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Urteil

19 K 8696/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0718.19K8696.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00 . August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom  00 . November 2021 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der D.     E.    Privatschule für das Schuljahr 2021/2022 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00 . August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00 . November 2021 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der D. E. Privatschule für das Schuljahr 2021/2022 zu bewilligen. Die Kosten des Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der am 00 . 00. 2010 geborene Kläger wohnt gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Zwillingsschwester sowie einer jüngeren Schwester in einem Haushalt. Er begehrt von der Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme von Beschulungskosten. Der Kläger befindet sich seit dem 00 . Januar 2020 in ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung bei dem kinder- und jugendpsychiatrischen und -psychotherapeutischen Zentrum E. ( L. ). Das L. führte in zwei Arztbriefen vom 00 . Mai und 00 . Juni 2020 aus, dass der Kläger am Asperger-Syndrom leide. Das Störungsbild umfasse insbesondere erhebliche Schwächen in der Informationsverarbeitung, welche bei dem Kläger Einschränkungen vor allem in der Verarbeitungsgeschwindigkeit und in der Konzentrationsfähigkeit zur Folge hätte. In den vorgehenden Schuljahren sei dem Kläger gegebenenfalls noch möglich gewesen, die mit dem Asperger-Syndrom einhergehenden Teilleistungsschwächen zu kompensieren. Mit den Anforderungen der höheren Klassenstufen sei ein Nachteilsausgleich in jedem Fall indiziert. Für den Kläger sei die Kommunikation und Interaktion in Teilbereichen erschwert. Auch bestünden Schwierigkeiten in der Textverarbeitung. Es sei überdies das Problem der Reizüberflutung von Bedeutung, welche einen besonderen Schutz erfordere, beispielsweise sei ein ruhiger Rückzugsraum zur Erledigung von Arbeiten und in den Pausenzeiten hilfreich. Eine Fülle von Reizen, besonders in unstrukturierten Situationen stelle eine Überforderung dar und erhöhe die Grundanspannung. Es werde eine Behandlung in einem Autismus-Zentrum sowie eine kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Zudem führte das L. unter anderem aus, die Eltern des Klägers hätten von Problemen des Klägers in Form von Aggressivität, schlechten Noten, der Furcht vor Menschenmengen und Einschlafproblemen berichtet. Die Lehrer des Klägers hätten dargestellt, dass der Kläger viel Aufmerksamkeit fordere und dadurch die anderen Kinder im Unterricht störe. Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, beantragte bei der Beklagten im Juni 2020 die Bewilligung einer Autismustherapie und im August 2020 die Gewährung eines Integrationshelfers. Ausweislich des Hilfeplanprotokolls vom 00 . September 2020 erklärten die Eltern des Klägers, ihr Sohn seit sehr technikinteressiert, er lese gerne Fachbücher, aber auch Comics. Er besuche seit einiger Zeit die Ergotherapie, welche aber keine positiven Entwicklungen hervorgebracht habe. Er besuche die vierte Klasse und bekomme einen Nachteilsausgleich. Die Lehrer seien engagiert und der Kläger fühle sich in der Schule wohl. Seine Noten befänden sich im Bereich befriedigend und ausreichend. In letzter Zeit gebe es allerdings vermehrt Probleme in Form von Wutausbrüchen. Daher sei Eingliederungshilfe in Form der Integrationshilfe zur Schulbegleitung beantragt worden. Nach der Grundschule solle der Kläger auf ein Gymnasium gehen. Eine weitere Möglichkeit sehe die Mutter des Klägers in der Beschulung an einer Privatschule. Der Kläger habe oftmals Schwierigkeiten im Umgang mit Regeln, Grenzen und Kritik. Dem Kläger wurde von der Beklagten antragsgemäß seit dem 00 . September 2020 eine Autismustherapie bewilligt. Ausweislich eines Schulberichtes der vom Kläger besuchten O. -Schule, Städtische Gemeinschaftsgrundschule, N . vom 00 .September 2020, bestehe im Klassenverband ein gutes Klima, der Kläger sei in diesen integriert. Zum Klassenlehrer bestehe ein gutes Verhältnis. Bei den Fachlehrern benötige der Kläger Zeit, um Vertrauen aufzubauen. Der Kläger übertrete im Schulalltag bewusst Regeln und warte auf die Reaktion der Lehrer. Daher werde Förderbedarf in der Form gesehen, dass der Kläger eine Vertrauensperson in der Schule benötige, die ihm sofort und unmittelbar helfen könne, wenn er ein Problem mit Mitschülern oder dem Lernstoff habe. Unter dem 00 . Oktober 2020 gab die Autismustherapeutin des Klägers eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, der Kläger könne sich gut auf die Therapie einlassen. Es sei an der Gefühlswahrnehmung gearbeitet worden, diese habe der Kläger nicht adäquat situativ benennen können. Es seien Strategien zur Wutbewältigung entwickelt worden. Zudem sei versucht worden, die Auslöser für Konfliktsituationen zu erarbeiten. Auffällig sei, dass der Kläger Konfliktsituationen häufig mit sich selber ausmache. Bei dem Kläger seien folgende Merkmale einer gestörten sozialen Interaktion zu beobachten: eingeschränkter Gebrauch von nicht verbalen Verhaltensweisen, um soziale Interaktion zu regulieren (Mimik und Gestik), gleichbleibende Mimik sowie Inanspruchnahme durch ein oder mehrere stereotype und beschränkte Interessengebiete. Zum Bereich Schule führte die Therapeutin aus, es gebe immer wieder Konfliktsituationen in der Schule. Der Kläger habe z.B. Protestschilder gebastelt. Seine Leistungen in der Schule spiegelten nicht sein Potenzial wider. Der Kläger rufe im Unterricht häufig rein und müsse von der Lehrerin angeleitet werden, damit er mit seinen Aufgaben beginne. Er habe mehrfach den Unterricht gestört. Der Kläger zeige Schwierigkeiten, sich zu strukturieren. Gemeinsam mit der Lehrerin und den Eltern sei entschieden worden, dass ein Kommunikationsheft geführt werde. Dies funktioniere gut. Ein aktuelles Thema sei der bevorstehende Schulwechsel, hier sei unter anderem die D. E. Schule angeschaut worden. Der dortige Probeunterricht habe dem Kläger sehr gut gefallen. Im Bereich Kommunikation führte die Therapeutin aus, dass der Kläger gerne über Themen rede, die ihn gerade interessierten. Er könne, wie die meisten Menschen mit Asperger-Syndrom, nicht abschätzen, ob sein Gegenüber an diesem Thema interessiert sei. Zum Freizeitverhalten wurde ausgeführt, der Kläger berichte häufig über Freunde, die er unter anderem auch nach der Schule treffe. Aktuell spiele der Kläger Tennis. Er zeige sich an vielen Dingen interessiert. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger in der sozialen Interaktion und Kommunikation, wie alle Autisten, deutliche Probleme habe. Diese Probleme würden im Rahmen der Autismustherapie trainiert. Im Hilfeplanprotokoll vom 00 . Dezember 2020 wurde festgehalten, dass der Kläger die Termine mit der Autismustherapeutin als anstrengend empfinde, weil er mit dieser viele Aufgaben für die Schule machen und viele Arbeitsblätter bearbeiten müsse. Die Autismustherapeutin habe an der Schule des Klägers hospitiert und werde in der Schule über das Thema Autismus aufklären. Die Noten des Klägers hätten sich seit der Autismustherapie verbessert. Er befinde sich nun im Bereich gut bis befriedigend. Er habe eine Freistellung für den Religions- und Sportunterricht. Es komme in der Schule häufig zu Konflikten mit Mitschülern und zu Auffälligkeiten im Sozialverhalten. Daher werde der Antrag auf Integrationshilfe bewilligt. Die Klassenlehrerin werde eine eingeschränkte Gymnasialempfehlung für die weiterführende Schule aussprechen. Der Kläger wolle jedoch ungerne das Gymnasium besuchen, da er den Eindruck habe, dort viel für die Schule lernen zu müssen. Die Mutter des Klägers habe erläutert, dass derzeit zwei Schulen zur Auswahl stünden, die N1. - N2. -Gesamtschule in N. C. und die D. E. Schule in X. . Der Kläger habe bei letzterer am Probeunterricht teilgenommen, der ihm sehr gut gefallen habe. Er habe sich mündlich sehr viel mehr eingebracht, als er dies auf der jetzigen Schule getan habe. Die Mutter des Klägers sehe viele Vorteile, die für den Schulbesuch sprechen würden. Unter anderem die reizarme Gestaltung der Klassenräume, die kleineren Gruppen von max. 12 Schülern sowie die insgesamt strukturierteren Tagesabläufe. Daher favorisiere sie die Privatschule in X. mit der Option, zu gegebener Zeit in das öffentliche Schulsystem zu wechseln. Unter dem 00 . Dezember 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine ab dem Schuljahr 2021/2022 beabsichtigte Beschulung auf der D. E. Schule in X. . Am 00 . Januar 2021 unterzeichneten die Eltern des Klägers einen entsprechenden Schulvertrag. Die Eltern des Klägers legten der Beklagten eine psychiatrische/psychotherapeutische Stellungnahme des L. vom 00 . Januar 2021 vor. In dieser wird unter Diagnosen folgendes aufgeführt: Asperger-Autismus, Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung, durchschnittliche Intelligenz, Streitbeziehung mit Mitschülern, ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen. Weiter heißt es in der Stellungnahme, der Kläger zeige hohen Leidensdruck in Bezug auf das Wahrnehmen des Schulbesuches, da bereits leichte Frustrationen bei ihm sehr viel Stress erzeugen würden, den er sehr zeitnah in externalisierendem Verhalten kanalisiere. Der Kläger könne nicht auf eine adäquate Hilfestellung bezüglich seines Störungsbildes zurückblicken, da Konflikte im schulischen Rahmen für ihn nicht zufriedenstellend hätten geklärt werden können. Seine Symptomatik habe sich deshalb immer mehr manifestieren können, ohne eine Annäherung zu seinen Mitschülern zu erfahren. Ebenso habe es an einer wirkungsvollen Intervention der Schule und klaren Linien für Schulregeln und Konfliktlösungsstrategien gemangelt. Empfohlen werde aufgrund des kognitiven Profils des Klägers und in Bezug auf die Symptomatik seines Störungsbildes eine Beschulung idealerweise in einem geschützten Raum mit möglichst auf sein Profil ausgelegten Förderplänen. Durch die mehrfach erfahrenen Konfliktsituationen im schulischen Kontext solle der Kläger moderierte Gruppensituation im Klassenkontext erfahren, damit sich die Symptomatik nicht weiter manifestiere. Der Kläger erhalte Unterstützung und Zuneigung durch seine Eltern. Er sei kognitiv mit guten Ressourcen ausgestattet und grundsätzlich an einer Verbesserung seiner Problematik interessiert. Die Kindeseltern seien motiviert und bereit, aktiv mitzuarbeiten, weil sie sich für den Kläger eine bessere Situation in der Schule wünschten. Entsprechend des positiven Verlaufes und den bei dem Kläger vorhandenen Ressourcen sei an sich von einer guten Prognose auszugehen. Es erscheine wünschenswert und erforderlich, die sozialen Kompetenzen weiterhin zu stärken und zu erweitern, um eine förderliche Entwicklung zu gewährleisten. Ein gewisses Maß an Rückzug sei bei der vorliegenden Störung jedoch wichtig, um eine Reizüberflutung entgegenzutreten und die traumatischen Erlebnisse nicht weiter zu triggern, um somit die psychische Stabilität zu sichern. Der Kläger solle weiterhin kontinuierlich bezüglich seiner sozialen Kompetenzen angeleitet werden, dies jedoch im angeleiteten Umfeld, wie es ihm eine Beschulung im Rahmen einer Privatschule bieten könne. Empfohlen werde daher aus kinder- und jugendpsychiatrischer und -psychotherapeutischer Sicht eindeutig eine private Beschulung. Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 00 . Februar 2021 bis 00 . Juli 2021 eine Integrationshilfe zur Schulbegleitung. Die Integrationshelferin berichtete im Mai 2021, dass der Kläger die Hilfe nicht zulasse, daher werde ihre Anwesenheit in der Schule reduziert. Der Kläger sei verbal ausfällig und gelegentlich auch körperlich übergriffig geworden. Die ergriffenen Maßnahmen wie Einzelsitzplatz mit der Integrationshelferin, Gruppentisch mit anderen Mitschülern oder sich auf Abstand halten, hätten in den Bereichen, die Konzentration zu verbessern, Gefühle besser regulieren zu können und sich besser am Unterricht beteiligen zu können, keine Verbesserung gebracht. Die Autismustherapeutin nahm am 00 . Mai 2021 wie folgt Stellung: Die Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und seinen Schwestern verlaufe nicht immer positiv, zwischenzeitlich sei der Alltag sehr konfliktreich verlaufen. Durch die pandemische Lage zeige sich der Kläger belastet. Während der Therapie zeige er sich aktuell wechselhaft motiviert. Das Thema soziale Beziehungen habe der Kläger nicht gut für sich annehmen können. Hier sei es auch um das Thema Freundschaft gegangen. Während der Therapie sei auch die Diagnose besprochen worden, die der Kläger nicht gut für sich habe annehmen können. Aktuell habe der Kläger besonders mit dem Fach Mathematik Schwierigkeiten. Die Aufgaben sollten nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass der Kläger das iPad nutzen könne. Im Homeschooling brauche der Kläger viel Unterstützung durch seine Mutter. Im Hilfeplanprotokoll vom 00 . Mai 2021 wurde festgehalten, dass die Mutter des Klägers berichtet habe, der Kläger nehme die Integrationshilfe nach wie vor nicht an. Der Kläger empfinde die Angebote, wenn es z.B. darum gehe, sich eine Auszeit zu nehmen, als Bestrafung. Der Schulstart in den Wechselunterricht sei ihm schwergefallen. Trotz dieser Umstände habe die Klassenlehrerin geäußert, dass bei dem Kläger eine große Verbesserung zu erkennen sei. Es habe sich vieles beruhigt. Eine weitere Lehrerin beschreibe, dass der Kläger das Fach Mathematik eigentlich nicht möge, seitdem er allerdings für die Aufgaben das iPad nach Absprache benutzen dürfe, sei er motivierter. Die von dem Kläger besuchte Grundschule gab im Juni 2021 einen Bericht ab, in dem ausgeführt wird, dass der Kläger durchschnittliche schulische Leistungen erbringen. Lärm könne er teilweise nicht ertragen. Er gehe im Allgemeinen gerne und regelmäßig zur Schule, er habe Freunde im Klassenverband. Weitere Förderungen würden als nicht notwendig erachtet, ebenso wie die Überprüfung zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Der Kläger erhalte einen Nachteilsausgleich in der Form, dass er ein iPad im Unterricht nutzen dürfe und vom Sport- sowie Religionsunterricht abgemeldet sei und er individuelle Pausen und Arbeitsaufträge erhalte. Sein Lern- und Arbeitsverhalten sei wechselhaft und hänge von unterschiedlichen Faktoren, wie Lautstärke, individuelle Belastung und dem Thema ab. Grundsätzlich sei er gewillt, die Arbeiten zu erledigen. In den Fächern Englisch und Mathematik blockiere er oft. Teilweise verweigere er die Arbeit. Durch die Arbeit mit dem iPad falle es ihm leichter. Im Sachunterricht, wenn eine Präsentation am PC erarbeitet werde, sei er sehr motiviert. Auch in Einzelarbeit arbeite er zielorientiert. Klare Arbeitsaufträge setze er gut und schnell um. Der Kläger suche keine neuen Kontakte, er spiele aber gemeinsam mit den Kindern der Klasse. Er wolle immer dabei sein und keine Sonderstellung einnehmen. Wenn er reizüberflutet sei, ärgere er oft Kinder. Wenn der Kläger sich ungerecht behandelt fühle oder er wisse, dass ihn jemand anlüge, ärgere er das Kind, bis die Situation geklärt worden sei. Er habe Freunde im Klassenverband und werde von allen Kindern der Klasse akzeptiert. In der Corona-Zeit habe sich gezeigt, dass eine kleinere Lerngruppe dem Kläger geholfen habe, sich besser auf den Schulunterricht zu konzentrieren. Zu dieser Zeit seien nur 13 Kinder in der Klasse gewesen. Im Rahmen eines Telefonates zwischen der Klassenlehrerin des Klägers und der Beklagten am 00 . Juni 2021 teilte der Klassenlehrerin ausweislich eines von der Beklagten gefertigten Vermerkes mit, dass sich der Kläger insbesondere in Bezug auf sein Sozialverhalten im Unterricht verbessert habe. Die Integrationshilfe habe, obwohl der Kläger diese nicht annehme, diesen Einfluss vermutlich verstärkt. Die Klassenlehrerin gehe davon aus, dass der Kläger mithilfe einer Integrationshilfe eine öffentliche weiterführende Schule besuchen könne. In der von der Beklagten eingeholten schulfachlichen Stellungnahme des Schulamtes für den S. - L1. O1. vom 00 . Juli 2021 heißt es, dass sich die Leistungen des Klägers ausweislich des Schulberichtes im durchschnittlichen Bereich bewegten. Der insoweit feststellbare bisherige akademische Erfolg des gegenwärtigen Schulbesuches sei unter Berücksichtigung der laut Schulbericht vorliegenden Bedarfslage mit verschiedenen Unterstützungs- und Fördermaßnahmen verbunden. Hierzu gehörten unter anderem die konsequente Umsetzung eines Nachteilsausgleichs, Umsetzung individueller Fördermaßnahmen, intensiver Austausch zwischen Schule und Eltern. Ausweislich des Schulberichtes bestehe nach vier Jahren des erfolgreichen Schulbesuchs aus Sicht der Schule weder eine Grundlage für einen Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs, noch werde eine weitergehende Förderung als notwendig erachtet. Der Kläger sei in der Klasse akzeptiert, sozial integriert und lehne eine Sonderstellung jenseits der Förderung durch die Lehrkräfte in der Schule ab. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie der Einschätzung der aktuell besuchten Schule könne schulfachlich nicht festgestellt werden, dass mit Blick auf den Schulbesuch keine geeignete Schule im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stehe. Niederschwelligere Unterstützungsmaßnahmen wie eine Schulassistenz oder eine sonderpädagogische Förderung an den verschiedenen Förderorten seien bislang nicht geprüft und damit nicht ausgeschöpft worden. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Beschulungskosten der D. E. Schule mit Bescheid vom 00 . August 2021 mit der Begründung ab, die Unterstützungsmöglichkeiten an einer weiterführenden Schule des öffentlichen Schulsystems hätten bisher nicht geprüft werden können und seien daher nicht vollumfänglich ausgeschöpft worden. Die Anmeldung an der Privatschule ohne vorherige positive Prüfung des Antrags stelle eine unzulässige Selbstvornahme dar. Zudem seien sowohl im sozialen als auch im schulischen Bereich Verbesserungen eingetreten, sodass der Einsatz einer Integrationshilfe an einer weiterführenden Regelschule und die damit einhergehende Entwicklung hätte abgewartet werden müssen. Aus der schulfachlichen Stellung des Schulamtes für den S. - – L1. O1. vom 8 00 . Juli 2021 gehe überdies hervor, dass der Kläger bisher an der Grundschule zurechtgekommen sei und es keine konkreten Gründe gebe, die gegen den Besuch einer weiterführenden Regelschule sprächen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 00 . September 2021 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 00 . November 2021 wie folgt begründete: Es lägen ein psychiatrisches/psychotherapeutisches Gutachten vom L. vom 00 . Januar 2021 und ein Schulbericht vom 00 . Mai 2021 vor. In dem psychiatrisches/psychotherapeutisches Gutachten werde eindeutig der Besuch einer Privatschule aufgrund der getroffenen Diagnosen eines Asperger-Autismus sowie einer Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung empfohlen. Der Schulbericht sei dagegen nicht repräsentativ, da er während der Corona-Pandemie erstellt worden sei, in dieser Zeit habe Split-Unterricht stattgefunden. Diese Unterrichtsform habe die in dem psychiatrischen Gutachten definierte Lösung für ihn geboten (geschützter Raum, moderierte Gruppensituation, Rückzugsmöglichkeiten, Reizreduktion). Der Besuch einer staatlichen Schule sei unverändert nicht möglich und zumutbar, da der Schulträger nicht in der Lage sei, die in dem psychiatrischen Gutachten geforderten Hilfestellungen zu schaffen. Im Speziellen könne dies auch keine Integrationshilfe in einer staatlichen Schule gewährleisten. In dem Bericht der Autismustherapeutin vom 00 . Oktober 2021 wird dargestellt, im Juli 2021 habe ein Therapeutinnenwechsel stattgefunden. Die Mutter des Klägers habe von verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seinen Schwestern berichtet, die sie mit Medienentzug sanktioniert habe. Während der Sommerferien habe sich die Situation enorm entspannt, der Kläger sei ausgeglichener und zugänglicher gewesen. Mit dem Kläger hätten seit dem Therapeutenwechsel zwei Kontakte stattgefunden, in denen er sich verweigert und die Stunden abgebrochen habe. Ihm seien verschiedene Spielangebote sowie das Angebot gemacht worden, dass er sich einbringen und eigene Vorschläge machen könne. Dies habe er verweigert und sei verbal ausfallend und wütend geworden. Es sei daher vereinbart worden, die Sommerferien als Therapiepause zu nutzen, um nach den Ferien einen Neubeginn zu starten. Nach Beginn des neuen Schuljahres sei deutlich geworden, dass der Kläger offenbar noch nicht bereit sei für eine Autismustherapie und sich dieser auch in Zukunft verweigern werde, falls die Therapeutin ihn wieder besuche. Daher sei von der Mutter des Klägers entschieden worden, eine Pause einzulegen. Die Mutter des Klägers habe angegeben, dass sich die soziale Interaktion des Klägers, unabhängig von der Therapiesituation, gebessert habe. Zuletzt habe er einen neuen Freund nach Hause gebracht und sei ihm gegenüber empathisch und respektvoll gewesen. Der Kläger besuche zudem nunmehr die D. E. Schule in X. . Dort sei er sehr gut angekommen, habe sich gut in die Klasse integriert und berichte fröhlich von der Schule. Die Mutter des Klägers habe sich erleichtert gezeigt, da sie ihren Sohn lange nicht mehr so offen gegenüber der Schule erlebt habe. Zuhause erzähle er begeistert über Unterrichtsinhalte. Dennoch habe es bereits mehrere Zwischenfälle gegeben, in denen der Kläger verbal ausfällig gegenüber den Lehrern und Schülern geworden sei, was zu Strafarbeit mit einem Tadel geführt habe. Die Klassenlehrerin habe das Gefühl, dass sich der Kläger gut eingelebt habe und auch richtig in der Schule sei, sehe jedoch einen Unterstützungsbedarf. Die Schule habe Kapazitäten für die Autismustherapie innerhalb der Unterrichtszeit eingeräumt, was von dem Kläger vehement abgelehnt worden sei, da er normal bleiben und nicht an seiner neuen Schule auffallen wolle. Der Kläger habe in der neuen Schule viele Freunde gefunden, mit denen er sich nachmittags verabrede und draußen spiele. Ausweislich des Hilfeplanprotokolls vom 00 . November 2021 berichtete die Mutter des Klägers, dass sich der Kläger an der neuen Schule gut eingefunden habe. Er befinde sich unter Gleichgesinnten, die offen mit den jeweiligen Störungen umgingen. Hierdurch habe der Kläger keinen größeren Druck mehr, normal wirken zu wollen. Auch mit seiner Medikation gehe der Kläger offener um. Abends bekomme der Kläger Melatonin und sei dadurch ausgeschlafener. Dieser Zustand gebe ihm ausreichende Energie, um den Schulalltag zu bewältigen. Insgesamt sei in seinem Verhalten eine große Verbesserung zu beobachten. Auch zu Hause zeige er zunehmend reflektiertes Verhalten und frage nach, wenn er etwas nicht verstehe. Er sei auch hilfsbereiter geworden. Da der Kläger die Autismustherapie nicht annehme, sei die Maßnahme beendet worden. Mit Bescheid vom 00 . November 2021 - zugestellt am 00 . November 2021 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 10 SGB VIII würden Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger, insbesondere der Schulen, durch grundsätzliche Leistungsansprüche nach dem SGB VIII nicht berührt. Vor der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe seien daher zunächst die schulischen Fördermöglichkeiten auszuschöpfen. Das fachärztliche Gutachten des L. empfehle zur Vermeidung einer Reizüberflutung und erfahrener Konfliktsituationen im schulischen Kontext den Besuch einer Privatschule sowie entsprechende Rückzugsmöglichkeiten im Schulalltag. Aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt zu erkennenden guten Entwicklung des Klägers sei von einer positiven Prognose ausgegangen worden, da der Kläger über ausreichende Ressourcen verfüge, diese jedoch gefördert werden müssten. Auch aus dem Schulbericht der Grundschule ergebe sich, dass der Kläger in den Klassenverband integriert gewesen und akzeptiert worden sei und eine hohe Motivation gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund komme die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule erst dann in Betracht, wenn feststehe, dass eine den sonderpädagogischen Förderbedarf abdeckende Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen sei. Das ausschließlich auf die Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule gerichtete Hilfebegehren könne erst dann Erfolg haben, wenn eine angemessene Beschulung des Klägers nur durch den Besuch einer Privatschule erreicht werden könne und nicht im öffentlichen Schulsystem, hier gegebenenfalls mit unterstützenden Maßnahmen. Da der Kläger seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 die Privatschule besuche, habe eine vollumfängliche Prüfung weiterer Unterstützungsmöglichkeiten an einer weiterführenden Schule des öffentlichen Schulsystems nicht erfolgen können. Die Feststellung, dass die Beschulung in einer Privatschule für den Kläger ohne Alternative im öffentlichen Schulsystem sei, lasse sich daher nach derzeitigem Sachstand nicht treffen. Die Eltern des Klägers haben in eigenem Namen am 00 . Dezember 2021 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 00 . Dezember 2021 erklärt, dass sie die Klage im Namen ihres Sohnes erheben und insoweit die Klage umstellen. Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, er begehre nicht nur die Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule, sondern auch die Erstattung der bereits entstandenen Schulkosten ab August 2021 in Höhe von 1.200,00 Euro monatlich. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Selbstbeschaffung hätten vorgelegen. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts N3. vom 00 . Januar 2012, 6 K 2204/10, der ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Überdies nehme er Bezug auf die Feststellungen des L. in deren Berichte vom 00 . Mai, 00 . Juni 2020 und 00 . Januar 2021 sowie in den Schulberichten vom 00 . September 2020 und 00 . Mai 2021. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00 . August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00 . November 2021 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der D. E. Privatschule für das Schuljahr 2021/2022 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, der Schulbericht möge in der Zeit der Corona-Pandemie erstellt worden sein, es sei jedoch nicht anzunehmen, dass die gesamte Entwicklung des Klägers nur in diesem engen Zeitraum stattgefunden habe. Ob die positive Entwicklung des Klägers, wie in der Widerspruchs- und Klagebegründung angeführt, alleine aufgrund des während der Corona-Zeit praktizierten Split-Unterrichts zurückzuführen sei, lasse sich nicht belegen. Laut Hilfeplanung sei auch nach Rückkehr in den regulären Unterricht weiterhin eine positive Entwicklung bis zum Schuljahresende zu beobachten gewesen. Hinsichtlich der Klassengröße während des Split-Unterrichts sei zu beachten, dass ein Unterricht in Kleingruppen sicherlich eine positive Wirkung auf alle Schüler habe. Hierbei sei allerdings zu beachten, dass kein Anspruch auf bestmögliche bzw. optimale Förderung bestehe, sondern lediglich auf eine angemessene Schulbildung. Zwar sei bei dem Kläger eine seelische Behinderung zu bejahen. Eine darauf beruhende Teilhabebeeinträchtigung, die ausschließlich durch den Besuch einer Privatschule beseitigt oder gemindert werden könne, könne jedoch nicht festgestellt werden. Durch die Entscheidung der Eltern, den Kläger für den Besuch der weiterführenden Schule auf der Privatschule anzumelden, könne zudem eine Prüfung der Teilhabebeschränkung im Regelschulbetrieb und die Notwendigkeit von Unterstützungsmaßnahmen nicht erfolgen. Die Weiterentwicklung des Klägers auf der neuen Schule im öffentlichen Schulsystem, gegebenenfalls unter Prüfung eines sonderpädagogischen Bedarfes sowie unter Bereitstellung weiterer Unterstützungsmaßnahmen, wie z.B. einer Integrationshilfe, wäre unbedingt abzuwarten gewesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts N3. , auf die der Kläger Bezug nehme, unterscheide sich von dem vorliegenden Fall schon dadurch, dass der Schüler in dem entschiedenen Fall zunächst eine öffentliche Schule besucht und alle möglichen Hilfen ausgeschöpft habe und der Schulwechsel erst in der neunten Klasse erfolgt sei, wobei der schulische Erfolg gefährdet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die subjektive Klageänderung ist zulässig. Bei der mit Schriftsatz vom 00 . Dezember 2021 erfolgten Auswechselung des Klägers handelt es sich um eine subjektive Klageänderung und nicht um die bloße Korrektur einer fehlerhaften Parteibezeichnung. Nur unrichtige oder ungenaue Parteibezeichnungen können jederzeit von Amts wegen ohne Einfluss auf das Prozessrechtsverhältnis berichtigt werden. Ist die Identität der Partei nicht gewahrt, liegt hingegen ein Parteiwechsel, mithin eine subjektive Klageänderung vor, vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11. März 2004 - 9 UF 123/03 -, juris, Rn. 19, deren Zulässigkeit sich nach § 91 VwGO richtet. Die Klage haben zunächst die Eltern des Klägers in eigenem Namen erhoben. In der Klageschrift wurden diese eindeutig als Kläger angeführt und es wurde beantragt, ihnen ambulante Hilfen für ihren Sohn zu gewähren. Angesichts dieser unmissverständlichen Formulierung in dem anwaltlichen Schriftsatz war für eine Auslegung kein Raum. Auf entsprechenden Hinweis des erkennenden Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 29. Dezember 2021 förmlich den Parteiwechsel erklärt. Die hiernach vorliegende Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig ist, da sie jedenfalls sachdienlich ist, weil sie nach Einschätzung des Gerichts der endgültigen Befriedung des Rechtsstreits dient. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist gewahrt. Bei einem Parteiwechsel auf der Klägerseite ist eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn die Klagefrist auch für den neu eintretenden Kläger gewahrt ist. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. September 2018 - 1 LZ 329/18 OVG -, juris, Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. April 2004 - 1 L 234/03 -, juris, Rn. 32; VG Greifswald, Urteil vom 2. März 2001 - 2 A 1062/97 -, juris, Rn. 26, m. w. N. Dies ist hier der Fall. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 00 . November 2021 zugestellt, sodass die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO mit Ablauf des 29 . Dezember 2021, mithin am Tag des Parteiwechsels, endete. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00 . August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00 . November 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der Übernahme der Kosten für den Besuch der D. E. Privatschule für das Schuljahr 2021/2022. Anspruchsgrundlage ist §§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht, soweit Leistungsberechtigte sich - wie im vorliegenden Fall - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne vorherige Entscheidung bzw. Mitwirkung des Jugendamtes - vgl. § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - selbst beschafft haben, eine Verpflichtung zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen nur unter den in § 36a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger besteht danach nur, wenn der Leistungsberechtigte den öffentlichen Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (1.), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2.) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des öffentlichen Jugendhilfeträgers über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (3.). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Der Kläger hat die Beklagte rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über seinen Hilfebedarf informiert, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bedarf es einer eindeutigen Willenserklärung in dem Sinne, dass der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger über den konkreten Hilfebedarf in Kenntnis setzt und einen (nicht formgebundenen) Antrag auf die gewünschte Leistung stellt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, Rn. 48. Abzustellen ist danach auf den Antrag der Eltern des Klägers vom 00 . Dezember 2020, die Kosten für die Beschulung des Klägers auf der D. E. Schule in X. für das nächste Schuljahr 2021/2022 zu übernehmen. Damit hat der Kläger die Beklagte rechtzeitig in die Lage versetzt, seinen Antrag und Bedarf zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Nichts anders gilt vor dem Hintergrund, dass die Eltern des Klägers den Schulvertrag mit der D. E. Privatschule bereits im Januar 2021 für eine Beschulung ab dem 1. August 2021 abgeschlossen haben. Denn dieser Vertragsabschluss ist noch nicht als Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII anzusehen. Selbstbeschaffung in diesem Sinne ist erst die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs durch die unmittelbare Inanspruchnahme eines Leistungserbringers außerhalb der Reichweite des § 36a Abs. 2 SGB VIII. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. November 2020 - 10 La 58/20 -, juris, Rn. 26, m. w. N. Vorliegend erfolgte eine Deckung des Hilfebedarfs des Klägers bezüglich der angemessenen Schulbildung erst mit dem Beginn der Beschulung an der D. E. Privatschule, mithin am 1. August 2021 und damit knapp acht Monate, nachdem die Beklagte über den konkreten Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde. Dass sich die Eltern des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglicherweise bereits subjektiv auf die Beschulung auf der D. E. Privatschule festgelegt hatten, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist, d.h. er muss durch die Antragstellung in die Lage versetzt werden, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. November 2020 - 10 La 58/20 -, juris, Rn. 26, m. w. N. Dies war vorliegend der Fall. Nach der Antragstellung verblieben knapp acht Monate bis zum Beginn des kommenden Schuljahres, in denen eine Beobachtung des Klägers in der zu dem Zeitpunkt gegebenen Schulsituation und eine auf dem festgestellten Bedarf aufbauende Prüfung von Beschulungsalternativen möglich gewesen wäre. Dass sich die Eltern des Klägers jeglichen Vorschlägen des Beklagten gegenüber verschlossen und dadurch ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten mit der Folge, dass ein kooperativer Entscheidungsprozess im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr möglich gewesen wäre, ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen und kann insbesondere nicht aus deren Ablehnung der von der Beklagten angebotenen Maßnahmen in Form des Einsatzes eines Integrationshelfers ohne Benennung einer konkreten Beschulungsmöglichkeit, geschlossen werden. 2. Es lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII vor, § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Dem Kläger stand insoweit ein Anspruch auf eine Hilfegewährung zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 90 Abs. 4 und 5 SGB IX in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung in der D. E. Privatschule für das Schuljahr 2021/2022 zu. Das Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII lagen vor. § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, dass der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Bei dem Kläger lag eine seelische Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Der Kläger leidet an einer Autismus-Spektrums-Störung in Form des Asperger-Autismus sowie einer Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung und einer ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigung in den meisten Bereichen. Der Kläger war - durch die seelische Störung hervorgerufen - auch an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16, juris, Rn. 61, m. w. N. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16, juris, Rn. 64. Nach diesem Maßstab lag bei dem Kläger eine Teilhabebeeinträchtigung vor. Aus den Schulberichten, Stellungnahmen der Autismustherapeutin und der Integrationshelferin sowie dem Bericht der Eltern des Klägers ergibt sich, dass der Kläger in seiner Teilhabe in der Schule beeinträchtigt war. Er war aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, dem Unterricht selbstständig zu folgen und insbesondere durch mangelnde Struktur und die Lautstärke innerhalb der Klasse an einem zielgerichteten Lernen gehindert. Angesichts der von der Beklagten in Aussicht gestellten erneuten Bewilligung eines Integrationshelfers wird auch von dieser eine im maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule letztlich nicht in Abrede gestellt. Der Besuch des D. E. Privatschule stellte sich in dem Schuljahr 2021/2022 ferner als geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar. Die Erforderlichkeit und Eignung der selbstbeschafften Maßnahme ist aus der damaligen Perspektive des leistungsberechtigten Klägers zu beurteilen. Bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass gerichtlich nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen ist, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe die Prüfung aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken hat. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris, Rn. 75. Im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestand, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris, Rn. 18. Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der selbstbeschafften Beschulung auf der D. E. Privatschule um eine geeignete und erforderliche Jugendhilfemaßnahme. Die Beklagte hat die Grenzen fachlicher Vertretbarkeit bei ihrer Hilfeplanung überschritten, weil ihr Hilfekonzept, das dem Bescheid vom 00 . August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00 . November 2021 zugrunde lag, keine angemessene Deckung des Hilfebedarfs des Klägers enthielt. In beiden Bescheiden wird darauf verwiesen, dass der Kläger Fortschritte gemacht habe und eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem mit Unterstützungsmöglichkeiten, etwa der Begleitung durch einen Integrationshelfer, zunächst erprobt werden müsse. Trotz der Kenntnis der Beklagten vom Hilfebedarf des Klägers seit Dezember 2020 machte sie ihm bis zum Schuljahresbeginn jedoch kein konkretes bedarfsdeckendes Angebot. Sie hat ihm keine konkrete Schule im öffentlichen Schulsystem genannt, die die besonderen Bedürfnisse des Klägers in Form einer intensiven Betreuung, der Möglichkeit computergestützten Arbeitens, Rückzugsmöglichkeiten und kleine Klassengrößen, angemessen berücksichtigt. Vielmehr gab die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung an, sie habe keine Kenntnis von den Größen der Klassen an den weiterführenden öffentlichen Schulen. Eine entsprechende Recherche und Darlegung der im öffentlichen Schulsystem vorhandenen Beschulungsmöglichkeiten ist indes Aufgabe der Beklagten, wenn, wie vorliegend, ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beklagten, es hätte zunächst die Beschulung an einer öffentlichen Schule in Begleitung mit einem Integrationshelfer ausprobiert werden müssen, unzureichend. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass angesichts der Darstellungen in dem Schulbericht und den Berichten des L. der Besuch einer Regelschule für den Kläger nicht von vorherein aufgrund seiner seelischen Behinderung ausgeschlossen gewesen sein dürfte. Dem Kläger wurden von L. gute Ressourcen attestiert und auch die Lehrerin beschrieb eine Verbesserung der Situation, unter Umständen aufgrund der Anwesenheit der Integrationshelferin, die der Kläger hingegen ablehnte. Diese Feststellungen hat die Beklagte aber nicht zum Anlass genommen, darauf aufbauend konkrete Angebote für den unstreitig bestehenden Bedarf des Klägers zu unterbreiten. Auch insoweit hat sie in der mündlichen Verhandlung lediglich eingestanden, dass die eingesetzte Integrationshelferin keine messbare Verbesserung herbeigeführt habe, weil es - so ihre Vermutung - zwischen dieser und dem Kläger auf persönlicher Ebene Missstimmungen gegeben habe. Daher hätte - so die Beklagte weiter - der Einsatz eines anderen Integrationshelfers ausprobiert werden müssen. Einen solchen, insbesondere unter Beachtung entsprechender zu dem Kläger passender Eigenschaften, hat die Beklagte wiederum nicht hinreichend konkret angeboten. Da das Jugendamt der Beklagten seiner Steuerungsverantwortung damit nicht ordnungsgemäß nachkam, mussten die Eltern des Klägers selbst entscheiden, welche angemessene Lösung sie für die Belastungssituation des Klägers treffen sollten. Sie haben den Kläger zum 00 . August 2021 auf der D. E. Privatschule in X. angemeldet. Die Eltern des Klägers durften aus ihrer ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass der Besuch des Klägers an einer öffentlichen Schule für ihn unmöglich bzw. unzumutbar war und allein die Beschulung in der D . E. Privatschule seinen Bedarf decken konnte. Aufgrund der in dieser Schule herrschenden geringeren Klassenstärken von bis zu maximal 12 Schülern, die sich auch während der Corona-Pandemie für den Kläger als förderlich und stressreduzierend erwies, einer reizarmen Lernumgebung und einem strukturierten Tagesablauf, der für den Kläger, der auf Stress mit Aggression reagierte, von besondere Bedeutung ist, durften die Eltern bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass die Schwierigkeiten des Klägers besser bewältigt werden können als in einer Regelschule. Die Eltern des Klägers sind mit der Beschulung überdies der Empfehlung des L. gefolgt. 3. Die Bedarfsdeckung für das Schuljahr 2021/2022 duldete ferner keinen weiteren zeitlichen Aufschub i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Die in der Steuerungsverantwortung stehende Beklagte hatte dem Kläger trotz eines zeitlichen Vorlaufs von acht Monaten keine bedarfsgerechte Alternative zum Besuch der D. E. Privatschule aufgezeigt. Insofern gab es aus Sicht des Klägers keine andere Möglichkeit, als der Empfehlung des kipz folgend die D. E. Privatschule im Wege der Selbstbeschaffung zu besuchen. 4. Einem Anspruch auf Eingliederungshilfe steht auch der Grundsatz des Nachrangs bzw. der Subsidiarität der Jugendhilfe aus § 10 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung anderer Sozialleistungsträger oder Schulen überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39. Eine solche bedarfsdeckende Beschulungsmöglichkeit im öffentlichen Schulsystem war für den Kläger zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung nicht erreichbar. Eine geeignete öffentliche Schule hat die Beklagte dem Kläger, wie dargetan, nicht aufgezeigt. 5. Der Anspruch auf Bewilligung der Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht in diesem Zusammenhang in Höhe der tatsächlich getätigten Aufwendungen. Zu den Kosten des Privatschulbesuchs zählen das Schulgeld (einschließlich einer eventuellen Aufnahmegebühr) sowie Fahrtkosten. Es handelt sich insoweit um Aufwendungen, die durch den Besuch einer bestimmten, aufgrund der Behinderung des Klägers für notwendig erachteten Einrichtungen bedingt sind. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 125 ff. Insofern ist das Schulgeld, das für das Schuljahr 2021/2022 angefallen ist, zu übernehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach, 48033 Münster ) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.