Urteil
3 K 5465/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1024.3K5465.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter kann als Einzelrichter und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage vom 1. August 2023 mit den sinngemäßen Anträgen, den Ergänzungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Juli 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ergänzungsbescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2023 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null Monate/Tage zu befristen, bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Die Klage ist insbesondere als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der hier streitgegenständlichen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dessen Befristung auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung, handelt es sich um einen einheitlichen, in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 9 f.; BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2023 – A 10 S 2367/22 –, juris Rn. 17. II. Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedoch unbegründet. Der Ergänzungsbescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gegenüber dem Kläger erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung begegnet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift des § 77 AsylG gilt gemäß § 83c AsylG auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nr. 12 AufenthG. Danach hat das Bundesamt die Aufgabe, im Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Ergänzungsbescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2023 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). 1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2023 – A 10 S 2367/22 –, juris Rn. 21 ff. Die Bemessung der Frist erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines zweistufigen Prüfprogramms. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dem sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes für das Familien- und Privatleben des Betroffenen, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 10 C 23.1117 –, juris Rn. 10. Der Ausländer trägt im Lichte von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Darlegungs- und Feststellungslast in Bezug auf seine persönlichen Belange. Soweit ein Sachverhalt keine Besonderheiten aufweist, kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden. Bei einer auf dieser Grundlage getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbotes und dessen Befristung aufgespalten werden kann. Ermessensfehler bei der Befristungsentscheidung führen daher zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf, vgl. hierzu eingehend: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N; VGH Bayern, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 10 C 23.1117 –, juris Rn. 10 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2023 – A 10 S 2367/22 –, juris Rn. 21 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 27. Februar 2023 – B 7 K 23.30058 –, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 30. März 2023 – 8 L 85/23 –, juris Rn. 51 ff. Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Prüfung von Ermessensfehlern und die Einhaltung der allgemeinen Grenzen des Ermessens beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO), vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2023 – A 10 S 2367/22 –, juris Rn. 20. 2. Dies zu Grunde gelegt, ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden, sie erweist sich als ermessensfehlerfrei. Eine Bemessung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf einen Zeitraum von weniger als einem Monat war im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte familiäre Bindung zu seinen zwei minderjährigen Kindern N. (geboren am 00.00.0000) und T. (geboren am 00.00.0000) nicht veranlasst. a. Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Ausländers an einer angemessenen Rückkehrperspektive wird insbesondere durch Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRCh insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 19 f. b. Das Bundesamt hat die schützenswerten persönlichen Belange, die dem Kläger eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln – namentlich den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRCh – erkannt, aufgegriffen und im Rahmen der getroffenen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristungsdauer hinreichend berücksichtigt. Der angefochtene Ergänzungsbescheid geht darauf ein, dass der Kläger mit der Kindesmutter, der deutschen Staatsangehörigen Frau C. , ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden der Stadt R. vom 10. November 2020, die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder ausübt und daher die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf nur einen Monat zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung erforderlich ist. Obwohl der Kläger damit im Bundesgebiet mit der Kindesmutter – mit der er ausweislich seines Vortrages nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt – die gemeinsame elterliche Sorge über seine beiden minderjährigen Kinder ausübt und mit den Kindern ausweislich seiner Angaben auch den tatsächlichen Umgang pflegt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht noch kürzer befristet bzw. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Kläger überhaupt angeordnet hat. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet vielmehr die Behörde „nur“, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12. Indem das Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgehend von einer, bei einem Sachverhalt ohne Besonderheiten grundsätzlich nicht zu beanstandenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf eine Dauer von 30 Monaten, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 18, hier angesichts der dargelegten schützenswerten persönlichen Belange des Klägers mit einer Befristungsdauer von lediglich einem Monat deutlich im unteren Bereich der Möglichkeiten befristet wurde, wurde dem Sorge- und Umgangsrecht des Klägers zu seinen beiden minderjährigen Kindern im hiesigen Einzelfall das notwendige Gewicht beigemessen, vgl. zu einer ermessensfehlerfreien Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf eine Dauer von zwei Monaten wegen familiärer Bindungen zu zwei minderjährigen Kindern: VG Bayreuth, Urteil vom 27. Februar 2023 – B 7 K 23.30058 –, juris Rn. 18 ff.; zu einer ermessensfehlerfreien Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf eine Dauer von 12 Monaten wegen familiärer Bindungen zu einem minderjährigen Kind: VG Augsburg, Urteil vom 13. Dezember 2021 – Au 9 K 19.31546 –, juris Rn. 19. B. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf Null Monate/Tage ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Ergänzungsbescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf Null Monate/Tage besteht nicht, weil das Ermessen der Beklagten in Bezug auf die vom Kläger begehrte Entscheidung nicht auf Null reduziert ist, vgl. zum Erfordernis einer Ermessensreduktion auf Null für die Annahme eines Anspruches auf eine bestimmte Befristungsdauer: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 27; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2021 – A 16 K 3629/20 –, Rn. 19 ff. Die begehrte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf Null Monate/Tage stellt sich vorliegend nicht als die einzig rechtmäßige Entscheidung dar. Ganz im Gegenteil lässt bereits die seitens des Bundesamtes vorgenommene Befristung auf einen Monat – wie vorstehend unter A. II. dargelegt – keine Ermessensfehler erkennen, da die vom Kläger vorgetragenen relevanten familiären Belange bei der Entscheidung hinreichend berücksichtigt wurden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.