Beschluss
3 TG 2026/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0128.3TG2026.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist auch begründet. Der auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag ist zulässig. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren aus Vollstreckungstiteln, die in einem Verfahren aufgrund der VwGO ergangen sind, gilt - soweit sich aus der VwGO nichts anderes ergibt - das Achte Buch der ZPO entsprechend (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.04.1992 ist ein verwaltungsgerichtlicher Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO. Auf die Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluß sind somit auch die §§ 767, 769 ZPO entsprechend anwendbar. Mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO können materiellrechtliche Einwendungen geltend gemacht werden, die den im Vollstreckungstitel festgestellten materiellen Anspruch selbst betreffen und die die Wirkung haben, daß der Anspruch nicht oder nur eingeschränkt durchgesetzt werden kann. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die bei Bestehen der Aufrechnungsvoraussetzungen zum Erlöschen des Anspruchs führt. Die Antragstellerin hat daher zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO erhoben. Entsprechend § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozeßgericht, wenn die Vollstreckungsabwehrklage anhängig ist, auf Antrag die Zwangsvollstreckung durch Beschluß einstweilen einstellen (Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 167 Rdnr. 2; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 167 Rdnr. 13; Hess. VGH, Beschluß vom 04.05.1988 - 4 TH 3493/86 - NVwZ-RR 1989, 507). Bei der nach gerichtlichem Ermessen zu treffenden Anordnung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage zu berücksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 769 Rdnr. 6). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht den Einstellungsantrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß die Entscheidung über das Antragsbegehren von der Zulässigkeit und der Wirksamkeit der von der Antragstellerin erklärten Aufrechnung abhängt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist es der Antragstellerin jedoch nicht verwehrt, die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung, für die an sich der Zivilrechtsweg gegeben ist, im Verwaltungsgerichtsprozeß geltend zu machen. Zwar entsprach es bisher herrschender Meinung, daß die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Gegenforderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt ist oder wenn sie vom Schuldner anerkannt wird. Da die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach § 322 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, der Rechtskraft fähig ist, würde bei einer umfassenden gerichtlichen Entscheidungsbefugnis das Gericht über das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen, die seiner Jurisdiktion eigentlich entzogen sind, befinden. Dies ist bisher wegen der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Rechtswegzuständigkeit beigemessen hat, als unzulässig angesehen worden (BGH, Urteil vom 11.01.1955 - I ZR 106/53 - BGHZ 16, 124 (141) = NJW 1955, 497; BVerwG, Urteil vom 12.02.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19 (27) = NJW 1987, 2530 = DÖV 1987, 821; Bay. VGH, Beschluß vom 15.12.1981 - Nr. 22 C 81 A.1943 - BayVBl. 1982, 245; VGH Mannheim, Urteil vom 16.03.1977 - IV 851/76 - NJW 1978, 2050). Die im vorliegenden Fall zur Aufrechnung gestellte zivilrechtliche Forderung ist weder rechtskräftig festgestellt noch ist sie unbestritten, da die Antragsgegnerin Widerspruch gegen den von der Antragstellerin erwirkten Mahnbescheid eingelegt hat. Nach der angeführten Rechtsprechung könnte diese rechtswegfremde Forderung im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Vielmehr müßte gemäß §§ 94, 173 VwGO i.V.m. § 148 ZPO das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits vor dem Zivilgericht ausgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1987, a.a.O.). Diese Rechtslage hat sich indes durch die Neufassung des § 17 GVG durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG -) vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809), der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsgerichtsprozeß entsprechende Anwendung findet, geändert. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet nunmehr das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Diese Bestimmung eröffnet eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz, sofern der bestrittene Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht für einen Klagegrund zulässig ist (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Dr. 11/7030, S. 37). Es entspricht einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, daß hiermit dem angerufenen Gericht die Pflicht auferlegt wird, in den Fällen, in denen die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern der beschrittene Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 6 f.; Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5 f.; Schenke/Ruthig NJW 1992, 2505 (2510); BGH, Urteil vom 28.02.1991 - III ZR 53/90 - NJW 1991, 1686). Umstritten ist allerdings, ob sich die Ausweitung des Prüfungsumfanges durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch auf die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung erstreckt. Teilweise wird angenommen, daß es sich insoweit nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt" im Sinne dieser Bestimmung handele, sondern um ein selbständiges Gegenrecht, für das ebenso wie in den Fällen der objektiven Klagehäufung und der Widerklage keine Entscheidungsbefugnis bestehe (Zöller, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 10; Thomas/Putzo, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 7; Rupp, NJW 1992, 3274; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 2 K 141/85 - NVwZ-RR 1993, 61 (63); Hess. VGH, Urteil vom 07.10.1993 - 5 UE 1398/91 unter Berufung auf BVerwG, Beschluß vom 31.03.1993, - 7 B 5/93 - NJW 1993, 2255 ). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, daß es bei der Zulassung der Prozeßaufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen erneut zu Rechtswegüberschneidungen käme, die durch die §§ 17 ff. GVG n. F. gerade ausgeschaltet werden sollten. Soweit beispielsweise eine aufzurechnende Forderung des öffentlichen Rechts zur Tilgung einer zivilrechtlichen Forderung verwendet würde, wäre ein Zivilgericht zur Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des zur Aufrechnung gestellten Teils der Gegenforderung zuständig, während der restliche Teil der Gegenforderung vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sei, wobei diese hinsichtlich dieses Forderungsteiles nicht einmal an die rechtskräftige Beurteilung des Zivilgerichts hinsichtlich des anderen Teils gebunden seien (Zöller, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 5 f., Rupp, a.a.O.). Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die Neuregelung der §§ 17 ff. GVG auf der Vorstellung von der "Gleichwertigkeit aller Rechtswege" beruht und das Ziel verfolgt, den "praktischen Bedürfnissen der heutigen Rechtspflege" Rechnung zu tragen. Als änderungsbedürftig wurden vor allem zwei Regelungen angesehen, nämlich die Befugnis des Adressatgerichtes zur Weiterverweisung und die Befugnis der Berufungs- und Revisionsgerichte zur Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Dr. 11/7030, S. 36). Die Bedeutung dieser Rechtswegstreitigkeiten sollte zurückgedrängt werden. Hierdurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß die Entscheidung durch ein an sich unzuständiges Gericht eher hinzunehmen sei als eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens. Dieser ratio legis würde es widersprechen, wenn man § 17 Abs. 2 GVG nur auf die Fälle der Anspruchskumulation anwenden und es im Falle der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen bei der Aufspaltung der Rechtswege belassen würde. Im Interesse der Prozeßökonomie und der Rechtsschutzeffektivität ist daher die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung mit der rechtlichen Kumulation rechtswegunterschiedlicher Klagegründe prozeßrechtlich gleichzubehandeln (wie hier: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 6; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 40 Rdnr. 45; Schenke/Ruthig NJW 1992, 2505 und NJW 1993, 1374; Drygala NZA 1992, 294; ArbG Passau, Beschluß vom 29.10.1991 - 4 Ca 650/91 - NZA 1992, 428; offen: BVerwG, Beschluß vom 31.03.1993 - 7 B 5/93 - NJW 1993, 2255). Zwar ist der Gegenansicht darin zuzustimmen, daß es bei einer Zulassung der Prozeßaufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen zu einer gewissen Rechtswegzersplitterung bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Forderung kommen kann (ZÖller, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 10; Rupp, a.a.O.), wenn beispielsweise eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Forderung teilweise zur Tilgung einer zivilrechtlichen Forderung verwandt wird und das Zivilgericht bis zur Höhe der Hauptforderung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung zu entscheiden hat, während hinsichtlich des Rests der Gegenforderung der Verwaltungsrechtsweg einschlägig ist. Dieses Ergebnis ist jedoch im Interesse der Rechtsschutzeffektivität hinzunehmen. Die hier befürwortete Lösung führt nämlich zu einer Konzentration des Rechtsschutzes in einem Verfahren und erspart es dem Betroffenen, zwei Verfahren in unterschiedlichen Rechtswegen bezüglich des zur Aufrechnung gestellten Teils der Gegenforderung zu führen. Daß der Betroffene bezüglich der restlichen Gegenforderung das Gericht eines anderen Rechtsweges in Anspruch nehmen müßte, ist im Hinblick darauf, daß die Neuregelung auf der Vorstellung von der Gleichwertigkeit der Rechtswege beruht, nicht bedenklich. Der Umstand, daß die Verwaltungsgerichte hinsichtlich eines bei ihnen eingeklagten Teils einer Forderung nicht an die rechtskräftige Beurteilung des Zivilgerichts bezüglich eines anderen zur Aufrechnung gestellten Teils des materiellrechtlichen Anspruchs gebunden sind, ist kein spezifisches Problem der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung. An dieser Bindung fehlt es vielmehr auch dann, wenn mit einer rechtswegzugehörigen Forderung aufgerechnet wird (vgl. Schenke/ Ruthig NJW 1993, 1374 (1375)). Auch die grammatikalische Interpretation des § 17 Abs. 2 GVG spricht dafür, die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG einzubeziehen. Bei der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Gegenforderung handelt es sich in der Regel um eine Vorfrage, deren Beantwortung für den Ausgang des Rechtsstreits über das Bestehen einer Forderung entscheidend ist. Das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung stellt daher einen als Vorfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen "rechtlichen Gesichtspunkt" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG dar. Schenke/Ruthig (NJW 1992, 2505 (2510)) weisen zu Recht darauf hin, daß insofern ein wesentlicher Unterschied zur Erhebung der Widerklage besteht, bei der das Bestehen des mit dieser geltend gemachten Gegenrechts für den Erfolg der Klage des Klägers unbeachtlich ist. Zwar stellt das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung im Rahmen der §§ 767, 769 ZPO keine Vorfrage dar, deren Beantwortung für den Ausgang des von einer weiteren Person anhängig gemachten Rechtsstreits über das Bestehen einer Hauptforderung von Bedeutung ist. Vielmehr ist Streitgegenstand, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig wird, weil dieser vollstreckbare Anspruch durch die Einwendung der Aufrechnung erloschen ist. Mithin hängt der Erfolg der vorliegenden Klage und des vorliegenden Antrages allein davon ab, ob die von der Antragstellerin erklärte Aufrechnung zum Erlöschen der Forderung der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß führt. Aber auch in diesem Fall findet § 17 Abs. 2 GVG mit der Folge Anwendung, daß das gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 767 Abs. 1, 769 ZPO zuständige Verwaltungsgericht über die von der Antragstellerin erhobene Einwendung der Aufrechnung zu entscheiden hat, obwohl über die den Gegenstand der Aufrechnung bildende Forderung an sich im Zivilrechtsweg zu entscheiden wäre. Das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung stellt erst recht dann einen für die Entscheidung "in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt" dar, wenn die Aufrechnung nicht als Gegenrecht, sondern als anspruchsbegründende Voraussetzung von dem Kläger beziehungsweise Antragsteller geltend gemacht wird. Der gegen eine einheitliche Entscheidung des Gerichts im Falle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung vorgebrachte Einwand, daß es sich bei der Aufrechnung nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt", sondern um ein selbständiges Gegenrecht handele (Zöller, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 10), greift bei der im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Aufrechnung nicht ein. Die von § 17 Abs. 2 GVG geregelten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger einen Sachverhalt zur Entscheidung stellt, der nur teilweise in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fällt. So verhält es sich aber auch bei den vorliegenden Verfahren gemäß §§ 767, 769 ZPO. Für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln richtet, ist das Verwaltungsgericht das gemäß § 167 Abs. 1 VwGO zuständige Gericht. Macht der Kläger, wie im vorliegenden Fall, eine Einwendung geltend, über die in einem anderen Rechtsweg zu entscheiden ist, so wäre das Verwaltungsgericht, ohne die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 GVG, insoweit für die Entscheidung nicht zuständig. Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über das Bestehen der von der Antragstellerin zur Aufrechnung gestellten Forderung befugt. Die von der Antragstellerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage hat auch im übrigen Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragstellerin erklärte Aufrechnung führt zum Erlöschen der Kostenforderung der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 08.04.1992. Die geltend gemachte Einwendung der Aufrechnung ist nicht nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Für die Erheblichkeit der Einwendungen gegenüber dem titulierten Anspruch gilt bei der Vollstreckungsabwehrklage für Urteile die zeitliche Zäsur des § 767 Abs. 2 ZPO, wonach die Klage nur auf Einwendungen gestützt werden kann, deren Gründe nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind (sog. Präklusionswirkung). Für Kostenfestsetzungsbeschlüsse gilt die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Antragstellerin die Aufrechnung bereits in dem Kostenfestsetzungsverfahren hätte erklären können. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch - wie etwa der vorliegende Aufrechnungseinwand - sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nur dazu bestimmt, die in der gerichtlichen Entscheidung enthaltene Kostenregelung hinsichtlich des Betrages der Kostenforderung zu ergänzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann deshalb bei der Kostenfestsetzung nur prüfen, ob die berechneten Kosten entstanden sind und von der Kostenentscheidung gedeckt werden. Für eine Prüfung von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ist kein Raum (Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 164 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, a.a.O. § 104 Rdnr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. § 104 Rdnr. 10 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.08.1989 - NC 9 S 91/89 - VBlBW 1990, 15). Gemäß § 387 BGB setzt die Aufrechnung voraus, daß dem Schuldner einer Forderung eine gleichartige und fällige Gegenforderung gegen seinen Gläubiger zusteht. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung ist davon auszugehen, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Antragstellerin beruft sich darauf, daß ihr ein fälliger Anspruch aus dem Mietverhältnis in Höhe von 41.040,-- DM (Mietzins für die Monate Januar und Februar 1992) gegen die Antragsgegnerin zusteht. Sofern das Mietverhältnis durch die seitens der Antragsgegnerin erklärte fristlose Kündigung vom 28.02.1992 beendet worden sein sollte, ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 535 Satz 2 BGB. Sollte das Mietverhältnis indessen bereits durch die seitens der Antragstellerin vom 06.02.1992 bzw. 11.02.1992 erklärten fristlosen Kündigungen gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB beziehungsweise § 554 a BGB beendet worden sein, ergäbe sich der Anspruch auf Mietzinszahlung für den Monat Januar aus § 535 Satz 2 BGB und für den Monat Februar aus den §§ 535 Satz 2, 557 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im letzteren Fall endete das Mietverhältnis zu dem von der Antragstellerin bestimmten Zeitpunkt (12.02.1992 bzw. 14.02.1992), so daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Mietzinszahlung gemäß § 535 Satz 2 BGB und für die restliche Zeit ein Anspruch auf Mietzins als Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, da die Antragsgegnerin entgegen der in § 556 Abs. 1 BGB normierten Rückgabepflicht die gemietete Sache nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben hatte. Die Antragstellerin hat ferner einen Zinsanspruch in Höhe von 1.641,60 DM gegen die Antragsgegnerin. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB. Da die Antragstellerin einen Bankkredit in Höhe ihrer Mietzinsforderung in Anspruch nimmt, den sie mit 12 % zu verzinsen hat, kann sie gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in dieser Höhe geltend machen. Mit der Zahlung der Miete für den Monat Januar 1992 befindet sich die Antragsgegnerin gemäß § 5 des Mietvertrages i.V.m. § 284 Abs. 2 BGB seit dem 06.01.1992 und mit der Zahlung der Miete für den Monat Februar 1992 seit dem 05.02.1992 in Verzug. Bis zum Verzugseintritt bezüglich der Februarmiete sind daher 205,20 DM an Verzugszinsen entstanden (30 Zinstage, Zinssatz 12 %). Seit dem 05.02.1992 befindet sich die Antragsgegnerin mit der Zahlung der Januar- und Februarmiete in Höhe von 41.040,-- DM in Verzug. Bis zur Aufrechnungserklärung am 20.05.1992 ist daher ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 1.436,40 DM (105 Zinstage, Zinssatz 12 %) entstanden. Mit einem Teilbetrag dieser Gegenforderung, die die Antragstellerin auf insgesamt 42.674,76 DM beziffert, hat sie gemäß § 388 BGB gegen den Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin die Aufrechnung erklärt. Aufgrund unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Antragstellerin geht der Senat davon aus, daß sie diese Gegenforderung glaubhaft gemacht hat (§ 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar ist der Sachverhalt in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozeß (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) von Amts wegen zu erforschen, weshalb es, anders als im Zivilprozeß, auf die Streitigkeit oder Unstreitigkeit eines Parteivorbringens nicht ankommt. Das Gericht kann daher grundsätzlich das Vorbringen der Beteiligten nicht ungeprüft unterstellen. Die Beteiligten sind jedoch verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhaltes mitzuwirken. Das Gericht ist daher, soweit ein Beteiligter es unterläßt, zur Klärung der ihn betreffenden Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies unschwer möglich und zumutbar wäre, nicht gehalten, insoweit von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wie die Tatsachen sich verhalten könnten (Kopp, a.a.O. § 86 Rdnr. 12, BVerwG, Urteil vom 18.01.1967 - VI C 82.63 - BVerwGE 26, 30). Da sich die Antragsgegnerin trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen zur Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert und auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen hat, war der Senat nicht gehindert, die von der Antragstellerin zur Aufrechnung gestellte Forderung als glaubhaft gemacht anzusehen. Die seitens der Antragstellerin erklärte Aufrechnung hat gemäß § 389 BGB bewirkt, daß der Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin erloschen ist und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.04.1992 mangels einer titulierten Forderung unzulässig ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Anders als im Zivilprozeß (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O. § 769 Rdnr. 22) bleibt die Kostenentscheidung nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Vielmehr finden auch auf das Vollstreckungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Beschlußverfahrens (z. B. hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwertes) Anwendung (Kopp, a.a.O., vor § 154 Rdnr. 1, § 167 Rdnr. 3; OVG Saarlouis, Beschluß vom 08.01.1982 - 2 W 1.879/81 - NVwZ 1982, 254). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 analog und 25 Abs. 1 GKG. Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) richtet sich nach dem Umfang, in dem der Schuldtitel des Vorprozesses der Zwangsvollstreckung fähig ist und die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden soll (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Anh § 3 Rdnr. 133). In der Regel ist also der Betrag maßgebend, über den der mit der Klage angegriffene Schuldtitel lautet, wobei gemäß § 22 Abs. 1 GKG die Zinsen dem Streitwert nicht hinzuzurechnen sind. Der Streitwert der Hauptsache beträgt demnach im vorliegenden Fall entsprechend der laut Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.04.1992 von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten 8.309,46 DM. Von diesem Betrag ist im vorliegenden Verfahren einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO die Hälfte, d. i. 4.154,73 DM, zugrundezulegen. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Rechtsbehelf gegen die von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Die Antragstellerin erwarb im Oktober 1990 das Grundstück (Flur Flurstück). Dieses Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das bis Ende September 1990 als Hotel- und Gaststättenbetrieb genutzt wurde. Ab März 1991 vermietete die Antragstellerin das Gebäude an die Antragsgegnerin, die ein Arbeiterwohnheim in dem ehemaligen Hotel einrichtete. Die Untere Bauaufsichtsbehörde des sach dies als illegale Nutzungsänderung an und untersagte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 02.07.1991 und 17.10.1991 die Nutzung des Gebäudes als Arbeiterwohnheim. Mit Verfügung vom 17.10.1991 gab die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin zugleich die sofortige Räumung des Gebäudes auf und forderte die Antragstellerin mit Verfügung vom 18.10.1991 auf, das gegenüber der Antragsgegnerin angeordnete Nutzungsverbot und Räumungsgebot zu dulden. Die Bauaufsichtsbehörde ordnete jeweils die sofortige Vollziehung der von ihr erlassenen Verfügungen an. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die hiergegen gerichteten Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit rechtskräftigem Beschluß vom 23.01.1992 (III/3 H 1000/91 und III/3 H 1001/91) zurück. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die dem Verfahren beigeladen worden war, wurden der Antragstellerin auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.04.1992 wurden die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 8.309,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.02.1992 festgesetzt. Mit einem an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 20.05.1992 erklärte die Antragstellerin die Aufrechnung mit Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen den Beteiligten und Verzugszinsforderungen gegen die Kostenforderung der Antragstellerin. Die Antragstellerin erwirkte bezüglich dieser Forderungen bei dem Amtsgericht Büdingen den Erlaß eines Mahnbescheides, gegen den die Antragsgegnerin Widerspruch erhob. Ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist bisher nicht gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20.08.1992 hat die Antragstellerin Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.04.1992 für unzulässig zu erklären (III/3 E 673/92). Über diese Klage ist bisher noch nicht entschieden worden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 24.08.1992 eingegangen, hat die Antragstellerin um die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nachgesucht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr seien aus dem mit der Antragsgegnerin am 25.02.1991 abgeschlossenen Mietvertrag Mietforderungen und ein Anspruch auf Verzugszinsen erwachsen. Mit diesen Ansprüchen habe sie mit Schreiben vom 20.05.1992 gegen die Kostenforderung der Antragsgegnerin aufgerechnet und diese dadurch zum Erlöschen gebracht. Aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Mietvertrages sei die Antragsgegnerin als Mieterin verpflichtet gewesen, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 20.520,-- DM spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen. Mit Schreiben vom 06.02.1992 habe sie das Mietverhältnis wegen Mietrückstandes und diverser Vertragsverletzungen gekündigt. Da die Antragsgegnerin diese Kündigung als formfehlerhaft beanstandet habe, habe sie mit Schreiben vom 11.02.1992 nochmals fristlos gekündigt. Mit Schriftsatz vom 28.02.1992 habe die Antragsgegnerin ihrerseits das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Den Mietzins für die Monate Januar und Februar 1992 habe die Antragsgegnerin nicht entrichtet. Die Mietzinsrückstände betrügen daher insgesamt 41.040,-- DM. Hinzu kämen Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 1.634,76 DM, die sich wie folgt zusammensetzten: Mit der Miete für den Monat Januar befinde sich die Antragsgegnerin seit dem 06.01.1992 in Verzug, so daß bis zum Verzugseintritt bezüglich der Februarmiete am 05.02.1992 198,36 DM an Verzugszinsen entstanden seien (Zinssatz: 12 %, Zinstage: 29). Seit dem 05.02.1992 befinde sich die Antragsgegnerin mit beiden Mietzinsforderungen in Höhe von 41.040,-- DM in Verzug. Bis zur Aufrechnungserklärung am 20.05.1992 seien folglich weitere 1.436,40 DM an Verzugszinsen entstanden (105 Zinstage). Der Zinssatz betrage 12 %, da die Antragstellerin ständig Bankkredit zu diesem Zinssatz in Anspruch nehme. Die Antragstellerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. April 1992 (III/3 H 1000/91 und III/3 H 1001/91) bis zum Erlaß eines Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht zur Sache geäußert. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 19.07.1993 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Antrag unbegründet sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.02.1987, NJW 1987, 2530) könne in einem Verwaltungsrechtsstreit die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben sei, bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn die Gegenforderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da die Antragstellerin bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Forderung beim Amtsgericht Büdingen den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt habe, die Antragsgegnerin am 15.09.1992 Widerspruch eingelegt und die Antragstellerin bislang noch keinen Antrag gemäß § 696 Abs. 1 ZPO auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt habe. Die Streitsache gelte somit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als bisher nicht rechtshängig geworden. Durch ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid habe die Antragsgegnerin auch zu erkennen gegeben, daß sie die Mietzinsforderung bestreite. An dieser Rechtslage habe auch die Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung, daß das Gericht den Rechtsstreit "unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten" zu entscheiden habe, keine generelle materielle Überprüfung rechtswegfremder Forderungen ermöglichen wollen. Mit der Novellierung des § 17 Abs. 2 GVG habe lediglich die bisherige gesetzesgrenzenlose weite Verweisungsbefugnis des Adressatgerichtes wegen Rechtswegunzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens künftig ausgeschlossen werden sollen. Die Kammer sei auch nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen, bis über die Gegenforderung, für deren Feststellung der Zivilrechtsweg gegeben sei, rechtskräftig entschieden sei. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO unter Fristsetzung auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, auch wenn darüber noch kein Rechtsstreit anhängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe hierbei jedoch davon aus, daß in den Verwaltungsrechtsstreit der Hauptsache, hier also in das vorangegangene Streitverfahren um das bauaufsichtsbehördliche Nutzungsverbot und Räumungsgebot, eine rechtswegfremde Forderung vom Verfügungsadressaten eingeführt werde. Im vorliegenden einstweiligen Vollstreckungsabwehrverfahren gegen eine Forderung aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluß könne die Einwendung einer rechtswegfremden Forderung nicht erhoben werden. Gegen diesen der Antragstellerin am 28.07.1993 zugestellten Beschluß hat diese am 10.08.1993 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, daß der angefochtene Beschluß zu einer unzulässigen Verweigerung des Rechtsschutzes führe. § 17 GVG neuer Fassung finde auch für den vorliegenden Fall mit der Folge Anwendung, daß die erklärte Aufrechnung vom 20.05.1992 gegenüber der Forderung der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß zu berücksichtigen sei. Der Begründung Der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nur insoweit zu folgen, als sie den ersten Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.1987 (NJW 1987, 2530) nicht für anwendbar halte, da die zur Aufrechnung gestellte Forderung weder rechtskräftig beziehungsweise bestandskräftig festgestellt noch unbestritten sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß auch der zweite Leitsatz dieser Entscheidung keine Anwendung finde, halte dagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Diesem Leitsatz zufolge sei ein Rechtsstreit unter Fristsetzung analog § 94 VwGO auszusetzen, wenn die Entscheidung des Verfahrens vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, welches nur von dem Gericht eines anderen Rechtsweges festgestellt werden könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da die Entscheidung im Verfahren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung unmittelbar davon abhänge, ob der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß durch Aufrechnung erloschen und damit die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Da die zur Aufrechnung gestellte Forderung eine zivilrechtliche sei, hätte das Verwaltungsgericht entweder über den Bestand dieser rechtswegfremden Forderung selbst entscheiden oder entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren analog § 94 VwGO aussetzen müssen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 1993 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. April 1992 (III/3 H 1000/91 und III/3 H 1001/91) einstweilen bis zum Erlaß eines Urteils in diesem Rechtsstreit einzustellen. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag und hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens III/3 E 673/92 und die Gerichtsakten III/3 H 1000/91 und III/3 H 1001/91 sowie III/3 J 374/92, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.