Urteil
28 K 2110/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1116.28K2110.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G01 (O.-straße 00) in L.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01 „O.-straße“ der Beigeladenen. Dieser weist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl (GRZ) vom 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) vom 0,6 sowie eine maximale Wandhöhe von 7 Meter und eine maximale Firsthöhe von 9 Meter. Am 11. August 2018 erteilte der Beklagte den Klägern eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Genehmigung wurde ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach sowie einer Wandhöhe von 6,80 Meter und einer Firsthöhe von 8,80 Meter. Im Zuge der Errichtung des Gebäudes wurde (auf eine Nachbarbeschwerde hin) von dem Beklagten (im Ergebnis) festgestellt, dass das Gebäude abweichend von der Baugenehmigung einer Wandhöhe von 7,30 Meter und eine Firsthöhe von 9,35 Meter aufweist. Am 16. Januar 2020 beantragten die Kläger zum Zwecke der Legalisierung der Abweichung von der Baugenehmigung die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung und eine Befreiung von den Festsetzungen von dem Bebauungsplan. Im Rahmen der Beteiligung durch den Beklagten verweigerte die Beigeladene mit Verweis darauf, dass die Befreiungen die Grundzüge der Planung berührten, das Einvernehmen zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 8. Februar 2022 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Beigeladene habe zu Recht die Erteilung des Einvernehmens zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verweigert, da diese die Grundzüge der Planung berührten. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans handele es bei den Festsetzungen der Wand- und Firsthöhen um keine (bloßen) gestalterischen Festsetzungen, sondern die Beigeladene habe diese aus Gründen des Schutzes des Ortsbildes getroffen. Die Kläger haben am 8. März 2022 Klage erhoben. Sie führen zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Die begehrte Baugenehmigung sei unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wand- und Firsthöhe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Das Bauvorhaben sei städtebaulich vertretbar und der Befreiung stünden auch die Grundzüge der Planung nicht entgegen. Hinsichtlich der Wand- und Firsthöhen finde sich in den „Planungsabsichten“ lediglich der Hinweis, dass zur Sicherung der notwendigen Anpassung an die Umgebungsbebauung und somit zur Wahrung des Ortsbildes maximale Wand- oder Firsthöhen festgesetzt werden. Das hierin zum Ausdruck kommende planerisches Ziel sei einerseits die Anpassung an die Umgebungsbebauung und andererseits die Wahrung des Ortsbildes. Die Festlegung von Wand- oder Firsthöhen solle nur das Mittel hierzu sein. Während im Bebauungsplan Wandhöhen und Firsthöhen festgesetzt seien, wäre nach dem Inhalt der Begründung schon nur eine Festlegung geeignetes Mittel zur Zweckerreichung. Die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen sei, insbesondere nach der Begründung des Bebauungsplans, kein Selbstzweck. Mit Beschlussvorlage vom 14. Juni 2017 sei im Rat der Beigeladenen darüber diskutiert worden, ob der Bebauungsplan dahingehend geändert werden soll, dass die festgesetzten Wand- und Firsthöhen um bis zu 0,3 Meter überschritten werden können, um den gestiegenen Anforderungen an die Barrierefreiheit und der Energieeinsparverordnung gerecht werden zu können. Diese Beschlussvorlage enthalte die Einschätzung der Beigeladenen, dass die Grundzüge der Planung durch diese Veränderungen nicht tangiert würden. Sonach stelle auch nach der Einschätzung der Beigeladenen die Äderung der Wand- und Firsthöhen einen absolut untergeordneten Aspekt des Planungskonzeptes dar. Es werde mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten. Die Änderung laufe gerade nicht – wie nunmehr behauptet – dem planerischen Grundkonzept zuwider. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass auch nach § 18 Abs. 2 BauNVO selbst bei zwingenden Festsetzungen geringfügige Abweichungen zugelassen werden können. Auch das Ortsbild werde durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund habe die begehrte Befreiung keine Auswirkung auf das zugrundeliegende planerische Konzept. Es liege nur eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe um 30 cm bzw. um 35 cm (Firsthöhe) vor. Diese Abweichung sei gar nicht ohne Weiteres feststellbar. Eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Interessen sei weder ersichtlich, noch durch die Beklagte dargelegt worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die nur geringfügige Überschreitung einerseits nicht wissentlich oder absichtlich erfolgte, sondern daraus resultiere, dass sie eine Vielzahl von Arbeiten selbst ausführt hätten und es hierbei zu Ungenauigkeiten gekommen sei. Die Korrektur bzw. Beseitigung dieser Fehler erfordere einen wirtschaftlichen Aufwand, der die Auswirkung dieser Fehler um ein Vielfaches übersteige und daher unverhältnismäßig sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen auf ihren Bauantrag vom 16. Januar 2020 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück G01 (O.-straße 00) in L. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Die Beigeladene habe zu Recht die Erteilung des Einvernehmens zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verweigert. Die Beigeladene habe detailliert und plausibel begründen können, warum die Befreiungen die Grundzüge der Planung berührten. In der Begründung zu dem Bebauungsplan heiße es, das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung orientiere sich an dem im Umfeld zulässigen und vorhandenen Maß bzw. an den Grenzwerten der BauNVO. Es sei eine eingeschossige sowie zweigeschossige Bauweise vorgesehen. Zur Sicherung der notwendigen Anpassung an die Umgebungsbebauung und somit zur Wahrung des Ortsbildes würden maximale Wand- oder Firsthöhen festgesetzt. Aus der Begründung sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der Festsetzung der Wand- und Firsthöhen nicht nur um eine gestalterische Festsetzung handele, sondern dass die Gemeinde die Festsetzung als städtebauliche Maßnahme im Rahmen ihrer Funktion als Trägerin der Planungshoheit getroffen habe. Somit seien die Grundzüge der Planung berührt. Zudem spreche gegen eine andere Sichtweise, dass im Juni 2017 durch die Beigeladene mit dem Ziel, ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten Wand- und Firsthöhen um 0,30 Meter zu ermöglichen, ein Aufstellungsbeschluss zu einer Änderung des Bebauungsplanes ausgearbeitet, dieser von dem Rat der Beigeladenen jedoch abgelehnt worden sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 8. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück G01 (O.-straße 00) in L.. Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Bauvorhaben der Kläger ist planungsrechtlich unzulässig. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Bauvorhaben der Kläger widerspricht den Festsetzungen der maximalen Wandhöhe von 7 Meter und der maximale Fristhöhe von 9 Meter in dem Bebauungsplan Nr. N01 „O.-straße“. Zugleich haben die Kläger keinen Anspruch auf die Zulassung einer Abweichung nach § 18 Abs. 2 BauGB oder einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen. Die Voraussetzungen der Zulassung einer – von den Klägern aufgezeigten – Abweichung nach § 18 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Nach der Regelung können geringfügige Abweichungen zugelassen werden, wenn die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2 BauNVO) ist. Die Regelung ist keine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB, sondern stellt vielmehr eine „Bagatellklausel“ dar, die eine ansonsten notwendige Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vermeiden soll. Vgl. Bönker / Bischopink, BauNVO, 2. Auflage (2018), § 18 Rn. 14. Offengelassen werden kann, wann eine Abweichung im Sinne des § 18 Abs. 2 BauGB geringfügig ist. Eine Abweichung nach § 18 Abs. 2 BauGB kann nur zugelassen werden, wenn die Höhe als zwingend festgesetzt ist. Die Abweichungsmöglichkeit ist jedoch nicht anwendbar, wenn – wie hier – die Höhe als Höchstmaß festgesetzt wird. Vgl. Bönker / Bischopink, BauNVO, 2. Auflage (2018), § 18 Rn. 17. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB erfüllt. Nach der Regelung kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder (2) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung von den Festsetzungen der Wand- und Firsthöhe berührt die Grundzüge der Planung. Ob die Grundzüge der Planung durch die Abweichung eines Bauvorhabens von einer Festsetzung des Bebauungsplans berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Entscheidend ist die jeweilige Planungssituation und damit der jeweilige Bebauungsplan, aus der bzw. dem sich ergibt, ob die Abweichung dem konkreten planerischen Grundkonzept zuwiderläuft oder nicht. Die Grundzüge der Planung werden dabei nicht erst dann berührt, wenn das konkrete Vorhaben städtebauliche Spannungen auslöst. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Läuft eine Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider, kann eine Befreiung nicht als "Vehikel" dafür herhalten, die von der Gemeinde seinerzeit getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Eine Befreiung darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Befreiungen können daher nur in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2022 - 2 B 542/22 -, juris Rn. 43, m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. März 2022 - 1 LA 95/21 -, juris Rn. 11, m. w. N. In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es: „Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an dem im Umfeld zulässigen und vorhandene Maße bzw. an den Grenzwerten der Baunutzungsverordnung. Es ist eine eingeschossige, sowie zweigeschossige Bauweise vorgesehen. Zur Sicherung der notwendigen Anpassung an die Umgebungsbebauung und somit zur Wahrung des Ortsbildes werden maximale Wand- oder Firsthöhen festgesetzt.“ Es ging dem Plangeber sonach nicht um (bloße) gestalterische Zielsetzungen, sondern – worauf die Kläger selbst hinweisen – darum, die Gebäude im Plangebiet in den bestehenden Ortskern zu integrieren und an die angrenzende Umgebungsbebauung anzupassen. Darin liegt erkennbar eine planerische Grundkonzeption. Das Abweichen von dieser Planungskonzeption bedürfte nach den vorstehenden Grundsätzen, unabhängig davon, worauf die Kläger verweisen, ob die Überschreitung der Höhenfestsetzungen augenscheinlich ist, einer Änderung des Bebauungsplanes und es verbietet sich deshalb eine Befreiung. Zudem scheitert die Befreiung auch daran, dass sie Vorbildwirkung für andere Planbetroffene haben könnte und mithin eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle betreffen kann. Denn die baurechtliche Situation – Überschreitung Höhenfestsetzung –, für die die Befreiung begehrt wird, beschränkt sich nicht auf eine Ausnahmesituation eines einzelnen Planbetroffenen, sondern kann sich auf jedem von der Festsetzung betroffenen Grundstück wiederholen. Die Erteilung der beantragten Befreiung kann mithin eine faktische Außerkraftsetzung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Beigeladenen einleiten, was mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar ist. Der Umstand, worauf die Kläger verweisen, dass in der Begründung der Beschlussvorlage VL-29/2017 vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Höhenfestsetzungen in dem Bebbaungsplans Nr. N01 „O.-straße“ ausgeführt wird, durch die Änderung des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung nicht berührt, lässt an diesem Befund nicht Zweifel. Maßgebend ist der Wille des Plangebers, also des Rates der Gemeinde, wie er in dem von diesem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Ausdruck gefunden hat, und nicht die Auslegung durch die Verwaltung. Der Rat der Beigeladenen hat die von der Verwaltung erstrebte „Lockerung“ der Höhenfestsetzungen abgelehnt. Das spricht vielmehr dafür, dass er den Höhenfestsetzungen Gewicht beimisst und diese für die Planung und das Planungsziel, die Neubebauung zur Wahrung des Ortsbildes an die Umgebungsbebauung anzupassen, als tragend ansah. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 1 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) und Ziffer 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.