Urteil
12 K 2675/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0727.12K2675.23A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 00. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00. Oktober 2022 einen förmlichen Asylantrag. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank am 20. September 2022 ergab keinen Treffer. Nach dem Ergebnis der VIS-Antragsauskunft vom 11. Oktober 2022 war dem Kläger am 00. August 2022 von der italienischen Vertretung in U. ein Visum für den Schengen-Raum erteilt worden, das vom 00. September 2022 bis 00. September 2022 gültig war (XXX000000000). Der Kläger gab im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, er habe den Iran am 1. September 2022 verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Italien gereist. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland weitergereist. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien in Deutschland. Das Bundesamt richtete am 1. Dezember 2022 ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Italien, welches unbeantwortet blieb. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 00. April 2023 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 5 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 00. April 2023 zugestellt. Der Kläger hat am 00. April 2023 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist (12 L 948/23.A). Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, der angefochtene Bescheid sei unter Missachtung der Vorgaben der Art. 9 und Art. 10 Dublin III-Verordnung ergangen. Daneben spreche einiges dafür, dass die Frist des Art. 21 Dublin III-Verordnung für die Unterbreitung des Aufnahmegesuchs an die italienischen Behörden versäumt worden sei. Er sei der Ehemann der iranischen Staatsangehörigen N. I. D. , geb. 00.00.1979. Aus der Ehe seien die Tochter E. T. , geb. 00.00. 2004, und der Sohn E1. T. , geb. 00.00.2013, hervorgegangen. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einer familiären Lebensgemeinschaft in Willich. Ehefrau und Kinder seien seit 2019 in Deutschland. Ihre Asylanträge seien zunächst mit Bescheid der Beklagten vom 00. Juli 2021 (0000000-439) abgelehnt worden. Mit Urteil vom 26. Januar 2023 (5 K 5339/21.A) habe das Verwaltungsgericht E. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 00. Juli 2021 verpflichtet, seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Urteil sei seit dem 1. März 2023 rechtskräftig. Anschließend habe das Verwaltungsgericht E. in dem abgetrennten Verfahren 5 K 588/23.A die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 00. März 2023 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 00. Juli 2021 verpflichtet, auch seinen Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Gerichtsbescheid sei seit dem 22. März 2023 rechtskräftig. Ungeachtet dessen sei Italien auch nicht bereit, Asylbewerber im Rahme des Dublin-Verfahrens (wieder) aufzunehmen. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00 . April 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 00. April 2023 zu verpflichten, für ihn das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 00. Juni 2023 und 00. Juni 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 00. Juli 2023 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und gleichzeitig im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängige Tatsachenrevision – 1 C 10.23 – das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO beantragt; alternativ die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO analog angeregt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 948/23.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Der Antrag der Beklagten, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängige Tatsachenrevision – 1 C 10.23 – nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO zum Ruhen zu bringen, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Gemäß § 251 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht erfüllt, weil es an einem Antrag des Klägers fehlt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das Gericht folgt auch nicht der „Anregung“ der Beklagten, das Verfahren nach § 94 VwGO analog auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Hier liegen bereits die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor. § 94 VwGO ist hier nicht unmittelbar einschlägig, weil es an einem vorgreiflichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren fehlt. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich in dem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt, weil die Auslegung von Rechtsfragen kein Rechtsverhältnis betrifft. Eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO scheidet hier ebenfalls aus. Eine analoge Anwendung von § 94 VwGO kommt zwar dann in Betracht, wenn in einem Vorlage- oder Vorabentscheidungsverfahren eine abstrakte Rechtsfrage verbindlich geklärt werden soll. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2001 – 9 S 1464/01 -, juris, Rn. 6. In dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren – 1 C 10.23 –, um dessentwillen die Beklagte die Aussetzung nach § 94 VwGO analog „anregt“, geht es aber nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Bei dem Verfahren handelt es sich vielmehr um eine durch das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG, juris) zugelassene „Tatsachenrevision“ nach § 78 Abs. 8 AsylG, die der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien dienen soll. II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Wochenfrist zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 00. April 2023 wurde ihm mit Schreiben vom 00. April 2023 zugestellt. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 00. April 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1. des Bescheides, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, lässt sich nicht (mehr) auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung). Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung war Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Kläger ist mit einem Visum für den Schengen-Raum, das von der italienischen Vertretung in U. am 00. August 2022 erteilt wurde und vom 00. September 2022 bis zum 00. Mai 2017 gültig war, nach eigenen Angaben am 00. September 2022 auf dem Luftweg zunächst nach Italien und dann in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz am 00. Oktober 2022 war das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen. Italien war daher als der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zunächst zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit verlassen haben könnte, liegen nicht vor. Es besteht keine gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorrangige Zuständigkeit der Beklagten. Es sind weder die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin III-Verordnung, noch von Art. 10 Dublin III‑Verordnung erfüllt. Gemäß Art. 9 Dublin III-Verordnung gilt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die Beklagte sei mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 26. Januar 2023 verpflichtet worden, seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (5 K 5339/21.A); mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts E. vom 3. März 2023 sei die Beklagte zudem verpflichtet worden, auch seinen beiden Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (5 K 588/23.A). Bei der Ehefrau und den beiden Kindern des Klägers handelt es sich auch um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-Verordnung. Eine Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 9 Dublin III-Verordnung scheitert aber daran, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitel III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Dies ist hier der 00. Oktober 2022. Zu diesem Zeitpunkt waren aber weder die Ehefrau des Klägers noch dessen Kinder Begünstigte internationalen Schutzes. Ihnen wurde die Flüchtlingseigenschaft erst später zuerkannt. Es ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Beklagten aus Art. 10 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Auch hier ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zunächst auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Am 00. Oktober 2022 war über die Anträge von Ehefrau und Kindern aber bereits durch Bescheid des Bundesamtes vom 00. Juli 2021 in der Sache entschieden worden. Das Aufnahmegesuch an Italien ist fristgemäß im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung erfolgt, denn es wurde am 00. Dezember 2022 und damit binnen drei Monaten nach Antragstellung am 00. Oktober 2022 gestellt. Die italienischen Behörden haben hierauf zwar nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) geantwortet. Dies steht der Annahme der Zuständigkeit Italiens indes nicht entgegen. Vielmehr ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑Verordnung davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Monaten keine Antwort erteilt wird. Die Zuständigkeit Italiens ist allerdings entfallen und gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Nach diesen Vorschriften gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung in Bezug auf Italien als erfüllt anzusehen. Da auch kein anderer Mitgliedstaat ersichtlich ist, der als zuständig bestimmt werden kann, ist von einem Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte auszugehen. Das Asylsystem Italiens weist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris, Rn. 47 ff., hierzu folgendes ausgeführt: „Das Asylsystem Italiens weist systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil die italienischen Behörden den Zugang zu Asylverfahren und Aufnahmebedingungen insgesamt verweigern. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris Rn. 36, 55 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14. März 2023 - 22 K 6528/19.A -, juris, Rn. 45 ff., und Beschluss vom 8. Mai 2023 - 23 L 780/23.A -, juris, Rn. 36. Italien ist zur (Wieder-)Aufnahme der Kläger wie auch anderer Dublin-Rückkehrer nicht bereit. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 47, davon aus, dass es sich bei der im Dezember 2022 mitgeteilten Maßnahme der italienischen Behörden nicht um ein vorübergehendes Aussetzen von Überstellungen, sondern um die diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“ handelt. Die Schreiben der italienischen Behörden vom 00. und 00. Dezember 2022 stellen zunächst nicht bloße Bitten um eine Aussetzung der Überstellungen dar, wodurch die Beklagte jedoch nicht gehindert wäre, trotzdem Überstellungen durchzuführen. So aber VG Trier, Beschluss vom 5. April 2023 - 2 L 1065/23.TR -, juris; VG Aachen, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 - 9 L 93/23.A -, und vom 22. März 2023 - 9 L 223/23.A -, jeweils juris; vgl. aber nunmehr VG Aachen, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 L 379/23.A -, juris, Rn. 12 ff. Auch wenn in den Erklärungen von einem „request“ gesprochen wird, so machen die Erklärungen im Übrigen deutlich, dass Überstellungen nach Italien mangels Aufnahmemöglichkeiten („unavailability of reception facilities“) nicht möglich seien. Auch die Beklagte hat in anderen Verfahren ausgeführt, dass sie die Schreiben dahingehend verstehe, dass „Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO ab so-fort zunächst nicht mehr angenommen“ werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 11 A 335/23.A -, juris, Rn. 29. Dem entspricht es, dass sich die Bundesinnenministerin gemeinsam mit den zu-ständigen Ministern von sechs weiteren Staaten zu einem „Joint Communiqué“ vom 8. März 2023, abrufbar auf der Seite der Niederländischen Regierung: https://www.rijksoverheid.nl/documenten/ publicaties/2023/03/08/joint-statement, veranlasst gesehen hat, in dem es u. a. heißt: „They therefore reiterated the necessity of applying the existing rules in good faith to provide for the ne-cessary conditions to allow Dublin transfers according to the existing standards … “, vgl. auch die Presseberichterstattung zum Treffen der EU-Innenminister am 9. März 2023: etwa Tiroler Tageszeitung, EU-Innenminister machen Druck auf Italien wegen Migration, 9. März 2023, abrufbar unter https://www.tt.com/artikel/30848350/eu-innenminister-machen-druck-auf-italien-wegen-migration, nach der der italienischen Regierung vor-geworfen werde, die Dublin-Regeln einseitig aufgekündigt zu haben; Tagesspiegel, Faeser unter Druck: Innenministerin verlangt Rückkehr zu Dublin-Regeln, 10. März 2023, abrufbar unter https://www.tagesspiegel.de/politik/faeser-unter-druck-innenministerin-verlangt-ruckkehr-zu-dublin-regeln-9473264.html, wonach die Bundesinnenministerin, ohne Italien explizit zu erwähnen, für eine Rückkehr zu den Regeln des Dublin-Systems geworben habe; vgl. auch L’Echo, L'Italie priée d'appli-quer les règles de Dublin sur l'asile, 9. März 2023, abrufbar unter https://www.lecho.be/economie-politique/europe/general/l-italie-priee-d-appliquer-les-regles-de-dublin-sur-l-asile/10452810.html, wo u. a. Äußerungen des französischen Innenministers zitiert werden, nach denen die Dublin III-VO mit bestimmten Staaten, insbesondere Italien, nicht funktioniere; vgl. auch NZZ, Flüchtlingsaufnahme gestoppt: Was steckt hinter Italiens Entscheidung?, 8. April 2023, abrufbar unter https://www.nzz.ch/schweiz/italien-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446. Es handelt sich auch nicht um eine lediglich vorübergehende, zeitlich begrenzte Aussetzung der Annahme von Überstellungen. Die Rundschreiben benennen weder ein Enddatum für die Aussetzung der Überstellungen noch einen auch nur ungefähren oder voraussichtlichen Zeitrahmen. Seit nunmehr einem halben Jahr ist - trotz Ankündigung im Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 - keine weitere Information zur Dauer der Aussetzung der Überstellungen erfolgt. Auch die Beklagte hat dem Senat weder in diesem noch in einem anderen Verfahren neue Informationen mitgeteilt. Vgl. auch die Urteile des niederländischen Raad van State - Afdeling bestuursrechtspraak - vom 26. April 2023, ECLI:NL:RVS:2023:1654 und E-CLI:NL:RVS:2023:1655, abrufbar unter https://www.raadvanstate.nl/talen/artikel/english-version/state-secretary-blocked-from-returning/, in denen zur Kommunikation der italienischen mit den niederländischen Behörden ausgeführt wird, dass die EU-Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Januar 2023 aufgefordert worden seien, die Überstellungen für Januar 2023 abzusagen. Am 27. Januar 2023 sei eine solche Aufforderung für Überstellungen in der ersten Februarwoche erfolgt, am 7. Februar 2023 eine erneute einwöchige Aussetzung. Seitdem habe es keine Information mehr gegeben. Auch die Justizministerin und das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweiz sehen bei der Rücknahme von Flüchtlingen durch Italien keine Anzeichen dafür, dass sich etwas bewegt. Vgl. Tagesanzeiger, Baume-Schneider über Flüchtlingsrücknahme: „Italiens Blockade wird Monate anhalten“, 4. Mai 2023, abrufbar unter https://www.tagesanzeiger.ch/baume-schneider-zur-fluechtlingsruecknahme-italiens-blockade-wird-monate-anhalten-745771683413; SEM, Italien: Dublin-Überstellungen und Rückübernahme-abkommen, 15. Mai, 2023, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/italien-dublin.html. Jedenfalls unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitraums von sechs Monaten, der der regelmäßigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entspricht, kann dem Vorgehen der italienischen Behörden ohne weitere Information nichts dafür entnommen werden, ob und ggfs. wann Überstellungen wieder ermöglicht werden sollen. Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris, Rn. 10 f. Angesichts dieses Zeitablaufs kann der Formulierung der Schreiben, soweit sie von einer vorübergehenden Aussetzung sprechen, kein Gewicht (mehr) beigemessen werden. Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 13. April 2023 - 26 L 403/23.A -, juris, Rn. 11; VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris Rn. 11; a. A. etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 12. April 2023 - 5 B 70/23 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 27. März 2023 - 9 A 1520/20 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 L 53/23.A -, juris. Soweit die Beklagte in anderen Verfahren vor dem Senat ausführt, dass die Aufnahmeeinrichtungen in Italien nicht ausgelastet seien, so spricht das letztlich dafür, dass die Begründung für die Aussetzung der Überstellungen vorgeschoben ist. Sollte die Aussetzung der Überstellungen damit nicht auf „technischen Gründen“ bzw. der Auslastung des Aufnahmesystems beruhen, sondern auf dem (politischen) Willen der italienischen Behörden, so wäre in keiner Weise absehbar, ob, wann und unter welchen Bedingungen, Überstellungen nach Italien bzw. ein Zugang zum italienischen Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer wieder möglich sein werden. Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21. Die Tatsache, dass die Italienische Republik nach dem Vortrag der Beklagten in an-deren Verfahren weiterhin Zustimmungen für Auf- und Wiederaufnahmeersuchen erteilt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn diese Erklärungen haben offensichtlich keinen Einfluss auf die tatsächliche Übernahmebereitschaft Italiens. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1a L 180/23.A -, juris, Rn. 8; VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 L 636/23.GI.A -, juris, Rn. 13; a. A. etwa VG Würzburg, Urteil vom 28. Februar 2023 - W 1 K 22.50157 -, juris. Aus dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens folgt nichts anderes. Denn dieser Grundsatz ist in der derzeitigen Situation bereits durch die generelle Ablehnung der Annahme von rückzuüberstellenden Asylsuchenden in Widerspruch zur Dublin III-VO entkräftet. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21; Raad van State - Afdeling bestuursrechtspraak -, Urteile vom 26. April 2023 - ECLI:NL:RVS:2023:1654 -, Ziffer 4.3, und ECLI:NL:RVS:2023:1655 -, Ziffer 3.3. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, ihrerseits Schritte ergriffen zu haben, die geeignet wären, die italienischen Behörden zu einer zeitnahen Aufnahme der Kläger zu bewegen. c. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil davon ausgegangen wird, dass die Nichtübernahme durch die italienischen Behörden zum Ablauf der Überstellungs-frist und damit zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte führen wird, dies aber den Schutzsuchenden ausschließlich zum Vorteil gereiche, so etwa VG Potsdam, Beschluss vom 11. April 2023 - 2 L 179/23.A - juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2023 - 6 B 123/23 MD, juris, m. a. W. keine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen soll, wird übersehen, dass die Kläger im Falle der Klageabweisung aufgrund der dann bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags zur Ausreise verpflichtet wären (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Vgl. zur Situation der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung bei Ablehnung eines Eilantrags VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris, Rn. 32. Gleichzeitig können sie vor Ablauf der dann neu anlaufenden Überstellungsfrist ihren Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. etwa Art. 6, 10 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie) nicht dadurch realisieren, dass sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen und nach Italien (zurück-)reisen. Es kann angesichts des von den italienischen Behörden geltend gemachten Mangels an Aufnahmekapazitäten nicht davon ausgegangen werden, dass eine freiwillige Rückreise und im Anschluss da-ran eine Aufnahme in Unterbringungseinrichtungen durch die italienischen Behörden ermöglicht würde. Aus dem gleichen Grund kann die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh nicht deshalb verneint werden, weil eine Überstellung nicht stattfinden wird, solange der Aufnahmestopp anhält. So aber wohl VG Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2023 - 2 L 213/23.GI.A, milo, S. 14 BA.“ Dem schließt sich das Gericht für das vorliegende Verfahren und den hier konkret betroffenen Kläger an. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob die Beklagte nicht auch deshalb für die Prüfung des Antrags des Klägers auf internationalen Schutz zuständig ist, weil sie aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (familiäre Lebensgemeinschaft mit in Deutschland schutzberechtigter Ehefrau und schutzberechtigten minderjährigen Kindern) zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Dublin III-Verordnung verpflichtet sein dürfte. Ist die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides hiernach aufzuheben, muss Gleiches für die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung gelten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Diese Feststellung ist jedenfalls verfrüht ergangen. Nach der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist das Bundesamt zunächst verpflichtet, den Asylantrag des Klägers auf seine materielle Berechtigung hin in der Sache zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann insofern erst nach Abschluss dieser Prüfung erfolgen und dann wohl nur in Bezug auf den Herkunftsstaat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 151. Die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Androhung der Abschiebung nach Italien (§ 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG) ist ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben, denn der Asylantrag des Klägers durfte aus den oben dargelegten Gründen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Eine andere Rechtsgrundlage kommt hier nicht in Betracht. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden und daher aufzuheben. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den hilfsweise gestellten Antrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.