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Urteil

A 16 K 3629/20

VG Stuttgart 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1202.A16K3629.20.00
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Leitsätze
Der Schutz der Familie durch Art. 6 GG gebietet eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null, wenn einem Kleinkind die Trennung von einem Elternteil nicht zumutbar ist, weil es auf dieses als seine alleinige Bezugsperson elementar angewiesen ist.(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.07.2020 dazu verpflichtet, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schutz der Familie durch Art. 6 GG gebietet eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null, wenn einem Kleinkind die Trennung von einem Elternteil nicht zumutbar ist, weil es auf dieses als seine alleinige Bezugsperson elementar angewiesen ist.(Rn.19) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.07.2020 dazu verpflichtet, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befristung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null. Für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht maßgebend (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 12). Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Regelung des § 11 Abs. 2 AufenthG bestimmt unter anderem, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen ist und die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt (Sätze 3 und 4). In § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist zudem festgelegt, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird. In Bezug auf die Dauer der Frist ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, dass sie außer in den – hier nicht einschlägigen – Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf. Flankierend hierzu bestimmt § 11 Abs. 4 AufenthG, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers, oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben, die Frist verkürzt (Satz 1) oder umgekehrt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden kann (Satz 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) vorliegen (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 12.05.2020 zur Neubescheidung verpflichtet, weil es der Auffassung war, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate im Bescheid vom 20.11.2017 zu lang und damit ermessensfehlerhaft war, weil das Bundesamt nicht berücksichtigt hatte, dass dem in Deutschland geborenen Sohn der Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war. Es hatte dem Bundesamt für die Neubescheidung keine verbindliche Obergrenze vorgegeben, obwohl dies zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 28), sondern lediglich angemerkt, dass die Umstände für eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Länge von deutlich unter 30 Monaten sprechen. Dem ist das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung nachgekommen, indem es das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet hat. Die Neufestsetzung der Frist im angefochtenen Bescheid unterliegt als Ermessensentscheidung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Kontrolle. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hier hat die Beklagte die Gewichtung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange, die sich aus den zu ermittelnden Tatsachen ergeben, im Rahmen der Subsumtion verkannt. Der Entscheidung liegt daher ein Ermessensfehlgebrauch nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde. Die Beklagte hat zwar den familiären Belang, den minderjährigen, schutzberechtigten Sohn der Klägerin, in ihre Erwägungen eingestellt und entsprechend gewürdigt, indem sie das ursprünglich auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung verkürzt hat. Das in Art. 6 GG geschützte Recht auf Ehe und Familie wird aber durch die Entscheidung des Bundesamts verletzt, da der dreijährige Sohn der Klägerin auf seine Mutter als alleinige Bezugsperson elementar angewiesen ist. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der in Art. 6 GG geschützten Rechte stellt sich daher nur die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen, als rechtmäßig dar (Ermessensreduktion auf Null). Auch wenn Art. 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt, müssen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte gemäß der in Art. 6 GG enthaltenen Grundsatznorm bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Entscheidend für den Schutz des Art. 6 GG ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, ohne dass es in diesem Zusammenhang zwingend darauf ankäme, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt. Von einer familiären Gemeinschaft wird in der Regel im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen sein. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, jeweils juris) Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13 f.). Nach diesen Maßgaben ist im individuellen Fall der Klägerin eine Trennung, die über eine kurzzeitige Abwesenheit von ihrem dreijährigen Kind hinausgeht, nicht verhältnismäßig. Dem Kind der Klägerin ist das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seines subsidiären Schutzstatus nicht zumutbar. Unter Würdigung aller Umstände, die die Lebenssituation der Klägerin und ihres in Deutschland geborenen Kindes prägen, kommt hier als einzig rechtmäßige Entscheidung daher nur die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null in Betracht. Denn die Sachlage stellt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anders dar, als noch im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.05.2020. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und überzeugend geschildert, dass sie für ihren dreijährigen Sohn die einzige und daher unentbehrliche Bezugsperson ist. Zur Überzeugung der Berichterstatterin steht fest, dass die Klägerin ihren Sohn vollständig allein versorgt und ihre Anwesenheit für das Wohl des Kindes absolut notwendig ist. Der Vater des Kindes, mit dem die Klägerin zusammenwohnt, versorgt seinen Sohn nur stundenweise, wenn eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass der Vater des Kindes dessen Bedürfnisse nicht interpretieren kann und das Kind daher nach wenigen Stunden beginnt, zu weinen und zu schreien. Beispielsweise kann der Vater des Kindes nicht zwischen den unspezifisch durch das Kleinkind geäußerten Grundbedürfnissen Hunger oder Müdigkeit unterscheiden. Aktuell ist der Vater des Kindes arbeitssuchend, war vorher jedoch längerfristig erkrankt und hat sich zu keinem Zeitpunkt mit der Erziehung oder Versorgung seines Sohnes auseinandergesetzt, unabhängig davon, ob er die zeitliche Kapazität dazu hatte oder nicht. Sein Kontakt mit dem Kind im Alltag beschränkt sich auf Begrüßungen und Verabschiedungen. Das Kind hat in seinem gesamten Leben noch keine Nacht getrennt von der Klägerin verbracht und schläft jede Nacht in deren – nicht in einem eigenen – Bett. Das Schlafen im eigenen Bett, getrennt von der Klägerin, verweigert es. Eine Trennung von der Mutter würde das Kind der Klägerin daher mit hoher Wahrscheinlichkeit als endgültigen Verlust erfahren. Infolge des Anspruchs der Klägerin auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null war der Bescheid vom 09.07.2020 aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Klägerin begehrt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null. Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 21.11.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2017 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 20.11.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) sowie den Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte die Abschiebung nach Somalia (Somaliland) oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Nr. 5). Zudem befristete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Mit Bescheid vom 19.12.2018 erkannte das Bundesamt dem 2018 in Deutschland geborenen Sohn der Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 AsylG den subsidiären Schutzstatus zu. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.05.2020 - A 16 K 19013/17 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart daraufhin die Beklagte, über die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und hob Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts vom 20.11.2017 auf. Im Übrigen wies es die Klage ab. Mit Ergänzungsbescheid vom 09.07.2020 ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die kürzere Frist spreche, dass die Klägerin Mutter und Sorgeberechtigte eines minderjährigen Kindes sei, das den subsidiären Schutz erhalten habe. Das Kind und der Kindsvater seien laut AZR unter derselben Adresse gemeldet wie die Klägerin. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 15.07.2020 Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.07.2020 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf Null zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Behördenakten, die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.