Urteil
4 K 5684/21.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1006.4K5684.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die am 00. Februar 0000 in A. geborene Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 16. Februar 2020 mit einem ungarischen Visum auf dem Luftweg von Georgien über Budapest in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. April 2020 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag (Gz.: 8082904-425). In der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 24. März 2021 machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sie wegen ihrer Homosexualität körperlich misshandelt worden. Im Alter von 20 Jahren habe sie festgestellt, dass sie homosexuell sei. In den Jahren 2011/2012 sei sie einer LGBT-Gruppe bei Facebook beigetreten und im Jahr 2013 habe sie sich geoutet. Im September 2017 seien sie und die anderen Gäste einer Geburtstagsfeier eines transsexuellen Freundes zur Polizeiwache gebracht worden; dort sei sie bis zur Bewusstlosigkeit getreten und bedroht worden, weil sie sich geweigert habe, ein Formular zu unterschreiben. Als sie freigelassen worden sei, habe ihre Wunde genäht werden müssen und in ihrer Gebärmutter seien Myome festgestellt worden. Außerdem trug die Klägerin vor, ihrer Nichte T. W. (Gz.: 8082799-425) sei Mitte Juli 2019 ein Jobangebot in einem Massagesalon unterbreitet worden. Da sich ihre Schwester O. B. (Gz. 8082955-425) über die gute Bezahlung gewundert habe, habe diese ihre Nichte zum Massagesalon begleitet. Dabei habe sie ein Video von einem Mann aufgenommen, der sich mit einer Frau vergnügt habe. Am Abend habe ihre Schwester einen Anruf bekommen, dass sie einen Fehler gemacht habe und sie das Video im Massagesalon einreichen solle, wenn sie keine Kopfschmerzen haben wolle. Am 4. August 2019 sei ihre Nichte überfallen, verletzt und vergewaltigt worden. Am 7. August 2019 sei ihre Nichte forensisch untersucht worden. Am 8. August 2019 sei die gesamte Familie von der Polizei vorgeladen worden und es sei beabsichtigt worden, eine Anzeige zu stellen. Am 9. August 2019 hätten sie ihre Wohnung in einem verwüsteten Zustand vorgefunden. Im September 2019 seien sie und ihre Angehörigen von drei Polizisten körperlich angegriffen worden. Beim Duschen sei ihr das Handy ihrer Schwester, das sie aus Panik immer mitnehme, in die Badewanne gefallen, sodass es mitsamt dem aufgenommenen Video zerstört worden sei. Anfang Oktober 2019 hätten fünf bis sechs Personen sie und ihre Angehörigen zu Hause erneut körperlich angegriffen. Mit Bescheid vom 12. August 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffern 1 bis 3). Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und der Klägerin für den Fall der Nichtausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Vorbringen der Klägerin seien keine asylrelevanten Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere führe ihre Homosexualität nicht zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Bei der von ihr vorgetragenen Misshandlung durch die Polizei handele es sich um einen einzigen Vorfall; von weiteren Übergriffen, die in Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung stünden, habe sie nicht berichtet. Auch sei dieser Vorfall nicht kausal für die Ausreise knapp zwei Jahre später. Ferner habe die Klägerin ihre begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Zwar seien ihre Angaben sehr umfangreich und detailliert, doch ihre Angaben würden nicht mit denen ihrer Angehörigen übereinstimmen, sodass der Vortrag insgesamt in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Bei Wahrunterstellung hätten die Klägerin und ihre Angehörigen das Video löschen und eindeutig mitteilen können, dass dieses nicht mehr existiere, sodass auch keine Gründe für weitere Drohungen bestünden hätten. Statt mitzuteilen, dass es sich bei der Videoaufnahme um ein Missverständnis handele und keine Absicht bestanden habe, dem Mann zu schaden, hätten die Klägerin und ihre Angehörigen die körperlichen Übergriffe in Kauf genommen und sich zur Ausreise entschlossen. Ferner seien die Ausführungen der Klägerin, wie ihre Schwester das Video aufgenommen haben solle, zweifelhaft. So sei fraglich, wieso der Mann, der offenkundig einen hohen Wert auf Privatsphäre lege, bewusst die Tür offengelassen habe; angesichts der vorhandenen Überwachungskameras sei nicht plausibel, wieso die Schwester der Klägerin zunächst unbemerkt ein derartiges Video habe aufnehmen können. Der vorgetragene Einbruch Anfang September 2019 sei von der Klägerin nicht nachvollziehbar mit der Videoaufnahme in Verbindung gebracht worden. So sei nicht plausibel, wieso bei einem vermeintlich belastenden Filmmaterial erst nach mehreren Wochen weitere Anstrengungen unternommen worden seien, um die Löschung bzw. Übergabe des Videos zu ermöglichen. Dass die Klägerin und ihre Angehörigen mit den Angreifern ausgehandelt hätten, dass sie noch Zeit bräuchte, bis sie das Video besorgen könne, sei nicht schlüssig, da ihre Schwester das Video mit ihrem Handy aufgenommen habe, was auch auf der Überwachungskamera zu sehen sein müsste. Die Polizisten hätten problemlos das Handy einziehen oder die Löschung selbst vornehmen können. Schließlich sei die Schilderung der Klägerin, wie das Handy zerstört und damit auch das Video gelöscht worden sei, kurios. Am 20. August 2021 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung und erneuten Repressalien ausgesetzt sei. Mit ihren Ausführungen während der Anhörung setze sich der angefochtene Bescheid nicht hinreichend auseinander. Dass die dargelegten Handlungen nicht plausibel sein sollten, sei unzutreffend. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, den gesamten Vorfall problemlos aufzuklären. Die Drohungen, denen sie ausgesetzt gewesen sei, hätten definitiv weiterbestanden, auch wenn sie das Video gelöscht und dies eindeutig mitgeteilt hätten. Die Klägerin könne keine konkreten Angaben zu dem gefilmten Mann machen, da sie diesen nicht kenne und zuvor nicht gesehen habe; da er jedoch sehr gute Beziehungen zur Polizei habe, müsse es sich um einen einflussreichen Mann gehandelt haben. Auch sei nicht kurios, dass sie während der Dusche Musik höre und dabei das Handy versehentlich fallen gelassen und dadurch zerstört habe. Nachdem sie und ihre Angehörigen mehrfach körperlich angegriffen worden seien, hätten sie sich in großer Lebensgefahr befunden und die aserbaidschanische Polizei habe weder ihre Strafanzeige bearbeitet noch ihnen anderweitig geholfen. Zudem sei sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung massiv diskriminiert und erheblich benachteiligt worden. Sie sei insbesondere durch Polizeibeamte massiv geschlagen und verhaftet worden. Unter Einreichung einer auf den 5. Oktober 2021 datierten Stellungnahme der Flüchtlingsgruppe Y. e.V., bei der die Klägerin angebunden sei, trug sie vor, dass die schweren körperlichen Übergriffe sie belasten würden und solche Erlebnisse polizeilicher Gewalt in Aserbaidschan keinesfalls als Einzelfall einzustufen seien. Um darzulegen, dass massive Menschenrechtsverletzungen gegenüber LGBTI-Personen in Aserbaidschan begangen würden, reichte die Klägerin einen Bericht des Lesben- und Schwulenverbands Köln vom 4. März 2021 ein, auf dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Aserbaidschan bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Asylanträge der beiden Schwestern der Klägerin (Gz. 8082955-425 und 8083011-425) und ihrer Nichte (Gz. 8082799-425) wurden mit Bescheiden vom 12. August 2021 abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Klagen wurden mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2023 von dem erkennenden Gericht abgewiesen (Az.: 4 K 5684/21.A, 4 K 5685/21.A, 4 K 5686/21.A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az.: 4 K 5683/21.A, 4 K 5684/21.A, 4 K 5685/21.A, 4 K 5686/21.A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne die Beklagte verhandeln und entscheiden, weil diese gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid vom 12. August 2021 (Gz.: 8082904-425) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; ihr steht in dem gemäß § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.) noch subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (2.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (3.) zu, sodass die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (4.). Schließlich begegnet auch die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen rechtlichen Bedenken (5.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie unterliegt in Aserbaidschan keiner begründeten Furcht vor Verfolgung. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dem Aufbau des § 3a Abs. 1 AsylG folgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist anschließend zu prüfen, ob die Summe der nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung führt wie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Für eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG müssen die einzelnen Eingriffshandlungen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 36 ff. Bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind daher alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen – Menschenrechtsverletzungen, sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen – einzubeziehen; sie dürfen nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 36 ff. Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt. Die Vorschrift nennt beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die – zutreffende – Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. August 2021 Bezug genommen, der das Gericht mit der Maßgabe folgt, dass die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der in § 3b AsylG genannten Anknüpfungsmerkmale nicht glaubhaft machen konnte. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei aus Aserbaidschan ausgereist, weil sie nach der Aufnahme eines Videos von einem Mann und einer Frau in einem Massagesalon durch ihre Schwester mehrfach bedroht worden sei, ist hieraus die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3b AsylG nicht herzuleiten. Es besteht keine Verknüpfung der von der Klägerin vorgetragenen Bedrohungen mit einem der Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorträgt, sie sei aus Aserbaidschan ausgereist, weil sie homosexuell sei und deshalb im September 2017 von der Polizei festgenommen sowie anschließend körperlich misshandelt worden sei und aus diesem Grund befürchte, bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan erneut körperlich angegriffen zu werden, führt dies ebenso wenig zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Das Gericht ist nicht der Überzeugung, dass die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden würde. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung Homosexueller gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Dahinstehen kann, ob Homosexuelle in Aserbaidschan überhaupt einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angehören, deren Mitglieder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nach den hierzu von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien, vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 44-49, eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der dortigen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, da es jedenfalls nach der dem Gericht vorliegenden Auskunftslage an der erforderlichen Verfolgungsdichte Homosexueller fehlt. Nach der Rechtsprechung setzt die Regelvermutung eigener Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Mitgliedern auch ohne individuell erlittene Vorverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, eine bestimmte „Verfolgungsdichte" voraus. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Dies gilt gleichermaßen für die staatliche Gruppenverfolgung und für die private Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris; Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Juli 2020 – 13 A 10174/20 –, juris Rn. 47; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2020 – 5 ZB 20.30994 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. April 2018 – 11 ZB 18.30588 –, juris Rn. 4. Dies setzt entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm oder so zahlreiche Übergriffe voraus, dass jedes Gruppenmitglied begründet befürchten muss, selbst Opfer von Übergriffen zu werden, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. April 2021 – 11 B 19.30575 –, juris Rn 24 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 13. Dezember 2022 – AN 16 K 18.30117 –, juris. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Eine gegenwärtige staatliche Verfolgung Homosexueller ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften ergibt sich weder eine solche noch eine gehäufte sonstige Übergriffsdichte. Zwar werden LGBTI-Vertreter unter Berufung auf traditionelle Vorstellungen insbesondere außerhalb der Hauptstadt A. sozial geächtet, doch Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 1. September 2000 nicht mehr strafbar; es gibt keine Anzeichen für staatlich organisierte Diskriminierungskampagnen gegen LGBTI-Vertreter, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 25. März 2022 (Stand: Juni 2021), S. 15; The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of Origin Information Report Azerbaijan (July 2020), S. 44 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan (27. Mai 2022), S. 33. Das Gericht verkennt nicht, dass in der Vergangenheit von in unregelmäßigen Abständen stattfindenden kurzfristigen Verhaftungsaktionen gegen die homosexuelle Straßenprostitutionsszene berichtet wurde, zuletzt im Herbst 2017. Auch im Vorfeld des Formel-1 Grandprix von Aserbaidschan (Stadtrennen in A.) im Sommer 2019 kam es zu Maßnahmen gegenüber dieser Szene, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 25. März 2022 (Stand: Juni 2021), S. 15; The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of Origin Information Report Azerbaijan (July 2020), S. 47 f. Auch lässt sich den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zwar eine – mitunter weit verbreitete und intensive – gesellschaftliche Ablehnung gegenüber homosexuellen Menschen in Aserbaidschan entnehmen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 25. März 2022 (Stand: Juni 2021), S. 15; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan 2022, S. 43 ff. Gleichwohl erreicht diese gesellschaftliche Ablehnung nicht das für eine Verfolgung im tatbestandlichen Sinn notwendige Maß. Der Amnesty International Report Aserbaidschan 2022 und der Human Rights Watch World Report Azerbaijan 2023 enthalten zur Lage Homosexueller oder der LGBTI-Szene nicht einmal Ausführungen. Anhaltspunkte für eine flächendeckende und systematisch gezielte Verfolgung Homosexueller im ganzen Land, die den Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zuließen und zudem die Verfolgungsintensität des § 3a AsylG erreichen würden, bestehen aus Sicht des Gerichts mithin nicht. Vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – RN 15 K 22.31653 – juris; VG Ansbach, Urteil vom 13. Dezember 2022 – AN 16 K 18.30117 –, juris. Eine Verfolgungsdichte im vorstehenden Sinn ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Bundesgeschäftsstelle des Lesben- und Schwulenverbands (LSVD) zur Situation von LSBTI-Personen in Aserbaidschan vom 4. März 2021. Diese Stellungnahme berichtet zwar umfassend von Vorfällen, bei denen homosexuelle Personen verhaftet und körperlich angegriffen wurden. Soweit sie indes wiederholt die zuvor dargestellten Ereignisse aus dem Jahr 2017 aufgreift und diesbezüglich Berichte von Amnesty International aus dem Jahr 2018 und Human Rights Watch aus den Jahren 2017 und 2018 zitiert, ist diese Lage mittlerweile überholt, zumal seither keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden sind, dass der aserbaidschanische Staat konsequent und systematisch gegen Homosexuelle mit Inhaftierung oder sonstigen Repressalien vorgeht. Soweit die Stellungnahme unter Bezugnahme auf Berichte der ILGA-Europe einzelne Verfolgungs- und Diskriminierungshandlungen gegen LSBTI-Personen aus dem Jahr 2020, ohne dass die Polizei den Betroffenen geholfen hätte, aufführt, weisen diese Vorfälle nicht die erforderliche Verfolgungsdichte auf, um eine Gruppenverfolgung anzunehmen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden erwiesenermaßen generell nicht in der Lage und willens wären, Homosexuellen Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. §§ 3d Abs. 1 Nr. 1, 3c Nr. 3 AsylG). Zwar mag dies durchaus vereinzelt vorkommen. Die Klägerin hat selbst anschaulich berichtet, ihrerseits von der im September 2017 durchgeführten Polizeirazzia gegen Straßenprostitution betroffen gewesen zu sein. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der von der Klägerin vorgetragenen Verhaftung und Misshandlung durch die Polizei um einen singulären Vorfall handelte, der sich nach den vorliegenden Auskünften in Aserbaidschan so nicht wiederholt hat. Von weiteren (körperlichen) Übergriffen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung hat sie – auch auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – nicht berichtet. Der Vorfall als solcher war ferner nicht kausal für die knapp zwei Jahre später erfolgte Ausreise. In den verfügbaren Erkenntnissen wird zudem von Ereignissen berichtet, bei denen die Polizei durchaus Ermittlungen einleitete, wie beispielsweise im Oktober 2019, als eine Schuldirektorin nach einem Selbstmordversuch eines Mädchens aufgrund homophober Schikanen an seiner Schule aus dem Amt entlassen wurde und das Bezirksgericht Sabail in A. die Verantwortlichen in der Schule zu Freiheitsbeschränkungen verurteilte, oder im Juni 2019, als Transgender-Frauen von einer Gruppe mehrerer Männer körperlich angegriffen und vier der Angreifer festgenommen wurden, vgl. Geybullayeva, Azerbaijan: 2019, year of make-up (13. Januar 2010), https://www.balcanicaucaso.org/eng/Areas/Azerbaijan/Azerbaijan-2019-year-of-make-up-198786; Minority AZE, Attack on transgender people in Mardakan (1. Juli 2019), https://minorityaze.org/en/280-attack-on-transgender-people-in-mardakan (beide Artikel abrufbar über Wikipedia, LGBT rights in Azerbaijan, https://en.wikipedia.org/wiki/LGBT_rights_in_Azerbaijan). Vor diesem Hintergrund steht auch nicht erwiesenermaßen fest, dass ein etwaiges polizeiliches Schutzersuchen der Klägerin von vorneherein nicht erfolgversprechend wäre. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gefahr des ernsthaften Schadens kann gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes ist – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Demnach ist die Furcht vor einem ernsthaften Schaden begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Für das Beweismaß verwendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK den Begriff der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Danach muss der Antragsteller konkrete Gründe bezeichnen, um beurteilen zu können, ob im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine objektive Gefahrenlage, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Dabei differenziert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen der – rechtlich unerheblichen – „bloßen Möglichkeit“ und der – beachtlichen – „ernsthaften“ bzw. „tatsächlichen Gefahr“. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi ./. Italien) –, NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris; Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris Rn. 12 und vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Gefahr vorliegt, sind die gegenwärtigen Umstände. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi ./. Italien) –, NVwZ 2008, 1330, Rn. 133; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 129 m.w.N. Dabei ist es notwendig, die absehbaren Folgen einer Rückführung des Klägers in das Aufnahmeland zu prüfen, wobei die allgemeine Situation in dem Land und die persönlichen Umstände des Klägers zu berücksichtigen sind. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi ./. Italien) –, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 129 m.w.N.; Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 38. Edition, 1. Januar 2023), § 4 AsylG Rn. 34 m.w.N. Danach sind sämtliche im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren wahrscheinlichen künftigen Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland einzubeziehen. Vgl. Marx , Kommentar zum AsylG (10. Aufl. 2019), § 4 Rn. 39 und 41 m.w.N. Die Tatsache, dass ein Kläger bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris Rn. 39 m.w.N.; BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Kläger im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Sie hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die – zutreffende – Begründung des Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen mit der Maßgabe, dass sich auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck das Vorbringen der Klägerin in wesentlichen Teilen als unglaubhaft darstellt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angaben ihrer Angehörigen teilweise in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. So ist der Vortrag der Klägerin, sie habe beim Duschen das Handy ihrer Schwester aus Panik mitgenommen, konträr zu den Angaben ihrer Schwestern bzw. Nichte, sie höre Musik oder schaue Filme beim Duschen. Zudem steht der Vortrag der Klägerin, die Frau in dem Video habe einen Bikini getragen, im Widerspruch zu den Angaben ihrer Nichte, dass die Frau nackt gewesen sei. Diese Gegensätze konnten auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel aufgelöst werden; insbesondere ist die Begründung der Nichte, das Tragen eines Bikinis sei in Aserbaidschan gleichbedeutend mit Nacktheit, für das Gericht nicht überzeugend. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin zusammen mit ihren Schwestern den gesamten Vorfall ohne Weiteres aufklären können. Denn nach dem Löschen des Videos im Beisein der Polizisten bzw. Personen in Zivilkleidung wären der Auslöser für die Vorfälle und somit die Gründe für weitere Drohungen weggefallen. Insofern erscheint es für das Gericht nicht ansatzweise plausibel, dass die Klägerin lieber körperliche Übergriffe in Kauf genommen hat, statt aufzuklären, dass es sich bei der Videoaufnahme um ein Missverständnis gehandelt habe. Im Übrigen ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG auch aus dem Grund ausgeschlossen, dass sich die Klägerin – eine tatsächliche Bedrohung unterstellt – jedenfalls auf internen Schutz verweisen lassen muss. Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG ist der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen, wenn ein Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einer ernsthaften Gefahr oder Zugang zu Schutz hiervor hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Klägerin sowohl den behaupteten Bedrohungen durch die Polizisten bzw. Personen in Zivilkleidung als auch etwaigen künftigen Misshandlungen aufgrund ihrer Homosexualität durch Wohnsitznahme in einem anderen Stadtteil von A. oder jedenfalls in einem anderen Landesteil Aserbaidschans entziehen und damit eine befürchtete Gefahr eines ernsthaften Schadens wird abwenden können. Bereits ein Leben innerhalb von A. mit seinen über zwei Millionen Einwohnern gewährt ihr ein Leben in gewisser Anonymität. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie in ihren jeweiligen Unterkünften innerhalb von A. infolge der beiden Umzüge vor ihrer Ausreise gefunden worden sei, weil die Taxifahrer von der Polizei verfolgt worden sei, erscheint dies bereits vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass es ein großer Zufall gewesen wäre, dass die Klägerin mitten in der Nacht in der Großstadt A. eine Person habe wahrnehmen und sogar identifizieren können, die in Verbindung mit den Vorfällen gestanden habe. Auch vor dem Hintergrund, dass in Aserbaidschan zwar ein zentrales Melderegister besteht, in dem alle in Aserbaidschan lebenden Personen erfasst sind, die registrierten Adressen jedoch häufig nicht den tatsächlichen Adressen entsprechen und auch bei längerfristiger Ausreise aus Aserbaidschan nicht zwangsläufig geändert werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 25. März 2022 (Stand: Juni 2021), S. 23, ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine ernsthafte Gefahr landesweit droht. Dass der Klägerin eine Wohnsitznahme in einem anderen Teil Aserbaidschans wirtschaftlich oder sonst unzumutbar wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere überzeugt der Einwand der Schwester der Klägerin, es sei kein Geld vorhanden, nicht, denn nach ihrem Vortrag sei beabsichtigt gewesen, mit den Ersparnissen eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus zu kaufen (Bl. 125 der Bundesamtsakte 8082955-425). Schließlich wäre jedenfalls auch die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, im vorliegenden Fall widerlegt. Dass die Polizisten oder Personen in Zivilkleidung, zu denen seit vier Jahren keinerlei Kontakt mehr besteht, etwaige Bedrohungen oder Tätlichkeiten wiederaufnehmen würden, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich anzunehmen. Denn die Klägerin wurde seit dem von ihr vorgetragenen letzten Vorfall im Oktober 2019 bis zu ihrer Ausreise am 16. Februar 2020 nicht erneut bedroht, das Video als Auslöser der Vorfälle existiert nicht mehr und nunmehr sind ca. vier Jahre seit dem letzten geschilderten Vorfall vergangen. Überdies geschah der von der Klägerin geschilderte körperliche Übergriff wegen ihrer Teilnahme an einer LGBTI-Geburtstagsfeier bereits vor sechs Jahren und ist einmalig geblieben. Diesbezüglich fehlen stichhaltige Gründe, welche die reale, vorhersehbare und persönliche Gefahr im Sinne eines tatsächlichen Risikos begründen, dass der Klägerin ein ernsthafter Schaden droht. Das Vorliegen einer den dargestellten Maßstäben entsprechenden Gefahr lässt sich anhand der obigen Ausführungen nicht feststellen. 3. Auch ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor. 4. Damit liegen ebenso die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt inlandsbezogener Aspekte keinen rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen; denn sie stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) – Rückführungsrichtlinie – dar. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 6. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, juris unter Verweis auf Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N.; Pietzsch , in: BeckOK Ausländerrecht (Stand: 38. Edition, 1. Januar 2023), § 34 AsylG Rn. 5a. Dabei sind gemäß Art. 5 lit. b Rückführungsrichtlinie die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass die familiären Bindungen bereits im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen erst im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens zum Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 28. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK beschränkt sich in der Regel auf den Schutz der Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und erstreckt sich nur ausnahmsweise im Fall eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch auf volljährige Kinder. Vgl. EGMR, Urteil vom 24. März 2015 – 37074/13 (Kerkez ./. Deutschland) –, juris Rn. 24, 33; Urteil vom 6. Oktober 2003 – 48321/99 (Slivenko ./. Lettland) –, EuGRZ 2006, 560, 561 Rn. 97. Unter den hier vorliegenden Umständen bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche familiäre Bindung im Inland, denn die Klägerin ist ebenso wie ihre Schwestern – Gz.: 8082955-425 und 8083011-425 – und ihre Nichte – Gz.: 8082799-425 – nach Abweisung sämtlicher Klagen ausreisepflichtig, sodass derzeit von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen ist. Sonstige schutzwürdige familiäre Bindungen im Inland sind ebenfalls nicht ersichtlich. 5. Schließlich begegnet auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht nimmt insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.