Leitsatz: 1. Bei der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs für einen Feuerwehreinsatz nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW besteht in jedem Einzelfall die Verpflichtung der Behörde zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dahingehend, ob Ersatz verlangt wird (Entschließungsermessen), von wem Ersatz verlangt wird (Störerauswahlermessen) und in welcher Höhe Ersatz verlangt wird (entgegen VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2020 - 26 K 7645/19 -, juris, Rn. 21). 2. Eine Regelung in einer gemeindlichen Satzung nach § 52 Abs. 4 BHKG NRW, die den Kostenersatzanspruch des § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW demgegenüber als gebundene Entscheidung ausgestaltet, ist rechtswidrig. Die Ermächtigung zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens kann in einem solchen Fall regelmäßig nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden (entgegen OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2014 - 9 A 265/12 -, juris, Rn. 34). 3. Die in einer Satzung nach § 52 Abs. 4 BHKG NRW festgelegten Kostensätze sind rechtswidrig, wenn es der zugrundeliegenden Kostenkalkulation an der nötigen Aktualität fehlt (hier: Kalkulationsgrundlagen in den letzten fünf Jahren vor dem Feuerwehreinsatz nicht aktualisiert). 4. Zu Einzelfragen der Einbeziehung von einzelnen Kostenpositionen in die Kostenkalkulation (hier: Einbeziehung von Abschreibungen bereits vollständig abge-schriebener Einsatzfahrzeuge sowie Einbeziehung von Gebäude- und Verwaltungskosten). Der Kostenbescheid der Beklagten vom 04.08.2023 wird aufgehoben, soweit darin über den Betrag von 2.450,92 € hinausgehende Kosten festgesetzt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, mit dem diese die Erstattung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz am 26.07.2023 verlangt. Am Morgen des 26.07.2023 zog sich eine Ölspur durch das Stadtgebiet der Beklagten. Diese erstreckte sich über mehrere Straßen. Die Spur wurde durch ein Kraftfahrzeug verursacht, dessen Halterin die Klägerin ist. Die Freiwillige Feuerwehr G. entfernte die Ölspur. Dabei kamen bis zu 26 Einsatzkräfte in einer Dauer von bis zu 3 ¼ Stunden, sowie 4 Fahrzeuge und 25 Säcke Bindemittel zu je 10 kg zum Einsatz. Mit Bescheid vom 04.08.2023, der Klägerin zugegangen am 07.08.2023, zog die Beklagte die Klägerin ohne vorherige Anhörung zum Ersatz der bei dem Einsatz entstandenen Kosten in Höhe von 2.740,00 € heran. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Erstattungsbetrags wird auf den Inhalt des Bescheides vom 04.08.2023 Bezug genommen. Die Beklagte stützte den Bescheid auf ihre Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr G. vom 13.04.2016 (im Folgenden: Kostensatzung) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis zur Satzung. In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Kostensatzung heißt es: „Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird gemäß § 52 BHKG Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:“. In den nachfolgend aufgelisteten Nummern 1 bis 9 werden die Regelungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 BHKG NRW wörtlich wiedergegeben. Der Kostensatzung liegt eine Kalkulation mit angegebenem Stand 18.07.2018 zugrunde. Die darin verwendeten Daten stammen aus den Jahren 2013 bis 2015. Die Kalkulation führt für die Fahrzeuge verschiedene Abschreibungsfristen auf, wobei die höchste Frist bei 20 Jahren liegt. In der Tabelle mit den Fahrzeugen des Löschzuges werden unter anderem 5 Fahrzeuge mit den Baujahren zwischen 1995 bis 1998 angegeben. Diese werden bei der Abschreibung mit angesetzt. Aus den aufgelisteten Kostenpositionen werden die durchschnittlichen Kosten pro Fahrzeug ermittelt. Danach werden die Fahrzeuge in drei Kategorien (Drehleiter, Großfahrzeug, Kleinfahrzeug) eingeteilt und ein Durchschnitt je Kategorie gebildet. Dieser Durchschnitt wird dann aufgerundet. In dem aufgerundeten Gesamtbetrag pro Kategorie (Drehleiter, Großfahrzeug, Kleinfahrzeug) fließen zudem „Kosten für Geräte, Stellplatz im Gerätehaus und Verwaltung“ mit ein, wobei dafür keine eigenen Kostenpositionen in der Kalkulation vorhanden sind. Die Kostenaufstellung für die Personalkosten stammt aus dem Jahr 2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kalkulation zu der Kostensatzung (Blatt 42 f. der Beiakte 001) verwiesen. Am 11.08.2023 zahlte die Versicherung der Klägerin nach eigener Berechnung der Kosten für den Einsatz einen Betrag in Höhe von 2.450,92 € an die Beklagte. Gegen den Bescheid, soweit er den bereits gezahlten Betrag übersteigt, hat die Klägerin am 04.09.2023 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Kostenkalkulation sei veraltet und zudem fehlerhaft. Es seien bereits abgeschriebene Fahrzeuge mit einbezogen worden. Zudem seien die Kosten zu großzügig aufgerundet und bei den Personalkosten fälschlicherweise alle geltend gemachten Kosten durch die Jahreseinsatzstunden dividiert worden. Es dürften aber nur die Kosten für Einsätze und Aufwandsentschädigungen einbezogen werden. Die weiteren Vorhaltekosten dürften nicht auch durch die Jahreseinsatzstunden geteilt werden. Die Stundensätze seien aber auch ungeachtet dieser Fehler bereits zu hoch. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 04.08.2023 betreffend einen Einsatz der Feuerwehr insoweit aufzuheben, als darin über den Betrag von 2.450,92 € hinausgehende Kosten festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch abgeschriebene Fahrzeuge Kosten verursachen würden. Zudem seien auch weitere neuere Fahrzeuge angeschafft worden. Auch ein Gerätehaus sei neu errichtet worden. Dies würde bei einer neuen Kalkulation zu einer Erhöhung der Kosten führen. Auch bei der Kalkulation der Personalkosten habe man mehrere Kostenpositionen, die ansatzfähig seien, wie z. B. Gebäudekosten für Personalräume, Verbrauchskosten, Kosten für Schutz und Dienstkleidung, Kosten für Aus- und Fortbildung nicht mit einbezogen. Eine gesetzliche Frist für die Neuberechnung der Kostenkalkulation gäbe es nicht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.09.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und mit Schriftsatz vom 11.06.2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erteilt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.06.2025 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Auf Anfrage des Berichterstatters, ob auch ein Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter besteht, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.07.2025 mit einer „Erstattung durch den Berichterstatter“ einverstanden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Erklärung der Beklagten, mit einer „Erstattung“ durch den Berichterstatter einverstanden zu sein, kann nach Auslegung dieser Prozesserklärung nur als Einverständnis mit einer „Entscheidung“ durch den Berichterstatter zu verstehen sein, zumal diese Erklärung nach ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts erfolgte, ob das Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter besteht. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 04.08.2023 ist in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Bescheid findet hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten keine wirksame Grundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (im Folgenden: BHKG NRW) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Kostensatzung und der Anlage 1 zu der Kostensatzung. Die Regelung der Kostensatzung in § 2 Abs. 2 Satz 1 (hierzu nachfolgend 1.) und die sich aus der Anlage 1 ergebenden Gebührensätze (hierzu nachfolgend 2.) sind aus jeweils eigenen, die Entscheidung selbständig tragenden Gründen rechtswidrig und damit nichtig. 1. Die Regelung in § 2 Abs. 2 der Kostensatzung ist rechtswidrig, da sie den Kostenerstattungsanspruch entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung ausgestaltet (a). Es fehlt somit an der nötigen Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch, welche auch nicht durch Rückgriff auf die gesetzliche Regelung im BHKG NRW ersetzt werden kann (b). a) Die Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs in einer gemeindlichen Satzung als gebundene Entscheidung ist rechtswidrig. § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW regelt eine Ermessensentscheidung der Kommune in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch im Einzelfall. Nach § 52 Abs. 2 BHKG NRW können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen. Das „kann“ bezieht sich dabei nicht nur auf das Ermessen dahingehend, ob und wie ein Kostenersatzanspruch durch Satzung (vgl. zur Satzungspflicht der Gemeinden § 52 Abs. 4 BHKG NRW) geregelt wird, so aber VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2020 – 26 K 7645/19 –, juris, Rn. 21, sondern stellt klar, dass bei der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs auch ein Ermessen im Einzelfall besteht. Vgl. zu § 41 Abs. 2 FSHG: OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2014 – 9 A 265/12 –, juris, Rn. 34, das vom „Charakter als Ermessensbestimmung“ spricht. Die behördliche Entscheidung zum Kostenersatz muss mithin Ausführungen über die Entschließung, ob Ersatz verlangt wird, die Auswahl, von wem Ersatz verlangt wird und in welcher Höhe Ersatz verlangt wird, enthalten. Vgl. zu § 41 Abs. 2 FSHG: VG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 – 26 K 284/13 –, juris, Rn. 59; ferner ausdrücklich zum BHKG NRW: Tellenbröker, in: Kamp, Recht des Feuerschutzes und Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., 50. Aktualisierung, September 2023, § 52 BHKG NRW Rn. 15; Schneider, BHKG Kommentar, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 28; Kloepfer, Handbuch des Katastrophenrechts, 1. Aufl. 2015, § 12 Rn. 145. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut, der sich explizit auf die Tatbestandsmerkmale des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 9 BHKG NRW bezieht. Nur unter den Voraussetzungen dieser neun Fallgruppen soll es überhaupt möglich sein einen Kostenersatz zu verlangen. Die Regelungen sind insoweit abschließend. Die Gemeinden können keine weiteren Tatbestandsmerkmale in ihren Satzungen hinzufügen, die über diese Regelung hinausgehen. Vgl. zu § 41 Abs. 3 FSHG OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2014 – 9 A 265/12 –, juris, Rn. 34, „Die Ermächtigung zur Geltendmachung von Kostenersatz für Feuerwehreinsätze ergibt sich abschließend aus § 41 Abs. 2 FSHG“. Wenn aber die Voraussetzungen für den Kostenersatz verbindlich und abschließend geregelt sind, so ist nicht erkennbar, warum dies nicht auch auf Rechtsfolgenseite für das gemeindliche Ermessen gelten soll. Dieses Verständnis entspricht zudem der Gesetzessystematik. Der Kostenersatzanspruch ist als Ausnahmetatbestand zu dem Grundsatz der in § 52 Abs. 1 BHKG NRW geregelten Kostenfreiheit ausgestaltet. Diesem Ausnahmecharakter wird eine Ermessensentscheidung gerechter als eine gebundene Entscheidung. Zwar dürfte – worauf er hier nicht entscheidungserheblich ankommt – das Ermessen im Einzelfall aufgrund der Verpflichtung der Gemeinden zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung aufgrund des § 7 Abs. 1 LHO NRW und § 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW dahingehend intendiert sein, dass eine Gemeinde nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung des Kostenersatzes verzichten kann, sofern sie denn eine rechtsgültige Satzung ins Werk gesetzt hat. Dies entbindet aber weder von – wenn auch kurzen – Ermessenserwägungen der Behörde im Einzelfall, welche auch erkennbar sein müssen, noch rechtfertigt dies es, ganz von der Ausübung pflichtgemäßen Ermessen abzusehen. Auch folgt aus einem Umkehrschluss zu § 52 Abs. 7 BHKG NRW nicht zwingend, dass sich das Ermessen in § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW nur auf den Erlass der Satzung bezieht. Nach § 52 Abs. 7 BHKG NRW kann von der Geltendmachung des Kostenersatzes abgesehen werden, soweit dies nach der Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist. Die Ausnahme der unbilligen Härte wird zwar häufig, aber nicht ausschließlich im Zusammenhang mit gebundenen Entscheidungen verwendet. Vgl. z. B. für gebundene Entscheidungen: § 138 Abs. 1b Satz 3 Abgabenordnung als Ausnahme zu Satz 2; § 56 Abs. 11 Satz 3 Infektionsschutzgesetz als Ausnahme zu Satz 2; für Ermessensentscheidungen: § 33 Abs. 1, 3 Energiewirtschaftsgesetz. Die Existenz der Härtefallregelung macht eine vorherige Ermessensausübung nicht überflüssig. Denn ihre Anwendbarkeit setzt das Vorliegen der – insoweit vollständig gerichtlich überprüfbaren – Voraussetzungen der „unbillige Härte“ oder der „gemeindliche Interessen“ voraus und ist in dieser Hinsicht strenger als ein Ermessen nach § 40 VwVfG NRW. Andererseits ermöglicht die Härtefallregelung es dem Kostenerstattungsgläubiger, bei Vorliegen des Tatbestandes auch dann von einer Geltendmachung abzusehen, wenn die fehlerfreien Ermessenserwägungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW zu einer Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs führen würden. Die Regelung erweitert somit das schon durch § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW eingeräumte Ermessen auf Ebene des Entschließungsermessens. Zwar sind stets viele verschiedene Aspekte in eine Ermessensentscheidung mit einzubeziehen, eine Ermessensentscheidung hat sich aber stets am Zweck der Regelung zu orientieren. Die Tatbestände „unbillige Härte“ und „gemeindliche Interessen“ erlauben es, insbesondere Aspekte wie die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kostenerstattungsanspruchs auf den Schuldner und eine gemeindlicherseits beabsichtigte Wirtschaftsförderung mit einzubeziehen. Diese Aspekte würden sich bei einer an den Grundsätzen der §§ 7 Abs. 1 LHO NRW, 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW auszurichtenden intendierten Ermessensentscheidung regelmäßig nicht durchsetzen. Im Widerspruch dazu wurde der Kostenersatz in § 2 Abs. 2 der Kostensatzung als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Danach „wird“ Ersatz der bei einem Einsatz entstanden Kosten für die aufgeführten Einsätze „verlangt“. Daran ändert auch der Verweis auf § 52 BHKG NRW nichts. Die Satzung regelt an dieser Stelle nicht, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur unter den in § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW genannten Voraussetzungen – also nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens – erfolgt. Sie übernimmt vielmehr die in den Nummern 1 bis 9 des § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW genannten Voraussetzungen für einen Kostenersatz, ohne dabei die Ermessensvorschrift zu übernehmen. Sie wandelt damit auf der Rechtsfolgenseite eine nach dem Gesetz vorgesehene Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung um. Dies steht im Widerspruch zum höherrangigen Gesetzesrecht, was zur Rechtswidrigkeit der Kostensatzung führt. b) Die Folge der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung ist, dass sie im konkreten Fall unangewendet bleibt. Zwar ist in Anlehnung an § 139 BGB bei der Rechtswidrig einer einzelnen Regelung grundsätzlich von einer Gesamtnichtigkeit der Satzung auszugehen. Die Nichtigkeit kann aber auf den rechtswidrigen Teil der Satzung beschränkt werden, wenn die Satzung im Übrigen (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 – 5 C 25.08 –, juris, Rn. 15. Es kann vorliegend allerdings dahinstehen, ob die übrigen Regelungen der Kostensatzung – jedenfalls in Bezug auf die mit der Satzung ebenfalls geregelten Gebühren und Entgelte im Sinne von § 52 Abs. 5 und 6 BHKG NRW – noch ohne die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Kostensatzung sinnvoll sind, denn jedenfalls fehlt es durch den Wegfall dieser Regelung an der Grundlage für den Kostenersatz. Insbesondere kann die gesetzliche Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW auch nicht ohne weiteres an die Stelle der Satzungsregelung treten. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen in seinem Beschluss vom 14.10.2014 (zur Vorgängervorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW, dem § 41 Abs. 2 FSHG) – 9 A 265/12 –, juris, Rn. 34. – ausgeführt hat, die gesetzliche Regelung sei die Grundlage für den Kostenersatz und die Satzungsregelungen seien zwar notwendige Voraussetzung der Kostenerstattung, ergänzten die gesetzliche Regelung aber nur, ist dem im Ansatzpunkt zuzustimmen. Der Kostenerstattungsanspruch kann nicht ohne eine entsprechende Satzung geltend gemacht werden. Anspruchsbegründender Tatbestand bleibt aber die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW. Dies folgt zum einen aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung, ferner aus dem Umstand, dass der Kostenersatz eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenfreiheit darstellt und schließlich auch aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 Satz 1 BHKG NRW, wonach „der Kostenersatz nach Abs. 2“ durch Satzung zu regeln ist. Die Verwendung des Begriffes „nach“ beschränkt den Anspruch auf die dort aufgezählten Tatbestände. Zusammen mit der auf ein Semikolon (und keinem Punkt) folgenden Regelung zu den Pauschalbeträgen wird zudem deutlich, dass die Satzung nur dazu dienen soll, den Anspruch inhaltlich, insbesondere in seiner Höhe, auszugestalten, da diese von den in der jeweiligen Gemeinde individuell anfallenden Kosten für die Feuerwehr abhängt. Soweit der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfahlen wohl auch entnommen werden kann, dass bei Ausgestaltung des Kostenersatzanspruchs in der Satzung als gebundene Entscheidung ohne Weiteres auf die gesetzliche Regelung – und damit auf das dort eingeräumte Ermessen – zurückgegriffen werden könne, schließt sich das Gericht dem ausdrücklich nicht an. Denn der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist entgegenzuhalten, dass es – jedenfalls im vorliegenden Fall – mit Wegfall des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Kostensatzung an jedwedem Anknüpfungspunkt an die Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW fehlt. Selbst wenn also die übrigen Regelungen der Satzung, welche insbesondere die Höhe, Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit des Kostenersatzes regeln, bestehen blieben, könnten diese nicht ohne weiteres zu der gesetzlichen Regelung hinzugedacht werden. Wenn die Beklagte in ihrer Satzung zum Kostenerstattungsanspruch nicht nur die notwendigen ergänzenden Regelungen trifft, um den Anspruch geltend machen zu können, sondern sich auch dazu entschließt, die anspruchsbegründenden Tatbestände durch – insoweit nicht notwendige – wortlautgetreue Übernahme der Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG NRW in die Satzung einzubauen und bei dieser Übernahme von dem insoweit entscheidenden Wort „kann“ in der gesetzlichen Regelung abweicht, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie generell bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen von Ermessenserwägungen absehen und diese als gebundene Entscheidung ausgestalten will. Dafür, dass auch die Beklagte ihre Satzung so versteht spricht, dass diese weder im Bescheid noch im sonstigen Verwaltungsvorgang Ermessenserwägungen getätigt hat. 2. Dessen ungeachtet und die Entscheidung selbständig tragend sind die Gebührensätze der Beklagten bereits deshalb rechtswidrig, weil die ihnen zugrundeliegende Kostenkalkulation gegen die aus § 52 Abs. 2 und 4 BHKG NRW folgenden Berechnungsgrundsätze verstößt. Nach § 52 Abs. 2 BHKG NRW können die Gemeinden Ersatz für die bei Einsätzen der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen. Gem. § 52 Abs. 4 BHKG NRW ist dieser Kostenersatz durch Satzung zu regeln, dabei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehört auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Die vorliegende Kostenkalkulation verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen betriebswirtschaftlichen Grundsätze, weil sie veraltet ist (a), bereits abgeschriebene Anlagegüter weiter berücksichtigt (b) und nicht-einsatzbezogene Kostenpositionen (hier für Verwaltung und Gebäude) mit umfasst (c). a) Die Kalkulation ist veraltet. Die ihr zugrundeliegenden Daten taugen nicht mehr als Grundlage für die tatsächlichen Kosten für den ersatzpflichtigen Einsatz – hier im Jahr 2023. Zwar sieht das BHKG NRW, anders als es die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG NRW für Benutzungsgebühren regelt, für die Kalkulationen der Kostenersatztarife für Einsätze der Feuerwehr keine festen Zeiträume vor. Eine Orientierung an dem dort geregelten dreijährigen Zeitraum dürfte allerdings sachgerecht sein, weil ansonsten die kalkulierten Tarife keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Einsatzkosten mehr aufweisen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 – 26 K 10933/17 –, juris, Rn. 25. Unabhängig von der zeitlichen Distanz zwischen Kalkulationsgrundlage und tatsächlichem Einsatz ist die Gemeinde jedenfalls dann gehalten, ihre Kalkulation entsprechend zu aktualisieren, wenn sich die tatsächlichen, der Kalkulation zu Grunde liegenden Umstände ändern, z. B. weil Kostenpositionen entfallen. Denn nur so können die Kostensätze sich auch auf die konkreten Einsätze beziehen. Daran fehlt es vorliegend. Die Kalkulation selbst ist zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes, soweit man auf die Angaben der Beklagten abstellt, mindestens fünf Jahre alt. Soweit man auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses abstellt ist sie sogar fast sieben Jahre alt. Die ihr zugrundeliegenden Daten sind dabei noch älter. Zudem wurden nach eigenem Vortrag der Beklagten bereits mehrere der älteren Fahrzeuge ersetzt, wobei die neuen Fahrzeuge noch nicht in die Kalkulation einbezogen wurden. Dass – wie die Beklagte anführt – eine Aktualisierung der Kalkulation möglicherweise zu höheren Gebührensätzen führen würde und damit für die Klägerin im Ergebnis „teurer“ wäre, ändert dabei nichts an dem Ergebnis. Denn zunächst führt die Rechtswidrigkeit der Satzung dazu, dass von der Klägerin überhaupt kein Kostenersatz verlangt werden kann. Das Risiko, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist eine neue Satzung mit aktualisierter Kalkulation und rückwirkender Wirkung in rechtmäßiger Weise ins Werk zu setzen, liegt demgegenüber bei der Beklagten. b) Fehlerhaft ist zudem die andauernde Berücksichtigung von Abschreibungen bereits abgeschriebener Fahrzeuge. Grundsätzlich dürfen anteilige Abschreibungen bei der Kostenkalkulation berücksichtigt werden. Dabei dürfen aber keine vollständig abgeschriebenen Fahrzeuge mehr in die Kalkulation einbezogen werden. Sind abgeschriebene Fahrzeuge noch in Benutzung, dürfen in die Kalkulation, wenn überhaupt, die konkret anfallenden Kosten (Versicherung, Wartung, Reparatur, etc.) einbezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 58. Die genauen Anschaffungszeiten für die Fahrzeuge ergeben sich nicht aus der Kalkulation oder dem sonstigen Verwaltungsvorgang. Auch auf Hinweis des Gerichts hin hat die Beklagte keine genaueren Angaben gemacht. Legt man allerdings das in der Kalkulation genannte Baujahr der Fahrzeuge zu Grunde, so waren mehrere der Fahrzeuge auch bei Beachtung der längstmöglichen Abschreibungsfrist von 20 Jahren bereits im Jahr 2016 (Inkrafttreten der Satzung) vollständig abgeschrieben. c) Fehlerhaft ist schließlich auch die Berücksichtigung nicht-einsatzbezogener Kosten in der Kalkulation. Nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen des § 52 Abs. 4 BHKG NRW ist zwischen drei Kostengruppen zu differenzieren: Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (Einsatzkosten), Kosten die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) und Kosten, die keinerlei Bezug zum konkreten in Rede stehenden Einsatz der Feuerwehr aufweisen (nicht-ansatzfähige Kosten). Einsatzbezogene (variable) Kosten sind dabei im Verhältnis zu den Jahreseinsatzstunden in die Kalkulation einzubeziehen. Vorhaltekosten (fixe Kosten) sind im Verhältnis zu den Jahresstunden (365 Tage x 24 Stunden = 8.760 Stunden) einzubeziehen. Kosten, die in keinerlei Bezug zu konkreten Einsätzen der Feuerwehr stehen, sind gar nicht ansatzfähig. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27.12.2023 – 26 K 4042/23 –, juris, Rn. 18 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 – 26 K 10933/17 –, juris, Rn. 17. Dass Kosten, die nicht durch einen konkreten Einsatz bedingt sind, nicht ansatzfähig sind, folgt aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 BHKG NRW. Danach kann Ersatz der „durch Einsätze entstandenen Kosten“ verlangt werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 01.03.2013 – 9 K 6290/11 –, juris, Rn. 38; schon zum FSHG: OVG NRW, Urteil vom 13.10.1994 – 9 A 780/93 –, juris, Rn. 5. Dies entspricht auch der Systematik des Gesetzes, welches den Anspruch als Kostenerstattungsanspruch und eben nicht als Gebühr ausgestaltet hat. Vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 27.04.2021 – 3 K 2789/20 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Soweit Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten, bei dem alle Kosten für die Unterhaltung einer gemeindlichen Einrichtung ansatzfähig sind, lässt sich dies nicht ohne weiteres auf einen Anspruch eigener Art, wie es der Kostenersatzanspruch ist, übertragen. Vgl. zur Rechtslage in Niedersachsen – bei der nach § 29 Abs. 2 Satz 1 „Gebühren und Auslagen […] für Einsätze“ erhoben werden können – die Ansatzfähigkeit von Gebäudekosten: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.03.2019 – 11 LA 28/17 –, juris, Rn. 9. Systematisch wird ebenfalls zwischen der allgemeinen Kostentragungspflicht der Gemeinden und Kreise für die gesamten Aufgaben nach dem BHKG NRW gem. § 50 Abs. 1 BHKG NRW und dem Kostenersatz für konkrete Einsätze nach § 52 Abs. 2 BHKG NRW unterschieden. Vgl. schon zum FSHG: OVG NRW, Urteil vom 13.10.1994 – 9 A 780/93 –, juris, Rn. 5. Auch die Historie des Gesetzes stützt eine solche Unterscheidung. Der neu mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen eingeführte § 36 Abs. 2 FSHG sah erstmals einen Kostenerstattungsanspruch vor. Danach konnten die Gemeinden Ersatz der ihnen durch den Einsatz ihrer Feuerwehren und ggf. einer hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von § 17 entstandenen Kosten verlangen. Vgl. GV.NRW. 1989, Nummer 11, Gliederungsnummer 213, S. 102 ff. Eingeführt wurde der Kostenerstattungsanspruch, um die steigenden Kosten für die Feuerwehren einzudämmen. Zudem sollte es den Kommunen, die zuvor auf eine Geltendmachung der Auslagen auf dem Wege des Zivilrechts angewesen waren, einfacher gemacht werden, die Kosten für den Einsatz von dem Verursacher zu verlangen. Vgl. LT-Drs. 10/3232, S. 14 f. Soweit die Kommunen vor Einführung des Kostenersatzes auf den Zivilrechtsweg verwiesen waren, waren dort die Ersatzansprüche schon nach den Grundsätzen der Naturalrestitution bzw. Aufwendungen in ihrem Umfang auf die tatsächlichen Kosten eines Einsatzes beschränkt. Es entspricht zudem dem Zweck des Gesetzes, nicht alle im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Feuerwehr entstehenden Kosten den Verursachern aufzuerlegen, sondern es auf die Kosten des konkreten Einsatzes zu beschränken. Denn die Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr ist eine staatliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge, konkret ausgestaltet als kommunale Pflichtaufgabe nach § 2 Abs. 2 BHKG NRW. Sie ist im Grundsatz unentgeltlich, vgl. § 52 Abs. 1 BHKG NRW. Dies darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass sich durch die Einbeziehung sämtlicher Kostenpositionen im Haushaltstitel „Feuerwehr“ einer Kommune in die Kalkulation, Kostensätze ergeben, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem konkreten Einsatz stehen, sondern dem Einzelnen auch Kostenpositionen aus dem Bereich der kommunalen Pflichtaufgabe aufbürden. An allem Vorstehenden gemessen gilt im konkreten Fall Folgendes: Aus der vorgelegten Kalkulation ergibt sich, dass bei den Pauschalbeträgen für die Fahrzeuge Kosten für Geräte, Stellplatz im Gerätehaus und Verwaltung mit einbezogen sind. Welche Kosten dies genau sind, wie sie entstehen und in welcher Höhe sie vorliegen, ergibt sich indes nicht. Jedenfalls die Kosten für Gebäude dürfen nach dem oben dargestellten Maßstab nicht in die Kalkulation einbezogen werden, auch nicht als Gemeinkosten, da Gebäude nicht „zum Einsatz kommen“, also keinen einsatzbezogenen Kostenfaktor darstellen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 01.07.2020 – 1 K 7238/18 –, juris, Rn. 61; VG Köln, Urteil vom 01.03.2013 – 9 K 6290/11 –, juris, Rn. 38; VG Münster, Urteil vom 23.01.2012 – 1 K 1217/11 –, juris, Rn. 49; Tellenbröker, in: Kamp, Recht des Feuerschutzes und Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG NRW Rn. 60. Aus diesem Grund verfängt der Hinweis der Beklagten auf das neue Gerätehaus ebenfalls nicht. II. Der Bescheid ist zudem formell rechtswidrig, da die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört wurde. Zwar ist umstritten, ob für den Bereich der Feuerwehrkostenerstattung das VwVfG NRW gilt, oder ob es sich um „sonstige Abgaben“ handelt, für die nach § 1 Abs. 3 KAG NRW die Abgabenordnung maßgeblich ist. Eine Pflicht zur Durchführung einer Anhörung ergibt sich aber aus beiden Verfahrensgesetzen, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. § 91 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG NRW. Zwar handelt es sich bei § 91 AO, anders als bei § 28 Abs. 1 VwVfG, „nur“ um eine „Soll-Vorschrift“. Die Sollvorschrift verpflichtet aber zur Anhörung im Regelfall, so dass hiervon nur in atypischen (Einzelfall-)Konstellationen abgewichen werden kann. Dass eine solche atypische Fallkonstellation vorlag, die ein Abweichen von der Anhörungspflicht im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, oder aber die Anhörung aus einem in § 91 Abs. 2 AO genannten Grund entbehrlich war, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Der Fehler wurde auch nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW bzw. § 126 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW geheilt. Danach kann eine fehlende Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden und der Fehler dadurch geheilt werden. Die Beklagte hat jedoch auch nach Hinweis des Gerichts die Anhörung nicht nachgeholt. III. Obschon Folge der genannten Rechtsverstöße an sich die Gesamtrechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheides wäre, kann das Gericht aufgrund des anwaltlich gestellten Klageantrags und des dadurch eindeutig formulierten Klagebegehrens, nur über einen Teil des Kostenersatzanspruchs zu befinden, nicht über dieses Begehren hinausgehen (§ 88 VwGO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. V. Die Berufung ist aufgrund von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat vor dem Hintergrund der sich in nahezu allen Kostenerstattungsfällen stellenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht in einem entscheidungserheblichen Rechtssatz von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab, indem es nämlich den Rechtssatz aufstellt, dass die Ausgestaltung des Kostenersatzanspruchs in einer kommunalen Satzung als gebundene Entscheidung gegen höherrangiges Recht verstößt und dieser Verstoß nicht durch Anwendung des höherrangigen Rechts aufgefangen werden kann (entgegen OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2014 – 9 A 265/12 –, juris, Rn. 34).