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Beschluss

6 B 57/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Abschiebung ist im einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 75 AsylG das Aussetzungsinteresse des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse überwiegt. • Eine Rücknahmefiktion nach § 33 AsylG setzt die ordnungsgemäße Belehrung des Ausländers und deren Bestätigung durch Empfangsbeleg voraus. • Eine lediglich in deutscher Sprache erteilte Belehrung genügt nicht, wenn nicht erkennbar ist, dass der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist; nach Art.12 Abs.1 lit.a Verfahrensrichtlinie ist eine Verständigung in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Rücknahmefiktion bei fehlender Empfangsbestätigung und nicht verständlicher Belehrung • Die Aussetzung der Abschiebung ist im einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 75 AsylG das Aussetzungsinteresse des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse überwiegt. • Eine Rücknahmefiktion nach § 33 AsylG setzt die ordnungsgemäße Belehrung des Ausländers und deren Bestätigung durch Empfangsbeleg voraus. • Eine lediglich in deutscher Sprache erteilte Belehrung genügt nicht, wenn nicht erkennbar ist, dass der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist; nach Art.12 Abs.1 lit.a Verfahrensrichtlinie ist eine Verständigung in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache erforderlich. Der Antragsteller, offenbar algerischer Staatsangehöriger, stellte einen Asylantrag. Die Behörde lud ihn per Postzustellungsurkunde zu einer Anhörung und belehrte ihn in deutscher Sprache, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er nicht erscheine; ein beigefügtes Empfangsbekenntnis wurde nicht ausgefüllt. Der Antragsteller erschien nicht zum Termin. Die Behörde stellte den Asylantrag als zurückgenommen fest, verneinte Abschiebungsverbote und drohte Abschiebung nach Algerien nach Ablauf einer Ausreisefrist. Der Antragsteller suchte mit Klage und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz das Gericht auf. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Rücknahmefiktion und der Belehrung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 75 AsylG zulässig und begründet, weil das Aussetzungsinteresse überwiegt. • Belehrungsanforderungen: Nach § 33 Abs.4 AsylG muss die Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens gegen Empfangsbestätigung erfolgen; diese Empfangsbestätigung fehlt in der Akte, sodass die gesetzliche Form nicht gewahrt ist. • Sprachliche Verständlichkeit: Zusätzlich verlangt die Verfahrensrichtlinie eine Verständigung in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache; die Belehrung erfolgte nur auf Deutsch und es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller Deutsch ausreichend versteht, weshalb die Verständlichkeitsanforderung nicht erfüllt ist. • Zustellung: Die Zustellung per Postzustellungsurkunde ersetzt die persönliche Aushändigung mit Empfangsbestätigung nicht verlässlich, insbesondere wenn Ersatz- bzw. Einlegung in den Briefkasten erfolgte. • Rechtliche Folge: Mangels form- und verständnisgerechter Belehrung liegt keine wirksame Voraussetzung für die Annahme einer Rücknahmefiktion vor, sodass die Feststellung der Rücknahme des Asylantrags voraussichtlich rechtswidrig ist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war erfolgreich; die aufschiebende Wirkung wurde angeordnet, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Feststellung, der Asylantrag gelte als zurückgenommen, ist mangels ordnungsgemäßer Empfangsbestätigung und fehlender Verständlichkeitsgarantie der Belehrung nicht tragfähig. Die Abschiebungsandrohung konnte daher nicht durchgesetzt werden, solange die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahmefiktion fortbestehen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften.