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Urteil

14 K 2553/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1204.14K2553.23A.00
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Leitsätze

Belehrung gegen Empfangsbestätigung

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. März 2023 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Belehrung gegen Empfangsbestätigung Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. März 2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö Tatbestand: Die Klägerin ist am 00. K. 2022 in Deutschland geboren und guineische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter der guineischen Staatsangehörigen G. D. , deren Asylantrag sowie Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. Juli 2022 abgelehnt wurden und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. September 2023 wurde die Beklagte zu der Feststellung verpflichtet, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Aufgrund der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde des Kreises V. vom 00. Juli 2022 über die Geburt der Klägerin erachtete das Bundesamt aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG am 00. Juli 2022 einen Asylantrag der Klägerin als gestellt. Mit Schreiben vom 00. Juli 2022 übersandte das Bundesamt der Mutter der Klägerin die Mitteilung über die Asylantragstellung sowie als Anlagen die aus mehreren Seiten bestehende „Wichtige Mitteilung“ in deutscher sowie französischer Sprache, deren Empfang sie am 00. August 2022 mit ihrer Unterschrift auf der Empfangsbestätigung bestätigte. Darin heißt es auszugsweise (zitiert ohne Hervorhebungen): „Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen. Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, teilen Sie dies dem Bundesamt bitte rechtzeitig schriftlich mit. […] Wenn Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, gilt Ihr Asylantrag als zurückgenommen. Es wird vermutet, dass Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, wenn Sie Ihre Mitwirkungspflicht zur Vorlage der für den Asylantrag wesentlichen Informationen nicht nachkommen oder den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. Das gleiche gilt, wenn Sie untertauchen, im beschleunigten Verfahren gegen die räumliche Beschränkung verstoßen oder während des Asylverfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen. Die Vermutung des Nichtbetreibens gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Versäumnis oder Ihre Handlung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Gilt der Asylantrag als zurückgenommen, stellt das Bundesamt das Verfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Ist ein anderer europäischer Staat für die Prüfung Ihres Schutzersuchens zuständig, entscheidet das Bundesamt, dass Sie dorthin überstellt werden. Diese Entscheidung ergeht auch dann, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der für den Asylantrag wesentlichen Informationen nicht nachkommen oder den Anhörungstermin nicht wahrnehmen.“ […] Ferner wurde ein Teil der Vorschrift des § 33 AsylG (Abs. 1 und 3) in der seinerzeit geltenden Fassung abgedruckt. Mit Schreiben vom 00. August 2022 bestellte sich der damaligen Verfahrens- und jetzige Prozessbevollmächtigte (nachfolgend: Prozessbevollmächtigter) für die Klägerin und ihre Mutter. Die Mandatsanzeige wurde seitens des Bundesamtes unter dem 00. August 2023 bestätigt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde mit Schreiben vom 00. Oktober 2022 an die Kanzleianschrift „I. X. 00 – 00, 00000 E. “ die Ladung zur Anhörung der Mutter zum Kind am 00. November 2022 übersandt. Die Mutter der Klägerin nahm den Termin am 00. November 2022 wahr, die Anhörung konnte jedoch aufgrund von Sprachproblemen mit der Dolmetscherin nicht stattfinden, sodass eine Neuladung erfolgte. Das Bundesamt übersandte per Einschreiben vom 00. Dezember 2022 die Ladung zur Anhörung für den 00. Januar 2023 erneut an die o.g. Kanzleianschrift. Das Bundesamt notierte die Briefnummer auf dem Einschreiben. Zu dem vorgenannten Termin zur Anhörung erschien die Klägerin bzw. ihre Mutter oder der Prozessbevollmächtigte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00. Januar 2023 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf einen zuvor erfolgten Anruf seitens des Bundesamtes mit, dass die Klägerin bzw. ihre Mutter gerne das Asylverfahren durchführen wolle. Warum die Mutter der Klägerin den Termin nicht wahrgenommen habe, sei nicht ersichtlich. Möglicherweise habe die Klägerin bzw. ihre Mutter sein Schreiben mit der Ladung zum Anhörungstermin am 00 Januar 2023 nicht erhalten. Dies sei im Rahmen der Postverteilung in der Wohnunterkunft nichts Ungewöhnliches. Post des Unterzeichners sei in der Vergangenheit des Öfteren dort nicht zugestellt worden. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 00. Januar 2023 wurde die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zum neuen Termin zur Anhörung am 00. Februar 2023 geladen. Die Übersendung erfolgte erneut per Einschreiben an die o.g. Kanzleianschrift. Im Termin zur Anhörung am 00. Februar 2023 erklärte die Mutter der Klägerin, den Dolmetscher nicht zu verstehen, sodass erneut eine Neuladung erfolgte. Das Ladungsschreiben vom 00. Februar 2023 mit der Ladung zur Anhörung am 00. März 2023 wurde erneut an die o.g. Kanzleianschrift per Einschreiben versandt. Das Bundesamt vermerkte die Versendungsnummer „XX 00 000 000 0XX“ auf dem Einschreiben. In den beiden zuletzt an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Ladungsschreiben vom 00. Januar 2023 sowie 00. Februar 2023 heißt es unter anderem: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesamt das Asylverfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG einstellt oder den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ablehnt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungs- oder Ablehnungsentscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylG nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen.“ Den Termin am 00. März 2023 nahm die Klägerin bzw. ihre Mutter ohne vorherige oder nachträgliche Angabe von Gründen nicht wahr. Mit Bescheid vom 00. März 2022, zugestellt am 00. März 2022, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Ziff. 1). Geleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche freiwillig verlasse, die Abschiebung nach H. oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat an (Ziff. 3). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin das Verfahren nicht betreibe. Die personensorgeberechtigte Mutter der Klägerin sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde gem. § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass sie das Verfahren nicht betreibe und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG eingestellt. Die Klägerin hat am 00. April 2023 Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Mutter der Klägerin sei gehindert gewesen, den Termin zur Anhörung am 00. März 2023 um xx Uhr wahrzunehmen, da die Ladung vom 00. Februar 2023 nicht postalisch an den Unterzeichner gesandt worden sei. Diese Ladung sei nicht in den Kanzleiräumen des Unterzeichners eingegangen. Dies werde anwaltlich versichert. Sie habe die Vorsprache daher unverschuldet versäumt, da die Klägerin und ihre Mutter nie Kenntnis von der Ladung zum 00. März 2023 erhalten hätten. Sie beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. März 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 00. Oktober 2023 (Beklagte) bzw. 00. November 2023 (Kläger) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 00. November 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Vorliegend war die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen, nachdem ihr der Rechtstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zur Entscheidung übertragen worden ist. Sie konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Vgl. zur statthaften Klageart gegen die Verfahrenseinstellung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329-347, juris Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2021 - 20 K 2397/20.A -, juris Rn. 18; VG Hannover, Urteil vom 17. September 2019 - 7 A 3887/17 -, juris Rn. 26; Heusch, in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 33 Rn. 39 m. w. N. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Ausländer nach erstmaliger Einstellung grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 S. 2 bis 6 AsylG zu beantragen. Diese Möglichkeit lässt nämlich das Rechtsschutzinteresse nach überzeugender Ansicht unberührt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 23. Januar 2018 - A 9 S 350/17 -, juris Rn. 19 f.; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 15 B 2/18 SN -, juris Rn. 5; Heusch, in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 33 Rn. 40 m. w. N. II. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 00. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat das Asylverfahren der Klägerin zu Unrecht eingestellt (Ziffer 1). Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer u.a. auf die nach Absatz 1 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen der Belehrung, tritt die Rücknahmefiktion nicht ein. Die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Januar 2018 - A 9 S 350/17 -, juris Rn. 24; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 4 LA 45/17 -, juris Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 2 L 4412/16.A -, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, juris Rn. 16 m. w. N. Dies ist vorliegend der Fall. Die Belehrung der Klägerin genügt den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Weder die der Mutter der Klägerin am 00. Juli 2022 gegen Empfangsbestätigung übersandte „Wichtige Mitteilung“ noch der an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilte Hinweis in den per Einschreiben übersandten Ladungen vom 00. Januar 2023 und 00. Februar 2023 genügt im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) den gesetzlichen Anforderungen. Belehrungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen genügten den Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie keinen Hinweis auf die nach neuer Rechtslage bestehenden Entscheidungsalternativen des Bundesamtes im Falle des Nichtbetreibens enthielten, vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 33 Rn. 7; VG Sigmaringen, Beschluss vom 10. Februar 2023 - A 5 K 109/23 -, juris Rn. 23. Bis zu der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Novellierung war die Rechtsfolge des tatsächlichen oder vermuteten Nichtbetreibens die Fiktion der Rücknahme des Asylantrags, sodass das Bundesamt nur noch die damit eo ipso eintretende Beendigung des Verfahrens deklaratorisch feststellen konnte. Nunmehr ist diese Fiktionswirkung entfallen. Der Asylantrag ist trotz (vermuteten) Nichtbetreibens weiterhin anhängig. Das Bundesamt kann wählen zwischen der – nunmehr konstitutiven – Einstellung des Verfahrens und einer Entscheidung in der Sache nach angemessener inhaltlicher Prüfung des Asylantrags. Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 33 Rn. 2. Nach diesen Maßgaben entspricht die Belehrung der Klägerin im Schreiben vom 00. Juli 2022 inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die an die Mutter der Klägerin übermittelte Belehrung enthält den Hinweis darauf, dass ihr Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn sie ihr Asylverfahren nicht betreibt. Den Hinweis auf die nach neuer Rechtslage bestehenden Entscheidungsalternative des Bundesamtes im Falle des Nichtbetreibens, den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung abzulehnen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG), enthält die Belehrung vom 00. Juli 2022 dagegen nicht. Sie erweckt damit den Eindruck, es bestehe im Fall des unentschuldigten Fernbleibens von der Anhörung kein Wahlrecht für das Bundesamt zwischen der Verfahrenseinstellung und der Sachentscheidung nach Aktenlage, was nach aktueller Rechtslage nicht zutreffend ist. Darüber hinaus deutet die Belehrung vom 00. Juli 2022 auf eine gesetzliche Rücknahmefiktion hin, was nach aktueller Rechtslage (konstitutive Einstellung) ebenfalls nicht mehr zutreffend ist. Dahingegen ist zwar in den an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Ladungsschreiben vom 00. Januar 2023 und 00. Februar 2023 der Hinweis auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG n.F. ebenso enthalten wie der Hinweis auf die nunmehr konstitutive Einstellung des Verfahrens. Es fehlt jedoch an der nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Empfangsbestätigung, vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9a L 2231/18.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 2 L 4412/16.A -, juris Rn. 15; Heusch, in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 38. Ed. 1.7.2023, AsylG § 33 Rn. 7. Der Nachweis der Zustellung „gegen Empfangsbestätigung“ kann nicht – wie vorliegend geschehen – durch das Übersenden der Belehrung in den Ladungsschreiben per Einschreiben ersetzt werden. Nach Ansicht der Kammer genügt eine sonstige Zustellung nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften nicht und vermag eine Aushändigung gegen Empfangsbestätigung grundsätzlich nicht zu ersetzen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9a L 2231/18.A -; VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 6 B 57/17 -; VG Münster, Beschluss vom 20. April 2017 - 8 L 670/17.A -; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 2 L 4412/16.A -; VG München, Beschluss vom 13. Februar 2017 - M 21 S 16.35436 -, alle juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 17. September 2019 - 7 A 3887/17 -; VG Augsburg, Beschluss vom 5. Januar 2018 - Au 8 S 17.35699 -; VG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2018 - A 12 K 4987/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 - 17 L 212/17.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 B 898/16 -, alle juris. Die Forderung des Gesetzgebers nach einer Belehrung gegen Empfangsbestätigung ist zwar keine Forderung nach einer Bekanntgabe in einer gesetzlich geregelten Art und Weise, insbesondere fordert der Gesetzgeber nicht die Belehrung gegen Empfangsbekenntnis (vgl. etwa § 5 VwZG); dennoch ist der Begriff der Empfangsbestätigung nur in engen Grenzen der Auslegung zugänglich. Der Wortlaut der Regelung lässt keinen Zweifel daran, dass es hinsichtlich der Belehrung einer Bestätigung ihrer Entgegennahme durch den Empfänger bedarf. Die Regelung zielt dagegen nicht lediglich auf das Schaffen eines aktenkundigen Nachweises über den Zugang der Belehrung ab. Hätte der Gesetzgeber (lediglich) das Schaffen eines solchen Nachweises im Blick gehabt, hätte er – wie vielfach im Asylgesetz (vgl. etwa §§ 18a Abs. 3 Satz 2, 25 Abs. 8 Satz 2, 31 Abs. 1 Satz 3, 50 Abs. 5 Satz 1, 73b Abs. 7 Satz 3 AsylG) – ein schlichtes Zustellungserfordernis geregelt. Zweck des Erfordernisses der Zustellung gegen Empfangsbestätigung ist die Sicherstellung einer persönlichen Aushändigung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9a L 2231/18.A - juris Rn. 14 m. w. N. Eine solche Bestätigung, die nicht durch das zuzustellende Postunternehmen ausgestellt werden kann, sondern nur von dem Zustellungsadressaten oder dessen Vertreter, ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten und ist jedenfalls nicht durch die Zustellung per Einschreiben gewahrt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Ladungsschreiben vom 00. Februar 2023 zum Anhörungstermin am 00. März 2023 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt ordnungsgemäß per Einschreiben zugestellt worden ist. Eine (mündliche) Empfangsbestätigung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Mutter der Klägerin zum Anhörungstermin am 00. Februar 2023 erschienen ist. § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Adressat den Empfang der Belehrung bestätigen muss. Fehlt es hieran, ist ein solcher Mangel nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Zugangs des Schriftstücks im Sinne des § 8 VwZG heilbar. Der Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG verlangt eine "Bestätigung" des Empfangs gerade der Belehrung. Zudem ist nicht die bloße Dokumentation der Zustellung bzw. des Zugangs des Schriftstücks entscheidend. Dokumentiert werden muss die Bestätigung, dass die Belehrung entgegengenommen worden ist, um der Warn- und Hinweisfunktion des § 33 Abs. 4 AsylG und der für das Asylverfahren weitreichenden Folgen der Rücknahmefiktion Rechnung zu tragen. Denn nur dies bietet hinreichende Sicherheit, dass der Ausländer tatsächlich über die Folgen seines Nichterscheinens belehrt worden ist, was wiederum im Falle seines Nichterscheinens das Eingreifen der Vermutungsregel des § 33 Abs. 2 AsylG rechtfertigt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9a L 2231/18.A - juris Rn. 21 m. w. N. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Mutter der Klägerin hier das die Belehrung enthaltende Schriftstück vom 00. Januar 2023 tatsächlich erhalten hat oder – was ebenfalls in Betracht kommt – lediglich von ihrem Prozessbevollmächtigten über den Termin informiert worden ist. Ist bereits die Einstellung des Asylverfahrens rechtswidrig, so sind auch die übrigen Entscheidungen des Bundesamtes (Ziffern 2 bis 4) zu Unrecht ergangen und damit aufzuheben. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.