Beschluss
15 Nc 18/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1206.15NC18.23.00
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Leitsätze
Außerhalb und innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die um die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/2024 nachsuchen, keine unbesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Außerhalb und innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die um die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/2024 nachsuchen, keine unbesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch bleibt erfolglos. Für Studienbewerber, die die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/2024 ‑ Anträge für andere Fachsemester des Bachelorstudiengangs sowie des Masterstudiengangs Psychologie liegen der Kammer nicht vor ‑ begehren, stehen keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, besteht nicht. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie im 1. und 3. Fachsemester des Bachelorstudiengangs ist erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der zuletzt durch die Verordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. S. 1189) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024 vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. S. 413) die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester im Bachelorstudiengangs Psychologie auf 133 festgesetzt; Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor. Die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester erschöpft die Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den vorbenannten Studiengang rechnerisch zwar möglicherweise nicht vollständig. Gleichwohl stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung. Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2023/2024 hat für Studiengänge, deren Plätze ‑ wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) ‑ durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161) geänderten Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) zu erfolgen (§§ 12 S. 1, 13 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2023 bzw. 4. Juni 2023 zum Stichtag 1. März 2023 erhobenen und zum 15. September 2023 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017) (I.), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) (II.) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017 (III.). I. Lehrangebot Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) abzüglich etwaiger Deputatsminderungen nach § 5 Abs. 2 S. 2 KapVO NRW 2017. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Aufgrund der Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zugewiesen und der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, verfügt die Lehreinheit Psychologie nach dem für das Berechnungsjahr 2023/2024 vorgelegten Stellenplan über 29,50 Stellen für Lehrpersonal. Der Zuordnung von Stellen fehlt es entgegen vereinzelter Vorhalte nicht an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1072) geänderten Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ist es unter anderem Aufgabe der Dekanin bzw. des Dekans, die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätze zu verteilen. Ausweislich der in den von der Antragsgegnerin im Verfahren 15 Nc 12/23 vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der Ausbildungskapazität (Berechnungsunterlagen) enthaltenen Mitteilung des Dekans Fachbereichs der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 00. September 2023 sind der Lehreinheit Psychologie die nachstehend benannten Stellen zugeordnet. Anlass, die Richtigkeit der Angaben anzuzweifeln, bieten weder der Akteninhalt noch das Vorbringen der Beteiligten. Welche Stellen durch die finanziellen Mittel, die hierfür zur Verfügung stehen und deren Verwendung nicht vertraglich festgelegt ist, geschaffen werden, ist ebenso wie deren Aufteilung auf die Lehreinheiten des Fachbereichs nach § 27 Abs. 1 S. 3 HG in das lediglich durch das Willkürverbot begrenzte Organisationsermessen der Dekanin bzw. des Dekans gestellt. Zwar wirkt sich die Zuordnung von Stellen unmittelbar auf die Ausbildungskapazität einzelner Lehreinheiten aus. Sie ist aber für sich genommen kapazitätsneutral, da das Kapazitätserschöpfungsgebot Studienbewerbern keinen Anspruch auf Verwendung bestimmter Kapazitätsmittel zu Gunsten eines bestimmten Studiengangs vermittelt, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009, 13 C 398/09, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 3). Anhaltspunkte für eine willkürliche Stellenausstattung der Lehreinheit Psychologie durch den Dekan des Fachbereichs sind nicht ersichtlich. Der vereinzelt geltend gemachte Aufklärungsbedarf besteht mithin nicht. Aus der Zuordnung der verfügbaren Stellen zu den einzelnen Stellengruppen und den Vorgaben der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) folgt ein Lehrdeputat von 182,00 DS: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 4 9 36 W2 Universitätsprofessor 5 9 45 Akademischer Oberrat auf Zeit 1 7 7 Akademischer Rat auf Zeit 5,5 4 22 Wissenschaftliche Mitarbeiter;befristet 10 4 40 Wissenschaftliche Mitarbeiter;unbefristet 4 8 32 Summe 29,50 182 Damit stehen der Lehreinheit im Vergleich zum vorherigen Berechnungszeitraum, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2022, 15 Nc 23/22, www.justiz.nrw.de und juris (Rdnr. 19), 4,75 Stellen bzw. 10 Deputatstunden weniger zur Verfügung. Die Minderung der Stellenausstattung beruht ausweislich der den Berechnungsunterlagen beigefügten Erläuterungen der Antragsgegnerin im Wesentlichen auf dem Entfall ausgelaufener Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte, die durch Stellenneuzugänge inner- und außerhalb dieser Stellengruppe nicht vollständig hat kompensiert werden können. Dass der Stellenzuordnung willkürliche oder sonst sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen, ist weder von Antragstellerseite geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind, anders als verschiedentlich geltend gemacht, die der Antragsgegnerin etwa nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) oder aus dem Hochschulpakt II und dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) noch zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, juris (dort Rdnr. 16). Weder das Hochschulzulassungsgesetz noch die Kapazitätsverordnung ermöglichen den Hochschulen die Aufnahme von Studierenden ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium mit Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014, 13 C 8/14, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11); ständige Rechtsprechung auch der Kammer, zuletzt etwa Beschluss vom 5. Dezember 2022, 15 Nc 23/22 und Beschluss vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, jeweils www.justiz.nrw.de und juris. Sofern eine Hochschule allerdings Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen in Anspruch nimmt und mit ihrer Hilfe zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. zu den Paktmitteln etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019, 13 C 30/19, www.justiz.nrw.de und juris. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin danach bedeutsame Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Namentlich hat die Antragsgegnerin in die Lehrangebotsberechnung im Hinblick auf vier Stellen in der mit einem Lehrdeputat von 4 DS versehenen Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5 LVV), die aus dem "Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an Universitäten" kapazitätswirksam finanziert werden, sowie weitere 1,75 "Flex‑ / LOM-Stellen" in dieser Stellengruppe und eine aus "Sonstige(n) HH-Mittel(n)" finanzierte und mit einem Lehrdeputat von 9 DS versehene W2-Stelle (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) ein zusätzliches Lehrangebot ‑ in der Kapazitätsberechnung als Lehrauftragsstunden ausgewiesen ‑ von (4 x 4,00 DS + 1,75 x 4 DS + 9 DS=) 32,00 DS einbezogen, das sich damit auf (182,00 DS + 32,00 DS =) 214,00 DS erhöht. Nach Lage der Akten spricht nichts dafür, dass durch die sondervertraglichen Finanzierungsmittel darüber hinaus geschaffene Stellen ganz oder teilweise nicht oder nicht zweckentsprechend in die Kapazitätsberechnung Eingang gefunden haben. Kapazitätsfreundlich legt die Kammer ihrer Kapazitätsüberprüfung die von der Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 LVV in die Kapazitätsberechnung eingestellte Minderung des Lehrdeputats für Prof. Dr. Heil um (9 DS x 75 % =) 6,75 DS nicht zu Grunde. Offenbleiben kann damit, ob die Antragsgegnerin diese Deputatsminderung in der Kapazitätsberechnung vornehmen durfte, obwohl die Wahl von Prof. Dr. X. zum Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen erst für den 00. Oktober 2023 anstand und das Amt erst zum 00. Januar 2024 neu besetzt werden soll. Ein über 214,00 DS hinausgehendes Lehrangebot ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 KapVO NRW 2017 getroffenen Regelungen folgt das Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.justiz.nrw.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip ist zwar zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, „dauerhaft“ mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, X. die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.justiz.nrw.de. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Stelleninhaber eine individuell höhere Lehrverpflichtung haben, als sie mit der von ihnen besetzten Stelle abstrakt verbunden ist, bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen indes nicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Kapazitätsberechnung ergeben sich auch nicht mit Blick auf die wiederholt in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der Befristung einzelner Verträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C 44/19, und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, jeweils www.justiz.nrw.de und juris; zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.justiz.nrw.de und juris. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C /44/19 u. a., n. v., und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 1 B 246/19.NC, juris Rdnr. 16. Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies etwa für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden. Abgesehen davon wahren aber die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge nach der dienstlichen Versicherung vom 00. Oktober 2023, die die Antragsgegnerin den Berechnungsunterlagen mit Schriftsatz 00. November 2023 im Leitverfahren nebst tabellarischer Aufstellung der Verträge beigefügt hat, alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WissZeitVG). Anlass, die Richtigkeit der dienstlichen Versicherung vom 00. Oktober 2023 anzuzweifeln, besteht nicht. 2. Lehrauftragsstunden: Das Lehrangebot von 214,00 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Die in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin als solche angeführten 32,00 DS resultieren, wie oben dargelegt, nicht aus Lehraufträgen, sondern aus zusätzlichen Stellen. Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Die nach der von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Übersicht allein als anzusetzend in Betracht kommende Lehrveranstaltung des Sommersemesters 2022 ist kapazitätsneutral, X. die Lehrleistungen der Dozenten als Fremdanteil klinisch-theoretische Medizin im Masterstudiengang Psychologie berücksichtigt sind (Modulfach D: Nebenfach Einführung in die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie). Keiner Klärung bedarf, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschluss vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13); ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse 5. Dezember 2022, 15 Nc 23/22 und vom 17. Januar 2022, 15 Nc 39/21, jeweils www.justiz.nrw.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwiderlaufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, juris. 3. Dienstleistungsexport: Ein Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge, der sich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkt, ist nicht in Ansatz gebracht. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 214,00 DS + 0,00 DS ‑ 0,00 DS = 214,00 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularwert bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten, durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) neugefassten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (CN-Werte) für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. 40 % für einen Master-Studiengang ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Gemessen daran begegnen die durch die Antragsgegnerin ‑ wie im voraufgegangenen Berechnungszeitraum ‑ für den Bachelorstudiengang mit 2,28 und für den Masterstudiengang mit 1,70 in die Kapazitätsberechnung eingestellten CN-Werte keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Beide Werte liegen innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 21 ff.), Bandbreiten (Bachelor Psychologie: 2,20 ‑ 3,40; Master Psychologie: 1,10 ‑ 1,70). Mit der Bandbreitenregelung wird den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein ‑ von den Gerichten zu respektierender ‑ Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht es den Hochschulen zwar, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen, und erlaubt es ihnen, die curriculare Struktur und die Betreuungsverhältnisse flexibel zu gestalten sowie die Lehrschwerpunkte zu setzen. Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bestimmung des konkreten Curricularwertes im freien Ermessen der Hochschule liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, 13 C 66/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7 ff.); vgl. zum Gestaltungsspielraum auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015, 6 B 39.14, juris, Rdnr. 29. Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert und dieser nicht unterschritten werden darf, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse des Studienbewerbers daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind ‑ auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule ‑ mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen. Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die Curricularwertberechnung eingestellten Parametern. Hier können die Hochschulen mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die in der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz), abrufbar unter: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, enthaltenen Richtwerte zurückgreifen, deren Tragfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Gründe für die Unterschreitung bzw. Überschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen und Untergrenzen der Anrechnungsfaktoren sind transparent zu machen und konkret studiengangbezogen zu begründen, etwa mit näher darzulegenden fachdidaktischen oder fachspezifischen Erwägungen, dem Beziehungsgeflecht mit anderen Veranstaltungen, Vorgaben in den Studien- oder Prüfungsordnungen, tatsächlichen Belegungszahlen oder sonstigen sachlichen Erwägungen. Auch insoweit ist den Hochschulen ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet sie nicht dazu, stets diejenigen Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu Grunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur schlechtesten Ausbildung führen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, 13 C 66/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13 ff.). Überschritten ist die Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Hochschule aber dann, wenn die von ihr angesetzten Werte zu einer unangemessenen oder gar willkürlichen Kapazitätsverminderung zu Lasten der Studierenden führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020, 13 B 1507/20 u.a., S. 5 , n. v. Gemessen daran sind substantiierte Einwendungen weder gegen den nahe dem unteren Bandbreitenwert liegenden CN-Wert für den Bachelorstudiengang (2,28) vorgetragen noch gegen den CN-Wert von 1,70 für den Masterstudiengang, der dem insoweit maßgeblichen oberen Bandbreitenwert entspricht. In dem CN-Wert 2,28 für den Bachelor-Studiengang ist ein Curriculareigenanteil von (2,28 ‑ 0,18 =) 2,10 enthalten, nachdem von dem CN-Wert in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach nicht substantiiert angegriffener Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,18 für Dienstleistungsimporte zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin. Der für den Masterstudiengang in die Kapazitätsberechnung eingestellte CN-Wert von 1,70 enthält demgegenüber einen Eigenanteil an Lehrleistung von (1,70 – 0,17 =) 1,53. Der Curricularfremdanteil (CA q ) von insgesamt 0,17 enthält dabei Dienstleistungsimporte der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (0,04) und zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin (0,13), die nach Lage der Akten jeweils dem Grunde und der Höhe nach keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen. Unter Berücksichtigung der Curriculareigenanteile für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie Bachelor und Master) errechnet sich damit nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin gebildeten Anteilquoten (Zp) von 0,491 für den Bachelorstudiengang und 0,509 für den Masterstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von gerundet CA = ([2,28 - 0,18] x 0,491) + ([1,70 ‑ 0,17] x 0,509) = 1,81. mit einer sich hieraus ergebenden jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (2 x 214,00 DS) / 1,81 = 236,46 Studienplätzen, die vor Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote nicht auf volle Studienplätze zu runden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013, 13 C 86/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 3). Von ihnen entfallen demnach - vor Schwund - unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Anteilquoten auf den Bachelorstudiengang 236,46 x 0,491 = 116,10 das heißt 116 Studienplätze. Die seitens der Antragsgegnerin in diese Berechnung eingestellten Anteilquoten entsprechen dabei im Sinne des § 7 S. 3 i. V. m. S. 1 und S. 2 KapVO NRW 2017 dem vorjährigen Verhältnis der Studienbewerber in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen (Bachelor: 4.198; Master: 4.350) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (8.548). III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Der Schwundausgleichsfaktor, der für die gemäß § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 durchzuführende Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 1/0,84 für den Bachelorstudiengang in die Kapazitätsberechnung eingestellt ist, begegnet auch ohne Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7), und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, www.nrwe.de und juris, erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen vier Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 7. Juli 2018, 13 B 249/18, vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13, vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.justiz.nrw.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kritik, die vereinzelt an der im Detail offen gelegten Berechnung der Antragsgegnerin geübt wird, sie sei im Ergebnis fehlerhaft und genüge den vorbezeichneten Grundsätzen nicht, erschöpft sich in nicht näher begründeten Behauptungen und ist deshalb nicht nachvollziehbar. Dabei würde dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor selbst dann nicht schon per se die innere Plausibilität fehlen, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt würden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.justiz.nrw.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.justiz.nrw.de und juris. Wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ist zudem entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.justiz.nrw.de und juris. Namentlich gilt dies entgegen verschiedentlicher Beanstandungen auch für (wiederholte) Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, X. Studierende, die (wiederholt) beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020, 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7), vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16, und 26. August 2013, 13 C 88/13, jeweils www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 21). Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den „einzig richtigen“ Schwundfaktor unter Anwendung einer „allein richtigen“ Rechenart zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, jeweils www.justiz.nrw.de und juris, Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses hinsichtlich des Bachelorstudiengangs unter Berücksichtigung der Schwundquote mit 116 x 1/0,84 = 138,10 eine Zahl von 138 Studienplätzen für Studienanfänger. Nicht zu beanstanden ist, dass (auch) die Antragsgegnerin bei der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von einer auf ganze Studienplätze gerundeten Ausgangszahl ausgegangen ist. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Vgl. OVG NRW, 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11). Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011, 13 C 6/11, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13), und vom 9. Januar 2013, 13 C 86/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11 ff.). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Kapazitätserlasses der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2023 entsprechende Berechnung. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2023/2024. IV. Besetzung Nach den schriftsätzlichen Angaben der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2023, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13), waren zu diesem Zeitpunkt – jeweils ohne Beurlaubte – im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs 278 Studierende eingeschrieben. Damit sind sämtliche Studienplätze in dem im Streit befindlichen Semester besetzt. Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen nicht zur Verfügung. Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solche Studienplätze durch das Gericht zu vergeben sind, die durch Exmatrikulation vor Beginn der Lehrveranstaltungen wieder freigeworden sind, stellt sich nach der Zahl der vergebenen Studienplätze nicht. Die zum Teil kritisierte Überbuchung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs ‑ ausgehend von der durch Verordnung festgesetzten Studienplatzzahl ‑ um (278 ‑ 138 =) 140 Studienplätze weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zu Grunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt ‑ was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte ‑, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013, 13 B 177/13, vom 27. Juli 2017, 13 C 15/17, beide www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 9 ff. bzw. Rdnr. 25 ff.); bejaht bislang lediglich im Fall einer Überbuchung von 194 bei einer Sollzahl von 151 Studierenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011, 13 B 1640/10, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 32); offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011, 13 B 249/11, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11), kann offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier in Rede stehenden Überbuchung nicht vor. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Überbuchungen Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerin oder einer rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Überbuchungsfaktors ist, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr beruht die Überbuchung in der hier in Rede stehenden Größenordnung nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 00. November 2023 (15 Nc 12/23) und vom 00. Dezember 2023 (15 Nc 90/23) daraus, dass zwar ‑ wie in den Vorjahren ‑ zum Annahmeverhalten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose erstellt worden sei, es aber „… eine technische Änderung des Systemverhaltens beim Zulassungsverfahren (DoSV) der Stiftung Hochstuhlstart …“ gegeben habe, deren „… Ausmaß und Wirkung …“ nicht erkennbar gewesen sei. Ob die Antragsgegnerin die Folgen des ‑ durch die Mail (00. Oktober 2023) und das Anschreiben (00. November 2023) der Stiftung Hochstuhlstart belegten ‑ Entfalls der "… bisher noch aus technischen Gründen erforderliche(n) kurze(n) 'Entscheidungsfrist' …" nicht hätte vorhersehen können, kann dahinstehen. Ihr Vortrag, der unwidersprochen geblieben ist und auch sonst keinen Anlass bietet, seine Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin die in der Zulassungszahlenverordnung für das 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie festgesetzte Zahl an Studienplätzen nicht als unverbindliche Größe betrachtet hat und auch nicht etwa die Absicht hatte, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ihren Anspruch auf Zulassung zum Studium unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verfolgen, von vorneherein jegliche Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzgesuchs zu nehmen. Im Übrigen führt die infolge eines ‑ selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten ‑ Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung von Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz, noch vermittelt sie diesen einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient ‑ ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist ‑ der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Dementsprechend kann, wer auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagt, nur erfolgreich sein, wenn ‑ was hier offensichtlich nicht der Fall ist ‑ trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. So OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020, 13 C 55/19, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, n. v., vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, vom 17. März 2016, 13 C 20/16, bei www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 4). Soweit hilfsweise die Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus der Belegung sämtlicher Studienplätze, dass auch insoweit keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorhanden sind. Fehler im Verfahren zur Vergabe der Studienplätze im ersten Fachsemester sind substantiiert nicht dargetan. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.justiz.nrw.de und juris. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.