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Urteil

13 K 7098/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0926.13K7098.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00. 1974 geborene Kläger steht im Dienst der Beklagten. Er wurde zum 00. November 2016 beim C. für das Q. der C1. am Dienstort E. als Tarifbeschäftigter eingestellt. In § 2 des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags heißt es: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Unter dem 00. Dezember 2016 stellte der Kläger erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. Einschlägig war insoweit § 44 Abs. 1 des seinerzeit geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) ‑ besonderer Teil Verwaltung ‑ (BT-V), wonach für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung finden. Mit Bescheid des C2. für J. , V. und E. der C1. (im Folgenden: C3. ) vom 00. Februar 2017 wurde festgestellt, dass der Kläger ab dem 00. November 2016 dem Grunde nach einen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Eine amtlich unentgeltliche Unterkunft am Standort E. werde ihm bereitgestellt. Er sei verpflichtet, jede Änderung, die sich auf das zu gewährende Trennungsgeld auswirken könne, unverzüglich anzuzeigen. Der Kläger bewohnte zunächst eine durch den Dienstherrn zur Verfügung gestellte unentgeltliche Unterkunft in E. . Zum 00. Januar 2017 mietete er selbst eine Wohnung in der X.--------straße 00 in 00000 E. an. Der Mietbetrag setzt sich laut Mietvertrag vom 00. Dezember 2016 aus der Kaltmiete (450,00 Euro) und der Vorauszahlung für die Betriebskosten (170,00 Euro) zusammen. Im Rahmen der monatlichen Festsetzungen des Trennungsgeldes für das Jahr 2018 wurde jeweils der Gesamtbetrag von 620,00 Euro veranlagt und ausgezahlt. Mit Wirkung vom 00. Juni 2018 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis berufen. Mit Bescheid vom 00. Januar 2020 hob das C3. den Bescheid vom 00. Februar 2017 auf und ersetzte ihn durch eine Regelung, wonach die dem Kläger auf Grundlage seines Mietvertrags für die Wohnung X.--------straße 00 in 00000 E. entstehenden Mietauslagen und die darüber hinaus anfallenden notwendigen berücksichtigungsfähigen Mietnebenkosten künftig für jeden Abrechnungsmonat bis zur Höhe des in dem jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrags für den Dienstort E. erstattet würden. Hingewiesen wurde der Kläger dabei auf folgendes: Gemäß § 3 Abs. 4 TVG würden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TVG bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Hierzu gehörten auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Die nachgewiesenen Aufwendungen könnten bis zu der Höhe anerkannt werden, die für die Anmietung einer durchschnittlichen Unterkunft am Dienstort anfalle (Höchstbetrag). Dieser Höchstbetrag werde regelmäßig an die örtliche Wohnungsmarktlage am Dienstort angepasst. Er betrage für E. derzeit 620,00 Euro. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Unterkunftskosten sei nicht möglich. Die im Erstattungsbetrag enthaltene Nebenkostenvorauszahlung werde dem Kläger bis zur Vorlage der Endabrechnung unter Vorbehalt erstattet, da die Höhe der tatsächlichen Nebenkosten erst mit der Jahres- oder Endabrechnung bekannt werde. Der Kläger werde gebeten, die infrage kommenden Nebenkostenabrechnungen nach Erhalt unverzüglich zur Verrechnung der gewährten Abschläge einzureichen. Bei Nichtvorlage der Jahres- oder Endabrechnungen würden die darauf gewährten Abschläge in voller Höhe zurückgefordert. Der Kläger sei verpflichtet, jede Änderung, die sich auf das zu gewährende Trennungsgeld auswirken könne, unverzüglich der Abrechnungsstelle anzuzeigen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, den der Kläger unter anderem damit begründete, dass eine Rücknahme des Bescheides vom 00. Februar 2017 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG schon daran scheitere, dass dieser kein Verwaltungsakt, sondern eine arbeitsrechtliche Regelung sei, wies das C3. mit Widerspruchsbescheid vom 00. Februar 2020 zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der Bescheid vom 00. Januar 2020 insoweit fehlerhaft sei, als es keiner Aufhebung des „Bescheides“ vom 00. Februar 2017 bedurft habe, da dieser kein Verwaltungsakt sei. In der Sache sei der Bescheid vom 00. Januar 2020 allerdings nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Klägers auf Trennungsgeld sei unstreitig. Zu Recht seien die Nebenkosten lediglich als Abschläge gewährt worden. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, die Höhe der tatsächlich gezahlten Nebenkosten nachzuweisen, bisher nicht nachgekommen. Er habe selbst darauf verwiesen, für das Jahr 2018 eine Abrechnung seines Vermieters und eine Rückzahlung erhalten zu haben. Es sei selbstverständlich, dass genau dieser Betrag Gegenstand einer Rückforderung sein werde. Eine Klage hiergegen wurde seitens des Klägers nicht erhoben. Mit Schreiben vom 00. Februar 2020 übersandte der Kläger eine Betriebskostenabrechnung seines Vermieters für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, aus der sich ein Guthaben zugunsten des Klägers in Höhe von insgesamt 972,66 Euro ergab. Mit Bescheid vom 00. April 2020 forderte das C3. die überzahlten Beträge in Höhe von insgesamt 972,66 Euro zurück. Hiergegen legte der Kläger unter dem 00. Mai 2020 Widerspruch ein und übersandte erstmalig eine Jahresrechnung der Stadtwerke E. vom 30. August 2019 für Stromkosten in Höhe von 231,63 Euro, die für die Unterkunft angefallen seien (Abrechungszeitraum 24. August 2018 bis 19. August 2019). Daraufhin half das C3. dem Widerspruch mit Bescheid vom 00. Juni 2020 vollumfänglich ab, da die nunmehr vorgelegte Abrechnung über Stromkosten bislang nicht habe berücksichtigt werden können. In einem neuen Verfahren werde geprüft, inwieweit der Kläger überzahltes Trennungsübernachtungsgeld zurückzahlen müsse. Der Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass er bisher lediglich die Stromkostenabrechnung für den Zeitraum vom 24. August 2018 bis zum 19. August 2019 eingereicht habe. Um einen eventuellen Rückforderungsbetrag korrekt berechnen zu können, werde um Herausgabe der Jahresrechnung für den Zeitraum von August 2017 bis Juli/August 2018 gebeten. Unter dem 00. Juli 2020 übersandte der Kläger die angeforderte Stromrechnung. Mit Bescheid vom 00 August 2020 hob das C3. sodann die Festsetzungen über die Trennungsgeldzahlungen für die Monate Januar 2018 bis Dezember 2018 insoweit auf, als zuviel Trennungsübernachtungsgeld gewährt worden sei (1.). Die dem Kläger aufgrund der Erstbescheide zuviel gezahlten Trennungsgeldbeträge im Rahmen der Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 721,88 Euro wurden zurückgefordert (2.). In der Begründung heißt es, dass unter Berücksichtigung der vorgelegten Betriebskostenabrechnung eine Überzahlung von 721,88 Euro erfolgt sei. Die Vorauszahlung für die Betriebskosten sei im Rahmen der monatlichen Festsetzungen im Jahr 2018 jeweils als Abschlag ausgezahlt worden. Die Zahlungen seien damit insoweit vorbehaltlich der konkreten Abrechnungen erfolgt. Dies hätte dem Kläger auch bewusst sein müssen. Auf Vertrauensschutz könne er sich insoweit nicht berufen. Daher sei die Aufhebung der genannten monatlichen Festsetzungen nach § 48 VwVfG berechtigt. Der Anspruch auf Rückzahlung ergebe sich aus § 84a Satz 1 BBG i.V.m. den in §§ 812 ff. BGB niedergelegten Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auch aus Billigkeitserwägungen könne von der Rückforderung nicht abgesehen werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das C3. mit Widerspruchsbescheid vom 00. September 2020 zurück. Zugleich hob es den Bescheid vom 00. August 2020 insoweit auf, als die Rückforderung der auf die Monate Januar bis Mai 2018 entfallenden Betriebskosten betrieben wurde. Soweit in dem Bescheid vom 00. August 2018 auch die Monate Januar bis Mai 2018 betroffen seien, sei verkannt worden, dass der Kläger während dieses Zeitraums noch Tarifbeschäftigter gewesen sei, sodass es einer Aufhebung nach den Vorschriften des VwVfG nicht bedurft habe. Insoweit sei der Bescheid daher aufzuheben gewesen. Für die Zeit ab Verbeamtung des Klägers (00. Juni 2018) gehe es um zuviel gezahltes Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 425,08 Euro. Dabei habe die Rückforderung durch Verwaltungsakt ergehen dürfen. Die (teilweise) Rücknahme der monatlichen Festsetzungen des Trennungsübernachtungsgeldes im Jahr 2018 und die entsprechende Rückforderung seien rechtmäßig. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die monatlich festgesetzten Mietkostenerstattungen von jeweils 620,00 Euro absolut und endgültig gewesen seien. Ihm habe klar sein müssen, dass die Betriebskosten im Wege einer monatlichen Vorauszahlung gewährt worden seien, die vorbehaltlich einer späteren endgültigen Abrechnung durch den Vermieter erfolgt sei. Dies ergebe sich letztlich unmittelbar aus dem geschlossenen Mietvertrag. Dem Kläger habe daher auch die Rechtswidrigkeit der monatlichen Festsetzungen klar sein müssen. Ein Vertrauensschutz in die erhaltenen und mit insgesamt zwölf Abrechnungsbescheiden für das Jahr 2018 festgesetzten Leistungen bestehe nicht. Die Rückforderung sei ebenfalls gerechtfertigt; insbesondere unterliege der Kläger der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB. Gegen den Bescheid vom 00. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00. September 2020 erhob der Kläger Klage, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 13 K 6355/20 anhängig war. Zur Begründung trug er vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht vorlägen. Die einzelnen monatlichen Festsetzungsbescheide, die jeweils ein Trennungsgeld für den Zeitraum 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 vorsähen, seien nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe sich damit begnügt, einen pauschalen Ersatz auch für die Nebenkosten auf der Grundlage des vorgelegten Mietvertrags zu gewähren. So ergebe sich etwa auch aus der Aufschlüsselung der Zahlungen anlässlich des Antrags auf Trennungsgeld vom 26. April 2017, dass die Abrechnung in Form einer Pauschale erfolge. Erst ab dem 00. Januar 2020 habe die Beklagte festgestellt, dass er seiner Nachweispflicht nur dann genügen könne, wenn die konkreten Kostenabrechnungen vorgelegt würden. Jedenfalls habe er schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass die monatlichen Festsetzungen Bestand hätten. Ihm sei weder bekannt gewesen, dass die Verwaltungsakte womöglich rechtswidrig gewesen seien, noch sei ihm insoweit grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Im Zusammenhang mit der Rückforderung nach § 84a BBG könne er sich auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Im Übrigen entspräche es auch der Billigkeit im Sinne von § 84a Satz 3 BBG, von einer Rückforderung abzusehen. Die Rückforderung sei im Übrigen jedenfalls der Höhe nach nicht berechtigt. So zählten zu den notwendigen Unterkunftskosten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 TVG alle Aufwendungen, um am Dienstort einen zweiten Haushalt zu führen. Solche Aufwendungen seien zum einen für die Reinigung des Treppenhauses (57,67 Euro ausweislich der Aufstellung vom 19. Oktober 2020) sowie zum anderen in Gestalt des Entgelts für die Nutzung des Internets in Höhe von 19,99 Euro pro Monat (also 139,93 Euro für sieben Monate) entstanden. Diese Beträge müssten jedenfalls vom Rückforderungsbetrag abgesetzt werden (425,08 Euro minus 139,93 Euro minus 57,67 Euro = 227,48 Euro). Soweit die Beklagte sich insoweit auf den Ablauf der Antragsfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TVG berufe, sei dem nicht zu folgen. Denn die Beklagte habe bislang nicht bestandskräftig über das Trennungsgeld für die in Rede stehenden Monate Juni bis Dezember 2018 entschieden, da sie die jeweiligen Bescheide zurückgenommen habe. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid selbst sei auch der Höhe nach nicht bestandskräftig. Mit Urteil vom 8. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 00. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00. September 2020 zurück. Wegen der Gründe wird auf den Entscheidungsabdruck (Seiten 89 bis 94 der Gerichtsakte 13 K 6355/20 verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 13. September 2022. Mit Bescheid vom 00. Oktober 2020 betreffend die Monatsabrechnung Trennungsgeld Nr. 0000000 für September 2020 hatte das C3. die Trennungsgeldvergütung auf 1.286,00 Euro festgesetzt und zugleich mit dem verbleibenden, nicht durch Verwaltungsakt geltend gemachten Rückforderungsanspruch für die Monate Januar bis Mai 2018 (Zeitraum der Tarifbeschäftigung des Klägers) in Höhe von 296,80 Euro aufgerechnet, so dass sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 989,20 Euro ergab. In der Anlage zur Monatsabrechnung heißt es hierzu als Erläuterung: „Anrechnung von 296,80 Euro Betriebsnebenkosten 2018 gemäß Widerspruchsbescheid vom 00. September 2020“. Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 00. Oktober 2020, soweit damit 296,80 Euro gegen seinen Anspruch auf Trennungsgeld aufgerechnet wurden. Er erhebe eine Einrede im Hinblick auf die vom C3. geltend gemachte Gegenforderung. Gemäß § 390 BGB könne eine Forderung, der eine Einrede entgegenstehe, nicht aufgerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid 00. Oktober 2020, ausgehändigt gegen Empfangsbekenntnis am 00. Oktober 2020, wies das C3. den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es aus: Ein förmlicher Rechtsbehelf wie der Widerspruch müsse sich gegen einen Verwaltungsakt richten. Der Kläger wende sich gegen die in dem Abrechnungsbescheid vom 00. Oktober 2020 vorgenommene Verrechnung eines Rückforderungsbetrages in Höhe von 296,80 Euro. Dieser Betrag fuße auf einer im Zeitraum Januar bis Mai 2018 im Status des Klägers als Tarifbeschäftigter des Bundes eingetretenen Überzahlung von Trennungsgeld. Der Anspruch der Tarifbeschäftigten auf Trennungsgeld wie auch die Geltendmachung der Ansprüche und die Behandlung von Einwendungen und schließlich ebenfalls etwaige Störungen bei der Leistungsgewährung, wie die vorliegende Überzahlung, begründeten sich aus dem Arbeits- und Tarifrecht. Eine Beitreibung des überzahlten Betrags auf Grundlage beamten- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften sei demnach nicht möglich. Es gelte im Zweifel Arbeitsrecht. Dieser Rechtssystematik folgend sei festzustellen, dass die in dem Abrechnungsbescheid vorgenommene Verrechnung des Betrages in Höhe von 296,80 Euro nicht auf Grundlage beamten- bzw. verwaltungsrechtlicher Vorschriften erfolgt sei. Die Verrechnung stelle mithin keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar und könne daher mit einem Widerspruch nicht angefochten werden. Der Kläger hat am 00. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte mache gegen ihn 296,80 Euro geltend, die ihm für die Zeit von Januar bis Mai 2018 an Trennungsübernachtungsgeld zuviel gezahlt worden seien. In dieser Zeit sei er Arbeitnehmer und die Beklagte Arbeitgeberin gewesen. Zwischen den Beteiligten sei streitig, ob die geltend gemachte Forderung (noch) bestehe und bejahendenfalls, in welcher Höhe. Für die Entscheidung darüber, ob die Hauptforderung (1.286,00 Euro) durch Aufrechnung mit der Gegenforderung (296,80 Euro) in dieser Höhe erloschen sei, sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 126 Abs. 1 BBG gegeben, denn die Hauptforderung entstamme gemäß § 83 BBG aus dem Beamtenverhältnis. Die Gegenforderung sei weder durch ihn anerkannt noch rechtskräftig festgestellt und auch nicht rechtshängig. Über sie zu entscheiden sei den Verwaltungsgerichten verwehrt, da insoweit ein anderer Rechtsweg gegeben sei. Um der Beklagten, die sich auf die Aufrechnung berufe, Gelegenheit zu geben, das Bestehen der Gegenforderung von dem Gericht eines anderen Rechtswegs feststellen zu lassen, müsse das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren aussetzen. Allerdings dürfe dies nicht dazu führen, dass ihm als Inhaber der Hauptforderung gegenüber das Recht dauerhaft verweigert werde. Um dies zu vermeiden, sei es gemäß § 173 VwGO geboten, den sich aus §§ 148, 151 ZPO ergebenden Rechtsgedanken entsprechend anzuwenden. In § 151 ZPO sei für den dort bezeichneten Sachverhalt bestimmt, dass das Gericht, falls die notwendige Klage noch nicht erhoben sei, eine Frist zur Erhebung der Klage zu setzen habe. Dieser Rechtsgedanke sei im Zivilprozess auch auf den Fall anzuwenden, dass im Zeitpunkt der Aussetzung nach § 148 ZPO über das Bestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses noch kein Rechtsstreit anhängig sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Festsetzungsbescheides des C2. für J. , V. und E. der C1. vom 00. Oktober 2020 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 00. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm für den Monat September 2020 weiteres Trennungsgeld in Höhe von 296,80 Euro zu bewilligen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer ihr Gelegenheit gegeben wird, das Verfahren im Hinblick auf die Gegenforderung vor einem anderen Gericht anhängig zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens sowie des Klageverfahrens VG Düsseldorf 13 K 6355/20 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden (§ 74 VwGO). Auch hat gemäß § 68 ff. VwGO ein Vorverfahren stattgefunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein solches Vorverfahren nicht nur vor Klagen von Beamten gegen Verwaltungsakte, sondern gemäß § 126 Abs. 2 BBG vor allen Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. Hier handelt es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, da der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld für den Monat September 2020 geltend macht. Die Vorfrage, ob dieser Anspruch durch Aufrechnung mit einer dem Zivilrecht zuzuordnenden Gegenforderung der Beklagten teilweise erloschen ist, lässt die beamtenrechtliche Natur des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Trennungsgeld für September 2020 unberührt. Jedoch ist die Klage nicht begründet. I. Dies gilt zunächst für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Trennungsgeld. Der Festsetzungsbescheid des C3. vom 00. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung von Trennungsgeld für September 2020 in voller Höhe von 1.286,00 Euro. Vielmehr steht der Beklagten ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 296,80 Euro zu (hierzu unter 1.), mit dem sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgerechnet hat, so dass der Anspruch des Klägers auf Trennungsgeld in dieser Höhe erloschen ist (hierzu unter 2.), was das Gericht prozessual zu berücksichtigen hat (hierzu unter 3.). 1. Dass die Beklagte vom Kläger im Jahr 2018 überzahltes Trennungsübernachtungsgeld zurückverlangen kann, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2022 (13 K 6355/20) für den Zeitraum, in dem der Kläger im Beamtenverhältnis stand (Juni 2018 bis Dezember 2018), bereits entschieden. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Auf seine Gründe, die der erkennende Einzelrichter für zutreffend hält, weshalb er sie sich zu eigen macht, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ihnen kommt für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2018 bis Mai 2018), in dem der Kläger Tarifbeschäftigter war, in gleicher Weise Geltung zu. Da laut Tarifvertrag die für Beamtinnen und Beamten geltenden trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen auf Tarifbeschäftigte entsprechende Anwendung finden, unterscheidet sich die Rechtslage insoweit nicht. 2. Mit dem bestehenden Rückforderungsanspruch in Höhe von 296,80 Euro hat die Beklagte in dem Festsetzungsbescheid des C3. vom 00. Oktober 2020 betreffend das Trennungsgeld für September 2020 wirksam aufgerechnet. Eine Aufrechnung bewirkt gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Die Ansicht des Klägers, einer Aufrechnung stehe gemäß § 390 BGB entgegen, dass die Forderung der Beklagten einredebehaftet sei, ist unzutreffend. Der Rückforderung des überzahlten Trennungsgeldes steht keine Einrede entgegen. Ein bloßes Bestreiten der Rechtmäßigkeit einer Forderung, wie es hier gegeben ist, stellt keine Einrede im Sinne des Schuldrechts dar. Anderenfalls könnte mit einer bestrittenen Forderung niemals aufgerechnet werden. 3. Eine Aufrechnung ist auch mit und gegen öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich zulässig und daher, wenn sie erklärt wird, vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 40 Rz. 45 m.w.N. Hieran ändert sich im vorliegenden Fall nichts durch den Umstand, dass es sich bei dem Rückforderungsanspruch der Beklagten, mit dem sie aufgerechnet hat, um eine rechtswegfremde ‑ arbeitsrechtliche ‑ Forderung handelt. Ob dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG bzw. unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift die Entscheidungsbefugnis auch über rechtswegfremde Forderungen zusteht, ist umstritten. Ausgangspunkt ist § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Konsens besteht, dass einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nichts entgegensteht, wenn diese rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zu begründen ist dies damit, dass in diesem Fall das angerufene Gericht keine Entscheidung über das Bestehen der Gegenforderung trifft. Bei einer Aufrechnung mit einer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten rechtswegfremden Gegenforderung sind die Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen uneinheitlich. Vgl. zum Streitstand ausführlich Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rz. 44 ff. So wird die Ansicht vertreten, dass die von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eröffnete rechtswegüberschreitende Sachkompetenz nicht nur dann gelte, wenn die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden könne, sofern der beschrittene Rechtsweg für eine von ihnen gegeben sei. Vielmehr gelte die Pflicht des Gerichts, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, auch dann, wenn mit einer rechtswegfremden Forderung aufgerechnet werde. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung stelle als Vorfrage einen „rechtlichen Gesichtspunkt“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG dar. Anders als eine Widerklage führe die Aufrechnung nicht zur Rechtshängigkeit der Gegenforderung, sodass kein neuer Streitgegenstand eingeführt werde, was von § 17 Abs. 2 GVG in der Tat nicht erfasst wäre. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, a.a.O. Im Interesse der Prozessökonomie und der Rechtsschutzeffektivität sei daher die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung prozessrechtlich ebenso zu behandeln wie die Kumulation rechtswegunterschiedlicher Klagegründe. In beiden Fällen sei das Gericht des zulässigen Rechtswegs befugt, auch über die rechtwegfremde Forderung zu entscheiden. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 1994 ‑ 3 TG 2026/93 ‑, juris, Rz. 24 m.w.N. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Jedenfalls mit Blick auf die Besonderheiten der hier gegebenen Konstellation gilt, dass die Aufrechnung der Beklagten vom Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu berücksichtigen ist. Sowohl bei der Hauptforderung als auch bei der Gegenforderung geht es jeweils um Trennungsgeld. Zugleich ist die Gegenforderung der Beklagten Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs auf Rückforderung von Trennungsgeld für das Jahr 2018, der lediglich deshalb in einen dem öffentlichen Recht und einen dem Zivilrecht unterfallenden Zeitabschnitt aufgespalten ist, weil der Kläger mit Wirkung vom 00. Juni 2018 verbeamtet wurde. Für die Zeit bis zur Verbeamtung und für die Zeit danach ist die materielle Rechtslage betreffend Trennungsgeld identisch; kraft tarifvertraglicher Inbezugnahme finden für den Teil des Jahres 2018, in dem der Kläger Tarifbeschäftigter war, die für Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften, die ihrerseits auf die §§ 812 ff. BGB verweisen, entsprechende Anwendung. Hinzu kommt, dass für die Zeit nach der Verbeamtung bereits ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vorliegt, das die Rechtmäßigkeit der Rückforderung bestätigt, auch wenn seine Rechtskraft sich nur auf den beamtenrechtlichen Teil der Rückforderung erstreckt. Angesichts des Näheverhältnisses von Haupt- und Gegenforderung und der Besonderheit, dass zwar eine unterschiedliche Rechtswegzuständigkeit gegeben ist, die materielle Rechtslage sich aber nicht unterscheidet, sondern einheitlich öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist, wobei das Verwaltungsgericht schon rechtskräftig entschieden hat, kommt hier die ratio legis des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zum Tragen, wonach die Prozessökonomie es gebietet, dass das Gericht des zulässigen Rechtswegs auch über die rechtswegfremde Gegenforderung entscheidet. II. Aus dem Gesagten folgt, dass auch dem Hilfsantrag, der lediglich die prozessualen Konsequenzen aus der abweichenden Rechtsauffassung des Klägers zur prozessualen Berücksichtigungsfähigkeit der Gegenforderung zieht, der Erfolg versagt bleiben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 296,80 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.