Urteil
6 K 5586/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0606.6K5586.23.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger war im Jahr 2015 vom Amtsgericht X. rechtskräftig wegen vorsätzlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen nach § 176 StGB damaliger Fassung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war. Gleichwohl stellte die Bezirksregierung Düsseldorf nach Aktenlage zuletzt am 23. August 2018 die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fest (Beiakte Heft 1 Bl. 1 [handschriftlicher Vermerk]). Am 27. März 2023 beantragte der Kläger über sein Arbeitgeberin bei der Bezirksregierung, seine Zuverlässigkeit wieder festzustellen. Im Wesentlichen unter Verweis auf die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern aus dem Jahr 2015 versagte die Bezirksregierung dem Antragsteller nunmehr die Feststellung der Zuverlässigkeit mit Versagungsbescheid vom 25. Juli 2023. Sie widerrief die noch bis zum 23. August 2023 geltende Zuverlässigkeitsfeststellung nicht. Am 4. August 2023 hat der Kläger Klage gegen den Versagungsbescheid erhoben. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er trotz seiner Freiheitsstrafe bereits vor Ablauf der Regelfrist von zehn Jahren seit Rechtskrafteintritt, die § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG vorsieht, als zuverlässig anzusehen sei. Er leitet das aus dem Folgenden ab: Seine Auseinandersetzung mit der Tat, seine im Jahr 2016 absolvierte Sexualverhaltenstherapie, seine gute Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer sowie seine seitdem aufrecht erhaltene strafrechtliche Unbescholtenheit und seine ausgezeichneten Arbeitsleistungen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 25. Juli 2023 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 LuftSiG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die im Verwaltungsverfahren angegebenen Gründe. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Versagungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Bezirksregierung Düsseldorf war berechtigt, die Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 7 LuftSiG abzulehnen. 1. Der Versagungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bezirksregierung den Kläger vor dem Erlass des Versagungsbescheides ordnungsgemäß gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG angehört. Der Anhörungspflicht ist grundsätzlich durch das Ermöglichen einer schriftlichen Stellungnahme Genüge getan. 2. Der Versagungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., B.A. S. 7 und vom 15. Juni 2009– 20 B 148/09 –, juris Rn. 7 m.w.N., der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010– 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, NVwZ 2010 S. 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris und vom 4. Mai 2005– 20 B 2825/04 –, zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, a.a.O. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 des Waffengesetzes (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bestimmt, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine Aufzählung der in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Deshalb rechtfertigen Zweifel nicht nur die Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt. So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 –. Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05 – und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris, als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris Rn. 21. b) Wegen der zeitlich begrenzten Geltungskraft der Zuverlässigkeitsfeststellung kommt es auf die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, BVerwGE 121, 257 Rn. 15 zur insofern vergleichbaren Vorgängerregelung des § 29d LuftVG a.F. und § 9 Abs. 3 LuftVZÜV a.F.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 B 1714/10, BA Bl. 3 m.w.N. Dieser Grundsatz schützt den gesetzlich vorgesehenen Vorrang des Wiedererteilungsverfahrens. Dieser wird nur dann nicht angetastet, wenn nach Erlass des Versagungsbescheids weitere Gründe entstehen, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stellen. Diese können im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Näher: HessVGH, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 9 A 2649/20.Z, juris Rn. 20. c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung Düsseldorf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheids zu Recht verneint. Der Kläger ist im Jahr 2015 rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Kläger erfüllte damit im Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheids vom 25. Juli 2023 das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG für das Fehlen der Zuverlässigkeit, weil seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen waren, sondern lediglich acht. Weder in den Akten noch bei der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgetreten, die im Rahmen der von § 7 Abs. 1a Satz 1 und 3 LuftSiG verlangten Gesamtwürdigung den Schluss zuließen, der Kläger sei entgegen dem gesetzlichen Regelbeispiel ausnahmsweise doch als luftsicherheitsrechtlich zuverlässig einzustufen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die Begehung von Straftaten daran zweifeln lässt, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Dabei muss die Straftat keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten. Eine Verurteilung gebietet deshalb grundsätzlich eine weitere Gesamtwürdigung des Einzelfalls dahin, ob sich aus den festgestellten Vorgängen Bedenken ergeben, der Betreffende könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 20 ff. und vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08 –, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 20 CS 05.1674 –, juris Rn. 9. Der Kläger hat ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils, den das Gericht ebenso wie die Bezirksregierung zugrunde zu legen hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 – 3 B 6.11 –, BeckRS 2011, 54061, Rn. 10 und vom 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 –, NVwZ 2009, 398 Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018– 20 B 1340/17 –, juris Rn. 27 und 36; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 –, juris Rn. 21; Kammerbeschluss vom 15. Januar 2018 – 6 L 5976/17 –, n.v. gezeigt, dass er gerade nicht bereit ist, sich jederzeit für die Sicherheit des Luftverkehrs einzusetzen. Vielmehr hat er durch seinen vorsätzlichen sexuellen Missbrauch von Kindern in 12 Fällen gezeigt, dass er bereit ist, die Strafgesetze der Bundesrepublik Deutschland zu übertreten, wenn es ihm für sich selbst als vorteilhaft ansieht. Die mit der einjährigen Freiheitsstrafe geahndete Tat weist auf das Vorliegen charakterlicher und persönlicher Schwächen bei dem Kläger hin, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Er hat durch die Straftat gezeigt, dass er nicht fähig oder willens ist, die Rechtsordnung stets zu respektieren und dass er seine persönlichen Interessen über die Rechtsgüter anderer stellt, wobei er nicht vor der Begehung einer Straftat gegen die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, nämlich Kinder, zurückschreckt. Der sexuelle Missbrauch von Kindern hat sich nicht auf ein einmaliges Ereignis beschränkt, sondern der Kläger ist in dieser Weise über einen längeren Zeitraum straffällig geworden. Die Schwere der Tat kommt darin zum Ausdruck, dass gegen den Kläger keine Geld-, sondern sogleich eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl er bis dahin strafrechtlich unauffällig gewesen ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger Bemühungen gezeigt hat, seine problematische sexuelle Neigung in den Griff zu bekommen. Er ist den Bewährungsauflagen gefolgt und hat sich unmittelbar nach der Verurteilung in 12 Sitzungen einer Sexualtherapie gestellt. Auch war das Verhalten in der Bewährungszeit nach seinen Angaben, denen das Gericht folgt, nicht zu beanstanden. Diese Bemühungen liegen indessen zeitlich weit zurück und sind punktuell geblieben. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass und wie er weiterhin daran arbeitet, seine teilweise fehlerhafte sexuelle Veranlagung unter Kontrolle zu halten. Des Weiteren reicht es für die Wiederlegung der Regelvermutung nicht aus, das Problem der sexuellen Veranlagung anzugehen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger eine deutlich fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung gezeigt hat. Er hat nicht davor zurückgeschreckt, eine durchaus als schwerwiegend einzustufende Straftat zu begehen, um sein verbotenes sexuelles Bedürfnis nach Kindern zu befriedigen. Hiermit hat der Kläger belegt, dass er die Rechtsordnung missachtet und sogar vorsätzliche Straftaten begeht, um einen persönlichen Vorteil zu erlangen. Dabei hat er sich gegenüber den Folgen für das schutzbedürftige Kind gleichgültig gezeigt. Zugleich war der verheiratete Kläger bereit, seine Ehe aufs Spiel zu setzen, um sein Verlangen zu befriedigen. Schließlich war er – unabhängig von den luftsicherheitsrechtlichen Konsequenzen – bereit, auch seine bürgerliche Existenz zu riskieren, denn der sexuelle Missbrauch von Kindern wird gesellschaftlich als besonders verachtenswerte und schimpfliche Straftat angesehen, die bei Bekanntwerden zu einer vollständigen sozialen Ausgrenzung führen kann. Ob der Kläger auch nach Ablauf der inzwischen verstrichenen Zeit, in der er sich nach derzeitiger Erkenntnislage straffrei geführt hat, weiterhin eine fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung hat und daher zur Erlangung ähnlicher oder anderer Vorteile bereit wäre, diese erneut zu brechen, kann das Gericht offen lassen. Denn zumindest bleibt zweifelhaft, ob er seine Einstellung verändert hat. Das reicht aus, um nicht von er gesetzlichen Regelvermutung abzuweichen. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass er anders als durch straffreie Führung seine Einstellung zur Rechtsordnung gefestigt hat. Die straffreie Führung ist indessen der Regelfall, der bei einem jeden Bürger vorausgesetzt werden darf und der nicht als verdienstlich anzusehen ist. Daraus folgt jedoch zugleich, dass dieser Regelfall des Nachtatverhaltens den gesetzlichen Regelfall der Unzuverlässigkeitsvermutung bei einer einjährigen, weiterhin verwertbaren Freiheitsstrafe nicht zu überspielen vermag. Vielmehr verbleiben die gesetzlich durch die Straftat indizierten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestehen. Diese Zweifel lassen sich im Rahmen der (weiteren) Gesamtwürdigung des Einzelfalles nach nicht durch die vom Kläger vorgetragenen, stabilen privaten (Ehe und Familie) und beruflichen Hintergründe (langjähriges Arbeitsverhältnis, positive Arbeitszeugnisse) entkräften. Durch strafrechtliche Auffälligkeiten begründete Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit können regelmäßig weder durch beanstandungsfreies Verhalten im beruflichen Kontext noch durch geordnete wirtschaftliche und private Verhältnisse ausgeräumt werden. Denn bei der Luftsicherheit handelt es sich um einen Bereich, der angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hochrangigen Rechtsgüter einen besonders strengen Schutz erfordert und daher, wie sich bereits aus § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG und § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ergibt, keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 7 LuftSiG duldet. Nur so kann dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausreichend Rechnung getragen werden, weil dem Betroffenen ohne die Zuverlässigkeitsfeststellung bereits der Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich des Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 LuftSiG verwehrt bleibt. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 9 A 2649/20.Z, juris Rn. 25. Das Gericht musste den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgehen. Die Beweisfragen waren erkennbar unerheblich (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), soweit sie sich auf die sexuelle Veranlagung des Klägers und deren Überwindung durch eine vergangene Therapie beziehen. Unabhängig davon, ob der Kläger seine Neigung zum Zeitpunkt der Versagungsentscheidung dauerhaft überwunden hat, ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) allein entscheidend, dass der Kläger in nichtverjährter Vergangenheit bereit war, zur kurzzeitigen Bedürfnisbefriedigung und um einer subjektiv empfundenen Drucksituation für einige Zeit zu entkommen, erhebliche Straftaten gegen Kinder zu begehen. Maßgeblich ist die fehlerhafte Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung, die in diesen Taten zum Ausdruck kommt. Der konkrete, in der sexuellen Präferenz des Klägers liegende Grund ist lediglich der Anlass, an dem sich die Bereitschaft des Klägers zur Begehung von erheblichen Straftaten manifestiert hat. Umgekehrt würde es die Luftsicherheit nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar beeinträchtigen, wenn der Kläger wieder rückfällig würde. Soweit der Kläger einen Sachverständigenbeweis zu der Frage verlangt, dass er seine Neigung unter Kontrolle hat, keine pädophilen Neigungen hat und eine Umkehr in Einstellung und Verhalten sowie die Bereitschaft zur Selbstkontrolle anzunehmen ist, war dem aus denselben Gründen nicht nachzukommen. Sollte sich die Beweisfrage umfassend, d.h. über den Bereich der Sexualität hinaus, auf die Bereitschaft zur Selbstkontrolle beziehen, bezöge sich die Frage auf die Zuverlässigkeit des Klägers. Damit bezöge sich die Beweisfrage auf eine nur dem Gericht, aber nicht dem Sachverständigenbeweis zugängliche rechtliche Würdigung und wäre unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Beschluss Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.