Leitsatz: 1. Bei der Kalkulation der nach § 52 BHKG ersatzfähigen Kosten eines Feuerwehreinsatzes ist zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten), Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten), und Kosten, die in keinerlei Bezug zu Einsätzen der Feuerwehr stehen, zu differenzieren.2. Einsatzbezogene (variable) Kosten sind im Verhältnis zu den Jahreseinsatzstunden in die Kalkulation einzubeziehen, Vorhaltekosten (fixe Kosten) im Verhältnis zu den Jahresstunden.3. Zu den Kosten für Einsatzfahrzeuge, die Folge konkreter Einsätze sind, gehören z.B. Kosten für Treibstoff und für nicht bereitstellungsbedingte Reparaturen. Dagegen sind nicht auf konkrete Einsätze bezogene Kosten der Wartung und Reparatur von Einsatzfahrzeugen den Vorhaltekosten zuzuordnen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 910,29 Euro übersteigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihr Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr auferlegt wurden. Am 0. Februar 0000 war ein Kraftfahrzeug, dessen Halterin die Klägerin ist, an einem Verkehrsunfall beteiligt, der zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten führte. Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte mit Kostenbescheid vom 8. Mai 2023 der Klägerin gegenüber Kosten für den Einsatz in Höhe von 1.465,50 Euro fest. Die enthaltenen Kosten für Personal und Fahrzeuge sind in dem Bescheid im Einzelnen aufgeführt. Der Bescheid wurde auf § 52 Abs. 2 des Gesetzes über Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenersatz- und Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vom 14. April 2011 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 15. Februar 2023 (Feuerwehrkostensatzung) gestützt. Die Klägerin hat am 7. Juni 2023 – der Höhe nach beschränkt – Klage gegen den Kostenbescheid erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die festgesetzten Kosten seien aufgrund einer fehlerhaften Kostenkalkulation überhöht. Dies ergebe sich aus einem Prüfbericht eines Sachverständigen, der im Auftrag der Kfz-Haftpflichtversicherung erstellt worden sei und eine berechtigte Kostenforderung von 910,29 Euro ausweise. Die Stundensätze für die eingesetzten Fahrzeuge seien deutlich zu hoch und nicht allein kostendeckend angesetzt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine Differenzierung zwischen Vorhaltekosten und Einsatzkosten, die durch Jahres- bzw. Jahreseinsatzstunden dividiert würden. Dabei sei zu beanstanden, dass alle Wartungs- und Reparaturkosten für die Fahrzeuge in die variablen Kosten einflössen. So stünden etwa die HU und AU nicht im Zusammenhang zu Einsätzen. Zudem entstehe Verschleiß, der Reparaturen erforderlich mache, nicht nur im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Einsätzen, sondern auch durch unentgeltliche Einsätze und Übungen. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2023 betreffend eines Einsatzes der Feuerwehr insoweit aufzuheben, als darin über den Betrag von 910,29 Euro hinausgehende Kosten festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält der Klage im Wesentlichen entgegen: Der Kostentarif werde jährlich neu bewertet. Bei der Kalkulation der Kosten der Einsatzfahrzeuge werde zwischen Fixkosten und variablen Kosten differenziert. In die Fixkosten würden Kosten für Abschreibungen, Versicherung, Verzinsung von Fremdkapital und anteilige Gerätehausmiete einbezogen. Die Fixkosten würden durch die Jahresvorhaltestunden (365 Tage x 24 Stunden = 8760 Stunden) dividiert. In den variablen Kosten würden alle anfallenden Reparatur- und Wartungskosten sowie die Kraftstoffkosten zusammengefasst. Der resultierende Wert werde durch die Einsatzstunden des jeweiligen Fahrzeugs dividiert. Die Berechnung erfolgt für jedes Einsatzfahrzeug separat. Aus den Fixkosten und den variablen Kosten werde ein gerundeter Stundensatz für jedes Einsatzfahrzeug gebildet. In einem weiteren Berechnungsschritt würden aus den Einzelwerten ein einheitlicher Wert für jede Fahrzeugart gebildet. Dabei würden die Werte der beiden vorangegangenen Jahre gemittelt, um etwaige Schwankungen zu kompensieren. Die Beteiligten haben sich mit der Klageschrift vom 7. Juni 2023 und mit Schriftsatz vom 13. November 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der von dieser vorgelegten Kalkulationsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2023 ist, soweit er angefochten wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet hinsichtlich der Kosten der Einsatzfahrzeuge keine wirksame Grundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenersatz- und Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vom 14. April 2011 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 15. Februar 2023 (Feuerwehrkostensatzung) in Verbindung mit Ziffern 2.1 bis 2.9 des zugehörigen Tarifs. Die Regelungen der Satzung und des Tarifs sind jedenfalls hinsichtlich der Kosten der Einsatzfahrzeuge rechtswidrig und damit nichtig. Die zugrundeliegende Kostenkalkulation verstößt insoweit gegen die aus § 52 Abs. 2 und 4 BHKG folgenden Berechnungsgrundsätze. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BHKG können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen u.a. – soweit hier relevant – von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von u.a. Kraftfahrzeugen entstanden ist. Nach Absatz 4 der Vorschrift ist der Kostenersatz durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Bei der Kalkulation des Kostenersatzes nach § 52 BHKG ist zwischen drei Kostengruppen zu differenzieren: Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, sind von Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten), zu unterscheiden. Vorhaltekosten sind solche Kosten der Feuerwehr, die gleichmäßig das ganze Jahr – Tag für Tag und Stunde für Stunde – anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht. Als dritte Kostengruppe sind Aufwendungen abzugrenzen, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen. Diese sind nicht ansatzfähig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 –, juris Rn. 9 ff.; VG Münster, Urteil vom 23. Januar 2012 – 1 K 1217/11 –, juris Rn. 22 ff., 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 – 26 K 10933/17 –, juris Rn. 17. Einsatzbezogene (variable) Kosten sind im Verhältnis zu den Jahreseinsatzstunden in die Kalkulation einzubeziehen, Vorhaltekosten (fixe Kosten) im Verhältnis zu den Jahresstunden (365 Tage x 24 Stunden = 8760 Stunden). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 –, juris Rn. 11 f.; VG Münster, Urteil vom 23. Januar 2012 – 1 K 1217/11 –, juris Rn. 40; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2020 – 1 K 7238/18 –, juris Rn. 58; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 – 26 K 10933/17 –, juris Rn. 19. Zu den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, gehören beispielsweise Kosten für Treibstoff und für nicht bereitstellungsbedingte Reparaturen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 –, juris Rn. 11; VG Münster, Urteil vom 23. Januar 2012 – 1 K 1217/11 –, juris Rn. 22; Schneider, BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 31. Zu den kostenersatzfähigen Vorhaltekosten gehören etwa Versicherungsbeiträge für die Feuerwehrfahrzeuge, Zins- und Tilgungsleistungen für das eingesetzte Gerät, vgl. VG Münster, Urteil vom 23. Januar 2012 – 1 K 1217/11 –, juris Rn. 32; Schneider, BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 31, aber auch nicht auf konkrete Einsätze bezogene Kosten der Wartung und Reparatur von Einsatzfahrzeugen. Kosten der Wartung und Reparatur dienen grundsätzlich dazu, die Fahrzeuge für die öffentliche Aufgabe des Brandschutzes bereitzustellen. Sie fallen unabhängig davon an, in welchem Umfang ein Fahrzeug eingesetzt wird. Eine andere Beurteilung ist nur für Reparaturen geboten, die Folge konkreter Einsätze sind, die etwa auf die Beschädigung im Einsatz zurückgehen. Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des VG Dresden vom 26. März 2014 – 6 K 1433/11 –, juris, ergibt sich nichts Anderes. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass „Vorhaltekosten“ nur insoweit Berücksichtigung finden können, als sie zum Wertverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden ist (Rn. 23). Die Wartungskosten könnten grundsätzlich berücksichtigt werden (Rn. 26). Sodann hat das Gericht, weil es für die Entscheidung darauf nicht ankam, die – hier relevante – Frage offengelassen, ob Wartungskosten für die Fahrzeuge als Betriebskosten und damit im Verhältnis der Einsatzstunden berücksichtigt werden dürfen oder ob es sich dabei um einsatzstundenunabhängige Vorhaltekosten handelt (Rn. 27). Die von der Beklagten vorgenommene Kalkulation der Kostensätze der Einsatzfahrzeuge ist an diesen Kalkulationsgrundsätzen gemessen rechtswidrig. Die Beklagte hat die gebotene Differenzierung zwischen einsatzbezogenen (variablen) Kosten und Vorhaltekosten (fixen Kosten) nicht zutreffend vorgenommen, indem sie sämtliche Treibstoff-, Reparatur- und Wartungskosten den variablen Kosten zugeordnet hat. Diese Vorgehensweise ergibt sich aus der Darstellung der Kalkulation durch die Beklagte im Klageverfahren und aus der mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 vorgelegten Aufstellung (Bl. 196 GA). Die Zuordnung ist hinsichtlich der Treibstoffkosten zutreffend. Hinsichtlich der Reparaturkosten ist nicht ersichtlich, ob Kosten enthalten sind, die Folge konkreter Einsätze sind. Jedenfalls die Wartungskosten sind – anders als in der Kalkulation der Beklagten erfolgt – vollständig den Vorhaltekosten zuzuordnen. Infolgedessen sind die Stundensätze für die Fahrzeuge zu hoch, da die angesetzten Kosten – jedenfalls teilweise – unzutreffend im Verhältnis zu den Jahreseinsatzstunden statt zu den Jahresstunden berechnet wurden. Dieser Fehler führt zur Nichtigkeit der Kostensätze für Einsatzfahrzeuge in Ziffern 2.1 bis 2.9 des Tarifs zur Feuerwehrkostensatzung. Die Nichtigkeit dieser Regelungen genügt, um dem Kostenbescheid vom 8. Mai 2023 in dem angefochtene Umfang die Grundlage zu entziehen. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Kalkulation weitere Fehler aufweist und ob weitere Bestimmungen der Feuerwehrkostensatzung oder des Tarifs nichtig sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 555,21 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.