Urteil
B 8 K 22.524
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Anforderung, den Jugendhilfeträger nach § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis zu setzen, wenn der Anspruchsinhaber sein Recht mit verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen verfolgt. (Rn. 75 – 86)
2. Ein Hilfeplan kommt in verfahrensfehlerhafter Weise zustande, wenn im Nachgang an das Hilfeplangespräch durch den Jugendhilfeträger Informationen der Hilfeentscheidung zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten eines Hilfeplanverfahrens nicht äußern konnten. (Rn. 98)
3. Der alternativlose Verweis eines Anspruchsinhabers nach § 35a SGB VIII auf die staatliche Regelschule ist fachlich nicht vertretbar, wenn ersichtlich ist, dass dessen festgestellter schulischer Bedarf dort nicht gedeckt werden kann. (Rn. 100 – 103)
4. Die fachliche Ablehnung einer Eingliederungshilfe aufgrund vermeintlich mangelnder Eignung ist fehlerhaft, wenn nicht der maßgebliche Sachverhalt für diese Einschätzung vollständig berücksichtigt wurde. Das kann der Fall sein, wenn ihr lediglich selektiv die negativen Aspekte einer Hilfe herangezogen wurden. (Rn. 104 – 107)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anforderung, den Jugendhilfeträger nach § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis zu setzen, wenn der Anspruchsinhaber sein Recht mit verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen verfolgt. (Rn. 75 – 86) 2. Ein Hilfeplan kommt in verfahrensfehlerhafter Weise zustande, wenn im Nachgang an das Hilfeplangespräch durch den Jugendhilfeträger Informationen der Hilfeentscheidung zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten eines Hilfeplanverfahrens nicht äußern konnten. (Rn. 98) 3. Der alternativlose Verweis eines Anspruchsinhabers nach § 35a SGB VIII auf die staatliche Regelschule ist fachlich nicht vertretbar, wenn ersichtlich ist, dass dessen festgestellter schulischer Bedarf dort nicht gedeckt werden kann. (Rn. 100 – 103) 4. Die fachliche Ablehnung einer Eingliederungshilfe aufgrund vermeintlich mangelnder Eignung ist fehlerhaft, wenn nicht der maßgebliche Sachverhalt für diese Einschätzung vollständig berücksichtigt wurde. Das kann der Fall sein, wenn ihr lediglich selektiv die negativen Aspekte einer Hilfe herangezogen wurden. (Rn. 104 – 107) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 15.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2022 verpflichtet, dem Kläger das für die Zeit vom 01.08.2021 bis 31.07.2025 gezahlte bzw. noch zu zahlende Schulgeld für die Web-Individualschule in Höhe von insgesamt 33.420,00 EUR zu erstatten. 2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Web-Individualschule für die Schuljahre 2021/2022 bis 2024/2025 als selbstbeschaffte Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 35a VIII. Der ablehnende Bescheid vom 17.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, § 40 Abs. 1 VwGO, § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 66 m.w.N.; Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. EL 2024, § 36a Rn. 54). Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO folgt aus einem möglichen Anspruch des Klägers als Inhaber des Rechts auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auf Ersatz der Kosten für die selbstbeschaffte Hilfe in Form der Beschulung durch die sog. Web-Individualschule aus § 36a Abs. 3 SGB VIII. 2. Die Klage hat zudem auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 SGB VIII. Werden nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (Nr. 1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 2.), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (Nr. 3.) die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies nach § 36a Abs. 3 S. 2 SGB VIII unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Begehrt ein Jugendlicher Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, ist angesichts der Möglichkeit einer Veränderung des Hilfebedarfs mit zunehmendem Alter des Hilfeempfängers und dem möglichen Wandel der sonstigen entscheidungserheblichen Umstände hierüber grundsätzlich zeitabschnittweise zu entscheiden. Bei Schuljahren wird in der Rechtsprechung für die Betrachtung in aller Regel auf das jeweilige Schuljahr abgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 18.2.2008, 12 B 06.1846 – juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 23.8.2022 – 12 B 819/22 – juris Rn. 13 f.; VG Ansbach, U. v. 22.9.2021 – AN 6 K 18.01194 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 4.9.2024 – M 18 K 19.5886 – juris Rn. 45). Für diese Bewilligungszeiträume sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenübernahme bzw. -erstattung jeweils gesondert zu prüfen. Scheidet diese für einen Bewilligungszeitraum nach § 36a Abs. 3 SGB VIII aus, kann sie für nachfolgende Bewilligungszeiträume aufgrund der gebotenen zeitabschnittweisen Betrachtungsweise gleichwohl in Betracht kommen, wenn die Selbstbeschaffung für diese weiteren Bewilligungszeiträume zulässig war (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 36). a) Die Beschaffung der Hilfe erfolgte vorliegend für alle Schuljahre abseits von § 36a Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII. b) Formale Voraussetzung nach § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII ist zunächst, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat. Mit dieser Formulierung verzichtet der Gesetzgeber auf die Normierung eines ausdrücklichen Antragserfordernisses und orientiert sich an der Regelung des Sozialhilferechts (§ 18 SGB XII), die ein Tätigwerden der Sozialbehörde von Amts wegen erfordert, wenn ihr der Hilfebedarf bekannt wird. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII sichert die Steuerungsverantwortung des Jugendamts für Jugendhilfemaßnahmen. Das Erfordernis, den Jugendhilfeträger vor einer Selbstbeschaffung vom Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, ermöglicht es ihm, die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen und entsprechende Leistungen zu bewilligen. Seine Aufgabe liegt damit gerade nicht darin, als Zahlstelle für vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Maßnahmen zu fungieren. Es ist nur dann gerechtfertigt, von einem Systemversagen des Jugendhilfeträgers auszugehen, wenn vor einer solchen Feststellung der Versuch unternommen wurde, die gewünschte Hilfe ordnungsgemäß bewilligt zu bekommen. Beschafft sich daher ein Leistungsberechtigter eine Leistung, bevor der Jugendhilfeträger überhaupt Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt hat, liegt regelmäßig eine unzulässige Selbstbeschaffung vor (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2000 – 5 C 29/99 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 18.2.2008 – 12 B 06.1846 – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 juris Rn. 71). aa) Erforderlich für das „in Kenntnis setzen“ des Jugendhilfeträgers ist eine eindeutige Willenserklärung in dem Sinne, dass der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger über den konkreten Hilfebedarf in Kenntnis setzt und einen (nicht formgebundenen) Antrag auf die gewünschte Leistung stellt (BVerwG, B.v. 17.2.2011 – 5 B 43/10 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20 – juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 25.4.2012 – 12 A 659/11 – juris Rn. 48; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 70; Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. EL 2024, § 36a Rn. 26; zur Notwendigkeit eines Antrags BVerwG, B.v. 22.05.2008 – 5 B 130/07 – juris Rn. 4; Möller in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 3. Aufl. 2023, § 36a Rn. 24). Für einen konkludenten Antrag genügt es etwa, dass einschlägige Unterlagen oder Atteste eingereicht werden, aus denen ein Hilfebedarf hervorgeht (Möller in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 3. Aufl. 2023, § 36a Rn. 24). Der Leistungsberechtigte muss dabei aber den eindeutigen Willen erkennen lassen, dass Hilfe vom Jugendhilfeträger begehrt wird (Gallep in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 36a Rn. 44). Die Bekanntgabe des Hilfebedarfs darf aber nicht lediglich eine Information sein, die „en passant“ übermittelt wird, ohne dass dieser Wille erkennbar ist (Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. EL 2024, § 36a Rn. 28). In zeitlicher Hinsicht ist jedoch einschränkend zu beachten, dass der Antrag nicht nur bloß vor der Selbstbeschaffung, sondern gerade so rechtzeitig (vgl. § 36a Abs. 3 S. 2 SGB VIII) gestellt wird, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (BVerwG, U.v. 11.8.2005 – 5 C 18/04 – juris Rn. 19; U.v. 28.9.2000 – 5 C 29/99 -Rn. 11; NdsOVG, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 25.4.2012 – 12 A 659/11 – juris Rn. 51). Das bedeutet, der Jugendhilfeträger muss durch die Antragstellung in die Lage versetzt werden, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen (OVG NW, U.v. 14.3.2003 – 12 A 1193/01 – juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20 – juris Rn. 27; vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2000 – 5 C 29/99 – juris Rn. 13; VG Gelsenkirchen, B.v. 14.7.2000 – 19 K 5288/98). Der dem Jugendhilfeträger zur Prüfung zuzubilligende Zeitraum kann, je nachdem wie drängend der Hilfebedarf des potenziell Leistungsberechtigten erscheint, unter Umständen recht kurz zu bemessen sein. Wann ein Herantragen des Hilfebedarfs an den Jugendhilfeträger als rechtzeitig zu bewerten ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 juris Rn. 77; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 72; vgl. Möller in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 3. Aufl. 2023, § 36a Rn. 24). Es obliegt dem Hilfesuchenden, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, dass die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann; eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwG, U.v. 23.6.1994 – 5 C 26/92 juris Rn. 18; VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 juris Rn. 77). Zeitpunkt der Selbstbeschaffung ist vorliegend jeweils der Beginn der Beschulung. Beschaffung meint die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs durch die unmittelbare Inanspruchnahme eines Leistungserbringers, vorbereitungsmaßnahmen wie eine Vorstellung oder Anmeldung bei der Schule genügen nicht (NdsOVG, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 76; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 78; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – juris Rn. 118; VG Düsseldorf, U.v. 18.7.2023 – 19 K 8696/21 – juris Rn. 49 ff.; VG Bayreuth, GB v. 20.03.2024 – B 8 K 22.1194; v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 05.07.2024, § 36a Rn. 53; Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. EL 2024, § 36a Rn. 26a; teilweise a.A. bei Schaffung vollendeter Tatsachen unter Verweis auf den Schutz der Entscheidungshoheit des Jugendhilfeträgers Möller in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 3. Aufl. 2023, § 36a Rn. 34a). bb) Diese Gründesätze auf den vorliegenden Fall übertragen, ist das Tatbestandsmerkmal der (rechtzeitigen) Inkenntnissetzung für sämtliche streitgegenständliche Schuljahre erfüllt. (1) Was das Schuljahr 2021/2022 anbelangt, hat der Kläger mit Schreiben vom 02.08.2021, zugegangen beim Beklagten am 04.08.2021, ausdrücklich die Kostenübernahme für die Web-Individualschule ab dem 01.08.2021 beantragt (Bl. 112 der Behördenakte). Es kann dahinstehen, ob dieser ausdrückliche Antrag noch rechtzeitig erfolgte. Ein Antrag kann, wie oben dargestellt, auch konkludent gestellt werden. Das ist hier nach Auffassung der Kammer der Fall. Mit Bescheid vom 10.11.2020 wurde die Übernahme des Schulgeldes für die webbasierte Individualbeschulung ab dem 03.11.2020 (Antragseingang beim Beklagten) bis zur stationären Aufnahme in eine Klinik, längstens bis zum 31.07.2021 bewilligt. Nach Aktenlage spricht viel für die Kenntnis des Beklagten, dass die weitere Bewilligung der Web-Beschulung begehrt wurde. Hierfür sprechen das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2021 („um über die weitere Finanzierung von Hilfsmaßnahmen (Web Schule etc.) entscheiden zu können“, Bl. 86 der Behördenakte) und das eingereichte Attest des Dr. … vom 25.06.2021 („Die Online-Beschulung ist alternativlos.“, Bl. 92 der Behördenakte). Außerdem hat sich das Jugendamt schon mit der weiteren Leistungsgewährung befasst, etwa im 2. Hilfeplan vom 09.07.2021 („Die Kostenübernahme der Web-Individualschule wird nicht weiter bewilligt, da die Maßnahme nicht sinnvoll und zielführend für … erscheint.“, Bl. 103 der Behördenakte) und Fachkonferenz am 13.07.2021 („Im Hilfeplangespräch wurde auch die noch ausstehende stationäre Diagnostik und Therapie angesprochen und die Frage, wie es mit der Web Schule für … weitergehen solle“ und „Die Web-Beschulung sollte nicht weiter genehmigt werden.“, Bl. 107 ff. der Behördenakte). Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Beklagte nicht nur vor der Selbstbeschaffung, sondern auch rechtzeitig Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt hat. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die erstmalige Gewährung einer Hilfe geht, sodass dem Beklagten bereits umfassende Informationen zur Verfügung standen (vgl. NdsOVG, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20 – juris Rn. 27). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 wurde letztlich unstreitig gestellt, dass ein rechtzeitiger Antrag der Beklagtenseite für das Schuljahr 2021/2022 zugegangen ist. (2) Ein ausdrücklicher Antrag für die Schuljahre 2022/2023 bis 2024/2025 wurde nicht gestellt. Jedoch ist auch in Bezug auf diese Schuljahre zumindest ein konkludenter Antrag anzunehmen. Die Auffassung des Beklagten, dass kein Antrag gestellt worden sei und damit nicht ins Hilfeplanverfahren hätte eingestiegen werden müssen, trifft nicht zu. Spätestens mit Erhebung eines Widerspruchs vom 15.10.2021 (Bl. 126, 127 der Behördenakte) gegen die ablehnende Entscheidung über die Kostenübernahme und die sich anschließende Klage gerichtet auf fortlaufende Kostenübernahme hinsichtlich des Schulgeldes für die Web-Individualschule vom 25.05.2022 mit den ausgetauschten Schriftsätzen und Anlagen (insbesondere den jeweiligen Lernstandsberichten des Klägers) wird der Wille des Klägers deutlich, die begehrte Hilfeleistung auch weiterhin bewilligt zu bekommen (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 87). Nichts Anderes gilt für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 04.05.2023 (B 10 E 23.356). Dem Beklagten war hierdurch hinreichend klar, dass der Hilfebedarf des Klägers weiterhin bestand, weshalb von einer Inkenntnissetzung und einem konkludenten Antrag ausgegangen werden kann (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. EL 2024, § 36a Rn. 27). Der Beklagte wäre gehalten gewesen, dem Begehren des Klägers nachzugehen, zumal sich die Berichte der Web-Individualschule stark vom ersten Jahr der Beschulung unterschieden haben. Es trifft daher nicht zu, dass es dem Beklagten rechtlich nicht möglich gewesen sei, ein (neues) Hilfeplanverfahren zu eröffnen. Vielmehr hat sich der Beklagte nach Ablehnung der Weiterbewilligung der Beschulung an der Web-Individualschule darauf konzentriert, eine stationäre Diagnostik und gegebenenfalls eine Behandlung des Klägers mittels eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Bekämpfung einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung zu erreichen (AG …, Az. …, OLG Bamberg, Az. …*). Mit Rücknahme der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.01.2023 durch das Jugendamt des Beklagten war das familiengerichtliche Verfahren beendet. Die von der Kammer vertretene Auslegung steht auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Unterhaltsvorschussrecht (BVerwG, U.v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 – juris Rn. 20). Nach dieser Rechtsprechung beschränkt sich ein zeitlich unbegrenzt gestellter Antrag, wie im vorliegenden Fall (vgl. Bl. 112 der Behördenakte), bei verständiger, am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierter Auslegung regelmäßig nicht nur auf das Begehren, Leistungen bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides gewährt zu bekommen, sondern auch für den sich daran anschließenden Zeitraum, wenn die Ablehnungsentscheidung der Behörde angegriffen wird und sich als rechtswidrig erweist. Dass sich der auf den weiteren Zeitraum erstreckende Antrag nicht durch eine Ablehnungsentscheidung für den vorangegangenen Zeitraum erledigen, sondern insoweit aufrechterhalten bleiben soll, ist aus dem Umstand zu folgern, dass der Betroffene uneingeschränkt Rechtsbehelfe gegen die Ablehnungsentscheidung einlegt. Hat die Behörde also den Antrag für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu Unrecht abgelehnt und erzielt der Antragsteller in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Leistungsbewilligung (ganz oder teilweise) mit der Behörde eine zusprechende Verständigung oder obsiegt rechtskräftig, so hat sich dadurch sein zeitlich unbeschränkt gestellter (ursprünglicher) Antrag nicht für den Folgezeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt, sondern ist insoweit – ohne dass es einer weiteren gesonderten Antragstellung bedürfte – noch zu bescheiden. Für dieses Verständnis spricht auch der in § 2 Abs. 2 Halbs. 2 SGB I formulierte sowie der Vorschrift des § 28 SGB X zugrundeliegende Rechtsgedanke, eine möglichst weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte sicherzustellen. Ungeachtet dessen wäre eine Antragstellung für die Schuljahre 2022/2023 bis 2024/2025 nach Auffassung der Kammer auch entbehrlich gewesen. Insoweit kann jedenfalls auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der hinter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohngeldrecht steht. Nach dieser Rechtsprechung kann daraus, dass ein erfolglos gebliebener Antragsteller seinen Anspruch im Rechtsmittelverfahren verfolgt, auf die Entbehrlichkeit späterer neuer Anträge geschlossen werden, solange der Antragsteller damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten werden (BVerwG, U.v. 10.3.1966 – VIII C 338/63; BVerwG, U.v. 2.5.1984 – 8 C 94/82; BVerwG, U.v. 30.11.1972 – VIII C 81.71). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Erfordernis der Antragstellung bzw. – genauer – der „Inkenntnissetzung“, ist kein reiner „Selbstzweck“, sondern stellt sicher, dass der Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbezogen ist, um seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VIII effektiv wahrnehmen zu können (BVerwG, B.v. 22.5.2008 – 5 B 130.07 – juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 juris Rn. 31). Eine erneute Antragstellung erscheint folgerichtig allerdings dann entbehrlich, so lange ein erfolglos gebliebener Antragsteller seinen Anspruch im Rechtsmittelverfahren verfolgt und damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten würden. Der Jugendhilfeträger wird hierdurch weder in der Wahrnehmung seiner Gesamt- und Planungsverantwortung unangemessen eingeschränkt noch läuft dies seiner Steuerungsverantwortung und seinem fachlichen Bewertungsspielraum im konkreten Einzelfall zuwider. Er ist insbesondere nicht daran gehindert, während eines laufenden Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht ein Hilfeplanverfahren erstmals oder erneut durchzuführen oder fortzuführen und je nach Ergebnis des Hilfeplanverfahrens dem Klagebegehren abzuhelfen oder seine Ablehnungsentscheidung zu ergänzen. Solange er untätig bleibt, muss der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedoch damit rechnen, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten würden und eine erneute Antragstellung bloße Förmelei wäre. Im vorliegenden Fall spricht hierfür auch das bisherige Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren, der die Web-Beschulung ohne zeitliche Differenzierung zwischen bestimmten Zeiträumen generell als ungeeignet ansah und noch ansieht (vgl. zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 89). c) Als Primäranspruch kommt nur die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX in Betracht, da der Kläger für eine Hilfe zur Erziehung bereits nicht aktivlegitimiert wäre (vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII) und diesem insoweit deshalb auch kein Anspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zukäme. aa) Der Beklagte ist als sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. Art. 15 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)) und örtlich (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) zuständiger örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe. bb) Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (Nr. 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und (Nr. 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35a Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Die Hilfe wird dabei nach § 35a Abs. 2 SGB VIII nach dem Bedarf im Einzelfall (Nr. 1.) in ambulanter Form, (Nr. 2.) in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, (Nr. 3.) durch geeignete Pflegepersonen und (Nr. 4.) in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat, ist ausgehend von den dem Gericht vorliegenden Unterlagen unter den Beteiligten unstreitig. Das … Fachklinikum … bescheinigte dem Antragsteller bereits unter dem 23.01.2019 eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinne eines Asperger Syndroms (F84.5), weshalb ein Nachteilsausgleich medizinisch indiziert sei (Bl. 9 der Behördenakte). Des Weiteren diagnostizierten auch Dr. … Asperger-Autismus (F84.5G) (vgl. fachärztliche Stellungnahme vom 28.07.2021, Bl. 110 der Behördenakte) und Dr. … eine Autismus-Spektrum-Störung in Sinne eines Asperger-Syndroms (F84.5) und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII (vgl. u.a. Bericht vom 24.06.2021, Bl. 88 f. der Behördenakte). Der Beklagte selbst hat den Kläger in seinen Hilfeplänen vom 01.02.2021 und vom 09.07.2021 dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zugeordnet (Bl. 63, 103 der Behördenakte) und in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt (z.B. Schulassistenz mit Bescheid vom 21.03.2019, Erziehungsbeistand mit Bescheid vom 23.01.2020 und befristete Übernahme des Schulgeldes für die webbasierte Individualbeschulung mit Bescheid vom 10.11.2020 (vgl. Bl. 18 f., 26 f., 50 f. der Behördenakte). cc) Es besteht ein Anspruch des Klägers auf die vorliegend konkret begehrte Übernahme des Schulgelds für die Web-Individualschule als Leistung der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). (1) Zwischen den Beteiligten ist vorliegend die Frage streitig, welche Hilfeart für den Kläger geeignet ist. Seitens des Klägers wird die Übernahme des Schulgelds für die webbasierte Individualschule begehrt, wohingegen seitens des Beklagten eine stationäre Aufnahme in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie zur Diagnostik und Therapie der autistischen und begleitenden Störungen bzw. eine ambulante Autismus-Therapie als zwingend erforderlich gesehen und die Maßnahme der Web-Beschulung als nicht geeignet eingestuft wird (vgl. u.a. Bescheid vom 15.09.2021, Bl. 118 der Behördenakte). Durch diese Maßnahmen soll nach der Vorstellung des Beklagten der Kläger an der Regelschule „beschulbar“ gemacht werden. Die Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist durch das Verwaltungsgericht nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar. Die Feststellung einer – zumindest drohenden – Teilhabebeeinträchtigung verpflichtet den zuständigen Träger der Jugendhilfe nicht automatisch zu einer bestimmten Hilfemaßnahme. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24.98 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 28.6.2016 – 12 ZB 15.1641 – juris Rn. 26; VG Würzburg, B.v. 16.8.2021 – W 3 E 21.2021; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 63; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 1152/21 – juris Rn. 92). Zur Wahrung der allgemeinen Grenzen eines Beurteilungsspielraums ist ebenfalls zu verlangen, dass Rechtsbegriffe richtig ausgelegt werden (Kepert, ZKJ 2023, 429) und der Sachverhalt vollständig erfasst und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (VG Berlin, B.v. 13.11.2023 – 18 L 585/23 – juris Rn. 21; vgl. Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 28; zum Ganzen BVerfG, B.v. 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07 – juris Rn. 59; Jacob/Lau, NVwZ 2015, 241/243). Sind mehrere rechtmäßige Entscheidungen denkbar, so verlangt Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Abwehr von Rechtsverletzungen durch gerichtlichen Rechtsschutz nicht, dass die Auswahl unter ihnen letztverbindlich vom Gericht getroffen wird (BVerwG, U.v. 25.6.1981 – 3 C 35.80 – juris Rn. 36; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 63). Vielmehr muss, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise der Verwaltung Spielräume belässt, das behördliche Letztentscheidungsrecht auch von den Gerichten respektiert werden (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 63). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur eine einzige Maßnahme, nämlich die vom Kläger begehrte, als notwendig und geeignet anzusehen ist (NdsOVG, B.v.4.3.2021 – 10 ME 26/21 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 64; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 1152/21 – juris Rn. 92; v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 05.07.2024, § 35a Rn. 65). Diese gerichtliche Prüfung erstreckt sich gleichwohl aber nicht nur auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – Rn. 33; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 38; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 35a SGB VIII (Stand: 05.07.2024), Rn. 65). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen bedeutet dies für die hier in Streit stehenden Schuljahre, dass für die streitgegenständlichen Schuljahre ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form der Web-Individualschule in Form der Übernahme des Schulgeldes besteht. (a) Der genannte Anspruch des Klägers konkret für das Schuljahr 2021/2022 besteht. (aa) Wie bereits dargelegt, ist die Kammer bei einer fachlich begründeten Ablehnung darauf beschränkt nachzuprüfen, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Daneben muss der Sachverhalt der Beurteilung vollständig zugrunde gelegt und es müssen die einschlägigen Rechtsbegriffe korrekt ausgelegt worden sein. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus diesem Grund ist der Beurteilungsspielraum auf die Mutter des Klägers übergegangen, den diese in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt hat. (bb) Die Ablehnung der beantragten Hilfe erfolgte für das Schuljahr 2020/2021 zum einen verfahrensfehlerhaft. Die nachträgliche Ergänzung des Hilfeplans um Informationen des Schulleiters der Web-Individualschule ist mit § 36 Abs. 3 S. 2 SGB VIII nicht vereinbar. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen nach dieser Vorschrift öffentliche Stellen, insbesondere auch die Schule, beteiligt werden. Aus der Behördenakte ergibt sich, dass der Schulleiter sich am gleichen Tag nach dem Hilfeplangespräch telefonisch an das Jugendamt des Beklagten gewendet hat (Bl. 105 der Behördenakte). Der 2. Hilfeplan wurde dabei um Informationen aus diesem Gespräch ergänzt (Bl. 101 der Behördenakte). Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger bzw. seinen Eltern möglich war, sich zu den Ausführungen zu äußern. Dies führt nach Auffassung der Kammer zu einem relevanten Verfahrensfehler (vgl. auch VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 20.3029 – juris Rn. 47 f.), da eine solche Vorgehensweise dem kooperativen Aspekt des Hilfeplanverfahrens zuwiderläuft. Entgegen dem Vorbringen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2025 ist nichts dafür ersichtlich, dass die Eltern des Klägers den 2. Hilfeplan vom 09.07.2021 am 20.07.2021 unterschrieben hätten und damit noch die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu den Inhalten des telefonischen Gesprächs zu äußern. Aus der Akte ergibt sich einzig, dass der fertige Hilfeplan am 20.07.2021 unter anderem an die Eltern des Klägers versandt wurde, also ein bloßer Versandvermerk. Wenn diese ohnehin den verschriftlichen Hilfeplan am gleichen Tag unterschrieben hätten, wäre ein Versand obsolet gewesen. Hinzu kommt, dass der auf den 09.07.2021 datierte Hilfeplan bereits eine Beendigung der Hilfe vorgesehen hat, sodass eine Stellungnahmemöglichkeit danach ohnehin sinnentleert gewesen wäre. (cc) Daneben war die vom Beklagten getroffene Entscheidung der Ablehnung der Hilfe fachlich nicht mehr vertretbar, unabhängig davon, ob nun der Beurteilungsspielraum aus sonstigen Gründen auf den Kläger bzw. seine Eltern übergegangen ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt der Entscheidung über die Weiterbeschulung des Klägers mittels der Web-Individualschule die Regelschule nicht besuchen konnte und bereits mehrere andere Hilfen (Schulassistenz, Unterstützung durch eine ambulante Fachkraft, Autismus-Therapie, Familienhilfe) zu diesem Zeitpunkt bereits erfolglos versucht worden waren. Der Beklagte hatte vielmehr im Sinn, den Kläger mittels einer Therapie im staatlichen Schulsystem mit oder ohne ergänzende Hilfen „beschulbar“ zu machen, wie auch nochmal in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Unabhängig davon, in welcher Form und in welchen Grenzen dies überhaupt möglich oder zumutbar gewesen wäre, war eine rechtzeitige Beschulung dadurch nicht sichergestellt. Insbesondere merkt der zweite Hilfeplan vom 09.07.2021 selbst an, dass der Erfolg einer angedachten ambulanten Autismus-Therapie in … aufgrund der Fahrzeit angezweifelt wird („Durch die Distanz und … Angst vor langen Autofahrten stellt sich die Frage, ob diese Maßnahme überhaupt angenommen werden kann“). Eine Autismus-Therapie vor Ort in … bzw. Landkreis … war – und ist bis 2024 – nicht verfügbar gewesen, zumal der Kläger bisher nur auf einer Warteliste steht. Der zweite Hilfeplan vom 09.07.2021 hat sich vielmehr darauf beschränkt, trotz weiterbestehender Zuordnung des Klägers zum Personenkreis des § 35a SGB VIII die bisherige Hilfe schlicht zu beenden bzw. auslaufen zu lassen. Das ist gerade vor dem Hintergrund unverständlich, dass die Web-Individualschule im Falle einer Verlängerung angeboten hatte, für eine bessere Beschulung des Klägers einen Lehrwechsel vorzunehmen und dies für weitere zwei Monate zu erproben. Es wurde insoweit auch im 2. Hilfeplan vom 09.07.2021 festgehalten, dass der Kläger keine Beziehung zum vormaligen Lehrer aufbauen konnte. Dies deckt sich mit den Aussagen der Mutter des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Daneben war der Kläger aufgrund der „Krankschreibung“ des Klägers durch den damals neu behandelnden Facharzt Dr. … nicht mehr im staatlichen Schulsystem beschulbar (vgl. jüngst BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 5, 7). Dass der Kläger durch diesen schulbesuchsunfähig „krankgeschrieben“ wurde, war dem Beklagten bekannt (vgl. Bl. 93 der Behördenakte). Inwieweit die Entscheidung des damals neuen Facharztes Dr. … angesichts dessen, dass er unter dem 24.06.2021 und dem 25.06.2021 scheinbar konträre Aussagen getroffen hat (Empfehlung einer Gruppenpsychotherapie in einem Autismus-Zentrum, Selbsthilfegruppe, Schulassistenz und Nachteilsausgleich ./. Beschulung in der Web-Individualschule sei alternativlos), für das Gericht überhaupt überprüfbar ist, bedarf keiner Klärung. Denn jedenfalls dessen Empfehlungen im Schreiben vom 24.06.2021 widersprechen nicht grundlegend den sonstigen Stellungnahmen zum Kläger, z.B. vom … Fachklinikum … vom 23.01.2019 (Bl. 9 ff. der Behördenakte) und den sonstigen bisherigen Erkenntnissen des Beklagten. Aus den oben genannten Gründen war eine von ihm im ersten Schreiben empfohlene Autismus-Therapie für den Kläger gerade nicht zeitnah verfügbar. Der Kläger wurde durch die Ablehnung der Weiterbeschulung im Rahmen der Web-Individualschule auf den Besuch der Regelschule verwiesen. Es war dabei angesichts der bisherigen Erkenntnisse absehbar, dass dies keinerlei Erfolg versprechen würde. Der schulische Bedarf des Klägers konnte durch die Ablehnung in keiner Weise gedeckt werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte daraufhin (im Ergebnis erfolglos) ein Verfahren nach § 1666 BGB vor dem Familiengericht angestrengt hat. Die Ablehnung der Hilfe erweist sich in Ermangelung einer tragfähigen Alternative für die Beschulung in der Web-Individualschule als fachlich nicht mehr vertretbar. (dd) Sowohl mit Blick auf die Begründung des Ausgangsbescheids vom 15.09.2021 wie auch auf den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2022 ist nach Auffassung der Kammer zum anderen auch ein Beurteilungsfehler festzustellen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, darf das erkennende Gericht nach den für Beurteilungsspielräumen geltenden Maßstäben überprüfen, ob auch der maßgebliche Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Vorliegend ist das in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der „Geeignetheit“ der Maßnahme nicht der Fall. Die Widerspruchsbehörde legt im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der in Bezug genommenen Literatur (Kepert/Dexheimer in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 23) das Merkmal der Geeignetheit überzeugend aus. Insoweit führt der Widerspruchsbescheid zutreffend aus: „Die Geeignetheitsprüfung muss sich dabei auf die konkret im Einzelfall ins Auge gefasste Hilfeart beziehen. Die Geeignetheit ist gegeben, wenn die gewählte Eingliederungshilfe nicht objektiv untauglich ist, die Behebung der Mangellage zu fördern. Es muss also nicht feststehen, dass infolge der Hilfegewährung eine Besserung der Situation eintreten wird. Ausreichend ist, dass die Möglichkeit einer Besserung besteht. Ungeeignet ist die Hilfe jedoch dann, wenn sie ein objektiv untaugliches Mittel darstellt“. Allerdings kann bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass der ermittelte Sachverhalt vollständig hierunter subsumiert wurde. Dass die Maßnahme der Web-Individualschule vorliegend ungeeignet, d.h. objektiv untauglich war und keine Möglichkeit der Besserung bestand, wie in den streitgegenständlichen Bescheiden angenommen wird, lässt sich gerade nicht feststellen. Im Hinblick auf die ausgewerteten Lernstandsberichte ergibt sich zwar ein ambivalentes Bild für das Schuljahr 2020/2021, nicht jedoch eine objektive Untauglichkeit der Hilfe, wie bis zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten vorgebracht wurde. Angesichts des Ziels der Hilfe, Teilhabe im schulischen Bereich zu ermöglichen, blenden die Ausführungen die positiven Aspekte und Entwicklungen der Beschulung des Klägers in beurteilungsfehlerhafter Weise aus (vgl. Kepert, ZKJ 2023, 429/430 in einer Besprechung der zugehörigen Eilentscheidung). Selbst der 2. Hilfeplan vom 09.07.2021 geht in der Zielkontrolle im Vergleich zum 1. Hilfeplan davon aus, dass die gesteckten Ziele im schulischen Bereich zumindest teilweise erreicht wurden. Dass die Beschulung nicht linear gut oder schlecht lief, wurde ebenso im 2. Hilfeplan vom 09.07.2021 festgehalten (Bl. 102 der Behördenakte). Auch die Lernstandsberichte waren nicht gänzlich negativ. Zwar ist insoweit zuzugeben, dass auch die Beschulung in der Web-Individualschule die im Ausgangsbescheid und dem Widerspruchsbescheid genannten Defizite aufweist. Jedoch funktioniert die Beschulung zu Beginn jedenfalls per Chat-Funktion (vgl. Bl. 95 der Behördenakte). Die Webschule zieht im Lernstandsbericht vom 01.07.2021 zumindest ein gemischtes Fazit (Bl. 98 der Behördenakte). Es wechselten sich problemlose Zeiten mit längeren Phasen ab, in denen faktisch keine Beschulung stattfand. Deshalb werde bei einer Verlängerung der Beschulung ein Lehrwechsel vorgenommen. Dass die Maßnahme damit ungeeignet im Sinne der genannten Definition ist, kann damit nicht festgestellt werden. Vielmehr lässt sich die Beschulung nach dem Lernstandsbericht vom 01.07.2021 als wechselhaft bezeichnen. Insbesondere angesichts des fehlenden Aufbaus einer Beziehung zur bisherigen Lehrkraft und des deshalb beabsichtigten Lehrerwechsels konnte zudem nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass sich die Beschulung im Weiteren auch nicht verbessert. Die inhaltlichen Bedenken der Beklagtenseite gegen die Lernstandsberichte der Web-Individualschule teilt das Gericht nicht. In den Berichten wird nicht verschleiert – sondern vielmehr ausdrücklich offengelegt – dass mit „Telefonat“ gemeint ist, dass die Lehrkraft mit dem Kläger spricht, dieser jedoch per Chat antwortet. Auch sonst vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Berichte zugunsten des Klägers „geschönt“ wurden. Die recht ausführlichen Berichte stellen insbesondere den behandelten Lehrstoff und den Ablauf des Unterrichts sowie sonstige Umstände (Schulausfall, Motivation etc.) dar. Die von Dr. … in seiner Stellungnahme vom 28.07.2021 geäußerte Behauptung, dass „der hochgradige Verdacht besteht, dass die Mutter [des Klägers] die Arbeitsblätter für ihn ausfüllt“, konnte seitens des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden. Es blieb bereits überwiegend diffus, woher die von Dr. … zugrunde gelegten Informationen überhaupt stammen, die er seiner Stellungnahme zugrunde legt. Der Kläger ließ sich im Vorfeld bereits nicht mehr von Dr. …, sondern von Dr. … behandeln. Auch das Gericht kann anhand der Stellungnahme die Herkunft der Informationen nur vermuten. Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert, dass der Kindsvater Kontakt zu Dr. … aufgenommen hatte. Hierfür sprechen die in der Stellungnahme genannten Informationen zum Beziehungsleben der Kindseltern. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme waren die Eltern des Klägers jedoch in einen heftigen Beziehungsstreit verwickelt, der auch die Frage der Erziehung des Klägers umfasste. Die Richtigkeit der in dieser Stellungnahme geäußerten Tatsachen ist daher grundsätzlich kritisch zu hinterfragen, zum Teil erweisen sich diese auch schlicht als unzutreffend. Insbesondere wird mit Blick auf die Web-Individualschule behauptetet, dass diese die weitere Beschulung abgelehnt habe, da der Kläger davon nicht profitiere. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Vielmehr hatte die Web-Individualschule ausweislich des vorhergehenden Lernstandsberichts vom 01.07.2021 lediglich Zweifel, ob die weitere Beschulung mit der bisherigen Lehrkraft Sinn ergibt, weshalb bei einer Verlängerung der Beschulung ein Lehrerwechsel vorgenommen werden sollte (Bl. 98 der Behördenakte). Im Übrigen fällt auf, ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre, dass der in der Stellungnahme von Dr. … gewählte Duktus eine gebotene neutrale Distanz vermissen lässt. In der mündlichen Verhandlung hat die Mutter des Klägers glaubhaft geschildert, dass sie lediglich als eine Art „Vermittler“ mitgewirkt hat, indem sie etwa den Anruf des Lehrers angenommen hat und es dem Kläger nichts gebracht hätte, wenn sie selbst die Aufgaben gelöst hätte. (ee) Angesichts des Vorgesagten ist festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten in verschiedener Hinsicht zu beanstanden ist. Zu den Rechtsfolgen führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie – obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).“ (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 34) Entsprechend dieser Ausführungen konnte der Kläger bzw. dessen Eltern den an sich dem Jugendhilfeträger zustehenden Beurteilungsspielraum für sich beanspruchen. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass der Kläger bzw. dessen Erziehungsberechtigte diesen Vertretbarkeitsmaßstab hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme aus ex-ante-Perspektive überschritten hätten. Im Einzelnen: (α) In schulischer Hinsicht zeigen die einschlägigen Lernstandsberichte – wie oben bei der Prüfung des Beurteilungsspielraums dargelegt –, dass die Beschulung des Klägers in der Web-Individualschule zwar ambivalent, aber nicht in jeder Hinsicht negativ waren. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen, dass ex ante-Sicht eines Laien die Annahme der Eignung der Hilfe mit Blick auf Teilhabe an Bildung in fachlicher Hinsicht unvertretbar war. Auch sind – wie bereits dargelegt – weitere Hilfen des Beklagten gescheitert, auch zwei Schulwechsel blieben ohne Erfolg. Auf die von der Beklagtenseite als fragwürdig erachtete Stellungnahme des neuen behandelnden Arztes, Dr. …, kommt es dabei nicht an. (β) Der fachlichen Vertretbarkeit der Entscheidung des Klägers bzw. seiner Erziehungsberechtigten steht vorliegend für das Schuljahr 2021/2022 insbesondere nicht der Aspekt der fehlenden Gesamtbedarfsdeckung bzw. der fachlich unvertretbaren Teilbedarfsdeckung des Klägers entgegen. Die Eingliederungshilfe zielt zwar grundsätzlich darauf ab, den Hilfebedarf in seiner Gesamtheit zu decken und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf soweit wie möglich erfassen. Denn aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 6.11 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 25; VG Würzburg, U.v. 22.9.2022 – W 3 K 21.1637 – juris Rn. 81; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 65). Allerdings kann der Regelung des § 35a SGB VIII nicht entnommen werden, dass dies zwingend der Fall sein muss. Denn der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass Eingliederungshilfen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. Denn wenn Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen einen Hilfebedarf erzeugen, der nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, kann es geboten sein, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. In diesem Fall kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Personensorgeberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden Bedarf abdecken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 22.9.2022 – W 3 K 21.1637 – juris Rn. 81; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 65; VG Würzburg, B.v. 26.8.2024 – W 3 E 24.1363 – juris Rn. 66). Fachlich vertretbar in diesem Sinne kann eine Hilfemaßnahme deshalb auch dann sein, wenn sie darauf gerichtet ist, lediglich einen Teilbedarf und nicht den Hilfebedarf in seiner Gesamtheit zu decken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 20 ff.). Etwas anderes kann – mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe – (lediglich) dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 22.9.2022 – W 3 K 21.1637 – juris Rn. 82; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 100). Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte darauf rekurriert, dass eine webbasierte Online Schule keine geeignete Eingliederungsmaßnahme i.S.v. § 35a SGB VIII sei und hierbei darauf verweist, dass eine Leistung hiernach die individuelle Lebensführung ermöglichen und eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern soll, verweist er auf die Zielsetzung der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB IX. § 90 SGB IX enthält indes lediglich Programmsätze, die im Rahmen der Auslegung der weiteren Vorschriften der einzelnen Leistungsgruppen zu berücksichtigen sind (Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 108). Daneben ist darauf hinzuweisen, dass § 90 Abs. 4 SGB IX, auf den § 35a Abs. 3 SGB VIII ebenso verweist, es als besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung statuiert, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Hieraus wird gerade auch deutlich, dass eine entsprechende Teilhabe an der Bildung auch eine Voraussetzung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist (VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – juris Rn. 109). Das Argument der sozialen Isolation trifft deshalb beim Besuch einer Fernschule nicht pauschal zu (ebenso VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – juris Rn. 107 f.; vgl. umfassend Bick/Hartmann, RdJB 2023, 390/404 f.). Im Übrigen ist auch die überragende Bedeutung der Erlangung eines Schulabschlusses zu berücksichtigen (VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – juris Rn. 107 f. unter Verweis auf BayVGH, B.v 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 40). Soweit also eine Teilhabe an der Gesellschaft beim Kläger als anderweitiger Bedarf neben der schulischen Teilhabe identifiziert wurde, muss diese nicht zwangsläufig im Wege der Beschulung verwirklicht werden. Umgekehrt kann etwa ein entspannteres Schulsetting dazu beitragen, dass sich Lernende vermehrt außerschulischen Aktivitäten zuwenden, die dem informellen Lernen (ungeplantes Lernen bzw. ungeplanter Kompetenzerwerb) nützen (Bick/Hartmann, RdJB 2023, 390/404 f.). Aus der maßgeblichen Sicht ex ante des Leistungsberechtigten sprechen auch im konkreten Fall keine Umstände allein oder in der Gesamtschau zwingend für die Annahme, dass der Bedarf des Klägers in schulischer Hinsicht nur zusammen mit der Erfüllung des Bedarfs an gesellschaftlicher Teilhabe erfüllt werden könnte. So hat der Kläger gleichwohl außerhalb der schulischen Sphäre (wenngleich wenige) Sozialkontakte gepflegt. Soweit Herr Dr. … in seiner fachärztlichen Stellungnahme wegen Kindeswohlgefährdung eine Isolierung des Klägers und nachteilige Folgen hierdurch anführt, so ist – angesichts der oben genannten Zweifel am Zustandekommen dieser Stellungnahme (keine zeitnahe vorige Untersuchung des Klägers und unklare Herkunft der Anknüpfungstatsachen) – nicht ersichtlich, dass die Sorgeberechtigten dieses Schreiben vor der Selbstbeschaffung erhalten haben, nachdem dieses an das Jugendamt des Beklagten adressiert war. Selbst wenn diese das Schreiben vor der Selbstbeschaffung erhalten hätten, gab es die fachärztliche Einschätzung des Dr. … vom 25.06.2021, in der eine Online-Beschulung als alternativlos bezeichnet wurde. Diese Einschätzung wurde durch Dr. … (Bl. 109 der Behördenakte) und den Beklagten inhaltlich zwar angezweifelt. Jedoch bleibt auch hier daran zu erinnern, dass der Beurteilungsspielraum vom Jugendamt des Beklagten auf den Kläger bzw. seine Sorgeberechtigten übergegangen ist. Diesen wurde durch die fehlerhafte Ablehnung eine Entscheidung über die Erfüllung des klägerischen Bedarfs abverlangt. Da aus Sicht ex-ante zum damaligen Zeitpunkt keine anderweitige zeitnahe Beschulungsmöglichkeit bekannt war, vor allem seitens des Beklagten auf eine stationäre Diagnostik bestanden wurde, bestand zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung die Wahl zwischen einer Beschulung des Klägers ohne die sozialen Kontakte mit gleichaltrigen Kindern in der Schule und einem vollständig ungedeckten Bedarf. Mit der Beschulung in der Web-Individualschule bestand somit die Möglichkeit, zumindest einen Bedarf des Klägers zu decken. Es kommt hinzu, dass sich – freilich erst ex post – die Annahme des Herrn Dr. …, die Kindsmutter gefährde durch die Isolation des Klägers dessen Kindeswohl, ohnehin als nicht belastbar herausgestellt hat. Dies zeigt die Entscheidung des Amtsgericht …, Abteilung für Familiensachen, vom 14.07.2022, das auf Betreiben des Jugendamtes des Beklagten festgestellt hat, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich waren. Das Gericht stellt dabei vor allem darauf ab, dass er fachärztlich angebunden war und sich die Eltern um eine ambulante Therapie bemühten. Daneben seien die Eltern bereit, eine ambulante Familienhilfe oder einen Erziehungsbeistand zu beantragen. Auch das von Jugendamtsseite angerufene OLG Bamberg hat in einer Verfügung vom 22.12.2022 auf diese Gesichtspunkte abgestellt und kam dabei zu dem Ergebnis: „Dass dies nicht die Maßnahmen sind, die aus Sicht des Jugendamtes wünschenswert sind, vermag unter Berücksichtigung der oben dargestellten Voraussetzungen ein staatliches Einschreiten nicht zu rechtfertigen.“ Ob hingegen vom Jugendhilfeträger bevorzugte Hilfen zur Deckung des festgestellten Teilhabedefizits des Klägers geeigneter gewesen wären als die selbstbeschaffte Fernbeschulung, bedarf keiner Entscheidung. Der dem Jugendamt zustehende Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme ist auf den Kläger bzw. die Erziehungsberechtigten übergegangen, die ihn vertretbar genutzt haben. Folglich kann ihnen im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe bevorzugt (vgl. VGH BW, B.v. 26.02.2020 – 12 S 3015/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). (γ) Dem Anspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass der Vorrang des öffentlichen Schulsystems greift. Entgegen der Auffassung des Beklagten und zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht im staatlichen Schulsystem beschulbar war. Im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle darf grundsätzlich der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben (VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 20.3029 – juris Rn. 61). Soweit konkret die Übernahme des Schulgelds für die webbasierte Individualschule als Leistung der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX begehrt wird, ist deshalb zunächst hinzuweisen, dass Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII u.a. nach § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des SGB IX richten, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es gemäß § 90 Abs. 4 SGB IX, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Grundsätzlich umfassen Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht die Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen. Der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe ist abzugrenzen von demjenigen der Schulträger. Gegenstand der Eingliederungshilfe können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur Maßnahmen sein, die die Schulbildung begleiten. Hingegen obliegt die Schulbildung selbst als Kernbereich der pädagogischen Arbeit allein den Schulträgern. Zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkräfte gehören die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen. Hingegen ist der Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit nicht betroffen, wenn die Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte abzusichern und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass ein erfolgreicher Schulbesuch möglich ist. Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der Leistungsberechtigte das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (BSG, U.v. 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – juris Rn. 24; U.v. 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R – juris Rn. 16; Flint/Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB IX, 7. Aufl. 2020, § 112 Rn. 7). Auch nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen kein Raum (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14 – juris Rn. 4). Deshalb ist die Beschulung dieser Kinder in erster Linie im Rahmen des ausdifferenzierten öffentlichen Schulsystems – ggf. durch flankierende sonderpädagogische Unterstützungsmaßnahmen – sicherzustellen (vgl. Nds. OVG, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20 – juris Rn. 28 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 3; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – juris Rn. 96). Demnach kann ein Schulgeld für eine private Ersatzschule, mit dem der Unterricht und damit die von der Schule als Kernbereich zu erbringende Leistung finanziert wird, in der Regel nicht vom Eingliederungshilfeträger übernommen werden (BayVGH, B.v. 19.11. 2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 3; Flint/Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB IX, 7. Aufl. 2020, § 112 Rn. 8). Ausnahmen von dem voranstehend genannten, durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu ziehen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, weil diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist („schulisches Systemversagen“; vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris Rn. 5; BVerwG – juris Rn. 5, BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 –, Rn. 31, juris; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – juris Rn. 82; Flint/Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB IX, 7. Aufl. 2020, § 112 Rn. 7; Zinsmeister in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 75 Rn. 8 m.w.N.). Im Falle eines Systemversagens des Jugendamtes ist dabei darauf abzustellen, ob aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält (VG München, B.v. 21.1.2021 – M 18 E 20.6374 – juris Rn. 74; VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 20.3029, – juris Rn. 61 unter Verweis auf OVG NW, B.v. 9.10.2020 – 12 A 195/18 – juris Rn. 23 m.w.N.; VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 109 f.). Das VG Freiburg (Breisgau) führt ferner, insbesondere zur tatsächlichen Realisierbarkeit der Deckung des schulischen Bedarfs, zusammenfassend aus: „Ein Verweis auf die abstrakte Möglichkeit einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem genügt jedoch nicht, um die Erforderlichkeit eines Privatschulbesuchs zu verneinen. Denn die Nachrangigkeit der Jugendhilfe ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen überhaupt bestehen; vielmehr müssen diese anderweitigen Verpflichtungen auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem tatsächlich zu erhalten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Dementsprechend bejaht das Bundesverwaltungsgericht einen gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur, soweit und solange eine staatliche Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 05.02.2018 – 12 C 17.2563 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Der Nachweis, dass eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung steht, obliegt dem Jugendamt; dieses muss – ggf. unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden – eine konkrete Alternative zum Privatschulbesuch aufzeigen (ebenso bereits OVG NRW, Urt. v. 16.11.2015 – 12 A 1639/14 –, juris Rn. 108 ff. m.w.N. und VG Freiburg, Urt. v. 26.11.2020 – 4 K 1269/20 –, n.v., S. 23; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2010 – 12 A 1326/10 –, juris Ls. 3, Rn. 18 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 – 4 K 2908/7 –, n.v., S.12 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.02.2020 – 12 S 3015/18 –, juris Rn. 23; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 – 5 B 61.14 –, juris Rn. 7 ff.: Die Annahme der Erforderlichkeit eines Privatschulbesuchs mangels Nachweis einer adäquaten Bedarfsbedeckung im Regelschulsystem durch die Beklagte sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden)“ (VG Freiburg (Breisgau), U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – juris Rn. 97). Vorliegend erschien eine Beschulung des Klägers im maßgeblichen Zeitraum dem Kläger bzw. den Erziehungsberechtigten zur Überzeugung des Gerichts nicht als (rechtzeitig) möglich bzw. zumutbar und entsprechend durfte auch die Klägerseite ex ante von diesem Umstand ausgehen. Für ein schulisches Systemversagen spricht zunächst – selbstständig tragend – der bisherige Verlauf der Beschulung des Klägers und der vom Beklagten gewährten Hilfen. So hat der Kläger – dies ist unwidersprochen geblieben – zwei Mal einen Schulwechsel vollzogen, jeweils ohne Erfolg. Daneben wird die Unbeschulbarkeit nicht zuletzt aufgrund des vorhergehenden Hilfeverlaufs erkennbar. Es wurde bereits vor der „ersten“ Selbstbeschaffung für das Schuljahr 2021/2022 deutlich, dass die Beschulung des Klägers im öffentlichen Schulsystem nicht realisierbar war. So wird in der Besprechung in der Fallkonferenz am 08.03.2019 festgestellt, dass der Kläger im Unterricht auffällig ist und die Schule an ihre Grenzen stößt; die Mutter müsse den Kläger häufig abholen (Bl. 16 der Behördenakte). Daneben geht aus dieser Besprechung hervor, dass der Kläger den Schulbesuch verweigere. Insgesamt wird eine mäßig bis schwerwiegende Beeinträchtigung bei den schulischen Belangen festgestellt. Insoweit wurde eine Schulassistenz im vollem Umfang des Stundenplans einschließlich etwaiger Pflichtveranstaltungen und in den Pausen vorgeschlagen und letztlich auch mit Bescheid vom 21.03.2019 gewährt (Bl. 18 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 18.11.2019 wurde die Hilfe indes wieder eingestellt, da der Kläger nicht in der Lage sei, die Schule zu besuchen (Bl. 23, 33 der Behördenakte). Dies wurde auch durch den Hilfeträger … e.V. bekräftigt (Bl. 114 der Behördenakte). Es werde im Rahmen einer erneuten Überprüfung des Eingliederungshilfebedarfs eine alternative Beschulung überprüft. In der Besprechung in der Fallkonferenz am 13.01.2020 (Bl. 25 der Behördenakte) wurde festgestellt, dass der Kläger keinen einzigen Tag die Schule besucht habe. Die Mutter des Klägers habe ihn jeden Tag zur Schule gefahren, um eine Strafe zu vermeiden. Es wurde seitens des Beklagten eine ambulante Eingliederungshilfe in Aussicht gestellt, die die Mutter des Klägers auch beantragt habe. Mit Bescheid vom 23.01.2020 (Bl. 26 der Behördenakte) wurde Eingliederungshilfe in Form eines Erziehungsbeistandes gewährt. Diese wurde am 03.11.2020 beendet, nachdem deren Wirksamkeit sich zusehends als zweifelhaft herausstellte und vermehrt Termine abgesagt wurden; weder habe der Sohn ein Interesse an einer Veränderung, noch wären die Eltern hierzu bereit (Bl. 114 f. der Behördenakte). In einer Bescheinigung des … Fachklinikums … vom 22.11.2019 wird festgestellt, dass der Kläger im Schuljahr 2019/2020 nicht beschult worden sei, da er das Betreten des Schulgeländes verweigert habe (Bl. 28 der Behördenakte). Die Mutter des Klägers habe ihn immer abholen müssen. Es sei medizinisch indiziert, den Kläger von der Schulpflicht zu befreien. Eine Flexfernschule werde für eine geeignete Schulform gehalten. Diese Form der Beschulung wurde seitens des Beklagten als nachrangig erachtet, es sollen andere Formen der Eingliederungshilfe ausgeschöpft werden (Bl. 33 der Behördenakte). Die von Dr. … empfohlene stationäre Diagnostik (Bl. 35 der Behördenakte) war aber zeitnah aufgrund der äußeren Umstände nicht möglich, sodass übergangsweise die Beschulung in der Web-Individualschule gewährt wurde (Bl. 47, 49 f. der Behördenakte). Auch die Hilfe durch die Autismus-Expertin gestaltete sich als kaum durchführbar, für sie mache die Therapie keinen Sinn, da sie nicht an den Kläger herankomme und er Hilfe ablehne (Bl. 78 der Behördenakte). Angesichts dieser Umstände durfte aus Sicht ex ante von einer objektiven Unmöglichkeit der Beschulung des Klägers im staatlichen Schulsystem ausgegangen werden. Dass der Beklagte meinte und noch meint, der Kläger könne durch eine ambulante oder stationäre Therapie für die Regelbeschulung „beschulbar“ gemacht werden, steht der Annahme eines schulischen Systemversagen nicht entgegen. In der Fachkonferenz am 13.07.2021 (Bl. 107 f. der Behördenakte) wurde festgestellt, dass der Kläger wieder in die Schule gehen müsse. Es sei zwar eine stationäre Therapie für den Kläger notwendig, hierauf ließe sich der Kläger aber wahrscheinlich nicht ein, weil er sich dagegenstelle. Das Jugendamt des Beklagten hat sich im Anschluss an die Ablehnung der Kostenübernahme für die Web-Individualschule im Ergebnis erfolglos darauf fokussiert, vermittels eines Kindeswohlgefährdungsverfahrens nach § 1666 BGB eine stationäre Aufnahme in einer Klinik zur Diagnostik ohne die Mutter des Klägers herbeizuführen, wie es auch Dr. … gefordert hatte (vgl. Bl. 108 f., 116 f. der Behördenakte). Die Mutter des Klägers hatte demgegenüber gefordert, dass sie in die Kliniken mitgehen könne. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten demgegenüber auf eine ambulante Therapie abgestellt. Wie einerseits der schulische Bedarf des Klägers in der Zwischenzeit hätte gedeckt werden sollen, ist für das Gericht allerdings nicht ersichtlich. Er wäre letztlich in der Zwischenzeit nicht im staatlichen Schulsystem beschult worden. Andererseits war, wie zuvor dargestellt wurde, ein Therapieplatz nicht absehbar zu beschaffen. Dass durch eine solche Therapie, sei sie nun stationär oder ambulant ausgestaltet, eine rechtzeitige Beschulung hätte sichergestellt werden können, war damit ex ante bestenfalls ungewiss. Ob der Kläger durch eine Therapie tatsächlich im öffentlichen Schulsystem „beschulbar“ gemacht werden könnte, ist deshalb an dieser Stelle nicht von Belang. Hinzu kommt – selbstständig tragend –, dass der Kläger durch den behandelnden Facharzt Dr. … bis auf weiteres schulbesuchsunfähig „krankgeschrieben“ wurde, sodass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem unter diesem Gesichtspunkt ohnehin ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 5). Angesichts der geschilderten Probleme der Beschulung des Klägers im staatlichen Schulsystem sieht das Gericht keine Veranlassung, an der durch Dr. … attestierten Schulbesuchsunfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Letztlich konnte der Beklagte unter den gegebenen Umständen keine konkrete Möglichkeit der zeitnahen bedarfsgerechten Beschulung im öffentlichen Schulsystem aufzeigen, was – jedenfalls damals bis zur als notwendig erachteten stationären Diagnostik/Therapie – für eine Unbeschulbarkeit des Klägers im öffentlichen Schulsystem spricht. Im 2. Hilfeplan vom 09.07.2021 im Rahmen der Überprüfung der Teilhabefähigkeit hinsichtlich des Leistungsbereichs wird letztlich entsprechend auch keine konkrete Alternative Hilfe zur Teilhabe an der schulischen Bildung seitens des Beklagten genannt. (ff) Der Anspruch ist für die das Schuljahr 2021/2022 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungsobliegenheitsverletzung ausgeschlossen. Das VG München führt hierzu aus: „Hilfeberechtigte haben grundsätzlich entsprechend den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I im erforderlichen Umfang mitzuwirken, wobei zu beachten ist, dass die §§ 60 ff. SGB I nicht die Besonderheiten der Jugendhilfe im Auge haben, wo es um den oben dargestellten partizipatorischen Gestaltungsprozess geht und da von der Versagung der Leistung nicht nur die Personensorgeberechtigten, sondern v.a. die Kinder betroffen sind (Gallep in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022 § 36 Rn. 4a; von Koppenfels/Spies in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, 3. Aufl. 2022 § 36 Rn. 19). Das Jugendamt kann zunächst auch verpflichtet sein, mit Blick auf das Kindeswohl intensive Bemühungen zur Motivation der Personensorgeberechtigten zur Mitwirkung zu unternehmen (vgl. DIJuF, JAmt 2023, 124 m.w.N.). Soll die Hilfe tatsächlich aufgrund von fehlender Mitwirkung versagt werden, sind die Adressaten der Hilfe gemäß § 66 Abs. 3 SGB I zuvor schriftlich auf die drohende Versagung der Hilfe hinzuweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung zu setzen. Außerdem muss entschieden werden, ob die Hilfe zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist, sodass ggf. das Familiengericht anzurufen wäre (a.a.O.).“ (VG München, B.v. 26.7.2023 – M 18 E 23.2881 – juris Rn. 63; zur Frage der Einordnung der Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen von § 36a SGB VIII Möller in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 3. Aufl. 2023, § 36a Rn. 26a). (α) Zwar gehen die Ansichten der Mutter des Klägers und von Dr. … bzw. des Beklagten auseinander, inwieweit eine stationäre Diagnostik und längerfristige Therapie des Klägers gerade ohne die Anwesenheit der Mutter geboten ist und hierdurch die Beschulbarkeit des Klägers im Rahmen der Regelbeschulung sichergestellt werden kann und ob die Aufnahme in eine Klinik wegen der damaligen äußeren Umstände tatsächlich nicht möglich war (vgl. Bl. 75 f. der Gerichtsakte). Die Mutter des Klägers hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung für das Gericht in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche Anstrengungen sie bei der Suche nach einem Autismus-Therapie-Platze unternommen hat und welche Nachteile eine Therapie, die nicht in der näheren Umgebung des Klägers stattfinden kann (eingeschränkte Aufnahmefähigkeit seitens des Klägers nach längerer Autofahrt), mit sich bringt. Dass der Kläger anlassbedingt und unregelmäßig längere Autofahrten unternehmen kann, z.B. zum Model-Eisenbahn-Verein nach … (ca. 2 Stunden Fahrzeit) bzw. zur fast einwöchigen Diagnostik bei Dr. … nach … im Jahr 2021, steht dem nicht entgegen. Insbesondere erschließt sich dem Gericht die klägerische Argumentation, dass die Therapiefähigkeit des Klägers durch längere Autofahrten nicht hinreichend sichergestellt werden kann und eine Reizüberflutung bei einer für den Kläger eher spaßigen Freizeitaktivität (Model-Eisenbahn-Verein) sich nicht vergleichbar auswirkt. Hinsichtlich der Fahrt nach … zur Diagnostik bei Dr. … wurde ausgeführt, dass dies nur unter Zuhilfenahme der Großmutter des Klägers als weitere Betreuungskraft und einem Zwischenstopp bei einem Freund des Klägers funktioniert habe. Es kann aber dahinstehen, ob bzw. in welcher Form diesbezüglich eine Mitwirkungsobliegenheit des Klägers bzw. seiner Mutter bestand, jedenfalls fehlte es an einer schriftlichen Aufforderung verbunden mit einer Fristsetzung nach § 66 Abs. 3 SGB I seitens des Beklagten, um vor dem drohenden Rechtsverlust zu warnen. (β) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung besteht auch keine Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit unter dem Blickwinkel einer Verweigerung der erforderlichen bzw. notwendigen Mitwirkung des Klägers selbst am Hilfeplanverfahren. So wurde vorgebracht, dass der Kläger auf eine Einladung des Beklagten nicht reagiert habe und auch bei einem Besuch des Klägers durch den Beklagten dieser nicht seine Schlafzimmertüre aufgemacht hätte. Hiermit kann der Beklagte bereits deshalb nicht durchdringen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger unter Hinweis auf eine Ablehnung zur Mitwirkung aufgefordert worden ist. Zum anderen lässt sich eine Kausalität bzw. Erforderlichkeit der Mitwirkung des Klägers am Hilfeplanverfahren nicht feststellen. Der Beklagte verhält sich insoweit widersprüchlich, wenn er einerseits die Leistung allein aus fachlichen Gründen ablehnt, andererseits nun die fehlende Mitwirkung des Klägers geltend macht. Hinzu kommt, dass eine Erschöpfung anderweitiger Beteiligungsformen des Klägers am Hilfeplanverfahren offenbar nicht ausprobiert wurden (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. Stand: 06.11.2024, § 65 Rn. 25). Gerade derartige Versuche erscheinen vorliegend notwendig, da der Kläger aufgrund der diagnostizierten Einschränkungen Probleme hat, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Es sind daher an das Jugendamt höhere Anforderungen zu stellen, wenn dieses meint, eine persönlich notwendige Mitwirkung des Klägers sei nicht in hinreichendem Umfang gegeben, damit nicht Kinder bzw. Jugendliche mit Einschränkungen wie die des Klägers bei einer Hilfegewährung „durch das Raster fallen“ (vgl. § 65 SGB I). (b) Mit Blick auf die Schuljahre 2022/2023 bis 2024/2025 kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII ebenfalls besteht. Zweifel daran, dass der Kläger weiterhin dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzuordnen ist, bestehen zunächst nicht. Zwar kann ein Jugendamt ein Systemversagen jederzeit beenden und die Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Hilfe wieder an sich ziehen, sofern es zu einem späteren Zeitpunkt sachgerecht eine neuerliche Entscheidung trifft (BayVGH, B.v. 1.8.2022 – 12 ZB 21.419 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 21.09.2022 – M 18 K 18.5706 – juris Rn. 76; VG München, U.v. 21.9.2022 – M 18 K 18.5706 – juris Rn. 76). Eine solche sachgerechte Entscheidung unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens ist vorliegend jedoch unterblieben. Für die Schuljahre 2022/2023 bis 2024/2025 ist zunächst nämlich festzustellen, dass der Beklagte trotz fortbestehenden und erkennbaren Hilfebedarfs und entsprechenden (konkludenten) Antrag des Klägers bzw. der Entbehrlichkeit von Folgeanträgen nicht in das Hilfeplanverfahren eingestiegen ist, sondern sich darauf zurückgezogen hat, den hier in Streit stehenden Erstattungsanspruch des Klägers im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwehren. Allein die Tatsache, dass ein Kläger bereits die von ihm priorisierte Hilfe selbst beschafft hatte, entbindet den Beklagten aber nicht von der Verpflichtung, den Kläger für die Zukunft zu beraten und ggf. andere, für geeignet gehaltenen Hilfeformen an diesen zumindest heranzutragen (VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 20.3029 – juris Rn. 51). Insoweit hat der Beklagte jedenfalls nicht rechtzeitig bzw. aufgrund der oben genannten Beurteilungsfehler, die auch in den folgenden Schuljahren vom Beklagten aufrechterhalten wurden, in nicht verfahrenskonformer Weise über die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe entschieden, sodass ein fortbestehendes Systemversagen des Jugendamtes des Beklagten anzunehmen ist. Entsprechend beschränkt sich der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts – wie im Schuljahr 2021/2022 dargelegt – auf die Frage, ob die Entscheidung Beschulung mittels Web-Individualschule aus ex-ante-Sicht der Leistungsberechtigten fachlich vertretbar war. Nach diesem Maßstab kann auch in den Folgejahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit der Einschätzung, dass die Web-Individualschule eine geeignete Hilfe darstellt, nunmehr aufgrund neuer Erkenntnisse überschritten worden wäre. (aa) Soweit es auch hier um die Unbeachtlichkeit des Vortrags der vermeintlich fehlenden Sozialkontakte des Klägers zu Gleichaltrigen geht, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Daneben wurde in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass sich der Kläger mit Freunden nach dem Spielen von Online-Videospielen austauscht und Kontakt zu einem polnischen Freund hält, mit dem er sich auf Englisch austauscht. Daneben sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aus Sicht ex ante in diesem Zeitraum im öffentlichen Schulsystem beschulbar geworden wäre. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2025 persönlich anwesend gewesen ist. Hieraus lässt sich nach gerichtlicher Überzeugung nicht schließen, dass der Kläger durch diese Begebenheit für die Regelschule geeignet wäre. Die Klägerseite hat bezüglich der Anwesenheit des Klägers ausgeführt, dass es durchaus sehr gute Verbesserungen in der Entwicklung des Klägers gegeben habe und damit der von Kindseltern eingeschlagene Weg der richtige Weg gewesen sei. Nach unbestritten gebliebenen Aussagen der Klägerseite hat die Anwesenheit des Klägers jedoch primär darauf beruht, dass eine Betreuung andernfalls für den Kläger nicht sichergestellt gewesen wäre. Er sei für den Tag der Verhandlung von der Web-Beschulung beurlaubt worden. Die bloße Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung stellt ein singuläres Ereignis dar, das nicht mit einer werktäglichen Beschulung an der Regelschule vergleichbar ist. Einen tragfähigen Rückschluss darauf, dass der Kläger in den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Selbstbeschaffung die Regelschule hätte besuchen können, lässt dieser Umstand nicht zu. Hierfür sprechen auch die – im Anschluss näher beleuchteten – Lernstandsberichte der Web-Individualschule, wonach der Kläger bis zuletzt noch Probleme mit bestimmten Formen der direkten Kommunikation mit seinem Lehrer hat. (bb) Auch die klägerseits vorgelegten neuen Lernstandsberichte bzw. Mitteilungen der Web-Individualschule lassen eine nunmehrige vollständige Ungeeignetheit (zu diesem Maßstab s.o.) der selbstbeschafften Hilfe nicht erkennen. Im Einzelnen: Dem Schuljahr 2022/2023 vorausgehend hat die Web-Individualschule mehrere Kurzberichte für den Kläger erstellt: Der Lernstandsbericht vom 24.09.2021 (Bl. 122 ff. der Behördenakte) kommt nach einem Lehrerwechsel zum Ergebnis, dass die vergangenen Wochen aus Sicht der Web-Individualschule positiv verlaufen seien. Die reibungslose Teilnahme werde zwar unregelmäßig durch die Autismus-Spektrum-Störung erschwert, trotzdem habe er fast täglich die vereinbarten Arbeitsaufträge erledigt und Lernfortschritte erzielt. Es ist ausdrücklich die Rede von Fort- und Rückschritten, die aber nach Auffassung der Web-Individualschule nicht ungewöhnlich seien. Im Vergleich zum vorigen Lernstandsbericht werde zwar die Kamera nicht eingeschalten, aber er spreche mit der neuen Lehrkraft. Er frage bei Rückfragen im Rahmen der Bearbeitung von Arbeitsaufträgen auch regelmäßig bei seinem Lehrer per Chat an. Es sei selten, dass Arbeitsaufträge nicht bearbeitet werden. Außerschulische Unregelmäßigkeiten würden den Kläger schnell aus dem Rhythmus bringen und erschwerten ihm die Konzentrations- und Kommunikationsfähigkeit, sodass er sich an einigen Tagen auf ein Telefonat nicht einlassen konnte. Aber Aufgaben würden per Chat entgegengenommen und bearbeitet. Der Beklagte führt in seinem Schreiben vom 20.12.2021 an die Regierung selbst aus, dass der Lernstandsbericht vom 24.09.2021 „positiv formuliert“ sei, aber „stellenweise Anhaltspunkte“ bestünden, weshalb die Maßnahme nicht als sinnvoll und förderlich erscheine (Bl. 137 der Behördenakte). Auch der Lernstandsbericht vom 15.11.2021 (Bl. 131 ff. der Behördenakte) zeigt nicht auf, dass die Maßnahme vollständig ungeeignet ist. Wie die Regierung in ihrer Begründung hervorgehoben hat, gab es zwar auch Rückschritte, etwa zog sich der Kläger auf eine Kommunikation mittels Chat-Funktion zurück, die Telefonate entfielen. Diese Kommunikation erfolgte jedoch ausführlich. Auch die Arbeitsaufträge würden besprochen werden. Ca. 8 Wochen nach dem Lehrerwechsel wurde nach dem Lernstandsbericht festgestellt, dass der Kläger in den Wochen danach weniger effektiv arbeiten konnte. Es wurde vermutet, dass dies darauf zurückgehe, dass Themen behandelt wurden, die er nicht selbstständig gewählt habe. Er habe sich mit den gegebenen Strukturen (regelmäßige Telefonate und schulisch vorgegebene Inhalte) schwergetan. Es sei jedoch regelmäßig seine Motivation zu beobachten, die Aufgaben schnell und gut zu lösen. Mit Kurzbericht vom 29.04.2022 (Bl. 11 f. der Gerichtsakte) wurde festgestellt, dass sich der Unterricht mit dem Kläger nach der Umstellung des Unterrichtsbeginns im Januar 2022 gefestigt und insgesamt positiv entwickelt habe. Es zeige sich, dass Unterrichtsausfall aufgrund der spontanen Änderung äußerer Umstände (Verschieben der Unterrichtszeit bzw. Tausch eines Unterrichtstages) nicht mehr in dem Maßstabe stattfände, wie im Jahr 2021. Die Lehrinhalte richteten sich überdies von Montag bis Donnerstag nunmehr allein anhand des Lehrplans. Der Freitag sei für Wünsche und Themen des Klägers reserviert, die auch außerschulische Dinge behandeln dürften. Insoweit sei es dem Kläger mehrere Male gelungen, sich mündlich an Gesprächen zu beteiligen. Zuletzt habe er den Freitag allerdings nur dazu genutzt, um weiter an seinen Aufgaben zu arbeiten. Der Kläger wird in dem Kurzbericht weiter insgesamt als motiviert beschrieben. Er bearbeite seine Aufgaben gut, sorgfältig und zuverlässig. Die Aufgaben, verfasst am Computer, würde er spätestens am jeweiligen Ende eines Schultages an seinen Lehrer schicken. Das derzeitige Setting reiche aus, um Lernfortschritte zu erzielen. Es sei jedoch – wie im Schuljahr davor – wünschenswert, wenn der Kläger es zukünftig schaffe, sich mündlich an Unterrichtsgesprächen zu beteiligen. Es sei geplant, ihn an regelmäßige Telefonate heranzuführen. Im Lernstandbericht vom 31.05.2022 (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) wird konstatiert, dass die Kommunikation größtenteils per Chat stattfinde. Der Kläger nehme zwar an den Pflichttelefonaten teil, kommuniziert währenddessen aber nur per Chat. Er nehme jedoch die Ausführungen seines Lehrers wahr und an. Die Umstellungen im Unterrichtssetting hätten zu einer deutlichen Motivationssteigerung geführt. Auf spontane Änderungen im Ablauf lasse sich der Kläger zumeist ein, an Absprachen halte er sich stets. Es sei zu keinem Unterrichtsausfall mehr gekommen. Insgesamt verlaufe die Beschulung aus Sicht der Web-Individualschule seit September 2021 kontinuierlich gut. Das Lernsetting sei nunmehr gefestigt. Er habe in allen sechs unterrichteten Fächern Lernfortschritte erzielen können. In Zukunft solle es möglich sein, dass der Kläger sich auf weitere Telefonate einlasse. Ein täglicher Austausch per Telefon zu Unterrichtsbeginn sei perspektivisch wünschenswert. Nach dem Lernstandbericht 25.11.2022 (Bl. 106 f. der Gerichtsakte) habe der Kläger mit wenigen Ausnahmen kontinuierlich Lernfortschritte erzielen können. Für die Zukunft wäre es wünschenswert, dass der Kläger sich (wieder) darauf einlasse, mit seinem Lehrer zu sprechen. Nunmehr schlage der Kläger unregelmäßig Telefonate vor (ca. 4 pro Woche), wobei er von seiner Seite aus nur chatte. Weil der Unterricht unbeschadet dessen zielführend sei und die Beschulung weiterhin positiv verlaufe, gebe es aus Sicht der Schule keinen Grund, auf eine schnelle Änderung der Kommunikation zu drängen. Im Zwischenbericht vom 20.03.2023 wird als Veränderung festgehalten, dass der Kläger nunmehr die Video-Telefonate (ohne Bild und nur mit Chat durch den Kläger) annehme, sie fänden auf Wunsch des Klägers fast täglich statt. Er bitte nur in wenigen Ausnahmefällen darum, nicht zu telefonieren. Insgesamt sei trotz dieses Vorgehens eine wechselseitige Kommunikation und der Austausch über Lerninhalte quasi vollumfänglich möglich. Mit sehr wenigen Ausnahmen laufe der Unterricht seit vielen Monaten kontinuierlich und verlässlich. Der Kläger habe sich stetig steigern können. Die Beschulung verlaufe aus Sicht der Schule weiterhin positiv. Im Lernstandsbericht vom 21.06.2023 (Bl. 161 ff. der Gerichtsakte) wird festgehalten, dass der Kläger fast kontinuierlich Lernfortschritte in allen sechs unterrichteten Fächern habe erreichen können. Er werde nur an wenigen Tagen durch außerschulische Störfaktoren von der konzentrierten Teilnahme am Unterricht abgehalten. Er arbeite weiterhin motiviert und engagiert am Unterricht mit. Der Kläger telefoniere zusätzlich zu Pflichtterminen regelmäßig an weiteren Tagen der Woche mit dem Lehrer, wobei der Kläger lediglich chatte. Der Freitag würde nunmehr nur noch für Arbeitsaufträge genutzt. Es wäre wünschenswert, dass sich der Kläger wieder von seiner Seite aus auf ein Gespräch mit dem Lehrer einlasse. Die Beschulung verlaufe weiter zielführend und positiv. Im Lernstandsbericht vom 20.11.2024 (Bl. 289 ff. der Gerichtsakte) wird ausgeführt, dass sich der Unterricht in den letzten zwei Jahren stabilisiert habe. Es fänden an fast allen Tagen Video-Telefonate zwischen dem Kläger und dem Lehrer statt. Es werde ein Unterrichtsfach pro Woche behandelt. Der Kläger selbst schreibe nur per Chat. Im September sei es zu einigen Tagen Unterrichtsausfall gekommen, weil der Kläger aufgrund außerschulischer Dinge nicht zum Unterricht in der Lage gewesen sei. Der Kläger wird als motiviert und größtenteils interessiert beschrieben. Er sei zuverlässig und pünktlich. Es seien kontinuierliche Lernfortschritte erzielt worden. Perspektivisch sei eine Abschlussprüfung im Jahr 2026 möglich. Der Kläger befände sich auf dem Niveau der Mittelschule oder Realschule. Insgesamt zeigen die Lernstandsberichte damit im Vergleich zum Beginn der Beschulung in der Web-Individualschule durchaus eine Verbesserung. Insoweit ergeben sich trotz perspektivischer Änderungswünsche seitens der Web-Individualschule keine hinreichenden Anhaltspunkte, die Hilfe in dieser Hinsicht als (gänzlich) ungeeignet und ohne Besserungsaussicht zu qualifizieren. Soweit die Beklagtenseite die Beschulung des Klägers dort als gänzlich ungeeignet einstuft und dies bereits von Anfang an so einschätzt, so basiert dies allein darauf, dass – wie im Widerspruchsbescheid vom 22.04.2022 geschehen – lediglich einzelne Aspekte herausgegriffen werden, die als negativ erachtet und zu quasi-tatbestandlichen Ausschlussgründen erhoben werden. Dass aufgrund der individuellen Einschränkungen des Klägers die Art und Weise der Vermittlung und Abfrage der Lerninhalte angepasst werden muss, ist für sich genommen grundsätzlich unschädlich. Aus diesem Grund war gerade die Beschulung durch die Web-Individualschule angedacht. Auch Lehrkräfte an staatlichen Schulen berücksichtigen im Rahmen ihrer Tätigkeit individuelle Einschränkungen bei Schülern. Deren Einschränkungen sind jedoch im Regelfall nicht so ausgeprägt, wie die des Klägers, die eine größere Umgestaltung des Unterrichts notwendig machen, um den Kläger tatsächlich auch zu erreichen. So wurde etwa in der mündlichen Verhandlung geschildert, wie die Prüfung des Lese- und Hörverstehens im Englischunterricht abgeprüft wird, auch wenn der Kläger nicht mit der Lehrkraft spricht, sondern chattet. Die Lernstandsberichte, die Perspektive eines schulischen Abschlusses und auch die Äußerungen der Eltern des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung lassen nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass die Beschulung des Klägers vergebens ist und damit aus Sicht ex ante des Klägers bzw. seiner Erziehungsberechtigten eine ungeeignete Maßnahme vorläge. d) Auch die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VIII sind gegeben. Hiernach darf die Deckung des Bedarfs entweder bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben. Der Hilfedarf des Klägers war vorliegend insoweit dringlich. Hinsichtlich des Schuljahres 2021/2022 folgt das daraus, dass der Kläger – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – aufgrund seiner ausgeprägten Schulverweigerungshaltung trotz verschiedener Hilfemaßnahmen in der Vergangenheit im öffentlichen Schulsystem unbeschulbar war. Das Jugendamt des Beklagten hat am Ende keine Regelbeschulung ggfs. mit ergänzender Hilfe oder eine andere Form der Beschulung mit Ablehnung der weiteren Beschulung in der Web-Individualschule vorgeschlagen, sondern zwingend auf die – zwischen den Beteiligten umstrittene – stationäre Diagnostik und Therapie des Klägers verwiesen (vgl. OVG NW, U.v. 22.8.2014 – 12 A 3019/11 – juris Rn. 81). Er wäre damit nach den bisherigen Erfahrungen ab dem 01.08.2021 auf ungewisse Dauer nicht mehr beschult worden und der (Teil-)Bedarf wäre ungedeckt geblieben, was für die Dringlichkeit spricht (vgl. Meyen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 36a Rn. 45). Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Schulbeginn am 01.08.2021 und der Übersendung des 2. Hilfeplans vom 09.07.2021 (ausweislich eines Vermerks versandt am 20.07.2021), in welchem die Fortführung der Beschulung durch die Web-Individualschule abgelehnt wurde, erscheint die Deckung des Bedarfs als zeitlich keinen Aufschub duldend (Buchst. a). Insbesondere wäre zu diesem Zeitpunkt auch eine rechtzeitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend sicher gewesen. Nach der initialen Selbstbeschaffung für das Schuljahr 2021/2022 hat der Kläger die einschlägigen verwaltungsverfahrens- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen (Buchst. b). e) Was die Rechtsfolge des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII betrifft, so ist der Kläger danach so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die (selbst beschaffte) Jugendhilfeleistung, auf die ein Anspruch bestand, rechtzeitig bewilligt worden wäre. Denn in Fällen der vorliegenden Art entspricht der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Beklagten zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Leistung vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 5 C 12.11 – juris Rn. 22 f.; BVerwG, U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – juris Rn. 36). Können die Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen jedoch selbst nicht beschaffen, so haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätten (BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 12 ZB 15.1191 – juris Rn. 38). Damit bezieht sich der Erstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Selbstbeschaffung tatsächlich entstanden sind. Zu erstatten sind deshalb im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII in der Regel in Anwendung des Rechtsgedankens des § 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln und der Interessen des Jugendhilfeträgers nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 12 ZB 15.1191 – juris Rn. 38; OVG NW, U.v. 22.8.2014 – 12 A 3019/11 – juris Rn. 82; VG München, B.v. 21.1.2021 – M 18 E 20.6374 – juris Rn. 85). Dies schließt Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen (BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 12 ZB 15.1191 – juris Rn. 38). Unter das Erforderliche fallen namentlich das monatlich an eine Privatschule zu zahlende Schulgeld sowie eine etwaig geleistete Aufnahmegebühr (OVG NW, U.v. 22.8.2014 – 12 A 3019/11 – juris Rn. 84). aa) Für die weiteren Schuljahre 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 ergibt sich dies übertragen auf den hiesigen Fall folgende Berechnung: Schuljahr Jährliches Schulgeld Anteil Stipendium Anteil Kläger 2021/2022 10.920,00 EUR 0 EUR 10.920,00 EUR 2022/2023 7.500 EUR 7.500,00 EUR 0,00 EUR 2023/2024 7.500 EUR 7.500,00 EUR 0,00 EUR 2024/2025 7.500 EUR 7.500,00 EUR 0,00 EUR Summe 33.420,00 EUR 22.250,00 EUR 10.920,00 EUR Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Aufwendungen nicht erforderlich waren bzw. ein niedrigerer Betrag anzusetzen ist. Insbesondere wurde durch die Pauschale in Höhe von 7.500,00 EUR das regulär zu entrichtende Schulgeld deutlich unterschritten. bb) Der Ersatzpflicht nach § 36a Abs. 3 SGB VIII des Beklagten steht nicht entgegen, dass das den Kläger betreffende Schulgeld vorläufig vom Förderverein …e.V. geleistet wurde. Der Förderverein hat gegenüber der Web-Individualschule aufgrund deren interner Abrede das Schulgeld für die Jahre 2022/2023 bis 2024/2025 vorgestreckt. Für den Fall, dass der Kläger im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Prozess obsiegt, ist diese Summe letztlich an den Förderverein zurückzuzahlen (vgl. Bl. 263 der Behördenakte). Es kann dahinstehen, ob diese Verpflichtung zur Zahlung an den Förderverein zwischen dem Kläger und der Web-Individualschule oder dem Kläger und dem Förderverein besteht. Schuldner des Schulgeldes blieben hingegen der Kläger bzw. seine Eltern, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde. Das Schulgeld wurde gerade nicht schuldbefreiend gegenüber dem Beklagten an die Web-Individualschule geleistet. II. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. III. Die Kostenfolge folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag hinsichtlich der Kostenübernahme für das Schuljahr 2025/2026, also einem der fünf streitgegenständlichen Schuljahre, zurückgenommen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 S. 2 VwGO. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO.