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Beschluss

9 Nc 20/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0229.9NC20.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2023/2024 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024 vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. 2023 S. 413, 417; ZZahlen-VO) die Zahl der von der Antragsgegnerin zum WS 2023/2024 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger auf 180 festgesetzt. Diese Zahl ist in der Folgezeit unverändert geblieben (Änderungsverordnung vom 14. November 2023, GV. NRW. 2023 S. 1190, 1194). Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudienganges Psychologie zum WS 2023/2024 tatsächlich 273 Studierende (Stand: Vorlesungsbeginn 9. Oktober 2023, vgl. Bl. 5 der Generalakte) eingeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Generalakte mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung verwiesen, in die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Einsicht erhalten haben. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum WS 2023/2024 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger zur Verfügung steht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht weist den vergebenen Studienplätzen kapazitätsdeckende Wirkung zu. Es ist nicht von einer rechtswidrigen oder gar willkürlichen Überbuchung auszugehen, durch die die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sein könnte. Die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Die Überbuchung soll den Hochschulen ermöglichen, Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 3 Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW)). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient – ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist – deshalb der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studierenden. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 39 ff., m. w. N. Da die Überbuchung auf einer Prognose über das Annahmeverhalten der Studierenden beruht, ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die gerichtliche Überprüfung von Prognosen ihrem Wesen nach auf die Frage beschränkt ist, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 2 NB 465/20 –, juris, Rn. 16, m. w. N. Die unrichtige Prognose des voraussichtlichen Annahme- und Einschreibeverhaltens der Studienbewerber allein führt nicht zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der vorgenommenen Überbuchung. Es liegt insofern in der Natur der Sache, dass auch eine mit der gebotenen Sorgfalt getroffene Prognose sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Überbuchungspraxis auf einer fehlerhaften Prognose der Hochschule beruht, kann und muss dies in der Konsequenz für eine Übergangszeit hingenommen werden. Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 – 10 Nc 30/22 –, juris, Rn. 110, und vom 31. Januar 2013 – 9 L 442/12 –, juris, Rn. 24; letzterer bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 13 B 179/13 –, juris, Rn. 3 ff. Bei der Prüfung der Prognosegrundlage und -methode ist kein enger Maßstab anzulegen, denn eine großzügige Überbuchung ist „kapazitätsfreundlich" und verliert diese aus der Sicht der Studierwilligen positive Eigenschaft nicht dadurch, dass sie zu Verschiebungen der Zulassungsquoten zwischen der Gruppe der Bewerber mit „zulassungsnaher Qualifikation" einerseits und der Gruppe der Eilantragsteller andererseits führt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 2 NB 465/20 –, juris, Rn. 17. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung der Sollzahl die festgesetzte Zulassungszahl als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt – was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte –, vgl. OVG NRW Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 39 ff., kann hier offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Grundsatz ist die Praxis der Antragsgegnerin, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das erste Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, für die Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren in § 28 Abs. 3 VergabeVO NRW ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Mit dieser Vorgehensweise verfolgt sie den rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren und mit wenig Aufwand in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 – 15 Nc 31/21 –, juris, Rn. 173, und vom 22. Dezember 2020 – 15 Nc 44/20 –, juris, Rn. 157. Dabei obliegt es dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob sie Nachrückverfahren in Kauf nehmen möchte oder diese durch Überbuchungen zu vermeiden versucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 2022 – 15 Nc 81/22 –, juris, Rn. 131. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass sich nicht nur die Studienbewerber, die einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend machen, im Sinne einer möglichst kapazitätsgünstigen Festsetzung der Zulassungszahl auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, sondern auch die bereits infolge der Überbuchung eingeschriebenen Studierenden ein – ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes – Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG an einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausbildung haben. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 9 Nc 67/20 –, juris, Rn. 42. Ausgehend von diesen Maßgaben sind hier weder eine Behandlung der festgesetzten Zulassungszahl als variable Größe noch eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung oder eine ungeeignete Prognosemethode ersichtlich. Eine rechtswidrige Überbuchung, die zum Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten führte, folgt nicht bereits aus der hier vorliegenden – außerordentlich hohen – Überbuchung um 93 Plätze bzw. ca. 52 %. Allein diese lässt jedenfalls vorliegend noch nicht den Schluss darauf zu, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl als variable Größe behandelt hat. Entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin liegt die vorliegende Überbuchung nicht in ihrem Verhalten begründet. So gab sie insbesondere an, dass sie an den eigenen Überbuchungsfaktoren und ihren Abläufen gegenüber den Vorjahren keine grundlegenden Veränderungen vorgenommen habe. Voraussichtlich habe eine – möglicherweise nicht hinreichend kommunizierte – systemtechnische Änderung der Abarbeitung der Rankings der Bewerber durch die Stiftung für Hochschulzulassung zu der unbeabsichtigt hohen Überbuchung geführt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung begegnen diese Ausführungen keinen durchgreifenden Bedenken. Zum einen hat die Antragsgegnerin den Überbuchungsfaktor unter Berücksichtigung der Ausschöpfungsquote ab dem Wintersemester 2020/2021 kontinuierlich gesenkt: von zunächst 3,1 (bei einer Ausschöpfungsquote von 113,8 %) auf 2,75 (bei einer Ausschöpfungsquote von 109,3 %) auf 2,7 (bei einer Ausschöpfungsquote von 110,6 %) auf schließlich 2,65 im streitgegenständlichen Semester. Dieser Faktor ließ eine Überbuchung in der erfolgten Höhe nicht erwarten. Zum anderen trat die Überbuchung in vergleichbarem Ausmaß nicht nur im streitgegenständlichen Studiengang auf, sondern sowohl in anderen Studiengängen der Antragsgegnerin, ohne dass die tatsächlich erfolgte Überbuchung in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur Änderung der jeweiligen Überbuchungsfaktoren steht (vgl. Bl. 48 der Gerichtsakte), als auch an anderen Hochschulen, die die Vergabe ihrer Studienplätze über das Dialogorientierte Service-Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung abwickeln, vgl. Bl. 42 der Gerichtsakte sowie im Hinblick auf eine Hochschule im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 15 Nc 18/23 –, juris, Rn. 120. Auch anderweitig ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die für den Bachelorstudiengang Psychologie für das Wintersemester 2023/2024 festgesetzte Zulassungszahl als variable Größe behandelt hat. Soweit die Antragstellerin auf massive Überschreitungen der Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre in den Wintersemestern 2022/2023 und 2023/2024 verweist, lässt dies keinen Rückschluss auf eine regelwidrige Überbuchung im hier streitgegenständlichen Studiengang zu. Soweit die Antragstellerin weiter – unter Verweis auf VG Osnabrück, Urteil vom 11. November 2020 – 1 A 13/20 –, n. v. – vorträgt, im Dialogorientierten Service-Verfahren gebe es keinen einheitlichen Überbuchungsfaktor, sondern dieser müsse mehrfach angesetzt werden, was vom erkennenden Gericht weiter aufzuklären sei, ist dem nicht zu folgen. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand insoweit nicht. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine Pflicht der Antragsgegnerin, im Rahmen des Dialogorientierten Service-Verfahrens einen einmal gewählten Überbuchungsfaktor im Laufe des Vergabeverfahrens anzupassen, ist nicht erkennbar. § 28 Abs. 3 VergabeVO NRW enthält im Hinblick auf die Überbuchung keine Verfahrensvorschriften. Auch die von der Antragstellerin übersandte Handreichung zur Ermittlung von Überbuchungsfaktoren der Stiftung für Hochschulzulassung – wonach zwar eine Überprüfung des Überbuchungsfaktors beim Übergang zur Koordinierungsphase 2 empfohlen wird, aber systemtechnisch nicht zwingend ist – kann eine solche Pflicht oder eine Pflicht, beim Ansatz des Überbuchungsfaktors bestimmte Parameter zwingend zu berücksichtigen, nicht begründen. Der Handreichung kommt mangels Normcharakters keine Bindungswirkung gegenüber der Antragsgegnerin zu. Ohne dass es hierauf ankäme, enthält die in Bezug genommene Entscheidung einen allgemeinen Rechtssatz, dass bei der Studienplatzvergabe im Dialogorientierten Service-Verfahren verschiedene im Laufe des Verfahrens anzupassende Überbuchungsfaktoren angesetzt werden müssen, nicht. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat lediglich unter Bezugnahme auf die von der dort beklagten Hochschule festgelegten Überbuchungsfaktoren argumentiert, dass jedenfalls die dort vorgenommene Erhöhung des Überbuchungsfaktors im Laufe des Vergabeverfahrens willkürlich hoch gewesen sei. Dass die Antragsgegnerin die Zulassungszahl als variable Größe behandelt, folgt auch nicht bereits daraus, dass laut Anmerkung b) auf Seite 2 der Anlage zum Senatsbericht 2023/0620 (vgl. Bl. 47 f. der Gerichtsakte) die Zielvorgabe für die Ausschöpfung in der Regel zwischen 100 und 110 % liegt. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass die Antragsgegnerin unzulässigerweise von vornherein eine höhere Auslastung anstrebe als nach der festgesetzten Zulassungszahl vorgesehen. Damit kann sie nicht durchdringen. Im genannten Senatsbericht führt die Antragsgegnerin an anderer Stelle ebenso aus, dass versucht werde die Plätze bestmöglich – also ohne viele Nachrückverfahren – auszuschöpfen, zugleich aber auch nicht „überbucht“ werden solle (vgl. Bl. 44 der Gerichtsakte). Nach den obigen Ausführungen liegt es zudem im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob sie Nachrückverfahren in Kauf nehmen möchte oder diese durch Überbuchungen zu vermeiden versucht. Gerade vor dem Hintergrund des kaum – auch nicht anhand der Annahmequote der vorangegangenen Semester – prognostizierbaren Annahmeverhaltens muss die Antragsgegnerin nicht zwingend einen Überbuchungsfaktor ansetzen, der im Vorjahr zu einer Auslastung von exakt 100 % geführt hätte, und damit in Kauf nehmen, – eventuell mehrere – Nachrückverfahren durchführen zu müssen. Gegen den Ansatz eines Überbuchungsfaktors von 2,65 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass für das Zulassungsjahr 2021/22 ein Überbuchungsfaktor von 2,75 angesetzt worden sei, welcher schließlich zu einer Auslastung von 111% geführt habe. Daher sei dieser für das folgende Zulassungsjahr 2022/23 auf 2,7 reduziert worden. Da auch dieser Faktor zu einer Auslastung von 111% geführt habe, sei der Überbuchungsfaktor für das aktuelle Zulassungsjahr 2023/24 abermals gesenkt worden, und zwar auf 2,65. Dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung an den Erkenntnissen des vorangegangenen Studienjahres orientiert hat, lässt sich an den vorgetragenen Tatsachen ohne Weiteres erkennen. Dass die vorliegende Überbuchung ihr nicht entgegengehalten werden könne, weil offenbar Kapazitäten bestünden, um 273 Studierende auszubilden – so die Antragstellerin –, kann einen Anordnungsanspruch nicht begründen. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität – und daran anschließend die Festsetzung der Zulassungszahl – erfolgt allein nach dem in der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017 S. 591) festgeschriebenen Rechenmodell anhand der dort vorgegebenen Parameter. Ob es einer Hochschule gelingt, tatsächlich mehr Studierende aufzunehmen als nach der Zulassungszahl vorgesehen, ist für die (rechtliche) Kapazitätsermittlung nicht maßgeblich. Im Übrigen hat die Antragstellerin insoweit weder dargelegt, aus welchen für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Daten sich die höhere Kapazität ergeben soll noch dass diese höhere Kapazität nicht jedenfalls mit der Einschreibung von 273 Studierenden erschöpft ist. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2023/2024 und damit für das WS 2023/2024 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017. Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 11 Abs. 2 HZG NRW beruhenden Bestimmungen der Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Winter- bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend – ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studienganges ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2023 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 zum 15. September 2023 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot Die Antragsgegnerin (Bericht vom 29. September 2023 an das MKW, dem dieses mit der in der ZZahlenVO bestimmten Aufnahmekapazität gefolgt ist) hat auf der Lehrangebotsseite zugrunde gelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der Antragsgegnerin zum letzten Berechnungsstichtag am 15. September 2023 für das Studienjahr 2023/2024 insgesamt 79,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden/Deputatstunden – DS –) zugeordnet worden: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen (einschl. Stellen aus dem Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken) { } = Stand 2022/2023 Summe DS { } = Stand 2022/2023 W3 Universitätsprofessor 9 11 {10} 99 {90} W2 Universitätsprofessor 9 7 {7} 63 {63} W1 Juniorprofessor 4 2 {2} 8 {8} A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 5 {4} 45 {36} A15 – 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 {1} 5 {5} A14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 4 {4} 28 {28} A13 Akad. Rat auf Zeit 4 11 {11} 44 {44} T-VL Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) 4 26,50 (davon 11,50 ZSL) {15,75} 106 {63} TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) 8 12 {5} 96 {40} TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer 12 0 {1,65} 0 {19,80} Summe 79,50 {61,40} 494 {396,80} Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 4 {6,60} 4 {6,60} Summe in DS 498 {403,40} Das Gericht kann nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich im Vergleich zum Berechnungszeitraum 2022/2023 kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkungen auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zugunsten der Antragstellerin dergestalt verändert hätten, dass das Lehrangebot tatsächlich noch höher und damit noch kapazitätsgünstiger wäre als oben dargestellt. Das zusätzliche Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung in Höhe von 4 DS beruht, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2023 dargelegt hat, darauf, dass eine Lehrperson (Frau Dr. H. ) eine unbefristete wissenschaftliche Angestellte ist, aber auf einer befristeten Angestelltenstelle geführt wird. Das (unbereinigte) Lehrdeputat von 498 DS ist wegen Ermäßigungen der Lehrverpflichtung um 23,75 DS reduziert worden. Gegen die Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Prof. F. um 6,75 DS aufgrund seiner Funktion als Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) bestehen keine Bedenken. Es kann dahinstehen, ob die weiteren Verminderungen aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Psychotherapie-Ambulanzen in Höhe von insgesamt 17 DS rechtmäßig sind. Selbst wenn diese bei der Kapazitätsermittlung außer Acht blieben, stünde kein unbesetzter Studienplatz zur Verfügung. Ferner hat die Antragsgegnerin 65 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt zugrunde, dass – wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist – unter anderem die Lehreinheit Psychologie der (virtuellen) Lehreinheit Bildungswissenschaften Lehrleistung zur Verfügung stellt, die hier durch das „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“, das seine Lehrleistung vollständig in die Lehreinheit Bildungswissenschaften einbringt, erbracht wird. Das Gericht hat in der Vergangenheit diese Reduzierung des Lehrangebots, das im Ergebnis über die Lehreinheit Bildungswissenschaften den Lehramtsstudiengängen zugutekommt und das der Höhe nach unverändert geblieben ist, gebilligt. Vgl. zuletzt VG Münster, Beschlüsse vom 11. Februar 2022 – 9 Nc 25/21 –, juris, Rn. 28 und vom 7. Dezember 2018 – 9 L 1076/18 –, juris, Rn. 21 ff.; letzterer bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 5 ff. Daran hält das Gericht weiterhin fest. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 ist eine Erhöhung des Lehrangebots im Umfang von 1 DS aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat hierzu eine tabellarische Übersicht über die im relevanten Zeitraum angefallenen Lehrauftragsstunden vorgelegt, die die entsprechende Zahl der Lehrauftragsstunden belegt. Unter Ansatz der oben angeführten Abzüge und Erhöhungen vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 498 DS auf (498 DS - 6,75 DS - 65 DS + 1 DS =) 427,25 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Erziehungswissenschaft, den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft und die Bachelor- und Masterstudiengänge Mathematik bzw. Mathematics erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexportes begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken noch wurden solche geltend gemacht. Danach führen die auf die nicht zugeordneten Studiengänge anfallenden Dienstleistungsexporte zu einem Abzug von (0,66 DS + 0,38 DS + 2,40 DS + 0,83 DS + 0,33 DS =) 4,60 DS. Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot in der Lehreinheit je Semester (Sb) in Höhe von (427,25 - 4,60 DS =) 422,65 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das Studienjahr 2023/2024 von (422,65 x 2 =) 845,30 DS folgt. 2. Lehrnachfrage Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der jeweiligen Anteilquoten und Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017. Die Hochschule und das MKW haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten gebildet und auf der Basis der Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge den gewichteten Curriculareigenanteil errechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Ist – wie hier für Universitäten nach der Anlage 1 der Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – eine Curricularwertbandbreite für einen Bachelor- oder Masterstudiengang vorgegeben, so kann die Universität nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite einen konkreten Curricularwert berechnen. Alternativ können die Hochschulen innerhalb der vorgegebenen Bandbreite die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor bzw. 40 Prozent für Master) verwenden. Für den Studiengang Psychotherapie ist eine inidividuelle Curricularwertberechnung vorzunehmen. Der Bandbreitenregelung liegt die Erwägung zugrunde, dass den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit für Bachelor- und Masterstudiengänge ein – von den Gerichten zu respektierender – Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 7 ff. Im Falle der – hier von der Antragsgegnerin vorgenommenen – eigenen Ableitung des Curricularwertes (gemäß Alternative 2 der Anmerkung 1 der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017) gilt nach der Rechenformel Stundenvolumen (v) mal Anrechnungsfaktor (f) durch Gruppengröße (g), dass die Gruppengröße den Nenner zur Bestimmung des Betreuungsaufwands der nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen verpflichtend zu besuchenden Lehrveranstaltung bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 12. Das Recht der Hochschule bzw. der Hochschullehrer zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – Recht der immatrikulierten Studierenden an einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausbildung konkurrieren insoweit mit dem Recht der Studienbewerber an einer möglichst kapazitätsgünstigen Festsetzung der Zulassungszahl (Art. 12 Abs. 1 GG). In diesem grundrechtlichen Spannungsverhältnis verpflichtet das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung die Hochschulen nicht dazu, der Festsetzung des Curricularwertes diejenige Gruppengröße zugrunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur (relativ) schlechtesten Ausbildung führt. Erforderlich ist vielmehr lediglich eine sachgerechte Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im Rahmen der Festlegung der in die Curricularwertberechnung eingehenden Gruppengrößen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 16. Mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben können die Hochschulen insoweit auf die in der "Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen" der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vom 14. Juni 2005, abrufbar unter: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen (zuletzt abgerufen am 29. Februar 2024), enthaltenen Richtwerte für die jeweiligen Veranstaltungsarten zurückgreifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21. Gründe für eine Unterschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen für die jeweiligen Veranstaltungsarten hat die Hochschule nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen konkret studiengangbezogen zu begründen, wobei den Hochschulen auch insoweit ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21. Es kann hier dahinstehen, ob die Antragsgegnerin für diverse Lehrveranstaltungen Curricularwerte zu hoch angesetzt hat, indem sie jeweils von der kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenze von 100 bei Vorlesungen, 60 bei Übungen und 30 bei Seminaren sowie von der kapazitätsgünstigen Untergrenze des Anrechnungsfaktors von 0,5 bei Praktika ohne hinreichende Begründung in kapazitätsmindernder Weise abgewichen ist. Eine weitere Aufklärung durch das Gericht war diesbezüglich nicht veranlasst. Denn selbst wenn man für all diese Lehrveranstaltungen den jeweils kapazitätsgünstigsten Wert gemäß den "Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen" zugrunde legt, stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. Nach dem Vorgesagten errechnen sich für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curriculareigenanteile: Tabellarisch dargestellt sind jeweils die Lehrveranstaltungen, bei denen der Curricularwert entsprechend den vorstehenden Ausführungen neu berechnet wurde. Bachelorstudiengang Psychologie Lehrveranstaltung CW alt Neuberechnung v f g CW neu Anleitung zum wiss. Arbeiten 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Computergestützte Datenanalyse I 0,0500 1 1,0 30 0,0333 Computergestützte Datenanalyse II 0,0500 1 1,0 30 0,0333 Empirisch-Experimentelles Praktikum 0,1500 3 0,5 20 0,0750 Forschungspraktikum A 0,1000 2 0,5 20 0,0500 Forschungspraktikum B 0,2000 4 0,5 20 0,1000 Diagnostische Gesprächsführung 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Persönlichkeits- und Leistungsmessung 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Biologische Psychologie (S) 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Kognitive Neurowissenschaften I (S) 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Kognitive Neurowissenschaften II (S) 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Entwicklungspsychologie (S) 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Differentielle Persönlichkeitspsychologie (S) 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Sozialpsychologie (S) 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Kolloquium 0,2000 2 1,0 30 0,0667 Summe 0,9586 Nach Addition der Curricularwerte der übrigen Lehrveranstaltungen des Bachelorstudienganges, die von der Lehreinheit Psychologie erbracht werden, sowie der Bachelorarbeit ergibt sich ein Curriculareigenanteil von (0,9586 + 1,0167 + 0,3 ≈) 2,28. Masterstudiengang Psychologie Soweit einzelne Module laut Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin nur zu 33 % in den Gesamtcurricularwert des Studienganges einfließen, erfolgte die Berechnung der Curricularwerte dieser Module hier – wie auch von der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung tatsächlich vorgenommen – nicht mit dem Faktor 0,33, sondern mit dem Faktor 1/3. Lehrveranstaltung CW alt Neuberechnung v f g CW neu Modul A: Psychologische Diagnostik Testen, Urteilen und Entscheiden 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Test- und Fragebogenkonstruktion (50 %) 0,0500 2 1,0 30 0,0333 Gutachtenerstellung (50 %) 0,0500 2 1,0 30 0,0333 Zwischensumme 0,0866 Modul B: Statistik für Fortgeschrittene Statistik für Fortgeschrittene I (V) 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Statistik für Fortgeschrittene I (S) 0,0500 1 1,0 30 0,0333 Statistik für Fortgeschrittene II (V) 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Statistik für Fortgeschrittene II (S) 0,0500 1 1,0 30 0,0333 Zwischensumme 0,1066 Modul C: Forschungsansätze und Perspektiven der Psychologie Vorlesung nach Wahl 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Vorlesung nach Wahl 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Seminar nach Wahl 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme 0,1067 Modul D: Masterarbeit und Wissenschaftskommunikation Wissenschaftspraxis und Wissenschaftskommunikation 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Kolloquium 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme 0,0867 Modul F1: Grundlagen Dynamischer Sozialer Systeme Theorie und Empirie sozialer Dynamiken 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Statistische Analyse sozialer Dynamiken 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Zwischensumme (33 %) 0,0133 Modul G1: Soziale Dynamiken: Interpersonelle Wahrnehmung, Interaktion und Kommunikation Dynamiken im Interaktionsverhalten 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Dynamiken in sozialer Kognition und Kommunikation 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Dynamiken im Alltagserleben 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme (33 %) 0,0667 Modul H1: Veränderungen in Sozialen Systemen: Individuen, Dyaden, Netzwerke Veränderungen in Sozialen Netzwerken 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Individuelle Veränderungen 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Dyadische Veränderungen 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme (33 %) 0,0667 Modul F2: Lernen und Entwicklung Entwicklung und Entwicklungskontexte 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Bildung, Lernen und die Gestaltung von Lernumwelten 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Zwischensumme (33 %) 0,0133 Modul G2: Entwicklung und Beratung Kultur, Entwicklung und Beratung 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Gestaltung und Evaluation von Beratungsszenarien 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Praktische Durchführung im Bereich frühkindlicher Entwicklung 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme (33 %) 0,0667 Modul H2: Beratung im Lehr-Lernkontext Lernen und Lehren: Theorien, Empirie und Förderung 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Konzeption von Beratung im Lehr-Lernkontext 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Praktische Durchführung und Evaluation von Beratung im Lehr-Lernkontext 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme (33 %) 0,0667 Modul F3: Aktuelle Entwicklungen in der Personal- & Wirtschaftspsychologie Personal- und Wirtschaftspsychologie 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Markt-, Werbe- & Finanzpsychologie 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Zwischensumme (33 %) 0,0133 Modul G3: Personalmanagement Personalauswahl: Recruiting & Assessment 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Personalentwicklung: Moderation, Training & Coaching 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Verhandlung und Konfliktmanagement (50 %) 0,0500 2 1,0 30 0,0333 Human-Computer-Interaction (50 %) 0,0667 2 1,0 30 0,0333 Zwischensumme (33 %) 0,0667 Modul H3: Lernen und Kommunikation Moderne Führung und Change Management 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Teamarbeit und Teamentwicklung 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Strategisches Gesundheitsmanagement (50 %) 0,0500 2 1,0 30 0,0333 Flexible Arbeitsgestaltung und Arbeitssicherheit (50 %) 0,0500 2 1,0 30 0,0333 Zwischensumme (33 %) 0,0667 Summe 0,8267 Nach Addition des Curricularwertes der Masterarbeit ergibt sich ein Curriculareigenanteil von (0,8267 + 0,6 ≈) 1,43. Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie Lehrveranstaltung CW alt Neuberechnung v f g CW Modul A: Psychologische Diagnostik & Begutachtung Testen, Urteilen und Entscheiden 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Klinisches Gutachtenseminar 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme 0,0867 Modul B: Statistik für Fortgeschrittene / Multivariate Statistik Statistik für Fortgeschrittene I (V) 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Statistik für Fortgeschrittene I (S) 0,0500 1 1,0 30 0,0333 Statistik für Fortgeschrittene II (V) 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Statistik für Fortgeschrittene II (S) 0,0500 1 1,0 30 0,0333 Zwischensumme 0,1066 Modul C: Forschungsansätze und Perspektiven der Psychologie Psychologisches Wahlpflichtfach 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Zwischensumme 0,0200 Modul D: Grundlagen der Klinischen Psychologie & Psychotherapie Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre I 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre II 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Angewandte Psychotherapie 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme 0,1067 Modul E: Berufsqualifizierende Tätigkeit II: Vertiefte Praxis der Psychotherapie Praxis der Psychotherapie I – Erwachsene 0,2667 4 1,0 30 0,1333 Praxis der Psychotherapie II – Kinder- und Jugendliche 0,2667 4 1,0 30 0,1333 Praxis der Psychotherapie III- Vertiefende Praxis der Psychotherapie 0,2667 4 1,0 30 0,1333 Zwischensumme 0,3999 Modul G: Berufsqualifizierende Tätigkeit III: Ambulantes Praktikum Berufsqualifizierende Tätigkeit III ambulantes Praktikum – Erwachsene 0,1667 2,334 0,5 15 0,0778 Berufsqualifizierende Tätigkeit III ambulantes Praktikum – Kinder & Jugendliche 0,1667 2,334 0,5 15 0,0778 Berufsqualifizierende Tätigkeit III ambulantes Praktikum – Praktisches Fallseminar 0,1429 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme 0,2223 Modul H: Selbsterfahrung und Qualitätsmanagement in der Psychotherapie Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen & Selbstreflexion – Erwachsene 0,1429 2 1,0 30 0,0667 Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen & Selbstreflexion – Kinder & Jugendliche 0,1429 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme 0,1334 Modul I: Forschungsmodul Forschungsorientiertes Praktikum II: Psychotherapieforschung 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Forschungsorientiertes Praktikum II: Kolloquium zur Masterarbeit 0,1000 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme 0,1334 Summe 1,209 Nach Addition des Curricularwertes der Masterarbeit ergibt sich ein Curriculareigenanteil von (1,209 + 0,6 ≈) 1,81. Masterstudiengang Kognitive Neurowissenschaften Lehrveranstaltung CW alt Neuberechnung v f g CW neu Modul: Neurokognition Neurokognition I 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Neurokognition II 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Zwischensumme 0,0400 Modul: Methoden der Neurowissenschaft Wissenschaftliches Programmieren (75 %) 0,1000 2 1,0 30 0,0500 Kognitive Elektrophysiologie (75 %) 0,0750 2 1,0 30 0,0500 Funktionelle Magnetresonanztomographie (75 %) 0,0750 2 1,0 30 0,0500 Kognition und Verhalten (75 %) 0,0750 2 1,0 30 0,0500 Zwischensumme 0,2000 Modul: Disziplinspezifische Grundlagen Biologische Psychologie (18 %) 0,0040 2 1,0 100 0,0036 Visuelle Wahrnehmung (18 %) 0,0040 2 1,0 100 0,0036 Lernen, Gedächtnis und exekutive Funktionen (18 %) 0,0040 2 1,0 100 0,0036 Statistik I (18 %) 0,0081 4 1,0 100 0,0072 Statistik I Tutorium (18 %) 0,0061 1 1,0 60 0,0030 Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie I (18 %) 0,0040 2 1,0 100 0,0036 Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie II (18 %) 0,0040 2 1,0 100 0,0036 Entwicklung und Entwicklungskontexte (18 %) 0,0040 2 1,0 100 0,0036 Zwischensumme 0,0318 Modul: Neuronale Systeme Interaktion in neuronalen Systemen 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Update Kognitive Neurowissenschaft 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Neuropsychologie kognitiver Dysfunktion 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Zwischensumme 0,1534 Modul: Computational Neuroscience Theoretische Neurowissenschaft 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Übung zur theoretischen Neurowissenschaft 0,0333 1 1,0 60 0,0167 Anwendungen der theoretischen Neurowissenschaft 0,1333 2 1,0 30 0,0667 Zwischensumme 0,1034 Modul: Interdisziplinäre Vertiefung Statistik für Fortgeschrittene I (14 %) 0,0032 2 1,0 100 0,0028 Theorie und Empirie sozialer Dynamiken (14 %) 0,0032 2 1,0 100 0,0028 Statistische Analyse sozialer Dynamiken (14 %) 0,0032 2 1,0 100 0,0028 Personal- und Wirtschaftspsychologie (14 %) 0,0032 2 1,0 100 0,0028 Einführung in das maschinelle Lernen (14 %) 0,0032 2 1,0 100 0,0028 Zwischensumme 0,014 Modul: Forschungsmodul und Masterarbeit Wissenschaftspraxis 0,0222 2 1,0 100 0,0200 Kolloquium (50 %) 0,0500 2 1,0 30 0,0333 Zwischensumme 0,0533 Summe 0,5959 Nach Addition des (anteiligen) Curricularwertes der Masterarbeit ergibt sich ein Curriculareigenanteil von (0,5959 + 0,3 ≈) 0,9. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Curricularfremdanteile – soweit vorhanden – bewegen sich die Curricularwerte aller Studiengänge innerhalb der in Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 aufgelisteten Bandbreiten von 2,2 bis 3,4 für den Bachelorstudiengang Psychologie bzw. 1,1 bis 1,7 für die Masterstudiengänge Psychologie – mit Ausnahme des Masterstudienganges Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie, für den der Curricularwert bandbreitenunabhängig individuell zu berechnen ist. Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin gewählten Anteilquoten von 0,5 für den Bachelorstudiengang, 0,227 für den Masterstudiengang Psychologie, 0,183 für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie sowie 0,09 für den Masterstudiengang Kognitive Neurowissenschaften sind weder geltend gemacht noch bestehen solche nach summarischer Prüfung. Der gewichtete Curriculareigenanteil beträgt demnach (0,5 x 2,28 + 0,227 x 1,43 + 0,183 x 1,81 + 0,09 x 0,9 =) 1,87684 (gerundet 1,88). Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 845,30 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2023/2024 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (845,30 DS : 1,88 ≈) 449,63 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,5 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie in Höhe von (449,63 x 0,5 =) 224,815, gerundet 225 Studienplätzen. Bei einer mittleren Verbleibequote von 0,9 und damit einem Schwundausgleichfaktor von 1/0,9 folgt hieraus eine tatsächliche Aufnahmekapazität von (225 x 1/0,9 =) 250 Studienanfängerplätzen pro Jahr im Bachelorstudiengang. Die Berechnung zum Stichtag 15. September 2023 weist zutreffend aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2023/2024 entfallen sollen. Hintergrund ist, dass das Bachelorstudium Psychologie bei der Antragsgegnerin nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Da die für das Studienjahr 2023/2024 im Bachelorstudiengang Psychologie gerichtlich ermittelte Zahl von (höchstens) 250 Studienanfängerplätzen mit der Einschreibung von 273 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern um 23 Plätze überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Schließlich ist, selbst wenn in einem anderen Studiengang der Lehreinheit Psychologie ungenutzt gebliebene Ausbildungskapazität vorhanden sein sollte, nicht erkennbar, weshalb aus dem Grundsatz der horizontalen Substitution folgen müsste, dass nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang der Lehreinheit einem anderen Studiengang – hier dem Bachelorstudiengang Psychologie – zugutekommen müsste. Die Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017, die für die Berechnung auf einen Stichtag abstellt (vgl. § 2 KapVO NRW 2017), nimmt das Risiko, dass Studienplätze wider Erwarten nicht besetzt werden, in Kauf. Dies lässt sich auch nicht vermeiden, weil die Berechnung an Prognosen anknüpft (vgl. etwa § 7 KapVO 2017 zur Berechnung der Anteilquoten, § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 zur Berechnung des Dienstleistungsexports). Gleichwohl sieht die Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 Korrekturen für den Fall, dass diese sich nicht bewahrheiten, für die laufenden Semester nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 33; VG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 9 Nc 67/20 –, juris, Rn. 71. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht – der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts entsprechend – auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.