Beschluss
6 L 2084/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0822.6L2084.23.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die vom Antragsteller am 4. August 2023 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (6 K 5586/23) hinsichtlich des Versagungsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Juli 2023 aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die vom Antragsteller am 4. August 2023 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (6 K 5586/23) hinsichtlich des Versagungsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Juli 2023 aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war im Jahr 2015 vom Amtsgericht I. rechtskräftig wegen vorsätzlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen nach § 176 StGB damaliger Fassung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war. Gleichwohl stellte die Bezirksregierung Düsseldorf nach Aktenlage zuletzt am 00. August 0000 die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fest (Beiakte des parallelen Klageverfahrens Heft 1 Bl. 1 [handschriftlicher Vermerk]). Am 27. März 2023 beantragte der Antragsteller angesichts der ablaufenden Geltungsdauer der Feststellung von 2018 bei der Bezirksregierung, seine Zuverlässigkeit wieder festzustellen. Im Wesentlichen unter Verweis auf die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern aus dem Jahr 2015 versagte die Bezirksregierung dem Antragsteller nunmehr die Feststellung der Zuverlässigkeit mit Versagungsbescheid vom 25. Juli 2023. Die Bezirksregierung teilte der Arbeitgeberin des Antragstellers, einem Luftfahrtunternehmen, zeitgleich mit, dass sie dem Antragsteller die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen habe und dieser den Sicherheitsbereich nicht mehr betreten dürfe. Am 4. August 2023 erhob der Antragsteller Klage gegen den Versagungsbescheid, über die noch nicht entschieden ist. Im gleichzeitig erhobenen Eilrechtsschutzantrag beruft sich der Antragsteller allein auf die Fiktionswirkung des § 5 LuftSiZÜV. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die vom Antragsteller am 4. August 2023 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage hinsichtlich des Versagungsbescheids vom 25. Juli 2023 aufschiebende Wirkung entfaltet, und 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1: dem Antragsgegner aufzugeben, seine Mitteilung an die Arbeitgeberin des Antragstellers vom 25. Juli 2023 zu widerrufen und ihr mitzuteilen, dass der Antragsteller derzeit als zuverlässig gilt und kein Zutrittsverbot zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes besteht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig und beruft sich im Übrigen und vor allem auf die fehlende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. II. Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Der Antrag hat Erfolg. Verweigert die Luftsicherheitsbehörde die beantragte Feststellung der Zuverlässigkeit, ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO statthaft. Denn der Antragsteller begehrt den Erlass eines begünstigen Verwaltungsakts i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Ein solches Hauptsachebegehren ist im Eilrechtsschutz regelmäßig mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu sichern, der auf die vorläufige Feststellung der Zuverlässigkeitsfeststellung gerichtet ist. Das gilt für den Antrag des Antragstellers indessen nicht, weil er sein Eilrechtsschutzziel, dass die Bezirksregierung ihn vorläufig als luftsicherheitsrechtlich zuverlässig behandelt, durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen kann. Nach der Vorrangregel des § 123 Abs. 5 VwGO sperrt ein statthafter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn ein solcher dem im Eilrechtsschutz verfolgten Begehren genügt. Das ist hier der Fall. Stellt ein bereits in der Vergangenheit als luftsicherheitsrechtlich zuverlässig festgestellter Antragsteller einen Antrag auf Wiederholungsprüfung (§ 3 Abs. 5 LuftSiZÜV), gilt er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn er die Wiederholungsprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt. Die Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beträgt nach § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV fünf Jahre ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung. Bei der Versagung eines Feststellungsantrags im Wiederholungsprüfverfahren, der die Zuverlässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV für die Dauer des Verfahrens auslöst, besteht das Rechtsschutzziel im Eilverfahren also darin, das Erlöschen der Fiktionswirkung durch den Abschluss des Wiederholungsprüfungsverfahrens zu verhindern. Das Wiederholungsprüfungsverfahren, ein Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG NRW, ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der Versagungsbescheid bestandskräftig ist oder Rechtsmittel gegen ihn keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach diesen Grundsätzen gilt der Antragsteller derzeit als zuverlässig. Sein Wiederholungsantrag vom 27. März 2023 wahrt die Drei-Monats-Mindestfrist, weil seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zuletzt am 23. August 2018 festgestellt worden ist. Das Verwaltungsverfahren über seinen Wiederholungsprüfungsantrag ist noch nicht abgeschlossen. Der Versagungsbescheid vom 25. Juli 2023 ist nicht bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller fristgemäß Klage gegen ihn erhoben hat. Der Versagungsbescheid ist nicht nach besonderer gesetzlicher Regelung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO). Insbesondere § 7 Abs. 12 LuftSiG erfasst nur die nachträgliche Aufhebung der Zuverlässigkeitsfeststellung. Die Bezirksregierung hat den Versagungsbescheid auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, und zwar weder im Verwaltungs- noch im laufenden Gerichtsverfahren. Die von dem Antragsteller erhobene Verpflichtungsklage enthält zugleich die Anfechtung des Versagungsbescheids, mithin einen Anfechtungsantrag. Dieser entfaltet nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung gegen den Versagungsbescheid. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage antragsgemäß festzustellen („faktische Vollziehung“). Denn die Bezirksregierung hat den Versagungsbescheid zumindest als vollziehbar behandelt, indem sie Folgemaßnahmen auf ihn gestützt hat. Sie hat die Arbeitgeberin des Antragstellers über dessen fehlende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit informiert und nach Aktenlage diese Information auch nicht widerrufen, nachdem der Antragsteller Klage erhoben hatte und aufschiebende Wirkung eingetreten war. Darüber hinaus ergibt sich aus dem prozessualen Verhalten der Bezirksregierung, dass sie weder die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Versagungsbescheid noch die damit einhergehende Fiktion der fortbestehenden Zuverlässigkeit des Antragstellers anerkennt. Da allerdings keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzesgebundene Bezirksregierung den Antragsteller auch nach Erlass dieses vollziehbaren Beschlusses im Eilrechtsschutzverfahren weiterhin als unzuverlässig behandelt, sondern davon auszugehen ist, dass die Bezirksregierung der Arbeitgeberin mitteilt, dass der Antragsteller derzeit fiktiv als zuverlässig gilt, erkennt die Kammer keinen Grund, die nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog möglichen Maßnahmen (etwa Informationen der Arbeitgeberin, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 LuftSiZÜV) bereits jetzt in der Entscheidungsformel anzuordnen. Vorsorglich und klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass sie mit diesem Beschluss nichts darüber aussagt, ob der Antragsteller im luftsicherheitsrechtlichen Sinne zuverlässig ist. Hieran dürften angesichts der Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 1 und 2, Nr. 2 LuftSiG vielmehr durchgreifende Zweifel bestehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG analog festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.