Beschluss
10 L 430/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0317.10L430.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihre Tochter J., geb. 00.00.0000, für die weitere Beschulung in der Sekundarstufe I vorläufig die I. Gesamtschule der Stadt X. vorzuschlagen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben gegen den Antragsgegner für die weitere Beschulung ihrer Tochter in der Sekundarstufe I weder einen Anspruch auf den Vorschlag der I. Gesamtschule der Stadt X. noch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Vielmehr ist der Bescheid des Antragsgegners vom N03.01.2025 im angegriffenen Umfang rechtmäßig und die Antragsteller sind durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. In formeller Hinsicht liegt ein durchgreifender Fehler nicht vor. Dabei kann offenbleiben, inwiefern die Entscheidung des Antragsgegners über den Schulvorschlag im Bescheid vom N03.01.2025 entgegen § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen ist. Ein etwaiger Fehler ist jedenfalls nach den ausführlichen Erläuterungen im Schriftsatz vom 07.03.2025 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, weil der Antragsgegner die erforderliche Begründung nachträglich gegeben hat. Dies könnte im Übrigen nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Soweit die Antragsteller zudem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 14 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (AO-SF) geltend machen, bezieht sich diese Vorschrift auf eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 4 AO-SF und nicht auf eine Entscheidung über einen Schulvorschlag nach § 17 Abs. 5 Satz 2, § 16 AO-SF. In materieller Hinsicht ist der Vorschlag der Gesamtschule Q. durch den Antragsgegner im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § N04 Abs. 5 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 17 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern einer Schülerin, die wie die Tochter der Antragsteller bei fortbestehendem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in die Sekundarstufe I übergeht, mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-SF eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. An diesen Schulvorschlag sind die Eltern nicht gebunden. Sie können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen oder an einer anderen Förderschule anmelden, die jeweils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 AO-SF). Der Schulvorschlag kann sich allerdings unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) im Schulaufnahmeverfahren begünstigend auswirken. Danach ist der Antragsgegner verpflichtet, der Tochter der Antragsteller mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Die Frage der Auswahl der vorgeschlagenen Schule steht hingegen in seinem Ermessen. Insoweit ist der gerichtliche Prüfungsumfang darauf beschränkt, ob der konkrete Schulvorschlag rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Zunächst sind die allgemeinen Erwägungen des Antragsgegners zur Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Inklusionsrunde habe dem Schulformwunsch der Erziehungsberechtigten die höchste Priorität eingeräumt und bei einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich der Körper- und Sinnesschädigungen auf eine entsprechende sächliche Ausstattung der zugeordneten Schule geachtet. Im Falle eines Überhangs habe man die zielgleich geförderten Kinder vor den zieldifferent geförderten Kindern eingereiht und im Übrigen nach der Entfernung zwischen Wohnanschrift und Wunschschule sowie hilfsweise nach der Dauer der Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln differenziert. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere begegnet es unter Berücksichtigung des vorgenannten Ermessensspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die zielgleich geförderten Kinder gegenüber den zieldifferent geförderten Kindern bevorzugt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-SF schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern bei zielgleicher Förderung eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform vor. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Schulaufsichtsbehörde bei zieldifferenter Förderung an die von den Eltern gewählte Schulform nicht gebunden ist. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 22.02.2024 – 10 L 217/24 –, juris, Rn. 47. Darin kommt zum Ausdruck, dass dem Schul- bzw. Schulformwunsch der Eltern von zielgleich geförderten Kindern in zulässiger Weise ein höheres Gewicht eingeräumt werden kann. Der Antragsgegner hat ferner die genannten Kriterien im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angewendet. Er hat im Rahmen der erweiterten Aufnahmekapazität der I. Gesamtschule der Stadt X. von 13 GL-Plätzen zunächst die neun zielgleich geförderten GL-Kinder zugeteilt und dann auf der Grundlage der Entfernung vier zieldifferent geförderte GL-Kinder hinzugenommen. Die Entfernung zwischen Wohnanschrift und Wunschschule liegt zwar sowohl bei dem Kind Nr. 13 als auch bei der Tochter der Antragsteller bei N06,6 km. Die Dauer der Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt aber bei der Tochter der Antragsteller 33 Minuten, also 2 Minuten mehr als bei dem Kind Nr. 13 (vgl. zum Ganzen Anlage 4 zum Schriftsatz vom 07.03.2025). Bei den übrigen näher gelegenen Schulen ist der Antragsgegner in vergleichbarer Weise vorgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihrer Tochter ein Besuch der Gesamtschule Q. nicht unzumutbar. Insoweit ist auf die in § 13 Abs. 3 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) zum Ausdruck kommende Wertung zurückzugreifen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 06.08.1998 – N04 B 1445/98 –, juris, Rn. 9; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2023 – 18 L 2712/23 –, juris, Rn. 26. Danach ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere würde der regelmäßige Schulweg der Tochter der Antragsteller für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet nicht mehr als drei Stunden, sondern zwischen zwei und zweieinhalb Stunden in Anspruch nehmen. Für die Hinfahrt stehen im Wesentlichen zwei Verbindungen zur Verfügung. Zum einen kann die Tochter der Antragsteller mit dem Bus (Linie N01) nach X.-Y. fahren, um dort in einen weiteren Bus (Linie N02) umzusteigen. In diesem Fall müsste sie die Wohnung um ca. 6:17 Uhr verlassen und würde um ca. 7:34 Uhr an der Schule ankommen, was zu einem Schulweg von ca. 77 Minuten führt. Zum anderen kann sie mit der Regionalbahn (RB N03) nach A. fahren, um dort in die S-Bahn (S N04) umzusteigen. In diesem Fall müsste sie die Wohnung um ca. 6:29 Uhr verlassen und würde um ca. 7:30 Uhr an der Schule ankommen, was zu einem Schulweg von ca. 61 Minuten führt. Auf dem Rückweg kann die Tochter der Antragsteller mit der S-Bahn (S N05) nach A. fahren und dort in den Regionalexpress (RE N06) umsteigen. Dies führt abhängig von der jeweiligen Uhrzeit des Unterrichtsendes und unter Einberechnung des Fußwegs von der Schule und zur Wohnung zu einer Streckendauer zwischen 62 und 71 Minuten. Soweit die Antragsteller auf Verspätungen und Wartezeiten verweisen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige außerplanmäßige Verspätungen sind in diesem Rahmen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil es um die Dauer des regelmäßigen Schulwegs geht. Ebenso bleiben mögliche Wartezeiten außer Betracht. Diese werden zum einen bereits insoweit berücksichtigt, als dass es auch bei einem regelmäßigen Schulweg von bis zu drei Stunden unzumutbar ist, die Wohnung überwiegend vor sechs Uhr verlassen zu müssen. Zum anderen sollen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 SchfkVO regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens nicht mehr als 45 Minuten betragen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Wartezeiten bei den übrigen Schulformen nicht einzuberechnen sind. Mit ihrem weiteren Vorbringen zeigen die Antragsteller einen Ermessensfehler des Antragsgegners ebenfalls nicht auf. Es kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht angenommen werden, dass das Wohl ihrer Tochter durch die langen Fahrtzeiten gefährdet wäre. Dass der soziale Kontakt zu den aktuellen Mitschülerinnen verloren geht, trifft beim Übergang auf die weiterführenden Schulen auf eine Vielzahl von Kindern zu und begründet für sich genommen keine Unzumutbarkeit. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb ein außerschulischer Kontakt zu den neuen Mitschülerinnen ausgeschlossen sein sollte. Insbesondere sind gegenseitige Besuche bei der vorliegenden Entfernung möglich. Soweit die Antragsteller ihre Tochter aus beruflichen Gründen bzw. wegen eines anstehenden Sprachkurses nicht zur Schule befördern können, ist dies unschädlich, weil die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nach den vorstehenden Ausführungen zumutbar ist. Im Übrigen ließen sich Fahrtzeiten zur Schule möglicherweise in einem gewissen Umfang dadurch reduzieren, dass die Antragsteller das Angebot des Antragsgegners einer Aufnahme an der Städtischen Gesamtschule L. in N. annehmen (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 07.03.2025). Hierzu haben sie sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und N06 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.