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Beschluss

18 L 2712/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1130.18L2712.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die 7. Jahrgangsstufe der K.-Gesamtschule, Städtische Gesamtschule, in G. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 46 SchulG NRW. Nach 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Mit Blick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, wonach Schülerinnen und Schüler in der Regel zu Beginn des Schuljahres aufgenommen werden, geht das Gericht davon aus, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auch für Fälle heranzuziehen ist, in denen ein Schüler nach Beginn des Schuljahres aufgenommen werden soll oder während des Schuljahres die Schule wechseln will. Insoweit differenziert § 46 SchulG NRW in seiner Überschrift wie auch in den einzelnen Absätzen zwar zwischen der „Aufnahme“ in eine Schule und einem „Schulwechsel“. Jedoch setzen die näheren Regelungen im Fall eines Schulwechsels in § 46 Abs. 8 SchulG NRW die – u.a. kapazitätsbedingte – Möglichkeit einer Aufnahme des betreffenden Schülers in der neuen Schule bereits voraus. Ferner spricht für die Heranziehung des § 46 Abs. 1 SchulG NRW die Gesetzesbegründung. Danach fasse diese Regelung unter anderem die Regelungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 ASchO NRW zusammen. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 13/5394, S. 101. Insoweit regelte § 5 ASchO NRW die Aufnahme in die Schule und bestimmte in § 6 Abs. 2 ASchO NRW, dass für den Schulwechsel im Übrigen § 5 ASchO NRW entsprechend gelte. Vorliegend kann offen bleiben, ob einem Anspruch auf (vorläufige) Aufnahme des Antragstellers an die K.-Gesamtschule in G. nicht bereits § 46 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW entgegensteht. Danach wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Der Antragsteller besucht derzeit (nach Nichtversetzung in die 8. Klasse erneut) die 7. Jahrgangsstufe des V.-Gymnasiums W., sodass er gemäß § 46 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW grundsätzlich nur die Aufnahme an ein anderes Gymnasium beanspruchen kann. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus § 46 Abs. 8 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. § 13 Abs. 3 APO-S I. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-S I soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform oder einen Bildungsgang ab Klasse 7 in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln. Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der Schule den Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I). Die Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann (§ 13 Abs. 3 Satz 3 APO-S I). Dass die Versetzungskonferenz des von dem Antragsteller derzeit (noch) besuchten V.-Gymnasiums hier am Ende des Schuljahres 2022/2023, in welchem der Antragsteller erstmals die siebte Jahrgangsstufe durchlaufen hat, entschieden hätte, dass der Antragsteller für die gewünschte Schulform (hier: Gesamtschule) geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 APO-S I), hat der Antragsteller jedenfalls nicht in der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Form glaubhaft gemacht. Einzig die Behauptung des Antragstellers, dass die Schule, wie der Antragsteller vorträgt, einen Schulformwechsel des Antragstellers grundsätzlich befürworte, genügt insoweit jedenfalls nicht. Derartiges lässt sich auch den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Auch aus dem seitens des V.-Gymnasiums am Ende der Erprobungsstufe (Schuljahr 2022/2023) angeregten Schulformwechsel (vgl. Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs) lässt sich insoweit nichts für den Antragsteller herleiten. Denn diese am Ende der Erprobungsstufe gemäß § 12 APO-S I ausgesprochene Empfehlung zum Schulformwechsel ersetzt nicht die ab der 7. Jahrgangsstufe erforderliche Entscheidung der Versetzungskonferenz nach § 13 Abs. 3 Satz 3 APO-S I. Jedenfalls aber durfte der Schulleiter der K.-Gesamtschule in G. vorliegend die Aufnahme des Antragstellers ablehnen, weil die Aufnahmekapazität der Schule im Bereich der 7. Jahrgangsstufe erschöpft ist. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies gilt auch für Aufnahmebegehren in eine höhere Klasse als die Eingangsklasse. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 18 L 1150/23 -, und vom 3. Januar 2022 - 18 L 2229/21 -; VG Münster, Beschluss vom 6. August 2014 - 1 L 539/14 -, juris. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Klassen pro Jahrgang (sog. Zügigkeit), vorliegend sieben, multipliziert mit der Klassengröße (= Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 29 bzw. 30. Sieben Klassen bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen der Schulleiter die Schüler aufzunehmen hat. Die Zahl der zu bildenden Klassen wird vom Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des öffentlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 11 f. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers, hier der Stadt G., über die Zahl der Klassen pro Jahrgang als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 13 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zu einer Grundschule). Denn vorliegend sind Bedenken hinsichtlich der entsprechenden Rechtmäßigkeit der Organisationsentscheidung der Stadt G. als nach 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständiger Schulträger antragstellerseits weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht; auch sonst sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Organisationsentscheidung des Schulträgers nicht ersichtlich. Ist die Zahl der Klassen der derzeitigen Jahrgangsstufe 7 (hier: sieben) danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, hat der Schulleiter für die Kapazitätsberechnung zurecht eine Klassengröße von 29 Kindern angesetzt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023, GV. NRW. S. 298) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW soll die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 6 zugelassen sind. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann die Bandbreite, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, ab – wie hier – vier Parallelklassen pro Jahrgang um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. Daran gemessen ist gegen die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers an der K.-Gesamtschule rechtlich nichts zu erinnern. Die Aufnahmekapazität der im Schuljahr 2023/2024 siebenzügigen 7. Jahrgangsstufe der K.-Gesamtschule G. ist mit 2 × 30 Schülern + 5 x 29 Schülern = 205 Schülern erschöpft und die zulässige Bandbreite von 29 mit einer solchen von 29,29 bereits überschritten. Anders als der Antragsteller meint, liegt hier insbesondere kein Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 a.E. VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW vor. Eine ausnahmsweise Zulassung geringfügiger Abweichungen durch den Schulleiter in diesem Sinne kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil Voraussetzung dafür wäre, dass der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe danach noch innerhalb der Bandbreite liegt oder eine Ausnahme nach den Absätzen 4, 5 oder 6 in Betracht kommt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Durchschnittswert der derzeitigen Jahrgangsstufe 7 liegt mit den Bestandsschülern bereits insgesamt außerhalb (und nicht, wie von der Norm vorgesehen, innerhalb ) der zulässigen Bandbreite. Denn zwei der insgesamt sieben Klassen der aktuellen 7. Jahrgangsstufe der K.-Gesamtschule sind mit jeweils 30 Schülern und die übrigen fünf Klassen mit jeweils 29 Schülern besetzt. Die aktuelle 7. Jahrgangsstufe umfasst damit insgesamt 205 Schüler, die Bandbreite beträgt 29,29, liegt mithin außerhalb der zulässigen Bandbreite von 29 und ist folglich mit dem derzeitigen Schülerbestand bereits über schritten. Zudem sind hier auch Ausnahmen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nach den Absätzen 4, 5 und 6 nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des insoweit einzig in Betracht kommenden § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW liegen nicht vor. Danach kann die Bandbreite, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, ab – wie hier – vier Parallelklassen pro Jahrgang um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. Eine Überschreitung der Bandbreite an einer Gesamtschule sieht die Norm aber gerade nicht vor. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der K.-Gesamtschule aus Härtefallgesichtspunkten glaubhaft gemacht. Soweit er insoweit die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) bemüht, ist diese Vorschrift im vorliegenden Fall, in dem die Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe einer Gesamtschule einschließlich eines Schulformwechsels vom Gymnasium zur Gesamtschule begehrt wird, bereits nicht anwendbar. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW können besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – hier der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) – geregelt werden. § 1 Abs. 2 APO-S I findet, wie der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 („Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I…“), Abs. 2 Satz 1 („Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule“) und Abs. 3 Satz 1 („Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule“) APO-S I verdeutlicht, indes ausschließlich Anwendung auf Verfahren betreffend die Aufnahme von Schülern von der Grundschule in die Sekundarstufe I, d.h. in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I, nicht aber auf die Aufnahme von Schülern in – der Klasse 5 – zeitlich nachfolgenden Jahrgangsstufen mit bereits feststehendem Schülerbestand. Für diese Auslegung des § 1 Abs. 2 APO-S I spricht zudem Abschnitt 2 der APO-S I, der in § 13 APO-S I ausdrückliche Regelungen für einen Schulform- oder Bildungsgangwechsel ab Klasse 7 enthält und eine dem § 1 Abs. 2 APO-S I entsprechende Härtefallregelung gerade nicht vorsieht. Angesichts dieser Regelung (§ 13 APO-S I) ist auch kein Raum für eine – eine planwidrige Regelungslücke voraussetzende – analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 APO-S I auf den vorliegenden Fall. Selbst wenn man § 1 Abs. 2 APO-S I im vorliegenden Fall für anwendbar hielte – wofür aus Sicht des Gerichts aus den dargelegten Erwägungen nichts spricht –, wäre nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Schulleiters der K.-Gesamtschule in G., den Antragsteller nicht als Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I einzuordnen, ermessensfehlerhaft wäre. Das Härtefallkriterium ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Allenfalls im Sinne einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in seiner Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21, vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 10, und vom 17. August 2016 - 19 B 861/16 -, juris, Rn. 4 f. Daran gemessen erweist sich – unterstellt, § 1 Abs. 2 APO-S I fände im vorliegenden Fall Anwendung – die Entscheidung des Schulleiters, den Antragsteller nicht als Härtefall anzusehen, im vorliegenden Fall als frei von Rechtsfehlern. Es ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht ersichtlich, weshalb die – ohne Zweifel tragische und die Familie des Antragstellers erheblich belastende – Erkrankung der Mutter des Antragstellers zwingend eine Beschulung des Antragstellers an der gewünschten K.-Gesamtschule nach sich ziehen sollte. Denn der Umstand, dass – wie im Falle des Antragstellers – beide Elternteile oder etwa der alleinerziehende Elternteil als Fahrgelegenheit für ihre Kinder – etwa beruflich bedingt – ausfallen mit der Folge, dass diese Kinder auf die Nutzung des ÖPNV angewiesen sind, trifft auf viele Familien zu und begründet für sich genommen keinen Härtefall, sondern stellt heutzutage vielmehr den Regelfall dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 12 a.E. Selbiges gilt mit Blick auf die angeführte Fahrtdauer mit dem ÖPNV von rund einer Stunde. Auch diese Fahrtzeit begründet für sich genommen keine außergewöhnliche Sondersituation, sondern stellt für viele Schüler alltägliche Normalität und damit den Regelfall dar. So sind nach der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) für Schüler weiterführender Schulen Fahrtstrecken von jeweils 1 ½ Stunden zumutbar (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO). Dies gilt umso mehr, als – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – von dem 13 ½-jährigen Antragsteller erwartet werden kann, den Schulweg selbstständig mittels ÖPNV zu beschreiten. Dass damit für die Schüler u.U. ein frühes Aufstehen und Verlassen des Hauses einhergeht, ist insoweit grundsätzlich hinzunehmen. Jedenfalls aber hat der Antragsteller nicht in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Sinne glaubhaft gemacht, dass er die Wohnung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 SchfkVO überwiegend bereits vor sechs Uhr verlassen muss. Lässt sich danach aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes (GG)) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 56. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N., der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 58. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität der K.-Gesamtschule in G. keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit des Antragstellers vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Stadtgebiet G. an keiner Schule der gewünschten Schulform (Gesamtschule) bei Bedarf ein Schulplatz zur Verfügung stünde. Im Gegenteil hat die Bezirksregierung Düsseldorf dem Antragsteller im Widerspruchsbescheid mitgeteilt, dass die – acht Kilometer vom Wohnort des Antragstellers entfernte – Gesamtschule Saarn in G. noch Aufnahmekapazitäten hat und eine Aufnahme des Antragstellers dort möglich wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO hat das Gericht trotz des der Sache nach auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags im wohlverstandenen Kosteninteresse des Antragstellers den gesetzlichen Auffangwert um die Hälfte reduziert (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.