichkeit verwehrt bleibt. Ungeachtet dessen wäre die Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines bei einer nicht-öffentlichen Stelle beschäftigten Piloten/Fluglehrers selbst bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich an den Maßgaben einer Berufsausübungsregelung zu messen. Als solche ist die Feststellung allerdings durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Zugangs zu Verschlusssachen dient dazu, die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik sicherzustellen. Dies ist ein schützenswertes Gut, das in Art. 87a GG ausdrücklich von der Verfassung anerkannt ist. Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Rüstungsgeheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 – 4 A 2387/82 – NJW 1985, 281, 284). bb) Aus den Ausführungen zur Berufsfreiheit folgt gleichzeitig, dass auch das – ebenfalls primär abwehrrechtlich gestaltete (Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand 15. Februar 2021, Art. 5 Rn. 18) – Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG Abs. 1 bereits im Schutzbereich nicht betroffen ist. Selbst wenn man diesen als eröffnet ansehen wollte, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn selbst im Beamtenrecht, dem die Figur der Verfassungstreue für das Sicherheitsüberprüfungsgesetz entnommen worden ist (Denneborg, a.a.O., § 5 Rn. 15), ist geklärt, dass politische Meinungsäußerungen (vgl. zur Kundgabe einer inneren politischen Überzeugung BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – BVerwG 2 C 27.17 – juris, Rn. 83) nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt sind, wenn sie nicht unvereinbar mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten politischen Treuepflicht des Beamten steht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – juris, Rn. 96). Die nach letzterer Verfassungsbestimmung für das Recht des öffentlichen Dienstes maßgeblichen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gebieten eine politische Treuepflicht des Inhalts, dass der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zur Sicherung und Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, a.a.O., juris Rn. 105). Entsprechendes gilt für die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, a.a.O., juris Rn. 97). d) Der Beklagten sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen; insbesondere waren die formellen Voraussetzungen für eine Sicherheitsüberprüfung des Klägers erfüllt. Gemäß §§ 14 Abs. 3 S. 3, 6 Abs. 1 SÜG ist dem Betroffenen vor der Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diesen Maßgaben entspricht das Vorgehen des Bundesministeriums im vorliegenden Fall. Zwar hat sich der Kläger nur schriftlich geäußert. Doch ist dies unschädlich. Denn eine Anhörung ist auch im schriftlichen Verfahren möglich. Es liegt daher in der Initiative des anzuhörenden Betroffenen, es entweder mit einer schriftlichen Äußerung bewenden zu lassen oder auf einer persönlichen Anhörung zu bestehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – BVerwG 1 WB 16.10 – juris, Rn. 44). Vorliegend hat er sich entschieden, umfassend schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesministerium war auch nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen. Vielmehr konnte es auf die Erkenntnisse des BfVs als mitwirkender Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2 SÜG zurückgreifen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen. Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption, die auch zweckmäßig ist, da nur das BfV (bzw. die weiteren ggf. mitwirkenden Landesbehörden) über besondere Hintergrundkenntnisse in Bezug auf extremistische Personenzusammenschlüsse und Spionagetätigkeiten (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 BVerfSchG) und damit über die maßgeblichen Indikatoren für Sicherheitsrisiken i. S. d. § 5 SÜG verfügen (Warg, a.a.O., § 3 Rn. 12). Sowohl die zuständige Stelle als auch der Betroffene können angesichts der besonderen Analysekompetenz der Verfassungsschutzbehörden davon ausgehen, dass die ermittelten Erkenntnisse vollständig und aktuell sind und ausschließlich für die Bewertung etwaiger Sicherheitsrisiken verwendet werden (Warg, a.a.O., § 3 Rn. 12). Insoweit geht auch der Vorwurf, die Beklagte habe die Erkenntnisse des BfV „blind übernommen“, ins Leere. Die aufgrund einer Gesamtwürdigung durch die Beklagte gefundene Annahme eines beim Kläger bestehenden Sicherheitsrisikos trägt schließlich der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG Rechnung, wonach die Behörde im Zweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen zu geben hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollziehbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (VS-Ermächtigung). Der 1964 geborene Kläger war von 1983 bis 2005 Soldat bei der Bundeswehr und dort als Pilot beschäftigt. Seit Januar 2004 ist er im zivilen Bereich tätig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilte ihm im Juni 2004 eine erweiterte VS-Ermächtigung (Ü2). Seit September 2011 ist er bei der L... tätig. Im Mai 2018 stellte diese einen Antrag auf VS-Ermächtigung, gab an, der Kläger solle als Fluglehrer bei der Simulatorausbildung X... unterstützen und regte eine Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen i.S.v. § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) an. In der Folge leitete das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein entsprechendes Verfahren ein und wandte sich mit der Bitte um Zusendung eines Votums an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Dem Antrag war eine vom Kläger am 24. April 2018 unterzeichnete Sicherheitserklärung nebst Anlage beigefügt. Der Kläger war jedenfalls von Februar 2016 bis August 2017 Mitglied der Chatgruppen „Nordkreuz“ und „NordCOM“. Zu dieser Gruppierung heißt es im Verfassungsschutzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2021 (S. 21 f.): „Der als Fallkomplex „Nordkreuz“ bekannt gewordene Sachverhalt ist seit Jahren im Fokus der Sicherheitsbehörden auf Bundes- und Länderebene. Neben anderen Gruppierungen innerhalb dieses Komplexes hat sich besonders für Mecklenburg ein rechtsextremistischer Personenzusammenschluss („Gruppe G.“) herauskristallisiert, der einen herausragenden Arbeitsschwerpunkt für den Verfassungsschutz im Land bildet. Die im Rahmen der geführten Ermittlungsverfahren gewonnen Erkenntnisse legten dabei ein ideologisches Fundament der „Gruppe G.“ offen, welches auf einem klaren rechtsextremistischen Weltbild und einer ausgeprägten Ausländer- und Muslimfeindlichkeit fußt. Das von Akteuren der „Gruppe G.“ propagierte, stark rassistisch geprägte und zugleich gewaltbefürwortende „Gut-Böse-Wertebild“ orientiert sich unmittelbar an deren identifizierten Feindbildern [...] Getragen von einer verschwörungsideologischen Weltsicht und einer offenen Verherrlichung des historischen Nationalsozialismus formierte sich ein waffenaffiner Personenzusammenschluss, welcher sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet. Wenngleich die Ermittlungen des GBA den Anfangsverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht bestätigten, handelt es sich aus Sicht des Verfassungsschutzes Mecklenburg-Vorpommern weiterhin um eine rechtsextremistische Bestrebung. Eine besondere Bedeutung hat der Fallkomplex „Nordkreuz“ dadurch, dass extremistische Akteure auch in (Sicherheits-)Behörden aktiv sind. In der Aufklärung von „Nordkreuz/der Gruppe G.“ stand der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern auch im Jahr 2021 in engem Kontakt mit anderen Sicherheitsbehörden, um die gewonnenen Erkenntnisse zu verdichten. Den Schwerpunkt bildete eine Vielzahl waffenrechtlicher Entzugsverfahren. Zur „Gruppe G.“ ist abschließend für das Jahr 2021 zu konstatieren, dass diese weiterhin aktiv ist und klandestin agiert.“ Das BfV führt in einem sog. Hintergrundvermerk zur „Gruppe L...“/„Nordkreuz“ (Bl. 228-231 d. GA) unter anderem aus: „Grundlage der Kommunikation in „Nordkreuz“ (und „NordCOM“) war die von den Mitgliedern der Gruppierung geteilte Überzeugung, dass das bestehende politische System dem Untergang geweiht sei und früher oder später in einem gewaltsamen Bürgerkrieg implodieren werde. Vor dem Hintergrund der so genannten „Flüchtlingskrise“ ab 2015 war dabei ein zentrales Angstmotiv der Mitglieder der Glaube an einen vermeintlich unmittelbar bevorstehenden, existenziellen bewaffneten bürgerkriegsartigen Konflikt mit muslimischen Migranten. So wurden etwa [...] im Rahmen regelmäßiger „Lagemeldungen“ vermeintliche Insiderinformationen aus Sicherheitskreisen geteilt, die suggerierten, dass der erwartete gewaltsame Konflikt unmittelbar bevorstünde [...]. Ständig bestärkt wurden die „Lagemeldungen“ in der Chatgruppe „Nordkreuz“ durch regelmäßige Posts verschwörungstheoretischer Falschmeldungen, die in der Regel das Narrativ stützen sollten, dass die damalige Migrationsbewegung nach Europa eigentlich ein planvolles Einsickern von IS-Kämpfern im großen Stil als unmittelbare Vorbereitung auf einen apokalyptischen Konflikt in Europa sei. [...] Spätestens ab März 2016 rechneten die Mitglieder der Gruppierung ausweislich der Gruppenkommunikation im Grunde täglich damit, dass „es“ losgehen würde und bereiteten sich in zahlreichen (bis Juni 2017 mindestens 17) realweltlichen Treffen – u.a. Schießtrainings, Erste-Hilfe-Ausbildung, Orientierungsübungen sowie mindestens einen Vortrag über „muselmanische Bedrohungen in der Geschichte Europas“ – aktiv auf dieses Szenario vor. [...] Kurz nach der Gründung der Chatgruppe „Nordkreuz“ [...] rief L... am 30. Januar 2016 die Parallelchatgruppe „NordCOM“ dezidiert als „Quatschgruppe“, d.h. zum ungezwungenen Austausch der Mitglieder der Gruppierung ins Leben. Der hier organisierte Personenkreis gestaltete sich daher analog zu dem in „Nordkreuz“ festgestellten. [...] Darüber hinaus wurden durch die Gruppenmitglieder aber auch regelmäßig Beiträge – in der Regel rechtsextremistischer und/oder verschwörungstheoretischer Provenienz – geteilt, kommentiert und diskutiert. Zudem wurden durch Mitglieder der Gruppe geschichtsrevisionistische und rechtsextremistische Bücher zur Lektüre anempfohlen. Aus den vorliegenden Chatprotokollen ergibt sich somit klar eine rechtsextremistische Gesinnung zahlreicher Gruppenmitglieder. In der Gesamtschau wird aus den in der Gruppe geposteten Beiträgen – und den Reaktionen der Mitglieder hierauf – eine hohe, teils gewaltbefürwortende Migranten- und islamfeindliche Einstellung [deutlich; Anm. d. Kammer], gepaart mit einer gefestigten verschwörungstheoretischen Gesinnung, die zudem teils deutlich antisemitische Versatzstücke aufweist. Insbesondere seit dem Frühsommer 2016 ist dabei in der Gruppenkommunikation eine gesteigerte Politisierung/Radikalisierung feststellbar. Zu der ohnehin bereits manifesten aggressiven Fremdenfeindlichkeit gesellt sich ab diesem Zeitpunkt verstärkt auch noch eine zunehmend aggressive Frontstellung gegen – und teils drastische persönliche Herabwürdigung von – Volksvertreter_Innen und staatlichen Institutionen insgesamt. Diesen wird abwechselnd Unfähigkeit oder Komplizenschaft im Zusammenhang mit den vermeintlich festgestellten Bürgerkriegsvorbereitungen muslimischer Menschen in Deutschland und Europa unterstellt. Ein Gruppenmitglied bezeichnet in diesem Zusammenhang gar „die Linken und Grünen“ als das „wahre Problem [...] die wahren Feinde“ der „deutschen Kultur“. In derartigen Beiträgen manifestiert sich – ebenfalls sowohl in den geposteten Beiträgen als auch in den Reaktionen darauf – sehr offensichtlich eine deutliche Abneigung der Gruppenmitglieder gegen die politische Klasse und mindestens Teile der freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik.“ Am 24. April 2018 vernahm das Bundeskriminalamt den Kläger im Ermittlungsverfahren gegen zwei Mitglieder der Gruppe Nordkreuz als Zeuge. Darüber hinaus befragte ihn das BfV am 2. Juli 2019 in einer sog. Eigenbefragung zum bis dahin bekannten Sachverhalt. In der im August 2020 von ZDFinfo veröffentlichten Dokumentation „Rechte Verschwörer – Angriff von Innen?“ ist zu sehen, dass der Kläger Ende des Jahres 2019 Teil einer Besuchergruppe war, die R... – den die Beteiligten übereinstimmend als „anerkannten Rechtsextremisten“ bezeichnen – bei einem gegen ihn als Angeklagten geführten Strafverfahrens vor dem Landegericht Schwerin militärisch grüßte. In diesem Verfahren verurteilte das Gericht den Angeklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2019 – 34 Kls 15/19 – wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Urteil heißt es zu den hier relevanten Vorgängen u.a. (S. 7 f.): „Dies alles tat und organisierte der Angeklagte gemeinsam mit Gleichgesinnten: Ende Januar 2016 gründete er über den Messengerdienst „Telegram" die Chatgruppen „NORD KREUZ" und „NORD Com", deren Administrator er auch künftig blieb. Die Chatgruppe „NORD KREUZ" nutzte der Angeklagte als Informationskanal, während die Chatgruppe „NORD Com" ihm dazu diente, die Aktivitäten der Gruppenmitglieder zu koordinieren und zu organisieren. In der Folgezeit gelang es ihm, für beide Chatgruppen jeweils etwa 40 - zum größten Teil personenidentische - Mitglieder zu werben. An einige Mitglieder der Chatgruppe NORD KREUZ versandte der Angeklagte sog. SOP-Kurzfassungen (SOP = standard operating procedure) des Chats; den Text hatte er zuvor vom Zeugen G. erhalten. Die SOP-Kurzfassung lautete: „dieser Chat wurde ins Leben gerufen, um die aktuelle Lage, den aktuellen Sachstand, sowie weiteres Vorgehen, an alle Eingeweihten zu übermitteln. Dabei ist ein Aspekt von höchster Bedeutung. Desto besser die Kommunikation, umso einfacher ist die Organisation und das Sammeln untereinander am Tag X. Doch bis dahin gilt es für jeden von UNS, so wenig wie möglich aufzufallen. Ziel ist es, diesen Chat, mit so viel vertrauenswürdigen Personen wie nur möglich, zu befüllen und somit ein starkes Fundament zu schaffen. Dafür gelten folgende Regeln: Empfangsbereitschaft - Sendeverbot Keine Untergruppen bilden Hinzufügen von neuen Chatmitgliedern, erfolgt nur durch PERSÖNLICHE Absprache mit dem Chat-Admin Antrag (bei Chat-Admin) Prüfung des Kontakt auf Empfehlung (durch Chat-Admin) Hinzufügen des Kontakt (durch Chat-Admin) Keinerlei Austausch von Insiderinformationen oder Abläufen innerhalb des Chats Austausch nur persönlich untereinander bzw. mit den Bezirksverantwortlichen Fragen, Wünsche, Anträge oder Optimierungsvorschläge nur persönlich über Chat-Admin Diese werden dann vom Chat-Admin weitergeleitet Bei Veränderungen wie z.B. neue Nummer etc ... Meldung an Chat- Admin". Innerhalb der Chatgruppe NORD Com wurden gemeinsame Überlegungen zur Vorbereitung auf den Krisenfall angestellt und Treffen von Gruppenmitgliedern organisiert. Über diese Treffen führte der Angeklagte auch Protokoll. Es wurden dabei auch von insgesamt ca. 25 Personen jeweils ca. 500 EUR für gemeinsame Anschaffungen eingesammelt. Dieses Geld wurde in Umsetzung der Überlegungen jedoch nicht nur für Gegenstände der vorstehend genannten Arten genutzt, sondern auch zur Beschaffung von etwa 30.000 Schuss Munition für insgesamt ca. 7.500 EUR. Geplant war, dass im Krisenfall auch für Berechtigte ausreichend (legale) Waffen und ca. 40.000 Schuss Munition zur Verfügung stehen sollten. Über die Einnahmen und Ausgaben für Beschaffungen und diese selbst sowie bei den Mitgliedern vorhandene Waffen und Munition führte der Angeklagte ebenfalls Buch.“ Daraufhin befragte das BfV den Kläger am 2. September 2020 erneut. Im November 2020 teilte das BfV dem BMWi als Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit, diese habe Umstände ergeben, die im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Es gebe gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger rechtsextremistische Bestrebungen verfolgt habe und bis heute verfolge, auch wenn er die Chatgruppe Nordkreuz im August 2017 verlassen habe. Er sei seit Anfang 2016 in einen Personenkreis eingebunden, der von gewaltorientierten, rechtsextremistischen Auffassungen geprägt sei. Es sei davon auszugehen, dass er die Zielsetzungen zumindest einiger anderer Mitglieder um Herrn L... kenne und an diesen zumindest keinen Anstoß nehme. So habe er etwa den Kontakt innerhalb der Chatgruppe als „fast schon freundschaftlich“ beschrieben und die Mitglieder als „integre Leute“ bezeichnet. Obwohl das BfV und das Bundeskriminalamt mehrmals mit ihm in Kontakt getreten seien, habe er sich auch nicht dauerhaft von der Pflege seiner Kontakte zu diesem Personenkreis abbringen lassen. So habe er noch im Februar 2020 an einer Frühstücksverabredung teilgenommen, bei der auf Einladung seines Freundes auch Herr R... zugegen gewesen sei. Er habe angegeben, dies sei für ihn kein Problem gewesen, „da er L... schätze und für einen loyalen und hilfsbereiten Menschen halte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des BfV vom 30. November 2020 verwiesen (Bl. 70-79 VV). Daraufhin informierte das BMWi den Kläger umfassend über die bestehenden Bedenken und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nunmehr äußerte sich der Kläger schriftlich über seinen damaligen Bevollmächtigten und gab unter anderem an, er distanziere sich „vehement“ von jeglichen verfassungsfeindlichen Organisationen und kriminellen Aktivitäten. Er sei im Jahr 2016 durch einen Bekannten aus seinem Schießverein auf die Chatgruppe Nordkreuz aufmerksam geworden. Er habe sich nicht explizit anmelden müssen, da es sich um eine offene Chatgruppe gehandelt habe. Nach seinem Verständnis habe es sich bei den Mitgliedern der Chatgruppe lediglich um „Prepper“ gehandelt, die sich auf mögliche Katastrophen vorbereiteten. Diese Vorbereitung entspreche den Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Nachdem er am 28. August 2017 erfahren habe, dass gegen zwei Mitglieder wegen einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ermittelt werde, habe er die Applikation Telegram auf seinem Mobiltelefon sofort gelöscht. Er habe es als untragbar empfunden, dass er möglicherweise Mitglied einer Chatgruppe mit rechts- extremistischem und gewaltbefürwortendem Hintergrund gewesen sei. Bei den anderen Mitgliedern handele es sich allenfalls um flüchtige Bekanntschaften. Er habe lediglich einige wenige Mitglieder vier- bis fünfmal getroffen. Nur ein Mitglied kenne er schon länger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf seine Stellungnahme vom 8. Januar 2021 verwiesen (Bl. 92 – 105 VV). Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 teilte das BMWi dem Kläger mit, dass es seine bestehende Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (Ü2) aufhebe sowie den Antrag, ihn zum Zugang zu Verschlusssachen (Ü3) zu ermächtigen, ablehne. Es bestehe ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SÜG. Dies begründete es im Wesentlichen mit den ausführlich im Einzelnen aufgeführten Erkenntnissen des BfV. Ergänzend führte es aus, es sei nicht glaubhaft, dass ihm die rechtsextremistische Einstellung jedenfalls einiger Mitglieder nicht bekannt gewesen sein solle. So widerspreche es jeglicher Erfahrung, dass ein von ihm geschilderter Vortrag eines sog. Reichsbürgers, dessen Äußerungen für ihn verstörend gewesen sein sollen, kein Anlass gewesen sein soll, sich im Nachhinein hierzu auszutauschen. Es bestünden auch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, da er widersprüchliche Angaben im Rahmen der Zeugenbefragung sowie während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gemacht habe, die erhebliche Zweifel an seiner Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit begründeten. Mit seiner am 2. Juli 2021 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend aus, sein beruflicher und persönlicher Werdegang spreche indiziell für seine Zuverlässigkeit und sein gefestigtes Demokratieverständnis. Er stehe seit jeher aktiv für die Einhaltung von geltendem Recht und Gesetz ein. So habe er etwa einen Brief an Erwin Teufel geschrieben und eine E-Mail an das BMWi gesandt. Hierbei sei es im Wesentlichen um die Frage gegangen, inwieweit die damalige Regierung im Rahmen der Flüchtlingskrise die gesetzlichen Vorgaben der bestehenden Asylvorschriften eingehalten habe. Darüber hinaus habe er die Geschäftsordnung der „H...“ und des Fördervereins – deren erster Vorsitzender er war – verfasst. Dort sei ausdrücklich vorgesehen, dass es insbesondere einen Entlassungsgrund darstelle, wenn die Erziehungsberechtigten Mitglied in einer Organisation sind, oder einer Organisation nahestehen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt. Er lebe auch in geordneten privaten Verhältnissen und habe bisher beruflich äußerst zuverlässig und integer in höchst verantwortungsvollen Berufen gearbeitet. Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen seien stets unbeanstandet geblieben. Zudem distanziere er sich von jeglichen verfassungsfeindlichen Organisationen und deren Aktivitäten. Er sei, obwohl dies erforderlich gewesen sei, nicht angehört worden. Zudem sei das BMWi von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Er bestreite, dass die „Gruppe L...“/„Nordkreuz“ als erwiesen rechtsextremistisch und gewaltbereit einzustufen sei. Es fehle an belastbaren Hinweisen darauf, dass die Chatteilnehmer Maßnahmen gegen den Staat geplant oder umgesetzt hätten, um das Verfassungswesen zu zerstören. Das BMWi trage nichts dazu vor, ob die Mitglieder der Chatgruppe auch tatsächlich auf den Tag X hingearbeitet haben. Zudem sei die Mitgliedschaft in der Chatgruppe im Lichte der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit zu sehen. Eine Teilnahme an einer derart heterogenen Gruppe könne nur bedenklich sein, wenn das Verhalten des Mitglieds selbst eine rechtsradikale oder verfassungsfeindliche Gesinnung erkennen lasse. Soweit das BMWi auf Inhalte des Chats eingehe, handele es sich dabei um die Wiedergabe einer subjektiv zusammenfassenden Auswertung eines Sachbearbeiters beim BfV, der die Chatverläufe ausgewertet habe. Da sich die Chatverläufe nicht in der Akte befänden, sei die Bewertung nicht sachgerecht prüfbar, weshalb deren Richtigkeit und Schlussfolgerungen vorsorglich zu bestreiten seien. Er habe allein deshalb an der Chatgruppe teilgenommen, weil dort Wissen und Vorbereitungsmöglichkeiten für einen Krisenfall vermittelt worden seien. Im Übrigen habe er nicht alle Mitteilungen und auch nicht alle gleich aufmerksam gelesen. Dies sei ihm auch tatsächlich nicht möglich gewesen, da er in dieser Zeit mehrfach operiert worden sei. Es sei rechtsfehlerhaft, dass das BMWi keine eigenen Ermittlungen angestellt habe und stattdessen die Einschätzung der mitwirkenden Behörde blind übernommen habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Juni 2021 mitgeteilte Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (Ü2) rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Sie sei bei seiner Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliege, weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch habe es allgemein gültige Wertmaßstäbe außer Betracht gelassen. Soweit der Kläger bestreite, dass die „Gruppe L...“/„Nordkreuz“ als erwiesen rechtsextremistisch und gewaltbereite Gruppe/Vereinigung einzustufen sei, stünden dem die Erkenntnisse des BfV entgegen. Nach Erkenntnissen des BfV handele es sich bei der Gruppe Nordkreuz auch nicht um eine frei zugängliche Gruppe. Vielmehr seien die Mitglieder von R... nach ihrem Wert für die Gruppe, ihrer Wehrhaftigkeit und ihrer Weltsicht ausgewählt worden. Hierzu gehörten insbesondere Personen, die einen militärischen Hintergrund hätten. Zahlreiche Mitglieder seien Angehörige derselben Kompanie der Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte gewesen, die auch gezielt versucht hätten, weitere Personen aus dem Nordkreuz-Umfeld dort als Reservisten unterzubringen. Die Gruppe habe beabsichtigt, sich bedeckt zu halten und nicht viele Mitglieder aufzunehmen. Das BMWi sei keine Ermittlungsbehörde. Es entspreche vielmehr der Konzeption des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, dass das BfV ermittele und das BMWi auf Basis der Erkenntnisse entscheide. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.