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Urteil

8 K 1186/22

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:1113.8K1186.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen denkmalrechtlichen Eintragungsbescheid. Er ist Eigentümer der Grundstücke G01. Das südwestlich der R.-straße liegende, 500 m² große und quadratische G01 ist mit dem ursprünglich für den V. Künstler B. errichteten Gebäude R.-straße bebaut. Östlich grenzt daran das 186 m² große, unbebaute G02. Beide Grundstücke weisen eine Hanglage talabwärts von der Straße auf. B. wurde 1898 als Sohn eines RB. in G. geboren. Nachdem er von 1917 bis 1918 Frontsoldat war, absolvierte er eine Forstlehre und arbeitete bis 1926 als Gutsverwalter in H. an der Elbe. Ab 1927 besuchte er die Kunstgewerbeschule in J. und erlernte bei einem Kirchenplastiker die Bildhauerei. Mit einem Freund unternahm er ausgedehnte Studienreisen nach Italien. Der damalige L. Museumsdirektor C. holte ihn 1929 nach I. zurück, wo B. erste Großaufträge und nach 1933 zahlreiche staatliche Aufträge erhielt. Darunter befanden sich eine Kassette für Ehrenbürgerbrief der Stadt I. für Adolf Hitler oder die Plastiken XR. (4 Stk.). Weitere Werke aus diesen Jahren sind die aus YN. gehauene Statue des Grafen AB. im Park des OK. in I., die bis zu ihrem Abbau nach Dreiteilung am 17. Oktober 2000 auf dem Kasernengelände auf dem L. ihren Platz hatte, der B.-Soldat am PN. und die 1935 erschaffene Skulptur des UD., die im Park des OK. steht.1939 wurde B. von der Wehrmacht eingezogen und kehrte 1945 aus dem 2. Weltkrieg zurück. Sein Atelier war ausgebombt und viele seiner Werke waren vernichtet. Der Landkreis I. erteilte an „Herrn Bildhauer B.“ am 24. Oktober 1952 die vorläufige Baugenehmigung für den „Neubau eines Atelier-Wohnhauses“ und am 13. Januar 1953 den Bauschein für den „Neubau eines Wohnhauses“. Das Gebäude R.-straße wurde daraufhin nach Entwürfen des Architekten E. zur R.-straße traufständig errichtet. Nach den genehmigten Bauvorlagen verfügt es neben dem Erdgeschoss über ein Hang-/Untergeschoss. Das rechteckige Gebäude unter einem flach geneigten und mit Blechplatten gedeckten Satteldach ist verputzt. Über dem Haupteingang an der Straße befindet sich ein Schleppdach. Der darunter befindliche Vorplatz wird durch ein Stabgitter zur Straße begrenzt. Vom Eingang gelangt man in eine Diele, an die ein WC und Waschraum angrenzen. Von der Diele werden zwei gleich große, nach Südwesten ausgerichtete Zimmer und der Wohnraum erschlossen. Eine Treppe führt von der Diele ins Untergeschoss. Im Untergeschoss befinden sich neben dem Atelier mit einer Grundfläche von 5,79 m x 3,50 m die angrenzende Küche, ein Keller, und eine Waschküche mit Bad. Der mit einem Steinfliesenboden und einem Waschbecken ausgestattete Atelierraum verfügt über ein nach Nordwesten ausgerichtetes Sprossenfenster mit einer Breite von ca. 2,50 m, das nach den Bauzeichnungen aus acht rechteckigen Einzelscheiben, jeweils vier übereinander angeordnet, besteht. Tatsächlich wurde es mit jeweils fünf übereinander angeordneten Einzelscheiben errichtet. Jede der beiden Etagen verfügt über eine Fläche von ca. 60 m². Im Atelierraum führt eine Terrassentür in der südwestlichen Gebäudewand auf die Terrasse. Im Inneren verfügt das Gebäude unter der Treppe und in weiteren Räumen über eingebaute Wandschränke. Der Architekt E. wohnte und arbeitete in dem nach seinen Entwürfen im Jahre 1954 errichteten großzügigen Gebäude Y.-straße in I.. Im Gebiet der Beklagten wurden ab den 1950er Jahren einige öffentliche Gebäude (u.a. 8 Gebäude) nach seinen Entwürfen errichtet. In der Zeit nach dem 2. Weltkrieg schuf B. Sgraffiti, Eisenguss- und Drahtplastiken, Glasmalereien, Monotypien, Holzschnitte, Mosaike, Kohlezeichnungen sowie Stickbilder. Zu seinen Nachkriegswerken zählen unter anderem das Relief „VF.“, das zunächst im FF. und nach dessen Abriss nunmehr im Rathaus der Beklagten in Q. steht, Sgraffiti an der O.Kirche in Q. und dortigen Wohnhäusern, das Relief „LP.“ und die Skulptur „LC.“. Letztere befindet sich ebenfalls im K. Wohngebiet „O.“. B. verstarb am 21. September 1965. Der Kläger erwarb die Grundstücke im Jahr 1986 von Frau B., der Tochter B., zu einem Kaufpreis von 130.000,00 DM. Frau B. bewohnte das Gebäude R.-straße bis 2015 aufgrund eines lebenslangen, dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnrechts. In dem zugrundeliegenden notariellen Kaufvertrag erklärte Frau B. ihr Einverständnis mit dem eventuellen Anbau eines Wohnhauses an die Südostwand des Gebäudes durch den Kläger. Im Grundbuch wurde im August 1971 zugunsten des Sohnes von B., Herrn B., ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen. Im Jahr 2016 vereinbarten Frau B., der Kläger und seine beiden Kinder S. schriftlich ein schuldrechtliches – dinglich nicht einzutragendes Wohnrecht – für eine im Erdgeschoss des Gebäudes W.-straße befindliche Wohnung. Das Gebäude, in das Frau B. inzwischen umgezogen war, steht im Eigentum der Kinder des Klägers. Im Gegenzug verpflichtete sich Frau B. zur Räumung des Gebäudes R.-straße und zur Erteilung der Bewilligung zur Löschung des dinglichen Wohnrechts an diesem. Das Gebäude R.-straße und die eingebaute Innenausstattung sind nahezu unverändert erhalten. Das ehemalige Wohnhaus Y.-straße des Herrn E. steht nunmehr im Eigentum der Eheleute T., die für die L. Zeitung über Kulturelles berichtet, und U. steht. Es ist ebenso wie das das von ihm entworfene Gebäude der ehemaligen EA. in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Das darin ebenfalls eingetragen gewesene FF. der Stahlwerke wurde inzwischen abgerissen. Im Juni 2021 erschien in der L. Zeitung der Bericht von Frau Dr. T. „NI.“, der die Erinnerungen von Frau B. an die Zeit in dem Gebäude R.-straße beschrieb. Daraufhin erschien ebenfalls in der L. Zeitung ein Leserbrief des Sohnes von E., Herrn Dr.-Ing. E., in dem er darauf hinwies, das Wohn-und Atelierhaus R.-straße sei ein Unikat der Nachkriegsarchitektur und hätte rechtzeitig unter Denkmalschutz gestellt werden müssen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 erteilte der Beigeladene der Beklagten sein Benehmen gemäß § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) und schlug vor, das Gebäude R.-straße vorläufig in die Denkmalliste einzutragen. Das Wohn- und Atelierhaus sei als vermutlich aussagereiches Gebäude ein Teil der Nachkriegsgeschichte M.. Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts lägen wohl wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Kunst- und Kulturgeschichte I. vor, weil das Haus Ort des Schaffens B. gewesen sei. In den Denkmallisten fänden sich zurzeit neben den zahlreichen Kunstwerken aus seiner Hand in I. auch Objekte in D., X., Z. und TC.. Auch in der Literatur sei sein reiches Oeuvre dokumentiere. Die Arbeits- und Lebensbedingungen dieses Künstlers zu erhalten, erscheine geboten. Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts lägen wohl wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Architekturgeschichte I. vor. Das Wohn- und Atelierhaus biete z.B. die Möglichkeit eines vielversprechenden Vergleichs mit dem eigenen Haus des Architekten E. Y.-straße. Auffallend sei eine stilistische Verwandtschaft beider Putzbauten in Hanglage und die geschickte Reduzierung des Raumprogramms und -umfangs von dem relativ luxuriösen Haus des Architekten zu dem recht bescheidenen Haus des armen Künstlers. Die Information über die Existenz des Gebäudes habe er über den Bericht in der L. Zeitung vom 24. Juni 2021 „NI.“ erhalten. Es bedürfe noch einer Innenbesichtigung und weiterer Quellenauswertungen. Das Gebäude des Künstlers B. sei nach jetzigem Stand des Wissens bedeutend für I.. Mit Bescheid vom 14. Juli 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das ehemalige Wohn- und Atelierhaus B. R.-straße als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelte. Zur Begründung führte sie unter Aufnahme der Ausführungen des Beigeladenen und Darstellung der Vita von B. in seiner Benehmensherstellung aus: Mit großer Wahrscheinlichkeit handele es sich um ein Baudenkmal gemäß § 2 DSchG NRW, an dessen Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse bestehe. Daher sei mit der Eintragung zu rechnen, sodass die Voraussetzung für die vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NRW vorlägen. Es handele sich um das Wohn- und Atelierhaus des Künstlers B., der regional bedeutend sei. Er sei langjähriges Mitglied der Arbeitsgemeinschaft V. Künstler gewesen. Wichtige Werke seien etwa die „VF.“ von 1957, das Relief aus dem ehemaligen FF. Q., jetzt im Rathaus Q., die Plastik „LP.“ und viele religiös motivierte Werke für Kirchen und Kapellen. Die Architekten UM. und E. hätten – zum Teil in Bürogemeinschaft – ganz entscheidend das L. Stadtbild geprägt. Der 1908 geborene E. sei nach Abschluss seiner Ausbildung in EO. zunächst bei Behörden und Siedlungsgesellschaften tätig gewesen, um später Mitarbeiter bekannter Architekten in OM. und DC. zu werden. 1939 habe er sich selbstständig gemacht und sei von DC. nach VW. gegangen, wo ihm große Planungsaufgaben für den Wieder- und Neuaufbau von Dörfern und Städten im „BD.“ gestellt worden seien – also in der vom Deutschen Reich 1939 in Polen annektierten Region um VW.. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft 1945 habe er sich als freischaffender Architekt in I. niedergelassen. Hier sei er in starkem Maß am Wiederaufbau beteiligt gewesen. Es seien Neubauten von Wohn- und Geschäftshäusern, Bürogebäuden und Industriebauten, auch außerhalb des Siegerlandes gefolgt. Dank seiner Erfolge in Architektenwettbewerben habe man ihm zahlreiche Großbauten übertragen. Auch in Süddeutschland habe er an Wettbewerben teilgenommen und zum Beispiel die Planungen für die Mensa in CJ. durchgeführt. Das Wohn- und Atelierhaus R.-straße sei als vermutlich aussagereiches Gebäude ein Teil der Nachkriegsgeschichte M.. Für die Erhaltung und Nutzung lägen wohl wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Kunst- und Kulturgeschichte M. vor, weil das Haus Ort des Schaffens B. gewesen sei. In den Denkmallisten fänden sich zurzeit neben den zahlreichen Kunstwerken aus seiner Hand in I. auch Objekte in D., X., Z. und TC.. In der Literatur sei sein reiches Oeuvre dokumentiert. Für die Erhaltung und Nutzung lägen auch wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Architekturgeschichte M. vor. Das Wohn- und Atelierhaus biete zum Beispiel die Möglichkeit eines vielversprechenden Vergleichs mit dem eigenen Haus des Architekten E., dem Baudenkmal Y.-straße in I.. Auffallend sei auch die geschickte Reduzierung des Raumprogramms und –Umfangs von dem relativ luxuriösen Haus des Architekten zu dem recht bescheidenen Haus des armen Künstlers. Dagegen erhob der Kläger die Klage 8 K 2118/21. Am 9. Dezember 2021 führte Dr. HN. vom Beigeladenen mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Besichtigung des Gebäudes R.-straße durch. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 schlug er der Beklagten im Wege der Benehmensherstellung gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW vor, das Objekt nunmehr in die Denkmalliste gem. § 3 DSchG NRW einzutragen. Er führte ergänzend zu seiner Stellungnahme im vorläufigen Unterschutzstellungsverfahren aus: In der Diele, im Wohnzimmer und unter der Treppe des Gebäudes fänden sich Einbauschränke. In einem der Kinderzimmer seien noch ursprüngliche Bücherregale angebracht. Die Besichtigung habe den aus Quellen und Literatur entnommenen Bestand bestätigt. Allerdings bestehe ein hoher Sanierungsbedarf. Der steil abfallende, völlig verwilderte Garten, sei ohne Denkmalwert. Die Terrasse sei völlig überwuchert. Das Gebäude und sein Grundstück seien bedeutend für I.. Das Haus, das von einem renommierten Architekten entworfen worden sei, sei zentraler Wirkungsort eines bedeutenden Künstlers der Region gewesen. Der Architekt E. habe nicht nur das Stadtbild M. ganz entscheidend geprägt, sondern man habe ihm dank seiner Erfolge in Architektenwettbewerben zahlreiche Großbauten, sogar in Süddeutschland übertragen. B. wiederum sei vor allem durch seine Bauplastiken und Skulpturen bekannt, die er 1927 bis 1965 im PO. geschaffen habe. Er sei aber auch in den Museen ZU., FW., BV., SB. und QV. vertreten sowie mit Objekten in X. und DC.. 1956 sei er durch einen Artikel im renommierten Vollmer-Künstlerlexikon abschließend in den Kreis anerkannter Kunstschaffender aufgenommen worden. Im Zeitraum von etwa 1934 bis 2016 seien ihm darüber hinaus zahlreiche Aufsätze und lexikalische Zeitungsartikel in der Region gewidmet. Das von YG. 2016 veröffentlichte Werkverzeichnis nenne das überlieferte Werk im öffentlichen und privaten Raum aus 227 Drucken, Skizzen, Entwürfen, Skulpturen, Stickereien, Eisengüsse, Sgrafittos, Drahtplastiken und Hinterglasmalereien. Dies stelle immer noch nur einen Ausschnitt aus seinem gesamten Oeuvre dar. In B., vom Expressionismus und Realismus der 1920er-Jahre beeinflussten Werken werde deutlich ablesbar, dass er in die sehr weit gefächerte Tradition von Ernst Barlach und Käthe Kollwitz eingeordnet werden könne. Diese Kunstauffassung sei ihm sicherlich über seinen Lehrer KU. an der Kunstgewerbeschule J. vermittelt worden. Die dort gelehrte christliche Kunst hätten die Nationalsozialisten 1934 als „entartet“ diffamiert. Lehrer und Schüler seien verfolgt worden, so auch B. konkret 1935. Allerdings habe sich der von größten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten geplagte Künstler ab 1929 Rückhalt und eine schwankende Existenzgrundlage in I. schaffen können. Während des Nationalsozialismus habe er zwölf Skulpturen, darunter auch im Jahr 1936 die Soldatenfigur „BW.“ für die FP. in I. geschaffen. Soweit in den letzten Jahren eine von ihm im Jahr 1933 unter anderem mit einem Hakenkreuz angefertigte Kassette für Ehrenbürgerbriefe an Hitler und Hindenburg sowie die Soldatendarstellungen diskutiert werde, sei allerdings auf die beständige Distanz des Künstlers zum NS-Regime zu verweisen. Diese habe sich nicht nur in seiner fehlenden Mitgliedschaft in NS-Organisationen, sondern auch in überlieferten Briefen gezeigt, in denen er sich offen kritisch mit den Zuständen an der Front und in I. auseinandergesetzt habe. Es gebe von ihm eine Kommandeurstruhe von 1942, auf der auch die Gräuel des Krieges dargestellt seien. Er habe in der NS-Zeit eine Familie gegründet und keine andere Chance gesehen, als sich im PO. eine Existenz mit Aufträgen aufzubauen. Er sei nicht der einzige Künstler, dessen mentaler und künstlerischer Spagat zwischen NS-Gegnerschaft und der Annahme von für den Unterhalt einzig möglichen NS-Aufträgen bewiesen sei. Auch zeige der „BW.“ keine heldische, angriffslustige, muskulös und statisch aufgerüstete Figur, wie man sie von BK., JG., ZR. und vielen anderen willfährigen NS-Größen der Kunst kenne. Die Skulptur ähnele in ihrer Kopfform vielmehr seinem schon 1931 geschaffenen und 1942 eingeschmolzenen Ehrenmal in KV., das nicht Helden, sondern leidende Soldaten gezeigt habe. Das Wohn- und Atelierhaus R.-straße sei als Ort künstlerischen Schaffens und Lebens eines L. Künstlers bedeutend, weil es die Bedingungen des Kunstschaffens bezeuge, zumal das Haus auf die Lebens- und Schaffensbedingungen des Künstlers zugeschnitten sei. Das Wohn- und Atelierhaus sei als Teil im Werk eines renommierten Architekten bedeutend, auch weil es einen Blick auf die Vernetzung der Kulturschaffenden in I. zeige, hier zwischen Architekten und Künstlern. Das Gebäude sei insofern ein aussagekräftiger Teil der Nachkriegsgeschichte M.. Für die Erhaltung und Nutzung lägen wohl wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Kunst- und Kulturgeschichte M. vor, weil das Haus Ort des Schaffens B. gewesen sei. Es sei geboten, die Arbeits- und Lebensbedingungen dieses Künstlers zu erhalten. Für die Erhaltung und Nutzung lägen wohl wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Architekturgeschichte M. vor. Das Wohn- und Atelierhaus biete zum Beispiel die Möglichkeit eines vielversprechenden Vergleichs mit dem eigenen Haus des Architekten E., dem Baudenkmal Y.-straße in I.. Auffallend sei eine Verwandtschaft beider Putzbauten in Hanglage und die geschickte Reduzierung des Raumprogramms und –umfangs von dem relativ luxuriösen Haus des Architekten zu dem recht bescheidenen Haus des armen Künstlers. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, das Wohn- und Atelierhaus R.-straße in I. in die Denkmalliste einzutragen und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Unter dem 1. März 2022 vertrat der Kläger gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass diese hinsichtlich der Denkmaleigenschaft bereits festgelegt sei. Er verweise auf seine Ausführungen in dem die vorläufige Unterschutzstellung betreffenden Klageverfahren 8 K 2118/22, wonach es sich bei dem Gebäude um ein baufälliges Massenprodukt, nicht aber um ein Denkmal handele. Mit Bescheid vom 16. März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Wohn- und Atelierhaus R.-straße in I. unter Nr. A 326 in ihre Denkmalliste eingetragen zu haben. Nach Erlass des Eintragungsbescheides erklärten die Beteiligten das Verfahren 8 K 2118/21 betreffend die vorläufige Unterschutzstellung für in der Hauptsache erledigt. Zur Begründung der Eintragung führte die Beklagte aus: Nach § 2 DSchG NRW handele es sich bei dem Wohn- und Atelierhaus um ein Baudenkmal (Sache), an dessen Erhaltung und Nutzung aus wissenschaftlichen Gründen hinsichtlich der Kunst- und Kulturgeschichte sowie der Architekturgeschichte ein öffentliches Interesse bestehe. Denkmalwert sei das Wohn- und Atelierhaus R.-straße mitsamt seiner Terrasse. Der Beigeladene habe hierzu sein Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW hergestellt. Zur weiteren Begründung übernahm die Beklagte die Ausführungen des Beigeladenen aus der Benehmensherstellung vom 10. Dezember 2021. Daraufhin hat der Kläger am 5. April 2022 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Bescheid vom 16. März 2022 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Gebäudes R.-straße lägen nicht vor. Da Frau B. die Duldung von Renovierungsmaßnahmen am und im Gebäude verweigert habe, sei dieses im Jahr 2014/2015 in einem zunehmend schlechter gewordenen Bau- und Allgemeinzustand gewesen. Daher habe sie Verbindung mit ihm – dem Kläger – aufgenommen, sodass sie sich schließlich im Sinne der schuldrechtlichen Vereinbarung geeinigt hätten. Seit dem Umzug von Frau B. in das gegenüberliegende Haus seiner Kinder stehe das vollständig geräumte Gebäude R.-straße leer. Von einer Renovierung habe er Abstand genommen, weil diese – wie eine Besichtigung ergeben habe – völlig unwirtschaftlich sei. Erst nach dem Erscheinen des Artikels in der L. Zeitung, somit 56 Jahre nach dem Tod von B., 41 Jahre nach dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes und 35 Jahre nach dem Grundstückserwerb durch ihn – den Kläger – seien die Beklagte und der Beigeladene auf das Gebäude überhaupt aufmerksam geworden, um es unter Schutz zu stellen. Das Gebäude entspreche hinsichtlich der spartanisch ausgestatten Raumaufteilung und den verwendeten Baumaterialien zahlreichen in der Nachkriegszeit errichteten Gebäuden. Es bleibe eher noch geringfügig hinter den umliegenden Wohnhäusern zurück, ohne dass es sich aber hierbei um ein Unikat handele. Zudem sei es auf einem Grundstück auf dem aufgrund des Eisenerzabbaus untertunnelten ZY. errichtet. Dort hätten Grundstücke besonders günstig erworben werden können. Das Haus R.-straße sei weder ein „Unikat der Nachkriegsarchitektur“, noch aufgrund seiner angeblich „genialen Architektur“ ein „zeitgeschichtlich wertvolles Zeugnis der Wiederaufbau Architektur“. Es handele sich vielmehr um ein einfaches, simples Haus, für dessen Planung es keinerlei Genie bedurft hätte. Es sei ebenso wie eine Unzahl von in der Zeit zwischen 1950 und 1960 errichteten Wohnhäusern ein Massenprodukt, das ohne Mitwirkung eines Architekten hätte errichtet werden können. Im Inneren sei es nach reinen Zweckmäßigkeitserwägungen denkbar einfach aufgeteilt. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild erwecke es einen ebenso einfachen Eindruck, wie eine Unzahl von Häusern der Nachkriegszeit auf dem Gebiet der Stadt I.. Soweit die Beklagte auf einen gewissen „Pfiff“ durch das vorgeschleppte Dach verweise, sei dies blanker Unsinn, weil sich in I. und im PO. zuhauf überdachte Eingangsbereiche an Gebäuden befänden. Die angebliche vielversprechende Vergleichsmöglichkeit mit dem Gebäude Y.-straße sei abwegig. Eine stilistische Verwandtschaft beider Gebäude in Hanglage scheide schon deshalb aus, weil das Haus R.-straße auf einem Steilhang hangabwärts und das Gebäude RR.-straße auf einer bergwärts sanft ansteigenden Wiese stehe. Wie bei dem Vergleich von einer „geschickten Reduzierung des Raums“ die Rede sein könne, erschließe sich – auch anhand von Fotografien beider Gebäude – nicht. In diesem Zusammenhang sei es auch völlig unerheblich, dass der Architekt E. als Planer des Gebäudes innerhalb oder außerhalb des Siegerlandes zahlreiche Großbauten errichtet haben solle, zumal nach seiner Kenntnis kein einziger dieser Großbauten unter Denkmalschutz gestellt worden sei. In dem angefochtenen Bescheid lege die Beklagte nicht ansatzweise und nachvollziehbar dar, weshalb das Gebäude nunmehr nach so langer Zeit in „Denkmalqualität“ erwachsen sei. Das Objekt falle im Vergleich zu den umliegenden Objekten nur durch das flachwinklige Blechdach und Verfallserscheinungen auf. Weder dem Äußeren noch dem Inneren sei zu entnehmen, dass es sich um ein „Atelierhaus“ handeln könne. Es fehle dem reichlich verfallenen Objekt jegliche Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Soweit die Beklagte die möglichst effektive Raumausnutzung durch den Wandschrank unter der Treppe herausstelle, sei darauf zu verweisen, dass die objektive Raumausnutzung zu jeder Zeit Aufgabe eines jeden Architekten sei. Nichts von den durch die Beklagte herausgestellten Umständen, wie die Ausstattung, die Fenster, Einbauschränke, Bodenbeläge, Heizkörper, Dacheindeckung und Türen stelle eine Besonderheit dar. Dies gelte auch für den angeblichen „Atelierraum “. Die eigene Wasserversorgung des Raumes bestehe in einem Spülstein, der im Übrigen durch den „Künstler“ nicht für seine Arbeit benötigt worden sein dürfe. Das angebliche Atelierfenster sei nicht nach Norden, sondern nach Nordwesten hin ausgerichtet und ermögliche gerade keine „passive Belichtung ohne Schlagschatten“, wie der Schattenwurf einer Person im gerichtlichen Erörterungstermin anschaulich gezeigt habe. Auch handele es sich gar nicht um ein typisches Atelierfenster, weil es hierfür erforderliche Merkmale gar nicht aufweise. B. habe in dem Raum auch keinerlei Werke herstellen können, die über Schienengleise nach außen ins Freie hätten transportiert werden müssen. Angesichts der Lage des Raumes im Kellergeschoss habe auch kein für Ateliers typisches Oberlicht angebracht werden können. Ein Austritt ins Freie durch das bodentiefe, nach Südwesten gelegene Fenster und Arbeiten im Freien hätten sich schon deshalb verboten, weil der „Künstler“ dann Gefahr gelaufen wäre, den Steilhang herunterzufallen. Weder das Fenster, noch die Sprossen des Fensters stellten eine Besonderheit dar. Da die Bautechnik zur damaligen Zeit noch nicht in der Lage gewesen sei, großflächige Fenster einzubauen, seien kleine Fensterscheiben, verbunden durch Sprossen, zu größeren Fenstereinheiten verbunden worden. Diese Bautechnik habe bei einer Vielzahl L. Häuser, insbesondere wohlhabender Eigentümer, Verwendung gefunden. Auch der Steinboden in dem Raum stelle keine Besonderheit dar, weil in I. und Umgebung in den 1950er Jahren in zahlreichen Kellerräumen Steinfliesen verlegt worden seien. Auch dies sei eine Frage der finanziellen Mittel der Bauherren gewesen. Das in dem angefochtenen Bescheid dargestellte Wirken B. entspreche wörtlich den Ausführungen, die im Internet unter www.Kulturgang.de abrufbar seien. Wie in vielen Fällen auch, sei diese Darstellung des Lebenslaufs unvollständig, weil verschwiegen werde, dass der „bedeutende Künstler der Region“ ab 1933 zahlreiche staatliche Aufträge erhalten und zahlreiche Werke geschaffen habe, darunter eine Kassette für den Ehrenbürgerbrief der Stadt I. für Adolf Hitler und die propagandistischen Plastiken XR (4 Stk.) sowie weitere in den Zeitgeist passende Plastiken, wie etwa den „B.-Soldat“ am PN.. Es habe sich also zumindest um einen Freund der „Nazis“ gehandelt, der von dem Unrechtsregime erheblich profitiert habe. Eine Eintragung, mit der im Übrigen nicht zu rechnen gewesen sei, müsse sich angesichts des Verhaltens des Künstlers ab 1933 verbieten, weil ein solches für I. nicht bedeutsam sein könne. Hinsichtlich des Künstlers B. werde in dem Bescheid verharmlosend der Versuch unternommen, ihn in die Nähe der Kirchen zu rücken. Das sei schon deshalb entlarvend, als damit nur die „Deutschen Christen“ gemeint sein könnten. Diese seien bekanntermaßen glühende Verehrer Hitlers gewesen. Es liege erst recht kein „aussagereiches Gebäude“ im Hinblick auf die Nachkriegsgeschichte M. vor, welche Aussagen damit auch immer gemeint sein mögen. Die Bedeutung der Kunst- und Kulturgeschichte lege die Beklagte ebenfalls nicht dar. Außer ihm – dem Kläger –, Frau B. und den R.-Straße wohnenden Eheleuten WV. sei keinem anderen Anwohner oder einer sonstigen Person in I. bekannt gewesen, dass es sich um ein Objekt handele, in dem B. – im Übrigen auch nur wenige Jahre bis zu seinem Tod – gewohnt und sich zumindest teilweise künstlerisch ausgelebt habe. Das Gebäude stelle auch für etwaige „B.-Fans“ keinen Wallfahrtsort dar. Selbst die Tochter des Künstlers habe das Gebäude vergammeln lassen. Seine Bemühungen, der ihm vertraglich obliegende Verpflichtung zu Erhaltungsmaßnahmen nachzukommen, seien gescheitert, weil Frau B. sich den Besuch von Handwerkern verbeten und diesen den Zugang zum Haus beharrlich verweigert habe. Er könne nicht erkennen, wieso ein ideeller Zusammenhang zwischen dem Künstler und seinem Oeuvre der Nachkriegszeit einerseits und dem Ort seines diesbezüglichen Schaffens andererseits getroffen worden sei. Die Ausführungen im Schriftsatz des Beigeladenen seien abstrakt/schwammig. Es liege nahe, dass Herr Dr. HN. nach Erscheinen des Artikels in der L. Zeitung Kontakt zu Herrn Dr. E. in TG. aufgenommen habe. Anschließend habe dieser dann zu dem Gebäude R.-straße im Zusammenhang mit der Arbeit seines Vaters einen Leserbrief in der L. Zeitung veröffentlicht. Auch habe vor dem Erscheinen des Artikels offenbar ein Gespräch zwischen der Verfasserin und Herrn Dr. E. stattgefunden. Dessen Erkenntnisse zur stilistischen Verwandtschaft der Gebäude R.-straße und Y.-straße habe sich die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Eigen gemacht. Allerdings sei in den seither übersandten Schriftsätzen nach Erhebung der Klage davon keine Rede mehr. Dieser Aspekt werde daher von der Beklagten und dem Beigeladenen vor dem Hintergrund der Klagebegründung offenbar nicht weiterverfolgt. Soweit der Beigeladene in seiner Stellungnahme darauf verweise, dass sich das Gebäude in einem nicht wesentlich veränderten Zustand befinde, sei klarzustellen, dass es sich nicht mehr und nicht weniger als um eine Bruchbude handele. Hinsichtlich des angeblichen „Ateliers“ würde jeder objektive Dritte dieses für ein Wohnzimmer oder einen sonst verwendbaren Raum, nicht aber für ein Künstleratelier halten. Soweit in dem Bescheid das Wirken des Architekten E. dargestellt werde, werde vorsorglich in Abrede gestellt, dass auch nur ein einziges unter seiner Leitung errichtetes Bauwerk in Denkmalschutz erwachsen sei. Es werde nicht konkretisiert, in welcher Weise und durch welche Bauten der Architekt E. das Stadtbild I. entscheidend geprägt haben solle. Bei den von der Beklagten aufgeführten Gebäuden handele es sich, soweit diese überhaupt noch existent seien, um reine Zweckbauten ohne jeden künstlerischen Wert. Dies gelte auch für die Mensa der Universität CJ.. Die unter Leitung des Architekten E. errichteten Gebäude hätten seither zumeist anderen Gebäuden Platz machen müssen und seien entweder abgerissen oder einer anderen Verwendung zugeführt worden. Die Namen „bekannter Architekten im OM. und DC.“, bei denen der Architekt E. als Mitarbeiter tätig gewesen sein solle, nenne die Beklagte ebenso wenig, wie die in Bezug genommenen „großen Planungsaufgaben für den Wieder- und Neuaufbau von Dörfern und Städten im „BD.“. Es bleibe damit bei reinen Behauptungen der Beklagten. Die Person des Architekten E. sei bei weitem keine solche Kapazität gewesen sei, wie der Architekt BQ., auf dessen Werke in einem durch den Beigeladenen in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) verwiesen werde. Die Begründung zur Bedeutung des Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zur Bezeugung der Lebens- und Schaffensbedingungen des Kunstschaffenden überzeuge schon deshalb nicht, weil dieses Kriterium jedes Wohnhaus erfülle, das auch den Arbeitsplatz seines Bewohners beinhalte und deshalb räumlich entsprechend zugeschnitten sei. Die Bedeutung im Hinblick auf die angebliche Vernetzung der Kulturschaffenden in I. sei schon tatbestandlich nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Architekt E. das Haus im Auftrag des Künstlers errichtet habe, bezeuge allenfalls eine über die rein geschäftliche Beziehung hinausgehende persönliche Beziehung beider Personen, nicht aber eine darüberhinausgehende „Vernetzung“ zwischen Architektenschaft und Künstlern. Es fehle jede nachvollziehbare Begründung der Bedeutungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt worden seien. Davon ausgehend liege weder eine geschichtliche Bedeutung des Gebäudes, eine solche für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse vor. Künstlerische Gründe seien ebenso wenig gegeben, wie wissenschaftliche, oder volkskundliche und städtebauliche Gründe. Infolge dessen fehle es auch an einem öffentlichen Interesse. Dieses bestehe dann nicht, wenn die zum Erhalt eines denkmalwerten notwendige Erneuerung im Wesentlichen zum Verlust der historischen Substanz und damit zum Identitätsverlust des Gebäudes führen würde. Das sei vorliegend der Fall, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben werde. Von ihm – dem Kläger – wäre allein zum provisorischen Erhalt des Gebäudes eine Summe von 80.000 € aufzuwenden. Insgesamt ca. 500.000 € müssten aufgebracht werden, um eine bewohnbare Wohnfläche von ca. 80 m² mit einer maximal zu erzielenden Miete von 600 €/Monat zu erhalten. Daher werde erwogen, der Beklagten das Gebäude zum Kauf anzubieten, wozu ergänzend auf den Übernahmeanspruch in § 32 DSchG NRW zu verweisen sei. Entgegen der Annahme der Beklagten sei eine sinnvolle Nutzung weder der Bausubstanz des Gebäudes, noch der weiteren Ausstattung möglich oder zulässig. Keineswegs seien diese noch gut erhalten. Sofern er Instandsetzungsarbeiten durchführen lasse, werde es zu erheblichen substanzschädlichen Änderungen sowohl an den Grundrissen wie auch an der Erschließungstreppe kommen. Aus der von ihm in Auftrag gegebenen Aufstellung (Kostenrahmen) der Architekten LD. und WA. ergebe sich, dass nach einer Sanierung von der historischen Bausubstanz nichts mehr übrigbleiben und es sich bei dem sanierten Objekt um eine reine Kopie handeln werde. Die nach dem Denkmalschutz wieder zu verbauenden Heizkörper funktionierten nur mit einer Gas- oder Ölheizung, die bald nicht mehr betrieben werden dürfe. Ausgehend vom Urteil des OVG NRW vom 8. Oktober 2021 sei die Frage, ob eine Sanierung mit einem unvermeidbaren Verlust der wesentlichen denkmalwerten Substanz des Objektes verbunden sei, bereits auf der ersten Stufe zu prüfen. Insofern werde das zweistufige Verfahren nach der Rechtsprechung durchbrochen. Dass eine Sanierung hier ohne Zerstörung der historischen Substanz überhaupt nicht möglich sei und nur zu einer Kopie des vorgeblichen Denkmals führe, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben. Aus dem in seinem Auftrag erstellten Gutachten des Sachverständigen OR. vom 9. Februar 2023 ergebe sich der katastrophale Bauzustand des Gebäudes. Daraus folge, dass bei einer Sanierung so viel an Originalsubstanz zu ersetzen sei, dass nur eine Kopie des Originals entstehe, die nicht mehr denkmalwert sei. Zu verweisen sei darauf, dass dieses Wertgutachten dem Gebäude einen schlechten bis katastrophalen Bauzustand und den Charakter eines „Abrissobjektes“ bescheinige. Ausgehend von einem Bodenwert von insgesamt 65.170 € zuzüglich des Sachwerts der baulichen und sonstigen Anlagen von 22.355 € ergebe sich ein vorläufiger Sachwert von 87.525 €. Von diesem seien sonstige Wertabschläge für Entkernungskosten, Schuttentsorgung/Deponiekosten, Gebäudesicherungsmaßnahmen und Freimachung des verwilderten Grundstücks i.H.v. 36.800 € in Abzug zu bringen, sodass ein Sachwert i.H.v. lediglich 50.725 € verbleibe. Er habe inzwischen einen Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung für das Gebäude bei der Beklagten gestellt, weil er das Grundstück mit einem Wohnhaus für seine Kinder bebauen wolle. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2022 über die Eintragung des Gebäudes R.-straße in I. und der zugehörigen Terrasse in die Denkmalliste der Beklagten (Nr. 326) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid, schließt sich den Ausführungen des Beigeladenen an und führt ergänzend aus: Die Bedeutung des Architekten E. und sein prägender Einfluss auf das Stadtbild I. nach dem Zweiten Weltkrieg seien durch zahlreich noch vorhandene Werke, oft zentral im Stadtgebiet gelegen, belegbar. Die Bauten verfügten über einen großen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung. Die durchgehend hochwertige Architektur sei bis heute gut ablesbar. Das im Jahr 1950/51 errichtete Gebäude der EA., FE.-straße 2/ JR. sei 2017 als Kalenderbild des Monats Dezember des Kalenders „Denkmal des Monats“ der Arbeitsgemeinschaft historischer Stadt- und Ortskerne in NRW ausgewählt und publiziert worden. Wenige Meter davon entfernt befinde sich das aus dem Jahr 1953 stammende Wohnhaus der L. Arztfamilie Dr. ZJ., BB.-straße 23, das bis heute gut gepflegt und nahezu unverändert erhalten geblieben sei. Weitere bekannte Gebäude seien – über die bereits genannten hinaus – das Wohn- und Geschäftshaus ZF.-straße 3-5 („FC.“), das Haus „MC.“ in der Fußgängerzone IR.-straße 5-7. Auch das „ZQ.“ zwischen SD. und YH., HK. in der Ortsmitte OJ., DM.. hinter dem L. Hauptbahnhof lägen zentral und prominent im Stadtgebiet. Von E. entworfene Gebäude seien zum Teil mit Kunstwerken von B. ausgestattet worden. Bei dem Verwaltungsgebäude der TD. in Q. habe es sich um das erste FF. im PO. gehandelt. Beim Ausbau des Dachgeschosses des Wohnhauses HB. in der ZW.-straße 27 am L. habe der mit dem Umbau beauftragte Architekt FM. im Internetauftritt seines Architekturbüros darauf hingewiesen, dass das Gebäude Ende der 1950er Jahre von dem Architekten E. entworfen worden sei, der für viele qualitätvolle Bauten in PO. gestanden habe. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen sei, dass dem Wohn- und Atelierhaus R.-straße aufgrund des Leerstands und einer vernachlässigten Bauunterhaltung deutlich anzumerken sein, gleiche der Zustand jedoch nicht einer nicht eintragungsfähigen „Ruine“. Vielmehr sei die Bausubstanz noch so gut erhalten, dass eine Instandsetzung unter Wahrung von viel Originalsubstanz möglich sei. Dies gelte sowohl für den Rohbau, als auch für die bauzeitlich vorhandenen Fenster, die Haustür, den Ausbau und die erhaltene Ausstattung. Würden die Instandsetzungsarbeiten, die erforderlichen Erneuerungen, energetische Ertüchtigung und Anpassungen an die aktuelle Haustechnik handwerklich und unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten ausgeführt, werde das Denkmal nichts von seinem Zeugniswert verlieren. Eine Nutzung des Gebäudes sei sinnvoll möglich und zulässig. Die Klärung konkreter Einzelmaßnahmen sei nicht Gegenstand des Eintragungsverfahrens, sondern dem denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten. Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der kalkulatorischen Arbeiten belege, dass eine Instandsetzung unter Erhalt von viel Originalsubstanz möglich sei, sodass die Identität und der Zeugniswert des Denkmals gewahrt blieben. Die darin aufgeführten bauunterhaltenden Maßnahmen, wie Trockenlegung der Konstruktion, Abdichten der erdberührenden Bauteile, Einbau einer Dränage, Reinigen/Ausbessern/Streichen des vorhandenen Außenputzes, materialgerechtes Erneuern der schadhaften Dachdeckung, Instandsetzen der Decken und ähnliche Arbeiten dienten dem denkmalfachlich gebotenen Schutz und der Reparatur des Denkmals. Soweit zu den kalkulierten Arbeiten im Ausbaubereich etwa „Aufarbeiten der Oberflächen von Wand, Decke, Boden; Aufarbeiten der Innentüren, Aufarbeiten der vorhandenen Treppe, Aufarbeiten der vorhandenen Heizkörper usw.“ genannt würden, bedeute dies bei denkmalfachlich richtiger Ausführung den handwerklichen Erhalt der Originalsubstanz. Die Gefahr, dass bei der Sanierung des Gebäudes und der Wiederherstellung der Nutzbarkeit viel Originalsubstanz verloren gehe und eine Kopie entstehe, könne bei Ausführung der genannten Arbeiten ausgeschlossen werden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er macht geltend: Die Voraussetzungen für die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste lägen vor. Das Wohn- und Atelierhaus des Künstlers B. sei nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen in besonderem Maße geeignet, die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Entstehungszeit zu dokumentieren, die im Standort und in der Architektur das nahezu vollständig am bauzeitlichen Zustand erhaltenen Wohnhauses zum Ausdruck gekommen seien. Eine Einzigartigkeit oder besondere Spektakularität seien zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht erforderlich. Das Gebäude weise als Wohnhaus mit integriertem Atelierraum und als Wohn- und Wirkungsstätte des für das PO. bedeutenden Künstlers B. historische Informationen und Bezüge in besonderer Dichte auf, die es vom beliebigen anderen Wohnhäusern abhöben. Weder er – der Beigeladene – noch die Beklagte hätten zum Lebenslauf und der Tätigkeit B. während des Nationalsozialismus lediglich lückenhaft vorgetragen. Davon abgesehen habe eine inhaltliche, wie auch immer geartete Berührung von Vorgängen der Vergangenheit mit der Zeit des Nationalsozialismus keine im Gesetz angelegte „negative Typenkorrektur“ zur Folge mit dem Ergebnis, dass dies den Denkmalschutz automatisch ausschließe. Es bestehe nach dem Denkmalschutzgesetz keine Präklusionswirkung, nach der die Beklagte gehalten gewesen sei, das Objekt bereits zu einem unbestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit auf seinen Denkmalwert zu prüfen. Ebenso wenig gebe es eine Verwirkungsgrenze, nach deren Erreichen die Eintragung treuwidrig sei oder sonst vom Adressaten nicht mehr erwartet werden müsse. Das Denkmalschutzgesetz setze weder einen Unikatstatus voraus, noch müsse sich das Objekt durch besonderen Schauwert auszeichnen oder sich dem Laien sofort in seinem Aussagegehalt erschließen. Ausgehend von der Rechtsprechung des OVG NRW im Urteil vom 8. Oktober 2021 – 10 A 3620/20 – sei es unschädlich, wenn keine weiteren Gebäude, für deren Errichtung der Architekt E. verantwortlich gezeichnet habe, in die Denkmalliste eingetragen seien. Denn dies sage nichts darüber aus, ob der Architekt gleichwohl eine architekturhistorische Bedeutung habe und ob es ein wissenschaftliches Interesse an seiner Biografie und seinem Werk gebe, die es rechtfertige – und sei es aufgrund einer anlassbezogenen erstmaligen Beschäftigung mit ihm – den Denkmalwert eines anderen von ihm geschaffenen Bauwerks allein oder jedenfalls auch aus seiner Beteiligung an dessen Entstehung herzuleiten. Soweit der Kläger die Vergleichbarkeit mit den Werken des Architekten BQ. infrage stelle, werde in dem zugrundeliegenden Urteil doch auf dessen weitläufiges Oeuvre von „Nichtdenkmalen“ verwiesen. Es bestehe gerade kein ungeschriebenes, negatives oder ähnliches Tatbestandsmerkmal in § 2 Abs. 1 DSchG NRW, wonach das sonstige Oeuvre des in Rede stehenden Architekten eine bestimmte, quantitative „Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten müsse. Das in dem Bescheid in Bezug genommene Schaffen des Architekten E. stelle auch nicht auf dessen isolierte Bedeutung an und für sich ab, sondern auf seine Bedeutung im Verhältnis für die Stadt I.. Die Werke von Architekten würden oftmals im Rahmen einer biografischen Arbeit oder thematisch nach Bautypen eines Architekten, Bauträgers oder in anderen Zusammenhängen erforscht, wenn bemerkenswerte Entwürfe oder stadtgeschichtliche Zusammenhänge erkannt worden und zeitliche Kapazitäten für solche Vorhaben vorhanden seien. Das Werk des Architekten E. sei nach seiner Kenntnis bislang nicht detailliert erforscht worden. Für Forschungsansätze dienten insbesondere die denkmalwerten Bauten wie das Haus R.-straße als Primärquellen. Angesichts der vom Kläger aufgeführten, noch bestehenden Beispielbauten, die offenbar einem sehr hohen und zu baulichen Veränderungen führenden Änderungsdruck unterlegen hätten, seien die verbliebenen, authentisch erhaltenen Gebäude umso wichtigere Zeugnisse für die Architektur und vielfältigen Bauaufgaben Reicherts und der Nachkriegszeit. Dass es sich um reine „Zweckbauten“ gehandelt habe, sei entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung denkmalrechtlich nicht von Bedeutung. Im Hinblick auf die Klagebegründung werde darauf hingewiesen, dass die Erfüllung bereits eines Bedeutungs- und Erhaltungsgrundes nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW hinreichende Bedingung für eine Eintragung sei. Auszüge aus Architekturführern zeigten anhand diverser Beispiele, inwieweit der Funktionszusammenhang von künstlerischem Schaffen (mit Atelierbereich) und Wohnen an anderer Stelle nüchtern und optisch zurückhaltend umgesetzt worden sei. Soweit der Kläger auf das Erfordernis hoher wirtschaftlicher Aufwendungen für die Sanierung des Gebäudes verweise, sei dies auf der ersten Stufe der Eintragung des zweistufig ausgestalteten denkmalrechtlichen Verfahrens rechtlich unerheblich. Entgegen der Darstellung des Klägers liege gerade kein abgängiges Gebäude in Form einer nicht eintragungsfähige „Ruine“ vor. Die Frage der Barrierefreiheit sei kein grundsätzliches Hindernis für die Sanierung des Gebäudes, weil mit § 69 Abs. 1 Ziff. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) weitreichende Möglichkeiten zur Ausnahmeerteilung geschaffen seien. Hinsichtlich der angesprochenen Dämmung und Energieeffizienz werde auf § 105 das Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verwiesen, wonach Denkmale nicht zwingend den stetig geschärften energetischen Anforderungen an die Bausubstanz unterfielen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Wirtschaftlichkeit/Zumutbarkeit sei nach seinem Verständnis der Rechtsprechung möglicherweise nicht streitentscheidend. Eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung zu Art. 14 GG wäre die Eintragung nur dann, wenn das Objekt nach der Eintragung sofort wieder ausgetragen werden müsse, da es beispielsweise wegen Einsturzgefährdung oder seiner Eigenschaft als „Ruine“ abgängig sei. Das sei hier nicht der Fall. Dass der Kläger eine Kostenaufstellung für die Sanierung vorbringe, spreche aber dafür, dass auch er von einer faktischen Erhaltungsfähigkeit ausgehe. Die vom Kläger vorgelegte tabellarisch summierte Kostenschätzung genüge unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit einer Wirtschaftlichkeitsdarstellung nach den hierfür entwickelten Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Das mit Schriftsatz vom 6. November 2023 erst kurz vor dem Verhandlungstermin eingereichte Wertgutachten aus Februar 2023 berühre keine streitentscheidenden Fragen. Mit schrittweisem und immer weiter angepassten Vortrag werde versucht, die eigene Argumentationslinie zu verändern und nachzubessern. Nur hilfsweise werde darauf erwidert: Der Vortrag des katastrophalen Bauzustands des Gebäudes stehe im Widerspruch zum zuvor vorgelegten Sanierungsangebot, das offensichtlich eine Sanierbarkeit seitens des Klägers vorausgesetzt habe. Das Wertgutachten vom 9. Februar 2023 überzeuge auch inhaltlich nicht, weil es methodische Fehler aufweise. Die Unterschutzstellung des Objekts betreffe die bebaute/gebaute Substanz, nicht aber (soweit nicht anders durch die Behörde angeordnet) das Grundstück selber. Die Heranziehung des Sachwerts im Wertermittlungsverfahren nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) sei bereits fraglich, weil der Fall hier abweichend gelagert sei. Landesrechtlicher Denkmalschutz sei als öffentlich-rechtliche „Belastung“ des Gebäudes ein besonderes objektspezifische Bodenmerkmal. Da zu den Pflichten des Denkmaleigentümers bei Abbruchbegehren die Einreichung eines Nutzungskonzepts gehöre, sei nicht klar, ob das Sachwertverfahren zutreffend angewandt worden sei. Sofern nämlich das noch zu erstellenden Nutzungskonzept beispielsweise eine Vermietung oder Verpachtung vorsehen sollte, wäre vielmehr das Ertragswertverfahren im Betracht zu ziehen. Teilweise werde auch fehlerhafterweise das discounted cash flow Verfahren angewandt. Die hier anzuwendende laufende Ziff. 2 „Wertermittlung“ des „Gleichlautenden Erlass betreffend Einheitsbewertung von Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht“ vom 21. Oktober 1985, BStBl. S. 648 durch die Obersten Finanzbehörden der Länder stelle klar, dass Baudenkmäler nach Maßgabe des § 76 des Bewertungsgesetzes (BewG) im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren zu bewerten seien, soweit es sich nicht mangels Gebäudeeigenschaft der baulichen Anlagen um unbebaute Grundstücke im Sinne des § 72 BewG handele. Gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens im Bereich des Denkmalschutzes spreche darüber hinaus, dass die Berechnung letztlich auf eine Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnung „Neu für Alt“ hinauslaufe, also die Kosten für einen identischen Neubau vergleichbar stelle. Dies sei unter der gesetzlichen Prämisse des § 1 DSchG NRW jedoch nicht sachgerecht, da hier gerade der Erhalt „in situ“ gesetzlicher Zweck sei. Die Berechnung mache ferner keine Aussage zu relevanten denkmalspezifischen Vor- und Nachteilen wirtschaftlicher Art. Das Gutachten übersehe, dass der Denkmalschutz auch im Sachwertverfahren rechnerisch hätte berücksichtigt werden müssen. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 ImmoWert “R.-Straße35“ Danach seien die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale, wenn sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden seien, erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Das Gutachten mache keine Aussage zu der zu berechnenden Werthaltigkeit des das Grundstück „belastenden“ Rechts. Hier würde unter anderem die Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG NRW einerseits mit der ihr inhärenten Schranke der Zumutbarkeit, steuerliche Vorteile nach § 7h, i des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Inanspruchnahme von Landesförderprogrammen andererseits konkurrieren. In dem vom Gutachter angewandte Sachwertverfahren wäre der Abschlag von 5 v. H. nach Darstellung der sonstigen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile schlicht vom ermittelten ZF.-straße angepassten Sachwert, hier 87.525 €, somit 4.376,25 € abzuziehen. Stattdessen werde ein nicht sachgerechter wertmindernder Abschlag i.H.v. 36.800 € in den Raum gestellt. Herkunft und Höhe der geltend gemachten Entkernungskosten seien unklar und fielen im Zweifel durch das gesetzliche Erhaltungsgebot der §§ 7 und 8 DSchG NRW nicht an. Gleiches gelte für sodann entsprechend geringer oder nicht anfallender Entsorgungskosten, die in dem Gutachten mit 7.500 € angesetzt seien. Die Einzelrichterin hat am 18. August 2022 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Terminniederschrift und die während des Termins angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Juni 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Verhandlung und Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 8 K 2118/21 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Eintragung des Wohn- und Atelierhauses und der Terrasse R.-straße in I. in die Denkmalliste der Beklagten und der sich darauf beziehende Bescheid vom 16. März 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Eintragung in die Denkmalliste. Insbesondere ist der Bescheid, der nach § 3 Abs. 3 des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Mai 2022 gültigen Fassung (DSchG NRW) über die Eintragung zu erteilen ist, nicht wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig, weil er die nach § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Begründung enthält. In dem Bescheid vom 16. März 2022 sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Neben einer Beschreibung des Gebäudes wird die Bedeutung für die Kunst- und Kulturgeschichte sowie die Architekturgeschichte des Gebäudes betont, und es werden die Gründe dargelegt, die für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes und der Terrasse R.-straße sprechen. Diese Begründung orientiert sich an den Begriffen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW, die für die rechtliche Einordnung eines Objekts als Denkmal maßgeblich sind und benennt bezogen auf das Gebäude konkrete Umstände und Bewertungen, die diese Begriffe ausfüllen. Dass die Beklagte am Ende des Bescheides, was dem Kläger zuzugeben ist, vage formuliert hat, für die Erhaltung und Nutzung lägen „wohl“ wissenschaftliche Gründe hinsichtlich der Architekturgeschichte vor, ist angesichts der Begründung des Bescheides insgesamt unerheblich. Selbst dann, wenn eine Verletzung der Begründungspflicht vorläge, würde diese nicht für sich allein zur Aufhebung der Entscheidung führen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 –, juris, Rn. 30, weil es sich bei der Eintragungsentscheidung nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2023 – 28 K 3426/22 –, Rn. 48 - 50, juris. Ob die in dem Bescheid dargelegten Umstände zur tatsächlichen Entstehungsgeschichte des Gebäudes in allen Einzelheiten ihre Grundlage in den zur Verfügung stehenden historischen Bauakten sowie sonstigen Quellen und Sekundärquellen finden, ist hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW unerheblich, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des „Wohn- und Ateliergebäudes P.-straße erfüllt sind. Rechtsgrundlage für die angefochtene Eintragung des Gebäudes P.-straße mit zugehöriger Terrasse ist § 3 Abs. 1 Satz 1. Halbsatz und § 2 DSchG NRW. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Absatz 2 dieser Vorschrift, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Eine Sache ist in vorgenannten Sinne bedeutend, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen einer bestimmten Entwicklung zukommt. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Gebäude muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –,in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007,107-110; Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, juris. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa, weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit oder es den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder einer Siedlung bezeugt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 – 7 A 1422/87 –, Urteil vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 –; Hönes in: Davydov, Hönes, Ringbeck, Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 6. Auflage 2018, § 2 DSchG, Rn. 50 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung. Für die Geschichte des Menschen bedeutend heißt, dass das Denkmal historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich machen muss. Vgl. Hönes in: Davydov, Hönes, Ringbeck, Stellhorn, DSchG NRW, a.a.O., § 2 DSchG, Rn. 33 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung. Bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeitdokument der Architekturgeschichte ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere – das heißt – eine über ein „Massenprodukt“ hinausgehende Eignung zum Aufzeigen und zum Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt. Die geschichtliche Bedeutung ist z.B. dadurch gekennzeichnet, dass dem Gebäude als Wirkungsstätte namhafter Personen ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist. Vgl. Hönes in: Davydov, Hönes, Ringbeck, Stellhorn, DSchG NRW, a.a.O., § 2 DSchG, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995, – 7A3702/93 –. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein alltägliches Massenprodukt handelt oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –,a.a.O.; vom 23. April 1998 – 7 A 3886/96 –; vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –; vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, und vom28. April 2004 – 8 A 687/01 –, jeweils juris. Davon ausgehend liegen die Eintragungsvoraussetzungen bei dem Wohn- und Atelierhaus R.-straße einschließlich der Terrasse vor, weil es als zentraler Wirkungsort eines bedeutenden Künstlers der Region, entworfen von einem renommierten L. Architekten, bedeutend für die Stadt I. ist und für seine Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche und architekturgeschichtliche Gründe vorliegen. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes kann durch die Kammer auf Grund der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen ausführlichen Stellungnahmen des Beigeladenen, zunächst schriftlich durch seinen Bediensteten Herrn Dr. HN., den weiteren schriftlichen Ausführungen und den ergänzenden mündlichen Ausführungen seines Bediensteten Herrn Dr. GF. im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins und der anlässlich des Termins gefertigten Lichtbilder bewertet werden. In diesen gutachterlichen Stellungnahmen werden die für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erheblichen Tatsachen und (architektur-)geschichtlichen Zusammenhänge umfassend und in jeder Hinsicht für das Gericht nachvollziehbar dargelegt. Bedenken gegen die Verwertung der gutachterlichen Stellungnahmen bestehen nicht. Die fachliche Sachkunde der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände ergibt sich generell aus der gesetzlichen Zuweisung der von ihnen im Rahmen der Denkmalpflege wahrzunehmenden Aufgaben, zu denen unter anderem die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der in § 22 Abs. 4 DSchG NRW statuierten Weisungsunabhängigkeit besondere Bedeutung zu. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 2 A 931/11 –, juris undUrteil vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 –, juris; VG J., Urteilvom 18. Dezember 2014 – 5 K 1243/13 –, juris, Rn. 29 – 30. Bei der Beurteilung dieser Fragen kommt weder dem Beklagten noch dem Beigeladenen ein Beurteilungsspielraum zu. Ausschlaggebend ist vielmehr das Urteil eines Sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertraut sein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt. Vgl. Niedersächsisches (Nds.) OVG, Urteil vom 15. Juli 2014 - 1 LB 133/13 -, juris, Rn. 36. Dabei kommt den fachlichen Stellungnahmen des Beigeladenen, die er in seiner ihm vom Gesetz in § 22 Abs. 4 DSchG NRW zugewiesenen und von der Rechtsprechung im Regelfall auch akzeptierten Rolle als unparteilicher, fachlich nicht weisungsgebundener Gutachter, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 – 10 A 660/15 –, juris, erstellt hat, besondere Bedeutung zu. Der Beigeladene hat sowohl zum Gebäude R.-straße, zur Person seines Erbauers und Bewohners, des Künstlers B. und dem das Gebäude entworfenen Architekten E. und deren Bedeutung für I. und die Region in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er das Objekt für denkmalwürdig hält und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2, 3 DSchG NRW dargelegt. Diese Ausführungen hat die Beklagte sich in ihren Stellungnahmen zu Eigen gemacht. Das Gericht sieht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen ab, weil es den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Eintragungsbescheid und dem Beigeladenen in seinen schriftlichen Stellungnahmen folgt. Lediglich ergänzend hierzu führt es aus: Die Bedeutung des Wohn- und Atelierhauses R.-straße für die Geschichte der Menschen in Stadt I. und der Region folgt aus der Verbindung der einzelnen Aspekte seiner Geschichte. Denn das Objekt wurde durch den Architekten E. speziell nach den Bedürfnissen des V. Künstlers B. entworfen, der darin künstlerisch tätig war und mit seiner Familie gelebt hat. Der Architekt E. hat in I. in den 1950er Jahren nachweislich zahlreiche, teilweise öffentliche Gebäude in besonders qualitätvoller Weise errichtet, von denen einige auch in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen sind (EA, Wohnhaus Y.-straße) oder waren (FF.) und die – auch sofern sie nicht in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen sind – weitgehend noch vorhanden sind. Der Bedeutung des Architekten E. steht es nicht entgegen, dass – bislang – nur einige der nach seinen Entwürfen errichteten Gebäude in die Denkmalliste der Beklagten (Link wurde entfernt) eingetragen wurden. Auch hat die Beklagte die Denkmaleigenschaft des Gebäudes R.-straße nicht allein mit dem Werk des Architekten E., sondern darüber hinaus mit seinem Bauherrn und ehemaligen Bewohner B. als bedeutendem Künstler für I. und die Region sowie die besondere, an dessen Wohn- und Arbeitsbedürfnissen orientierte bauliche und innere Ausgestaltung des Hauses begründet, die zu erhalten sei. Ungeachtet des Umfangs der bisherigen Unterschutzstellungen der von E. entworfenen Gebäude hat sein Werk aber auch Eingang in Publikationen (vgl. etwa „Bauten von E., Nachkriegsarchitektur in I.“, 2011 von E.) gefunden. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung führt nicht schon der Umstand, dass es sich bei dem Autor um den Sohn von E. handelt, zu einer Minderung oder Herabstufung der stadtprägenden Wirkung seiner Gebäude für I.. Die Auffassung des Klägers, dem Architekten E. komme nicht die von der Beklagten und dem Beigeladenen herausgestellte Bedeutung zu, weil dessen Werk weitgehend beseitigt oder erheblich verändert worden sei, die Gebäude – soweit diese überhaupt noch existierten –weder in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen seien, noch irgendwelche Besonderheiten aufwiesen, rechtfertigt keine „Überzeichnung“ der Bedeutung des Architekten E. seitens der Beklagten und des Beigeladenen. Der Umstand, dass bestimmte Bauwerke aus dem Werk eines Architekten keinen Denkmalwert haben, beziehungsweise (noch) nicht als Denkmal in die maßgebliche Denkmalliste eingetragen worden sind, sagt nichts darüber aus, ob der Architekt gleichwohl eine architekturhistorische Bedeutung hat und ob es ein wissenschaftliches Interesse an seiner Biografie und seinem Werk gibt, die es rechtfertigt – und sei es aufgrund einer anlassbezogenen erstmaligen Beschäftigung mit ihm, seiner Wiederentdeckung oder aufgrund neuer Erkenntnisse – den Denkmalwert eines anderen von ihm geschaffenen Bauwerks allein oder jedenfalls auch aus seiner Beteiligung an dessen Entstehung herzuleiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 10 A 3620/20 –, juris, Rn. 43. Das Wohn- und Atelierhaus R.-straße selbst weist auch die vom Beigeladenen und der Beklagten herausgestellten Besonderheiten auf, die charakteristisch für das Wohnen und Arbeiten des Künstlers unter einem Dach sind, weil sich die gesamte innere Raumstruktur daran orientiert. Die ist hier insbesondere daran erkennbar, dass es sich bei dem größten Raum im Gebäude um das Atelier des Künstlers handelte. Dieser Umstand wird – selbst für den Laien – durch die Ausstattung des Raumes mit dem großen Nordwestfenster, dem Steinfliesenboden und dem darin befindlichen Waschbecken deutlich, der sich dadurch deutlich von einem einfachen Kellerraum jener Zeit unterscheidet. Durch den Einbau zahlreicher Wandschränke wurde der zur Verfügung stehende knappe Raum in dem Gebäude optimal ausgenutzt. Dies unterscheidet das Wohn- und Atelierhaus von dem Massenprodukt auffällig in der Nachkriegszeit in I. und im PO. standardisiert errichteter Wohnhäuser. Dass es im Übrigen – bedingt durch Baustoffmangel und geringe finanzielle Ressourcen seines Erbauers – in einfacher Bauweise errichtet wurde, begründet für sich allein den Charakter des Massenprodukts noch nicht. Hinsichtlich des großen Fensters und des Steinfußbodens im Atelierraum räumt auch der Kläger selbst eine besondere Qualität ein, indem er mit der Klagebegründung darauf verweist, dass die Bautechnik der Verbindung kleinerer Fensterscheiben mit Sprossen zu größeren Fenstereinheiten keine Besonderheit gewesen sei, sondern in einer Mehrzahl von L. Häusern, insbesondere von wohlhabenderen Bauherrn, Verwendung gefunden habe. Auch hinsichtlich der Ausstattung mit Steinfliesen, die nach Ansicht des Klägers in einer Vielzahl von Kellerräumen in Wohngebäuden aus den 1950er Jahren verlegt worden seien, verweist er darauf, dass dies auch vom „Portemonnaie“ des Bauherrn abhängig gewesen sei. Dies zeigt aber, dass bei dem Gebäude R.-straße trotz bescheidener finanzieller Mittel besonderer Wert auf die Ausstattung des Atelierraums gelegt worden ist, der den Anforderungen des Künstlers für seine Arbeit entsprechen musste. Soweit der Kläger auf eine Vielzahl vergleichbarer Häuser in I. und Umgebung verweist, wird dies von ihm nicht näher verifiziert. Schon allein der Atelierraum als größter Raum im Gebäude verdeutlicht jedoch die Priorität des Raumes als Werkraum in dem Gebäude und damit einen gravierenden Unterschied zu den reinen Wohnzwecken dienenden Nachkriegsgebäuden mit einfacher Ausstattung. Dass das Wohn-und Atelierhaus R.-straße mit ca. 120 m² eine jedenfalls für Arbeiten und Wohnen in einem Gebäude bescheidene Größe aufweist, steht dem nicht entgegen, weil dies den begrenzten finanziellen Mitteln des Künstlers B. dem zweiten Weltkrieg geschuldet gewesen sein dürfte. Soweit die wandfeste Ausstattung des Wohn-und Atelierhauses in die Unterschutzstellung einbezogen ist, entspricht dies dem Regelfall der denkmalrechtlichen Sicherung eines Baudenkmals. Mit ihrer Unterschutzstellung unterfällt eine bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt den Wirkungen des Denkmalschutzgesetzes. So bilden beispielsweise das Äußere und das Innere eines Gebäudes regelmäßig eine Einheit, was eine entsprechend einheitliche Unterschutzstellung selbst dann nahelegt, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt. Der durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten besonderen Belastung des Eigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. Dementsprechend folgt hier die denkmalrechtliche Bedeutung der wandfesten Ausstattung im Inneren des Wohn und Atelierhauses gleichermaßen aus dessen Bedeutung für die Architekturgeschichte und es bestehen dieselben Gründe für ihre Erhaltung wie für das Äußere des Gebäudes. Darüber hinaus ergibt sich die Bedeutung der wandfesten Ausstattung für die Geschichte M. aber auch aus ihrem Zeugniswert für die Entwicklung der Bau- und Wohnkultur und das Leben eines Künstlers nach dem Zweiten Weltkrieg in I.. Wie das Äußere des Wohn-und Atelierhauses ist auch die wandfeste Ausstattung in ihrem Inneren weitgehend bauzeitlich. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung scheidet die Denkmaleigenschaft des Gebäudes hier auch nicht etwa wegen der – kontrovers diskutierten – Rolle des Künstlers B. und seines Schaffens während der Zeit des Nationalsozialismus, vgl. Link wurde entfernt, aus. Zum einen hat der Beigeladene nachvollziehbar ausgeführt, dass B. Kunst während das Nationalsozialismus nicht vergleichbar mit dem den Nationalsozialismus verherrlichenden Werk etwa AE. sei. Andererseits hat B. auch Kassetten für Ehrenbürgerbriefe der Stadt I. für Adolf Hitler Arbeiten für nationalsozialistische Stellen angefertigt. Auch war B. der erste Preisträger des erstmals im Jahr 0 – somit während des Nationalsozialismus – von der Stadt I. gestifteten WW. (Link wurde entfernt), was jedenfalls Rückschlüsse auf keine eindeutige Distanzierung zum Nationalsozialismus zulässt. Insofern hat der Beigeladene aber – für das Gericht nachvollziehbar – darauf verwiesen, dass diese Aufträge der Existenzsicherung des Künstlers gedient haben, ohne aber Ausdruck einer nationalsozialistischen Gesinnung zu sein. Auf die letztlich einer historisch-wissenschaftlich zu überlassenden Untersuchung seiner Schaffensmotivation während der Zeit des Nationalsozialismus kommt es aber hier nicht entscheidungserheblich an. Zu Recht verweisen die Beklagte und der Beigeladene nämlich darauf, dass für das (nordrhein-westfälische) Denkmalrecht eine ästhetische oder politische Wertung der Bauausführung nicht von Bedeutung und eine moralische Kategorie nicht Bestandteil der gesetzlich vorgegebenen, den Denkmalwert konstituierenden Bedeutungs- und Erhaltungsgründe ist. Wie zuvor ausgeführt, bestimmt sich der Denkmalwert einer Sache durch die gesetzlichen Vorgaben in § 2 DSchG NRW. Demnach ist maßgeblich, ob eine Sache bedeutend für eine in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Kategorien ist und ob die dort genannten Gründe für die Erhaltung und Nutzung vorliegen. Dass eine Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen als Erinnerungsträger mit Dokumentationswert sein kann und zugleich ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung oder Nutzung besteht, obwohl sie zu moralisch verwerflichen Zwecken oder von einem Unrechtsregime oder einer damit sympathisierenden oder von diesem Regime profitierenden Person geplant oder erbaut wurde, versteht sich von selbst. So kann etwa selbst Bauwerken aus der Zeit des Nationalsozialismus ein Aussagewert für das Leben der Menschen in der Epoche des so genannten "Dritten Reichs" sowohl im Hinblick auf den Herrschaftsanspruch der damaligen Machthaber als auch im Hinblick auf die Stellung der NSDAP als Einheitspartei im Machtgefüge jener Zeit und auf die ideologische Verbrämung beziehungsweise Überhöhung vieler Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zukommen. Maßgeblich ist, dass die Sache einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 – 28 K 823/18 –, juris Rn. 64 – 66. Die kontroverse Diskussion der politischen Gesinnung B. mit Blick auf sein Werk während des Nationalsozialismus ändert auch nichts daran, dass jedenfalls zahlreiche seiner Werke aus der Nachkriegszeit in Museen ausgestellt werden (Link wurde entfernt), im öffentlichen Raum (wie etwa der im Park des OK. stehende „UD.“) oder in öffentlichen Gebäuden für die Allgemeinheit wahrnehmbar sind. Für die Erhaltung des Gebäudes R.-straße in I. einschließlich der Terrasse und seiner inneren Ausstattung liegen auch wissenschaftlich Gründe vor. Diese folgen zunächst aus seiner architekturgeschichtlicher Bedeutung, weil sich das Gebäude wegen des auf das Leben und Schaffen des Künstlers B. zugeschnittenen Raumprogramms und der Ausstattung von den zeitgleich in der Region errichteten gehobenen Wohnhäusern wesentlich unterscheidet. Insofern wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Überdies lässt sich anhand des Wohn- und Atelierhauses auch das Werk des Architekten E., erforschen und dokumentieren. Insofern hat der Beigeladene unter Gegenüberstellung der durch den Architekten E. entworfenen Gebäude R.-straße einerseits und das Gebäudes Y.-straße andererseits nachvollziehbar auf die stilistische Verwandtschaft beider Gebäude und der daraus folgenden Möglichkeit eines vielversprechenden Vergleichs verwiesen. Ob dieser Vergleich in jeder Hinsicht trägt, ist jedoch angesichts der weiteren Eintragungsgründe des Objekts letztlich nicht entscheidungserheblich und bliebe einem wissenschaftlichen Vergleich vorbehalten. Dass der Beigeladene und ihm folgend die Beklagte einen Artikel in der L. Zeitung über das Wohn-und Atelierhaus B. zum Anlass genommen haben, die Denkmaleigenschaft des Gebäudes R.-straße zu prüfen, schließt diese noch nicht aus. Naturgemäß können weder der Beigeladene noch die Beklagte mit ihren begrenzten personellen Ressourcen angesichts der Vielzahl von Gebäuden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich jedes als Denkmal in Betracht kommende Gebäude ohne weiteren Anlass im Blick haben und auf dessen Denkmaleigenschaft hin prüfen. Dass mögliche Denkmäler erst aufgrund bestimmter Ereignisse oder Berichterstattungen in den Fokus der Denkmalbehörden gelangen und zum Anlass für weitere Prüfungen genommen werden, liegt in der Natur der Sache und führt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Auch setzt der Begriff des Denkmals nicht voraus, dass das schutzwürdige Objekt aus einer – wieweit auch immer – zurückliegenden Zeit oder gar aus einer abgeschlossenen historischen Epoche stammen muss. Maßgeblich ist allein, dass das fragliche Gebäude die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 2, 3 DSchG NRW für die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste erfüllt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1997 – 4 K7031/95 –, zitiert von Hönes in Davydov, Hönes, Ringbeck, Stellhorn, DSchG NRW, a.a.O., § 2 DSchG, Rn. 14; Beschluss vom 27. August 2021 – 28 L1407/21 –, juris, Rn 51. Der Eintragung des Wohn- und Atelierhauses R.-straße in die Denkmalliste der Beklagten steht auch der Umfang seiner Sanierungsbedürftigkeit nicht entgegen. Der schlechte Erhaltungszustand eines Baudenkmals ist im Eintragungsverfahren grundsätzlich nicht von Bedeutung. Selbst "Bauruinen" (z.B. die FQ.) können, je nach Zeugniswert, Denkmäler sein. Sogar ein abzubrechendes Baudenkmal hat die Denkmaleigenschaft nicht verloren. Die Anwendung des Denkmalbegriffs mit seinem Erfordernis der Erhaltung wird offensichtlich erst aussichtslos, wenn das Denkmal nicht mehr vorhanden, bzw. an ihm nichts mehr ablesbar ist, weil sich entweder über den ursprünglichen Zustand nichts mehr an ihm ableiten ließe oder wenn es mangels Originalsubstanz bloß die Kopie eines (früheren) Denkmals wäre. Vgl. Hönes in: Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, DSchG NRW, a.a.O, § 2 DSchG, Rn. 21 ff. Das denkmalrechtliche Schutzsystem in Nordrhein-Westfalen ist zweistufig aufgebaut. Die Entscheidung über die Eintragung erfolgt auf der ersten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen. Eine Prüfung der gegebenenfalls gegen die Erhaltung des Objekts als Denkmal sprechenden privaten oder öffentlichen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Folgen einer Unterschutzstellung von der Betroffenen, findet im Rahmen des Eintragungsverfahrens folglich nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustand des Gebäudes ein besonders hoher und damit wirtschaftlich belastender Erhaltungsaufwand zu leisten oder wenn wegen der baulichen Eigenart des Gebäudes der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den gegebenen Nutzungsmöglichkeiten besonders kostspielig ist. Vgl. Davydov in: Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, a.a.O., § 3 DSchG NRW, Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 2. Februar 2012 – 9 K 699/11 –, Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE). Ob sich der Zustand einer baulichen Anlage infolge äußerer Einflüsse so stark verschlechtert hat, dass ohne eine vollständige, seine Identität berührende Sanierung sein Verlust (Abgängigkeit) zu erwarten ist, ändert an ihrer ansonsten gegebenen Denkmaleigenschaft nichts. Eine Abgängigkeit kann sich vielmehr erst auswirken, wenn dem Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung der Anlage aufgegeben werden sollen oder der Eigentümer eine Erlaubnis zu ihrer Beseitigung begehrt, denn die "Rettung" einer abgängigen historischen Anlage ist von dem Eigentümer nicht zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 73, VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2022 – 28 K 6957/20 –, juris, Rn. 139. Die Auffassung des Klägers, die Denkmalbehörde müsse schon bei der Eintragung eines Bauwerks in die Denkmalliste prüfen, ob die Unterschutzstellung – weil dem Eigentümer damit eine unzumutbare Belastung auferlegt werde – die Grenze der Sozialbindung des Eigentums überschreite, und gegebenenfalls von einer Eintragung Abstand nehmen, geht fehl. Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2023 – 28 K 3426/22 –, juris, Rn. 77 – 81. Die Abgängigkeit mit einem damit verbundenen Anspruch auf Löschung aus der Denkmalliste steht der Denkmaleigenschaft (entsprechend der Löschung aus der Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW als „actus contrarius“ zur Eintragung) nur dann entgegen, wenn an denkmalwerter Substanz kaum noch etwas erhalten ist. Die Ersetzung historischer Substanz eines Gebäudes, die insbesondere durch plötzliche Schadensereignisse oder bewusste, etwa behördlich genehmigte Abbruchmaßnahmen verloren gegangen ist, ist denkmalrechtlich nur dann unproblematisch, wenn sie dazu dient, die noch vorhandene denkmalrechtliche Aussage einer Sache zu erhalten, nicht aber dann, wenn sie ein verlorenes Original durch eine Nachbildung ersetzt. Daraus folgt, dass die Teilrekonstruktion nur in Ausnahmefällen ein nach dem DSchG NRW unbedenkliches Mittel der Denkmalpflege darstellen kann. Sie ist namentlich dann unbedenklich, wenn sie nur unwesentliche Teile des Baudenkmals betrifft, da sie in einem solchen Fall die durch Teilabbruch gefährdete – jedoch noch vorhandene – denkmalwürdige Aussage des Objekts nur abrundet und sichert. Demgegenüber ist eine Rekonstruktion, die den wesentlichen, die Denkmalaussage tragenden Teil eines Denkmals vollständig ersetzt, von der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes nicht gedeckt. In einem solchen Fall ist – von dem sogleich anzusprechenden Ausnahmefall abgesehen – der Verlust der Denkmaleigenschaft durch eine Rekonstruktion nicht abzuwenden. Weitere Voraussetzung für die denkmalrechtliche Unbedenklichkeit einer Rekonstruktionsmaßnahme ist es, dass sie grundsätzlich nicht dazu führen darf, weitere Teile der historischen Substanz preiszugeben; nur in seltenen Ausnahmefällen einer mit technischen Mitteln nicht aufzuhaltenden Zerstörung historischer Substanz mag dies anders sein. Vgl. zur Löschung aus der Denkmalliste: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 – 10 A 3250/07 –, juris, Rn. 65 Davon ausgehend kann hier von einem weitgehenden Verlust denkmalwerter Substanz bei dem Gebäude R.-straße keine Rede sein. Ganz im Gegenteil dazu sind sowohl das Gebäude selbst als auch seine Innenausstattung nahezu komplett bauzeitlich erhalten. Sie sind ersichtlich nicht in einem solchen Zustand, dass das Gebäude etwa einsturzgefährdet, also im Sinne einer noch bloßen „Bauruine“ ohne jedwede denkmalwerte Substanz abgängig wäre oder in einem Umfang im Zuge einer Sanierung beseitigt werden müsste, dass von seiner denkmalwerten Substanz kaum noch etwas übrigbliebe. Eine solche Abgängigkeit folgt nicht aus den vom Kläger für die Sanierung eingereichten Kostenschätzungen und Gutachten und die darin aufgelisteten Arbeiten. Vielmehr geht daraus hervor, dass die vorhandene Substanz des Gebäudes R.-straße – wenn auch, was dem Kläger zuzugeben ist, unter Einsatz hoher Kosten – saniert und erhalten werden kann. Bei dem im Auftrag des Klägers erstellten Gutachten des Herrn OR. vom 9. Februar 2023 handelt sich um ein Verkehrs-/Marktwertgutachten nach § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und gerade nicht um ein Bausubstanzgutachten. Dies wird in dem Gutachten selbst mehrfach betont. Allein der darin enthaltene Hinweis auf den katastrophalen Bauzustand des Gebäudes rechtfertigt noch nicht den Schluss seiner weitest gehenden Abgängigkeit, weil belastbare Aussagen über die Bausubstanz in dem Gutachten gar nicht getroffen werden. Eine detaillierte Schadenskartierung, als der sich bezogen auf den Zustand seiner einzelnen konstruktiven Bauteile etwa eine Einsturzgefahr des Gebäudes ergäbe, enthalten die beiden vorgelegten Gutachten ebenfalls nicht. Auch aus dem ermittelten Kostenrahmen der Firma „QY.“ vom 3. Mai 2023 folgt keine Abgängigkeit des Gebäudes. Vielmehr beziehen sich geschätzte Kostenpositionen darin auf die „Reinigung, Erdberührte Bauteile im Kellergeschoss, die neue Eindichtung und Erneuerung des Sockelputzes, Reinigung bestehenden Putzes, die Ausbesserung von Fehlstellen, des Grundierens und Reinigens, der Ausbesserung und Wiederherstellung der Decken, die Wiederaufarbeitung der Treppenanlage, die Wiederherrichtung und Erneuerung von Bodenflächen und die Aufarbeitung bzw. Erneuerung der vorhandenen Einbaumöbel“. Diese Kostenschätzung setzt daher die Möglichkeit einer Sanierung und Ertüchtigung bestehender Bausubstanz eindeutig voraus. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in der Kostenschätzung mit 43.000,00 € (brutto) auch eine erhebliche Kostenposition für den Abbruch und die Entsorgung von Wand-, Decken-, Bodenflächen, Dachbelag etc. enthalten ist. Art und Umfang dieser Arbeiten erschließen sich angesichts der vorangehend dargestellten Sanierungsarbeiten für das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund der ihnen vorangestellten Kostenaufstellungen können diese sich – einer Logik der Kostenaufstellung folgend – nur auf den Abbruch und die Entsorgung schadhafter Bauteile beziehen. Da die originale Bausubstanz des Gebäudes nahezu vollständig erhalten und selbst nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen sanierungsfähig ist, mithin auf der ersten Stufe der Eintragung des denkmalrechtlichen Verfahrens die Voraussetzungen der §§ 2,3 DSchG NRW erfüllt sind, besteht für das Gericht keinerlei Anlass, durch die Einholung der mit den Beweisanträgen begehrten Sachverständigengutachten weiter auszuforschen, wieviel denkmalwerte Substanz das Wohn- und Atelierhaus nach einer Sanierung ohne die besonderen Vorgaben des Denkmalschutzes noch aufweisen würde. Auch von den Klägern geltend gemachte Zumutbarkeitsgesichtspunkte finden im Eintragunsverfahren keine Berücksichtigung. Für die Eintragung kommt es allein auf die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Denkmaleigenschaft an. Der Schutz von Baudenkmälern ist – wie bereits ausgeführt – nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz zweistufig ausgestaltet. Es ist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung, im Folgenden: a. F., siehe jetzt § 23 f. DSchG NRW in der seit dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022, im Folgenden: n. F.) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG NRW). Auf der ersten Stufe findet eine Interessenabwägung, wie sie die Kläger für erforderlich halten, nicht statt. Hier ist allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht – wie hier – fest, dass es sich um ein Denkmal handelt, so muss eine Eintragung erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F., jetzt § 23 Abs. 1 DSchG NRW n. F.). Eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschutzstellung findet erst im Rahmen der im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG NRW), der Nutzung (§ 8 DSchG NRW) und mit einem eventuellen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung (§ 9 DSchG NRW) erforderlich werdenden Entscheidungen statt. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris, Rn. 76, vom 20. April 1998 – 7 A 6059/96 –, juris, Rn. 64, und vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 –, juris, Rn. 69, sowie Beschluss vom 12. März 2007 – 10 A 1544/05 –, juris, Rn. 24; siehe auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 3 Bf 100/14 –, juris, Rn. 65. Nichts Anderes folgt aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Soweit dieses in der das Rheinland-Pfälzische Denkmalschutzgesetz betreffenden Entscheidung, vgl. Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, juris, ausgeführt hat, dass denkmalschutzrechtliche Regelungen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, mit Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aber unvereinbar sind, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten, ist dies im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung betraf die Frage der Vereinbarkeit der Regelung des § 13 Abs. 1 S. 2 DSchPflG RP (betreffend die Genehmigung von Veränderungen und der Anzeige von Instandsetzungen bereits geschützter Kulturgüter) mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die im Gegensatz zu § 9 des hier einschlägigen DSchG NRW keine Berücksichtigung von Eigentümerbelangen vorsah. Zugrunde lag der Entscheidung ein vom Eigentümer gestellter Antrag auf Abriss eines Kulturdenkmals und nicht – wie hier – die Frage seiner Unterschutzstellung. Das erkennende Gericht schließt sich im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln an, wonach die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 13 DSchPflG nicht auf das nordrhein-westfälische Recht übertragbar ist und § 9 Abs. 2 a DSchG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 – 4 K 5370/04 –, juris, Rn. 27. Selbst mit der letzten Novelle des Denkmalschutzgesetzes – die für zukünftige denkmalrechtliche (Erlaubnis-)verfahren betreffend das Denkmal R.-straße – einschlägig sein dürfte, hat sich an dieser Ausgestaltung des denkmalrechtlichen Schutzsystems nichts geändert: Es bleibt bei der konstitutiven Wirkung der Eintragung und der Zweistufigkeit, die in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich erwähnt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2023 – 10 A 490/22 –, juris, Rn. 9 – 12. Dabei verkennt es das erkennende Gericht nicht, dass eine Sanierung und Modernisierung des Gebäudes R.-straße zum Zweck einer den heutigen Anforderungen entsprechenden Wohnnutzung mit dem Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel verbunden sein wird. Das Gericht weist aber auch– ohne dass dies letztlich entscheidungserheblich wäre – im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers darauf hin, dass der von ihm beabsichtigte Abbruch des Wohn und Atelierhauses R.-straße und ein sich daran anschließender Neubau eines Wohngebäudes – ausgehend von einer Wohnfläche von 120 m² entsprechend dem Bestandsgebäude – ebenfalls mit erheblichen Abbruch- und Baukosten verbunden sein wird. Bei dem vom Kläger ermittelten Kostenrahmen für die Sanierung des Gebäudes mit rund 500.000,00 Euro (brutto) ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass seit der Errichtung des Wohn- und Atelierhauses ersichtlich kaum Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Aus welchen Gründen dies nicht erfolgt ist, ist hier unerheblich, weil es nichts daran ändert, dass hierfür in der Vergangenheit keine nennenswerten finanziellen Aufwendungen erbracht und daher eingespart wurden. Diese finanziellen Einsparungen sind aber in einen künftigen Sanierungsaufwand einzupreisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.“Am Nordstern 35“m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung gegen das vorliegende Urteil ist nicht zuzulassen, weil die dafür nach § 124 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 QV.) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. N. B e s c h l u s s: Ferner hat die Kammer am selben Tag b e s c h l o s s e n: Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt, weil dies dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des streitgegenständlichen Eintragungsbescheides entspricht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. N.