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Beschluss

3 L 2798/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1116.3L2798.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 18. Oktober 2023 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7609/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. September 2023 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 00. Oktober 2023 erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 enthaltenen Verlängerung der Sperrzeit (Ziffer 1) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2017 – 4 B 44/17 –, juris Rn. 7. Dem wird die hier gegebene Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, dass sie aus Gründen des Nachbarschutzes, namentlich des Schutzes der Nachtruhe der Anwohner, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitverlängerung sieht, durch die der Antragsteller daran gehindert wird, seinen Gaststättenbetrieb nach 22:00 Uhr fortzusetzen. In diesem Zusammenhang kann indes letztlich dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung (bereits) in der Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet hat. Denn sie ist jedenfalls nach der von der Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Schriftsatz vom 00. Oktober 2023 gegebenen ergänzenden Begründung nicht zu beanstanden, vgl. zur Möglichkeit des Nachholens der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 13 B 903/16 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N. Insoweit hat die Antragsgegnerin ergänzend dargelegt, dass die Lärmeinwirkungen durch Kunden des Gaststättenbetriebes des Antragstellers zu andauernden Beeinträchtigungen der Anwohner in ihrer Nachtruhe und damit zu Gesundheitsgefahren führten, ein solcher Gaststättenbetrieb schnellstmöglich zu unterbinden sei und auch nicht für die Dauer eines laufenden Gerichtsverfahrens geduldet werden könne. II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. September 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig. 1. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 verfügte Sperrzeitverlängerung in Gestalt einer Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit von 5:00 Uhr auf 22:00 Uhr ist § 18 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV –). 2. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 enthaltene Sperrzeitverlängerung ist formell rechtmäßig. a. Die Antragsgegnerin – eine kreisfreie Stadt – ist gemäß § 30 GastG i.V.m. § 2 Abs. 1 GewRV i.V.m. Ziffer 3 der Anlage zur GewRV als örtliche Ordnungsbehörde die für eine Verlängerung der Sperrzeit für einzelne Betriebe sachlich und örtlich zuständige Behörde. b. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 00. Juli 2023 auch ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatte Gelegenheit, zur beabsichtigten Verlängerung der Sperrzeit Stellung zu nehmen. 3. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 enthaltene Sperrzeitverlängerung ist materiell rechtmäßig. a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 20 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 4 B 2090/07 –, juris Rn. 11 f., vor. aa. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW kann u.a. die in § 3 Abs. 3 Satz 1 GewRV NRW geregelte, von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr dauernde allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Da der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ist hierbei insbesondere von Bedeutung der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG normierte Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, insbesondere einwirkende Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Zu den im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Immissionen gehören nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht. Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N. Zu den Verkehrsbewegungen, die einer Gaststätte zuzurechnen sind, gehören nicht nur diejenigen, die sich unmittelbar auf dem Gaststättengrundstück abspielen, sondern auch diejenigen, die auf öffentlichen Flächen stattfinden, wenn sie ohne Weiteres von den übrigen Verkehrsbewegungen unterschieden werden können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 13 m.w.N. Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es hieran gemessen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt. Unabhängig von dem gaststättenrechtlichen Erlaubniserfordernis nach § 2 GastG verlangt das materielle Recht in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG dem Gastwirt eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Jedenfalls dann, wenn es sich bereits ohne gutachtliche Ermittlungen aufdrängt, dass vermeidbare verhaltensbedingte Geräuschemissionen des Betriebs das Maß des Zumutbaren überschreiten, besteht selbst bei einem erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb die Betreiberpflicht, die Betriebsweise dahingehend anzupassen, dass sie den einschlägigen Anforderungen nach Nr. 4.1, 5.2 und 6 der TA Lärm genügt. Dies gilt umso mehr für einen nach § 2 GastG erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb, der hier mit Erlaubnis vom 00. Juni 1992 gestattet worden ist und für den Nr. 4.2 der TA Lärm eine vereinfachte Regelfallprüfung vorsieht. An die dabei anzustellende schallprognostische Beurteilung, ob die auch im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie „auf der sicheren Seite“ liegen muss, sofern dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N. Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist. Jedenfalls in diesem Zusammenhang können auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen eine ausreichende Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten örtlichen Verhältnisse sein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 7 B 165.91 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 19 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 21 m.w.N. bb. Nach Maßgabe dieser Kriterien besteht ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW an der streitgegenständlichen Sperrzeitverlängerung in Gestalt einer Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit von 5:00 Uhr auf 22:00 Uhr. Durch den Betrieb des Antragstellers, namentlich durch das Verhalten von Gästen außen vor der Gaststätte, werden in der Nachtzeit Geräuschimmissionen hervorgerufen, die das Maß dessen überschreiten, was der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der Bedeutung eines störungsfreien Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 14 ff. m.w.N., zumutbar ist. Das ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei einer Gesamtschau einer Vielzahl von Lärmbeschwerden der umliegenden Anwohner sowie einschlägiger Feststellungen der Polizei. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm offenkundig dauerhaft nicht nachkommt. Denn es ist in der Vergangenheit, seit dem Jahr 2018 und bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 wiederholt und regelmäßig durch lautstarkes Verhalten von Gästen der auf der T.----straße 00 in 00000 E. befindlichen Gaststätte „Q1. M. -M1. “ des Antragstellers zu erheblichen Störungen der Nachtruhe von Anwohnern gekommen. Die Gaststätte des Antragstellers befindet sich in einem festgesetzten Mischgebiet (vgl. § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO –) im Kreuzungsbereich der T.----straße zur Q.---straße und zur T1.-----straße sowie unweit der Einmündung der G. -X. -Straße in die T.----straße . Sie ist täglich geöffnet und zwar von Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 14:00 Uhr bis 2:00 Uhr sowie Freitag und Samstag in der Zeit von 14:00 Uhr bis 4:00 Uhr. Der Antragsteller bietet nahezu ausschließlich einen Außer-Haus-Verkauf („Fensterverkauf“) der Speisen und Getränke an. Zwar sind im – hier gegebenen – bauplanungsrechtlichen Mischgebiet Gewerbebetriebe einschließlich Schank- und Speisewirtschaften zulässig, letztere auch dann, wenn sie nicht der Versorgung des Gebietes dienen. Allerdings gilt dies nach § 6 Abs. 1 BauNVO nur für Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 14. Dass das Wohnen in der Umgebung durch den Gaststättenbetrieb des Antragstellers in Gestalt nächtlicher Ruhestörungen erheblich gestört wird, ergibt sich im Wesentlichen aus den in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen dokumentierten massiven und immer wiederkehrenden Nachbarbeschwerden über nahezu täglich stattfindende nächtliche Lärmbelästigungen in der Zeit ab 22:00 Uhr sowie flankierend aus den ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen ordnungsbehördlichen und polizeilichen Feststellungen. Dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm durch die Gäste seiner Q1. offenkundig dauerhaft nicht nachkommt, folgt zuvörderst aus den an die Antragsgegnerin mannigfach herangetragenen wiederholten und massiven Beschwerden der im unmittelbaren Umfeld der Gaststätte wohnhaften Nachbarn. Im Zeitraum vom 00. November 2018 bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 haben sich insgesamt mindestens zwölf namentlich bekannte Beschwerdeführer (Anwohner bzw. Vermieter im Auftrag ihrer dort wohnenden Mieter) jeweils unabhängig voneinander und teils mehrfach entweder unmittelbar oder aber mittelbar über Eingaben bei der Presse bzw. über Vertreter der Kommunalpolitik – die sodann jeweils an die Antragsgegnerin herangetragen wurden – an die Antragsgegnerin gewandt und massive Lärmbelästigungen, ausgehend von den Kunden des Gaststättenbetriebes des Antragstellers, geltend gemacht. Es handelt sich sowohl um schriftliche, als auch um telefonische Beschwerden. Sämtliche der namentlich bekannten Beschwerdeführer bzw. deren Mieter sind im unmittelbaren Umfeld des Gaststättenbetriebes auf der T.----straße (Hausnummern 00, 00, 00, 00), auf der Q.---straße (Hausnummern 0, 0, 0, 0) im Kreuzungsbereich zur T.----straße sowie auf der G. -X. -Straße (Hausnummer 00) im Einmündungsbereich zur T.----straße wohnhaft. Die Anwohner bzw. Nachbarn beklagen unabhängig voneinander und übereinstimmend erhebliche Ruhestörungen in der Zeit von 22:00 Uhr abends bis 2:00 Uhr bzw. 4:00 Uhr morgens durch die Gäste der Q1. . Aufgrund der sehr langen Öffnungszeiten werde die Q1. insbesondere an den Wochenenden stark frequentiert. Es komme zu erheblichem Lärm u.a. durch anfahrende Kraftfahrzeuge, lautes Knallen der Fahrzeugtüren, laute Gespräche und lautes Geschrei, während die Kunden auf die Zubereitung der Speisen warteten und des Weiteren, wenn die Kunden die bestellten Speisen unmittelbar im Kreuzungsbereich T.----straße / Q.---straße auf der Straße bzw. bei laufenden Motoren in ihren Fahrzeugen vor der Q1. verzehrten. Teilweise werde während des Aufenthalts vor dem Gaststättenbetrieb in den Autos laute Musik abgespielt bzw. es würden teilweise kleinere Autorennen gefahren. Es handele sich gerade nachts überwiegend um ein jüngeres und teilweise alkoholisiertes Publikum, welches durch die langen nächtlichen Öffnungszeiten des Antragstellers gezielt angezogen werde. Bei trockenem und warmem Wetter nehme die Lärmproblematik deutlich zu. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sind für den Zeitraum vom 00. November 2018 bis zum 00. September 2023 insgesamt 32 Beschwerden dokumentiert. Hierbei handelt es sich um eine Presseanfrage aufgrund von Anwohnerbeschwerden vom 00. November 2018 (Bl. 167 des Verwaltungsvorgangs), um drei auf Anwohnerbeschwerden zurückgehende Anfragen der Kommunalpolitik vom 00. August 2019 (Bl. 181 des Verwaltungsvorgangs), 0. Juni 2021 (Bl. 261 des Verwaltungsvorgangs) und 00. November 2022 (Bl. 327 des Verwaltungsvorgangs) sowie um insgesamt 28 schriftliche bzw. telefonische und teils sehr detaillierte Nachbarbeschwerden vom 00. August 2020 (Bl. 198 ff. des Verwaltungsvorgangs), 0. September 2020 (Bl. 184 ff. des Verwaltungsvorgangs), 0. Oktober 2020 (Bl. 235 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. November 2020 (Bl. 235 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. November 2020 (Bl. 215 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. März 2021 (Bl. 235 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Mai 2021 (Bl. 241 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. August 2021 (Bl. 267 des Verwaltungsvorgangs), 00. August 2021 (Bl. 268 des Verwaltungsvorgangs), 0. Februar 2022 (Bl. 292 des Verwaltungsvorgangs), 0. April 2022 (Bl. 314 ff. des Verwaltungsvorgangs), 0. Juni 2022 (Bl. 323 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Juli 2022 (Bl. 320 des Verwaltungsvorgangs), 0. November 2022 (Bl. 323 ff. des Verwaltungsvorgangs), 0. Dezember 2022 (Bl. 328 ff. des Verwaltungsvorgangs), 0. Januar 2023 (Bl. 333 ff. des Verwaltungsvorgangs), 0. Januar 2023 (Bl. 333 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Februar 2023 (Bl. 372 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. April 2023 (Bl. 378 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Juli 2023 (Bl. 383 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. Juli 2023 (Bl. 394 des Verwaltungsvorgangs), 00. Juli 2023 (Bl. 395 des Verwaltungsvorgangs), 00. Juli 2023 (Bl. 398 ff. des Verwaltungsvorgangs), 00. des Verwaltungsvorgangs), 00. Juli 2023 (Bl. 414 des Verwaltungsvorgangs), 0. August 2023 (Bl. 415 des Verwaltungsvorgangs) und 00. September 2023 (Bl. 464 des Verwaltungsvorgangs). Den Anwohnerbeschwerden ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer teilweise nicht nur für sich selbst auf die erheblichen Lärmbelästigungen aufmerksam machen, sondern darüber hinaus auch für weitere Anwohner, die nicht namentlich in Erscheinung treten wollen. Dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm offenkundig nicht nachkommt, wird – neben den dokumentierten Nachbarbeschwerden – flankierend durch polizeiliche Feststellungen bestätigt. Der Einsatzübersicht des Polizeipräsidiums E. vom 00. August 2023 (Bl. 430 ff., 435 f. des Verwaltungsvorgangs) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es ausgehend von der Gaststätte des Antragstellers im Zeitraum vom 0. Januar 2023 bis zum 0. August 2023 zu mindestens fünf Polizeieinsätzen (00. Juni 2023, 00. Juli 2023, 00. Juli 2023, 0. August 2023 und 0. August 2023) wegen Ruhestörung gekommen ist, bei denen vor bzw. an der Gaststätte anwesende Personen vor Ort von den Polizeibeamten zur Ruhe ermahnt wurden. Sämtliche fünf Polizeieinsätze ereigneten sich nach Eintritt der gemäß § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) ab 22:00 Uhr einzuhaltenden Nachtruhe. Die in den dokumentierten Nachbarbeschwerden niedergelegte und von der Gaststätte des Antragstellers ausgehende Lärmproblematik wird darüber hinaus durch den schriftlichen Bericht des Bezirksdienstbeamten des Polizeipräsidiums E. für den Stadtteil E. -I. an die Antragsgegnerin vom 0. August 2023 (vgl. Bl. 439 ff. des Verwaltungsvorgangs) bestätigt. Im Rahmen seiner ebenfalls durch Anwohnerbeschwerden angestoßenen Ermittlungen zur Lärmproblematik hat der Bezirksdienstbeamte mit insgesamt 20 bis 25 Anwohnern, die im direkten Umfeld der Q1. wohnen, Gespräche geführt. Sämtliche der befragten Anwohner hätten die Lärmproblematik unabhängig voneinander bestätigt und fühlten sich hierdurch massiv gestört. Die Lärmproblematik werde durch den praktizierten Außer-Haus-Verkauf der Speisen, das nachfolgend stattfindende „Auf-der-Straße-Speisen“ und den hiermit einhergehenden Aufenthalt der Kunden des Antragstellers im unmittelbaren Umfeld der Q1. hervorgerufen. Hierbei komme es zu lauten Gesprächen, Parken mit laufenden Motoren und lauter Musik sowie unnötiges Hin- und Herfahren aufgrund fehlender Parkmöglichkeiten vor der Gaststätte. Zu erheblichen Problemen mit der Nachtruhe führten die sehr langen nächtlichen Öffnungszeiten bis 2:00 Uhr bzw. 4:00 Uhr morgens. Der Bezirksbeamte konnte in den Gesprächen keine Belastungstendenzen der Anwohner gegenüber dem Antragsteller feststellen. Sie fühlten sich vielmehr von den Kunden der Gaststätte, die sich nicht an die Nachtruhe hielten, gestört. Hervorzuheben ist, dass die nächtlichen Ruhestörungen auch von zwei durch den Bezirksbeamten zufällig angesprochene Anwohner, die vorher nicht durch Nachbarbeschwerden in Erscheinung getreten sind, unabhängig voneinander vollumfänglich bestätigt wurden. Die Angaben zu den nächtlichen Ruhestörungen in den Anwohnerbeschwerden sowie die vorgenannten polizeilichen Feststellungen werden schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass bei mehreren Einsätzen des Außendienstes der Antragsgegnerin sowie bei mehreren Polizeieinsätzen vor Ort kein ruhestörender Lärm durch wartende Kunden festgestellt werden konnte. Denn es ist vollkommen nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich vor der Gaststätte des Antragstellers wartende bzw. im näheren Umfeld aufhaltende Kunden stets gemäßigt und ruhig verhalten, sobald uniformierte Ordnungskräfte bzw. Polizeikräfte vor Ort sind (Bl. 347 des Verwaltungsvorgangs). Da der Antragsteller im Übrigen nahezu ausschließlich einen Außer-Haus-Verkauf anbietet, ist es des Weiteren plausibel, dass lärmende Kunden des Antragstellers die Örtlichkeit nach Zubereitung und etwaigem Verzehr der Speisen oftmals bereits wieder verlassen haben, wenn auf eine telefonische Anwohnerbeschwerde wegen Ruhestörung hin erst geraume Zeit nach der Beschwerdemeldung bei der Polizei eine Polizeistreife die Gaststätte zwecks Überprüfung aufsucht. Bei den in den Nachbarbeschwerden aufgeführten Ruhestörungen handelt es sich auch durchweg um berücksichtigungsfähigen Lärm. Denn zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg zu und von der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 13; VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 19. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der Nachbarbeschwerden und der polizeilichen Feststellungen werden die nächtlichen Ruhestörungen zweifelsohne durch die Kunden der Gaststätte des Antragstellers, die den Gaststättenbetrieb aufgrund der langen Öffnungszeiten gezielt in der Nacht aufsuchen, den hiermit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr sowie die lautstarke Kommunikation während des Aufenthalts vor der Gaststätte, verursacht. Eine Verursachung der dargestellten Lärmproblematik durch andere im näheren Umfeld befindliche Gewerbebetriebe bzw. Schank- und Speisewirtschaften ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Angaben keinerlei Mitteilungen oder Bürgerbeschwerden über Störungen der Nachtruhe durch andere Gewerbebetriebe oder Gaststätten im streitgegenständlichen Umfeld bekannt sind, dafür, dass die Lärmproblematik ausschließlich auf den Gaststättenbetrieb des Antragstellers zurückzuführen ist. Konkrete Hinweise dafür, dass es sich bei den die beanstandeten Ruhestörungen verursachenden Personen entgegen den Angaben der beschwerdeführenden Nachbarn nicht um Gäste der Gaststätte des Antragstellers gehandelt haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil erscheint eine fehlerhafte Zuordnung nach der Art bzw. den Umständen des lärmverursachenden Verhaltens praktisch ausgeschlossen. Dies gilt für Lärm durch an- und abfahrende Fahrzeuge, deren Ziel- bzw. Startpunkt eindeutig feststellbar sein dürfte, ebenso wie für Lärm durch vor der Gaststätte wartende, sitzende oder sie verlassende Personen, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 23. Im Übrigen räumt der Antragsteller letztlich selbst ein, dass die nächtlichen Ruhestörungen durch seinen Gaststättenbetrieb verursacht werden. Denn insoweit gibt er ausdrücklich an, seine Q1. sei überregional dafür bekannt, dass er insbesondere an den Wochenenden bis mindestens 4:00 Uhr morgens geöffnet habe. Aus diesem Grund würden u.a. Besucher aus der in E. bekannten Disco „Q2. “ in I1. sowie aus anderen Lokalitäten nach ihrem dortigen Besuch noch auf die Idee kommen, bei ihm etwas zu essen bzw. eine Pizza zu holen. Ausgehend von den Nachbarbeschwerden hat die Antragsgegnerin den Antragsteller am 00. Januar 2023 (Bl. 359 f. des Verwaltungsvorgangs) zu einem persönlichen Gespräch geladen, ihn auf die massiven Beschwerden der Anwohner aufmerksam gemacht und ihn ermahnt, zukünftig die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und Ruhestörungen, insbesondere zur Nachtzeit, wirksam zu verhindern. Im Rahmen dieses Gespräches wurde mit dem Antragsteller u.a. vereinbart, den „Fensterverkauf“ spätestens ab 22:00 Uhr einzustellen, den Zugang zur Gaststätte für die Kunden wieder zu ermöglichen, Hinweisschilder anzubringen, die die Kunden zu einem ruhigen Verhalten auffordern und selbst darauf zu achten, dass sich die Kunden ruhig verhalten bzw. entsprechend auf die Kunden einzuwirken. Wie sich an den nach dem 00. Januar 2023 fortlaufend weiter eingegangenen Anwohnerbeschwerden ersehen lässt, ist durch das persönliche Gespräch indes keine nachhaltige Verbesserung der Lärmproblematik eingetreten. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weder willens noch in der Lage ist, seinen Gaststättenbetrieb so zu führen, dass er nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm „auf der sicheren Seite“ liegt und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ohne Erfolg bleibt der sinngemäße Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Sperrzeitverlängerung nicht ohne weitere Ermittlungen insbesondere zu der Frage, ob einschlägige Lärmrichtwerte überschritten seien, allein auf der Grundlage von Anwohnerbeschwerden erlassen dürfen. Die Beurteilung nächtlicher Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen muss nicht zwingend auf Lärmmessungen beruhen. Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung können unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten örtlichen Verhältnisse auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen sein, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 12. Folglich durfte die Antragsgegnerin aufgrund der Vielzahl und der Massivität der Beschwerden zahlreicher Nachbarn wegen vom Gaststättenbetrieb ausgehenden ruhestörenden Lärms durch unangemessen lautes Verhalten der Gäste davon ausgehen, dass die von dem Gaststättenbetrieb hervorgerufenen nächtlichen Geräusche das Maß dessen überschreiten, was der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der Bedeutung eines störungsfreien Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit zumutbar ist, vgl. ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 14 ff. Denn keine einschlägige Rechtsvorschrift setzt voraus, dass der entsprechende Nachweis unzumutbaren Lärms allein durch Lärmmessungen geführt werden kann, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 21. Vielmehr bilden die dargelegte Vielzahl stetig wiederkehrender, teils massiver Nachbarbeschwerden sowie die polizeilichen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die behördliche und gerichtliche Annahme, dass von der Gaststätte der Antragstellerin ständig wiederkehrender, ruhestörender Lärm ausgeht und eine ordnungsgemäße Betriebsführung daher nicht gewährleistet ist, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 19 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 21 m.w.N. Auch nach dem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller am 00. Januar 2023 sowie diverser weiterer Ansprachen der Mitarbeiter des Außendienstes der Antragsgegnerin sowie des Bezirksbeamten des Polizeipräsidiums E. hat der Antragsteller kein tragfähiges Konzept zur Vermeidung schädlicher Gaststättengeräusche erarbeitet und umgesetzt. Es ist daher offenkundig, dass der Antragsteller dem Schutz der Nachtruhe und damit dem schutzwürdigen Interesse an einem zumindest weitgehend störungsfreien Nachtschlaf, vgl. näher zur Bedeutung für die menschliche Gesundheit: BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, juris, Rn. 86, im Verhältnis zu seinem wirtschaftlichen Interesse am Betrieb seiner Gaststätte nicht das für eine ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Gewicht beimisst. b. Die von der Antragsgegnerin verfügte Sperrzeitverlängerung erweist sich als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht und dies in der streitbefangenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Auch die Ausübung des Auswahl- und Handlungsermessens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Sperrzeitverlängerung verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Abwehr gaststättenbedingter schädlicher Umwelteinwirkungen auf die im unmittelbaren Umfeld der Gaststätte wohnenden Nachbarn geeignet und erforderlich. Mildere Mittel, die zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner in gleicher Weise geeignet wären, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für eine etwaige Verlängerung der Sperrzeit lediglich bis 0:00 Uhr, da es ausweislich der zahlreichen Nachbarbeschwerden sowie der polizeilichen Feststellungen (Bl. 435 f. des Verwaltungsvorgangs) in der Vergangenheit auch schon zwischen 22:00 Uhr und Mitternacht zu Ruhestörungen gekommen ist. Die Sperrzeitverlängerung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts der festgestellten erheblichen nächtlichen Ruhestörungen kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine wirtschaftliche Unrentabilität seines Betriebs berufen, die bei einer Schließung bereits ab 22:00 Uhr zu erwarten sei, vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit auf 22:00 Uhr bei zahlreichen Nachbarbeschwerden wegen nächtlicher Ruhestörungen ausdrücklich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 29; VG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 1 L 1884/22 –, juris Rn. 80 ff. Der mit einer Verlängerung der Sperrzeit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 8 B 105.10 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 43. So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Sperrzeitverlängerung dient insbesondere dem Schutz der Nachtruhe und damit auch der Gesundheit der Anwohner, mithin einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dem Gesundheitsschutz Vorrang gegenüber der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers sowie der Verhaltensfreiheit seiner Gäste einräumt, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 – 1 C 14.84 –, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 46. Nichts anderes gilt mit Blick auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, vgl. diesen Gesichtspunkt ebenfalls offenlassend: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris Rn. 240; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 49. Denn § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 GewRV treffen jedenfalls eine verfassungskonforme Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese lässt die Sperrzeitverlängerungen gegebenenfalls ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs zu. Bei deren Anwendung im vorliegenden Einzelfall überwiegt das öffentliche und private Interesse an gesunden Lebensverhältnissen die wirtschaftlichen Belange des Antragstellers. Die Möglichkeit, eine Gaststätte gewinnbringend zu betreiben, ist bei Vorliegen entgegenstehender höherwertiger Belange verfassungsrechtlich nicht garantiert, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 – 1 C 14.84 –, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 51. 4. Die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ebenfalls rechtmäßig. Bei der unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 verfügten Sperrzeitverlängerung handelt es sich um einen vollstreckbaren (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Denn eine – wie hier – mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung verbundene Sperrzeitverlängerung enthält für den Adressaten erkennbar zugleich das implizite individuelle Verbot, während der Sperrzeit in seiner Gaststätte Leistungen zu erbringen und in den Betriebsräumen Gäste zu dulden. Auch dieses Verbot findet seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 54 ff. m.w.N. Die Antragsgegnerin hat für den Fall, dass der Antragsteller entgegen der unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 verfügten Sperrzeitverlängerung den Gaststättenbetrieb nach 22:00 Uhr fortsetzt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro je Verstoß angedroht. Da die Sperrzeitverlängerung im Ergebnis auf die Unterlassung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs nach 22:00 Uhr gerichtet ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 58, begegnet es gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW keinen rechtlichen Bedenken, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes für jeden Fall der Nichtbefolgung angedroht wurde. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich ohne weiteres in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, nächtliche Ruhestörungen durch den Gaststättenbetrieb des Antragstellers wirksam zu unterbinden. III. An der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitverlängerung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. September 2023 genannten Gründen sowie aus den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2023 ergänzend vorgetragenen Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Angesichts der Vielzahl der in der Vergangenheit angebrachten Nachbarbeschwerden wegen nächtlicher Ruhestörungen ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seiner Betreiberpflicht zur Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem unzumutbaren Lärm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachkommen wird. Diese Annahme wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass es bereits nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 00. September 2023, namentlich am 0. Oktober 2023 (Bl. 481 ff. des Verwaltungsvorgangs), zu einer weiteren Nachbarbeschwerde wegen ruhestörenden Lärms gekommen ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Grundsätzlich legt das erkennende Gericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren betreffend Sperrzeitregelungen in Orientierung an Nr. 54.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns, mindestens aber 7.500,00 Euro zugrunde, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 40 m.w.N. Wird indes – wie hier – geltend gemacht, eine Sperrzeitverlängerung habe existenzbedrohende Folgen, ist das wirtschaftliche Interesse in Anlehnung an Nrn. 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkataloges nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber mit 15.000,00 Euro zu bemessen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 42 m.w.N. Der insoweit im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 885/17 –, juris Rn. 44. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.