1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6379/22 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2022 wird in Bezug auf die Antragsteller zu 1) und zu 2) hinsichtlich der Ziffern 1c) und 1d) wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 6, soweit diese an Ziffer 1c) anknüpft, sowie der Ziffern 7 und 8 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außer-gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu je 1/6. Die Antragstellerin zu 3) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1/3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten zu 1/3 und die außer-gerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) und zu 2) zu je 1/6. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) betreiben in der Rechtsform einer GbR — der Antragstellerin zu 3) — die Gaststätte „F. T. “ im T1. in L. . Sie wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2022, durch die die Sperrstunde der Außengastronomie der Gaststätte verlängert sowie die Anzahl von Veranstaltungen in ihrer Gaststätte beschränkt und ihnen die Einholung eines Schallschutzgutachtens auferlegt wurde. Das T1. im L1. Ortsteil B. -T2. ist ein beliebtes Wohn- und Kneipenviertel, das durch enge Straßen geprägt ist. Die Gaststätte „F. T. “ liegt im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses E.----------straße 0. Sie befindet sich an der süd-westlichen Ecke der Straßenkreuzung E.----------straße (westlich), J. G. (südlich) und B1. F1. (östlich). Nord-östlich schließt sich an die Straße B1. der F1. ein mit Bäumen bewachsener Platz an. Die Bebauungspläne Nr. 00000/00, 00000/00 und 00000/00 setzen in diesem Bereich „Besondere Wohngebiete“ fest. „Bilddarstellung wurde entfernt“. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) erhielten unter dem 1. September 2017 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten. Die Erlaubnis zum Betrieb der Freifläche im öffentlichen Straßenraum wurde unter der Bedingung erteilt, dass diese nur in dem Zeitraum gelte, für den eine separate Erlaubnis zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes Gültigkeit besitze. Nach den Auflagen zur Gaststättenerlaubnis wurde die Sperrzeit für die Außengastronomie auf 24:00 bis 06:00 Uhr festgesetzt. Zudem wurde eine Außenbeschallung mit Musik untersagt und angeordnet, dass ab 22:00 Uhr jeglicher Lärm, der über die gaststättentypischen Geräusche des Bewirtens hinausgeht, zu unterbinden sei. Zugleich erhielten die Antragsteller zu 1) und zu 2) unter dem 1. September 2017 eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung (Sondernutzungserlaubnis) für den Betrieb ihrer Außengastronomie auf einer Freifläche von 3,64 m 2 vor ihrer Gaststätte zum Aufstellen von Tischen und Stühlen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019. Diese wurde gegenüber der Antragstellerin zu 3) unter dem 12. Juni 2020 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Schon ab September 2017 kam es wiederholt zu Beschwerden der Anwohner der Straßen J. G. , E.----------straße und B1. der F1. über Ruhestörungen durch die Gaststätte „F. T. “ sowie zu entsprechenden Außeneinsätzen des Ordnungsamtes bzw. der Polizei. Bei den Ruhestörungen handelte es sich sowohl um Lärm durch Gäste der Außengastronomie als auch durch laute Musik aus dem Innenraum der Gaststätte. Mitarbeiter des Ordnungsamtes stellten u.a. Lärmbelästigungen in Form von tiefen Basstönen in der Wohnung eines Anwohners (J. G. 00) fest, obwohl die Lautstärke der Musik in der Gaststätte nur als Hintergrundmusik einzuordnen war, was auf Schwierigkeiten der baulichen Gegebenheiten hindeutete. In einem Gespräch der Antragsgegnerin mit den Antragstellern am 10. Oktober 2017 wurden diese auf die Lärmsituation hingewiesen. Sie gaben an, bereits lärmmindernde Maßnahmen, wie die Anbringung eines Schallschutzvorhangs an der Eingangstür, vorgenommen zu haben sowie alsbald neue Fenster einzubauen. Am 6. Februar 2018 folgte ein Gespräch zwischen der Antragsgegnerin und Anwohnern zu den Lärmbeschwerden. Im Februar 2018 teilten die Antragsteller mit, dass neue Schallschutzfenster sowie eine neue Eingangstür eingebaut worden seien. Im Rahmen der auf Dauer angelegten Kontrollen durch das Ordnungsamt im Jahr 2018 wurden nur wenige relevante Verstöße bzw. Lärmbeeinträchtigungen durch die Gaststätte festgestellt. Angesichts fortdauernder Beschwerden wies die Antragsgegnerin die Anwohner mit Schreiben vom 31. Januar 2019 auf die schwierige Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Lärmbeeinträchtigungen hin. Auch im Jahr 2020 kam es nach der Corona-Pandemie bedingten Schließung der Gastronomie mit der Wiederöffnung im Mai wiederholt zu Anwohnerbeschwerden über Ruhestörungen durch die Gaststätte. Exemplarisch stellte die Polizei am 4. September 2020 fest, dass um 0:49 Uhr entgegen der Erlaubnis die Außengastronomie noch betrieben wurde. Die Anwohnerbeschwerden setzten sich auch im Jahr 2021 fort. Am 25. August 2021 fand vor Ort eine Gesprächsrunde zwischen den Antragstellern, Mitarbeitern der Antragsgegnerin und betroffenen Anwohnern statt, um sich über die nächtlichen Ruhestörungen durch Feiernde bzw. Gäste der Gaststätte und laute Musik auszutauschen. Die Antragsteller sagten zu, einen Türsteher einzusetzen, der die Gäste zur Einhaltung der Ruhe auffordern solle, und die Außengastronomie pünktlich zu schließen. Für den Zeitraum vom 23. August bis 4. September 2021 wurden bei mehreren ordnungsbehördlichen Kontrollen keine Verstöße festgestellt. Auch die Anwohner berichteten von einer positiven Veränderung dahingehend, dass die Außengastronomie pünktlich schließe und Türsteher eingesetzt worden seien. Trotzdem komme es zu Lärm durch Gäste im Innen- und Außenbereich, da auch nach 24 Uhr ein erhebliches Besucheraufkommen herrsche. Gäste versammelten sich auf den Einlass wartend vor der Gaststätte, wodurch die Eingangstür ständig geöffnet sei und Musik aus dem Innenraum nach außen dringe. Am 7. November 2021 stellte das Ordnungsamt einen Verstoß gegen die Nachtruhe durch überdurchschnittlich laute Musik aus dem Gastraum der Gaststätte fest und ordnete ein Verwarnungsgeld an. Bei weiteren acht ordnungsbehördlichen Kontrollen im Zeitraum vom 29. Oktober bis 18. November 2021 wurden keine Verstöße festgestellt. Auch die Kontrollen im Dezember 2021 ließen nicht auf Lärm oder laute Musik aus der Gaststätte schließen. Im Februar 2022 führte die Antragsgegnerin bei 65 Anwohnern im Bereich der Straßen J. G. und E.----------straße eine Befragung zur Lärmsituation durch. Gemäß Anschreiben war eine Antwort nicht notwendig, wenn durch den Betrieb der Gaststätte „F. T. “ keine Belästigungen entstünden. Insgesamt antworteten 27 Anwohner und drei Schreiben kamen in den Rücklauf. Die Auswertung ergab folgendes Ergebnis: 17 Anwohner gaben an, eine Lärmbelästigung durch Musik wahrzunehmen, 23 Anwohner bestätigten eine Lärmbelästigung durch die Außengastronomie und 23 Anwohner fühlten sich durch die Gaststätte gestört. Darüber hinaus meldeten sich weitere Anwohner aus dem betroffenen Gebiet und bestätigten überwiegend die Lärmbeeinträchtigungen durch die Gaststätte „F. T. “. Im Laufe des Jahres 2022 folgten eine Vielzahl weiterer Lärmbeschwerden von Anwohnern sowie entsprechende Außeneinsätze des Ordnungsdienstes. Am 20. März 2022 stellte der Ordnungsdienst bei einem Einsatz um 1:05 Uhr laute Musik aus dem Innenraum der Gaststätte fest, welche ca. 100 m von der Gaststätte entfernt noch wahrgenommen werden konnte. Für weitere Einzelheiten wird auf die Übersicht der Beschwerden bei der Leitstelle des Ordnungsdiensts im Zeitraum von 2020 bis 2022 verwiesen. Unter dem 4. Juli 2022 erhielten die Antragsteller zu 1) und zu 2) eine bis zum 31. Dezember 2022 befristete Sondernutzungserlaubnis zur Erweiterung der Außengastronomie um die Nutzung eines Bereichs auf dem Parkstreifen und eines zusätzlichen Bereichs auf dem Gehweg vor der Gaststätte (ca. 39 m 2 ) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen. Die Antragsgegnerin hörte die Antragsteller zu 1) und zu 2) unter dem 16. September 2022 zu den hier streitgegenständlichen Maßnahmen an. Mit Schreiben vom 30. September 2022 rügten die Antragsteller, dass sich die in Aussicht gestellte Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft ausschließlich auf die aktenkundigen schriftlichen Nachbarbeschwerden stütze. Es sei zu berücksichtigen, dass seit 2017 beinahe wöchentlich ordnungsbehördliche Kontrollen durchgeführt worden seien, bei der in den weit überwiegenden Fällen keine störenden oder rechtswidrigen Umstände hätten ermittelt werden können. Zwei der Hauptbeschwerdeführer seien als Anwohner mit übersteigender Lärmempfindlichkeit bekannt. Bei der Durchführung einer eigenen schriftlichen Nachbarschaftsabfrage unter dem 23. September 2022 hätten 18 von 19 unmittelbaren Nachbarn angegeben, sich nicht durch den Betrieb der Gaststätte in ihrer abendlichen Ruhezeit von 22:00 bis 6:00 Uhr gestört zu fühlen. Lediglich ein Nachbar habe mitgeteilt, dass er sich durch betrunkene Menschen auf dem Platz B1. der F1. gestört fühle. Soweit es sich um einen öffentlichen Platz handle, falle dieser nicht in ihren Verantwortungsbereich. Dieses Ergebnis ihrer Abfrage decke sich mit der Anwohnerbefragung der Antragsgegnerin im Februar 2022, bei der sich die deutliche Mehrheit der befragten Anwohner nicht durch den Betrieb der Außengastronomie in ihrer Nachtruhe gestört gefühlt habe. Bei den Nachbarbeschwerden handle es sich um eine laute Minderheit. Die Sperrzeitverlängerung auf 22 Uhr wäre auf Grundlage der festgestellten Verstöße unverhältnismäßig. Einigen wenigen Verstößen stehe eine Vielzahl von Kontrollen ohne Beanstandungen gegenüber. Soweit beim Betrieb der Gastronomie auch nach 22 Uhr noch rauchende Personen vor der Gaststätte stünden, sei dies in der konsequenten Beachtung des Nichtraucherschutzgesetztes begründet. Von den Gesprächen dieser Personen gehe jedoch ausweislich der vielfachen ordnungsbehördlichen Kontrollen keine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn aus. Auch würden diese Gäste ggf. durch das Sicherheitspersonal zur Ruhe ermahnt. Ein erhöhtes Lärmpotential gehe vielmehr von Passanten aus, welche sich auf dem Platz B1. der F1. befänden bzw. aus Richtung der Straße J. G. an der Gaststätte vorbeizögen und alkoholische Getränke konsumierten. Darüber hinaus stehe die Eingangstür der Gaststätte nach 22 Uhr nicht dauerhaft offen, sondern werde nur beim Betreten und Verlassen der Gaststätte individuell geöffnet. Die Begrenzung der genannten Veranstaltungsformate auf zwölf Veranstaltungen je Kalenderjahr stelle eine unangemessen Beschränkung des Betriebs dar. Sie stehe im Widerspruch zu Ziffer 3.2 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 23. Oktober 2006 in der Fassung vom 22. September 2022, wonach an 18 seltenen Ereignissen pro Kalenderjahr eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte innerhalb der dort festgelegten Maße zulässig sei. Schließlich seien auch die Anordnung eines Schallschutzgutachtens und die Versiegelung der Beschallungsanlage unverhältnismäßig. Die Antragsteller hätten bereits erhebliche Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Einhaltung von Lärmimmissionswerten getroffen. Die aktenkundigen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Feststellungen könnten das angedrohte behördliche Einschreiten nicht rechtfertigen. Um schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken seien bereits hochwertige Schallschutzfenster, eine Schallschutzdecke, ein Schallabsorber sowie ein Schallschutzvorhang eingebaut worden. Zudem sei ein sog. Levelizer in der Musikanlage eingebaut, um die Lautstärke der Anlage automatisch auf ein zulässiges Maß zu beschränken. In den letzten 13 Monaten seien bei mindestens 40 Kontrollen des Innenraums lediglich in zwei Fällen gegen die Auflage der Hintergrundmusik verstoßen worden. Die angedrohte Maßnahme sei daher nicht erforderlich, um Lärmimmissionen zu begrenzen. Weshalb bei den äußerst selten Lärmimmissionsverstößen durch die Musikanlage von der Verhängung von (höheren) Bußgeldern als milderes Mittel abgewichen werde, sei nicht ersichtlich. Die Anordnung des Schallschutzgutachtens verstoße gegen die Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin aus § 6 LImSchG. Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2022, jeweils zugestellt am 2. November 2022, erteilte die Antragsgegnerin unter Ziffer 1 in Ergänzung der Gaststättenerlaubnisse vom 1. September 2017 den Antragstellern zu 1) und zu 2) die folgende Auflagen: „a) die Sperrzeit zum Betrieb Ihrer Außengastronomie wird über die zugrunde liegende Genehmigung hinaus verlängert. Diese wird festgelegt täglich von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. b) während der Betriebs-/Öffnungszeiten Ihrer Gaststätte ist zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (zur gesetzlichen Nachtruhe) das Offenhalten der Türen Ihrer Gaststätte zu unterlassen. Die Türen der Gaststätte sind nur zum notwendigen Betreten und Verlassen der Gaststätte sowie zu Flucht- und Rettungszwecken im Notfall zu öffnen. c) Veranstaltungen, insbesondere Live-/Musik-, Tanz-, Konzertveranstaltungen, sind auf maximal 12 Veranstaltungen je Kalenderjahr (d.h. insgesamt, nicht je Art der Veranstaltung) beschränkt und darüber hinausgehende Veranstaltungen sind zu unterlassen. Die Durchführung einer Veranstaltung ist der hiesigen Erlaubnisbehörde mindestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin unter Angabe des Termins (Datum), des Zeitraums (Uhrzeit von/bis) sowie der Art und des Anlasses der Veranstaltungen schriftlich per E-Mail an das Postfach gaststaettenangelegenheiten@stadt-koeln.de anzuzeigen. Über abweichende Regelungen im Einzelfall entscheidet die hiesige Erlaubnisbehörde. d) a) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung ist ein Schallschutzgutachten mit der Ermittlung der von Ihrer Gaststätte bei Betrieb ausgehenden Immissionen, erstellt durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallprüfungen, bei der hiesigen Dienststelle vorzulegen und die Beschallungsanlage (Musikanlage nebst dazugehöriger Komponenten) entsprechend dem erstellten Gutachten unter Einbeziehung der hiesigen Erlaubnisbehörde auf die zulässigen Lärmwerte einpegeln und versiegeln zu lassen. b) mit dem Zeitpunkt der Einpegelung und Versiegelung der Musikanlage und deren Komponenten darf ausschließlich diese in Ihrer Gaststätte verwendet werden.“ Unter Ziffer 2 der Bescheide widerrief die Antragsgegnerin die Sondernutzungserlaubnis vom 12. Juni 2020 für die 3,64 m 2 große Freifläche vor der Gaststätte und untersagte insoweit das Aufstellen und Belassen jeglicher Gegenstände im öffentlichen Straßenland (Ziffer 3). Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro bezüglich Auflage 1a) (Ziffer 5), von je 1.000,00 Euro bezüglich der Auflagen 1b) und 1c) (Ziffer 6), von je 500,00 Euro bezüglich der Auflagen 1d) a) (Ziffer 7) und 1d) b) (Ziffer 8) an. Hinsichtlich Ziffer 3 drohte sie eine Ersatzvornahme an (Ziffer 9). Zur Begründung der Ziffern 1a) bis 1c) führte die Antragsgegnerin aus, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen und Beschwerden ein regulärer Gaststättenbetrieb in Form der mit Erlaubnis vom 1. September 2017 genehmigten Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten nicht mehr stattfinde. Nach § 3 Abs. 1 GastG sei die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Eine Schankwirtschaft werde vom Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken geprägt; eine Speisewirtschaft zeichne sich durch den Verzehr von zubereiteten Speisen an Ort und Stelle aus. Lediglich als Nebenleistung sei nicht wahrnehmbare Musik umfasst. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweise, sei von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweiche, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, wie hier des Immissionsschutzes, ins Gewicht falle. Vorliegend weiche die Gaststätte vom Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft ab, da die Schwelle gedämpfter Musik überschritten werde. Laut dem Internetauftritt der Gaststätte werde diese montags bis donnerstags von 18:00 bis 1:00 Uhr und freitags bis samstags von 18:00 bis 3:30 Uhr betrieben. Dort werde die Gaststätte als „trendige Bar mit Tanzfläche sowie regelmäßigen DJ Sets“ beschrieben. Die durch die geöffneten Türen der Gaststätte überdurchschnittlich laute Musikbeschallung sowie die zu diesem Zeitpunkt zusätzlich ausgehende Lärmbelästigung durch die Gäste im Außenbereich zeigten, dass die Betriebsführung in jetziger Form zu massiven und unverändert anhaltenden Beschwerden von Anwohnern führe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsteller die Betriebsart unerlaubt geändert hätten. Für derartige Veranstaltungen seien die Betriebsräume bau-, gewerbe- und gaststättenrechtlich nicht genehmigt. Durch unzureichende schallschutztechnische Voraussetzungen würden die nächtlichen Lärmbelästigungen für die Anwohner verursacht. Auch die Häufigkeit der Ereignisse übersteige das hinzunehmende Maß, sodass die Anzahl der Veranstaltungen beschränkt werde; die Anzeigepflicht sei geeignet den Nachweis über die Einhaltung der Anzahl von maximal zwölf Veranstaltungen im Jahr zu führen. Hinsichtlich Ziffer 1d) führte die Antragsgegnerin aus, dass damit dem gesetzlichen Anspruch der Anwohner auf eine ungestörte Nachtruhe Rechnung getragen werde. Den Anwohnern sei es aufgrund ihrer Wohnsituation bewusst, dass sie mit einem gewissen Lärm umgehen müssten, allerdings müsse ein Mindestwohnkomfort — auch bei geöffneten Fenstern — möglich sein. Entsprechend den Rückmeldungen der durchgeführten Anwohnerbefragung würden die immer wiederkehrenden Lärmbelästigungen durch die Gäste der Außengastronomie sowie die regelmäßige Lärmbelästigung durch Musik als störend empfunden. Darüber hinaus sei von anderen Belästigungen in Form von Abstellen von Gläsern und Müll auf Fensterbänken, Aufräumen des Mobiliars nach 1 Uhr sowie Urinieren in Hauseingängen berichtet worden. Aufgrund aller getroffenen Erkenntnisse stellten sich die Ruhestörungen durch die im Betrieb der Gaststätte gespielte Musik und die Besucher als objektiv gegeben dar. Von der Gaststätte gingen regelmäßige nächtliche Ruhestörungen aus, die das zumutbare Maß überschritten. Des Weiteren verwies die Antragsgegnerin auf die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes, die dem Schutz vor den vielfältigen Gefahren von Lärm für die Gesundheit dienten. Dieser Schutz erstrecke sich auf die Nachtruhe, die dem Körper als Erholungsphase dienen solle und bei Verzicht zu einer Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen könne. Als Betreiber hätten die Antragsteller sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch ihren Betrieb und insbesondere durch Lärm des Verhaltens ihrer Gäste komme. Unabhängig von § 2 GastG verlange § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG dem Betreiber eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Jedenfalls dann, wenn es sich bereits ohne gutachterliche Ermittlungen aufdränge, dass vermeidbar verhaltensbedingte Geräuschimmissionen des Betriebs das Maß des Zumutbaren überschritten, bestehe die Betreiberpflicht, die Betriebsweise dahingehend anzupassen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genüge. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 4 begründete die Antragsgegnerin damit, dass es für die betroffenen Anwohner nicht hinnehmbar sei, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Bei der Interessenabwägung überwiege das besondere öffentliche Interesse an den Maßnahmen zum Schutz der Anwohner gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller an einer uneingeschränkten Betriebsfortsetzung, das lediglich wirtschaftlicher Natur sei. Zu den Ziffern 5 bis 8 führte die Antragsgegnerin aus, dass die Androhung eines Zwangsgeldes geeignet sei, um zukünftige erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmimmissionen zu verhindern. Die Antragsteller haben am 23. November 2022 Klage erhoben (Az. 1 K 6379/22) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Soweit die angefochtenen Bescheide vom 27. Oktober 2022 in den Ziffern 2, 3, 4 und 9 straßenrechtliche Maßnahmen enthalten, sind die Verfahren getrennt und an die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zuständige 21. Kammer abgegeben worden (Az. 21 K 6393/22 und 21 L 1895/22). Die Verfahren sind nach Erledigung der bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sondernutzungserlaubnis eingestellt worden. Im vorliegenden Verfahren verweisen die Antragsteller zur Begründung auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass sich die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen bereits daraus ergebe, dass mit den Antragstellern zu 1) und zu 2) die falschen Personen verpflichtet worden seien. Inhaberin der gaststättenrechtlichen Erlaubnis sei die Antragstellerin zu 3). Darüber hinaus sei die Sperrzeitverlängerung in Ziffer 1a) rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht vorlägen. Es fehle an einem Lärmgutachten, mit dem ihnen immissionsschutzwidriges Verhalten nachgewiesen werde. Die Nachbarbeschwerden und die polizeilichen und ordnungsbehördlichen Einsätze reichten zum Nachweis andauernder nächtlicher Ruhestörungen nicht aus. Vielmehr ergebe sich aus zahlreichen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Feststellungen, dass sie die Gaststätte ordnungsgemäß betrieben. Auch sei zu berücksichtigen, dass die große Mehrheit der Anwohnerbeschwerden von zwei Hauptbeschwerdeführern stamme, die eine hohe Lärmempfindlichkeit hätten. Auch den Unterschriftenlisten komme kein ausreichender Aussagegehalt zu. Es gebe unterschiedlichste Motive zum Leisten einer Unterschrift und auch die unterschiedlichen Ergebnisse der Anwohnerbefragungen zeigten, dass ein Rückgriff auf Unterschriftenlisten nicht ausreichend sein könne. Bei den örtlichen Verhältnissen dürfe zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um einen beliebten Ausgehbereich für feiernde Gruppen handle. Des Weiteren liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Dasselbe gelte für die Ziffern 1b), 1c) und 1d). Hinsichtlich der Beschränkung der Veranstaltungen gebe die Antragsgegnerin weder eine nähere Begründung noch stelle sie echte Ermessenserwägungen an. Es gehe aus den Ordnungsverfügungen weder hervor, welche Ereignisse betroffen seien, noch werde die Häufigkeit näher konkretisiert. Zur Begründung könne nicht auf Google-Bewertungen verwiesen werden, welche subjektiv gefärbt seien und keine Gewähr für ihre inhaltliche Richtigkeit böten. In Bezug auf Ziffer 1d) habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht ausgeübt. Wegen der kurzen Frist und der damit faktischen Verkürzung der Klagefrist sei die Anordnung auch unverhältnismäßig. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. November 2022 – 1 K 6379/22 – hinsichtlich Ziffer 1 der Bescheide vom 27. Oktober 2022 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 5 bis 8 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klage der Antragstellerin zu 3) unzulässig sei, da sie nicht Inhaberin der gaststättenrechtlichen Erlaubnis sei. Die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung in Ziffer 1a) beurteile sich nach § 18 Abs. 1 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV. Danach könne bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert werden. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit sei dann anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führe, die namentlich in der Nachtzeit nicht hinzunehmen seien. Die Gesamtschau der dokumentierten Verstöße rechtfertige eine Vorverlegung der Sperrzeit auf 22 Uhr. Auch nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen hätten sich Anwohner über Lärmbelästigungen beschwert. Dass sich neben den Hauptbeschwerdeführern weitere Anwohner gestört fühlten, ergebe sich aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterschriftenlisten. Ziffer 1b) stütze sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 5 (gemeint Nr. 3) GastG. Das Geschlossenhalten der Eingangstüre sei geeignet, um zu verhindern, dass Lärm nach außen dringe. Die Anordnung in Ziffer 1c) stütze sich ebenfalls auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und stelle sicher, dass der Betrieb der Gaststätte sich in dem durch die Genehmigung vom 1. September 2017 gezogenen Rahmen bewege. Für die normale Schank- und Speisewirtschaft seien nach der Rechtsprechung regelmäßig zwölf Tanzveranstaltungen im Jahr zulässig. Die Auflage sei erforderlich, da sich sonst der Betrieb der Antragsteller nicht dem Typus der genehmigten Schank- und Speisewirtschaft zuordnen lasse. Ausweislich der Selbstdarstellung auf der Internetseite der Gaststätte lasse sich ein regelmäßiger Tanzbetrieb erkennen. Gäste würden die Gaststätte in nicht unerheblichem Maße als Tanzlokal wahrnehmen. Auch Ziffer 1d) stütze sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und stelle sicher, dass von der verwendeten Musikanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarn ausgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) unzulässig, hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und zu 2) zulässig, aber unbegründet. 1.Der Antrag ist hinsichtlich Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 4 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Ziffern 5 bis 8 der Bescheide ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes entfällt. Der wörtlich nur auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag war gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Der so verstandene Antrag ist nur hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und zu 2) zulässig. Der Antragstellerin zu 3) fehlt hingegen die Antragsbefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich die auch im Eilverfahren erforderliche Antragsbefugnis aus der Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten. Auf der Grundlage des Antragsvorbringens muss eine Verletzung in eigenen Rechten möglich sein, d. h. sie darf nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 – juris Rn. 9. Die Antragstellerin zu 3) ist selbst nicht Adressatin der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen. Die Bescheide vom 27. Oktober 2022 richten sich an die Antragsteller zu 1) und zu 2) entsprechend den ursprünglich erteilten Gaststättenerlaubnissen vom 1. September 2017. Eine Antragsbefugnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller zu 1) und zu 2) die Gaststätte in der Rechtsform der Antragstellerin zu 3) betreiben. Gaststättenrechtlich sind nur die Antragsteller zu 1) und zu 2) Inhaber der Gaststätte, nicht aber die Antragstellerin zu 3). Da Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit, wie eine GbR, nicht Träger einer Gaststättenerlaubnis sein können, müssen die dahinter stehenden Gesellschafter als Gewerbetreibende die persönliche Erlaubnis erwerben, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 23. September 2016 – 4 K 2257/15 – juris Rn. 30; Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 2 Rn. 7. 2.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Bescheide vom 27. Oktober 2022 ist nur hinsichtlich der Beschränkung der Anzahl von Veranstaltungen in der Gaststätte (Ziffer 1c)) und der Anordnung eines Schallschutzgutachtens in Bezug auf die vom Betrieb der Gaststätte ausgehenden Immissionen (Ziffer 1d)) begründet; hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit auf 22:00 Uhr (Ziffer 1a)) und der Untersagung des Offenhaltens der Tür während der Sperrzeit (Ziffer 1b)) ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist. a)In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6. Dem wird die hier vorliegende Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass es aus Sicht betroffener Anwohner nicht hinnehmbar sei, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Bei der Interessenabwägung überwiege das besondere öffentliche Interesse an den Maßnahmen zum Schutz der Anwohner gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller an einer uneingeschränkten Betriebsfortsetzung, das lediglich wirtschaftlicher Natur sei. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des prinzipiellen Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war und aufgrund welcher konkreten Umstände sie eine sofortige Vollziehung ihrer Bescheide gleichwohl für geboten hielt. b)Die Interessenabwägung geht hinsichtlich der Beschränkung der Anzahl von Veranstaltungen in der Gaststätte und der Anordnung eines Schallschutzgutachtens zugunsten der Antragsteller aus, nicht aber hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit auf 22 Uhr und der Untersagung des Offenhaltens der Tür während der Sperrzeit. Denn die Beschränkung der Anzahl von Veranstaltungen und die Anordnung eines Schallschutzgutachtens erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig (dazu unter cc) und dd)), während an der Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung und der Untersagung des Offenhaltens der Tür während der Sperrzeit keine ernstlichen Zweifel bestehen (dazu unter aa) und bb)). aa)B1. der Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung unter Ziffer 1a) der Bescheide vom 27. Oktober 2022 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Danach können Gewerbetreibenden, die ein Gaststättengewerbe betreiben, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Derselbe Beurteilungsmaßstab (schädliche Umwelteinwirkungen) kommt zur Anwendung, wenn man – wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren – die Sperrzeitverlängerung auf § 18 Abs. 1 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV) stützen wollte. Denn der Schutzzweck dieser Sperrzeitfestsetzung stimmt weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG überein, sodass hierbei ebenfalls der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG normierte Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes von Bedeutung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2016 – 4 A 17/14 – juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 – juris Rn. 27 ff. Nach der Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit von Immissionen muss dabei nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – IV C 79.76 – juris. Dabei kommt es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten an. Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm. Als auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert die TA Lärm für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen mit verbindlicher Wirkung auch für das gerichtliche Verfahren. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 – juris Rn. 143 f. m. w. N. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind allerdings nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm Freiluftgaststätten. Diese Ausnahmeregelung trägt der besonderen Lärmsituation von Freiluftgaststätten Rechnung, deren Geräusche wesentlich durch menschliches Verhalten bestimmt sind und deshalb mithilfe des standardisierten Beurteilungsverfahrens der TA Lärm nicht zutreffend bewertet werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 – juris Rn. 145 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9.10 – juris Rn. 3. Nach ihrem Sinn und Zweck gilt die Ausnahme nicht nur für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche – wie hier – bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 – juris Rn. 147 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9.10 – juris Rn. 4. Ob deshalb die Zumutbarkeitsgrenze mangels normativer Konkretisierung aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn einerseits ist es auch dann nicht ausgeschlossen, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen, soweit dem die Eigenart der zu beurteilenden Geräusche nicht entgegensteht, während andererseits auch dann, wenn man den Anwendungsbereich der TA Lärm grundsätzlich als eröffnet ansieht, Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräusche zu berücksichtigen sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 – juris Rn. 151 ff. Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach, insbesondere sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist. Jedenfalls in diesem Zusammenhang können auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen eine ausreichende Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten örtlichen Verhältnisse sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 – juris, Rn. 19. Ausgehend hiervon sind bei summarischer Prüfung durch den Betrieb der Außengastronomie der Gaststätte „F. T. “ nach 22 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Bei der Beurteilung der Gaststättengeräusche sind im Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm zugrunde zu legen. Dort werden die maßgeblichen Beurteilungspegel für die verschiedenen Baugebiete der BauNVO festgelegt. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Die hier einschlägigen Bebauungspläne setzen für den streitgegenständlichen Bereich ein „besonderes Wohngebiet“ i. S. d. § 4a BauNVO fest, für das Nr. 6.1 TA Lärm keine Vorgaben enthält. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich mithin nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 – 4 B 228.91 – juris Rn. 5. Vorliegend legen die der Berichterstatterin persönlich bekannten und der Vorsitzenden und Mitberichterstatterin vermittelten örtlichen Verhältnisse – jedenfalls für nachts und vorbehaltlich weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren – Immissionsrichtwerte nahe, die sich an der Festlegung für Misch- und urbane Gebiete in Nr. 6.1 Buchst. c und d TA Lärm orientieren (d. h. 45 dB(A) nachts). Insoweit berücksichtigt das Gericht, dass das T1. nicht nur durch Wohnnutzung, sondern auch durch eine hohe Dichte an Gaststätten und anderen Gewerbebetrieben geprägt ist und aufgrund dieses besonderen Charakters die Zumutbarkeitsschwelle höher anzusetzen sein wird als beispielsweise in einem allgemeinen Wohngebiet. Dieser Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Gastronomie war dem Plangeber bewusst. Ausweislich der Begründung der Bebauungspläne sind Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig, da eine stellenweise gehäufte Ansiedlung und ein sog. Kneipentourismus aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Wohnruhe, besonders in den Abend- und Nachtstunden, nicht gewünscht ist (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 67436/02, 67435/05 und 67438/07, jeweils S. 6). Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Gaststättengeräusche durch den Betrieb der Außengastronomie musste die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Lärmgutachten einholen. Für den Betrieb der Außengastronomie zur Nachtzeit, d. h. nach 22 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm), bestehen nach dem Gesamteindruck der Kammer tragfähige Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen. Dieser Eindruck ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin. Bei einer Gesamtschau der Vielzahl von Lärmbeschwerden der Anwohner sowie der einschlägigen Feststellungen des Ordnungsamts der Antragsgegnerin und der Polizei spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass durch den Betrieb der Außengastronomie der Gaststätte „F. T. “ nachts Geräuschimmissionen hervorgerufen werden, die regelmäßig das Maß dessen überschreiten, was der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung zumutbar ist. Die Vielzahl der Anwohnerbeschwerden seit Eröffnung der Gaststätte im September 2017 zeigt deutlich, dass vom Betrieb der Außengastronomie regelmäßig Lärmbelästigungen ausgehen. Nach den ordnungsbehördlichen und polizeilichen Feststellungen standen die Vorfälle ganz überwiegend im Zusammenhang mit dem Verhalten der Gäste der Gaststätte „F. T. “. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Immissionen gehören dabei nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche – hier z. B. der Unterhaltungen der Gäste im Außenbereich –, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 – juris Rn. 11. Die Anwohnerbeschwerden rührten nicht allein von zwei – von den Antragstellern als Hauptbeschwerdeführer bezeichneten – Nachbarn. Diverse weitere Anwohner der umliegenden Straßen wandten sich ebenfalls regelmäßig an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Abhilfe. Unabhängig davon finden sich mehrere Unterschriftenlisten von Anwohnern in den Verwaltungsvorgängen, die den Lärmbeschwerden und den Forderungen nach Abhilfe Nachdruck verleihen. Der Eindruck der Kammer wird darüber hinaus durch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Anwohnerbefragung im Februar 2022 verstärkt, bei der etwa die Hälfte der befragten Anwohner eine Lärmbelästigung durch Gäste der Außengastronomie bestätigte. Soweit bei der von den Antragstellern durchgeführten Nachbarbefragung 18 von 19 Anwohnern angaben, sich durch den Betrieb der Gaststätte nicht gestört zu fühlen, liegt darin kein Widerspruch. Dass die Lärmsituation von den Anwohnern subjektiv unterschiedlich empfunden wird, liegt in der Natur der Sache, schließt das Vorliegen objektiv unzumutbarer Geräuschimmissionen keineswegs aus. Ein solcher Rückschluss kann auch nicht daraus gezogen werden, dass die Anzahl der ordnungsbehördlichen und polizeilichen Feststellungen hinter der Anzahl der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Anwohnerbeschwerden zurückbleibt. Denn insoweit muss berücksichtigt werden, dass aufgrund personeller Engpässe nicht auf jede Meldung einer Lärmbelästigung behördliche Feststellungen vorgenommen werden konnten. So findet sich in zahlreichen Anwohnerbeschwerden der Hinweis, dass die entsprechenden Kontaktstellen mangels Überlastung nicht erreichbar waren oder eine Kontrolle vor Ort erst Stunden später erfolgte. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die Antragsteller zu 1) und zu 2), obwohl ihnen die lärmtechnisch schwierige örtliche Situation bekannt war, unter Verstoß gegen ihre Betreiberpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BimSchG nicht ausreichend dafür Sorge getragen haben, dass von den Gästen der Außengastronomie keine für die Nachbarschaft unzumutbaren nächtlichen Geräusche ausgehen. Trotz der nach den Gesprächsrunden mit den Anwohnern und der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen zur Lärmminderung lag ihre Betriebsführung angesichts der andauernden Beschwerdelage und einschlägigen behördlichen Feststellungen offensichtlich nicht „auf der sicheren Seite“. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach alledem vieles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LimSchG verpflichtet ist, die Nachtruhe im streitgegenständlichen Bereich zum Schutz der Nachbarschaft auf 22.00 Uhr vorzuverlegen. Ungeachtet der Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LimSchG unter Gesichtspunkten der Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 – juris Rn. 22 f. m. w. N.; Schröder/Broshinski, Gaststätten und Gaststättenlärm unter besonderer Betrachtung der Außengastronomie – Verfahren, Nachbarschutz, Lärmbeurteilung, NWVBl. 2013, 125 (131 f.), liegt die hier streitgegenständliche Außengastronomie jedenfalls in einem Gebiet, das vorwiegend der Wohnnutzung dient. An der Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung bestehen auch sonst keine ernstlichen Zweifel. Die Auflage, mit der das Ende der täglichen Betriebszeit für die Außengastronomie auf 22:00 Uhr festgesetzt wird, ist hinreichend bestimmt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Erteilung der Auflage verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zum Schutz der Nachtruhe der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung geeignet und erforderlich. Gleich wirksame, mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Auflage ist auch angemessen. Der mit der Sperrzeitverlängerung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 8 B 105.10 – juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2016 – 4 A 17/14 – juris Rn. 29 ff. Das ist hier der Fall. Die Sperrzeitverlängerung dient dem Schutz der Nachtruhe und damit der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit der Anwohner, vgl. zur Bedeutung eines ungestörten Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 – juris Rn. 86. Dieses überragend wichtige Gemeinschaftsgut überwiegt hier die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller. Angesichts der erheblichen nächtlichen Ruhestörungen können sich die Antragsteller nicht auf eine – im Übrigen nicht näher substantiierte – wirtschaftliche Unrentabilität und Existenzgefährdung ihres Betriebs berufen, die bei einer Schließung (nur) der Außengastronomie bereits ab 22.00 Uhr zu erwarten stünde. bb)Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auflage in Ziffer 1b) der Bescheide vom 27. Oktober 2022, zwischen 22 und 6 Uhr das Offenhalten der Türen der Gaststätte zu unterlassen und die Türen nur zum notwendigen Betreten und Verlassen der Gaststätte sowie zu Flucht und Rettungszwecken im Notfall zu öffnen. Die Anordnung kann ebenfalls auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt werden. Nach dem Gesamteindruck der Kammer bestehen tragfähige Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen zur Nachtzeit, die sich nicht nur – wie unter aa) dargestellt – aus dem Betrieb der Außengastronomie ergeben, sondern auch durch Geräusche aus dem Innenraum der Gaststätte. So finden sich in den Verwaltungsvorgängen zahlreiche Anwohnerbeschwerden über laute Musik aus dem Innenraum der Gaststätte. Dies bestätigten auch 17 Anwohner im Rahmen der von der Antragsgegnerin vorgenommen Befragung. Des Weiteren berichteten Anwohner, dass die Eingangstür auch nach Ende der Außengastronomie aufgrund des hohen Besucheraufkommens und der daraus resultierenden Warteschlange dauerhaft offen gehalten würde, wodurch Musik aus dem Innenraum nach außen dringe. Auch behördlicherseits finden sich Feststellungen zu überdurchschnittlich lauter Musik aus dem Gastraum. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Auflage verhältnismäßig. Sie ist zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner geeignet, erforderlich und angemessen. Das Geschlossenhalten der Türen zur Nachtzeit stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in den Betrieb der Gaststätte dar. Ein Bedürfnis der Antragsteller, die Türen der Gaststätte auch nach 22 Uhr – also nach Schließung der Außengastronomie – dauerhaft offen zu halten, ist nicht erkennbar. cc)Die in Ziffer 1c) der Bescheide vom 27. Oktober 2022 getroffene Auflage stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Die Beschränkung der Anzahl von Veranstaltungen auf maximal zwölf pro Kalenderjahr und deren vorherige Anzeige lassen sich nicht auf § 5 Abs. 1 GastG stützen. Zum einen ist für die Kammer gegenwärtig nicht nachvollziehbar, inwiefern Veranstaltungen in der Gaststätte zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG führen. Für solch eine Schlussfolgerung fehlt es mangels entsprechender behördlicher Feststellungen an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Soweit die Antragsgegnerin auf eine laute Musikbeschallung aus dem Innenraum der Gaststätte abstellt, lässt sich kein unmittelbarer Zusammenhang zu Veranstaltungen erkennen. Weder den Anwohnerbeschwerden noch den ordnungsbehördlichen bzw. polizeilichen Feststellungen in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin lässt sich entnehmen, dass Lärmbelästigungen – jenseits von Karnevalspartys und Jubiläen der Gaststätte – durch Veranstaltungen wie „insbesondere Live-/Musik-, Tanz-, Konzertveranstaltungen“ bedingt werden. Zum anderen kann sich die Antragsgegnerin nicht auf eine Änderung der Betriebsart – von der erlaubten Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten hin zu einer Gaststätte mit Musik und Tanz – stützen. Nach § 3 Abs. 1 GastG wird die gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt. Die Antragsteller verfügen über eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), ins Gewicht fällt. Gedämpfte Musik und gelegentliches Tanzen der Gäste stellen im Allgemeinen noch keine solche Abweichung dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 – 1 B 89.88 – juris Rn. 4. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht, allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt wird, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist, in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 – 1 B 89.88 – juris Rn. 4. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 kann bei unbefugter Änderung der Betriebsart die Erlaubnis widerrufen werden. Ob als „Minus“ zum Widerruf nachträgliche Auflagen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung erteilt werden können, vgl. in diese Richtung Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 15 Rn. 37, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls fehlen hinreichende behördliche Feststellungen zu Art und Häufigkeit solcher Veranstaltungen, die es erlauben würden, die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Änderung der Betriebsart der Gaststätte zu überprüfen. Die hierzu vorliegenden Erkenntnisse der Kammer reichen für eine rechtliche Beurteilung nicht aus. In den Verwaltungsvorgängen finden sich widersprechende Feststellungen, wonach es sich einmal bei einer Kontrolle um Hintergrundmusik handelte, ein anderes Mal war die Musik bereits 100 m vor der Gaststätte laut wahrnehmbar. Eine besondere Betriebsart wird auch nicht allein dadurch begründet werden können, dass Musik nicht über eine Musikanlage, sondern mittels eines DJs abgespielt wird. Ebenso erscheint fraglich, ob schon das Vorhandensein einer im Verhältnis zur Gaststätte nicht übermäßig großen Tanzfläche, einer Diskokugel und das gelegentliche Tanzen der Gäste eine Betriebsänderung bewirken können. Darüber hinaus fehlt es für die zugleich angeordnete vorherige Anzeige der Veranstaltungen an einer Ermächtigungsgrundlage. dd)Die Auflage zur Erstellung eines Schallschutzgutachtens und der Einpegelung, Versiegelung und Verwendung der Musikanlage in Ziffer 1d) der Bescheide vom 27. Oktober 2022 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Auflage 1d) a) ist schon aufgrund mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss die getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. Der Entscheidungsinhalt muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird. Dabei muss klar sein welches Tun, Dulden oder Unterlassen die Auflage genau vorschreibt. Vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 31; Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 37 Rn. 35 ff. Allerdings ist es zulässig, wenn durch Auflagen zunächst nur das Ziel festgelegt wird. Ein Verwaltungsakt, der nur verbindlich festlegt, welches Ziel der Adressat erreichen muss, wobei ihm zur Erreichung des Ziels die Wahl zwischen mehreren möglichen Mitteln überlassen wird, leidet daher nicht an einem Bestimmtheitsmangel. Dieses zu verwirklichende Ziel muss von der Behörde dann aber klar und eindeutig formuliert werden. Vgl. Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. 1.1.2023; § 37 Rn. 23; Schröder in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 37 Rn. 37. Diesen Anforderungen wird die Auflage nicht gerecht. Zum einen ist nicht hinreichend klar, welche Emissionen begutachtet werden sollen. In Ziffer 1d) a) heißt es, dass ein Schallschutzgutachten „mit der Ermittlung der von Ihrer Gaststätte bei Betrieb ausgehenden Immissionen“ vorzulegen ist. Andererseits soll das Gutachten dazu dienen, die Musikanlage auf bestimmte Lärmwerte einzupegeln. Damit ist für den Adressaten nicht verständlich, ob sämtliche Gaststättengeräusche oder allein die Lautstärke der Musik berücksichtigt werden soll. Dies wird auch in der Begründung der Bescheide nicht näher konkretisiert. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, welche Beurteilungszeiten dem Gutachten zugrunde gelegt werden sollen. Nach Nr. 6.4 der TA Lärm ist zwischen Tag- und Nachtzeiten zu unterschieden. In der Begründung der Bescheide wird aber lediglich auf nächtliche Ruhestörungen und den Schutz der Nachtruhe abgestellt. Ob auch Tagzeiten Gegenstand der Begutachtung sein sollen, bleibt unklar. Zum anderen ist die Auflage inhaltlich unbestimmt, weil darin lediglich auf „die zulässigen Lärmwerte“ Bezug genommen wird. Bei einer Auflage, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dient, muss sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbar und Betreiber bestimmen lassen und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung – bzw. hier in der Auflage – sichergestellt erscheinen, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 – juris Rn. 3. Siehe auch VG L. , Beschluss vom 21. Januar 2013 – 1 L 1069/12 – juris Rn. 8. Welche Lärmwerte vorliegend einzuhalten sind, lässt sich für die Antragsteller nicht ansatzweise bestimmen. Wie bereits dargestellt wurde hängen die der Beurteilung der Gaststättengeräusche zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte von der Art des Baugebiets (Nr. 6.1 TA Lärm) und bei einem „Besonderen Wohngebiet“ wie hier von den Umständen des Einzelfalls ab. Die notwendige Festlegung der einzuhaltenden Lärmwerte durch die Antragsgegnerin kann nicht erst nach Erstellung des Gutachtens „unter Einbeziehung der hiesigen Erlaubnisbehörde“ erfolgen. Denn den Antragstellern muss es möglich sein, die Zumutbarkeitsschwellen nachzuvollziehen und gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit bereits Ziffer 1d) a) offensichtlich rechtswidrig ist, kann die in Ziffer 1d) b) angeordnete ausschließliche Verwendung der eingepegelten und versiegelten Musikanlage keinen Bestand haben. c)Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Sperrzeitverlängerung und der Untersagung des Offenhaltens der Tür besteht. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 – juris Rn. 16 m. w. N. Vorliegend folgt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitverlängerung und der Untersagung des Offenhaltens der Tür aus dem besonders hohen Stellenwert des Schutzes der Nachtruhe und der Gesundheit der Anwohner (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). 3.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 5, 6, 7 und 8 der Bescheide vom 27. Oktober 2022 ist hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds für die Zuwiderhandlung gegen die Beschränkung der Anzahl von Veranstaltungen und die Anordnung eines Schallschutzgutachtens begründet; hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds für die Zuwiderhandlung gegen die Sperrzeitverlängerung und die Untersagung des Offenhaltens der Tür ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Zwangsmittelandrohung durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung teils zugunsten und teils zulasten der Antragsteller aus. Die Zwangsgeldandrohungen betreffend die Beschränkung der Anzahl von Veranstaltungen und die Anordnung eines Schallschutzgutachtens sind offensichtlich rechtswidrig; sie teilen das Schicksal der jeweiligen Grundverfügung. Demgegenüber bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen betreffend die Sperrzeitverlängerung und die Untersagung des Offenhaltens der Tür. Rechtsgrundlage sind die § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW. Bedenken, etwa gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro aus, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Die Kammer orientiert sich dabei zum einen an Ziffer 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013, wonach bei einer Sperrzeitregelung mindestens 7.500,- Euro anzusetzen sind. Zum anderen werden die gleichzeitige Beschränkung der Anzahl von Veranstaltungen und die Anordnung eines Schallschutzgutachtens mit der entsprechenden Einpegelung und Versiegelung der Musikanlage streitwerterhöhend berücksichtigt, wobei insgesamt die Bedeutung der Sache für die Antragsteller nicht mit mehr als 15.000,00 Euro zu bewerten ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.