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Urteil

3 K 7986/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1128.3K7986.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die Klage vom 23. November 2021 mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. Oktober 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. Oktober 2021, mit dem der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. März 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. Oktober 2021 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin im Wege ihres am 00. Juli 2020 gestellten Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen kann. 1. Die Klägerin hat mit dem am 00. Juli 2020 gestellten Antrag lediglich das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes vom 00. März 2017 beantragt. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 00. März 2017 wurde der Asylerstantrag der Klägerin vollumfänglich abgelehnt. Der Bescheid vom 00. März 2017 ist bestandskräftig, nachdem das erkennende Gericht die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 00. Januar 2019 (Az.: 3 K 5260/17.A) – rechtskräftig seit dem 00. März 2019 – abgewiesen hat. Bei dem am 00. Juli 2020 gestellten Antrag handelt es sich um ein beschränktes Folgeschutzgesuch, welches keinen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG darstellt. Angesichts dessen wird die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht durch die Regelung des § 71 Abs. 1 AsylG beschränkt, sondern eine Prüfung des Wiederaufgreifens des Verfahrens hat in unmittelbarer Anwendung des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu erfolgen, weswegen auch ein Wiederaufgreifen nach behördlichen Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht kommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 12 S 2546/22 –, juris Rn. 15; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 13 ME 438/17 –, juris Rn. 14; VG des Saarlandes, Urteil vom 21. April 2023 – 3 K 1590/21 –, juris. Bei einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475.00 –, juris Rn. 5, jeweils zu § 53 AuslG a.F. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 13. Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 27. Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 29. Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 31. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhaltende Frist von drei Monaten begegnet mit Blick auf das – hier streitgegenständliche – beschränkte Folgeschutzgesuch unionsrechtlich keinen rechtlichen Bedenken, weil sich die Maßgaben der Richtlinie 2013/32/EU auf internationalen Schutz beschränken, bei einem beschränkten Folgeschutzgesuch aber allein nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG inmitten stehen, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 27. 2. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a. Die Klägerin macht mit dem am 00. Juli 2020 bei dem Bundesamt gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Wesentlichen geltend, sie leide seit ihrer Kindheit an einer Grand-mal-Epilepsie, weswegen bereits im Asylerstverfahren Abschiebungsverbote hätten festgestellt werden müssen. Darüber hinaus sei bei ihr im November 2018 anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes im N. E. eine HIV-Infektion festgestellt worden. Es handele sich um eine HIV-1-Infektion, die sich im Stadium CDC A2 befinde, bisher asymptomatisch verlaufe und mit einer antiretroviralen Langzeittherapie medikamentös behandelt werde. Die HIV-Infektion werde seit Dezember 2018 ambulant im V. E. behandelt. Zum Beleg der HIV-Infektion fügte die Klägerin ihrem Wiederaufgreifensantrag eine ärztliche Bescheinigung des V. E. vom 00. Mai 2020 bei. aa. Auf Grundlage dieses Vorbringens besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG insoweit nicht erfüllt sind. (1) Die geltend gemachte Erkrankung an Epilepsie erfüllt nicht den insoweit einzig in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG, denn diese Erkrankung wurde seitens der Klägerin bereits im Asylerstverfahren geltend gemacht und sowohl seitens des Bundesamtes im (Erst-)Bescheid vom 00. März 2017 als auch im Urteil des erkennenden Gerichts vom 00. Januar 2019 (Az.: 3 K 5260/17.A), mit welchem der Bescheid des Bundesamtes vom 00. März 2017 in der Sache bestätigt wurde, bei der Prüfung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Diesbezüglich wurde mit dem Wiederaufgreifensantrag weder substantiiert vorgetragen, noch ist sonstwie ersichtlich, dass sich das Krankheitsbild der Epilepsie in tatsächlicher Hinsicht entscheidungserheblich derart verändert hätte, dass eine für die Klägerin günstigere Entscheidung nunmehr möglich erscheint. (2) Hinsichtlich der mit dem Wiederaufgreifensantrag überdies geltend gemachten HIV-Infektion, die durch die ärztliche Bescheinigung des V. E. vom 00. Mai 2020 substantiiert worden ist, kann dahinstehen, ob insoweit der Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG einschlägig ist. Zweifel sind in Bezug auf eine Sachlagenänderung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG jedenfalls deshalb angezeigt, weil die HIV-Infektion bereits im November 2018 festgestellt wurde und die Klägerin sich diesbezüglich seit Dezember 2018 in Behandlung befindet. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der HIV-Infektion war indes das Asylerstverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, weil das diesbezüglich angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren erst durch Urteil vom 00. Januar 2019 abgeschlossen wurde. Die geltend gemachte HIV-Infektion kann indes von vornherein nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens führen, weil dem die Präklusionsvorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegensteht. Denn die Klägerin hat es jedenfalls grob fahrlässig unterlassen, die Tatsache der HIV-Infektion im zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Infektion im November 2018 noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend den Erstbescheid geltend zu machen. Darüber hinaus steht einem Wiederaufgreifen des Verfahrens auch die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen, denn die Klägerin hat den Wiederaufgreifensantrag nicht innerhalb der geltenden dreimonatigen Antragsfrist gestellt. Soweit zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ihr die HIV-Infektion erst am 00. November 2018 bekannt geworden ist, hätte sie den Wiederaufgreifensantrag spätestens bis zum Ablauf des 00. Februar 2019 stellen müssen. Der erst am 00. Juli 2020 gestellte Wiederaufgreifensantrag wahrt die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG damit erkennbar nicht. Bei der ärztlichen Bescheinigung des V. E. vom 00. Mai 2020, mit der der Klägerin das Vorliegen der HIV-Infektion attestiert wird, handelt es sich schließlich auch nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, welches zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens führen könnte. Denn insoweit ist jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass die ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zur Folge gehabt hätte. Die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt voraus, dass die zulässigerweise geltend gemachten neuen Beweismittel auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dazu müssen sich aus der neuen Beweislage Tatsachen ergeben, die nach der Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt, zu einer günstigeren Entscheidung zwingen. Die danach maßgebliche Rechtsauffassung ergibt sich zunächst aus der Begründung des Verwaltungsaktes, gegebenenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Wurde der Verwaltungsakt – wie hier – gerichtlich bestätigt, ist die diese Bestätigung tragende Rechtsauffassung maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 8 C 5.20 –, juris Rn. 20. Dies zugrunde gelegt, begründet die ärztliche Bescheinigung des V. E…….. vom 00. Mai 2020 keinen neuen Sachverhalt, der nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts im Urteil vom 00. Januar 2019 (Az.: 3 K 5260/17.A) eine der Klägerin günstigere Entscheidung zur Folge gehabt hätte. In diesem Urteil hat das erkennende Gericht in Bezug auf das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG u.a. festgestellt, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aufgrund ihres für kongolesische Verhältnisse hohen Einkommens von 200,00 bis 250,00 Dollar pro Monat in der Lage war, die medikamentöse Versorgung ihrer Epilepsieerkrankung sicherzustellen. Wäre dem erkennenden Gericht zusätzlich die HIV-Infektion der Klägerin bekannt gewesen, hätte dies zu keiner günstigeren Entscheidung hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG geführt. Denn nach der gegenwärtigen und seinerzeitigen Auskunftslage gibt es in L. – dem Wohnort der Klägerin vor ihrer Ausreise – mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können. Ferner besteht in L. die Möglichkeit im Falle einer HIV-Infektion mit einer retroviralen bzw. anti-retroviralen Therapie versorgt zu werden. Die Kosten für diese Behandlung belaufen sich auf ca. 20 bis 25 Dollar pro Monat, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 27. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017), S. 22. Angesichts des hohen monatlichen Einkommens, welches die Klägerin bis zu ihrer Ausreise erwirtschaftet hat, wäre das erkennende Gericht auf der Grundlage der seinerzeit tragenden Rechtsauffassung und der vorzitierten Erkenntnislage zu dem Ergebnis gelangt, dass die HIV-Infektion der Klägerin in der Demokratischen Republik Kongo hätte behandelt werden können. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die gut ausgebildete Klägerin ihre vor der Ausreise ausgeübte gut bezahlte Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Aus der ärztlichen Bescheinigung geht im Übrigen insbesondere hervor, dass die HIV-Infektion asymptomatisch verläuft und bei der Klägerin im Alltag grundsätzlich zu keinen weiteren gesundheitlichen Einschränkungen führt. Hiernach ist sie körperlich normal belastbar und kann sich selbst versorgen. Vor diesem Hintergrund hätte die ärztliche Bescheinigung, wäre sie im gerichtlichen Verfahren betreffend den Erstbescheid vorgelegt worden, nicht zu einer Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und damit auch nicht zu einer günstigeren Entscheidung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geführt. bb. Die Klägerin hat mit Blick auf den am 00. Juli 2020 gestellten Antrag auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte hat ein Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften vielmehr ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, die die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2020 – 1 C 23.19 –, juris Rn. 19 m.w.N. Diese Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne liegen nicht vor. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist auch weder ersichtlich noch seitens der Klägerin substantiiert dargetan, dass die bestandskräftige und rechtskräftig bestätigte Ablehnung der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG offensichtlich rechtswidrig war. Es ist zudem nicht ersichtlich und geltend gemacht worden, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen das Verfahren wieder aufgegriffen und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen hätte. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens erkannt und fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“ und das Wiederaufgreifensermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2020 – 1 C 23.19 –, juris Rn. 21. b. Der Klägerin steht auch mit Blick auf ihr erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenes Vorbringen kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu. aa. Die Klägerin hat nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 00. Oktober 2021 mit der am 00. November 2021 erhobenen Klage erstmals geltend gemacht, sie leide nunmehr auch an einer psychischen Erkrankung in Gestalt einer schweren Depression. Zum Beleg hierfür hat sie im Wesentlichen gleichlautende ärztliche Bescheinigungen des O. -D. E. vom 00. Dezember 2021, 00. Dezember 2022 und vom 00. Oktober 2023 vorgelegt. Fehlt es damit in Bezug auf die nunmehr zusätzlich geltend gemachte psychische Erkrankung einer schweren Depression an einer behördlichen Ermessensentscheidung des Bundesamtes, weil der Wiederaufgreifensgrund seitens der Klägerin erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist allerdings nur dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu den Abschiebungsverboten zu einem „schlechthin unerträglichen“ Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, juris Rn. 14 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 35. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Aufrechterhaltung der Entscheidung ist nicht „schlechthin unerträglich“. Ob ein solcher Ausnahmefall angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 18.19 –, juris Rn. 42; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 36. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation – der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. August 2018 – 4 A 2385/14.A –, juris Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 36. Nach Maßgabe dieser Kriterien kann die Klägerin Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), ihr Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. August 2018 – 4 A 2385/14.A –, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 37. Eine derartige extreme individuelle Gefahrensituation wird seitens der Klägerin schon nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die seitens der Klägerin allein geltend gemachte schwere Depression vermag eine extreme Gefahrensituation im vorgenannten Sinne und damit die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein deshalb offensichtlich nicht zu begründen, weil die psychische Erkrankung schon im Ansatz nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht wurde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Ergänzend zu den in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung sind – insbesondere in Bezug auf komplexe psychische Krankheitsbilder – auch weiterhin die Kriterien heranzuziehen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung als Mindestanforderungen an ein qualifiziertes fachärztliches Attest herausgearbeitet hat, vgl. VG München, Urteil vom 12. Juli 2022 – M 32 K 17.45235 –, juris Rn. 34. Hiernach muss sich aus dem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer schweren Depression auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome – wie hier – erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist, vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung psychischer Krankheitsbilder: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris Rn. 25 ff. Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar. Die von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen des O. -D. E. vom 00 Dezember 2021, 00. Dezember 2022 und vom 00. Oktober 2023 erfüllen nicht die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Die Bescheinigungen enthalten zwar eine Diagnose, allerdings nicht den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10. Zudem werden die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist nicht wiedergegeben und die Bescheinigungen geben darüber hinaus keinen Aufschluss über die Methode der Tatsachenerhebung. Ferner werden die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation für die Klägerin voraussichtlich ergeben, nicht beschrieben. Es fehlen Angaben darüber, auf welcher Grundlage die behandelnden Fachärzte ihre Diagnose gestellt haben. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Vielmehr beruhen die Diagnosen augenscheinlich im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu den bestehenden Beschwerden. Des Weiteren machen die fachärztlichen Bescheinigungen keine hinreichend konkreten Angaben zur Schwere der Krankheit, zur Behandlungsbedürftigkeit sowie zum bisherigen Behandlungsverlauf. Vor diesem Hintergrund lassen die vorgelegten Bescheinigungen den Schluss auf das Vorliegen der darin diagnostizierten psychischen Erkrankung nicht zu. Ist die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen (Erst-)Bescheides des Bundesamtes vom 00. März 2017 nach den vorstehenden Ausführungen damit nicht „schlechthin unerträglich“ und das Wiederaufgreifensermessen folglich nicht auf Null reduziert, besteht auch insoweit kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. bb. Auch die in der mündlichen Verhandlung am 00. November 2023 erstmals vorgelegte ärztliche Bescheinigung des V. E. vom 00. November 2023, aus der hervorgeht, dass bei der Klägerin die bereits bekannte HIV-Infektion sowie die bereits bekannte Grand-mal-Epilepsie besteht, begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 00. November 2023 geht im Wesentlichen hervor, dass sich die HIV-1-Infektion nach wie vor im Stadium CDC A2 befindet, bisher asymptomatisch verläuft, mit einer antiretroviralen Langzeittherapie medikamentös behandelt wird und bei der Klägerin im Alltag grundsätzlich zu keinen weiteren gesundheitlichen Einschränkungen führt. Hiernach ist sie körperlich normal belastbar und kann sich selbst versorgen. Ein Abbruch der Therapie könne allerdings längerfristig zur Erkrankung an Aids und zum Tode führen. Die HIV-Infektion befindet sich damit stabil auf dem gleichen Stand, der bereits in der mit dem Wiederaufgreifensantrag vom 00. Juli 2020 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des V. E. vom 00. Mai 2020 beschrieben wird. Dies zugrunde gelegt ist indes nicht feststellbar, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit einer – wie vorstehend unter B. I. 2. b. aa. dargelegt – extremen individuellen Gefahrenlage ausgesetzt wäre und „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die anti-retrovirale Therapie auch im Herkunftsland fortgesetzt werden kann, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 19. Ist die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen (Erst-)Bescheides des Bundesamtes vom 00. März 2017 damit auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung vom 00. November 2023 nicht „schlechthin unerträglich“ und das Wiederaufgreifensermessen folglich nicht auf Null reduziert, besteht auch insoweit kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.