Leitsatz: Durch einen dem Grundstückseigentümer für sein Vorhaben - Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes - erteilten und bestandskräftigen, positiven Bauvorbescheid über die Genehmigungsfähigkeit nach Art und Maß der Nutzung wird die Untere Denkmalbehörde nicht daran gehindert, das auf dem Grundstück noch aufstehende Gebäude, dessen Beseitigung für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist, in die Denkmalliste einzutragen. Die Eintragung hat zu erfolgen, wenn die denkmalrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind, Soweit der Kläger und die Beklagte das Verfahren – hinsichtlich der vorläufigen Unterschutzstellung des Wohn- und Geschäftsgebäudes I.----straße 00 in 00000 L. – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die von diesem selbst zu tragen sind. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit Datum vom 00.08.2021 erteilte die Beklagte dem Kläger für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf seinem Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000 einen Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung. Die zugrundeliegende Fragestellung im Antragsformular der Bauvoranfrage lautete: „Ist das dargestellte Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung genehmigungsfähig? Das betroffene Grundstück ist mit dem Wohn- und Geschäftshaus I.----straße 00 sowie mit weiteren rückwärtigen Bauten und Anbauten bebaut. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0x (L1.-------platz ) der Stadt L. sowie im räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Stadt L. über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern und denkmalwerten Gebäuden für den Stadtkern in L. (Denkmalbereichssatzung) vom 25.03.1988 und der Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zur Pflege und zum Schutz der baulichen Eigenart des historischen Stadtkerns der Wallfahrtsstadt L. (Gestaltungssatzung) vom 11.10.2019. Mit Schreiben vom 00.09.2021 zeigte die U. H. XXXX im eigenen Namen mit Zustimmung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks gemäß § 62 Abs. 3 BauO NRW die beabsichtigte Beseitigung des aufstehenden Gebäudes I1. . 00 zwecks nachfolgender Errichtung eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses an. In der Folge teilte die Beklagte nach gemeinsamen Ortsterminen mit Vertretern des beigeladenen M. S. (XXX) mit, dass die vorläufige Unterschutzstellung des Objekts nach dem Denkmalschutzgesetz geprüft werde. In verschiedenen Schreiben an die Beklagte vertraten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Standpunkt, dass die beabsichtigte vorläufige Unterschutzstellung rechtswidrig sei, weil dieser Maßnahme der erteilte Bauvorbescheid entgegenstünde und außerdem Bedenken der Unteren Denkmalbehörde bereits im Bauleitverfahren hätten erhoben werden müssen. Unter Beifügung eines von Dr. L2. erstellten Gutachtens vom 00.03.2022 zur Denkmaleigenschaft des Objekts beantragte der Beigeladene mit Schreiben vom gleichen Tag die Eintragung des auf dem klägerischen Grundstück aufstehenden straßenseitigen Baukörpers (Vorderhaus) in die Denkmalliste. Zu der beabsichtigten Maßnahme wurde der Kläger unter dem 00.03.2022 angehört. Mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 00.04.2022 ordnete die Beklagte nach Herstellung des Benehmens mit dem Beigeladenen an, dass das Gebäude L. , I.----straße 00 (vormals „D. Q. “) vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen galt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 00.05.2022 Klage erhoben. Nach Klageerhebung und Anhörung des Klägers wurde das Wohn- und Geschäftshauses I1. . 14 in 00000 L. (Vorderhaus, ehem. D. Q. ) unter der lfd. Nr. X 000 in die Denkmalliste der Wallfahrtsstadt L. eingetragen. Die Eintragung wurde dem Kläger mit Eintragungsbescheid der Beklagten vom 00.09.2022 bekanntgegeben. Zum Denkmalumfang heißt es in dem Bescheid: Denkmalpflegerisch erhaltenswert sei „der straßenseitige Baukörper zur I.----straße (EG, OG, Dachfläche), hier im Wesentlichen die Fassade hinsichtlich Substanz, Materialität, Proportion und Gestaltung“. Zu den Gründen wird ausgeführt, das Gebäude sei bedeutend für die Stadt L. und an seiner Erhaltung und Nutzung bestünde aus städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Gebäudes I1. . 00 versagte die Beklagte mit einem an die U. H. XXXXX als Antragstellerin gerichteten und adressierten Bescheid vom 00.03.2023. Zur Begründung führte die Beklagte unter Verweis auf den Eintragungsbescheid vom 00.09.2022 und die darin enthaltene umfängliche Begründung aus: Die denkmalrechtliche Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da der Denkmalwert nach gemeinsamen Ortsbesichtigungen mit dem M1. und dem Studium der Archivakten festgestellt worden sei. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung Gebäudes liege aufgrund des aus rein privatnützigen Gründen gestellten Antrags nicht vor. Der staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Herr Dr.-Ing. N. habe dem Kläger in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass statische und brandschutztechnische Mängel an dem Gebäude vorlägen. Eine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder eine Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde durch den Sachverständigen seien jedoch nicht erfolgt. Setzrisse im Fassadenbereich seien nicht erkennbar. Der Kläger hat seine gegen die vorläufige Unterschutzstellung gerichtete Klage nach Bekanntgabe des Eintragungsbescheides vom 00.09.2022 mit Schriftsätzen vom 00.10.2022 und nachfolgend vom 00.03.2023 dahingehend abgeändert, dass er das Verfahren bezüglich der vorläufigen Unterschutzstellung für erledigt erklärt und angekündigt hat, neben der Aufhebung des Eintragungsbescheides und der zugrundeliegenden Eintragung hilfsweise zu beantragen, den gegenüber der U. H. XXXX ergangenen Versagungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der U. H. XXXX unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung hat er den angekündigten Antrag auf Aufhebung des Versagungsbescheides und Neubescheidung des Abrissantrags nicht gestellt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste sei – wie schon die vorläufige Unterschutzstellung – unter mehrfachen Aspekten rechtswidrig. In formeller Hinsicht sei festzustellen, dass die Begründung defizitär sei und sich in Floskeln erschöpfe. Sie gehe mit keinem Wort auf die vorgetragenen Umstände betreffend den fehlenden Brandschutz und die fehlende Standsicherheit der Fassade ein. Der angefochtene Bescheid sei außerdem inhaltlich unbestimmt und angesichts der für die I.----straße geltenden Denkmalbereichssatzung überflüssig, wie aus einer vom Denkmalsachverständigen Dr. E. unter dem 00.05.2022 erstellten Stellungnahme hervorgehe. Materiell rechtswidrig seien die Eintragung und der darüber erteilte Bescheid, weil der Unterschutzstellung des vorhandenen Baukörpers I1. . 00 der bestandskräftige positive Bauvorbescheid der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Wege stehe. Zwar habe die Beklagte in dem erteilten Bauvorbescheid einen Vorbehalt dergestalt angebracht, eine erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG sei nicht Gegenstand des Bescheides; es werde vielmehr darauf hingewiesen, dass es den „…Denkmalwert … noch zu überprüfen (gelte)“. Bei verständiger Würdigung dieser Formulierung habe er den Inhalt dieses Vorbehaltes nur dahin deuten können, dass aus Sicht des Denkmalschutzes noch mit mannigfachen Auflagen und Bedingungen wegen der Gestaltung der Fassade in ihrem Gesamteindruck wie auch im Detail gerechnet werden müsse, z.B. Größe und Lage der Fenster, Proportionen der Fenster mit Blick auf die Gesamtfläche der Fassade, Vorgaben zu Art und Farbe des Baumaterials, zur Ausgestaltung der Dachform, zur Zulässigkeit von Dachgauben u.a.m. Dem Vorbehalt könne jedoch nicht entnommen werden, dass die nachgefragte und positiv beschiedene Dreigeschossigkeit des Ersatzbaus wegen des denkmalrechtlichen Vorbehalts wieder kassiert und der ganze Bauvorbescheid damit gegenstandslos würde. Vielmehr hätte es für einen derart weitreichenden Vorbehalt eines ausdrücklichen Hinweises an ihn bedurft. Es gelte die „Schlusspunkttheorie“. Stelle der Bauherr betreffend das denkmalgeschützte Gebäude nicht ausdrücklich den Antrag, das Vorhaben auch denkmalrechtlich zu prüfen, so habe die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl im Rahmen des Verfahrens die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Dies folge aus § 9 Abs. 3 DschG NW a.F., aber auch nach dem neuen Denkmalschutzgesetz. Ferner sei die denkmalrechtlich Begründung des angefochtenen Bescheids nicht haltbar. Darin würden die Zerstörung der ursprünglichen, 1922 ersetzten Fassade und die in den 1950er Jahren geänderte Türform ausdrücklich hervorgehoben. Als „im Wesentlichen erhaltenswert“ werde (nur) die Fassade bezeichnet, und zwar „hinsichtlich Substanz, Materialität, Proportion und Gestaltung“, ohne indessen näher zu beschreiben, inwieweit die Fassade den aufgelisteten Schlagworten zugeordnet werden könnte. Welche Details zu „Substanz, Materialität, Proportion und Gestaltung“ in irgendeiner Weise Besonderheiten aufwiesen, welche die Schutzwürdigkeit der Fassade begründen könnten, werde nicht ausgeführt. Zudem würden dem Haus „charakteristische Merkmale“ attestiert, die es als „erkennbar noch aus einer Frühphase der Bebauung der I.----straße stammend“, kennzeichnen würden. Welche Merkmale das im Einzelnen sein könnten, werde nicht ausgeführt. Wenn betont werde, die Neugestaltung der Fassade hebe sich „deutlich und positiv von den groben Ladenumgestaltungen der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in seiner Nachbarschaft ab“, so bleibe im Dunkeln, was genau sich wovon „deutlich und positiv“ in Bezug auf die erfolgte Fassadenumgestaltung abheben solle. Welchen Beitrag zur Baugeschichte und zur wirtschaftlichen Prägung der I.----straße durch das Pilgerwesen das Gebäude I.----straße 00 leiste, und zwar trotz der erlittenen Umbauten in 1922 und 1950, werde von der Beklagten ebenfalls nicht gesagt, obwohl allein diese dem angefochtenen Bescheid selbst zu entnehmenden Verunstaltungen geeignet seien, den Denkmalschutz ernstlich in Frage zu stellen. Für das Innere des Gebäudes würden mehrere Umbauten bescheinigt, mit der Folge, „…dass dort heute keine relevanten historischen Elemente mehr vorhanden sind.“ Wenn überhaupt, könne also allein die – mehrfach umgestaltete und im Original nicht mehr vorhandene Fassade – zur Begründung einer Unterschutzstellung herangezogen werden, wofür es jedoch an einer substantiellen und nachvollziehbaren Begründung fehle. Die Bewertung der Fassade als eine „bemerkenswerte, qualitätsvolle Schaufensteranlage“, welche in „historischer Form überliefert“ sei, beinhalte eine durch nichts belegte These, die im Übrigen den Feststellungen im Bescheid selbst insoweit widerspreche, als unstreitig die historische Fassade 1922 anderweitig ersetzt, die Fassadenachse verschoben, ein Torweg weggefallen und eine Zufahrt optisch vom Gebäude getrennt worden sei. Die „qualitätsvolle“ Fassade sei nichts als eine Fiktion. „Architekturwissenschaftliche Gründe“ lägen nicht vor. Mit der Begründung, das Objekt sei ein „Zeitdokument der Architekturgeschichte“, ließen sich in L. ganze Stadtviertel unter Schutz stellen, weil sie die typische Ausgestaltung des sozial geförderten Wohnungsbaus der 1970er Jahre samt ihren unsäglichen Garagenhöfen dokumentierten. Die Architektur- und Wallfahrtsgeschichte in L. , in der I.----straße allemal und für das Haus I.----straße 00 insbesondere, sei hinlänglich dokumentiert und belege, was sich allein schon aus den Quellennachweisen in dem angefochtenen Bescheid selbst ergebe. Welche zusätzlichen Forschungsergebnisse für Architektur- und/ oder Stadtgeschichte zu gewinnen sein könnten, wenn ausgerechnet dieses Gebäude erhalten bliebe, werde nicht näher ausgeführt. Auch die bemühten städtebaulichen Gründe trügen die Unterschutzstellung nicht. Das Erdgeschoß überliefere gerade keine „historische Substanz und Gestalt“ wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids nachzulesen sei. Die endgültige Unterschutzstellung sei außerdem – wie schon die vorläufige Unterschutzstellung – unter technischen und (deshalb gleichzeitig auch) wirtschaftlichen Aspekten unzumutbar. Die Eintragung in die Denkmalliste habe enteignende Wirkung. Eine erste, am 13.04.2022 erfolgte Besichtigung des Objekts durch einen Fachmann, Herrn Dr. Ing. V. N. von der Firma L3. & Q1. aus C. , habe ausweislich des hierauf erstellten Gutachtens vom 00.05.2022 schwere statische Mängel der Fassadenkonstruktion an dem angeblich schutzwürdigen Gebäude schon bei erstem Augenschein offengestellt. So ende eine verkleidete „Stahlstütze“ ohne jeden Bodenkontakt mitten in der Verkleidung. Gestützt auf diese Expertise des Herrn Dr. N. sei festzuhalten, dass die Gewährleistung der Standsicherheit des Gebäudes einen jeden wirtschaftlichen Rahmen sprengenden technischen Aufwand und Umfang erfordern werde. Auch sei der Brandschutz objektiv nicht mehr gewährleistetet. Das Gebäude, insbesondere und gerade die Fassade, die angeblich schützenswert sein solle, sei einsturzgefährdet, weil statisch nicht mehr standsicher. Der Aufwand für eine statische und brandschutztechnische Ertüchtigung des Vorderhauses erfordere einen Aufwand, der in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den künftigen Erträgen stehen werde. Die gutachterlichen Ausführungen würden ergeben, dass der finanzielle Aufwand zur Behebung aktueller Mängel im wirtschaftlichen Ergebnis auf einen Neubau herauslaufe, ohne dass jedoch nach Behebung dieser Mängel auch nur annähernd Erträge würden erzielt werden können, die eine angemessene Verzinsung oder gar die Amortisation des einzusetzenden Kapitals über die zu erwartende Nutzungsdauer hinweg ermöglichen würden. Das zur Ertüchtigung des Altbaus unter den Aspekten Brandschutz und Statik eingeholte Angebot der Firma D1. , Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen XXX, E. , schließe mit kalkulierten Gesamtkosten von 686.725,20 € brutto ab. Der Altbau habe eine Nutzfläche von maximal 160 m² in zwei Etagen. Dies ergebe je m² Kosten von 4.292,00 €. Bei (nur) 4% Zinsen und 2% Tilgung betrüge der Kapitaldienst 6%. Das wären 257,52 €/m² p.a., entsprechend 21,46 €/m² monatlich. Wirtschaftlich sei dies nicht mehr darstellbar. Nach dem Mietspiegel für die Stadt L. betrage der maximale Wohnungsmietzins 8,30 €/m². Selbst bei einem Zuschlag wegen zentraler Lage in einer verkehrsberuhigten Straße wären etwa 9,00 €/m² anzusetzen; das wären nur rund 42% der allein für den Kapitaldienst erforderlichen Miete. In der immer wieder von Leerstand geplagten I.----straße seien schon Mieten für gewerbliche Flächen oberhalb von 15,00 €/m² nicht mehr erzielbar. Bleibe es bei der Unterschutzstellung des Altbaus, seien die zu dessen brandschutztechnischer und statischer Ertüchtigung notwendigen Mittel aus einer künftigen Bewirtschaftung des Gebäudes nicht zu erzielen. Selbst wenn ihm – dem Kläger – zugemutet werden sollte, die finanziellen Mittel zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Altbaus aufzubringen, so sei der Erhalt des Denkmalwertes aber objektiv unmöglich: Von der ohnehin völlig belanglosen, schon 1922 zerstörten Originalfassade, die für sich allein schon nicht denkmalschutzwürdig sei, bleibe nichts mehr übrig, wenn sie im Zuge künftiger Nutzung statisch und brandschutztechnisch „ertüchtigt“ werden sollte. Eine Ertüchtigung der Fassade und auch der Zwischendecke mit dem Ziel, das Gebäude heutigen statischen und brandschutzrechtlichen Anforderungen anzupassen, werde – wie durch die vorgelegte visualisierte Darstellung belegt sei – zwingend zur Veränderung des Erscheinungsbildes der Fassade führen, mit der Folge, dass es mit dem heutigen Zustand nicht mehr zu vergleichen sei und auch der letzte Rest diskutabler Denkmalsubstanz vernichtet würde. Jedwede künftige Nutzung würde zwingend voraussetzen, dass das zu nutzende Gebäude statisch und brandschutztechnisch abgenommen werden könne. Dieses Ziel sei mit dem Erhalt der Fassade unvereinbar. Eine andere Art von Stützen, als die in der Visualisierung dargestellten Stützen zur statischen Ertüchtigung der Fassade sei technisch nicht möglich und nicht darstellbar. Derart schmal bemaßte Stahlstützen, holzverkleidet nach Art der vorhandenen, verrotteten Stützen, seien nach aktuellen Brandschutzanforderungen nicht mehr zulässig. Die Stahlstützen müssten anders dimensioniert und insbesondere feuerfest mit Beton verkleidet werden. Die Unterschutzstellung leide zudem an einem Abwägungsdefizit: Zu den mit dem Denkmalschutz kollidierenden Interessen gehörten die technischen, die wirtschaftlichen, auch die rechtlichen Auswirkungen einer Unterschutzstellung ebenso wie die speziell städtebaulichen und solche Folgeerscheinungen, die sich aus der nur noch beschränkten künftigen Nutzbarkeit nach Unterschutzstellung ergäben. Das Gebäude sei „abgängig“ im Sinne der Rechtsprechung zum Denkmalschutz. Der Eigentümer könne nicht gezwungen werden, wirtschaftlich unsinnige und unzumutbare Aufwendungen zur Erhaltung des Denkmals zu treffen. Nach der zum 01.06.2022 in Kraft getretenen Novelle des Denkmalschutzgesetzes sei auch von Belang, dass im Erdgeschoss nach der vorliegenden Genehmigungsplanung fünf Wohnungen hätten entstehen sollen. Eine Wohnnutzung scheide aber aus, wenn auch (nur) die Fassade des Gebäudes unter Denkmalschutz gestellt werde. Gerade das Bestreben, den auch in L. engen Wohnungsmarkt zu entlasten und auch in Zeiten außerhalb der Wallfahrtssaison (Mai bis Oktober) „Leben in die I.----straße zu bringen“, habe den Ausschlag gegeben, das bisherige Erdgeschoss ganz überwiegend einer Wohnnutzung zuzuführen. Werde das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt, bleibe nur eine ausschließlich gewerbliche Nutzung für das Erdgeschoss übrig mit dem Ergebnis, dass der ohnehin in der I.----straße schon zu beklagende Leerstand um ein weiteres Objekt erweitert würde. Soweit mit der Klage begehrt werde, die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Unterschutzstellung und die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung dieser Entscheidung festzustellen, sei das notwendige Feststellungsinteresse gegeben. Er – der Kläger – werde mit Aussicht auf Erfolg bei dem Landgericht nach §§ 21 DSchG NRW, 39 OBG einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte führen mit dem Ziel, Schadensersatz insoweit zu erwirken, als mit der (vorläufigen) Unterschutzstellung Vermögensschäden hatten in Kauf genommen werden müssten. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte in Bezug auf die vorläufige Unterschutzstellung des Objekts der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Der Kläger, der den Antrag aus dem Schriftsatz vom 00.10.2022 stellt, beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass der Antrag aus der Klageschrift vom 00.05.2022 in der Hauptsache erledigt ist und die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits über die vorläufige Unterschutzstellung der Beklagten aufzuerlegen, 2. festzustellen, dass die ihm im Verwaltungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung von der Beklagten zu erstatten sind, 3. festzustellen, dass die vorläufige Unterschutzstellung des Gebäudes I.----straße 00 mit Bescheid vom 00.04.2022 rechtswidrig war, 4. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte mit Zugang des Schriftsatzes vom 00.06.2022 mit dem Sachverständigengutachten L3. & Q1. vom 00.05.2022 verpflichtet war, die vorläufige Unterschutzstellung aufzuheben, 5. die Eintragung des Wohn- und Geschäftshauses I.----straße 00 zu L. sowie den hierüber ergangenen Bescheid vom 00.09.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das Denkmalrecht sei im Rahmen der Bauvoranfrage ausdrücklich nicht geprüft worden. Anders als von dem Kläger behauptet, gelte für das Bauvorbescheidverfahren nicht die sogenannte „Schlusspunkttheorie". Zudem sei der Bauherr im Vorbescheid darauf hingewiesen worden, dass die Inaussichtstellung der erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sei. Die bauaufsichtliche Prüfung des Vorhabens habe sich antragsgemäß auf die konkret gestellte Frage zum Bauplanungsrecht beschränkt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Unterschutzstellung seien im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter Denkmäler großzügig zu handhaben und hätten für die am 00.04.2022 angeordnete vorläufige Unterschutzstellung des Wohn- und Geschäftshauses (Vorderhaus, ehem. D2. Q. ) I1. . 00 vorgelegen. Zum einen sei das Gebäude in der Denkmalverdachtsliste des beigeladenen M1. – Amt für Denkmalpflege – geführt worden. Darin würden Gebäude gelistet, deren Denkmalwert es noch zu überprüfen gelte. Zum anderen sei am 00.09.2021 bei ihr eine Beseitigungsanzeige für das Wohn- und Geschäftshaus nach § 62 Abs. 3 BauO eingegangen. Schlussendlich sei auch aufgrund des ausführlichen Gutachtens des Beigeladenen vom 00.03.2022 damit zu rechnen gewesen, dass das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen werde. Im Rahmen ihres insoweit gebundenen Ermessens habe die Untere Denkmalschutzbehörde nach vorheriger Anhörung des Grundstückseigentümers die vorläufige Unterschutzstellung des streitgegenständlichen Gebäudes angeordnet. Das Gutachten des Beigeladenen sei nach intensivem Austausch mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erstellt worden und wesentlicher Bestandteil des Bescheides über die vorläufige Unterschutzstellung. Auch die für die Eintragung in die Denkmalliste geforderten rechtlichen Voraussetzungen lägen vor. Die Gründe für die Einstufung des straßenseitigen Baukörpers als Baudenkmal gingen vollumfänglich aus dem Gutachten vom 00.03.2022 hervor. Die von der Gegenseite angeführten technischen und wirtschaftlichen Aspekte, die der vorläufigen und endgültigen Unterschutzstellung vermeintlich entgegenstünden, seien in der Phase des denkmalrechtlichen Eintragungsverfahrens nicht zu beachten. In dem zweistufigen Verfahren werde im ersten Schritt geprüft, ob es sich um ein Denkmal handele. Wenn es sich um ein Denkmal handele, müsse das Denkmal zwingend in die Denkmalliste eingetragen werden. Bei dieser Beurteilung des Denkmalwertes erfolge keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen. Im zweiten Schritt seien die Fragen nach dem weiteren Umgang mit dem Denkmal, zu seiner künftigen Nutzung und zur möglichen Verwertung und zur Wirtschaftlichkeit des Objekts zu beantworten. Eine fehlende Standsicherheit oder eine Baufälligkeit des Gebäudes I1. . 00 sei überdies gutachterlich nicht bewiesen. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, schließt sich vollumfänglich der Klageerwiderung der Beklagten an und führt ergänzend aus: Das Denkmal stelle nicht eine „schon 1922 zerstörte Originalfassade“ dar, sondern – im Einklang mit den gängigen Theorien des Denkmalwerts – ein Objekt aus zwei werthaltigen Zeitschichten, die zusammen den historischen und städtebaulichen Zeugniswert konstituieren würden. Im Übrigen verweist der Beigeladene auf sein Gutachten zum Denkmalwert vom 00.03.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat über die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge eine Entscheidung zu treffen, auch wenn sie gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren – den Bescheid der Beklagten vom 00.04.2022 über die vorläufige Unterschutzstellung aufzuheben – eine Klageänderung darstellen. Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn ein Kläger den durch das Klagebegehren und den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem das Begehren hergeleitet wird, gebildeten Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit ändert. Daher liegt eine objektive Klageänderung vor, wenn das Klagebegehren – mithin der Klageantrag oder der Klagegrund oder auch beides – geändert wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn – wie dies hier der Fall ist – das Klageziel ein anderes wird, oder wenn ein zusätzliches Klagebegehren in die Klage mit einbezogen wird. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2023 - 3 K 3399/21 -, juris Rn. 3. Die hier erfolgte Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil die Beklagte sich, ohne ihr zu widersprechen, schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die dergestalt geänderte Klage mit ihren Anträgen zu 1. bis 5. bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist – soweit sie sich mit dem Antrag zu 5. gegen die Eintragung in die Denkmalliste richtet – zwar zulässig, jedoch unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (dazu I.) Die Klage im Übrigen – also mit den Anträgen zu 1. bis 4. – ist bereits unzulässig (dazu II.). I. Die Eintragung in die Denkmalliste und der angefochtene Bescheid beruhen auf § 3 Denkmalschutzgesetz vom 11.03.1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist (DSchG NRW). Nach dessen Abs. 1 sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen und gemäß Abs. 3 der Bestimmung ist über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen. Diese Regelungen – wie auch die übrigen Bestimmungen des inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes – sind aufgrund der im neuen, gemäß § 44 Satz 1 am 01.06.2022 in Kraft getretenen Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz – Denkmalschutzgesetz – vom 13.04.2022 (DSchG NRW n.F.) enthaltenen Übergangsvorschrift weiterhin anzuwenden. Denn nach § 43 Abs. 2 DSchG NRW n.F. ist ein bereits eingeleitetes Verfahren nach altem Recht fortzuführen. Das hier zugrundeliegende Eintragungsverfahren ist spätestens mit der Anhörung des Klägers vom 00.04.2022 eingeleitet worden. 1. Die Eintragung und der darüber erteilte Bescheid sind in formeller Hinsicht rechtmäßig. a) Die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid sind verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist der Kläger vor der Eintragung angehört worden. b) Die Eintragung und der Erlaubnisbescheid sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Mit seinem Vorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass die Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste der Beklagten und der über die Eintragung erteilte Bescheid unbestimmt sein könnten. Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts erfordert, dass der Regelungswille der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vollständig zum Ausdruck kommt und für die übrigen an dem Verwaltungsverfahren Beteiligten – wenn auch durch Auslegung – unzweideutig erkennbar ist. So liegt es hier. In der Eintragung und in dem Bescheid sind die genaue Adresse und die Flurstücksbezeichnung aufgeführt, ferner wird im Freitext der Umfang der Unterschutzstellung ausreichend klar umrissen und durch den Lageplan veranschaulicht. Soweit der Kläger bemängelt, dass nicht klar sei, ob nur die Fassade, oder – und ggf. in welchem Umfang – auch der weitere Baukörper von der Unterschutzstellung erfasst wird, vermag das Gericht diese Ansicht nicht zu teilen. Die verwendete Formulierung, das Wohn- und Geschäftshaus (Vorderhaus, ehem. D. Q. ) I1. . 00 in 00000 L. , sei ein Baudenkmal, lässt Zweifel am Umfang der Unterschutzstellung nicht zu, zumal der Denkmalumfang auf S. 3 des Eintragungsbescheides weiter konkretisiert wird, wonach der straßenseitige Baukörper zur I.----straße , bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachfläche denkmalpflegerisch erhaltenswert ist. Der Zusatz „hier im Wesentlichen die Fassade …“ schränkt den im Halbsatz zuvor festgelegten Denkmalumfang ersichtlich nicht ein, sondern beschreibt die wesentlichen Teile des geschützten Baukörpers, die für die Unterschutzstellungsentscheidung den Ausschlag gegeben haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Unterschutzstellung gegenständlich auf das Äußere des Gebäudes oder dessen straßenseitige Fassade zu beschränken wollte, ohne dass dies hinreichend in der Eintragung und dem zugehörigen Bescheid zum Ausdruck gekommen wäre, liegen nicht vor. Hätte die Beklagte ausnahmsweise zur sonstigen Praxis der Denkmalbehörden nicht den gesamten Baukörper dem Denkmalschutz unterwerfen wollen, hätte dies einer besonderen Begründung bedurft, weil nämlich regelmäßig die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude in seiner Gesamtheit umfasst, also unter Einbeziehung auch des Wohnhausinneren ohne weiter gehende Differenzierung. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, juris. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Denkmal, ist es ungeachtet etwaiger baulicher Veränderungen grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Dies ergibt sich aus der in der Regel gegebenen untrennbaren baulichen Verbindung der jeweiligen Bauteile und im Übrigen schon daraus, dass ein Denkmal, wie der für das Denkmalrecht zuständige 10. Senat des OVG NRW immer wieder betont hat, durch die Zeit geht und dabei nahezu zwangsläufig baulichen Veränderungen zum Zwecke der Instandsetzung, Modernisierung oder Anpassung an die Bedürfnisse der Nutzer unterworfen wird. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung in aller Regel nicht. Soweit der Kläger überdies beanstandet, angesichts der für die I.----straße geltenden Denkmalbereichssatzung sei die Unterschutzstellung überflüssig, ist dieser Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Die Auffassung, dass im Einzelfall nur eine der beiden Unterschutzstellungsformen rechtmäßig sein könne, findet im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz keine Stütze. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass sich die Eintragung einer Sache als Bau- oder Bodendenkmal und ihre Einbeziehung in einen Denkmalbereich nicht ausschließen, weil die besagten Unterschutzstellungsformen jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2021 - 10 A 2021/20 -, juris und Urteil vom 17.12.1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 29. b) Der Bescheid genügt auch dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Zwar rügt der Kläger, dass die Begründung defizitär sei, sich in Floskeln erschöpfe und mit keinem Wort auf die Umstände betreffend den fehlenden Brandschutz und die fehlende Standsicherheit der Fassade eingehe. Jedoch dringt er mit diesem Vortrag nicht durch. In dem Eintragungsbescheid, in dem der Inhalt des von Dr. L2. erstellen Gutachtens durch die Beklagte wörtlich übernommen wurde, sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung dargelegt. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Weitergehende Begründungspflichten sind nicht zu stellen, weil der Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 DSchG im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über die Eintragung in die Denkmalliste zu informieren. Der fehlende Brandschutz und die behauptete fehlende Standsicherheit waren aus Sicht der Beklagten für die Denkmaleintragung nicht entscheidungserheblich und von den wesentlichen Gründen für die Unterschutzstellung daher nicht umfasst. Ob und inwieweit die Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Überdies dürfte selbst dann, wenn eine Verletzung der Begründungspflicht vorläge, diese nicht für sich allein zur Aufhebung der Entscheidung führen, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 30, weil es sich bei der Eintragungsentscheidung nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 2. Die Eintragung in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid sind auch materiell rechtmäßig. Bei dem unter Schutz gestellten Baukörper handelt es sich um eine bauliche Anlage, die ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW darstellt. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nach Auswertung des sonstigen Akteninhalts sowie des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials ist der Einzelrichter aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses I1. . 00 in L. (Vorderhaus, ehem. D2. Q. ) besteht. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Dabei reicht es für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. a) Bedeutend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.04.2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17.12.1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff. und vom 12.09.1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa, weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021 - 28 K 4876/18 -, juris, m.w.N. Nach diesem Maßstab ist das Objekt bedeutend für die Stadt L. und es liegen zumindest städtebauliche Gründe für die Erhaltung des Gebäudes vor. Das Gericht stützt seine Feststellung auf die Einschätzung der Beigeladenen. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff. und 16.09.2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat schlüssig und nachvollziehbar die Gründe aufgezeigt, die für die Erhaltung des Objekts sprechen. Ausgehend von den Ausführungen im Gutachten ist das Objekt bedeutend für die Geschichte der Stadt L. . Der Beigeladene hat in seinem von Dr. L2. erstellten Gutachten dargelegt, dass das Gebäude erkennbar noch aus einer Frühphase der Bebauung an der I.----straße stammt, mitsamt einer Neugestaltung, die sich als ältere historische Schicht eines Geschäftshausumbaus deutlich von den Ladenumgestaltungen der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts in seiner Nachbarschaft abhebt. Dabei handelt es sich bei der I.----straße um die wichtigste historische Straße der Stadt, die das Wallfahrtszentrum mit dem L4.--------platz einerseits und der Pfarrkirche T. . B. andererseits auf gerade Linie verbindet. Das Gebäude mitsamt seinen Umbauten, an denen sich die im Zuge des Wallfahrtswesens verändernden, verschiedenen Nutzungen ablesen lassen, ist Teil der Geschichte des Prozessionswesens in L. , dessen Besitzer eine „Pilgerkonzession“, d.h. eine saisonal beschränkte Konzession zur Beherbergung und Bewirtschaftung von Pilgern hatten. b) Zugleich liegen städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts vor. Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine das Stadtbild prägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestandteil nicht mehr wie bisher entfalten würde. Städtebauliche Gründe streiten für eine Eintragung, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.02.1996 - 10 A 366/92 -, juris Rn. 4 und vom 14.08.1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 22; Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Ringbeck / Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage 2018, § 2 Rn. 80, m. w. N. Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich zwangslos aus den Ausführungen des Beigeladenen in dem von ihm erstellten Gutachten, wonach das Haus Nr. 00 an dieser Stelle, im Zentrum der Stadt und des Denkmalbereichs, ein integraler Bestandteil des historischen Ensembles I.----straße und des bedeutenden Denkmalbereichs Ortskern L. mit seinen vergleichsweise geringen Kriegszerstörungen und seiner hohen überregionalen Bedeutung ist. Wie der wissenschaftliche Referent des Beigeladenen, Dr. L5. , in der mündlichen Verhandlung veranschaulicht hat, legt das Objekt, das im Zuge des Wallfahrtswesens verschiedene Geschäfts- und Gaststätten-Nutzungen erhielt, mit seinen zwei historischen Schichten Zeugnis darüber ab, wie das Gebäude in seiner ursprünglichen Form ländlich genutzt wurde, während die zweite Schicht darüber Aufschluss gibt, dass und wie in L. im Zuge der Wallfahrt eine Urbanisierung stattgefunden hat. Damit repräsentiert das Gebäude Aspekte der örtlichen Bau-, Stadtentwicklungs- und Gewerbegeschichte, die an ihm ablesbar sind. Diese Ablesbarkeit im Kontext der konkreten städtebaulichen Situation ginge verloren, wollte man das Gebäude an dem konkreten Standort entfernen. c) Die im Laufe der Jahrzehnte vorgenommenen baulichen Veränderungen des Gebäudes lassen die Denkmaleigenschaft nicht entfallen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt wegen baulicher Veränderungen nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art - hier die Entwicklung der Baukunst - zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59. Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 71, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 39. Die besondere Bedeutung ist hingegen nicht gegeben, wenn die Sache ohne Absicht einer Rekonstruktion, also Wiederherstellung des alten Zustands, in einer Weise verändert oder teilweise verändert wiederhergestellt wurde, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59 f., vom 25.07.1996 - 7 A 1777/92 - UA S. 14 und vom 21.07.1999 - 7 A 3387/98 - UA S. 17. Dass die historische Bedeutung des Objekts durch die erfolgten Veränderungen und Umbauten nicht aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird, sondern diese Veränderungen gerade Zeugnis über historisch bedeutsame Zeitläufte ablegen, ist durch das von Dr. L2. erstellte Gutachten und durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgten, ergänzenden Erläuterungen von Dr. L5. ausreichend belegt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die vom Beigeladenen hervorgehobene, laut Gutachten auf dem baulichen Stand von 1922 befindliche Schaufensteranlage sei aus denkmalschutzrechtlicher Sicht völlig belanglos, weil in den 1950er Jahren komplett um- bzw. neugestaltet worden, ist er einen entsprechenden Nachweis schuldig geblieben. Den Ausführungen im Denkmalwertgutachten vom 00.03.2022, wonach die Schaufensteranlage 1922 eingebaut wurde und lediglich der rechte Teil in Gestalt eines etwa höheren Sockels, schlichterer Rahmung und anderer Türform evtl. nach dem 2. Weltkrieg in angepasster Weise repariert bzw. erneuert wurde, setzt der Kläger substantiiert nichts entgegen, was die fachgutachterlich festgestellte Bedeutung des Gebäudes in Zweifel ziehen würde. d) Soweit der Kläger gegen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung der Sache neben den gestalterischen Veränderungen auch den schlechten Erhaltungszustand des Gebäudes anführt, ergeben sich daraus keine Zweifel an dessen Denkmaleigenschaft. Der schlechte Erhaltungszustand eines Baudenkmals ist im Eintragungsverfahren grundsätzlich nicht von Bedeutung. Selbst „Bauruinen“ (z.B. die Kaiserpfalz L6. in E. ) können, je nach Zeugniswert, Denkmäler sein. Sogar ein abzubrechendes Baudenkmal hat die Denkmaleigenschaft nicht verloren. Die Anwendung des Denkmalbegriffs mit seinem Erfordernis der Erhaltung wird offensichtlich erst aussichtslos, wenn das Denkmal nicht mehr vorhanden bzw. an ihm nichts mehr ablesbar ist, weil sich entweder über den ursprünglichen Zustand nichts mehr an ihm ableiten ließe oder wenn es mangels Originalsubstanz bloß die Kopie eines (früheren) Denkmals wäre. Vgl. Hönes in: Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 21 ff. Zwar mag sich die Frage stellen, ob sich der Zustand des Hauses infolge äußerer Einflüsse so stark verschlechtert hat, dass ohne eine vollständige, seine Identität berührende Sanierung sein Verlust zu erwarten ist, doch ändert die Abgängigkeit einer baulichen Anlage an ihrer ansonsten gegebenen Denkmaleigenschaft nichts. Eine Abgängigkeit kann sich vielmehr erst auswirken, wenn dem Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung der Anlage aufgegeben werden sollen oder der Eigentümer eine Erlaubnis zu ihrer Beseitigung begehrt, denn die "Rettung" einer abgängigen historischen Anlage ist von dem Eigentümer nicht zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 73, VG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2022 - 28 K 6957/20 -, juris Rn. 139. Die Auffassung des Klägers, die Denkmalbehörde müsse schon bei der Eintragung eines Bauwerks in die Denkmalliste prüfen, ob die Unterschutzstellung – weil dem Eigentümer damit eine unzumutbare Belastung auferlegt werde – die Grenze der Sozialbindung des Eigentums überschreite, und gegebenenfalls von einer Eintragung Abstand nehmen, geht fehl. Zwar wird ein Bauwerk mit seiner Eintragung als Baudenkmal den denkmalrechtlichen Vorschriften unterworfen, die unter anderem verlangen, dass der Eigentümer es instand hält, instand setzt, sachgemäß behandelt und vor Gefährdung schützt, doch gelten diese Verpflichtungen nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW von vornherein nur im Rahmen des Zumutbaren. Überdies bleibt es dem Eigentümer unbenommen, eine Erlaubnis zur Veränderung des Denkmals nach seinen Vorstellungen oder zu dessen Beseitigung zu beantragen und dabei auch die Unzumutbarkeit der Erhaltung in Bezug auf wirtschaftliche Aspekte geltend zu machen. Dass es für solche Veränderungen nach der Unterschutzstellung überhaupt einer Erlaubnis bedarf, gehört zur Sozialbindung des Eigentums. Anhaltspunkte dafür, dass das Objekt im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Denkmalliste in keiner Weise zumutbar hätte genutzt werden können, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2021 - 10 A 747/20 -, juris Rn. 13 ff., lassen sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. e) Der von dem Kläger aufgezeigte Erhaltungsaufwand und die mögliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes spielen im Rahmen der Unterschutzstellung ebenfalls keine Rolle. Selbst eine etwaige vollständige Einbuße der Nutzbarkeit eines Objektes durch die Unterschutzstellung führt nicht zu einer „Eintragungsunwürdigkeit“. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 51. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, kein Raum. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 15.09.2022 - 28 K 5360/21 -, juris, vom 30.01.2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 47, m. w. N. und vom 06.09.2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 37. Daher trägt auch der Verweis auf die Regelung in § 9 Abs. 3 DSchG n.F. nicht, wonach die Belange u.a. des Wohnungsbaus zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift betrifft die Abwägungsentscheidung im Rahmen der Prüfung der Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse. Die mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 12, m. w. N. g) Schließlich stand und steht der Eintragung in die Denkmalliste nicht der dem Kläger erteilte Bauvorbescheid vom 00.08.2021 entgegen. Gegenstand eines baurechtlichen Vorbescheides ist grundsätzlich nicht die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in vollem Umfang, sondern nur hinsichtlich bestimmter einzelner Zulässigkeitsfragen des Bauvorhabens. Allein die vom jeweiligen Antragsteller aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen bestimmen den Prüfungsrahmen der Bauaufsichtsbehörde. Mit seiner Bauvoranfrage vom 00.05.2021 begehrte der Kläger die Klärung der Frage im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, ob das dargestellte Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung genehmigungsfähig sei. Beantragt der Antragsteller die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, so ist nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 30 bis 38 BauGB zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.09.2003 - 10 A 4694/01 -, juris Rn. 108 f. Die Frage der Vereinbarkeit von Art und Maß der Nutzung mit den Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans umfasst keine Belange des Denkmalschutzes. Zudem enthält der Bauvorbescheid vom 00.08.2021 den ausdrücklichen Hinweis, dass das Denkmalrecht nicht geprüft worden ist. Die Bindungswirkung des Vorbescheides kann aber nicht weitergehen als der Prüfungsumfang im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren. Ungeachtet dessen stand im vorliegenden Fall das streitgegenständliche Gebäude bei Erteilung des Bauvorbescheids noch nicht unter Denkmalschutz. Da nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz die Eintragung nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW konstitutiv wirkt, Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14.05.1992 - 10 A 279/89 -, juris Rn. 27, juris m.w.N. und vom 05.03.1992 - 10 A 1748/86 -, hätte die Beklagte der Bauvoranfrage des Klägers eine Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Objekts gar nicht entgegenhalten können. Erst mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste wird deren öffentlich-rechtliche Eigenschaft als Denkmal verbindlich festgesetzt. Sie ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts als dinglicher Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Abs. 2 VwVfG NRW zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2013 - 10 A 671/11 -, juris Rn. 25 f. Umgekehrt hinderte der erteilte positive Vorbescheid die Untere Denkmalbehörde nicht daran, das Denkmal in die Denkmalliste einzutragen, denn die Eintragung hat zwingend zu erfolgen, wenn die denkmalrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind, namentlich die Denkmaleigenschaft erwiesen ist. II. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 00.10.2022 sind sämtlich unzulässig. 1. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Antrag aus der Klageschrift vom 00.05.2022, nämlich den Bescheid über die vorläufige Unterschutzstellung aufzuheben, in der Hauptsache erledigt ist, fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Erledigung durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten eingetreten ist, von keinem der Beteiligten bestritten wird und es daher einer gerichtlichen Feststellung nicht bedarf, sondern das Verfahren ohne weitere Prüfung insoweit einzustellen ist. 2. Unzulässig ist auch die mit dem Antrag zu 3. begehrte Feststellung, dass die vorläufige Unterschutzstellung des Gebäudes I.----straße 00 mit Bescheid vom 00.04.2022 rechtswidrig war. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen, dass für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum mehr ist, wenn der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache bereits für erledigt erklärt und sich die Gegenseite dieser Erklärung angeschlossen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1993 - 7 C 34/92 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.04.1982 - 8 B 223/81 -, juris = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr 121. So wie es der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausschließt, gleichzeitig eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben, ist auch für den Fall, in dem zunächst die Hauptsache für erledigt erklärt und sodann ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt wird, der Antrag unzulässig. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 05.08.2002 - 7 ZB 02.589 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.1996 - 8 S 269/96 -, juris. 3. Der hilfsweise zu dem vorgenannten Begehren gestellte Antrag, festzustellen, dass die Beklagte mit Zugang des Schriftsatzes vom 00.06.2022 und des Sachverständigengutachtens von L3. & Q1. vom 00.05.2022 verpflichtet war, die vorläufige Unterschutzstellung aufzuheben, ist ebenfalls unzulässig. Da sich mit der Umstellung der Anfechtungs- in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO nicht der Streitgegenstand ändert, sondern das Klagebegehren der Rechtswidrigkeitsfeststellung in dem der Anfechtungsklage (Aufhebung des Verwaltungsakts) enthalten ist und hinter diesem zurückbleibt, kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht im Ergebnis eine weitergehende Prüfung des Gerichtes beansprucht werden, als sie in einem Anfechtungsprozess erfolgt wäre. Vgl. hierzu auch VG Würzburg, Beschluss vom 21.10.2019 - W 10 K 17.1458 -, juris Rn. 16. Eine derartige weitergehende Prüfung begehrt hier jedoch der Kläger, weil er nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (erledigten) Verwaltungsakts begehrt, sondern festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, ihre Entscheidung, die vorläufige Unterschutzstellung, aufzuheben. 4. Soweit der Kläger schließlich (mit dem Antrag zu 2.) beantragt festzustellen, dass die ihm im Verwaltungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung von der Beklagten zu erstatten sind, ist die Klage ebenfalls unzulässig, weil es für die begehrte Feststellung an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Sein Begehren könnte der Kläger allenfalls in Gestalt der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Es mag dahinstehen, ob das diesbezügliche Begehren des Klägers der Umdeutung bedarf, denn auch die statthafte allgemeine Leistungsklage wäre nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der dem Kläger im Verwaltungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung besteht nicht. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes sieht eine solche Kostenerstattung nicht vor. Die allein als Rechtsgrundlage für die von einem Verfahrensbeteiligten beantragte Kostenerstattung für die zur Rechtsverfolgung geleisteten notwendigen Aufwendungen in einem Verwaltungsverfahren in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 80 VwVfG NRW regelt allein eine Kostenerstattung in einem Widerspruchsverfahren. Hingegen sieht die Vorschrift keine Regelung über die Kostenerstattung bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor. Auf die Kosten, die einem Beteiligten bis zum Erlass eines (Erst-)Bescheides erwachsen sind, ist § 80 VwVfG NRW weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59; OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2009 - 6 E 1402/09 -, juris Rn. 4 f. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es keine Pflicht gibt, in jeder Hinsicht eine Kostenerstattung vorzusehen. Auch eine entsprechende Anwendung gerichtlicher Verfahrensvorschriften scheidet aus, weil die §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO einerseits und § 80 VwVfG NRW andererseits in dieser Richtung eine gewollte Lücke enthalten. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 6/95 -, juris; Urteil vom 10.06.1981 - 8 C 29/80 -, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 15.11.2007 - 9 K 1752/05 -, juris Rn. 43 ff. Der vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 00.06.2023 bietet keinen Anlass oder Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Zwar kann sich bei einem wesentlichen neuen Vorbringen dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, juris Rn. 4, jedoch ist dem Schriftsatz vom 00.06.2023 weder neues noch entscheidungserhebliches Vorbringen zu entnehmen. Vgl. zu diesen Voraussetzungen auch BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 -, juris Rn. 28; OVG S. -Pfalz, Urteil vom 29.09.2020 - 1 C 10840/19 -, juris Rn. 258. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger waren auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, als es den erledigten Streitgegenstand betraf, denn mit seinem ursprünglichen Klagebegehren wäre der Kläger unterlegen, weil sich der angefochtene Bescheid über die vorläufige Unterschutzstellung des Gebäudes I1. . 14 als rechtmäßig erweist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Unterschutzstellung als Baudenkmal ergibt sich zwanglos aus den Ausführungen des Gerichts zu der Rechtmäßigkeit der Eintragung in die Denkmalliste. Es entspricht hingegen nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren keinen Klageabweisungsantrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 14.10.2022 auf 5.000,00 und für die Zeit danach auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen: Für die Klage gegen die Entscheidung über die vorläufige Unterschutzstellung des streiigegenständlichen Gebäudes war nach ständiger Spruchpraxis des OVG NRW wie auch der Kammer der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Eine Reduzierung des Wertes aufgrund der nach Klageänderung lediglich noch begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit ist in Anlehnung an Ziff. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht geboten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2020 - 12 S 670/20 -, juris Rn. 23. Für die Klage gegen die (endgültige) Eintragung des Objekts in die Denkmalliste und gegen den hierüber erteilten Bescheid war nach ständiger Spruchpraxis des OVG NRW wie auch der Kammer ebenfalls der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Eine weitere Erhöhung des Streitwertes im Hinblick auf den vorübergehend vom Kläger in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist nicht angezeigt. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein – wie hier – hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch (nur) zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Diesbezüglich ist umstritten, ob eine Entscheidung in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn das Gericht den Hilfsantrag als unzulässig abweist und damit über den geltend gemachten Anspruch in der Sache nicht entscheidet. Vgl. die umfangreichen Nachweise bei OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. März 2021 - 17 W 47/20 -, juris Rn. 13. Wird der (zunächst schriftsätzlich angekündigte) Hilfsantrag für den Fall der Abweisung des (Haupt-)Klageantrags aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, so hat das Gericht keine Kompetenz, über ihn zu entscheiden. Seine Rechtshängigkeit ist rückwirkend entfallen. Da der Hilfsantrag in einem aufschiebend bedingten Eventualverhältnis zum Hauptantrag steht, erweitert er erst dann den prozessualen Streitgegenstand, wenn über ihn – und sei es auch nur über seine Zulässigkeit – entschieden wird. Wird über ihn nicht entschieden – sei es, dass der Hauptantrag bereits Erfolg hat, sei es, dass der Kläger davon Abstand nimmt oder sich das diesbezügliche Antragsbegehren erledigt hat – bedarf es insoweit weder einer Einstellung des Verfahrens noch einer besonderen Kostenentscheidung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.