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Beschluss

1 LA 95/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung einer höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten kann zu den Grundzügen der Planung gehören und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ausschließen. • Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, bemisst sich an der planerischen Konzeption und nicht allein an städtebaulichen Spannungen im Einzelfall. • Eine Befreiung darf nicht dazu dienen, tragende planungsrechtliche Regelungen durch Einzelentscheidungen zu unterlaufen, wenn sie auf viele Grundstücke übertragbar wäre. • Bei kumulativen Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sind Abwägungsergebnisse und Planbegründung maßgeblich für die Einschätzung, ob eine Abweichung das Planungsprinzip tangiert.
Entscheidungsgründe
Befreiungsverweigerung wegen Eingriffs in die Grundzüge eines Bebauungsplans • Die Festsetzung einer höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten kann zu den Grundzügen der Planung gehören und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ausschließen. • Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, bemisst sich an der planerischen Konzeption und nicht allein an städtebaulichen Spannungen im Einzelfall. • Eine Befreiung darf nicht dazu dienen, tragende planungsrechtliche Regelungen durch Einzelentscheidungen zu unterlaufen, wenn sie auf viele Grundstücke übertragbar wäre. • Bei kumulativen Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sind Abwägungsergebnisse und Planbegründung maßgeblich für die Einschätzung, ob eine Abweichung das Planungsprinzip tangiert. Der Kläger ist Eigentümer eines Doppelhauses im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 102 „Sonnenbrink“, der Allgemeines Wohngebiet mit zulässigen Einzel- und Doppelhäusern und einer Beschränkung der Wohneinheiten festsetzt. Nach Anzeige eines Zweifamilienhauses errichtete der Kläger ein Gebäude mit vier Wohneinheiten. Er beantragte Befreiung von der Festsetzung der maximalen Zahl der Wohneinheiten; die Gemeinde verweigerte das Einvernehmen und der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag per Bescheid ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab mit der Begründung, die Beschränkung der Wohneinheiten sei ein Grundzug der Planung und die beantragte Verdoppelung greife tief in das planerische Konzept ein. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab und bestätigte, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen. • Anwendbare Normen: § 31 Abs. 2 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sowie Verfahrensvorschriften des VwGO zur Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO). • Grundsatz: § 31 Abs. 2 BauGB verlangt, dass Befreiungen die Grundzüge der Planung wahren; diese Grenze ist unabhängig von den einzelnen Befreiungstatbeständen zu beachten. • Der Bebauungsplan Nr. 102 enthält in seinen textlichen Festsetzungen eine Begrenzung der Wohneinheiten, die sich inhaltlich durch das gesamte Plangebiet zieht und in der Planbegründung als Instrument zur Bewahrung einer homogenen Einfamilien-/Doppelhausstruktur und zur Verhinderung baulicher Verdichtung erläutert wird. • Die Festsetzung erfüllt somit eine planerische Funktion im Sinne der Grundzüge der Planung; sie ist nicht nur beiläufig, sondern tragendes Anliegen der Gemeindeplanung. • Die vom Kläger beantragte Verdoppelung der zulässigen Wohneinheiten würde einen tiefgreifenden Eingriff in das planerische Konzept darstellen, der sich nicht auf den Einzelfall beschränken ließe und Vorbildwirkung mit potenzieller Auswirkung auf vergleichbare Grundstücke hätte. • Das Vorbringen des Klägers reichte nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und Wertungen i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen; die Zulassung der Berufung ist deshalb zu versagen. • Da die Berührung der Grundzüge der Planung festgestellt wurde, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit einzelnen Befreiungsgründen oder der Ermessensausübung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in Kraft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung, weil die Begrenzung der Wohneinheiten einen Grundzug des Bebauungsplans darstellt und die beantragte Verdoppelung die Plangrundsätze tiefgreifend verletzen würde. Eine solche Befreiung könnte nicht auf den Einzelfall beschränkt werden und hätte eine erhebliche Vorbildwirkung im gesamten Gebiet. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig.